Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Psychisch Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Mai 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 28.05.2015 S. 106, ber. S. 318 *)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Psychisch Kranken-Gesetzes 1

Das Psychisch-Kranken-Gesetz vom 14. Januar 2000 (GVOBl. S. 106, ber. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung des § 8 enthält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Unterbringungsantrag " § 8 Unterbringungsantrag, Antrag auf Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme"

b) Die Bezeichnung des § 11 enthält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Vorläufige Unterbringung " § 11 Vorläufige Unterbringung und vorläufige ärztliche Zwangsmaßnahme"

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Unterbringungsantrag " § 8 Unterbringungsantrag, Antrag auf Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme"

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe " § 312 Nummer 3" wird durch die Angabe " § 312 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für, eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 14 Absatz 4."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

In § 9 werden nach dem Wort "Unterbringung" die Worte "und eine ärztliche Zwangsmaßnahme" eingefügt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vorläufige Unterbringung "Vorläufige Unterbringung und vorläufige ärztliche Zwangsmaßnahme"

b) In Absatz 1 wird der Ausdruck " § 8 Absatz 2" durch den Ausdruck " § 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme."

5. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Untergebrachte Menschen sind über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären. Die Information ist dem untergebrachten Menschen in schriftlicher Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere auch das Beschwerderecht. "(1) Untergebrachte Menschen sind unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären
  1. über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung einschließlich ihres Beschwerderechts,
  2. über die bestellte Anliegenvertretung (§ 26) und deren Kontaktdaten,
  3. über ihr Petitionsrecht und die Kontaktdaten des Petitionsausschusses des Landtags sowie
  4. über ihre Kommunikationsmöglichkeiten in der Einrichtung (§§ 19 bis 22).

Die Information ist dem untergebrachten Menschen in schriftlicher Form auszuhändigen und für jeden Untergebrachten zugänglich in der Einrichtung auszuhängen."

6. In § 13 Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Beschäftigung des Personals der nicht öffentlichen Krankenhausträger, das am Vollzug der Unterbringung beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird neu gefasst:

alt neu
(4) Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden. "(4) Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des untergebrachten Menschen (ärztliche Zwangsmaßnahme) mit dem Ziel, die fortdauernde Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 7 zu beseitigen, darf nur dann durchgeführt werden, wenn
  1. der untergebrachte Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
  2. sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht,
  3. mildere Mittel, insbesondere eine weniger eingreifende Behandlung, aussichtslos sind und
  4. der zu erwartende Nutzen der Behandlung die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich feststellbar überwiegt.

Eine wirksame Patientenverfügung ist zu beachten."

b) Folgende Absätze 5 und 6 werden eingefügt:

"(5) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt

  1. eine den Verständnismöglichkeiten des untergebrachten Menschen entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen vorausgegangen ist,
  2. vor Beginn der Behandlung ernsthaft versucht wurde, eine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung des untergebrachten Menschen zu erreichen und
  3. dem untergebrachten Menschen nach Scheitern des Gespräches zu 2. die Beantragung der gerichtlichen Anordnung nebst der Möglichkeit der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme - im Falle der vorläufigen ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 11 Absatz 3) ohne vorherige gerichtliche Anordnung - angekündigt worden ist.

Die Durchführung der Gespräche nach Satz 1 muss durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt dokumentiert werden.

(6) Die Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet oder selbst durchgeführt werden. Sie muss ärztlich überwacht und dokumentiert werden."

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8.

8. In § 24 wird das Wort "zwei" durch das Wort "sieben" ersetzt.

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes 2

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 19. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 3 erhält die Überschrift "Rechtsbehelfe".

b) Die Bezeichnung des § 21 erhält den Wortlaut "Rechtsbehelfe".

c) § 24a wird § 26.

d) Folgender Wortlaut wird eingefügt:

" § 25 Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen (Videotechnik)"

e) Die bisherigen §§ 25 und 26 werden §§ 27 und 28.

2. In § 3 Absatz 1c wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Die Beschäftigung des Personals der privatrechtlich verfassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs, das am Vollzug der Unterbringung beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des untergebrachten Menschen (ärztliche Zwangsmaßnahme) darf nur durchgeführt werden

  1. mit dem Ziel, die tatsächlichen Voraussetzungen der freien Selbstbestimmung des untergebrachten Menschen möglichst so weit herzustellen, um ein selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu ermöglichen (Vollzugsziel) oder
  2. soweit die Maßnahme erforderlich ist, um eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Menschen abzuwenden;

sie ist nur zulässig, wenn

  1. der untergebrachte Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
  2. sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht,
  3. mildere Mittel, insbesondere eine weniger eingreifende Behandlung, aussichtslos sind und
  4. der zu erwartende Nutzen der Behandlung die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich feststellbar überwiegt.

Eine wirksame Patientenverfügung ist zu beachten. Im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a Strafprozessordnung) ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme gemäß Nummer 1 nicht zulässig."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass

  1. eine den Verständnismöglichkeiten des untergebrachten Menschen entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen vorausgegangen ist,
  2. vor Beginn der Behandlung ernsthaft versucht wurde, eine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung des untergebrachten Menschen zu erreichen,
  3. die Behandlung von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet oder selbst durchgeführt, überwacht und dokumentiert wird und
  4. die Behandlung angekündigt und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, dagegen vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, versehen wurde und
  5. das Gericht zustimmt, das ein Sachverständigengutachten einholt wird; die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist erforderlich."

4. § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21 Rechtsbehelfe

Für das gerichtliche Verfahren gilt § 138 Absatz 3 Strafvollzugsgesetz."

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Aufsichtsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufsicht gemäß § 3 Absatz 1 c und § 19 sowie zur Rechnungsprüfung erforderlich ist."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die unter dem Namen des untergebrachten Menschen gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Einrichtung spätestens zehn Jahre nach Vollzugsende zu löschen, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen."

6. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Dies gilt nicht für die Einsicht seiner Verteidigerin oder seines Verteidigers sowie seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters."

7. § 24a wird § 26.

8. § 25 wird neu eingefügt:

" § 25 Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen (Videotechnik)

(1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen können das Klinikgelände sowie das Innere der Gebäude mittels Videotechnik beobachten, soweit dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtungen erforderlich ist. Auf den Umstand der Beobachtung durch Videotechnik ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.

(2) Die Beobachtung mittels Videotechnik in Interventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen ist unzulässig. Sie ist im Einzelfall zeitlich befristet erlaubt, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch den untergebrachten Menschen erforderlich ist. Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch eine Ärztin oder einen Arzt anzuordnen. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der ärztlichen Leitung der forensischen Klinik. Entfallen die Gründe, die zur Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich beendet werden.

(3) Bei der Beobachtung mittels Videotechnik gemäß Absatz 2 Satz 2 ist auf die Bedürfnisse des untergebrachten Menschen nach Wahrung seiner Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen, Behandlungszimmer oder der Kontakt zu Seelsorgern von der Überwachung auszunehmen.

(4) Der untergebrachte Mensch ist an der Wahl der Überwachung (Video/Sitzwache) zu beteiligen. Die Beobachtung der Patientinnen soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung der Patienten durch männliche Bedienstete erfolgen.

(5) Die Aufzeichnung ist unzulässig. Daten der äußeren Sicherheitsanlagen dürfen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und zum Zwecke der Strafverfolgung bis zu vier Wochen aufgezeichnet werden."

9. Die bisherigen §§ 25 und 26 werden § § 27 und 28.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Ges. vom 14. Januar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2126-10

2) Ändert Ges. vom 19. Januar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2126-9

ID 15/0655

ENDE