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BäderhygVO - Bäderhygieneverordnung
Landesverordnung über die Hygiene- und Qualitätsanforderungen in Einrichtungen des Badewesens

- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Mai 2018
(GVOBl. Schl.-H Nr. 11 vom 28.06.2018 S. 336; 19.11.2018 S. 761 umwelt-online.de/preview/181957" target="_blank"> 18; 17.12.2018 S. 9, ber. 37 umwelt-online.de/preview/190483" target="_top"> 19)
Gl.-Nr.: 2120-14-3



Aufgrund von § 14 Nummer 1 Buchstabe b des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Anforderungen an die Qualität von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, das in gewerblich betriebenen oder öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird. Sie regelt auch die hygienischen Anforderungen an sonstige Schwimmbadeinrichtungen in den oben genannten Bädern oder Einrichtungen. Sie gilt nicht für Gewässer im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind "Einrichtungen des Badewesens" sämtliche durch § 1 erfasste Bäder oder Einrichtungen;
  2. sind "Becken" mit Wasser gefüllte Schwimm- oder Badebecken und Wannen, die dazu bestimmt sind, dass sich darin Personen gleichzeitig oder nacheinander aufhalten;
  3. sind "sonstige Schwimmbadeinrichtungen" insbesondere Barfußbereiche, Durchschreitebecken, Sitzflächen und Liegen, Gerätschaften für Wassersport und -spiel, Sanitärbereiche und raumlufttechnische Anlagen;
  4. sind "Teiche" Schwimm- oder Badeteiche im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615);
  5. sind staatlich anerkannte "Heilquellen" Quellen im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626);
  6. ist "die Betreiberin oder der Betreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen und hygienischen Anforderungen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Einrichtungen des Badewesens erfüllt werden.

(2) Nicht als Wannen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gelten Wannen, die einem medizinischen Zweck nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a und b des Medizinproduktegesetzes vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), dienen, sowie Wannen in Hotel- und Pensionszimmern und in Ferienwohnungen und -appartments.

2. Abschnitt
Anforderungen an Einrichtungen des Badewesens

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Einrichtung des Badewesens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben wird.

(2) Für die hygienischen Anforderungen bezüglich Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der sonstigen Schwimmbadeinrichtungen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Raumlufttechnische Anlagen sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, instand zu halten und zu warten.

§ 4 Hygienische Anforderungen an das Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen

(1) Im Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(3) Im Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken dürfen die in Tabelle 1, 4 und 5 der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nicht unterschritten beziehungsweise überschritten werden. Im Wasser zum Schwimmen oder Baden in Teichen dürfen die in Tabelle 3 und 6 der Anlage festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter nicht unterschritten beziehungsweise überschritten werden.

(4) Zur Aufbereitung und Desinfektion des Wassers zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen sind Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Sollen andere Verfahren angewandt werden, so ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an das Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen nach Absatz 1 und 2 eingehalten werden.

§ 5 Abweichung für Einrichtungen des Badewesens mit Füllwasser aus Heilquellen

(1) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers für bestimmte Becken nach Prüfung des Einzelfalls für einen befristeten Zeitraum eine Abweichung von den Anforderungen des § 4 Absatz 4 unter den Bedingungen zulassen, dass

  1. für die Füllung der betroffenen Becken ausschließlich Wasser aus staatlich anerkannten Heilquellen verwendet wird und zum Zeitpunkt der Einleitung die in Tabelle 1 der Anlage festgelegten Grenzwerte eingehalten werden,
  2. das Wasser in diese Becken während der Betriebszeit ununterbrochen eingeleitet wird und pro Badegast und Tag mindestens 10 m3 Füllwasser zur Verfügung stehen,
  3. die Wassertemperatur in den betroffenen Becken zu keinem Zeitpunkt 21 °C überschreitet und
  4. die Becken täglich geleert, gereinigt und desinfiziert werden.

Die Einhaltung der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Anforderungen ist zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt kann darüber hinaus Auflagen festlegen.

(2) Die Zulassung einer Abweichung nach Absatz 1 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Die Zulassung kann auf Antrag jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.

3. Abschnitt
Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers

§ 6 Anzeigepflichten, Qualifikation des Personals

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen:

  1. den Betrieb einer Einrichtung des Badewesens unverzüglich;
  2. die erstmalige oder erneute Inbetriebnahme oder saisonale Wiederinbetriebnahme einer Einrichtung des Badewesens oder eines Teiles davon spätestens vier Wochen im Voraus;
  3. die Außerbetriebnahme einer Einrichtung des Badewesens oder von Teilen davon innerhalb von zwei Wochen nach Schließung;
  4. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Einrichtung des Badewesens auf eine andere natürliche oder juristische Person spätestens vier Wochen im Voraus;
  5. die Vornahme baulicher oder betriebstechnischer Änderungen in einer Einrichtung des Badewesens, soweit sie Auswirkungen auf die hygienische Beschaffenheit der sonstigen Schwimmbadeinrichtungen oder des Wassers in den Becken oder Teichen haben können, spätestens vier Wochen im Voraus;
  6. die nach einer Unterbrechung vorgesehene Wiederinbetriebnahme der Einrichtung des Badewesens oder eines Teiles davon, sofern die Unterbrechung Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen haben kann, unverzüglich.

(2) Vor Erteilung der Baugenehmigung für die Einrichtung des Badewesens kann die Betreiberin oder der Betreiber die Planung dem Gesundheitsamt anzeigen und alle für die hygienische Bewertung erforderlichen Unterlagen vorlegen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, einen Reinigungs- und Hygieneplan vorzulegen und bei Änderung fortzuschreiben. Dieser ist in hygienischer Hinsicht auf Verlangen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.

(4) Das für die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie für die Aufbereitungstechnik eingesetzte Personal muss sachkundig sein und regelmäßig fortgebildet werden.

(5) Es ist ein Betriebstagebuch gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu führen.

§ 7 Untersuchungspflichten

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat Untersuchungen gemäß § 8 Absatz 1 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicher zu stellen, dass die Anforderungen nach § 4 in Verbindung mit der Anlage dieser Verordnung eingehalten werden. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen werden in Tabelle 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage geregelt. Die Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

(2) Das zuständige Gesundheitsamt kann Abweichungen von Absatz 1 zulassen. Sofern erforderlich kann es im Einzelfall weitere Untersuchungen anordnen.

§ 8 Untersuchungsverfahren, Untersuchungsstellen und Aufzeichnungspflichten

(1) Bei den Untersuchungen nach § 7 sind die in Tabelle 1, 3, 5 und 6 der Anlage angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden. Abweichend von Satz 1 können andere Untersuchungsverfahren angewendet werden, wenn die mit ihnen erzielten Ergebnisse mindestens gleichwertig im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind.

(2) Mit Ausnahme der Untersuchungen nach Tabelle 5, Nummer 1, 2, 7 und 8 und Tabelle 6 Nummer 1 und 2 der Anlage dürfen die Untersuchungen nach § 7 einschließlich der Probenahmen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die

  1. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten,
  2. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen,
  3. sich an externen Qualitätssicherungsprogrammen beteiligen und
  4. über Personal verfügen, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist.

Der Nachweis der genannten Qualifikationen für Untersuchungen von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen ist durch die gültige Akkreditierung durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und durch Nachweis von geeigneten Qualitätssicherungsprogrammen zu erbringen. Die Untersuchungsstellen, die die genannten Qualifikationen erfüllen, werden von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle in einer Landesliste geführt, die mindestens jährlich zu aktualisieren ist.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Ergebnis jeder Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen. Es sind der Name der Einrichtung des Badewesens einschließlich Anschrift, die Art der Beprobung, die Entnahmestelle, der Zeitpunkt der Entnahme sowie der Zeitpunkt der Untersuchung der Probe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. Das für Gesundheit zuständige Ministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle kann bestimmen, dass für die Übersendung einheitliche Vordrucke oder EDV-Verfahren anzuwenden sind. Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Kopie der Aufzeichnung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden oder durch das mit der Untersuchung beauftragte Labor senden zu lassen. Das Original ist vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 9 Besondere Anzeigepflichten

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die

  1. in § 4 in Verbindung mit den in Tabelle 1, 3, 4 und 6 der Anlage genannten Anforderungen nicht eingehalten werden,
  2. in § 4 in Verbindung mit den in Tabelle 5 der Anlage genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, soweit das Gesundheitsamt die unverzügliche Meldung verlangt,
  3. in § 5 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.

Ferner sind dem Gesundheitsamt grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Wassers zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an den Wasseraufbereitungsanlagen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen haben können, unverzüglich anzuzeigen. Um den Verpflichtungen aus Satz 1 nachkommen zu können, hat die Betreiberin oder der Betreiber sicherzustellen, dass die von ihr oder ihm beauftragte Untersuchungsstelle die Auftraggeberin oder den Auftraggeber unverzüglich über festgestellte Abweichungen bei den in der Anlage genannten Grenzwerten oder Anforderungen, die in § 4 festgelegt sind, in Kenntnis setzt.

(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 ist die Betreiberin oder der Betreiber verpflichtet, unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache und deren Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 10 Informationsverpflichtung bei Teichen und bei Becken ohne chemische Aufbereitung

Bei Teichen sowie bei Becken, für die eine Abweichung nach § 5 Absatz 1 zugelassen worden ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber dauerhaft deutlich sichtbare Hinweise für die Badegäste anzubringen, dass es sich bei dem zum Schwimmen oder zum Baden zur Verfügung gestellten Wasser um naturbelassenes, nicht desinfiziertes Wasser handelt. Dabei sind die Badegäste darauf hinzuweisen, dass aufgrund der fehlenden Desinfektion des Wassers ein erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht ausgeschlossen werden kann.

4. Abschnitt
Überwachung

§ 11 Überwachung durch das Gesundheitsamt

(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Einrichtungen des Badewesens einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen, ihrer Becken und Teiche sowie der sonstigen Schwimmbadeinrichtungen in hygienischer Hinsicht.

(2) Für die Durchführung der Überwachung, insbesondere hinsichtlich der Befugnisse des Gesundheitsamtes, findet § 15 des Gesundheitsdienst-Gesetzes Anwendung.

§ 12 Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt

(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 11 wird grundsätzlich einmal im Jahr die Erfüllung der Pflichten, die der Betreiberin oder dem Betreiber aufgrund dieser Verordnung obliegen, geprüft. Bestandteil dieser Überwachung können unter anderem die Begehung der Einrichtung des Badewesens im Hinblick auf die Einhaltung der allgemeinen Hygiene, die Kontrolle der Aufbereitungstechnik sowie der raumlufttechnischen Anlagen sein.

(2) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nicht selbst durchführt, muss es diese durch eine Untersuchungsstelle nach § 8 Absatz 2 durchführen lassen. Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Proben nach Satz 1 trägt die Betreiberin oder der Betreiber.

Das Gesundheitsamt kann sich auf die Überprüfung der Untersuchungen nach § 7 beschränken.

(3) Die Ergebnisse der Überwachung sind aufzuzeichnen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der Aufzeichnung ist der Betreiberin oder dem Betreiber auszuhändigen. Das Gesundheitsamt hat die Aufzeichnung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 13 Anordnungen des Gesundheitsamtes

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass die Betreiberin oder der Betreiber

  1. die zu untersuchenden Wasserproben an bestimmten Stellen des Wasserkreislaufs und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen hat, wobei hierfür geeignete Probenahmestellen einzurichten sind,
  2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen hat,
  3. Untersuchungen in kürzeren Zeitabständen oder häufiger als nach Tabelle 2, 3, 5 und 6 der Anlage oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder durchführen zu lassen hat,
  4. auf andere als die in Tabelle 1 und 3, 5 und 6 der Anlage oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik genannten mikrobiologischen und chemischen Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen hat,
  5. geeignete Untersuchungen zur Überprüfung der Reinigung und Desinfektion von sonstigen Schwimmbadeinrichtungen durchführen zu lassen hat,
  6. Untersuchungen oder Hygieneinspektionen an raumlufttechnischen Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(2) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass die Anforderungen nach § 4 an das Wasser nicht eingehalten werden, kann das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass das Wasser des betroffenen Beckens oder Teiches von der Betreiberin oder dem Betreiber nicht zum Schwimmen oder Baden zur Verfügung gestellt werden darf.

(3) Soweit es für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass sonstige Schwimmbadeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung oder einzelne Becken oder Teiche nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.

(4) Das Gesundheitsamt kann Abhilfemaßnahmen anordnen oder Auflagen erteilen, die erforderlich sind, um das künftige Erfüllen der Anforderungen nach dieser Verordnung sicherzustellen.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 4 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

5. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Kosten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 nicht nachkommt,
  2. entgegen § 6 Absatz 3 und Absatz 5 oder § 8 Absatz 3 die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,
  3. entgegen § 12 Absatz 1 die Amtshandlungen nach § 11 nicht duldet oder den Zugang nicht ermöglicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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Untersuchungsparameter und Parameterwerte Anlage umwelt-online.de/preview/181957" target="_blank"> 18

Tabelle 1: Mikrobiologische Anforderungen an das Wasser in Becken mit chemischer Aufbereitung und Desinfektion und bei Wannen / Whirlpoolwannen
(zu § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 1)

Parameter Parameterhöchstwert Nachweisverfahren a
Pseudomonas aeruginosa 0 KBE/100 ml DIN EN ISO 16266
Escherichia coli 0 KBE/100 ml DIN EN ISO 9308-1
Legionella species Siehe Tabelle 4 b ISO 11731 c
DIN EN ISO 11731-2 c
Koloniezahl bei 36°C 100 KBE/ml DIN EN ISO 6222 TrinkwV d
a) Es dürfen die in der Tabelle genannten Nachweisverfahren oder gleichwertige Verfahren für Trink- und/oder Schwimm- oder Badebeckenwasser nach DIN EN ISO 17994 eingesetzt werden.
b) Im Beckenwasser von Warmsprudelbecken sowie Becken mit zusätzlichen aerosolbildenden Wasserkreislaufen und Beckenwassertemperaturen > 23 °C.
c) Die hier angegebenen 2 Nachweisverfahren sollen abdecken, dass bei der Untersuchung des Beckenwassers (und auch des Filtrates) sowohl ein Direktansatz (2x 0,5 ml ausspateln nach ISO 11731) als auch ein Ansatz mit Membranfiltration (nach DIN EN ISO 11731-2) durchgeführt werden. Die Auswertung der Ansätze sollte nach der geltenden Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) zu Legionellen erfolgen.
d) Bestimmung der Koloniezahl nach § 15 Absatz 1c Nummer 4 TrinkwV

Tabelle 2: Untersuchungshäufigkeit für mikrobiologische Parameter der Tabelle 1
(zu § 7 Absatz 1)

Art des Beckens

Häufigkeit a

Becken in geschlossenen Räumen und Becken, die sich zum Teil im Freien befinden sowie in ausschließlich zu Saunabetrieben gehörenden Kaltwasserbecken im Freien monatlich
sonstigen Becken im Freien

bei starker Nutzung

3 x pro Saison

2 x monatlich

a) Abweichungen können nach § 7 Absatz 2 zugelassen werden.

Tabelle 3: Mikrobiologische Anforderungen an das Wasser in Teichen mit biologischer und mechanischer Aufbereitung
(zu § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 1)

Parameter Parameterhöchstwert Nachweisverfahren
Escherichia coli * 100 MPN/100 ml DIN EN ISO 9308-3
Enterokokken * 50 MPN/100 ml DIN EN ISO 7899-1, DIN EN ISO 7899-2
Pseudomonas aeruginosa * 10 KBE/1 00 ml DIN EN ISO 16266
*) Häufigkeit der mikrobiologischen Untersuchungen des Wassers in Teichen: Während der Dauer des ersten Betriebsjahrs ist wöchentlich eine Untersuchung durchzuführen. Werden bei 95% der Proben die mikrobiologischen Höchstwerte unterschritten, kann ab dem zweiten Betriebsjahr die Überwachung 14tägig erfolgen. Bei einer Überschreitung der Höchstwerte sollte die Beprobungsfrequenz wieder auf wöchentliche Untersuchungen erhöht werden.

Tabelle 4: Bewertung und Maßnahmen bei Legionella spp. im Beckenwasser
(zu § 4 Absatz 3)

Legionellen
KBE/100 ml
Bewertung Maßnahmen nach
Erstuntersuchung Nachuntersuchung Weiteren Sanierungen
> 1.000 a hohe Kontamination Filterspülung, Desinfektionsmittelzugabe kontrollieren,

aerosolproduzierende Einrichtungen abschalten, Nachuntersuchung,

Kontrolle des Filtrats, Information des zuständigen Gesundheitsamtes

Nutzungsverbot,

Filterspülung, Desinfektionsmittelzugabe kontrollieren,

Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats,

Freigabe nach einwandfreiem mikrobiologischen Befund im Beckenwasser

Nutzungsverbot,

weitergehende Maßnahmen unter Einbeziehung von Fachleuten, z.B. Hochchlorung, Austausch des Filtermaterials... wiederholte Nachuntersuchungen von Beckenwasser und Filtrat;

Freigabe nach einwandfreiem mikrobiologischen Befund im Beckenwasser

> 100 bis 1.000 mittlere Kontamination Filterspülung, Desinfektionsmittelzugabe kontrollieren,

Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats,

Information des zuständigen Gesundheitsamtes

Filterspülung, Desinfektionsmittelzugabe kontrollieren,

aerosolproduzierende Einrichtungen abschalten,

Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats

weitergehende Maßnahmen unter Einbeziehung von Fachleuten, z.B. Hochchlorung, Austausch des Filtermaterials... aerosolproduzierende Einrichtungen abschalten

wiederholte Nachuntersuchungen von Beckenwasser und Filtrat

1 bis 100 geringe Kontamination Nachuntersuchung,

Information des zuständigen Gesundheitsamtes

Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats Nachuntersuchung, Kontrolle des Filtrats
< 1 keine nachweisbare Kontamination Keine - -
a) Bei Legionellenkonzentrationen > 10.000 KBE/100 ml und Legionellennachweis im Filtrat sofortige Nutzungsuntersagung

Tabelle 5: Grenzwerte für chemische Parameter für Becken mit Wasseraufbereitung und Desinfektion
(zu § 4 Absatz 2 und § 9 Absatz 1)

Bezeichnung Oberer
Grenzwert
Unterer
Grenzwert
Festgelegtes
Verfahren
Untersuchungshäufigkeit - eigene Untersuchungshäufigkeit - Labor Bemerkungen
1 freies Chlor ** 3 mal täglich 1 monatlich Die Bestimmung hat unmittelbar nach der Probenahme vor Ort zu erfolgen. Bei bromid- und iodidhaltigen Wässern wird freies Halogen als Chlor bestimmt. Die Konzentration an freiem Chlor kann

vorübergehend bis 1,2 mg/I erhöht werden, wenn die Anforderungen von § 4 Absatz 1 auf anderem Wege nicht erfüllt werden können. Bei bestimmten Verfahrenskombinationen kann ein unterer Grenzwert von 0,2 mg/I an Stelle von 0,3 mg/I ausreichend sein, wenn der untere Grenzwert für Parameter 7 nicht unterschritten wird.

- allgemein 0,6 mg/l 0,3 mg/I DIN EN ISO 7393-1
- in Warmsprudelbecken 1,0 mg/l 0,7 mg/I DIN EN ISO 7393-2
2 Gebundenes Chlor **, 2 0,2 mg/l


-


DIN EN ISO 7393-1,

DIN EN ISO 7393-1

3 mal täglich 1 monatlich Die Bestimmung hat unmittelbar nach der Probenahme vor Ort zu erfolgen.

Berechnet aus der Differenz zwischen dem Gesamtchlor und dem freien Chlor. Bei bromid- oder jodidhaltigen Wässern wird gebundenes Halogen als Chlor bestimmt.

3 Trihalogenmethane (THM) im Beckenwasser in geschlossenen Räumen 2 0,02 mg/l - DIN 38407- 30,
DIN EN ISO 15680,
DIN EN ISO 10301: 1997 (Verfahren 2)
2monatlich Berechnet als Chloroform (CHCI3).

Überschreitungen bis 0,05 mg/I können bis zu einem Zeitraum von max. 3 Jahren geduldet werden.

4 Nitrat 20 mg/l DIN 38405-9,
DIN 38405-29,
DIN EN ISO
10304-1,
DIN EN ISO 13395
monatlich Nitrat über der Konzentration des Füllwassers
5 Bromat 2,0 mg/l DIN EN ISO 15061,
DIN EN ISO
10304-4
2- monatlich Überschreitungen können bis zu einem Zeitraum von maximal 5 Jahren geduldet werden.
6 Σ Chlorit und Chlorat 30 mg/l - DIN EN ISO 10304-4 2- monatlich Die Bestimmung ist regelmäßig nur bei der Anwendung von Natriumhypochlorit durchzuführen
7 pH- Wert **; 3 DIN 36404-5 1 mal täglich 1 monatlich Die Bestimmung des pH-Wertes erfolgt elektrometrisch.
Bei Flockung mit Aluminium- oder Aluminium-Eisen-Produkten 7,2 6,5
Bei Flockung mit Eisen-Produkten
- Süßwasser 7,5 6,5
- Meerwasser * 7,8 6,5
Ohne Flockung
- Süßwasser 7,5 6,5
- Meerwasser * 7,8 6,5
8 Redox-Spannung **

gegen Ag/AgCI 3,5 m KCI

monatlich Die Bestimmung hat in ortsfesten Mess- und Registriergeräten mit kontinuierlicher Messung zu erfolgen. Messwertangabe nur unter Bezeichnung der Bezugselektrode oder der Umrechnung.
750 mV
- Süßwasser 770 mV Bei pH-Werten > /= 6,5 bis < /= 7,3
Bei pH-Werten > 7,3 bis < /= 7,6
700 mV
- Meerwasser * 720 mV Bei pH-Werten > /= 7,3 bis < /= 7,3
Bei pH-Werten > 7,3 bis < /= 7,8
*) Meerwasser oder andere Wässer mit einem Bromidgehalt über 10 mg/I.
**) Bei kurzfristigen Abweichungen entfällt die Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, die Abweichung tritt während mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen häufiger als zweimal auf.

Betriebstechnisch bedingte Abweichungen außerhalb der Betriebszeiten bleiben außer Betracht.

Bei den Parametern 1, 2 und 3 sind gelegentliche Überschreitungen des oberen Wertes um bis zu 20% in der Bewertung tolerierbar.

Bei Kaltwassertauchbecken mit einem Inhalt < /= 2 m3 kann die Untersuchung auf die chemischen Parametern mit Ausnahme des freien Chlor: entfallen, wenn sie kontinuierlich mit Wasser für den menschlichen Gebrauch durchströmt werden und Verdrängungswasser so schnell wie möglich ergänzt wird und die Becken täglich entleert, gereinigt und neu gefüllt werden.

1) Werden die Parameter 1, 7 und 8 automatisch aufgezeichnet, ist mindestens einmal am Tag zu Betriebsbeginn die einwandfreie Funktion der Geräte durch eine manuelle Kontrollmessung des pH-Wertes sowie des freien und gebundenen Chlors im Schwimm- oder Badebeckenwasser zu überprüfen. Gegebenenfalls sind die automatischen Messgeräte zu kalibrieren.

2) Bei Kaltwassertauchbecken, bei denen sichergestellt ist, dass die Wassertemperatur 15 °C nicht überschreitet, braucht dieser Wert nicht beachtet zu werden.

3) Der pH-Wert ist temperaturabhängig, womit auch diese gemessen werden muss.

Tabelle 6: Grenzwerte für chemische und physikalische Parameter für Teiche mit biologischer und mechanischer Aufbereitung
(zu § 4 Absatz 3 Satz 2)

Bezeichnung Oberer
Grenzwert
Unterer Grenzwert Festgelegtes Verfahren Untersuchungshäufigkeit eigene Untersuchungshäufigkeit - Labor Bemerkungen
1 Temperatur 23 °C * täglich
2 Sichttiefe Schwimmerbereich: 1 m **

Nichtschwimmerbereich: bis zum Grund

mit Sichtscheibe

nach DIN EN ISO 7027

täglich
3 Gesamtphosphor 10 μg/IP DIN EN 1189 monatlich
*) Eine kurzfristig höhere Temperatur durch Sonneneinwirkung kann toleriert werden.
**) Richtwert: 2 m


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