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Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
- Saarland -
Vom 25. Januar 2016
(Amtsbl. vom 04.02.2016 Nr. 4 S. 74; 09.06.2021 S. 1662 21; 24.06.2024 S. 428 24)
Auf Grund des § 5 Absatz 4 und 8 und des § 9 Absatz 1 Nummer 16 des Saarländischen Krebsregistergesetzes (SKRG) vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren zur Durchführung von Meldungen von Neubildungen an die Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters ( § 5 Absatz 4 SKRG), die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen und in analoger Weise mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen als Kostenträger ( § 9 Absatz 1 Nummer 15 SKRG) sowie die Abrechnung und Zahlung der Meldevergütung an die Leistungserbringer ( § 5 Absatz 8 SKRG).
§ 2 Meldungen an die Vertrauensstelle durch elektronische Datenübermittlung 21 24
(1) Das Melderportal des Saarländischen Krebsregisters ermöglicht die elektronische Übermittlung von Daten mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG. Das Melderportal ist über die Internetadresse des Saarländischen Krebsregisters unter https://krebsregister.saarland.de abrufbar. Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) fest.
(2) Für die elektronische Datenübermittlung über eine Dateiaustauschplattform trifft das Saarländische Krebsregister die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) fest.
(3) Werden Daten auf elektronischem Weg übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Das Verfahren muss dem Stand der Technik entsprechen. Die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren müssen entsprechend dem Stand der Technik ausreichend sicher sein. Das Saarländische Krebsregister trifft organisatorische Festlegungen mit den meldepflichtigen Personen und legt die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren fest.
(3) Das Saarländische Krebsregister stimmt das Verfahren einschließlich der einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.
§ 3 Meldungen an die Vertrauensstelle durch maschinell verwertbare Datenträger 21 24
(1) Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) fest.
(2) Werden Daten und Dateien auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Einzusetzende Verschlüsselungsverfahren müssen entsprechend dem Stand der Technik ausreichend sicher sein. Das Saarländische Krebsregister trifft organisatorische Festlegungen mit den Leistungserbringern und legt die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren fest.
(3) Das Saarländische Krebsregister stimmt das Verfahren einschließlich der einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.
§ 4 Meldungen an die Vertrauensstelle durch Formblätter, Befundkopien und geeignete Papierdokumente 21 24
(1) Das Saarländische Krebsregister stellt Formblätter zur Meldung von Neubildungen nach § 5 Absatz 1 SKRG für die in § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4 und 5 SKRG genannten Meldeanlässe zur Verfügung. Die Formblätter umfassen die in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG genannten Daten auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS). Zur Meldung von Neubildungen aus Anlass der histologischen, zytologischen oder autoptischen Sicherung einer Diagnose nach § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG ist anstelle eines Formblatts eine Kopie des histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Befundes zu übermitteln, die neben den in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10 SKRG genannten Daten auch Daten entsprechend § 4 Absatz 8 Satz 2 SKRG zur meldepflichtigen Person umfasst, die die Sicherung der Diagnose veranlasst hat. Zur Meldung von invasiven Basalzellneubildungen der Haut nach § 5 Absatz 1a Satz 2 und 3 SKRG stellt das Saarländische Krebsregister ein separates Formblatt zur Verfügung, welches die in § 4 Absatz 1, 2, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10 SKRG genannten Daten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 1 Nummer 7 genannten Daten enthält.
(2) Die Formblätter werden vom Krebsregister nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt.
(3) Die jeweils zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Fassungen der Formblätter sind auf der Internetseite des Saarländischen Krebsregisters unter https://krebsregister.saarland.de abrufbar oder können von der Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters bezogen werden.
(4) Bei Übermittlung von Formblättern, Kopien von histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Befunden oder sonstigen geeigneten Papierdokumenten zur Meldung von Neubildungen nach § 5 Absatz 1 SKRG an das Saarländische Krebsregister über den Postweg sind die Dokumente in verschlossenen Umschlägen zu versenden, die mit dem Vermerk "Vertrauliche Arztsache" zu kennzeichnen sind. Vorbereitete Umschläge können von der Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters bezogen werden.
§ 5 Vollständigkeit von Meldungen und Mindestangaben 21 24
(1) An die Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland sind vollständige Meldungen zu übermitteln. Eine Meldung an das Krebsregister Saarland gilt dann als vollständig, wenn sie alle in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 und 6, Absatz 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 SKRG genannten Daten beinhaltet, die entsprechend dem bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatz (oBDS) und seiner ergänzenden Module Bestandteil der Meldung oder Bestandteil eines Formblatts für die in § 5 Absatz 1a SKRG genannten Meldeanlässe sind und die der meldepflichtigen Person zum Zeitpunkt der Meldungsdurchführung vorliegen.
(2) Ergänzend zu den Vorgaben zur strukturellen und inhaltlichen Umsetzung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) und dessen technischer Spezifikation sowie den Vorgaben in der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 4 SGB V (Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung) vom 9. Januar 2024, in der jeweils geltenden Fassung, muss eine Meldung an das Saarländische Krebsregister mindestens die folgenden Daten beinhalten:
Meldungen nach § 65c Absatz 6 SGB V müssen zusätzlich Merkmale zur Zuordnung der Patientin oder des Patienten zum Kostenträger und die spezifische Zuordnungsnummer beinhalten.
§ 6 Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Meldungen 21 24
(1) Eine Datenübermittlung im Rahmen einer Meldung an die Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters per Telefax ist nicht zulässig.
(2) Meldepflichtige Personen, die in Einrichtungen der stationären Krankenversorgung tätig sind, sind verpflichtet, Meldungen an die Vertrauensstelle grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung gemäß § 2 Absatz 1 durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vertrauensstelle des Krebsregisters.
(3) Meldepflichtige Personen, die diagnostisch tätig sind (z.B. in pathologischen Instituten oder Laboren) sind verpflichtet, Meldungen an die Vertrauensstelle grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung gemäß § 2 Absatz 1 durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vertrauensstelle des Krebsregisters.
(4) Für den Fall, dass eine elektronische Datenübermittlung gemäß § 2 nicht möglich ist, kann die Vertrauensstelle des Krebsregisters die Frist zur Übermittlung der Meldungen um die Dauer der fehlenden Betriebsbereitschaft des Melderportals verlängern.
§ 7 Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen mit den Kostenträgern 21 24
(1) Das Saarländische Krebsregister stellt den Kostenträgern, entsprechend den Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 22. November 2023, in der jeweils geltenden Fassung, für die Abrechnung der Fallpauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V soweit zutreffend folgende Daten zu den abzurechnenden fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen (sog. Abrechnungsfälle) zusammen:
Die Daten nach Satz 1 werden entsprechend den Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 6. November 2019, in der jeweils geltenden Fassung, um weitere notwendige organisatorische und technische Daten ergänzt.
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden zu Prüfungs- und Abrechnungszwecken gemäß Absatz 3 als verschlüsselte Daten an die Datenannahmestellen der Kostenträger übermittelt. Bei Fehler- und Korrekturverfahren zwischen Kostenträger oder Leistungserbringer und dem Saarländischen Krebsregister sind die Daten sicher zu verschlüsseln und so zu übermitteln, dass die eindeutige Zuordnung zum Abrechnungsfall gewährleistet ist.
(3) Das Saarländische Krebsregister legt die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Datenübermittlung entsprechend Kapitel 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 22. November 2023, in der jeweils geltenden Fassung, fest. Es stimmt die Festlegungen mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.
(4) Die Kostenträger prüfen die erhaltenen Abrechnungsdaten und übermitteln dem Saarländischen Krebsregister gegebenenfalls Rückmeldungen oder Beanstandungen zu den Abrechnungsfällen verschlüsselt nach Maßgabe des Absatz 2 innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle des Kostenträgers.
(5) Das Saarländische Krebsregister nimmt Rückmeldungen und Beanstandungen zu den übermittelten Abrechnungsfällen von Seiten der Kostenträger entgegen. Es ist verpflichtet, diese anhand der ihm vorliegenden Daten zu prüfen. Soweit erforderlich, berichtigt das Saarländische Krebsregister die ihm vorliegenden Daten nach Rückfrage beim Leistungserbringer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 SKRG. Dabei ist das Saarländische Krebsregister berechtigt, die Beanstandungen zur weiteren Prüfung und Klärung von inhaltlichen Fragen im Rahmen der Abrechnung einschließlich der Identitätsdaten an den Leistungserbringer zu übermitteln.
(6) Die nach dem in Kriterium 7.01 der Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20. Dezember 2013 gemäß § 65c SGB V vorgesehenen einheitlichen elektronischen Datenaustauschverfahren abgerechneten fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen werden 45 Kalendertage nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle des Kostenträgers fällig, sofern die übermittelten Abrechnungsfälle nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist beanstandet wurden. Zahlungen vor dem 32. Kalendertag sind nicht möglich.
(7) (aufgehoben)
(8) Zum Zwecke der Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V übermittelt das Saarländische Krebsregister von privatversicherten Patientinnen und Patienten die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben an die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung. Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung erheben, verarbeiten und nutzen und dem Saarländischen Krebsregister mitteilen, ob für den gemeldeten Patienten und die gemeldete Patientin Versicherungsschutz besteht.
(9) Für die Abrechnung mit privaten Krankenversicherungen sowie anderen Kostenträgern als den gesetzlichen Krankenkassen können andere Verfahren der Abrechnung abgestimmt werden. Erfolgt im Rahmen eines Abrechnungsverfahrens nach Satz 2 eine fallbezogene Übermittlung von Daten, so ist das Verfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abzustimmen.
§ 8 Abrechnung und Auszahlung der Meldevergütung 21 24
(1) Das Saarländische Krebsregister zahlt den Leistungserbringern für vollständige Meldungen nach Maßgabe des § 5 die ihnen zustehende Meldevergütung als Aufwandsentschädigung aus.
(2) Die Auszahlung von Meldevergütungen für Meldungen zu Neubildungen erfolgt vonseiten des Saarländischen Krebsregisters grundsätzlich unverzüglich nach Prüfung und gegebenenfalls notwendiger Berichtigung nach Rückfrage beim Leistungserbringer. Für Meldungen nach § 65c Absatz 6 SGB V erfolgt die Auszahlung für geprüfte und nicht beanstandete Meldungen unverzüglich nach Ausgleich der Forderungen vonseiten der Kostenträger an das Saarländische Krebsregister, sofern nicht nach Satz 1 eine Auszahlung von Meldevergütungen bereits erfolgt ist.
(3) Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1 und 5 SKRG, zu nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut, die nicht als prognostisch ungünstige Hautkrebsarten gemäß der Festlegung nach § 65c Absatz 4 Satz 4 des SGB V, in der jeweils geltenden Fassung, gelten gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4 und 5 SKRG sowie zu Neubildungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4, 5 SKRG beträgt 5,00 Euro. Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG, zu nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut, die nicht als prognostisch ungünstige Hautkrebsarten gemäß der Festlegung nach § 65c Absatz 4 Satz 4 des SGB V, in der jeweils geltenden Fassung, gelten gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG sowie zu Neubildungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG beträgt 4,00 Euro. Die Höhe der Meldevergütung gemäß Satz 1 und 2 erhöht sich um 0,50 Euro, wenn der jeweilige Meldeanlass ab dem 1. Februar 2024 eingetreten ist.
(4) Vor erstmaliger Durchführung von Meldungen, beim Wechsel der Bankverbindung sowie auf Verlangen der Vertrauensstelle des Krebsregisters haben Leistungserbringer dem Krebsregister die unter § 4 Absatz 9 SKRG genannten Daten für administrative Zwecke mitzuteilen.
§ 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 26. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1305) außer Kraft.
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