Änderungstext
Gesetz Nr. 2171 zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes sowie zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes
- Saarland -
Vom 9. April 2025
(Amtsbl.
I Nr. 19 vom 22.05.2025 S. 432)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Das Saarländische Krankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 629), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im zweitem Abschnitt nach der Angabe zu § 6a die Angabe " § 6b Beauftragte/Beauftragter für Demenz" eingefügt. Im siebten Abschnitt wird die Angabe " § 25 Abweichungskorridor" durch die Angabe " § 25 (weggefallen)" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten," die Wörter "Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" sowie ein Komma eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten" ein Komma sowie die Wörter "Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" eingefügt.
4. Nach § 6a wird § 6b eingefügt:
" § 6b Beauftragte/Beauftragter für Demenz
(1) Jeder Krankenhausträger hat für jedes Krankenhaus mindestens eine/-n Beauftragte/-n für Demenz zu berufen. Die Aufgabe kann vom Krankenhausträger als haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit bestimmt werden. Die/der Beauftragte für Demenz ist im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit weisungsunabhängig. Sie sollen Ansprechpartner für Patientinnen und Patienten, Angehörige, Personal und die Klinikleitung sein. Die/der Beauftragte für Demenz ist bei beabsichtigten baulichen und/oder organisatorischen Veränderungen zu beteiligen. Die fachliche Qualifikation der Beauftragten für Demenz ist über regelmäßige Fortbildungen nachzuweisen.
(2) Die Krankenhausaufsicht kann ein Krankenhaus auf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn die Berufung einer/eines Beauftragte/-n für Demenz im Einzelfall ausnahmsweise wegen der fachlichen Ausrichtung, des zu erwartenden geringen Anteils von Patientinnen oder Patienten mit Demenz oder der Größe des Krankenhauses nicht erforderlich ist.
(3) Das für die Krankenhausaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur/zum Beauftragten für Demenz durch Rechtsverordnung zu regeln."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Sofern die Patientinnen oder Patienten eine ihnen nahestehende Person gegenüber dem Krankenhaus benennen, ist diese im selben Umfang gesondert zu informieren."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
c) Im neuen Absatz 2 Satz 4 wird hinter dem Wort "Informationsmaterial" das Wort "barrierefrei" eingefügt.
d) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten tätig. | "Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patientinnen und Patienten oder der nahestehenden Person und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten oder der nahestehenden Person tätig." |
e) In Absatz 3 Satz 3 werden hinter dem Wort "Patienten" die Wörter "oder der nahestehenden Person" eingefügt.
6. § 9 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Diese beinhalten auch die Versorgungsanforderungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere auch die baulich-technische sowie kommunikative Barrierefreiheit. | "Diese beinhalten auch die Beachtung der ganzheitlichen Versorgungsqualität von Menschen mit Behinderungen, insbesondere die baulichtechnische sowie kommunikative Barrierefreiheit; das Nähere ist in der Rechtsverordnung gemäß § 22 Absatz 3a zu regeln." |
7. § 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten" ein Komma und die Wörter "Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" eingefügt.
8. § 15a wird wie folgt geändert:
Im einzigen Satz werden nach den Wörtern "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" ein Komma und die Wörter "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" eingefügt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten" die Wörter "sowie Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" und ein Komma eingefügt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Fachgebiete" die Wörter "oder Leistungsgruppen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
aa) nach dem Wort "sicherstellen" werden die Wörter "und mindestens zwei Fachabteilungen vorhalten, wovon eine das Gebiet Innere Medizin oder das Gebiet Chirurgie abdeckt" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz eingefügt:
"Der Krankenhausplan kann für einzelne Fachgebiete oder Leistungsgruppen weitere Kriterien vorsehen, die bei der Auswahl zwischen mehreren bedarfsgerechten Krankenhäusern im Rahmen des pflichtgemäßen Auswahlermessens besonders berücksichtigt werden sollen."
c) Absatz 3a wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (3a) Zur Sicherung der Qualität in den saarländischen Krankenhäusern und zur Beschreibung und Zuordnung besonderer Aufgaben und Leistungen kann das zuständige Ministerium landeseigene Qualitäts- und Strukturanforderungen festlegen. Die Krankenhausplanungsbehörde kann Regelungen zu Zertifizierungsverpflichtungen der Krankenhäuser für alle Aufgaben treffen. Die Vorgaben sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung. Wird die Zertifizierung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen, so kann der entsprechende Versorgungsauftrag entzogen werden. | "Zur Sicherung der Qualität in den saarländischen Krankenhäusern und zur Beschreibung und Zuordnung besonderer Aufgaben und Leistungen kann das für Gesundheit zuständige Ministerium (Krankenhausplanungsbehörde) auf wissenschaftlicher Grundlage landeseigene Qualitäts- und Strukturanforderungen durch Rechtsverordnung festlegen. Die Krankenhausplanungsbehörde kann insbesondere Regelungen zu Zertifizierungsverpflichtungen der Krankenhäuser für alle Aufgaben treffen. Werden die Zertifizierungen oder die sonstigen Anforderungen nach Satz 1 nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen, so kann der entsprechende Versorgungsauftrag entzogen werden. Die Vorgaben sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung." |
d) Die Absätze 3b, 4 und 5
(3b) Das für die Krankenhausplanung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung personelle Anforderungen für die medizinischen und pflegerischen Bereiche der Krankenhäuser. Die personellen Anforderungen sollen dabei auf Gutachterbasis beruhende, stationsbezogene Personalmindestzahlen (Personaluntergrenzen) und Mindestanforderungen betreffend die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ärztlichen Dienst und in den pflegerischen Bereichen unter Berücksichtigung der Normal-, Intensiv- und Intermediate-Care-Stationen umfassen. Die verpflichtenden, personellen Mindestanforderungen sollen evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Die Vorgaben sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung.(4) Gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben.
(5) Leistungen eines Krankenhauses mit Ausnahme von belegärztlicher Tätigkeit sind in Organisationseinheiten zu erbringen, die von mindestens einer hauptamtlich tätigen Fachärztin oder einem hauptamtlich tätigen Facharzt beziehungsweise einer hauptamtlich tätigen Fachzahnärztin oder einem hauptamtlich tätigen Fachzahnarzt in Leitungsfunktion geführt werden.
werden aufgehoben.
e) § 22 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
(7) Die Grundsätze der Krankenhausplanung enthalten insbesondere
| "Die Grundsätze der Krankenhausplanung enthalten insbesondere:
|
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 4 bis 7.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 entfällt das Wort "(Krankenhausplanungsbehörde)".
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Der Krankenhausplan kann in angemessenen Zeiträumen fortgeschrieben werden. | "Die Krankenhausplanung erfolgt bei Bedarf unterjährig und ist im Krankenhausplan in angemessenen Zeiträumen fortzuschreiben." |
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (2) Der Krankenhausplan besteht aus den Grundsätzen der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7 und der Struktur der einzelnen Krankenhäuser sowie deren Gesamtzahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze. Die Strukturvorgaben beinhalten Festlegungen über die Standorte der Krankenhäuser, die Anzahl und die Art der Fachabteilungen und Schwerpunkte eines Krankenhauses sowie die konkrete Zahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze für die einzelnen Fachgebiete sowie Qualitätsvorgaben. Der Krankenhausplan regelt außerdem die Sicherstellung der klinischen Notfallversorgung nach § 10 Absatz 1, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Leistungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und die Vorhaltung von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer la des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie deren Gesamtplatzzahl pro Gesundheitsfachberuf. Das Universitätsklinikum des Saarlandes ist im Krankenhausplan unter Berücksichtigung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre auszuweisen. Der Krankenhausplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans. | "Der Krankenhausplan besteht insbesondere aus:
Der Krankenhausplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans." |
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz als neuer Absatz 8 eingefügt:
"Bei unterjährigen Veränderungen, die aufgrund der Regelungen des § 6a Absätze 2, 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Krankenhausplanungsbehörde umgesetzt werden müssen, finden die Absätze 3 und 7 entsprechende Anwendung. Neben den Kostenträgern sind die Saarländische Krankenhausgesellschaft, die Ärztekammer des Saarlandes sowie die Kassenärztliche Vereinigung Saarland einzubeziehen. Die Absätze 1, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung. Die Saarländische Krankenhauskonferenz und das Gemeinsame Landesgremium sind über die Veränderungen zu informieren."
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan sowie die Herausnahme aus dem Krankenhausplan einschließlich diesbezüglicher Änderungen erfolgt durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, den Versorgungsauftrag umfassend zu erfüllen, sofern nicht mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde abweichende Entscheidungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern getroffen werden. Bei den Entscheidungen nach Satz 1 sind auch die im Neunten Abschnitt des Vierten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - entwickelten Grundsätze zur Qualität zu berücksichtigen. Darf eine planbare Leistung nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht mehr erbracht werden, weil die erforderliche Mindestmenge je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres nicht erreicht wird, so sind die Festlegungen des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides entsprechend anzupassen. Erforderlichenfalls ist die entsprechende Fachabteilung zu schließen. Wenn ein Krankenhaus ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde von den Feststellungen nach Absatz 2 abweicht, kann es ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden. | "Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan sowie die Herausnahme aus dem Krankenhausplan einschließlich diesbezüglicher Änderungen, insbesondere die Zuweisung oder Nichtzuweisung von Leistungsgruppen, erfolgt durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde. Mit Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, den Versorgungsauftrag umfassend zu erfüllen, sofern nicht mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde abweichende Entscheidungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern getroffen werden. Darf eine planbare Leistung nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht mehr erbracht werden, weil die erforderliche Mindestmenge je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres nicht erreicht wird, so sind die Festlegungen des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides entsprechend anzupassen. Selbiges gilt bei unterjährigen Veränderungen im Sinne des § 23 Absatz 8 oder bei Zuweisungen von Leistungsgruppen für einzelne medizinische Leistungsbereiche oder für einzelne Krankenhäuser, sofern diese erst in einer Fortschreibung erfolgt. Wenn ein Krankenhaus ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde von den Feststellungen des Krankenhausplans oder des Feststellungsbescheids nicht nur vorübergehend abweicht, kann es nach Anhörung ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden." |
b) Absatz 2
(2) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten:
- den Namen des Krankenhauses und seinen Standort bzw. die Standorte seiner Betriebsstätten,
- die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie, falls abweichend, den Eigentümer des Krankenhauses,
- das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
- die Bezeichnung besonderer Aufgaben und Leistungen,
- die Gesamtzahl der im Krankenhausplan anerkannten vollstationären Betten und der teilstationären Plätze,
- die Zahl, Art und Größe (Betten- und Platzzahl) der Fachabteilungen und Schwerpunkte,
- die Art der Teilnahme an der Notfallversorgung und
- die Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe sowie die Anzahl der Ausbildungsplätze je Gesundheitsfachberuf.
Sofern erforderlich, enthält der Feststellungsbescheid ferner Angaben zum Versorgungsbezirk für die psychiatrische Pflichtversorgung sowie zu inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen für einzelne Festlegungen und die dafür maßgeblichen Gründe.
wird aufgehoben.
c) Im bisherigen Absatz 3 werden nach den Wörtern "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten" ein Komma und die Wörter "Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" eingefügt.
d) Im bisherigen Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. | "Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung." |
e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
§ 25 Abweichungskorridor(1) Im Verlauf der Geltungsdauer eines Krankenhausplans können die Selbstverwaltungspartner nach § 26 außerhalb der Fortschreibung des Krankenhausplans über die Möglichkeit einer Abweichung von der im Krankenhausplan festgelegten Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze innerhalb eines Korridors von plus oder minus fünf vom Hundert der dem einzelnen Krankenhaus zugewiesenen Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.
(2) Die Selbstverwaltungspartner können darüber hinaus über die Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachgebiete bei insgesamt gleichbleibender Gesamtkapazität im Rahmen von plus oder minus 5 vom Hundert der Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.
(3) Der Krankenhausplanungsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Verhandlungen zu geben. Nach deren Abschluss ist das Ergebnis der Verhandlungen der Krankenhausplanungsbehörde zeitnah schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Einigung der Selbstverwaltungspartner erlässt die Krankenhausplanungsbehörde einen Feststellungsbescheid. Bei einer Einigung gemäß Absatz 1 wird die von der Landesregierung im Krankenhausplan festgelegte Gesamtkapazität geändert.
(5) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichteinigung sind die Verhandlungen nach den Absätzen 1 und 2 gescheitert.
(6) Um zeitlich bestimmbaren Belegungsengpässen Rechnung tragen zu können, ist im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkten am jeweiligen Standort zulässig.
wird aufgehoben.
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Krankenhauskonferenz" die Wörter "mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres" eingefügt.
b) Nach § 27 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Sitzungen der Saarländischen Krankenhauskonferenz können auch in Form von Videokonferenzen stattfinden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb einer von der Krankenhausplanungsbehörde zu bestimmenden Frist widerspricht."
15. In § 29 Absatz 4 Nummer 8 wird nach dem Wort "Krankenversicherung -" das Wort "und" eingefügt und folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung nach § 115g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,"
16. In § 30 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "die Gesamtbettenzahl," durch das Wort "auch" ersetzt.
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die pauschale Förderung gemäß § 9 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes der Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren vollstationäre und teilstationäre Leistungen nach dem Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986), in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, gliedert sich in eine bettenbezogene Grundpauschale zur Abgeltung der entstehenden Vorhaltekosten und eine fallbezogene Jahrespauschale. | "Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden durch feste jährliche Beträge gefördert. Hierbei ist auch die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan sowie das Leistungsgeschehen zu berücksichtigen." |
b) Absatz 2
(2) Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren vollstationäre und teilstationäre Leistungen nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986), in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, erhalten insgesamt eine Jahrespauschale von 5 Prozent der nach § 31 Absatz 1 zur Verteilung bereitgestellten Fördermittel, höchstens jedoch 1.300 Euro je Planbett und teilstationärem Platz.
wird aufgehoben.
c) In den Absätzen 3, 4 und 5 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
d) Der Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa das Nähere zu der bettenbezogenen Grundpauschale und der einzelfallbezogenen Jahrespauschale zu bestimmen. Bei der Festlegung der bettenbezogenen Grundpauschale sind die Gesamtbettenzahl und die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan zu berücksichtigen; die bettenbezogene Grundpauschale kann auch nach Bettenbandbreiten bemessen werden. Bei der einzelfallbezogenen Jahrespauschale ist der Ressourcenverbrauch der behandelten Fälle zu berücksichtigen. | "Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zu den Bemessungsgrundlagen zu bestimmen, um den Gesamtbetrag der Jahrespauschalen festzusetzen." |
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den Absätzen 2 bis 6.
18. In den §§ 15 Absatz 1, 23 Absatz 1, 28 Absatz 1 und 43 Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" durch die Wörter "für Gesundheit zuständige Ministerium" ersetzt.
19. In den §§ 23 Absatz 5 und 28 Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium für Finanzen und Europa" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes
Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S.70), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 310), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird Satz 3 durch folgenden Satz neu gefasst:
| alt | neu |
| Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eröffnet wurde. | "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten sowie Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eröffnet wurde." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Kammer eine persönliche E-Mail-Adresse zum Zweck der elektronischen Kommunikation mitzuteilen und aktuell zu halten, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen."
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die jeweils zuständige Kammer wird über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke von der jeweils zuständigen Behörde unterrichtet. Sofern der Kammer Tatsachen bekannt werden, die das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Verpflichtung zur Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke, den Entzug der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte zur Folge haben können, hat sie die zuständige Behörde hierüber zu informieren. | "(3) Die jeweils zuständige Kammer wird über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke von der jeweils zuständigen Behörde unterrichtet; ferner werden der jeweils zuständigen Kammer von der zuständigen Behörde Kopien der Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) und der der Meldung beigefügten Dokumente übermittelt." |
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:
(3a) "Die Kammern dürfen die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 an andere Heilberufekammern, an die Aufsichts- und Approbationsbehörden, an die Berufsgerichte, an die Versorgungswerke, an die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an die Krankenkassen, an die Krankenversicherungen sowie ihren Verbänden und an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln und von diesen entgegennehmen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kammern oder der anderen Stellen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(3b) Die Kammer informiert die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde über ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Maßnahmen nach Absatz 3a Satz 1 zur Folge haben können, insbesondere über
d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Beschwerde" die Wörter "über eine Dienstleistung" gestrichen und ersetzt durch die Wörter "gegen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ".
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden zu Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 neu wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Versorgungswerk ist berechtigt, die Kammer über Erkrankungen und körperliche Mängel des Mitglieds zu informieren, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Mitglieds selbst befürchten lässt."
4. § 18 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die in einem anderen Kammergebiet erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des Absatzes 1 zu führen, gilt auch im Saarland. | "Die Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 18 Absatz 1 zu führen, die in einem anderen Bundesland erworben wurde, gilt auch im Saarland." |
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kenntnisse" ein Komma und das Wort "Erfahrungen" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
"Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Für die Weiterbildung in Bereichen kann die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung nach § 24 Ausnahmen von dem Erfordernis einer Befugnis regeln."
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 wird das Wort "Weiterbildung" durch das Wort "Weiterbildungszeit" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Weiterbildung in" wird das Wort "einzelnen" gestrichen.
bb) Nach dem Wort "Gebieten" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach dem Wort "Teilgebieten" werden die Wörter "und Bereichen" eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird nach dem Wort "Weiterbildungsordnung" die Angabe "nach § 24" eingefügt.
g) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Zulassung von Weiterbildungsstätten" gestrichen.
b) Absatz 1 und Absatz 5
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.(5) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie über die Befugnis der Kammermitglieder und der Personen im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet die jeweilige Kammer auf Antrag. Hierfür kann sie Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erheben. Befugnis und Zulassung können mit Auflagen versehen werden. Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte erlischt, wenn die Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan herausgenommen wird. Bei Änderungen, die diese Krankenhausabteilung betreffen, kann sie widerrufen werden. Befugnis oder Zulassung sind zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Sie sind zu widerrufen, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
werden aufgehoben.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3; Absatz 6 wird zu Absatz 4.
d) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
"Die Befugnis zur Weiterbildung wird entsprechend der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt."
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" am Satzanfang durch die Wörter "Die Befugnis" ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "auszustellen" die Wörter "und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit dies in der Weiterbildungsordnung nach § 24 vorgeschrieben ist" eingefügt.
f) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "führt ein Verzeichnis" werden die Wörter "der zugelassenen Weiterbildungsstätten und ein Verzeichnis" gestrichen.
bb) Die Angabe "Absatz 2 Satz 4" wird durch die Angabe "Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
cc) Nach den Wörtern "der Umfang" werden die Wörter "der Zulassung und" gestrichen.
7. Nach § 21 werden folgende neue §§ 21a und 21b eingefügt:
" § 21a Weiterbildungsstätten
(1) Der Umfang der Zulassung als Weiterbildungsstätte richtet sich nach der für eine ordnungsgemäße Weiterbildung notwendigen sachlichen und personellen Ausstattung sowie dem Spektrum der an der Weiterbildungsstätte erbrachten Leistungen. Eine Weiterbildungsstätte muss unbeschadet der Regelungen in der Weiterbildungsordnung nach § 24 insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
(3) Einer besonderen Zulassung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen bedarf es nicht. Krankenhausabteilungen und -ambulanzen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gelten in dem Umfang als Weiterbildungsstätte zugelassen, wie sie in den Krankenhausplan gemäß § 24 des Saarländischen Krankenhausgesetzes aufgenommen wurden. Die übrigen Einrichtungen und andere nicht aufgeführte Einrichtungen bedürfen der Zulassung durch die jeweilige Kammer. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Mitglieder als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag zusammen mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 21. Soweit es zur Prüfung des Umfangs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Kammer berechtigt, Einsicht in die in der Einrichtung geführten Patientenakten und Abrechnungsstatistiken zu nehmen.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte gemäß Absatz 3 Satz 2 erlischt, wenn die Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan herausgenommen wird. Bei Änderungen, die diese Krankenhausabteilung betreffen, kann sie widerrufen werden.
(5) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden, wenn hierdurch die gesamten Weiterbildungsinhalte eines Gebiets, Teilgebiets oder Bereiches abgebildet werden können und eine einheitliche Weiterbildung gefördert wird (Weiterbildungsverbund). Für die mit der Weiterbildung betrauten Kammermitglieder kann eine gemeinsame Befugnis erteilt werden. Die Einrichtungen haben in einer Kooperationsvereinbarung den Umfang der Zusammenarbeit sowie die gegenseitigen Pflichten festzulegen und der Ärztekammer diese Vereinbarung mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen.
(6) Jede Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem der Umfang der Zulassung hervorgeht.
§ 21b Verfahren der Befugniserteilung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie über die Befugnis der Kammermitglieder und der Personen im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet die jeweilige Kammer auf Antrag. Hierfür kann sie Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erheben.
(2) Befugnis und Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Befugnis oder Zulassung sind zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Sie sind zu widerrufen, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind."
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 19 entscheiden auf Antrag die Kammern nach Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung und der erworbenen Kenntnisse in einem Fachgespräch durch einen Ausschuss. Bezüglich der Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf das Prüfungsgespräch verzichtet werden. | "Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 19 entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer aufgrund der Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung und nach Überprüfung der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einem Fachgespräch durch einen Ausschuss." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Hierzu" durch die Wörter "Zur Durchführung der Fachgespräche" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von den jeweiligen Kammern zu bestimmende Mitglieder an. Ein weiteres Mitglied kann die Aufsichtsbehörde entsenden. | "Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Fachgesprächen ohne Stimmrecht teilzunehmen." |
c) In Absatz 6 Satz 5 werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter "und der Weiterbildungsordnung nach § 24" eingefügt und wird nach den Wörtern "nach Anhörung" das Wort "des" durch das Wort "eines" ersetzt.
9. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Rücknahme oder den Widerruf der Befugnis nach § 21 Abs. 2 und 5, | "5. die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung, für die Zulassung von Weiterbildungsstätten und für die Rücknahme oder den Widerruf der Befugnis oder der Zulassung nach §§ 21 bis 21b sowie die näheren Voraussetzungen für die Erteilung gemeinsamer Befugnisse nach § 21 Absatz 1 Satz 3 und die Zulassung von Weiterbildungsverbünden nach § 21a Absatz 4." |
b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 21 Abs. 2" durch die Angabe " § 21 Absatz 3" ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
"7. die Anforderungen an die Dokumentation der Weiterbildungszeiten und -inhalte durch das Mitglied in Weiterbildung und durch die zur Weiterbildung Befugten,"
d) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10.
e) In Nummer 9 wird die Angabe " § 21 Abs. 5" durch die Angabe " § 21b Absatz 3" ersetzt.
f) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 11 und 12 werden eingefügt:
"11. die näheren Voraussetzungen, unter denen Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,
12. Übergangsregelungen zum Erwerb und zur Weiterführung von Bezeichnungen bei Änderungen der Weiterbildungsordnung."
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird Satz 2
Übergangsregelungen zum Erwerb und zur Weiterführung von Bezeichnungen bei Änderungen der Weiterbildungsordnung.
gestrichen.
b) Absatz 5
(5) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
- Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt/die weiterzubildende Ärztin die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, des Teilgebiets oder des anderen Bereichs (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen und
- regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäre Zusammenarbeit besteht.
Dies gilt nicht für die Gesundheitsämter und die anderen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dass Personal und Ausstattung entsprechend der Versorgungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zur Prüfung des Antrages einer Krankenhausabteilung auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilung geführten Patientenakten zu nehmen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird zu Absatz 5.
d) Absatz 7
(7) Die außerhalb des Saarlandes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 zu führen, gilt auch im Saarland. Dasselbe gilt auch für die Befugnis und die Zulassung zur Weiterbildung.
wird aufgehoben.
11. In § 28 werden die Absätze 3 und 4
(3) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
- Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiter zu bildende Zahnarzt/die weiter zu bildende Zahnärztin die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet, das Teilgebiet oder den anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen und
- regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäre Zusammenarbeit besteht.
Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dass Personal und Ausstattung entsprechend der Versorgungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zur Prüfung des Antrags einer Krankenhausabteilung auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilung geführten Patientenakten zu nehmen.
(4) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
aufgehoben.
12. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 21 Abs. 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 2" ersetzt.
13. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe " § 20 Absatz 6" durch die Angabe " § 20 Absatz 7" ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe " § 21a Absatz 1" ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5
(4) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
- Zahl der Tiere und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Tierarzt/der weiter zu bildenden Tierärztin die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 bezieht, vertraut zu machen und
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 21 Abs. 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 5
(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
15. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "umfasst" das Wort "für" gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnungen (1) und (2) werden gestrichen.
c) Absatz 3
(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung (23.05.2025) in Kraft.
Artikel 3 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:
(Red.Anm.: Änderung nicht nachvollziehbar, da kein Absatz 4 vorhanden ist)
" Artikel 2 § 2 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft."
ID: 251106
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