Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
(§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
- Bayern -
Vom 18. April 2002
Nr. 3.3/8360-82/102/02
(AllMBl. Nr. 6 vom 27.05.2002 S. 284 aufgehoben)
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz empfiehlt auf Grund des § 20 Abs. 3 IfSG die folgenden Schutzimpfungen gegen
Für diese Schutzimpfungen dürfen grundsätzlich nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Paul-Ehrlich-Institut oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind. Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff verwendet werden und zwar als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
Wer durch eine solche Impfung, die in Bayern vorgenommen worden ist, einen Impfschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgungsleistungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Der Antrag ist jeweils beim Amt für Versorgung und Familienförderung zu stellen.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2002 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 22. November 1999 (AllMBl S. 983) aufgehoben.