Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Dezember 2022
(GVOBl. Schl.-H. vom 15.12.2022 S. 941)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Krebsregistergesetz vom 4. November 2015, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162, 205), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Zweck und Regelungsbereich, Träger und Aufgaben des Krebsregisters | " § 1 Zweck, Regelungsbereich und Aufgaben des Krebsregisters". |
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 10 Datenzusammenführung | " § 10 Datenzusammenführung zu Forschungszwecken" |
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 18 Datenrückfluss zum Leistungserbringer | " § 18 Datenrückfluss zur Meldestelle". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Zweck und Regelungsbereich, Träger und Aufgaben des Krebsregisters | " § 1 Zweck, Regelungsbereich und Aufgaben des Krebsregisters". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "wurde" ersetzt und das Wort "zentrales" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Das Gesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über
bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) Herausgeber des ICD ist das Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information- www.dimdi.de). | "Das Gesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über
von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils geltenden Fassung." |
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "die Aufgaben der" die Wörter "epidemiologischen und der" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Insbesondere hat das Krebsregister SH folgende Aufgaben:
Die Registerstelle darf sich an epidemiologischer Forschung, der Versorgungs- und Ursachenforschung beteiligen. | "(3) Insbesondere hat das Krebsregister SH folgende Aufgaben:
|
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Träger des Krebsregisters SH ist das Land Schleswig-Holstein. | "(4) Das Krebsregister SH darf sich an Forschung beteiligen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Träger des Krebsregisters SH ist das Land Schleswig-Holstein."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 2 bis 7.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "das für Gesundheit zuständige Ministerium" durch die Wörter "die oberste Landesgesundheitsbehörde" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "als Landesregisterbehörde" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "oberste Landesgesundheitsbehörde" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Koordinierungsstelle wird im Geschäftsbereich der obersten Landesgesundheitsbehörde geführt. Die Koordinierungsstelle nimmt die Leitung des Krebsregisters wahr. Sie hat keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten des Registers. Zu der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz stellt sich die Koordinierungsstelle einen Beirat zur Seite. Das Nähere zur Zusammensetzung und zur Tätigkeit des Beirats regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde in einer Geschäftsordnung. | "(6) Die Koordinierungsstelle wird im Geschäftsbereich der obersten Landesgesundheitsbehörde geführt. Die Koordinierungsstelle nimmt die Leitung des Krebsregisters wahr. Sie ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617). Sie hat keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten des Registers, soweit nicht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch die Kenntnis solcher Daten erforderlich ist. Weisungen der Koordinierungsstelle, ihr Daten zu übermitteln, die eine erkrankte Person erkennen lassen, sind unzulässig, soweit diese Daten nicht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die Zusammenführung der personenidentifizierenden Daten mit den krankheits- und behandlungsbezogenen Daten außer nach § 10 Absatz 1 und § 13 und zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist verboten." |
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (7) Weisungen der Landesregisterbehörde, ihr Daten zu übermitteln, die eine Person erkennen lassen, sind unzulässig. Die Zusammenführung der Personen identifizierenden Daten mit den krankheits- und behandlungsbezogenen Daten außer nach § 10 Absatz 1 und § 13 ist verboten. | "(7) Zu der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz stellt sich die Koordinierungsstelle einen Beirat zur Seite. Das Nähere zur Zusammensetzung und zur Tätigkeit des Beirats regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde in einer Geschäftsordnung." |
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Identitätsdaten sind folgende Angaben:
(2) Der Namenscode ist die anhand der als Anlage beigefügten Tabelle ermittelte Codenummer. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes. (3) Ein meldepflichtiges Frühstadium ist eine Frühform einer noch nicht invasiv wachsenden bösartigen Neubildung; Präcancerosen, die sich zurückbilden können, zählen nicht dazu. (4) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:
(5) Klinische Daten sind alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module aufgeführten Merkmale in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahmen der Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 7, 8, 9. Sie werden im Amtlichen Bundesanzeiger veröffentlicht. (6) Weitere klinische Daten zur Nachverfolgung der Patientinnen und Patienten und deren nach diesem Gesetz meldepflichtigen Erkrankungen sind:
(7) Eine Patientennummer ist die von der Vertrauensstelle zur einheitlichen Kennzeichnung der zu einer Person gehörigen Datensätze festgelegte laufende Nummer, die keine Personen identifizierenden Angaben enthält. (8) Kontrollnummer ist die nach einem für alle Krebsregister einheitlichen Verfahren gebildete numerische Codierung von Identitätsdaten, die eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt. (9) Kommunikationsnummer ist die zufallsgenerierte eindeutige Zeichenfolge, die den Datenabgleich und die Datenflüsse zwischen dem Krebsregister und den am Screening-Verfahren beteiligten Stellen, dem Kinderkrebsregister, dem Zentrum für Krebsregisterdaten und den Krebsregistern anderer Länder ermöglicht. (10) Melderbezogene Daten sind:
(11) Die beste Information zu einer Tumorerkrankung umfasst Daten, die aus den Daten mehrerer Meldungen durch Zusammenfassung generiert wurden. (12) Meldungsnummer ist eine eindeutige Zeichenfolge, die für die Kommunikation zwischen Vertrauens- und Registerstelle benötigt wird. Die Meldungsnummer ist ausschließlich für Krebsregister interne Zwecke zu verwenden. (13) Weitere für administrative Zwecke benötigte Daten sind:
(14) Leistungserbringer sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine nach diesem Gesetz meldepflichtige Erkrankung diagnostiziert oder behandelt haben oder daran beteiligt waren. | "(1) Meldestellen sind Organisationseinheiten, denen von der Vertrauensstelle eine Meldestellennummer zugeteilt wurde.
Meldestelle kann ein einzelner Meldender, zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende oder die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sein.
Jede Meldestelle hat einen Meldenden als Verantwortlichen für die Vertrauensstelle zu benennen.
Meldestellen sind Leistungserbringer im Sinne des § 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V.
(2) Identitätsdaten sind folgende Angaben:
(3) Ein meldepflichtiges Frühstadium ist eine Frühform einer noch nicht invasiv wachsenden bösartigen Neubildung; Präcanerosen, die sich zurückbilden können, zählen nicht dazu. (4) klinisch-epidemiologische Daten sind alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzenden Modulen aufgeführten Merkmale in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten gültigen Fassung, mit Ausnahme der Daten nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 6 und 8. (5) Weitere klinisch-epidemiologische Daten zur Nachverfolgung der Patientinnen und Patienten und deren nach diesem Gesetz meldepflichtigen Erkrankungen sind:
(6) Eine Patientennummer ist die von der Vertrauensstelle zur einheitlichen Kennzeichnung der zu einer Person gehörigen Datensätze festgelegte laufende Nummer, die keine personenidentifizierenden Angaben enthält. (7) Eine Meldestellennummer ist die von der Vertrauensstelle zur einheitlichen Kennzeichnung einer Meldestelle festgelegte Nummer. (8) Eine Referenznummer ist eine Zeichenfolge, die eine Meldestelle für jede Patientin und jeden Patienten vergibt. (9) Eine Kontrollnummer ist die nach einem für alle Krebsregister einheitlichen Verfahren gebildete numerische Codierung von Identitätsdaten, die eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt. (10) Meldestellenbezogene Daten sind:
(11) Weitere für administrative Zwecke benötigte Daten der Meldestellen sind:
(12) Ethikkommissionen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 6 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GOVBl. Schl.-H. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GOVBl. Schl.-H. S. 301)." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Sitz in Schleswig Holstein (Meldende) sind verpflichtet, der Vertrauensstelle des Krebsregisters SH die in § 3 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 7 sowie die in Absatz 4, 5, 6 und 10 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten, bei denen sie Tumorerkrankungen nach § 1 Absatz 1 diagnostizieren, behandeln oder nachsorgen, zu den in Absatz 2 genannten Meldeanlässen unabhängig von der Hauptwohnung der Patientinnen und Patienten zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht gilt auch für Angaben nach § 3 Absatz 10 und 13. Die Übermittlung der Daten zu den Meldeanlässen hat bis zum 10. Werktag des Folgemonats nach dem Meldeanlass zu erfolgen. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder den Einsender der begutachteten Probe anzugeben. Bei nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihren Frühstadien umfassen die zu übermittelnden Daten nur die in § 3 Absatz 1, 4, 10 und 13 genannten Angaben. | "(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Sitz in Schleswig-Holstein, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge einer Krebserkrankung beteiligt sind (Meldende), sind bei Meldeanlässen nach Absatz 5 verpflichtet, der Vertrauensstelle folgende Daten zu melden:
Eine Übermittlungspflicht besteht auch für Angaben nach § 3 Absatz 10 und 11." |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:
"(2) Die Meldung hat über die zugehörige Meldestelle zu erfolgen. Die Meldung einer anderen Meldestelle entbindet nicht von einer eigenen Meldepflicht.
(3) Die Meldepflicht gilt unabhängig vom Wohnsitz der Patientinnen und Patienten.
(4) Die Meldung der Daten zu den in Absatz 5 genannten Meldeanlässen hat bis zum 10. Werktag des auf den Meldeanlass folgenden Monats zu erfolgen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort "Rezidiven" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Zweittumoren" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "nicht-melanotischen" durch die Wörter "prognostisch günstigen nicht-melanozytären" ersetzt.
cc) Satz 3
Ist die Person nichtvolljährig, stellt abweichend von Satz 1 lediglich die Diagnose einer Tumorerkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung einen Meldeanlass dar.
wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 6 und 7.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6
(5) Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende und die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, bilden Meldestellen. Diese haben als Meldende sicherzustellen, dass bei jedem Meldeanlass eine Meldung erfolgt. Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht.(6) Patientinnen und Patienten sollen um ihre schriftliche Zustimmung gebeten werden, an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Wird die Zustimmung erteilt, ist diese zur Patientenakte zu nehmen; die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich gegenüber den Meldenden zur Weiterleitung an die Vertrauensstelle oder gegenüber der Vertrauensstelle widerrufen werden. In der Meldung ist zu vermerken, ob die Patientin oder der Patient die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben erteilt oder widerrufen hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Meldungen von Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologischen Instituten.
werden gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und der zweite Satz
Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, das Nähere hierzu sowie zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei den Meldungen, nach Anhörung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz, durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.
dieses Absatzes gestrichen.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die Wörter "Ort der Hauptwohnung" werden jeweils durch das Wort "Wohnsitz" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort "Hauptwohnsitz" durch das Wort "Wohnsitz" ersetzt.
i) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und die Wörter "Aufwandsentschädigung im Sinne einer" sowie "an die Leistungserbringer" gestrichen.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "epidemiologischen und klinischen" durch das Wort "klinisch-epidemiologischen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "bevölkerungsbezogenen" und ", auch unter Beteiligung des Zentrums für Krebsregisterdaten" gestrichen.
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort "epidemiologischen" durch das Wort "klinisch-epidemiologischen" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die Vertrauensstelle hat
(2) Hat die Vertrauensstelle Kenntnis vom Vorliegen eines Widerspruchs einer Patientin oder eines Patienten nach § 4 Absatz 3, werden nach Abrechnung mit den Kostenträgern, Bestätigung des Widerspruchs an die Patientin oder den Patienten und nach Bildung der Kontrollnummern die Identitätsdaten mit Ausnahme von Geschlecht, Postleitzahl und Ort, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Tag, Monat und Jahr der Tumordiagnose, Tag, Monat und Jahr des Sterbedatums und Gemeindeziffer gelöscht. Zu der betroffenen Person werden an das Krebsregister des Landes, in dem die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat, nur die um das Merkmal "Widerspruch" ergänzten Kontrollnummern sowie die pseudonymisierten klinisch-epidemiologischen Daten übermittelt. Die von der Löschung nach Satz 1 ausgenommenen Datenarten sollen nach Ablauf von fünf Jahren vom Krebsregister auf ihre Erforderlichkeit hin beurteilt werden. Zum Betrieb des Registers nicht erforderliche Daten sind zu löschen und künftig nicht mehr von der Löschung auszunehmen. Liegt ein Widerspruch nach § 4 Absatz 3 vor, dürfen die Daten nicht mit anderen Personen, insbesondere Angehörigen, in Verbindung gebracht werden. | "(1) Die Vertrauensstelle hat
(2) Hat die Vertrauensstelle Kenntnis über einen Widerspruch nach § 4 Absatz 6, werden nach Abrechnung mit den Kostenträgern, Bestätigung des Widerspruchs an die Patientin oder den Patienten und nach Bildung der Kontrollnummern die Identitätsdaten mit Ausnahme von Geschlecht, Postleitzahl, Ort und Land sowie jeweils Tag, Monat und Jahr der Geburt, der Tumordiagnose und des Sterbedatums gelöscht. Zu der betreffenden Patientin oder dem Patienten werden an das Krebsregister des Landes, in dem sich der Wohnsitz der Patientin oder des Patienten befindet, nur Geschlecht, Monat und Jahr der Geburt, Postleitzahl und Ort, das Merkmal "Widerspruch", die Kontrollnummern sowie die pseudonymisierten klinisch-epidemiologischen Daten übermittelt. Liegt ein Widerspruch nach § 4 Absatz 6 vor, dürfen die Daten nicht mit anderen Personen, insbesondere Angehörigen, in Verbindung gebracht werden." |
b) Absatz 3
(3) Widerruft eine Patientin oder ein Patient ihre oder seine Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben gegenüber der oder dem Meldenden, ist die Vertrauensstelle von der oder dem Meldenden über den Widerruf zu unterrichten. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Vertrauensstelle, unterrichtet diese die oder den Meldenden. Nach einem Widerruf speichert die Vertrauensstelle den Hinweis, dass die Patientin oder der Patient zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben nicht zur Verfügung steht. Sie unterrichtet die Registerstelle unter Angabe der Kontrollnummer oder der Patientennummer über den Widerruf. Der Widerruf ist von der oder dem Meldenden in der Patientenakte zu vermerken.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "epidemiologischer" durch das Wort "klinisch-epidemiologischer" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "epidemiologische" durch das Wort "klinisch-epidemiologische" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4 und das Wort "Leistungserbringer" durch das Wort "Meldestellen" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
(1) Die Registerstelle hat
| "(1) Die Registerstelle hat
|
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein" ein Komma und die Wörter "der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Leistungserbringer" durch das Wort "Meldestellen" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Sätze 1
Die Registerstelle darf epidemiologische Forschung, Versorgungs- und Ursachenforschung unterstützen.
und 3
Sie darf sich an wissenschaftlicher Forschung beteiligen.
gestrichen.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Registerstelle darf die Kontrollnummern und die epidemiologischen Daten zur Berichtigung und Ergänzung der epidemiologischen Daten mit den anderen epidemiologischen Landeskrebsregistern und dem Deutschen Kinderkrebsregister abgleichen und austauschen. | "(5) Die Registerstelle darf Datensätze entsprechend § 16 an internationale Organisationen, die im Rahmen der internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere an die International Agency for Research on Cancer (IARC) oder vergleichbare Institutionen, auch ohne Antrag übermitteln." |
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 3" durch die Angabe " § 4 Absatz 6" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 4, 5 und 6" durch die Angabe " § 3 Absatz 4 und 5 mit Ausnahme der unter § 9 Absatz 1 Nummer 8 und 9 genannten Daten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Absatz 3" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 6" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Patienten" durch das Wort "Patientin" ersetzt.
bb) Nummer 4
4. Namenscode,
wird gestrichen.
cc) Die Nummern 5 bis 8 werden Nummern 4 bis 7.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. Meldungsnummer nach § 3 Absatz 12. | "7. Referenznummer," |
ee) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:
"8. folgende klinisch-epidemiologische Daten:
a) Diagnosecode und Diagnosedatum (analog das Histologiedatum beim Meldeanlass gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2),
b) Seitenangabe,
c) Art der Therapie sowie deren Beginn und Ende,
d) Untersuchungsdatum des Meldeanlasses einer Änderung im Krankheitsverlauf,
e) Sterbedatum,
9. folgende weitere klinisch-epidemiologische Daten:
a) amtlicher Gemeindeschlüssel,
b) Versicherungsstatus (GKV/PKV/ sonstige)."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. epidemiologische Daten, | "1. klinisch-epidemiologische Daten nach § 3 Absatz 4," |
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. klinische Daten, | "2. weitere klinisch-epidemiologische Daten nach § 3 Absatz 5," |
cc) In Nummer 5 wird die Angabe " § 4 Absatz 3 und 6" durch die Angabe " § 4 Absatz 6" ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird das Wort "Wegzugs" durch die Wörter "Zu- oder Wegzugs" ersetzt.
ee) In Nummer 7 wird das Wort "meldebezogene" durch das Wort "meldestellenbezogene" ersetzt und die Angabe "(Meldestellencode)" gestrichen.
ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8. Meldungsnummer nach § 3 Absatz 12. | "8. Referenznummer nach § 3 Absatz 8." |
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 10 Datenzusammenführung | " § 10 Datenzusammenführung zu Forschungszwecken" |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "oberste Landesgesundheitsbehörde" ersetzt und nach den Wörtern "im öffentlichen liegender Forschungsvorhaben erforderlich ist" die Wörter "und die Vorgaben nach § 13 des Landesdatenschutzgesetzes erfüllt sind" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Wird der Antrag nach Absatz 1 genehmigt, ermittelt die Vertrauensstelle Familiennamen, Vornamen und Anschrift der Personen, die die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben oder eine Zustimmung nach § 4 Absatz 4 des Landeskrebsregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78) erteilt haben und führt diese Daten mit den von der Registerstelle zu übermittelnden klinischen und epidemiologischen Daten vorübergehend zusammen. Die Daten sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn sie oder er sich verpflichtet, die Verarbeitung der Daten durch das ULD nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 163), kontrollieren zu lassen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Für die Kontrolltätigkeit gegenüber nichtöffentlichen Stellen kann eine Gebühr in Höhe von 50 bis 10.000 Euro erhoben werden. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), gilt entsprechend. | "(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 genehmigt, ermittelt die Vertrauensstelle Familiennamen, Vornamen und Anschrift der Personen, die keinen Widerspruch gemäß § 4 Absatz 6 eingereicht haben und führt diese Daten mit den von der Registerstelle zu übermittelnden klinisch-epidemiologischen Daten vorübergehend zusammen. Die Daten sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn sie oder er sich verpflichtet, die Verarbeitung der Daten durch das ULD nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), kontrollieren zu lassen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Für die Kontrolltätigkeit gegenüber nichtöffentlichen Stellen kann eine Gebühr in Höhe von 50 bis 10.000 Euro erhoben werden. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), gilt entsprechend." |
d) Absatz 3
(3) Liegt keine Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben vor, ist die Vertrauensstelle berechtigt, die Patientin oder den Patienten über die Meldenden um Zustimmung zum Forschungsvorhaben zu bitten.
wird gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 und 3 dieses Absatzes wird jeweils das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "oberste Landesgesundheitsbehörde" ersetzt und in Satz 3 wird das Wort "Fortfall" durch das Wort "Wegfall" ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(https://www.g-ba.de/downloads/62-492-510/RL_KFU_2010-12-16.pdf)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Daten des Krebsregisters" wird die Angabe "SH" und nach den Wörtern "Verdacht auf" wird das Wort "ein" angefügt.
bb) Die Wörter "Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte" werden durch die Wörter "Meldende berechtigt und" ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "oberste Landesgesundheitsbehörde" und die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und gegebenenfalls 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und gegebenenfalls 3" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Mit dem Antrag ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Ethikkommission nach § 6 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 273) vorzulegen. | "Mit dem Antrag ist die Stellungnahme einer Ethikkommission gemäß § 3 Absatz 12 vorzulegen. Von der antragstellenden Studienstelle ist eine natürliche volljährige Person zu benennen, der die Daten von der Registerstelle zu übermitteln sind (empfangende Stelle) und die für die rechtmäßige Durchführung der Studie datenschutzrechtlich verantwortlich ist." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für genehmigte Forschungsvorhaben nach § 10 und § 12 besteht die Möglichkeit eines verkürzten Kohortenabgleichs zum Zwecke der Aktualisierung des Krankheitsverlaufes und zur Feststellung des Vitalstatus. Der verkürzte Kohortenabgleich erfolgt ausschließlich auf Basis der Studienkommunikationsnummer, die bei dem ursprünglich genehmigten Forschungsvorhaben an die Forschungsstelle übermittelt wurde. Personendaten kommen bei diesem Verfahren nicht zur Anwendung."
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2
Eine fernmündliche Befragung ist unzulässig.
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Absicht einer mündlichen" die Wörter "oder einer fernmündlichen" eingefügt.
15. § 15 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe "in folgender Reihenfolge:" werden die Wörter "Ehegattin oder" eingefügt.
16. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "klinische und epidemiologische" durch das Wort "klinisch-epidemiologische" und das Wort "epidemiologischer" durch das Wort "klinisch-epidemiologischer" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "nicht" durch die Wörter "nur mit deren Einwilligung" ersetzt.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Komma die Wörter "inklusive des amtlichen Gemeindeschlüssels," eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle verarbeiteten Daten übermitteln die Meldebehörden der Vertrauensstelle einmalig für Personen, die seit 1.Januar 2000 verstorben oder nach außerhalb von Schleswig-Holstein verzogen sind:
In folgenden Fällen erfolgt die Übermittlung regelmäßig:
| "(3) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle verarbeiteten Daten übermitteln die Meldebehörden der Vertrauensstelle regelmäßig
|
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "zum Leistungserbringer" durch die Wörter "zur Meldestelle" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das Krebsregister SH darf einem Leistungserbringer auf Anfrage oder Abruf personenbezogene Informationen zu allen Tumorerkrankungen einer Patientin oder eines Patienten übermitteln, soweit kein Widerspruch nach § 4 Absatz 3 erklärt wurde. Eigene Meldungen dürfen die Meldestellen unabhängig von einem Widerspruch zu Kontrollzwecken abrufen. Beim Abruf von Daten hat der Leistungserbringer die Referenznummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten zu übermitteln. | "(1) Das Krebsregister SH darf einer Meldestelle auf Anfrage oder Abruf personenbezogene Informationen zu allen Tumorerkrankungen eigener Patientinnen oder Patienten übermitteln, soweit kein Widerspruch nach § 4 Absatz 6 erklärt wurde. Eigene Meldungen dürfen die Meldestellen unabhängig von einem Widerspruch zu Kontrollzwecken abrufen. Beim Abruf von Daten hat die Meldestelle die Referenznummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten zu übermitteln." |
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Leistungserbringern" durch das Wort "Meldestellen" und in Satz 2 werden die Wörter "an die Vertrauensstelle" durch die Wörter "der Vertrauensstelle zu" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Registerstelle kann insbesondere für die in Absatz 1 bis 2 genannten Zwecke die Auflösung des Meldestellencodes bei der Vertrauensstelle abrufen. | "(3) Zu Zwecken der Qualitätssicherung der Behandlung und zu Forschungszwecken darf das Krebsregister auf Antrag einer Meldestelle, insbesondere Zentren in der onkologischen Versorgung, Informationen nach Absatz 1 auch für mehrere Patientinnen und Patienten zusammenstellen und in elektronischer Form zur Verfügung stellen." |
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Für Auswertungen dürfen mehrere Meldestellen einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Einheit gemeinsam ausgewertet und die Ergebnisse an diese übermittelt werden."
19. § 19 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 19 Besondere Verordnungsermächtigungen
Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung 1. im Falle der Beendigung der Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 2 oder 3 die Aufgaben der Vertrauensstelle und der Registerstelle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zur Erledigung in der Handlungsform des öffentlichen Rechts zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen und 2. den Inhalt und die Verarbeitung der Meldungen ohne die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben sowie die Speicherung der Daten in der Registerstelle abweichend von § 7 zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um
| " § 19 Besondere Verordnungsermächtigungen
Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung im Falle der Beendigung der Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 3 oder 4 die Aufgaben der Vertrauensstelle oder der Registerstelle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zur Erledigung in der Handlungsform des öffentlichen Rechts zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen." |
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "nach § 4 Absatz 1 nicht" die Wörter "oder nicht fristgerecht" eingefügt.
bb) Die Nummern 2 und 5
2. entgegen § 7 Absatz 6 den Namenscode speichert,5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 3 Auskünfte mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten an Dritte weitergibt,
werden gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3 und die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 4 bis 6.
dd) In Nummer 2 wird die Angabe " § 10 Absatz 5" durch die Angabe " § 10 Absatz 4" ersetzt.
ee) In Nummer 3 wird das Wort "Landesregisterbehörde" durch die Wörter "obersten Landesgesundheitsbehörde" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Liegen der Vertrauensstelle oder der Registerstelle konkrete Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 vor, ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Patientinnen und Patienten und Meldenden an die Koordinierungsstelle zulässig. Konkrete Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit bestehen insbesondere, wenn
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldepflichtigen Stelle gilt § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Für die Übermittlung von Identitätsdaten nach § 3 Absatz 2 der an Krebs erkrankten Personen gilt § 4 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz. Abweichend von § 4 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes darf eine Datenübermittlung auch ohne die vorherige Zustimmung der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle erfolgen. Es dürfen nur diejenigen Identitätsdaten übermittelt werden, die für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zwingend erforderlich sind. Diese Daten dürfen in der Koordinierungsstelle nur solange verarbeitet werden, wie es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist."
21. § 23 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Die bisher von Meldenden, Meldestellen oder Nachsorgeleitstellen erhobenen Identitätsdaten, klinischen Daten und weitere klinische Daten zur Nachverfolgung zu namentlichen Meldungen in das epidemiologische Krebsregister dürfen der Vertrauensstelle zur Übermittlung und Übernahme in das Krebsregister SH angeboten werden.
Für diese Datenlieferung entsteht abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 10 kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung im Sinne einer Meldevergütung.
Die Patientin oder der Patient wird zuvor von der Stelle, die Daten zur Übermittlung und Übernahme anbietet, schriftlich über diesen Datentransfer und die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 6 Absatz 2 und 3 unterrichtet.
(2) Daten, die nach dem Landeskrebsregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), erhoben und gespeichert worden sind, gelten als Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gemeldet sind. Ihre Nutzung für Zwecke und Aufgaben nach § 1 ist zulässig. | "Daten, die nach dem Landeskrebsregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78) oder nach früheren Fassungen dieses Gesetzes verarbeitet wurden, dürfen weiterhin verarbeitet und mit aktuellen Daten verknüpft werden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2022 in Kraft.
ID 222828
| ENDE |