Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Dezember 2022
(GVOBl. Schl.-H. vom 15.12.2022 S. 941)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Krebsregistergesetz vom 4. November 2015, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162, 205), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck und Regelungsbereich, Träger und Aufgaben des Krebsregisters " § 1 Zweck, Regelungsbereich und Aufgaben des Krebsregisters".

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Datenzusammenführung " § 10 Datenzusammenführung zu Forschungszwecken"

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Datenrückfluss zum Leistungserbringer " § 18 Datenrückfluss zur Meldestelle".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck und Regelungsbereich, Träger und Aufgaben des Krebsregisters " § 1 Zweck, Regelungsbereich und Aufgaben des Krebsregisters".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "wurde" ersetzt und das Wort "zentrales" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Gesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über
  1. das Auftreten,
  2. die Behandlung,
  3. den Verlauf

bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) Herausgeber des ICD ist das Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information- www.dimdi.de).

"Das Gesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über
  1. das Auftreten,
  2. die Behandlung,
  3. den Verlauf

von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils geltenden Fassung."

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "die Aufgaben der" die Wörter "epidemiologischen und der" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Insbesondere hat das Krebsregister SH folgende Aufgaben:
  1. die personenbezogene Erhebung aller in Schleswig-Holstein stationär und ambulant versorgter Patientinnen und Patienten mit den in Absatz 1 genannten Erkrankungen,
  2. die Auswertung der gespeicherten Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer,
  3. den Datenaustausch mit anderen Krebsregistern bei solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Hauptwohnung und Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
  4. die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung, sowie die Mitarbeit bei regionalen Qualitätskonferenzen durch standardisierte und spezifische Auswertungen,
  5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 SGB V,
  6. die Zusammenarbeit mit Zentren in der Onkologie,
  7. die Verarbeitung und Übermittlung erforderlicher Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung,
  8. die Übermittlung der angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Empfänger gemäß § 65c Absatz 7 SGB V,
  9. das Auftreten, die Behandlung und Versorgung und den Verlauf sowie die diesbezüglich zeitlichen Entwicklungen der meldepflichtigen Erkrankungen statistisch-epidemiologisch auszuwerten,
  10. die Verarbeitung und Übermittlung von Daten als Grundlage der Gesundheitsplanung,
  11. die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen,
  12. die Mitwirkung bei Durchführung und Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz,
  13. die Übermittlung von Daten, in grundsätzlich anonymisierter oder pseudonymisierter Form, für die wissenschaftliche Forschung einschließlich der Versorgungsforschung.

Die Registerstelle darf sich an epidemiologischer Forschung, der Versorgungs- und Ursachenforschung beteiligen.

"(3) Insbesondere hat das Krebsregister SH folgende Aufgaben:
  1. die personenbezogene Erfassung aller in Schleswig-Holstein stationär und ambulant versorgter Patientinnen und Patienten mit den in Absatz 1 genannten Erkrankungen,
  2. die Auswertung der erfassten klinisch-epidemiologischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Meldestellen und die Meldestellen zertifizierenden Einrichtungen sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen,
  3. den Datenaustausch mit anderen Krebsregistern bei solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Wohnsitz und Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
  4. die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung, sowie die Mitarbeit bei regionalen Qualitätskonferenzen durch standardisierte und spezifische Auswertungen,
  5. die Beteiligung an der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), einschließlich der Übermittlung der angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Empfänger gemäß § 65c Absatz 7 Satz 3 und 4 SGB V,
  6. die Überprüfung der erfassten Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit; Hinwirken auf eine kontinuierliche Verbesserung der Datenqualität,
  7. die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,
  8. die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG) vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890),
  9. die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB V auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland,
  10. die Bereitstellung und Übermittlung notwendiger Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung und der wissenschaftlichen Forschung, wobei die datenschutzrechtlichen Regeln zur Datenverarbeitung zu Forschungszwecken unberührt bleiben,
  11. die statistischepidemiologische Auswertung des Auftretens, der Behandlung, der Versorgung und des Verlaufs sowie die diesbezüglichen zeitlichen Entwicklungen der meldepflichtigen Erkrankungen,
  12. die Verarbeitung und Übermittlung von Daten als Grundlage der Gesundheitsplanung,
  13. die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen,
  14. die Mitwirkung bei der Durchführung und Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz."

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Träger des Krebsregisters SH ist das Land Schleswig-Holstein. "(4) Das Krebsregister SH darf sich an Forschung beteiligen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Träger des Krebsregisters SH ist das Land Schleswig-Holstein."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 2 bis 7.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "das für Gesundheit zuständige Ministerium" durch die Wörter "die oberste Landesgesundheitsbehörde" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "als Landesregisterbehörde" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "oberste Landesgesundheitsbehörde" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Koordinierungsstelle wird im Geschäftsbereich der obersten Landesgesundheitsbehörde geführt. Die Koordinierungsstelle nimmt die Leitung des Krebsregisters wahr. Sie hat keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten des Registers. Zu der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz stellt sich die Koordinierungsstelle einen Beirat zur Seite. Das Nähere zur Zusammensetzung und zur Tätigkeit des Beirats regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde in einer Geschäftsordnung. "(6) Die Koordinierungsstelle wird im Geschäftsbereich der obersten Landesgesundheitsbehörde geführt. Die Koordinierungsstelle nimmt die Leitung des Krebsregisters wahr. Sie ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617). Sie hat keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten des Registers, soweit nicht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch die Kenntnis solcher Daten erforderlich ist. Weisungen der Koordinierungsstelle, ihr Daten zu übermitteln, die eine erkrankte Person erkennen lassen, sind unzulässig, soweit diese Daten nicht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die Zusammenführung der personenidentifizierenden Daten mit den krankheits- und behandlungsbezogenen Daten außer nach § 10 Absatz 1 und § 13 und zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist verboten."

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Weisungen der Landesregisterbehörde, ihr Daten zu übermitteln, die eine Person erkennen lassen, sind unzulässig. Die Zusammenführung der Personen identifizierenden Daten mit den krankheits- und behandlungsbezogenen Daten außer nach § 10 Absatz 1 und § 13 ist verboten. "(7) Zu der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz stellt sich die Koordinierungsstelle einen Beirat zur Seite. Das Nähere zur Zusammensetzung und zur Tätigkeit des Beirats regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde in einer Geschäftsordnung."

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Identitätsdaten sind folgende Angaben:
  1. Familienname, Vornamen, Geburtsname und frühere Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Anschrift,
  4. Geburtsort und -datum,
  5. Datum der ersten Tumordiagnose,
  6. Sterbedatum,
  7. geografische Koordinaten der Wohnadresse,
  8. Versichertennummer oder Versicherungsvertragsnummer bei privaten Krankenversicherten oder sonstige Merkmale zur Zuordnung zum Kostenträger und spezifische Zuordnungsnummer,
  9. Referenznummer, die eine Meldestelle für jede Patientin oder für jeden Patienten vergibt.

(2) Der Namenscode ist die anhand der als Anlage beigefügten Tabelle ermittelte Codenummer. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.

(3) Ein meldepflichtiges Frühstadium ist eine Frühform einer noch nicht invasiv wachsenden bösartigen Neubildung; Präcancerosen, die sich zurückbilden können, zählen nicht dazu.

(4) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:

  1. Geschlecht,
  2. Geburtsort, Monat und Jahr der Geburt,
  3. Postleitzahl der Anschrift und Gemeindekennziffer,
  4. Anlass der Diagnosestellung, gegebenenfalls Screeninghistorie,
  5. Diagnose im Klartext oder als Code nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD),
  6. Lokalisation des Tumors,
  7. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,
  8. frühere nach diesem Gesetz meldepflichtigen Erkrankung, soweit bekannt das Diagnosejahr,
  9. Stadium der Erkrankung,
  10. Art der Sicherung der Diagnose,
  11. Art der Therapie,
  12. Sterbemonat und -jahr, Todesursache und
  13. durchgeführte Autopsie.

(5) Klinische Daten sind alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module aufgeführten Merkmale in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahmen der Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 7, 8, 9. Sie werden im Amtlichen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(6) Weitere klinische Daten zur Nachverfolgung der Patientinnen und Patienten und deren nach diesem Gesetz meldepflichtigen Erkrankungen sind:

  1. Angaben zu Veränderungen im weiteren Krankheitsverlauf wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Erkrankung oder das Auftreten von Mehrfachtumoren,
  2. Angaben zum Vitalstatus der Patientin oder des Patienten.

(7) Eine Patientennummer ist die von der Vertrauensstelle zur einheitlichen Kennzeichnung der zu einer Person gehörigen Datensätze festgelegte laufende Nummer, die keine Personen identifizierenden Angaben enthält.

(8) Kontrollnummer ist die nach einem für alle Krebsregister einheitlichen Verfahren gebildete numerische Codierung von Identitätsdaten, die eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt.

(9) Kommunikationsnummer ist die zufallsgenerierte eindeutige Zeichenfolge, die den Datenabgleich und die Datenflüsse zwischen dem Krebsregister und den am Screening-Verfahren beteiligten Stellen, dem Kinderkrebsregister, dem Zentrum für Krebsregisterdaten und den Krebsregistern anderer Länder ermöglicht.

(10) Melderbezogene Daten sind:

  1. Namen, Vornamen der Meldenden,
  2. Institution der Meldenden einschließlich Abteilung und Fachgebiet,
  3. Art der Meldestelle,
  4. Anschrift der Praxis oder Institution.

(11) Die beste Information zu einer Tumorerkrankung umfasst Daten, die aus den Daten mehrerer Meldungen durch Zusammenfassung generiert wurden.

(12) Meldungsnummer ist eine eindeutige Zeichenfolge, die für die Kommunikation zwischen Vertrauens- und Registerstelle benötigt wird. Die Meldungsnummer ist ausschließlich für Krebsregister interne Zwecke zu verwenden.

(13) Weitere für administrative Zwecke benötigte Daten sind:

  1. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Rückfragen (Telefon, Fax, E- Mail),
  2. bundeseinheitliche Arztnummer,
  3. Institutionskennzeichen, Betriebsstättennummer,
  4. Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber und Bankverbindung.

(14) Leistungserbringer sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine nach diesem Gesetz meldepflichtige Erkrankung diagnostiziert oder behandelt haben oder daran beteiligt waren.

"(1) Meldestellen sind Organisationseinheiten, denen von der Vertrauensstelle eine Meldestellennummer zugeteilt wurde. Meldestelle kann ein einzelner Meldender, zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende oder die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sein. Jede Meldestelle hat einen Meldenden als Verantwortlichen für die Vertrauensstelle zu benennen. Meldestellen sind Leistungserbringer im Sinne des § 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V.

(2) Identitätsdaten sind folgende Angaben:

  1. Familienname, Vornamen, Geburtsname und frühere Namen, Titel und Namenszusatz,
  2. Geschlecht,
  3. Anschrift (Straße, Hausnummer, ggf. Zusatz, Postleitzahl, Ort und Land),
  4. Geburtsdatum und Geburtsort,
  5. Datum der ersten Tumordiagnose,
  6. Krankenversichertennummer gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 SGB V oder für privat versicherte, beihilfe- oder heilfürsorgeberechtigte oder einer weiteren Versicherungsform unterworfene Personen vergleichbare Identifikationszeichenfolge oder entsprechende Identifikationsmerkmale oder ein entsprechendes Merkmal für nicht versicherte Personen, sowie sonstige Merkmale zur Zuordnung zum Kostenträger,
  7. Sterbedatum,
  8. geografische Koordinaten des Wohnsitzes.

(3) Ein meldepflichtiges Frühstadium ist eine Frühform einer noch nicht invasiv wachsenden bösartigen Neubildung; Präcanerosen, die sich zurückbilden können, zählen nicht dazu.

(4) klinisch-epidemiologische Daten sind alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzenden Modulen aufgeführten Merkmale in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten gültigen Fassung, mit Ausnahme der Daten nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 6 und 8.

(5) Weitere klinisch-epidemiologische Daten zur Nachverfolgung der Patientinnen und Patienten und deren nach diesem Gesetz meldepflichtigen Erkrankungen sind:

  1. Angaben zum Vitalstatus der Patientin oder des Patienten,
  2. Anlass der Tumordiagnose,
  3. zusätzliche Angaben:
    1. Postleitzahl des Wohnsitzes,
    2. Amtlicher Gemeindeschlüssel,
    3. Versicherungsstatus (GKV/PKV/sonstige),
    4. Screeninghistorie.

(6) Eine Patientennummer ist die von der Vertrauensstelle zur einheitlichen Kennzeichnung der zu einer Person gehörigen Datensätze festgelegte laufende Nummer, die keine personenidentifizierenden Angaben enthält.

(7) Eine Meldestellennummer ist die von der Vertrauensstelle zur einheitlichen Kennzeichnung einer Meldestelle festgelegte Nummer.

(8) Eine Referenznummer ist eine Zeichenfolge, die eine Meldestelle für jede Patientin und jeden Patienten vergibt.

(9) Eine Kontrollnummer ist die nach einem für alle Krebsregister einheitlichen Verfahren gebildete numerische Codierung von Identitätsdaten, die eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt.

(10) Meldestellenbezogene Daten sind:

  1. Namen, Vornamen der Meldenden,
  2. Institution der Meldenden einschließlich Abteilung und Fachgebiet,
  3. Art der Meldestelle,
  4. Anschrift der Praxis oder Institution,
  5. Meldestellennummer.

(11) Weitere für administrative Zwecke benötigte Daten der Meldestellen sind:

  1. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Rückfragen (Telefon, Fax, E-Mail),
  2. lebenslange Arztnummer oder Zentrale Zahnarztnummer,
  3. Institutionskennzeichen, Betriebsstättennummer,
  4. Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber und Bankverbindung.

(12) Ethikkommissionen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 6 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GOVBl. Schl.-H. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GOVBl. Schl.-H. S. 301)."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Sitz in Schleswig Holstein (Meldende) sind verpflichtet, der Vertrauensstelle des Krebsregisters SH die in § 3 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 7 sowie die in Absatz 4, 5, 6 und 10 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten, bei denen sie Tumorerkrankungen nach § 1 Absatz 1 diagnostizieren, behandeln oder nachsorgen, zu den in Absatz 2 genannten Meldeanlässen unabhängig von der Hauptwohnung der Patientinnen und Patienten zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht gilt auch für Angaben nach § 3 Absatz 10 und 13. Die Übermittlung der Daten zu den Meldeanlässen hat bis zum 10. Werktag des Folgemonats nach dem Meldeanlass zu erfolgen. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder den Einsender der begutachteten Probe anzugeben. Bei nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihren Frühstadien umfassen die zu übermittelnden Daten nur die in § 3 Absatz 1, 4, 10 und 13 genannten Angaben. "(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Sitz in Schleswig-Holstein, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge einer Krebserkrankung beteiligt sind (Meldende), sind bei Meldeanlässen nach Absatz 5 verpflichtet, der Vertrauensstelle folgende Daten zu melden:
  1. die Identitätsdaten der Patientinnen und Patienten, bei denen sie Tumorerkrankungen im Sinne des § 1 Absatz 1 diagnostizieren, behandeln oder nachsorgen, nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und wenn vorliegend oder bekannt auch nach Nummer 7,
  2. alle den Meldeanlass betreffenden klinisch-epidemiologischen Daten nach § 3 Absatz 4 sowie nach § 3 Absatz 5 Nummer 2,
  3. die Referenznummer,
  4. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder den Einsender der begutachteten Probe anzugeben.

Eine Übermittlungspflicht besteht auch für Angaben nach § 3 Absatz 10 und 11."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Die Meldung hat über die zugehörige Meldestelle zu erfolgen. Die Meldung einer anderen Meldestelle entbindet nicht von einer eigenen Meldepflicht.

(3) Die Meldepflicht gilt unabhängig vom Wohnsitz der Patientinnen und Patienten.

(4) Die Meldung der Daten zu den in Absatz 5 genannten Meldeanlässen hat bis zum 10. Werktag des auf den Meldeanlass folgenden Monats zu erfolgen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort "Rezidiven" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Zweittumoren" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nicht-melanotischen" durch die Wörter "prognostisch günstigen nicht-melanozytären" ersetzt.

cc) Satz 3

Ist die Person nichtvolljährig, stellt abweichend von Satz 1 lediglich die Diagnose einer Tumorerkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung einen Meldeanlass dar.

wird gestrichen.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 6 und 7.

e) Die bisherigen Absätze 5 und 6

(5) Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende und die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, bilden Meldestellen. Diese haben als Meldende sicherzustellen, dass bei jedem Meldeanlass eine Meldung erfolgt. Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht.

(6) Patientinnen und Patienten sollen um ihre schriftliche Zustimmung gebeten werden, an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Wird die Zustimmung erteilt, ist diese zur Patientenakte zu nehmen; die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich gegenüber den Meldenden zur Weiterleitung an die Vertrauensstelle oder gegenüber der Vertrauensstelle widerrufen werden. In der Meldung ist zu vermerken, ob die Patientin oder der Patient die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben erteilt oder widerrufen hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Meldungen von Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologischen Instituten.

werden gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und der zweite Satz

Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, das Nähere hierzu sowie zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei den Meldungen, nach Anhörung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz, durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

dieses Absatzes gestrichen.

g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die Wörter "Ort der Hauptwohnung" werden jeweils durch das Wort "Wohnsitz" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort "Hauptwohnsitz" durch das Wort "Wohnsitz" ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und die Wörter "Aufwandsentschädigung im Sinne einer" sowie "an die Leistungserbringer" gestrichen.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "epidemiologischen und klinischen" durch das Wort "klinisch-epidemiologischen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "bevölkerungsbezogenen" und ", auch unter Beteiligung des Zentrums für Krebsregisterdaten" gestrichen.

c) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort "epidemiologischen" durch das Wort "klinisch-epidemiologischen" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Vertrauensstelle hat
  1. die gemeldeten Daten auf Qualität, Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der meldenden Stelle zu berichtigen,
  2. die Angaben von den unter § 17 genannten Stellen wie eine Meldung zu verarbeiten und soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Todesbescheinigung ausgestellt hat oder bei der zuletzt behandelnden Ärztin oder dem zuletzt behandelnden Arzt, Berichtigungen vorzunehmen,
  3. die Identitätsdaten, die epidemiologischen und die klinischen Daten zu übernehmen, Kontrollnummern nach § 5 sowie den Namenscode nach § 3 Absatz 2 zu bilden, die Patientennummer nach § 3 Absatz 7 und die Meldungsnummer nach § 3 Absatz 12 zu vergeben,
  4. aus den Angaben zur Anschrift geographische Koordinaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 zu bilden und diese für Auswertungen auf Anforderung der obersten Landesregisterbehörde gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 der Registerstelle zur Verfügung zu stellen,
  5. anhand der Kontrollnummern und Identitätsdaten einen Datenabgleich mit vorhandenen Daten vorzunehmen, auf Schlüssigkeit zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen,
  6. aus den bei ihr frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Meldungen zu Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren an das Deutsche Kinderkrebsregister die erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form anzubieten soweit kein Widerspruch nach Absatz 2 vorliegt,
  7. im erforderlichen Umfang bei der halbjährlichen Übermittlung an klinische und epidemiologische Krebsregister in anderen Bundesländern von Daten solcher Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnsitz außerhalb
    Schleswig-Holsteins und von Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein und Behandlung außerhalb von Schleswig-Holstein, sofern für diese zuvor eine Datenübermittlung nach Nummer 8 stattgefunden hat, mitzuwirken,
  8. Daten anderer Krebsregister von solchen Personen, die ihre Hauptwohnung in Schleswig-Holstein haben sowie Angaben zur Nachverfolgung der Patientinnen und Patienten, die in Schleswig-Holstein behandelt werden, aber ihre Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins haben, entgegenzunehmen und diese wie eingehende Meldungen nach § 4 Absatz 1 zu verarbeiten,
  9. die Angaben nach § 9 Absatz 2 an die Registerstelle zu übermitteln,
  10. anhand der erhobenen Daten die Auszahlung der Aufwandsentschädigung im Sinne einer Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V an Meldende sowie die Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und der Aufwandsentschädigung im Sinne einer Meldevergütung mit den Kostenträgern durchzuführen; die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, das Abrechnungsverfahren für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung deren personenbezogener Daten an und durch Kostenträger durch Landesverordnung zu regeln,
  11. in Fällen des § 13 die Auskunft zu erteilen oder soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorhanden sind, von der Registerstelle die erforderlichen Daten anzufordern,
  12. bei vorhandenem Hinweis auf einen noch nicht gemeldeten Erkrankungsfall im Sinne dieses Gesetzes bei Ärztinnen und Ärzten und Zahnärztinnen und Zahnärzten, die die Patientinnen und Patienten behandelt, untersucht oder obduziert haben, die der Meldepflicht unterworfenen Daten zu erheben.

(2) Hat die Vertrauensstelle Kenntnis vom Vorliegen eines Widerspruchs einer Patientin oder eines Patienten nach § 4 Absatz 3, werden nach Abrechnung mit den Kostenträgern, Bestätigung des Widerspruchs an die Patientin oder den Patienten und nach Bildung der Kontrollnummern die Identitätsdaten mit Ausnahme von Geschlecht, Postleitzahl und Ort, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Tag, Monat und Jahr der Tumordiagnose, Tag, Monat und Jahr des Sterbedatums und Gemeindeziffer gelöscht. Zu der betroffenen Person werden an das Krebsregister des Landes, in dem die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat, nur die um das Merkmal "Widerspruch" ergänzten Kontrollnummern sowie die pseudonymisierten klinisch-epidemiologischen Daten übermittelt. Die von der Löschung nach Satz 1 ausgenommenen Datenarten sollen nach Ablauf von fünf Jahren vom Krebsregister auf ihre Erforderlichkeit hin beurteilt werden. Zum Betrieb des Registers nicht erforderliche Daten sind zu löschen und künftig nicht mehr von der Löschung auszunehmen. Liegt ein Widerspruch nach § 4 Absatz 3 vor, dürfen die Daten nicht mit anderen Personen, insbesondere Angehörigen, in Verbindung gebracht werden.

"(1) Die Vertrauensstelle hat
  1. die gemeldeten Daten auf Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der Meldestelle zu berichtigen, um somit auf eine kontinuierliche Verbesserung der Datenqualität hinzuwirken,
  2. die übermittelten Daten von den unter § 17 genannten Stellen wie eine Meldung zu verarbeiten und soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Todesbescheinigung ausgestellt hat oder bei der zuletzt behandelnden Ärztin oder dem zuletzt behandelnden Arzt, Berichtigungen vorzunehmen,
  3. die Identitätsdaten und die klinisch-epidemiologischen Daten zu übernehmen, Kontrollnummern zu bilden, die Patientennummer zu vergeben sowie den Amtlichen Gemeindeschlüssel nach § 3 Absatz 5 Nummer 3b zu ermitteln,
  4. für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein aus den An gaben zur Anschrift geographische Koordinaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 zu bilden und diese für Auswertungen auf Anforderung der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 7 der Registerstelle zur Verfügung zu stellen,
  5. anhand der Kontrollnummern und Identitätsdaten einen Datenabgleich mit vorhandenen Daten vorzunehmen, auf Plausibilität zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen,
  6. aus den bei ihr eingegangenen Meldungen zu Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein, die zum Zeitpunkt der Diagnose unter 18 Jahre alt sind, die erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form dem Deutschen Kinderkrebsregister (DKKR) anzubieten, soweit kein Widerspruch nach § 4 Absatz 6 vorliegt; bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung darf die Vertrauensstelle die Daten namentlich an das DKKR weiterleiten,
  7. im erforderlichen Umfang bei der Übermittlung an Krebsregister anderer Bundesländer nach § 65c SGB V Absatz 1 Satz 1 von Daten solcher Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins und von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein und Behandlung außerhalb Schleswig-Holsteins, mitzuwirken,
  8. Daten aus anderen Krebsregistern über Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein sowie Angaben zur Nachverfolgung der Patientinnen und Patienten, die in Schleswig-Holstein behandelt werden, aber ihren Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, entgegenzunehmen und diese wie eingehende Meldungen nach § 4 Absatz 1 zu verarbeiten,
  9. die Angaben nach § 9 Absatz 2 an die Registerstelle zu übermitteln,
  10. anhand der erhobenen Daten die Auszahlung der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V an Meldestellen sowie die Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütung mit den Kostenträgern durchzuführen; die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, das Abrechnungsverfahren für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung von deren personenbezogenen Daten an und durch Kostenträger durch Landesverordnung zu regeln,
  11. in Fällen des § 13 die Auskunft zu erteilen und dafür, soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorhanden sind, von der Registerstelle die erforderlichen Daten anzufordern,
  12. bei Hinweis auf einen noch nicht gemeldeten Erkrankungsfall im Sinne dieses Gesetzes bei Ärztinnen und Ärzten und Zahnärztinnen und Zahnärzten, die die Patientinnen und Patienten behandelt, untersucht oder obduziert haben, die der Meldepflicht unterworfenen Daten zu erheben.

(2) Hat die Vertrauensstelle Kenntnis über einen Widerspruch nach § 4 Absatz 6, werden nach Abrechnung mit den Kostenträgern, Bestätigung des Widerspruchs an die Patientin oder den Patienten und nach Bildung der Kontrollnummern die Identitätsdaten mit Ausnahme von Geschlecht, Postleitzahl, Ort und Land sowie jeweils Tag, Monat und Jahr der Geburt, der Tumordiagnose und des Sterbedatums gelöscht. Zu der betreffenden Patientin oder dem Patienten werden an das Krebsregister des Landes, in dem sich der Wohnsitz der Patientin oder des Patienten befindet, nur Geschlecht, Monat und Jahr der Geburt, Postleitzahl und Ort, das Merkmal "Widerspruch", die Kontrollnummern sowie die pseudonymisierten klinisch-epidemiologischen Daten übermittelt. Liegt ein Widerspruch nach § 4 Absatz 6 vor, dürfen die Daten nicht mit anderen Personen, insbesondere Angehörigen, in Verbindung gebracht werden."

b) Absatz 3

(3) Widerruft eine Patientin oder ein Patient ihre oder seine Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben gegenüber der oder dem Meldenden, ist die Vertrauensstelle von der oder dem Meldenden über den Widerruf zu unterrichten. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Vertrauensstelle, unterrichtet diese die oder den Meldenden. Nach einem Widerruf speichert die Vertrauensstelle den Hinweis, dass die Patientin oder der Patient zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben nicht zur Verfügung steht. Sie unterrichtet die Registerstelle unter Angabe der Kontrollnummer oder der Patientennummer über den Widerruf. Der Widerruf ist von der oder dem Meldenden in der Patientenakte zu vermerken.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "epidemiologischer" durch das Wort "klinisch-epidemiologischer" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "epidemiologische" durch das Wort "klinisch-epidemiologische" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4 und das Wort "Leistungserbringer" durch das Wort "Meldestellen" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Die Registerstelle hat
  1. die epidemiologischen und klinischen Daten für die in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben zu verarbeiten,
  2. die von der Vertrauensstelle übermittelten Datensätze über die Kontrollnummern oder Patientennummern mit den vorhandenen Datensätzen abzugleichen, auf Schlüssigkeit zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen und zu speichern, und der Vertrauensstelle den Abschluss der Bearbeitung anzuzeigen,
  3. die Auswertung und Rückmeldungen aggregierter Daten für die Leistungserbringer durchzuführen,
  4. die klinisch-epidemiologischen Daten zur Weitergabe an andere Krebsregister bereitzustellen,
  5. die epidemiologischen Daten einmal jährlich an das beim Robert Koch-Institut eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten nach bundeseinheitlichem Format zu übermitteln und nach erfolgtem Abgleich die Daten zu berichtigen und zu ergänzen,
  6. die Kontrollnummern zur Berichtigung und Ergänzung klinisch-epidemiologischer Daten mit denen der anderen Krebsregister abzugleichen,
  7. den Hinweis der Vertrauensstelle über den Widerruf der Zustimmung einer Patientin oder eines Patienten zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben in ihren Datensatz zu übernehmen,
  8. die epidemiologischen Daten statistisch-epidemiologisch aufzuarbeiten und sie der Öffentlichkeit, dem Land Schleswig-Holstein und den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes jährlich in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, sind Berichte über das Krebsgeschehen im Land und/oder dessen Teilaspekte zu veröffentlichen; diese Berichte dienen als Grundlage der Gesundheitsplanung und der Information der Öffentlichkeit,
  9. auf Anforderung der obersten Landesgesundheitsbehörde weitere Auswertungen der Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 zu erstellen; die oberste Landesgesundheitsbehörde hat das Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) herzustellen,
  10. auf Anforderung oder mit Genehmigung der obersten Landesgesundheitsbehörde weitere Auswertungen mit melderbezogenen Daten gemäß § 3 Absatz 10 zu Zwecken der Qualitätssicherung, Qualitätsförderung, gesundheitspolitischen Planung, Versorgungsforschung sowie zur Herstellung der Versorgungstransparenz zu erstellen; sofern bei einer solchen Auswertung die Nutzung der Daten nach § 3 Absatz 10 erforderlich ist, hat die obersten Landesgesundheitsbehörde das Benehmen mit dem ULD herzustellen,
  11. die klinischen Daten jährlich landesbezogen gemäß § 65c SGB V auszuwerten, und die Ergebnisse so zu veröffentlichen, dass sie keine bestimmte Person und keine bestimmte Meldestelle erkennen lassen; die Ergebnisse werden gemäß § 65c Absatz 10 Satz 3 SGB V dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung gestellt,
  12. sich an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 SGB V zu beteiligen und die Übermittlung der angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger (§ 65c Absatz 7 SGB V) durchzuführen,
  13. in Fällen des § 13 der Vertrauensstelle die erforderlichen Daten auf Anforderung zu übermitteln.
"(1) Die Registerstelle hat
  1. die klinisch-epidemiologischen Daten für die in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben zu verarbeiten,
  2. die von der Vertrauensstelle übermittelten Datensätze über die Kontrollnummern oder Patientennummern mit den vorhandenen Datensätzen abzugleichen, auf Plausibilität zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen und zu speichern und der Vertrauensstelle den Abschluss der Bearbeitung anzuzeigen,
  3. die Auswertung und Rückmeldungen aggregierter Daten für Meldestellen durchzuführen; dazu dürfen mehrere Meldestellen einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Einheit, insbesondere Kliniken, zusammen ausgewertet und die Auswertung an diese übermittelt werden,
  4. die klinisch-epidemiologischen Daten zur Weitergabe an Krebsregister anderer Bundesländer nach § 65c Absatz 1 Satz 1 SGB V bereitzustellen,
  5. Daten im Umfang und nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 BKRG in der jeweils gültigen Fassung und ggf. nach Maßgabe der gemäß § 5 Absatz 6 BKRG erlassenen Rechtsverordnung an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln und Vereinbarungen nach § 5 Absatz 3 BKRG für das Krebsregister zu schließen,
  6. die klinisch-epidemiologischen Daten statistisch aufzuarbeiten und sie der Öffentlichkeit, dem Land und den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes jährlich in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen; in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, sind Berichte über das Krebsgeschehen im Land oder dessen Teilaspekte zu veröffentlichen; diese Berichte dienen als Grundlage der Gesundheitsplanung und der Information der Öffentlichkeit,
  7. auf Anforderung der obersten Landesgesundheitsbehörde weitere Auswertungen der klinisch-epidemiologischen Daten unter Verwendung der Daten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 8 zu erstellen; die oberste Landesgesundheitsbehörde hat das Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) herzustellen,
  8. auf Anforderung oder mit Genehmigung der obersten Landesgesundheitsbehörde weitere Auswertungen mit meldestellenbezogenen Daten gemäß § 3 Absatz 10 zu Zwecken der Qualitätssicherung, Qualitätsförderung, gesundheitspolitischen Planung, Versorgungsforschung sowie zur Herstellung der Versorgungstransparenz zu erstellen;
  9. zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und zur Information der Öffentlichkeit, die klinisch-epidemiologischen Daten jährlich landesbezogen gemäß § 65c Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 SGB V auszuwerten,
  10. sich an der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 SGB V zu beteiligen und die Übermittlung der angeforderten Daten an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger (§ 65c Absatz 7 SGB V) durchzuführen,
  11. in Fällen des § 13 der Vertrauensstelle die erforderlichen Daten auf Anforderung zu übermitteln."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein" ein Komma und die Wörter "der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Leistungserbringer" durch das Wort "Meldestellen" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Sätze 1

Die Registerstelle darf epidemiologische Forschung, Versorgungs- und Ursachenforschung unterstützen.

und 3

Sie darf sich an wissenschaftlicher Forschung beteiligen.

gestrichen.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Registerstelle darf die Kontrollnummern und die epidemiologischen Daten zur Berichtigung und Ergänzung der epidemiologischen Daten mit den anderen epidemiologischen Landeskrebsregistern und dem Deutschen Kinderkrebsregister abgleichen und austauschen. "(5) Die Registerstelle darf Datensätze entsprechend § 16 an internationale Organisationen, die im Rahmen der internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere an die International Agency for Research on Cancer (IARC) oder vergleichbare Institutionen, auch ohne Antrag übermitteln."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 3" durch die Angabe " § 4 Absatz 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 4, 5 und 6" durch die Angabe " § 3 Absatz 4 und 5 mit Ausnahme der unter § 9 Absatz 1 Nummer 8 und 9 genannten Daten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Absatz 3" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 6" ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Patienten" durch das Wort "Patientin" ersetzt.

bb) Nummer 4

4. Namenscode,

wird gestrichen.

cc) Die Nummern 5 bis 8 werden Nummern 4 bis 7.

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Meldungsnummer nach § 3 Absatz 12. "7. Referenznummer,"

ee) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:

"8. folgende klinisch-epidemiologische Daten:

a) Diagnosecode und Diagnosedatum (analog das Histologiedatum beim Meldeanlass gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2),

b) Seitenangabe,

c) Art der Therapie sowie deren Beginn und Ende,

d) Untersuchungsdatum des Meldeanlasses einer Änderung im Krankheitsverlauf,

e) Sterbedatum,

9. folgende weitere klinisch-epidemiologische Daten:

a) amtlicher Gemeindeschlüssel,

b) Versicherungsstatus (GKV/PKV/ sonstige)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. epidemiologische Daten, "1. klinisch-epidemiologische Daten nach § 3 Absatz 4,"

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. klinische Daten, "2. weitere klinisch-epidemiologische Daten nach § 3 Absatz 5,"

cc) In Nummer 5 wird die Angabe " § 4 Absatz 3 und 6" durch die Angabe " § 4 Absatz 6" ersetzt.

dd) In Nummer 6 wird das Wort "Wegzugs" durch die Wörter "Zu- oder Wegzugs" ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird das Wort "meldebezogene" durch das Wort "meldestellenbezogene" ersetzt und die Angabe "(Meldestellencode)" gestrichen.

ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Meldungsnummer nach § 3 Absatz 12. "8. Referenznummer nach § 3 Absatz 8."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Datenzusammenführung " § 10 Datenzusammenführung zu Forschungszwecken"

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "oberste Landesgesundheitsbehörde" ersetzt und nach den Wörtern "im öffentlichen liegender Forschungsvorhaben erforderlich ist" die Wörter "und die Vorgaben nach § 13 des Landesdatenschutzgesetzes erfüllt sind" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 genehmigt, ermittelt die Vertrauensstelle Familiennamen, Vornamen und Anschrift der Personen, die die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben oder eine Zustimmung nach § 4 Absatz 4 des Landeskrebsregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78) erteilt haben und führt diese Daten mit den von der Registerstelle zu übermittelnden klinischen und epidemiologischen Daten vorübergehend zusammen. Die Daten sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn sie oder er sich verpflichtet, die Verarbeitung der Daten durch das ULD nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 163), kontrollieren zu lassen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Für die Kontrolltätigkeit gegenüber nichtöffentlichen Stellen kann eine Gebühr in Höhe von 50 bis 10.000 Euro erhoben werden. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), gilt entsprechend. "(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 genehmigt, ermittelt die Vertrauensstelle Familiennamen, Vornamen und Anschrift der Personen, die keinen Widerspruch gemäß § 4 Absatz 6 eingereicht haben und führt diese Daten mit den von der Registerstelle zu übermittelnden klinisch-epidemiologischen Daten vorübergehend zusammen. Die Daten sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn sie oder er sich verpflichtet, die Verarbeitung der Daten durch das ULD nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), kontrollieren zu lassen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Für die Kontrolltätigkeit gegenüber nichtöffentlichen Stellen kann eine Gebühr in Höhe von 50 bis 10.000 Euro erhoben werden. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), gilt entsprechend."

d) Absatz 3

(3) Liegt keine Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben vor, ist die Vertrauensstelle berechtigt, die Patientin oder den Patienten über die Meldenden um Zustimmung zum Forschungsvorhaben zu bitten.

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 und 3 dieses Absatzes wird jeweils das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "oberste Landesgesundheitsbehörde" ersetzt und in Satz 3 wird das Wort "Fortfall" durch das Wort "Wegfall" ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(https://www.g-ba.de/downloads/62-492-510/RL_KFU_2010-12-16.pdf)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Daten des Krebsregisters" wird die Angabe "SH" und nach den Wörtern "Verdacht auf" wird das Wort "ein" angefügt.

bb) Die Wörter "Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte" werden durch die Wörter "Meldende berechtigt und" ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "oberste Landesgesundheitsbehörde" und die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und gegebenenfalls 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und gegebenenfalls 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mit dem Antrag ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Ethikkommission nach § 6 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 273) vorzulegen. "Mit dem Antrag ist die Stellungnahme einer Ethikkommission gemäß § 3 Absatz 12 vorzulegen. Von der antragstellenden Studienstelle ist eine natürliche volljährige Person zu benennen, der die Daten von der Registerstelle zu übermitteln sind (empfangende Stelle) und die für die rechtmäßige Durchführung der Studie datenschutzrechtlich verantwortlich ist."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für genehmigte Forschungsvorhaben nach § 10 und § 12 besteht die Möglichkeit eines verkürzten Kohortenabgleichs zum Zwecke der Aktualisierung des Krankheitsverlaufes und zur Feststellung des Vitalstatus. Der verkürzte Kohortenabgleich erfolgt ausschließlich auf Basis der Studienkommunikationsnummer, die bei dem ursprünglich genehmigten Forschungsvorhaben an die Forschungsstelle übermittelt wurde. Personendaten kommen bei diesem Verfahren nicht zur Anwendung."

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2

Eine fernmündliche Befragung ist unzulässig.

gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Absicht einer mündlichen" die Wörter "oder einer fernmündlichen" eingefügt.

15. § 15 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe "in folgender Reihenfolge:" werden die Wörter "Ehegattin oder" eingefügt.

16. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "klinische und epidemiologische" durch das Wort "klinisch-epidemiologische" und das Wort "epidemiologischer" durch das Wort "klinisch-epidemiologischer" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "nicht" durch die Wörter "nur mit deren Einwilligung" ersetzt.

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Komma die Wörter "inklusive des amtlichen Gemeindeschlüssels," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle verarbeiteten Daten übermitteln die Meldebehörden der Vertrauensstelle einmalig für Personen, die seit 1.Januar 2000 verstorben oder nach außerhalb von Schleswig-Holstein verzogen sind:
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Datum der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Anschrift,
  6. Datum des Zuzugs,
  7. Datum des Wegzugs,
  8. frühere Anschrift,
  9. Sterbedatum.

In folgenden Fällen erfolgt die Übermittlung regelmäßig:

  1. des Todes:
    1. Vor- und Familiennamen,
    2. frühere Namen,
    3. Datum der Geburt,
    4. Geschlecht,
    5. letzte Anschrift,
    6. Sterbedatum,
  2. des Zuzugs aus einem anderen Land:
    1. Vor- und Familiennamen,
    2. frühere Namen,
    3. Datum der Geburt,
    4. Geschlecht,
    5. gegenwärtige Anschrift,
    6. letzte frühere Anschrift,
    7. Datum des Zuzugs,
  3. des Wegzugs in ein anderes Land:
    1. Vor- und Familiennamen,
    2. frühere Namen,
    3. Datum der Geburt,
    4. Geschlecht,
    5. gegenwärtige Anschrift,
    6. letzte frühere Anschrift,
    7. Datum des Wegzugs.
"(3) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle verarbeiteten Daten übermitteln die Meldebehörden der Vertrauensstelle regelmäßig
  1. im Falle des Todes:
    1. Vor- und Familiennamen,
    2. frühere Namen,
    3. Datum der Geburt,
    4. Geschlecht,
    5. letzte Anschrift inklusive amtlicher Gemeindeschlüssel,
    6. Sterbedatum,
  2. im Falle des Zuzugs aus einem anderen Land:
    1. Vor- und Familiennamen,
    2. frühere Namen,
    3. Datum der Geburt,
    4. Geschlecht,
    5. gegenwärtige Anschrift inklusive amtlicher Gemeindeschlüssel,
    6. letzte frühere Anschrift inklusive amtlicher Gemeindeschlüssel,
    7. Datum des Zuzugs,
  3. im Falle des Wegzugs in ein anderes Land:
    1. Vor- und Familiennamen,
    2. frühere Namen,
    3. Datum der Geburt,
    4. Geschlecht,
    5. gegenwärtige Anschrift inklusive amtlicher Gemeindeschlüssel,
    6. letzte frühere Anschrift inklusive amtlicher Gemeindeschlüssel,
    7. Datum des Wegzugs."

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "zum Leistungserbringer" durch die Wörter "zur Meldestelle" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Krebsregister SH darf einem Leistungserbringer auf Anfrage oder Abruf personenbezogene Informationen zu allen Tumorerkrankungen einer Patientin oder eines Patienten übermitteln, soweit kein Widerspruch nach § 4 Absatz 3 erklärt wurde. Eigene Meldungen dürfen die Meldestellen unabhängig von einem Widerspruch zu Kontrollzwecken abrufen. Beim Abruf von Daten hat der Leistungserbringer die Referenznummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten zu übermitteln. "(1) Das Krebsregister SH darf einer Meldestelle auf Anfrage oder Abruf personenbezogene Informationen zu allen Tumorerkrankungen eigener Patientinnen oder Patienten übermitteln, soweit kein Widerspruch nach § 4 Absatz 6 erklärt wurde. Eigene Meldungen dürfen die Meldestellen unabhängig von einem Widerspruch zu Kontrollzwecken abrufen. Beim Abruf von Daten hat die Meldestelle die Referenznummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten zu übermitteln."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Leistungserbringern" durch das Wort "Meldestellen" und in Satz 2 werden die Wörter "an die Vertrauensstelle" durch die Wörter "der Vertrauensstelle zu" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Registerstelle kann insbesondere für die in Absatz 1 bis 2 genannten Zwecke die Auflösung des Meldestellencodes bei der Vertrauensstelle abrufen. "(3) Zu Zwecken der Qualitätssicherung der Behandlung und zu Forschungszwecken darf das Krebsregister auf Antrag einer Meldestelle, insbesondere Zentren in der onkologischen Versorgung, Informationen nach Absatz 1 auch für mehrere Patientinnen und Patienten zusammenstellen und in elektronischer Form zur Verfügung stellen."

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für Auswertungen dürfen mehrere Meldestellen einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Einheit gemeinsam ausgewertet und die Ergebnisse an diese übermittelt werden."

19. § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Besondere Verordnungsermächtigungen

Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

1. im Falle der Beendigung der Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 2 oder 3 die Aufgaben der Vertrauensstelle und der Registerstelle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zur Erledigung in der Handlungsform des öffentlichen Rechts zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen und

2. den Inhalt und die Verarbeitung der Meldungen ohne die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben sowie die Speicherung der Daten in der Registerstelle abweichend von § 7 zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um

  1. Erfassungsfehler zu reduzieren,
  2. Personen in den Fällen des § 10 zu reidentifizieren,
  3. die gemeldeten Daten mit den Daten der bevölkerungsbezogenen Krebsregister anderer Länder abzugleichen oder
  4. eine Personifizierung der Daten zu erschweren.
" § 19 Besondere Verordnungsermächtigungen

Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung im Falle der Beendigung der Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 3 oder 4 die Aufgaben der Vertrauensstelle oder der Registerstelle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zur Erledigung in der Handlungsform des öffentlichen Rechts zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen."

20. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "nach § 4 Absatz 1 nicht" die Wörter "oder nicht fristgerecht" eingefügt.

bb) Die Nummern 2 und 5

2. entgegen § 7 Absatz 6 den Namenscode speichert,

5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 3 Auskünfte mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten an Dritte weitergibt,

werden gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3 und die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 4 bis 6.

dd) In Nummer 2 wird die Angabe " § 10 Absatz 5" durch die Angabe " § 10 Absatz 4" ersetzt.

ee) In Nummer 3 wird das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "obersten Landesgesundheitsbehörde" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Liegen der Vertrauensstelle oder der Registerstelle konkrete Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 vor, ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Patientinnen und Patienten und Meldenden an die Koordinierungsstelle zulässig. Konkrete Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit bestehen insbesondere, wenn

  1. der Abgleich eingegangener Meldungen mit Verzeichnissen der Leistungsträger und Leistungserbringer nach § 293 SGB V Absatz 4 Satz 1 oder dem Mitgliederverzeichnis der Ärztekammer Schleswig-Holstein ergibt, dass dort Verzeichnete, bei denen allein aufgrund der ausgeübten ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit mit einer Meldung zu rechnen ist, keine oder zu wenige Meldungen an das Krebsregister SH vornehmen;
  2. eine Meldestelle bei einzelnen Parametern des zu meldenden Datensatzes auffällig häufig keine konkreten Angaben macht oder Angaben vollständig fehlen,
  3. auf Grundlage der Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 festgestellt wird, dass eine zur Meldung verpflichtete Stelle diese nicht abgegeben hat,
  4. die Meldung nicht fristgerecht eingegangen ist. (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldepflichtigen Stelle gilt § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Für die Übermittlung von Identitätsdaten nach § 3 Absatz 2 der an Krebs erkrankten Personen gilt § 4 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz. Abweichend von § 4 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes darf eine Datenübermittlung auch ohne die vorherige Zustimmung der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle erfolgen. Es dürfen nur diejenigen Identitätsdaten übermittelt werden, die für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zwingend erforderlich sind. Diese Daten dürfen in der Koordinierungsstelle nur solange verarbeitet werden, wie es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldepflichtigen Stelle gilt § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Für die Übermittlung von Identitätsdaten nach § 3 Absatz 2 der an Krebs erkrankten Personen gilt § 4 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz. Abweichend von § 4 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes darf eine Datenübermittlung auch ohne die vorherige Zustimmung der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle erfolgen. Es dürfen nur diejenigen Identitätsdaten übermittelt werden, die für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zwingend erforderlich sind. Diese Daten dürfen in der Koordinierungsstelle nur solange verarbeitet werden, wie es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist."

21. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die bisher von Meldenden, Meldestellen oder Nachsorgeleitstellen erhobenen Identitätsdaten, klinischen Daten und weitere klinische Daten zur Nachverfolgung zu namentlichen Meldungen in das epidemiologische Krebsregister dürfen der Vertrauensstelle zur Übermittlung und Übernahme in das Krebsregister SH angeboten werden. Für diese Datenlieferung entsteht abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 10 kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung im Sinne einer Meldevergütung. Die Patientin oder der Patient wird zuvor von der Stelle, die Daten zur Übermittlung und Übernahme anbietet, schriftlich über diesen Datentransfer und die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 6 Absatz 2 und 3 unterrichtet.

(2) Daten, die nach dem Landeskrebsregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), erhoben und gespeichert worden sind, gelten als Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gemeldet sind. Ihre Nutzung für Zwecke und Aufgaben nach § 1 ist zulässig.

"Daten, die nach dem Landeskrebsregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78) oder nach früheren Fassungen dieses Gesetzes verarbeitet wurden, dürfen weiterhin verarbeitet und mit aktuellen Daten verknüpft werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2022 in Kraft.

ID 222828

ENDE