Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Psychisch Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Mai 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 28.05.2015 S. 106, ber. S. 318 *)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Psychisch Kranken-Gesetzes 1
Das Psychisch-Kranken-Gesetz vom 14. Januar 2000 (GVOBl. S. 106, ber. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des § 8 enthält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 8 Unterbringungsantrag | " § 8 Unterbringungsantrag, Antrag auf Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme" |
b) Die Bezeichnung des § 11 enthält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 11 Vorläufige Unterbringung | " § 11 Vorläufige Unterbringung und vorläufige ärztliche Zwangsmaßnahme" |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Unterbringungsantrag | " § 8 Unterbringungsantrag, Antrag auf Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe " § 312 Nummer 3" wird durch die Angabe " § 312 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für, eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 14 Absatz 4."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
In § 9 werden nach dem Wort "Unterbringung" die Worte "und eine ärztliche Zwangsmaßnahme" eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Vorläufige Unterbringung | "Vorläufige Unterbringung und vorläufige ärztliche Zwangsmaßnahme" |
b) In Absatz 1 wird der Ausdruck " § 8 Absatz 2" durch den Ausdruck " § 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme."
5. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Untergebrachte Menschen sind über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären. Die Information ist dem untergebrachten Menschen in schriftlicher Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere auch das Beschwerderecht. | "(1) Untergebrachte Menschen sind unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären
Die Information ist dem untergebrachten Menschen in schriftlicher Form auszuhändigen und für jeden Untergebrachten zugänglich in der Einrichtung auszuhängen." |
6. In § 13 Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Beschäftigung des Personals der nicht öffentlichen Krankenhausträger, das am Vollzug der Unterbringung beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung."
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird neu gefasst:
| alt | neu |
| (4) Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden. | "(4) Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des untergebrachten Menschen (ärztliche Zwangsmaßnahme) mit dem Ziel, die fortdauernde Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 7 zu beseitigen, darf nur dann durchgeführt werden, wenn
Eine wirksame Patientenverfügung ist zu beachten." |
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden eingefügt:
"(5) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt
Die Durchführung der Gespräche nach Satz 1 muss durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt dokumentiert werden.
(6) Die Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet oder selbst durchgeführt werden. Sie muss ärztlich überwacht und dokumentiert werden."
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8.
8. In § 24 wird das Wort "zwei" durch das Wort "sieben" ersetzt.
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes 2
Das Maßregelvollzugsgesetz vom 19. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3 erhält die Überschrift "Rechtsbehelfe".
b) Die Bezeichnung des § 21 erhält den Wortlaut "Rechtsbehelfe".
c) § 24a wird § 26.
d) Folgender Wortlaut wird eingefügt:
" § 25 Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen (Videotechnik)"
e) Die bisherigen §§ 25 und 26 werden §§ 27 und 28.
2. In § 3 Absatz 1c wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Die Beschäftigung des Personals der privatrechtlich verfassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs, das am Vollzug der Unterbringung beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des untergebrachten Menschen (ärztliche Zwangsmaßnahme) darf nur durchgeführt werden
sie ist nur zulässig, wenn
Eine wirksame Patientenverfügung ist zu beachten. Im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a Strafprozessordnung) ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme gemäß Nummer 1 nicht zulässig."
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass
4. § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Rechtsbehelfe
Für das gerichtliche Verfahren gilt § 138 Absatz 3 Strafvollzugsgesetz."
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Aufsichtsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufsicht gemäß § 3 Absatz 1 c und § 19 sowie zur Rechnungsprüfung erforderlich ist."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die unter dem Namen des untergebrachten Menschen gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Einrichtung spätestens zehn Jahre nach Vollzugsende zu löschen, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen."
6. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt nicht für die Einsicht seiner Verteidigerin oder seines Verteidigers sowie seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters."
" § 25 Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen (Videotechnik)
(1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen können das Klinikgelände sowie das Innere der Gebäude mittels Videotechnik beobachten, soweit dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtungen erforderlich ist. Auf den Umstand der Beobachtung durch Videotechnik ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.
(2) Die Beobachtung mittels Videotechnik in Interventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen ist unzulässig. Sie ist im Einzelfall zeitlich befristet erlaubt, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch den untergebrachten Menschen erforderlich ist. Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch eine Ärztin oder einen Arzt anzuordnen. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der ärztlichen Leitung der forensischen Klinik. Entfallen die Gründe, die zur Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich beendet werden.
(3) Bei der Beobachtung mittels Videotechnik gemäß Absatz 2 Satz 2 ist auf die Bedürfnisse des untergebrachten Menschen nach Wahrung seiner Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen, Behandlungszimmer oder der Kontakt zu Seelsorgern von der Überwachung auszunehmen.
(4) Der untergebrachte Mensch ist an der Wahl der Überwachung (Video/Sitzwache) zu beteiligen. Die Beobachtung der Patientinnen soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung der Patienten durch männliche Bedienstete erfolgen.
(5) Die Aufzeichnung ist unzulässig. Daten der äußeren Sicherheitsanlagen dürfen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und zum Zwecke der Strafverfolgung bis zu vier Wochen aufgezeichnet werden."
9. Die bisherigen §§ 25 und 26 werden § § 27 und 28.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2) Ändert Ges. vom 19. Januar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2126-9
ID 15/0655
| ENDE |