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3.2 Transport und Lagerung
Beim Transport von Blutprodukten vom Hersteller zu der Einrichtung der Krankenversorgung unter der Verantwortung des Herstellers muss sichergestellt sein, dass die für die jeweiligen Blutprodukte vorgegebenen Temperaturen aufrechterhalten bleiben (s. Tab. 4.1) Dies gilt auch beim Transport unter Verantwortung der Einrichtung der Krankenversorgung und ist im jeweiligen Qualitätssicherungssystem schriftlich festzulegen.
Die Lagerung von Blutprodukten muss in entsprechend geeigneten Kühl- bzw. Lagereinrichtungen erfolgen (z.B. Blutpräparatekühlraum, Blutpräparate-Lagerschrank, Tiefkühlschrank und -lagertruhe, Thrombozyteninkubator mit Thrombozytenagitator) die mit geeigneten Mess-, Registrierungs- und Alarmeinrichtungen für die Temperatur- und Funktionsüberwachung ausgerüstet sein müssen.
Eine gemeinsame Lagerung von Blutprodukten mit anderen Arzneimitteln, Lebensmitteln oder sonstigen Materialien ist nicht zulässig.
Die Lagerungstemperaturen sind zu dokumentieren.
Die Lagerung von Blutprodukten in der Einrichtung der Krankenversorgung wird in Abschnitt 4.1 geregelt.
4 Anwendung von Blutprodukten
Die Grundzüge eines Qualitätssicherungssystems für die Anwendung 17 von Blutprodukten sind im Dritten Abschnitt des Transfusionsgesetzes geregelt und werden in diesen Richtlinien berücksichtigt. Sie betreffen:
die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit Lagerung, Transport und Anwendung von Blutprodukten und deren Übertragung stehen.
Die organisatorischen Abläufe und die Verantwortlichkeiten für die Lagerung, den Transport und die Übertragung von Blutprodukten einschließlich deren Anforderung durch den zuständigen Arzt sind zu beschreiben und in einem Organigramm darzustellen. Die Einhaltung der Anweisungen (z.B. Temperatur der Lagerhaltung, Transportzeiten, Handhabung der Blutprodukte durch das Pflegepersonal bei der Transfusionsvorbereitung) ist regelmäßig zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind zu dokumentieren.
Die Anforderungen an das mit Lagerung, Transport und Übertragung von Blutprodukten befasste Personal (Hilfskräfte, Verwaltungskräfte, Pflegepersonal, technisches Personal, ärztliches Personal) sind zu definieren und schriftlich festzulegen.
Die benutzten Räumlichkeiten und Geräte (z.B. zum Lagern und Auftauen von therapeutischem Plasma) sind zu beschreiben. Die Funktionsfähigkeit der Geräte ist regelmäßig zu überprüfen, und die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Gesetzliche Vorschriften wie das Medizinproduktegesetz sind zu beachten.
Im Labor- und Depotbereich sind die transfusionssichernden Untersuchungsabläufe (z.B. Bestimmungen von Blutgruppen, Verträglichkeitsproben und andere immunhämatologische Untersuchungen einschließlich der Probenannahme und Präparateausgabe) zu beschreiben und die Verantwortlichkeiten schriftlich festzulegen. Arbeitsplatzbeschreibungen und Arbeitsanweisungen für jeden Arbeitsplatz sind zu erstellen. Ein Hygieneplan für den Labor- und Depotbereich ist zu erstellen. Benutzte Geräte werden nach einem Plan regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit kontrolliert, und die Ergebnisse werden dokumentiert (z.B. Kühlschränke, Wasserbäder, Zentrifugen). Im Laborbereich sind regelmäßige Qualitätskontrollen gemäß der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (bei allen eingesetzten Reagenzien und Systemen) durchzuführen.
Ein Hygieneplan für alle mit der Lagerung, dem Transport und der Übertragung von Blutprodukten verbundenen Abläufe ist zu erstellen. Die Einhaltung des Hygieneplans ist zu dokumentieren.
Arbeitsvorschriften zur Anwendung von Blutpräparaten entsprechend den Querschnitts-Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten in der gültigen Fassung sind zu erstellen. Die anwendungsbezogenen Wirkungen sind zu erfassen und zu dokumentieren. Der Patient ist bereits zum Zeitpunkt der Planung einer möglichen Transfusion über die Risiken etc. aufzuklären. Sein schriftliches Einverständnis sollte bereits zu diesem Zeitpunkt eingeholt werden (vgl. Abschn. 4.3).
Unerwünschte Ereignisse / unerwünschte Transfusionsreaktionen sind zu erfassen, auszuwerten und soweit wie möglich in ihrer Ursache aufzuklären. Eine entsprechende Anweisung zur Erfassung und Dokumentation ist zu erstellen (Hämovigilanz).
Ein Programm zur regelmäßigen Selbstinspektion ist zu erstellen. Die Selbstinspektionen müssen durchgeführt und festgestellte Mängel dokumentiert und behoben werden.
Ein fachübergreifender Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Fachdisziplinen, die in der Hämotherapie tätig sind, ist zu gewährleisten (§ 15 Abs. 2 Satz 2 TFG).
Diese Inhalte sind in den Krankenversorgungseinrichtungen durch eine schriftliche Dienstanweisung in Einzelheiten zu regeln.
Die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen sind einzuhalten.
4.1 Transport und Lagerung in der Einrichtung der Krankenversorgung
Grundsätzlich werden Blutprodukte im Blutdepot gelagert (s. Abschn. 3.2). Plasmaderivate können auch in der Apotheke der Einrichtung gelagert werden. Die Vorratshaltung beim Anwender ist auf ein definiertes Minimum zu beschränken, da die Präparate im Regelfall zur unmittelbaren Anwendung am Patienten bestimmt sind.
Der Transport von Blutprodukten hat unter den entsprechenden kontrollierten Bedingungen zu erfolgen und ist durch eine schriftliche Anweisung zu regeln (s. Abschn. 3.2). Während des Transports der Blutprodukte ist bis zur Übergabe in den Verantwortungsbereich des Anwenders dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Zugriff zu den Blutprodukten hat und die Qualität der Blutprodukte nicht beeinträchtigt wird. Die Lagerung von Blutpräparaten beim Anwender muss in geeigneten Kühleinrichtungen erfolgen. Blutprodukte dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln gelagert werden.
Eine Rücknahme von nicht angewendeten Blutpräparaten ist nur bei Einhaltung der entsprechenden Lagerungs- und Transportbedingungen möglich (s. Tab. 4.1).
Der Verbleib nicht angewendeter Blutprodukte ist zu dokumentieren und ihre ordnungsgemäße Entsorgung sollte über die ausgebende Stelle der Einrichtung erfolgen (s. Abschn. 4.3.11).
Tab. 4.1: Lagerungs- und Transportbedingungen
| Kategorie | Lagerung |
Transport |
| Erythrozyten | + 4 °C ± 2 °C | + 1 °C bis + 10 °C |
| Thrombozyten | + 22 °C ± 2 °C unter ständiger Agitation | Raumtemperatur |
| Gefrorenes Frischplasma | unter - 30 °C (Abweichungen von + 3 °C sind zulässig) | tiefgefroren |
| Gefrorenes Frischplasma, aufgetaut | zur sofortigen Transfusion | Raumtemperatur |
| Lyophilisiertes Plasma | + 2 bis + 25 °C | Raumtemperatur |
| Lyophilisiertes Plasma, rekonstituiert | zur sofortigen Transfusion | Raumtemperatur |
| SD-Plasma | ≤ -18 ° C | tiefgefroren |
4.2 Blutgruppenserologische Untersuchungen bei Patienten
4.2.1 Verantwortung und Zuständigkeit
Die Festlegung des Untersuchungsgangs, die Durchführung der blutgruppenserologischen Untersuchungen sowie die Auswertung der Untersuchungsergebnisse fallen in den Verantwortungsbereich des zuständigen Arztes, der eine Qualifikation gemäß Abschnitt 1.4.3.3 besitzen muss. Die Untersuchungen können insgesamt oder teilweise an externe, entsprechend qualifizierte Labors delegiert werden. Die Zuständigkeiten sind schriftlich festzulegen.
4.2.2 Untersuchungsumfang Blutgruppenserologische Untersuchungen umfassen:
Im Regelfall müssen vor allen invasiven und operativen Eingriffen, bei denen intra- und perioperativ eine Transfusion ernsthaft in Betracht kommt (z.B. definiert durch hauseigene Daten), ein gültiger Befund der Blutgruppenbestimmung und ein Ergebnis des Antikörpersuchtests des zuständigen Laboratoriums vorliegen. Bei positivem Antikörpersuchtest ist die Spezifität der/des Antikörper/s vor der Transfusion zu klären. Patienten mit vorhersehbar langzeitiger Transfusionsbehandlung oder nachgewiesenen Auto- bzw. irregulären Alloantikörpern sollten nach Möglichkeit Rh-Formel- und Kellausgewählt bzw. - übereinstimmend transfundiert werden. Für Patienten mit transfusionsrelevanten irregulären Antikörpern gegen Erythrozyten ist die Spezifität der Antikörper zu berücksichtigen. Für den bei operativen/invasiven Eingriffen zu erwartenden Transfusionsbedarf ist rechtzeitig eine entsprechende Anzahl - auch unter Berücksichtigung evtl. Komplikationen und einrichtungsinterner Besonderheiten - kompatibler Blutprodukte bereitzustellen.
Untersuchungsumfang bei Notfällen s. Abschnitt 4.2.5.10.
4.2.3 Identitätssicherung
Verwechslungen kommen häufiger vor als Fehlbestimmungen. Es ist daher unerlässlich, Verwechslungen auszuschließen.
Jedes Probengefäß ist vor Entnahme eindeutig zu kennzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum bzw. auch in codierter Form). Der Untersuchungsauftrag muss vollständig einschließlich Entnahmedatum ausgefüllt und von der abnehmenden Person unterschrieben sein (s. a. Abschn. 4.3). Der Einsender muss auf dem Untersuchungsantrag eindeutig ausgewiesen sein. Der anfordernde Arzt ist für die Identität der Blutprobe verantwortlich.
4.2.4 Untersuchungsmaterial
Für blutgruppenserologische Untersuchungen ist eine nur für diesen Zweck bestimmte und geeignete Blutprobe erforderlich. Nach Abschluss der Untersuchungen ist das Probengefäß (Originalröhrchen) mindestens 10 Tage gekühlt (+ 4 °C bis + 8 °C) aufzubewahren. Nabelschnurblut von Neugeborenen muss als solches gekennzeichnet werden (s. Abschn. 4.3.1).
Bestimmte, dem Empfänger verabreichte Medikamente (z.B. Plasmaexpander, Heparin in therapeutischer Dosierung) müssen mitgeteilt werden. Ebenso sind vorangegangene allogene Stammzelltransplantationen und/oder Bluttransfusionen sowie Schwangerschaften zu vermerken.
Für die serologische Diagnostik kann das Untersuchungsmaterial Serum durch EDTA-Plasma ersetzt werden.
4.2.5 Untersuchungsverfahren
4.2.5.1 Wahl der Untersuchungsmethoden
Die Wahl der Untersuchungsmethoden ist unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands zu treffen. Bei manueller Bestimmung von blutgruppenserologischen Befunden sind diese im Regelfall durch eine Zweitablesung einer anderen qualifizierten Person zu kontrollieren. Bei maschineller Bestimmung sind vergleichbare Befundabsicherungen durchzuführen. Bei allen unklaren Befunden ist der Verantwortliche für die Blutgruppenserologie heranzuziehen. Die Eignung der durchgeführten Verfahren muss durch entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen regelmäßig dokumentiert werden (s. Abschn. 4.2.5.3).
4.2.5.2 Testreagenzien (Invitro-Diagnostika)
Für die Bestimmung der AB0- und D-Blutgruppenmerkmale und für alle anderen immunhämatologischen Untersuchungen sind die Vorschriften des MPG einzuhalten. Für den Fall, dass mit zwei verschiedenen Reagenzien getestet werden soll (z.B. Abschn. 4.2.5.5), ist bei der Verwendung monoklonaler Testreagenzien darauf zu achten, dass Reagenzien unterschiedlicher Klone verwendet werden. Die Aktivität und Spezifität der Antiseren im AB0 und RhBlutgruppensystem sind mindestens wöchentlich, zusätzlich bei Chargenwechsel, zu kontrollieren; für Anti-A und Anti-B erfolgt dies mit bekannten A1, A2, B und 0-Erythrozyten, für Anti-D mit bekannten Rhpositiven und Rhnegativen Testzellen, für monospezifische Seren gegen Rh-Untergruppenmerkmale mit geeigneten Testerythrozyten, die die entsprechenden Antigene tragen bzw. nicht tragen.
4.2.5.3 Qualitätssicherung
Jedes Laboratorium, in dem blutgruppenserologische Untersuchungen durchgeführt werden, muss im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems regelmäßig interne und externe Qualitätskontrollen durchführen. Die Untersuchungsabläufe sind zu beschreiben und die Verantwortlichkeiten schriftlich festzulegen und regelmäßig zu überarbeiten (s. Abschn. 1.4). Es sind Qualitätskontrollen durchzuführen, wenn die Reagenzienchargen gewechselt werden.
Die Kontrollen der Funktionstüchtigkeit von Ausrüstungsgegenständen und Geräten (Kühlschränke, Tiefkühlschränke, Zentrifugen, Trockenschränke, Wasserbäder, Kühlzentrifugen, Antiglobulin-Automaten, Waschzentrifugen) sowie die Kontrollen der erforderlichen Beschaffenheit der Chemikalien, Lösungen, Supplemente, Enzyme, Plasmen und Testzellen sind mindestens wöchentlich vorzunehmen.
4.2.5.4 Bestimmung der AB0-Blutgruppenmerkmale
Die AB0-Blutgruppenmerkmale sollten mit monoklonalen Testreagenzien Anti-A und Anti-B bestimmt und durch den Nachweis der Serumeigenschaften (Anti-A und/oder Anti-B) mit Testerythrozyten A(1), A(2), B und 0 abgesichert werden. Die Bestimmung ist nur vollständig, wenn sowohl die Erythrozytenmerkmale als auch die Serumeigenschaften untersucht worden sind.
Wenn die Serumeigenschaften den Erythrozytenmerkmalen nicht entsprechen, ist die Ursache zu klären. Von der Regel abweichende Untersuchungsergebnisse bei Neugeborenen und Säuglingen sind keine endgültigen Ergebnisse und als solche zu kennzeichnen.
4.2.5.5 Bestimmung des Rh-Merkmals D
Das Rh-Merkmal D tritt in unterschiedlichen Ausprägungsformen auf:
Die Bestimmung des Rh-Merkmals D erfolgt bei Patienten und bei Blutspendern auf unterschiedliche Weise (s. Abschn. 2.4.2).
Bei Patienten, Schwangeren und Neugeborenen erfolgt die Untersuchung des Rh-Merkmals D mit mindestens zwei Testreagenzien. Für diese Untersuchung wird die Anwendung zweier monoklonaler Antikörper der IgM-Klasse, die die Kategorie DVI nicht erfassen, empfohlen.
Eine Kontrolle zur Prüfung auf Autoagglutination muss bei jeder Bestimmung des Rh-Merkmals D mitgeführt werden und eindeutig negativ sein.
Bei negativem Ergebnis aller Testansätze gelten potenzielle Empfänger von Blut, einschließlich Schwangeren und Neugeborenen, als Rh negativ (D negativ).
Bei übereinstimmend positivem Ergebnis und auch bei unzweifelhaft schwach positivem Ergebnis ist der Patient Rh positiv (D positiv).
Bei diskrepanten oder fraglich positiven Ergebnissen der Testansätze mit monoklonalem IgM-Anti-D ist der Patient als "Empfänger Rh negativ (D negativ)" zu deklarieren. Eine weitere Klärung sollte angestrebt werden.
4.2.5.6 Bestimmung weiterer Blutgruppenmerkmale
Die Bestimmung weiterer Rh-Merkmale und/oder anderer Blutgruppenmerkmale soll grundsätzlich mit jeweils zwei verschiedenen Testreagenzien unter Mitführung von Positiv- und Negativkontrolle erfolgen. Eine aktuelle Kontrolle zur Prüfung auf Autoagglutination der Probe muss vorliegen und gegebenenfalls mitgeführt werden. Die positive Kontrolle sollte das Merkmal schwach ausgeprägt aufweisen (z.B. heterozygote Erbanlage für das Allel). Eine DNA-Typisierung kann als ergänzendes Untersuchungsverfahren zur Antigenbestimmung dienen.
4.2.5.7 Antikörpersuchtest
Der Antikörpersuchtest ist Bestandteil der Blutgruppenbestimmung. Er wird anlässlich jeder Verträglichkeitsprobe wiederholt, sofern die Entnahme der Blutprobe, aus welcher der letzte Antikörpersuchtest durchgeführt wurde, länger als 3 Tage zurückliegt (Tag der Blutentnahme plus 3 Tage); dieser Zeitraum kann bei der medizinisch indizierten, insbesondere präoperativen Bereitstellung von Erythrozytenkonzentraten auf 7 Tage ausgedehnt werden, wenn durch den transfundierenden Arzt nach Rücksprache mit dem zuständigen immunhämatologischen Laboratorium sichergestellt wird, dass zwischenzeitlich keine Transfusionen durchgeführt worden sind und innerhalb von 3 Monaten vor dem Antikörpersuchtest keine Transfusion zellulärer Bestandteile stattgefunden haben und bei einer Empfängerin innerhalb von 3 Monaten keine Schwangerschaft bekannt war. Die Verantwortung hierfür trägt der transfundierende Arzt, der auch für die Rücksprache mit dem zuständigen immunhämatologischen Laboratorium und die Dokumentation in der Krankenakte zuständig ist.
Die Testzellen sollen folgende Merkmale aufweisen:
C, CW, c, D, E, e, K, k, Fy (a), Fy (b), Jk (a), Jk (b), S, s, M, N, P (1), Le (a), Le (b).
Es wird empfohlen, dass folgende Merkmale in hoher Antigendichte (homozygote Erbanlage für das Allel) auf den Testzellen vorhanden sind:
D, c, Fy (a), Fy (b), Jk (a), Jk (b), S, s.
Die Sensitivität und Spezifität des Antikörpersuchtests ist arbeitstäglich mit einem geeigneten Serum mit bekannter Antikörperspezifität von schwacher Reaktivität zu kontrollieren.
4.2.5.7.1 Indirekter Antihumanglobulintest (AHG-Test)
Eine empfindliche Methode zum Nachweis von Antikörpern gegen Erythrozytenantigene ist der indirekte AHG-Test (Coombs-Test). Weitere Testverfahren, die nach dem jeweiligen Stand des Wissens eine vergleichbare Sensitivität und Spezifität aufweisen, können angewandt werden. Zum Ausschluss bzw. Nachweis von Antikörpern gegen Erythrozytenantigene müssen mindestens zwei Testerythrozytenpräparationen verwendet werden, die sich in ihrem Antigenmuster ergänzen. Negative AHG-Tests sind bei Durchführung im Röhrchentest mit antikörperbeladenen Testerythrozyten zu überprüfen.
4.2.5.7.2 Direkter AHG-Test
Der direkte AHG-Test dient dem Nachweis von Antikörpern und Komplementfaktoren, die sich in vivo an die Probanden-Erythrozyten gebunden haben (z.B. Autoantikörper, Antikörper der Mutter bei Morbus haemolyticus neonatorum, Alloantikörper gegen Erythrozyten bei Transfusionsreaktionen). Der direkte AHG-Test sollte mit mindestens zwei verschiedenen polyspezifischen AHG-Reagenzien durchgeführt werden. Bei positivem Ausfall sind weitere Untersuchungen zur Klärung vorzunehmen.
4.2.5.8 Antikörperidentifizierung
Die Antikörperidentifizierung dient der Klärung der Spezifität von Antikörpern gegen Erythrozytenantigene. Werden im Serum/Plasma irreguläre Antikörper oder Autoantikörper festgestellt, so soll versucht werden, deren Spezifität und klinische Bedeutung zu klären. Bei Vorliegen von klinisch relevanten Antikörpern ist der betreffenden Person ein Notfallpass mit dem Befund auszustellen (s. Abschn. 4.2.5.11). Die klinische Relevanz des nachgewiesenen Antikörpers bezüglich Transfusion und ggf. Schwangerschaft ist im Befundbericht anzugeben. Bei Frauen im gebärfähigen Alter ist die klinische Relevanz des nachgewiesenen Antikörpers für eine Schwangerschaft anzugeben und ggf. ein Titer zu bestimmen.
4.2.5.9 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe)
Die serologische Verträglichkeitsprobe ist die unerlässlich notwendige Sicherung der Verträglichkeit vor jeder Transfusion von Erythrozytenpräparaten. Sie dient der Erkennung blutgruppenserologischer Unverträglichkeiten zwischen Spender und Empfänger durch Überprüfung der Verträglichkeit zwischen Empfängerserum und Spendererythrozyten (früher Majortest). Der indirekte AHG-Test (s. Abschn. 4.2.5.7.1) ist Bestandteil der serologischen Verträglichkeitsprobe.
Durch die serologische Verträglichkeitsprobe sollen auch Verwechslungen und Fehlbestimmungen aufgedeckt werden. Aus jeder neu abgenommenen Patientenblutprobe ist eine Kontrolle der AB0-Blutgruppenmerkmale durchzuführen.
Die Entnahme einer Blutprobe unter Eröffnung des Blutbeutels ist nicht zulässig.
Um transfusionsrelevante Antikörper infolge einer Sensibilisierung nach Transfusionen und Schwangerschaften innerhalb der letzten 3 Monate (auch bei einer fraglichen Transfusions- und Schwangerschaftsanamnese) zu erfassen, ist die serologische Verträglichkeitsuntersuchung für weitere Transfusionen nach spätestens 3 Tagen (Ausnahmen analog Abschn. 4.2.5.7) mit einer frisch entnommenen Empfängerprobe erneut durchzuführen. Dies gilt auch für vorher bereits verträglich befundete Erythrozytenkonzentrate.
Das Ergebnis der Verträglichkeitsprobe ist zu dokumentieren. Eine verwechslungsfreie Zuordnung zum Präparat bis zur Transfusion ist sicherzustellen (s. Abschn. 4.3.2 ).
Zu den Besonderheiten bei prä- und perinataler Transfusion wird in Abschnitt 4.4.2 verwiesen.
4.2.5.10 Notfälle
In Notfällen kann von den Richtlinien abgewichen werden, soweit dies in der gegebenen Situation zur Abwendung von Lebensgefahr oder eines ernsten Schadens für den Empfänger notwendig ist. In diesen Fällen ist besonders auf die Gefahr von Verwechslungen und Fehlbestimmungen zu achten. Notfälle und die Abweichung von den Richtlinien sind schriftlich zu dokumentieren.
Die AB0-Blutgruppen- und Rh-Bestimmung sowie die serologische Verträglichkeitsprobe müssen auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn die Transfusion aus vitaler Indikation bereits vorher erfolgen muss. Schnelltests zur Verträglichkeitsuntersuchung können für Notfälle herangezogen werden; das Ergebnis muss grundsätzlich durch das Regelverfahren bestätigt werden.
Transfusionen aus vitaler Indikation ohne regelhaft abgeschlossene Voruntersuchung sind durch den transfundierenden Arzt als solche zu dokumentieren. Das Transfusionsrisiko ist erhöht. Die Risikoabwägung trifft der transfundierende Arzt. Das Ergebnis der serologischen Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) und des Antikörpersuchtests ist dem transfundierenden Arzt unverzüglich mitzuteilen.
4.2.5.11 Dokumentation der blutgruppenserologischen Befunde
Hersteller und Chargenbezeichnung aller Testreagenzien sind zu dokumentieren. Eintragungen von Blutgruppen- und Antikörperbefunden in Ausweise müssen von dem für die technische Untersuchung Verantwortlichen überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt werden. Alle blutgruppenserologischen Untersuchungen einschließlich Reaktionsausfall und Kontrollen sind vollständig zu protokollieren. Die Befundinterpretation hat in der Verantwortung des Leiters des immunhämatologischen Labors nach Abschnitt 1.4.3.3 zu erfolgen. Die Eintragungen müssen Untersuchungsstelle, Protokollnummer und Datum erkennen lassen. Blutgruppenbefunde einer anderen Untersuchungsstelle (z.B. in Blutspenderpässen) sollen zur Bestätigung herangezogen werden, dürfen aber (außer im Katastrophenfall) nicht allein einer Erythrozytentransfusion zugrunde gelegt werden. Frühere, im eigenen Laboratorium erhobene Blutgruppenbefunde, können als Grundlage einer Erythrozytentransfusion dienen, wenn die Identität gesichert ist und das Ergebnis durch eine Bestimmung aus einer zweiten Blutentnahme bestätigt wurde. Bereits vorliegende Blutgruppendokumente (einschließlich Mutterpass) sollen herangezogen werden, um früher nachgewiesene, klinisch relevante Antikörper zu berücksichtigen, selbst wenn diese aktuell nicht festgestellt werden können.
Ergeben spätere Untersuchungen Abweichungen von früheren Befunden, so hat der Untersucher nach Klärung für die Richtigstellung bzw. Ergänzung zu sorgen. Dies gilt auch für Blutgruppenbefunde bei Neugeborenen und Säuglingen (s. Abschn. 4.2.5.4 und 4.4.1.3).
4.2.5.12 Datensicherung
Die Eingabe von Blutgruppenbefunden in eine EDV-Anlage muss kontrolliert
und diese Kontrolle dokumentiert werden.
Nach Befundfreigabe muss das EDV-
Programm gewährleisten, dass die gespeicherten Daten und Blutgruppeneigenschaften nur autorisiert und erkennbar korrigiert werden können.
Die Eingabeprotokolle sind als Dokumente zu behandeln und über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu speichern, soweit nicht weitergehende Vorschriften Anwendung finden.
4.2.5.13 Schreibweise der Befunde
Die nachfolgende Schreibweise sollte einheitlich verwandt werden, um Missverständnisse zu vermeiden:
Erythrozytenmerkmale:
AB0-System:
A
B
0
AB
Untergruppen des AB0-Systems:
Die Untergruppen werden durch Zusätze gekennzeichnet, z.B.
A(1), A(2), A(1)B, A(2)B.
Rh-System (Rh):
Im Rh-System existieren mehrere Nomenklaturen. Im Folgenden wird eine Schreibweise beispielhaft empfohlen, der transfusionsmedizinische Aspekte zugrunde liegen:
Rh positiv (D positiv) und Rh positiv (weak D positiv)
CcD.ee
CCD.ee
CcD.Ee
ccD.EE
ccD.ee
Rh negativ (D negativ) sind Personen mit folgenden Merkmalen im Rh-System:
ccddee
Ccddee
ccddEe
CcddEe usw.
sowie mit entsprechenden Formeln mit CW und anderen Rh-Merkmalen.
Sonstige Blutgruppenmerkmale der Erythrozyten:
Die Schreibweise richtet sich nach der international üblichen Nomenklatur.
Bei handschriftlichen Befundeintragungen sollen zur Vermeidung von Verwechslungen Blutgruppenbezeichnungen mit Kleinbuchstaben grundsätzlich mit einem Querstrich über dem Buchstaben versehen werden.
Befundmitteilung bei Antikörpern gegen Erythrozytenantigene:
Zum vollständigen Befund gehört die Angabe des Untersuchungsverfahrens, der Spezifität, ggf. des Titers und der klinischen Beurteilung. Eintragungen der Befunde sind in der Art der angegebenen Beispiele vorzunehmen:
Anti-D Titer 32 (indirekter AHG)
Anti-Le (a) schwach pos. (NaCl), nicht ursächlich für Morbus haemolyticus neonatorum. Anti-k Titer 16 (indirekter AHG), 99,8 % der möglichen Erythrozytenpräparate unverträglich, sehr schwierige Blutversorgung, autologe Hämotherapie ist zu bedenken.
4.3 Anwendung von Blutkomponenten und Plasmaderivaten
Blutkomponenten und Plasmaderivate sind verschreibungspflichtige Arzneimittel und dürfen nur auf ärztliche Anordnung abgegeben werden. Die Indikation ist streng und individuell differenziert zu stellen. Auf die Querschnitts-Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen. Die Aufklärung des Patienten durch den Arzt muss zum frühstmöglichen Zeitpunkt erfolgen, um ausreichend Bedenkzeit für eine Entscheidung zu gewährleisten.
Bei planbaren Eingriffen, bei denen bei regelhaftem Operationsverlauf eine Transfusion ernsthaft in Betracht kommt (Transfusionswahrscheinlichkeit von mindestens 10 %, z.B. definiert durch hauseigene Daten), ist der Patient über das Risiko allogener Bluttransfusionen aufzuklären und rechtzeitig auf die Möglichkeit der Anwendung autologer Hämotherapieverfahren hinzuweisen und über den Nutzen und das Risiko der Entnahme und Anwendung von Eigenblut individuell aufzuklären (s. Abschn. 2.8.1).
Die Organisationsabläufe werden vom Transfusionsverantwortlichen bzw. von der Transfusionskommission erarbeitet. Sie sind in einer schriftlichen Dienstanweisung von der Leitung der Einrichtung verbindlich anzuordnen.
4.3.1 Anforderung von Blutkomponenten
Die Anforderung von Blutkomponenten erfolgt für jeden Empfänger schriftlich unter Angabe der Diagnose, von Transfusionen, Schwangerschaften, allogenen Stammzelltransplantationen, Medikamenten, welche die Verträglichkeitsprobe beeinträchtigen, der blutgruppenserologischen Untersuchungsergebnisse, der zeitlichen Dringlichkeit sowie des vorgesehenen Transfusionstermins durch den anfordernden Arzt. Stehen Eigenblutpräparate bereit, muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass diese zuerst transfundiert werden.
4.3.2 Identitätssicherung und vorbereitende Kontrollen
Alle Blutproben, die zur transfusionsserologischen Untersuchung erforderlich sind, müssen stets - auch im Notfall - eindeutig beschriftet und bezüglich ihrer Herkunft gesichert sein (Einzelheiten s. Abschn. 4.2.3 , 4.2.5.10).
Nach der Durchführung der serologischen Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) wird jedem Erythrozytenkonzentrat (und Granulozytenkonzentrat) ein Begleitschein beigefügt, der zumindest Namen, Vornamen, Geburtstag des Patienten sowie die Nummer des Blutprodukts enthält. Eine verwechslungsfreie Zuordnung zum Präparat ist sicherzustellen.
Vor Beginn der Transfusion hat der transfundierende Arzt am Patienten persönlich zu überprüfen, ob das Präparat für den betreffenden Empfänger bestimmt ist, die Blutgruppe des Präparats (Präparate-Etikett) dem Blutgruppenbefund des Empfängers entspricht bzw. mit diesem kompatibel ist und die Präparatenummer mit den Angaben im Begleitschein übereinstimmt.
Darüber hinaus müssen das Verfalldatum, die Unversehrtheit des Blutbehältnisses und die Gültigkeit der Verträglichkeitsprobe überprüft werden (s. Abschn. 4.2.5.9).
Bei Empfängern, die namentlich nicht identifiziert werden können, müssen die Personalien durch andere Angaben ersetzt werden, die eine eindeutige Identifikation erlauben.
Der Einsatz einer EDV ist zur Verbesserung der Identitätssicherung anzustreben.
Für Eigenblutpräparate wird auf Abschnitt 4.6 verwiesen.
4.3.2.1 AB0-Identitätstest
Unmittelbar vor der Transfusion von Erythrozytenkonzentraten und Granulozytenkonzentraten ist vom transfundierenden Arzt oder unter seiner direkten Aufsicht der AB0-Identitätstest (Bedside-Test) am Empfänger vorzunehmen (z.B. auf Testkarten). Er dient der Bestätigung der zuvor bestimmten AB0- Blutgruppenmerkmale des Empfängers. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren. Bei Unstimmigkeiten ist das Laboratorium bzw. die transfusionsmedizinische Einrichtung umgehend zu benachrichtigen.
Wegen abweichender Vorschriften bei der Eigenbluttransfusion wird auf Abschnitt 4.6.1 verwiesen.
4.3.3 Technik der Bluttransfusion
Die Transfusion aller Blutkomponenten erfolgt über ein entsprechend MPG normiertes Transfusionsgerät mit Standardfilter (in der Regel Porengröße 170- 230 µm), möglichst über einen eigenen venösen Zugang. Über ein Transfusionsgerät, das maximal 6 Stunden gebraucht werden darf, können mehrere Blutkomponenten verabreicht werden.
Eröffnete ("angestochene") Blutkomponenten sind innerhalb von 6 Stunden zu transfundieren. Die Entnahme von Blutproben aus verschlossenen Blutbeuteln zu Untersuchungszwecken ist nicht erlaubt.
Blutprodukten dürfen vom Anwender keine Medikamente bzw. Infusionslösungen beigefügt werden. Das Anwärmen von Blutkomponenten (max. + 42 °C) beschränkt sich auf spezielle Indikationen (Massivtransfusionen, Transfusionen bei Neugeborenen, Transfusionen bei Patienten mit Kälteantikörpern).
Die Funktionsfähigkeit der Geräte ist regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Behelfsmäßige Maßnahmen zum Auftauen und Anwärmen von Blutkomponenten (Wasserbad o.Ä.) sind nicht statthaft.
Alle verwendeten Instrumente, Apparate und Vorrichtungen müssen den Vorschriften des MPG entsprechen.
4.3.4 Aufgaben des transfundierenden Arztes
Der transfundierende Arzt hat sich über die Aufklärung und Einwilligung des Patienten vor Einleitung der Transfusion zu versichern (s. Abschn. 4.3.10). Die Einleitung der Transfusion erfolgt durch den Arzt, bei mehreren zeitlich unmittelbar nacheinander transfundierten Blutkomponenten werden die Einzelheiten im Qualitätssicherungssystem unter Beachtung der Abschnitte 4.3.2 und 4.3.2.1 festgelegt. Während und nach der Transfusion ist für eine geeignete Überwachung des Patienten zu sorgen. Eine generelle Testung des Empfängers auf Infektionsmarker (Hepatitis B, Hepatitis C und HIV) vor der Transfusion oder eine Asservierung von entsprechenden Untersuchungsproben ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik nicht erforderlich. Nach Beendigung der Transfusion ist das Behältnis mit dem Restblut und dem Transfusionsbesteck steril abzuklemmen oder zu verschließen und 24 Stunden bei + 1 °C bis + 10 °C aufzubewahren.
Bevor ein ambulanter Empfänger entlassen wird, ist sorgfältig auf Symptome zu achten, die auf eine unerwünschte Reaktion hinweisen können. Der Empfänger ist über mögliche später eintretende Symptome aufzuklären.
4.3.5 Transfusion von Erythrozytenkonzentraten
Erythrozytenkonzentrate werden AB0-gleich transfundiert. In Ausnahmefällen können auch AB0-ungleiche, sog. "majorkompatible" Präparate transfundiert werden (s. Tab. 4.3.5). Die Ausnahmen sind zu dokumentieren.
Tab. 4.3.5: AB0-kompatible Erythrozytentransfusion
| Patient | Kompatible EK |
| A | A oder 0 |
| B | B oder 0 |
| AB | AB, A, B oder 0 |
| 0 | 0 |
Wegen des Mangels an Rh negativem (D negativ) Blut lässt sich die Übertragung von Rh positiven (D positiv) Erythrozytenpräparaten an Rh negative (D negativ), nicht immunisierte Patienten nicht immer vermeiden. Eine solche Übertragung sollte jedoch nur in Betracht gezogen werden, wenn die Transfusion lebenswichtig ist (z.B. bei Massivtransfusionen) und Rh negative (D negativ) Erythrozytenpräparate nicht zeitgerecht beschafft werden können und wenn es sich um nicht gebärfähige Frauen oder um Männer handelt. Rh negative (D negativ) Erythrozyten können Rh positiven (D positiv) Empfängern übertragen werden, wenn keine Unverträglichkeit infolge von Rh-Antikörpern besteht.
Bei Rh D negativen Mädchen sowie Rh D negativen gebärfähigen Frauen ist die Transfusion von Rh positiven (D positiv) Erythrozytenkonzentraten (mit Ausnahme von lebensbedrohlichen Situationen) unbedingt zu vermeiden. Die Dringlichkeit der Indikation, für die der transfundierende Arzt die Verantwortung trägt, ist zu dokumentieren.
Bei einer Transfusion von Rh positiven (D positiv) Präparaten auf Rh negative (D negativ) Patienten hat der weiterbehandelnde Arzt eine serologische Untersuchung 2-4 Monate nach Transfusion zur Feststellung eventuell gebildeter Antikörper zu veranlassen. Bei Nachweis entsprechender Antikörper hat eine Aufklärung und Beratung der Betroffenen sowie Eintragung in einen Notfallpass zu erfolgen (s. Abschn. 4.2.5.8).
Mädchen sowie gebärfähige Frauen sollten keine Erythrozytenkonzentrate erhalten, die zu einer Immunisierung gegen Antigene des Rh-Systems oder den KellFaktor führen können.
4.3.6 Transfusion von Thrombozytenkonzentraten
Die Transfusion von Thrombozytenkonzentraten (TK) erfolgt unverzüglich nach Auslieferung. Thrombozytenkonzentrate sind AB0-kompatibel, bevorzugt AB0- gleich zu übertragen. Das Merkmal D soll wegen der Möglichkeit einer Immunisierung berücksichtigt werden. Bei D negativen Mädchen sowie D negativen gebärfähigen Frauen sollte, wenn die Gabe von D positiven Thrombozytenpräparaten unvermeidlich ist, eine Prophylaxe mit AntiD i.v. oder s.c. nach den Anwendungshinweisen in der entsprechenden Gebrauchsinformation durchgeführt werden (Blutungsgefahr bei intramuskulärer Injektion). Eine serologische Verträglichkeitsprobe mit Spendererythrozyten (s. Abschn. 4.2.5.9) ist wegen des geringen Erythrozytengehalts nicht erforderlich. Die Wirkung von passiv übertragenen Alloantikörpern im Plasma ist in Einzelfällen (z.B. bei Kindern) zu bedenken. Bei Kindern mit einem Körpergewicht unter 25 kg sollte eine Transfusion von Plasma(minor)-inkompatiblen Thrombozyten (z.B. 0 → A) vermieden werden. Bei Alloimmunisierung gegen HLA- und/oder plättchenspezifische Antigene, verbunden mit einem unzureichenden Substitutionseffekt, sollten Apherese-TK von Einzelspendern, die nach ihrem Antigenmuster ausgewählt werden, transfundiert werden. Die Auswahl kann durch eine Thrombozytenverträglichkeitsprobe unterstützt werden. Bei einem Risiko einer Graftversus-Host-Reaktion (Transplantatgegen-WirtReaktion) (s. Abschn. 4.5.5) sind bestrahlte Thrombozytenkonzentrate anzuwenden [ 1, 3].
4.3.7 Transfusion von Granulozytenkonzentraten
Die Indikation zur Granulozytentransfusion ist aufgrund möglicher schwerer Nebenreaktionen strikt zu stellen.
Granulozytenkonzentrate müssen AB0-kompatibel übertragen werden. Da Granulozytenpräparate eine erhebliche Beimischung von Erythrozyten aufweisen, müssen zusätzlich die blutgruppenspezifischen Vorsichtsmaßnahmen wie bei einer Erythrozytentransfusion beachtet werden.
Die Auswahl der Spender sollte nach HLA-Merkmalen und ggf. Granulozytenmerkmalen erfolgen, hängt jedoch von der klinischen Situation und der Vorimmunisierung des Empfängers ab. Besteht das Risiko einer CMV-Erkrankung, sind CMV-negative Spender auszuwählen. Die Verträglichkeit ist mittels serologischer Verträglichkeitsproben mit Spendererythrozyten und -leukozyten zu prüfen (s. Abschn. 4.2.5.9).
Da die Gefahr einer GvH-Reaktion bei Granulozytenpräparaten besonders hoch ist, müssen diese Präparate bestrahlt werden. Interferenzen der Granulozytentransfusion mit Amphotericin B sind zu beachten.
Pro Transfusion sollten mindestens 1 x 1010 Granulozyten pro m2 Körperoberfläche (KO) übertragen werden. Für die Übertragung empfiehlt sich eine Geschwindigkeit von 1 x 1010 Zellen/m2 KO und Stunde. Die Transfusion hat über Standardfilter zu erfolgen (entsprechend MPG normiert, Porengröße 170 - 230 µm).
4.3.8 Plasmatransfusion
Therapeutisches Plasma wird AB0-gleich oder AB0-kompatibel transfundiert (s. Tab. 4.3.8). Eine serologische Verträglichkeitsprobe
(s. Abschn. 4.2.5.9) entfällt (s. Tab. 4.3.8).
Tab. 4.3.8: AB0-kompatible Plasmatransfusion
| Patient | Kompatibles Plasma |
| A | A oder AB |
| B | B oder AB |
| AB | AB |
| 0 | 0, A, B oder AB |
4.3.9 Notfalltransfusion
Eine Notfalltransfusion setzt eine vitale Gefährdung des Patienten voraus, die eine sofortige Transfusion ohne die sonst notwendigen Voruntersuchungen bedingt. Das erhöhte Transfusionsrisiko ist zu beachten (s. Abschn. 4.2.5.10). Hinsichtlich der Identitätssicherung für Blutproben und Begleitpapiere wird auf Abschnitt 4.3.2 verwiesen.
Auch im Notfall ist der AB0-Identitätstest durchzuführen (s. Abschn. 4.3.2.1).
Bei Massivtransfusionen und bei Neugeborenen sollten Blutkomponenten warm (maximal + 42 °C) transfundiert werden.
Solange das Ergebnis der AB0-Blutgruppenbestimmung des Empfängers nicht vorliegt, sind zur Erstversorgung Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0, zu verwenden.
4.3.10 Dokumentation
Die Annahme nach Transport, die Transfusion sowie die anwendungsbezogenen Wirkungen und Nebenwirkungen der Blutprodukte sind lückenlos zu dokumentieren, ebenso die nicht angewendeten Blutprodukte und deren ordnungsgemäße Entsorgung. Die Einrichtung der Krankenversorgung hat sicherzustellen, dass die Daten der Dokumentation patienten- und produktbezogen genutzt werden können (§ 14 Abs. 2 TFG). Die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 2 TFG sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren (§ 14 Abs. 3 TFG).
Die Indikation zur Anwendung von
muss aus der dokumentierten Diagnose sowie den dokumentierten korrespondierenden Befunden (insbesondere Laborbefunde, ggf. klinische Befunde) hinreichend ersichtlich sein. Falls die Indikationsstellung von den Querschnitts-Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten abweicht, ist dies zu begründen.
Die Dokumentation bei jeder Anwendung von Blutprodukten in den Patientenkten umfasst darüber hinaus:
Ist eine Aufklärung des Patienten bei der Anwendung von Blutprodukten nicht möglich, z.B. in einer Notfallsituation, dann ist der Patient nachträglich über die stattgefundene Anwendung von Blutprodukten und insbesondere die Infektionsrisiken, ggf. Immunisierungsrisiken, aufzuklären.
Die Verantwortung für diese Aufklärung ist im Qualitätssicherungssystem der Einrichtung festzulegen.
4.3.11 Entsorgung der nicht angewendeten Blutprodukte
Die ordnungsgemäße Entsorgung von nicht verwendeten Blutprodukten ist zu dokumentieren (s. Abschn. 4.1). Hierfür ist eine Dienstanweisung im Rahmen des Qualitätssicherungssystems zu erstellen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 TFG).
4.4 Perinatale Transfusionsmedizin
Die perinatale Transfusionsmedizin umfasst die Diagnostik fetomaternaler Inkompatibilitäten und ggf. deren Prophylaxe sowie die in diesem Lebensabschnitt erforderliche transfusionsmedizinische Behandlung mit Blutprodukten [ 2].
4.4.1 Diagnostik, Behandlung und Prophylaxe fetomaternaler Inkompatibilitäten
Vorbedingungen für das Auftreten aller fetomaternalen Inkompatibilitäten (FMI) sind,
4.4.1.1 Blutgruppenserologische Untersuchungen vor der Geburt
Bei jeder Frau sind nach Feststellung einer Schwangerschaft zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Blutgruppenmerkmale AB0 und das Rh-Merkmal D zu bestimmen. Außerdem ist ein Antikörpersuchtest zum Nachweis irregulärer Blutgruppenantikörper durchzuführen (s. Abschn. 4.2.5.7). Die "Mutterschafts-Richtlinien" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der gültigen Fassung sind zu beachten.
Fällt der Antikörpersuchtest positiv aus, sind eine Spezifizierung des Antikörpers und ggf. eine Titration möglichst aus derselben Blutprobe erforderlich. Bei positivem Antikörpersuchtest sind weitere blutgruppenserologische Untersuchungen erforderlich, ggf. muss die weitere Betreuung der Schwangeren in Kooperation mit einem Zentrum, das besondere Erfahrungen in der Behandlung von Erkrankungen durch FMI besitzt, erfolgen. Die Verlaufskontrollen von Antikörpertitern sollten im Vergleich zur aufbewahrten Vorprobe erfolgen.
Bei negativem Antikörperbefund in der Frühschwangerschaft ist bei allen Schwangeren (Rh positiv und Rh negativ) ein weiterer Antikörpersuchtest in der 24. - 27. Schwangerschaftswoche durchzuführen.
4.4.1.2 Morbus haemolyticus fetalis/neonatorum (MHF/MHN)
Ein klinisch bedeutsamer MHF/MHN kann nicht nur durch Anti-D, sondern auch durch andere Antikörper (z.B. Anti-c, Anti-E, Anti-Kell u. a.) hervorgerufen werden. Bei der AB0-Unverträglichkeit durch Anti-A und/oder Anti-B tritt pränatal keine stärkere Anämie auf, sodass sich diagnostische und therapeutische Maßnahmen vor der Geburt erübrigen.
4.4.1.3 Blutgruppenserologische Untersuchungen bei Neugeborenen
Ein direkter AHG-Test mit den Erythrozyten des Kindes ist durchzuführen, wenn sich der Verdacht auf einen MHN ergibt (z.B. aus den blutgruppenserologischen Untersuchungen vor der Geburt) oder wenn die nach den "Mutterschafts-Richtlinien" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgeschriebenen Antikörpersuchtests nicht durchgeführt wurden. Ein positiver direkter AHG-Test spricht für einen MHN und erfordert umgehend weitere Untersuchungen auch aus dem Blut der Mutter. Auf die Möglichkeit eines schwach positiven direkten AHG-Tests durch präpartale Anti-D-Gabe an eine D negative Mutter (s. Anti-D-Prophylaxe) oder bei 0A-(bzw. 0B-)Konstellation von Mutter und Kind vor allem bei Verwendung sensitiver Tests wird hingewiesen.
Bei jedem Kind einer Rh negativen Mutter ist unmittelbar nach der Geburt der Rhesus-Faktor D zu bestimmen. Zur Anti-D-Prophylaxe bei der Mutter siehe Abschnitt 4.4.1.5.
4.4.1.4 Pränatale und postnatale Therapie
Bei der Auswahl von Erythrozytenkonzentraten für die intrauterine Substitution des Feten oder postnatale Transfusionen oder Blutaustauschtransfusionen ist darauf zu achten, dass das zu dem Antikörper der Mutter korrespondierende Antigen auf den Spendererythrozyten nicht vorhanden ist und die Spendererythrozyten mit dem Serum der Mutter in der serologischen Verträglichkeitsprobe nicht reagieren.
4.4.1.5 Anti-D-Prophylaxe bei Rh negativen (D negativ) Frauen
Wird bei D negativen Schwangeren in der 24.-27. Schwangerschaftswoche kein für eine Sensibilisierung beweisendes Anti-D nachgewiesen, soll in der 28. - 30. Schwangerschaftswoche eine Standarddosis Anti-D-Immunglobulin (300 µg) injiziert werden, um bis zur Geburt eine Sensibilisierung der Schwangeren möglichst zu verhindern. Das Datum der präpartalen Anti-D-Prophylaxe ist im Mutterpass einzutragen.
D negative Frauen müssen nach jeder Geburt eines D positiven Kindes, nach Fehlgeburten, extrauteriner Gravidität, Schwangerschaftsabbruch und jedem anderen Eingriff, der zu einer Einschwemmung von Erythrozyten des Feten in den Kreislauf der Mutter führen kann, möglichst innerhalb von 72 Stunden eine Standarddosis Anti-D-Immunglobulin erhalten, um eine Rhesus-D-Sensibilisierung zu vermeiden. Anti-D-Immunglobulin muss selbst dann appliziert werden, wenn nach der Geburt schwach reagierende Anti-D-Antikörper bei der Mutter gefunden worden sind und/oder der direkte AHG beim Kind schwach positiv ist, da diese Befunde durch die präpartale Anti-D-Prophylaxe bedingt sein können.
In seltenen Fällen mit Verdacht auf den Übertritt größerer Mengen Erythrozyten des Kindes in die Mutter (fetomaternale Makrotransfusion) schützt die Standarddosis Anti-D (300 µg) möglicherweise nicht ausreichend. In diesen Fällen, die z.B. über eine Bestimmung der HbF-Zellen im Blut der Mutter nachgewiesen werden, sind weitere Gaben von Anti-D-Immunglobulin erforderlich.
Auch nach Ablauf von 72 Stunden soll auf eine Anti-D-Gabe nicht verzichtet werden.
4.4.1.6 Fetale/neonatale Alloimmunthrombozytopenie (FAIT/NAIT)
Die FAIT/NAIT ist eine seltene fetomaternale Inkompatibilität, die durch plättchenspezifische Antikörper der Mutter gegen thrombozytäre Alloantigene des Feten verursacht wird (meist Anti-HPA-1a, -5b). Sie tritt häufig bereits in der ersten Schwangerschaft auf und führt in 10-20 % der betroffenen Kinder zu intrazerebralen Blutungen.
Bei anamnestischen Hinweisen bei vorangeborenen Kindern oder nachgewiesener Immunisierung der Mutter muss rechtzeitig eine pränatale Diagnostik mit eventuell erforderlicher Therapie eingeleitet werden.
Bei entsprechendem Verdacht muss umgehend die Thrombozytenzahl des Kindes bestimmt werden. Ist diese vermindert und sind andere Ursachen einer Thrombozytopenie (insbesondere Sepsis oder Immunthrombozytopenie der Mutter) ausgeschlossen, ist eine NAIT anzunehmen. Bei Blutungsgefahr (Thrombozytenzahl bei Neugeborenen unter 30.000/wl, bei Frühgeborenen und/oder kranken Neugeborenen unter 50.000/wl) muss das Kind, mit oder ohne immunhämatologische Bestätigung, sofort mit möglichst kompatiblen Thrombozyten behandelt werden.
Die immunhämatologische Diagnostik sollte spezialisierten Laboratorien vorbehalten bleiben.
Wegen des nicht unerheblichen Risikos für das Kind durch die pränatale Diagnostik und der Besonderheiten der prä- und postnatalen Therapie sollten Schwangere mit an FAIT/NAIT leidenden Kindern als Risikoschwangerschaften angesehen und möglichst nur in perinatologischen Zentren mit besonderer Erfahrung behandelt werden.
4.4.1.7 FMI im granulozytären System: fetale/neonatale Immungranulozytopenie/Neutropenie (NIN)
Die fetale/neonatale Alloimmungranulozytopenie wird durch Antikörper der Mutter gegen fetale, vom Vater geerbte granulozytäre Antigene verursacht (meist HNA-1a, -1b). Die Erkrankung ist selten. Krankheitssymptome treten in utero nicht auf, sodass sich eine pränatale Diagnostik und Therapie erübrigen. Die immunhämatologische Diagnostik sollte spezialisierten Laboratorien vorbehalten bleiben. Der Verlauf der Neutropenie in der Neugeborenenphase ist gutartig, sofern die Granulozytopenie frühzeitig erkannt wird und ggf. entsprechende Maßnahmen (Infektionsprophylaxe mit Antibiotika, ggf. G-CSF) ergriffen werden.
4.4.2 Besonderheiten der perinatalen Transfusionstherapie
Folgende transfusionsmedizinische Besonderheiten sind zu beachten:
4.5 Unerwünschte Ereignisse/ unerwünschte Reaktionen/ Nebenwirkungen nach Anwendung von Blutprodukten
Die Zeichen unerwünschter Ereignisse/ unerwünschter Reaktionen/ Nebenwirkungen nach Anwendung von Blutprodukten sind vielgestaltig und oft uncharakteristisch. Sie erfordern eine differenzierte Diagnostik, Ursachenermittlung und ggf. Therapie. Auf die Querschnitts-Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen. Die Voraussetzungen zur sofortigen Einleitung von notfalltherapeutischen Maßnahmen sind sicherzustellen. In jedem Falle ist auch der gesamte organisatorische Ablauf zu überprüfen. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems in den Einrichtungen der Krankenversorgung sind das Vorgehen beim Auftreten von unerwünschten Ereignissen/Nebenwirkungen sowie die Unterrichtungspflichten beim Verdacht auf unerwünschte Reaktionen und Nebenwirkungen festzulegen.
4.5.1 Organisatorische Maßnahmen
Treten während der Transfusion unerwünschte Ereignisse/ unerwünschte Reaktionen /Nebenwirkungen auf, so muss die Transfusion je nach Schwere und Art der Symptome unterbrochen bzw. abgebrochen und der transfundierende Arzt sofort benachrichtigt werden. Der venöse Zugang ist für eine möglicherweise erforderlich werdende Therapie offen zu halten. Bis zur Klärung hat die Gabe weiterer Erythrozytenkonzentrate/Blutkomponenten zu unterbleiben.
Der Patient bedarf bis zum Abklingen der Symptome der kontinuierlichen Überwachung. Die therapeutischen Maßnahmen und der klinische Verlauf sind in der Patientenakte zu dokumentieren.
Abklärung von unerwünschten Ereignissen:
Zur Abklärung ist Probenmaterial (inkl. verschlossener Blutbeutel mit Transfusionsbesteck) zu asservieren. Vorrangig ist der Nachweis bzw. Ausschluss einer intravasalen Hämolyse, der durch den sofortigen Nachweis einer Rotverfärbung des Plasmas und/oder des Urins erkennbar und durch eine Bestimmung des freien Hämoglobins zu objektivieren ist. Um Informationswege kurz zu halten, ist möglichst durch den transfundierenden Arzt das asservierte Material unverzüglich mit schriftlichen Unterlagen an das immunhämatologische Labor zu schicken. In allen Problemfällen einer hämolytischen Transfusionsreaktion sollte ein transfusionsmedizinisch erfahrenes Laboratorium eingeschaltet werden. In der Regel sind zusätzlich Blutkulturen vom Präparat und Empfänger in einem mikrobiologischen Labor zu veranlassen. Das Zusammenführen der Befunde zum Präparat und zum Empfänger ist im Qualitätssicherungssystem der Einrichtung zu regeln.
Unterrichtungspflichten:
Unter der Gesamtverantwortung des Transfusionsverantwortlichen ist zu klären, ob es sich um ein unerwünschtes Ereignis handelt, das Konsequenzen innerhalb der Einrichtung erfordert (§ 16 Abs. 1 TFG, hier keine Meldung "nach außen" erforderlich), oder um eine unerwünschte Reaktion / Nebenwirkung bzw. schwerwiegende unerwünschte Reaktion / Nebenwirkung i. S. v. § 63c Abs. 7 oder deren Verdacht mit den folgenden sich daraus ergebenden Unterrichtungspflichten nach § 16 Abs. 2 TFG:
Bei Verdacht auf eine unerwünschte Reaktion / Nebenwirkung ist der Blutspendedienst bzw. der pharmazeutische Unternehmer unverzüglich zu unterrichten.
Bei Verdacht auf eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion/ Nebenwirkungen ist außerdem das Paul-Ehrlich-Institut als zuständige Bundesoberbehörde zu verständigen. Bei Verdacht auf eine Infektionsübertragung ist eine separate Meldung erforderlich 20.
Auf die Meldepflicht an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft gemäß ärztlicher Berufsordnung, Infektionsschutzgesetz, ggf. Laborberichtsverordnung (nur bei Infektionsübertragung) wird hingewiesen.
Es empfiehlt sich, im Rahmen des erforderlichen Qualitätssicherungssystems die Unterrichtungspflichten aus § 16 Abs. 2 TFG dem Transfusionsverantwortlichen zu übertragen und zentral EDV-gestützt durchzuführen (zentrale Dokumentation und zentrale Archivierung).
Die abschließende Bewertung der Untersuchung wird von der im Rahmen des Qualitätssicherungssystems verantwortlichen Person, z.B. dem Transfusionsverantwortlichen, dem behandelnden Arzt und bei schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen /Nebenwirkungen den o.g. Stellen mitgeteilt.
Die zuständige Transfusionskommission sollte die Berichte über unerwünschte Ereignisse/unerwünschte Reaktionen/Nebenwirkungen auswerten und ggf. korrigierende Maßnahmen ergreifen.
Die Meldungen sind so abzufassen, dass mögliche Ursachen sowie die durchgeführten Maßnahmen nachvollziehbar sind, und müssen Angaben über das Blutprodukt, den Hersteller und die Präparatenummer oder Chargenbezeichnung, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Empfängers enthalten.
4.5.2 Dokumentation
Alle unerwünschten Ereignisse und unerwünschte Reaktionen/ Nebenwirkungen durch Transfusion sind patientenbezogen mit Datum und Angabe der Uhrzeit vollständig zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren (s. § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TFG).
4.5.3 Rückverfolgung
Besteht der begründete Verdacht, dass Empfänger von Blutprodukten mit HIV, HCV oder HBV oder anderen Erregern, die zu schwerwiegenden Krankheitsverläufen führen können, durch ein Blutprodukt infiziert wurden, ist eine Rückverfolgung möglicherweise mitbetroffener Empfänger bzw. bis zu dem infrage kommenden Spender zu veranlassen (§ 19 Abs. 2 TFG). Dieses Rückverfolgungsverfahren (Look back) ist entsprechend den "Empfehlungen des Arbeitskreises Blut" durchzuführen (vgl. Abschn. 2.4.3 ).
4.5.4 Therapeutische und prophylaktische Maßnahmen
Siehe Tab. 4.5.4
Tab. 4.5.4: Unerwünschte Wirkungen von Blutkomponenten
|
Unerwünschte Wirkung |
Ätiologie, Vorkommen |
Risiko je transfundierter Einheit 21 |
Maßnahmen und Prophylaxe |
| Hämolytische Transfusionsreaktion vom Soforttyp | Meist AB0-inkompatible Transfusion von Erythrozyten (meist bei Übertragung eines A EK auf einen 0-Empfänger) | 1:104 - 1:105 Mit tödlichem Ausgang: 1:5 - 10 x 105 | Identität von Präparat und Empfänger prüfen, Wiederholung der AB0- Bestimmung, Sicherstellung der renalen Ausscheidung, Überwachung des Gerinnungsstatus, Schockbehandlung, Prophylaxe: Bedside-Test |
| Hämolytische Transfusionsreaktion vom verzögerten Typ | Antikörper gegen Blutgruppenantigene, die zum Zeitpunkt der Kreuzprobe nicht mehr nachweisbar sind; bei erneuter Exposition kommt es zu einer verzögerten Hämolyse 5-14 Tage nach Transfusion | 1:104 - 1:105 Mit tödlichem Ausgang: 1:106 | Symptomorientierte Überwachung des Patienten, Prophylaxe: Befunde über irreguläre Blutgruppenantikörper immer in einen Notfallausweis eintragen und lebenslang berücksichtigen |
| Febrile, nichthämolytische Transfusionsreaktion |
| < 0,1 % | Antipyretika |
| Allergische Transfusionsreaktionen (Urtikaria, anaphylaktischer Schock) | IgE-Antikörper im Empfängerserum gegen Plasmaproteine des Spenders; selten: Anti-IgA bei Patienten mit selektivem IgA-Mangel | 0,5 % Mit schwerem Verlauf: 1:105 | Stadienbezogene Behandlung allergischer Reaktionen, Prophylaxe: Antihistaminika, Gabe gewaschener Erythrozyten und Thrombozyten bei Patienten mit IgA-Mangel |
| Posttransfusionelle Purpura | Thrombozytenspezifische Alloantikörper im Empfängerserum (vorwiegend Multipara); schwere Thrombozytopenie etwa 1 Woche nach Transfusion | Einzelfälle | Hochdosiert ivIG (0,4 g/kg KG), Prophylaxe: ggf. Erythrozyten- und Thrombozytentransfusion von im HPA-System kompatiblen Spendern |
| Transfusionsassoziierte Graftversus-Host-Disease (taGvHD) | Übertragung proliferationsfähiger T-Lymphozyten des Spenders auf einen (immuninkompetenten) Empfänger, Symptomatik tritt 4- 30 Tage nach Transfusion auf | Einzelfälle | In der Regel tödlicher Ausgang, Prophylaxe: Gammabestrahlung aller zellhaltigen Blutkomponenten (30 Gy) gemäß Indikation |
| Transfusionsassoziierte akute Lungeninsuffizienz (TRALI) [ 4] | Leukozytäre Antikörper im Spenderplasma (seltener im Empfängerplasma); Dyspnoe, Lungenödem während oder bis 6 Stunden nach Transfusion | 1:104 - 1:105 (therapeutisches Einzelspenderplasma, Thrombozytenkonzentrate) < 1:106 (Erythro- zytenkonzentrate) | Sicherstellung der Vitalfunktionen, Prophylaxe: Suche nach leukozytären Antikörpern bei Spender und Empfänger, ggf. Ausschluss implizierter Spender |
| Transfusionsassoziierte zirkulatorische Überladung (TACO) | Volumenüberladung bei hoher Transfusionsgeschwindigkeit und hohem Transfusionsvolumen | Abhängig vom Patientenkollektiv bis 8% der Empfänger | Transfusion unterbrechen, Geschwindigkeit reduzieren, Sauerstoffgabe, Diuretika. Restriktion der transfundierten Menge auf 1 - 4 ml/kg KG und Stunde |
| Transfusionsreaktionen durch bakterielle Kontamination | Bakterielle Kontamination einer Blutkomponente, Symptome einer septischen Reaktion bis zum septischen Schock während der Transfusion | 1:105 bis 1:106 | Ausschluss einer hämolytischen Sofortreaktion, Schockbehandlung, mikrobiologische Kulturen aus Blutkomponenten und Empfängerblut, ggf. gezielte antibiotische Therapie |
| Transfusionsassoziierte Virusinfektionen | Virämie des Spenders, die sich mit den gängigen Testverfahren nicht nachweisen lässt | HIV: < 1:106 HBV: 1:5 x 105 - 1:106 HCV: < 1:106 | Virologische Abklärung: Vergleich der Virus-Genomsequenzen bei Spender und Empfänger anstreben, ggf. spezifische antivirale Therapie |
| Transfusionsassoziierte CMV-infektionen | Übertragung des Zytomegalie-Virus auf einen immuninkompetenten Empfänger - | Nach Einführung der allgemeinen Leukozytendepletion Risiko nur theoretisch ab schätzbar (Einzelfälle) | Ggf. spezifische antivirale Therapie, Prophylaxe: s. Abschnitt 4.5.6 |
| Transfusionsassoziierte Parasitosen | Parasitämie des Spen- ders (Plasmodien, Trypanosomen, Babesien, Leishmanien, Mikrofilarien, Toxoplasma u. a.) | Einzelfälle | Spezifische Therapie der jeweiligen Infektion |
| Transfusionschromatose | Ein Erythrozytenkonzentrat enthält 250 mg Eisen; Organkomplikationen betreffen das endokrine Pankreas, Leber und Herz | Risiko bei Transfusion von mehr als > 100 Erythrozytenkonzentrate | Eisenchelatoren |
| Variante der Creutzfeldt- Jacob-Krankheit (vCJK) | Unerkannte Infektion eines Spenders mit vCJK | Verdachtsfälle in Großbritannien aufgetreten | Epidemiologische Abklärung |
4.5.5 Vermeidung einer Graft-versus-Host-Reaktion
Zur Vermeidung von Graf-versus-Host-Reaktionen bei besonders gefährdeten Empfängern sollten alle zellulären Blutkomponenten mit ionisierenden behandelt werden. Die Bestrahlung erfolgt mit einer mittleren Dosis von 30 Gy und darf an keiner Stelle des Präparats die Dosis von 25 Gy unterschreiten. Indikationen für bestrahlte Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentrate (siehe Querschnitts-Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten (4. Auflage, Kapitel 11.4.1). Granulozytenkonzentrate sind grundsätzlich vor der Transfusion zu bestrahlen.
4.5.6 Vermeidung von CMV-Infektionen
Auf die Querschnitts-Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten (Kapitel 11.4.2) wird verwiesen.
Dort finden sich folgende Kernaussagen zur CMV-Sicherheit von Blutprodukten: Die in Deutschland bei allen Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentraten durchgeführte Leukozytendepletion bewirkt eine Abreicherung der zellständigen, latenten Zytomegalieviren und damit eine Verringerung des Risikos einer transfusionsassoziierten CMV-Infektion bei Risikopatienten um ca. 90 %. Die Frage, ob die Verwendung CMV-seronegativ getesteter Blutspenden für diese Patienten das verbleibende Risiko weiter reduzieren könnte, kann derzeit nicht beantwortet werden. Die Auswahl CMV-seronegativer Blutspender für Risikopatienten führt theoretisch zu einer Verdoppelung des Risikos einer Blutspende in der besonders infektiösen serologischen Fensterphase (bei einer Seroprävalenz von 50 %).
Die Auswahl CMV-seronegativer Blutspender für die Gewinnung von leukozytendepletierten Blutkomponenten (außer Granulozytenkonzentrate) zur Vermeidung einer CMV-Infektion wird daher nicht empfohlen.
Da Granulozytenkonzentrate präparationsbedingt auch einen hohen Anteil mononukleärer Zellen enthalten, sind nach Granulozytentransfusion von unausgewählten Spendern CMV-Infektionen beschrieben. Granulozytenkonzentrate für CMV-seronegative Empfänger sollen daher ausschließlich von CMV-seronegativen Blutspendern gewonnen werden.
Jeder Verdachtsfall einer transfusionsassoziierten CMV-Infektion muss an das Paul-Ehrlich-Institut gemeldet werden.
4.6 Autologe Hämotherapie
Die Transfusion von Eigenblutprodukten bedarf, wie jede andere Bluttransfusion, der ärztlichen Indikation. Die Durchführung der Transfusion autologer Präparate erfolgt gemäß Abschnitt 4.3 unter Berücksichtigung der folgenden Ergänzungen.
4.6.1 Identitätssicherung
Unmittelbar vor der Eigenbluttransfusion ist vom transfundierenden Arzt die Identität durch Vergleich der Personalien des Empfängers mit der Kennzeichnung des Eigenblutprodukts zu sichern. Der AB0-Identitätstest gemäß Abschnitt 4.3.2.1 ist in jedem Fall mit dem Blut des Empfängers, im Falle von erythrozytenhaltigen Präparaten auch mit dem des autologen Blutprodukts vorzunehmen. Die serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) kann entfallen.
4.6.2 Unerwünschte Wirkungen Ereignisse/unerwünschte Reaktionen
Treten bei der Transfusion von Eigenblut unerwünschte Ereignisse/unerwünschte Reaktionen auf, sind diese entsprechend Abschnitt 4.5 zu klären. Dabei sind insbesondere Verwechslung, mikrobielle Verunreinigung sowie präparative oder lagerungsbedingte Schäden der Eigenblutpräparate auszuschließen.
4.6.3 Eigenblutprodukte mit positiven Infektionsmarkern
Bei der Ausgabe der betreffenden Produkte ist der transfundierende Arzt über den infektiösen Status schriftlich zu informieren. Die Transfusion infektiöser Blutprodukte, einschließlich aller vorbereitenden Maßnahmen, ist vom Arzt persönlich durchzuführen.
4.6.4 Nicht verwendete Eigenblutprodukte
Nicht benötigte Eigenblutprodukte dürfen weder zur homologen Bluttransfusion noch als Ausgangsmaterial für andere Blutprodukte verwendet werden. Nicht verwendete infektiöse Eigenblutprodukte sind speziell zu entsorgen. Eine Abgabe für wissenschaftliche Zwecke ist möglich (s. Abschn. 2.4.1). Der Verbleib aller autologen Blutprodukte ist zu dokumentieren. Hierzu ist im Rahmen des Qualitätssicherungssystems eine Dienstanweisung zu erstellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 TFG).
4.6.5 Perioperativ hergestellte Blutpräparationen
Perioperativ hergestellte Blutpräparationen (s. Kap. 2) sind mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum des Patienten sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Entnahme zu kennzeichnen. Sie sind nicht lagerungsfähig und grundsätzlich innerhalb von 6 Stunden nach Beginn der Entnahme zu transfundieren.
Für perioperativ gewonnene Eigenblutpräparationen kann auf den AB0- Identitätstest verzichtet werden, wenn diese Präparate unmittelbar am Patienten verbleiben und zwischen Entnahme und Rückgabe weder ein räumlicher noch ein personeller Wechsel stattgefunden hat.
4.6.6 Dokumentation
Angewendete Eigenblutprodukte sind von der behandelnden ärztlichen Person oder unter deren Verantwortung im Sinne von § 14 Abs. 2 TFG unverzüglich zu dokumentieren.
Die Vorgaben nach Abschnitt 4.3.10 gelten hierbei sinngemäß.
4.7 Anwendung von autologen Blutstammzellen
Die autologe Transfusion peripherer Blutstammzellen wird an speziell qualifizierten Zentren (Konzertierte Aktion Stammzelltransplantation) im Rahmen klinischer Studien zur Behandlung hämatologischer und onkologischer Erkrankungen durchgeführt. Für die Apherese, Herstellung und Lagerung von Blutstammzellpräparaten gelten die Ausführungen unter Kapitel 2 und 3 mit den erforderlichen Abweichungen zur Berücksichtigung der autologen Situation.
Weitere Einzelheiten bezüglich Patientenauswahl, Aufklärung, Durchführung und Dokumentation sind den "Richtlinien zur Transplantation peripherer Blutstammzellen" des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer (1997) und den Empfehlungen zur Blutstammzellapherese der DGTI (1998) zu entnehmen.
Autologe Blutstammzellpräparate müssen grundsätzlich mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Patienten beschriftet sein und den Hinweis "Nur zur autologen Transfusion. Nicht bestrahlen! Unverzüglich weitergeben!" tragen.
4.8 Therapeutische Zytapherese
Als Erythrozytapherese bezeichnet man die gezielte Entnahme von Erythrozyten. Bei der maschinellen Erythrozytenaustauschbehandlung werden die entnommenen Erythrozyten vollständig oder teilweise ersetzt. Für die Erythrozytensubstitution gelten die Vorschriften des Kapitels 4. Therapeutische Leukozyt- und Thrombozytapheresen dienen der Reduktion von Leukozyten und Thrombozyten und stellen symptomatische Behandlungsformen dar. Für die Durchführung dieser therapeutischen Hämapheresen gilt für technische Details sinngemäß Abschnitt 2.6 .
4.9 Therapeutische Plasmapherese und Plasmadifferenzial- trennung
Die therapeutische Plasmapherese ist ein Plasmaaustauschverfahren. Sie ist generell mittels Zentrifugation oder Filtration durchführbar. Bei der Plasmaaustauschbehandlung wird das entnommene Plasma verworfen und durch eine geeignete Lösung ersetzt. Ist eine spezifische Elimination von Plasmabestandteilen vorgesehen, muss ein weiterer Verfahrensschritt (z.B. Präzipitation, Filtration, selektive oder spezifische Adsorption) folgen, mit dem nach der Plasmaseparation das Plasma selektiv aufbereitet und dem Patienten anschließend wieder zugeführt wird.
4.9.1 Organisation, Dokumentation und Ausstattung
Es gelten sinngemäß die Empfehlungen nach Kapitel 1. Auf eine ausreichende klinische, bei gefährdeten Patienten ggf. intensivmedizinische Überwachung und Betreuung ist zu achten. Zu den Vorgaben an die Dokumentation siehe Abschnitt 2.6.4.6.5.
Die personelle, räumliche und gerätetechnische Ausstattung muss der besonderen Situation der Patientenbetreuung Rechnung tragen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit der Patienten sowie der Präparatequalität gewährleisten.
5 Glossar
7 Anhang
7.1 Aufgaben des Qualitätsbeauftragten
Ziel ist die Implementierung eines gelebten PDCA-Zyklus auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien zur Hämotherapie.
7.2 Abkürzungsverzeichnis
| AHG | Antihumanglobulintest |
| AMG | Arzneimittelgesetz |
| EK | Erythrozytenkonzentrat |
| GMP | Gute Herstellungspraxis |
| GvHD | Graft-versus-Host-Disease |
| Gy | Gray |
| HAV | Hepatitis-A-Virus |
| HBV | Hepatitis-B-Virus |
| HCV | Hepatitis-C-Virus |
| HIV | Human immunodeficiency virus |
| HLA | Human leukocyte antigen |
| HTLV | Humanes T-Zell-Leukämievirus |
| ivIG | Normale Immunglobuline zur intravenösen Injektion |
| KG | Körpergewicht |
| KO | Körperoberfläche |
| MCV | Mittleres korpuskuläres Volumen |
| MHN | Morbus haemolyticus neonatorum |
| MPG | Medizinproduktegesetz |
| NAT | Nukleinsäureamplifikationstest |
| QM | Qualitätsmanagement |
| SD-Plasma | Solvent-/Detergent-Plasma |
| SGB V | Fünfes Buch Sozialgesetzbuch |
| SGB VII | Siebtes Buch Sozialgesetzbuch |
| TSE | Transmissible spongiforme Enzephalopathie |
7.3 Literaturverzeichnis
W i s s e n s c h a f t l i c h e L i t e r a t u r ( A u s w a h l)
[1] British Committee for Standards in Haematology, Guidelines for the Use of Platelet Transfusions. Br J Hematol (2003), 122, 10 - 23
[2] British Committee for Standards in Haematology, Transfusion Guidelines for Neonates and Older Children. Br J Hematol (2004), 124, 433 - 453
[3] Concensus Conference on Platelet Transfusion, Synopsis of Background Papers and Consensus Treatment. Br J Hematol (1998), 101, 609 - 617
[4] Engelfriet CP, Reesink HW, International forum: Transfusion related acute lung injury (TRALI). Vox Sanguinis (2001), 81, 269 - 283
[5] Kleinmann S, Chan P, Robillard P, Risks associated with transfusion of cellular blood components in Canada. Transfusion Med Reviews (2003), 17, 120 - 162
[6] Reesink HW, Engelfriet CP, International forum: Prevention of posttransfusion cytomegalovirus: leukoreduction or screening? Vox Sanguinis (2002), 83, 72 - 73
[7] Stichenroth DO, Deicher HRG, Frölich JC, Blood donors on medication - Are deferral periods necessary. Eur J Clin Pharmacol (2001), 57, 433 - 440
Gesetze und Verordnungen
Die folgenden Gesetze und Verordnungen sind in der gültigen Fassung zu beachten:
Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen
Mitteilungen des Arbeitskreises Blut des Bundesministeriums für Gesundheit
Internetauftritt des AK Blut siehe http://www.rki.de
Ausgewählte Voten und Stellungnahmen:
7.4 Mitglieder des Redaktionskomitees
Mitglieder des Redaktionskomitees
Prof. Dr. med. G. Bein
Direktor des Instituts für Klinische Immunologie und Transfusionsmedizin am Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Standort Gießen (federführend)Dr. jur. A. Bender
stv. kaufmännischer Direktor und Justiziar Kaufmännische Direktion Universitätsklinikum ErlangenProf. Dr. med. J. Biscoping
Direktor der Klinik für Anästhesie und Operative Intensivmedizin, St. Vincentius-Kliniken, KarlsruheProf. Dr. rer. nat. R. Burger
Vizepräsident des Robert Koch-Institutes, BerlinProf. Dr. med. A. Ganser
Direktor der Abt. Hämatologie, Hämostaseologie und Onkologie, Medizinische Hochschule HannoverProf. Dr. med. A. Greinacher
Leiter der Abt. Transfusionsmedizin am Institut für Immunologie und Transfusionsmedizin des Universitätsklinikums GreifswaldFrau Dr. rer. nat. M. Heiden
Abt. Hämatologie und Transfusionsmedizin, Paul-Ehrlich-Institut, LangenProf. Dr. med. P. Hellstern
Direktor des Instituts für Hämostaseologie und Transfusionsmedizin des Klinikums der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH, LudwigshafenDr. med. W. Hitzler
Direktor der Transfusionszentrale des Universitätsklinikums, MainzDr. rer. nat. R. Kasper
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein- Westfalen, DüsseldorfProf. Dr. med. H. Klüter
Direktor des Instituts für Transfusionsmedizin und Immunologie Mannheim,DRK-Blutspendedienst, Baden-Württemberg - Hessen gGmbH
Prof. Dr. med. R. Seitz
Leiter der Abt. Hämatologie und Transfusionsmedizin, Paul-Ehrlich-Institut, LangenDr. med. G. Walther-Wenke
Ärztliche Direktorin des Zentrums für Transfusionsmedizin Münster, DRK-Blutspendedienst WestGeschäftsführung
Dr. med. Frieder Bäsler
Dezernat VI (Leiter Dr. med. Gert Schomburg) Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
E-Mail: dezernat6@baek.de
7.5 Angehörte Sachverständige
Entsprechend den Vorgaben nach §§ 12a und 18 TFG wurden Sachverständige folgender Institutionen zur Anhörung geladen bzw. angehört:
Arbeitsgemeinschaft der Ärzte staatlicher und kommunaler BluttransfusionsdiensteArbeitsgemeinschaft der DRK-Blutspendedienste
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden Arbeitsgemeinschaft Plasmaproteine herstellender Unternehmen Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin
Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium der Verteidigung
Bundesverband der Belegärzte
Bundesverband der Organtransplantierten
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie
Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker
Bundeszahnärztekammer
Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Berufsverband der Deutschen Chirurgen
Berufsverband der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
Berufsverband der Frauenärzte
Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte
Berufsverband der Deutschen Urologen
Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in Deutschland
Berufsverband Deutscher Anästhesisten
Berufsverband Deutscher Hämostaseologen
Berufsverband Deutscher Internisten
Berufsverband Deutscher Laborärzte
Berufsverband Deutscher Neurochirurgen
Berufsverband Deutscher Transfusionsmediziner
Berufsvereinigung der Naturwissenschaftler in der Labordiagnostik
Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstrutiven und Ästhetischen Chirurgen
Deutsche Gesellschaft für Angiologie
Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin
Deutsche Gesellschaft für Chirurgie
Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie
Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie
Deutsche Gesellschaft für Geriatrie
Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation - gemeinnützige Gesellschaft mbH
Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie
Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie
Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie
Deutsche Gesellschaft für Immunologie
Deutsche Gesellschaft für Infektiologie
Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin
Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin
Deutsche Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung
Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin
Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie
Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie
Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin
Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie
Deutsche Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie
Deutsche Gesellschaft für Thoraxchirurgie
Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie
Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie
Deutsche Gesellschaft für Urologie
Deutsche Gesellschaft für Verbrennungsmedizin
Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten
Deutsche Hämophiliegesellschaft
Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH
Deutsche Krankenhausgesellschaft
Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin
Deutsche Stiftung Organtransplantation
Deutsche Transplantationsgesellschaft
Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten
Deutsche Vereinte Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin
Deutscher Verband Technischer Assistentinnen/Assistenten in der Medizin
Deutscher Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte
DRK-Generalsekretariat
Gesellschaft für Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin
Gesellschaft für Nephrologie
Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie
Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung
Gesellschaft für Virologie
Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien
GKV-Spitzenverband
Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für Klinische Hämotherapie
Kassenärztliche Bundesvereinigung Paritätischer Wohlfahrtsverband Paul-Ehrlich-Institut
Robert Koch-Institut
Ständige Impfkommission
Ständige Konferenz der ärztlichen Leiter transfusionsmedizinischer Institutionen an den Universitäten und Forschungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland
Ständige Kommission Pädiatrie der Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung
Stiftung Eurotransplant
Stiftung Europäische Gewebebanken Verband Forschender Arzneimittelhersteller Verband unabhängiger Blutspendedienste
Zahnärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung im Institut der deutschen Zahnärzte
___________
1) Arzt heißt in diesen Richtlinien immer auch Ärztin.
Entsprechendes gilt für alle in diesen Richtlinien verwendeten Bezeichnungen, die aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich in der maskulinen Form ausgeführt werden.
2) vgl. u.a. Richtlinie 2002/98/EG des Europäisches Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU vom 08.02.2003 L33/30) und Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22.03.2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischen Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABl. EU vom 30.03.2004 L91/25)
3) Falls immunhämatologische Untersuchungen insgesamt oder teilweise in einem Labor durchgeführt werden, das durch einen Naturwissenschaftler geleitet wird, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 TFG die Einbeziehung ärztlichen Sachverstandes sicherzustellen.
Diese Funktion nach § 13 TFG muss durch eine ärztliche Person durchgeführt werden, die entsprechend 1.4.3.3 a), b), c) oder d) qualifiziert ist. Abschnitt 4.2.1 ist zu beachten.
4) Ein "Fachwissenschaftler in der Medizin" (Berufsbezeichnung in der ehemaligen DDR) kann die Leitung eines Blutdepots, falls er über äquivalente Qualifikation nach den Buchstaben a), b), oder c) verfügt.
5) Die Überwachnung des Qualifikationssystems bei der Gewinnung und Herstellung erfolgt gemäß § 64 AMG durch die zuständige Landesbehörde.
6) Protokollnotiz:
Die Herstellung des Benehmens erfordert, dass der Träger der Einrichtung der Ärztekammer den Namen eines nach Abschnitt 1.6.3 qualifizierten Qualitätsbeauftragten mitteilt.
Qualifikationsmängel muss die Ärztekammer dem Träger der Einrichtung melden.
Der Träger bezieht ggf. bei der Ernennung die eventuell erhobenen Einwände der Ärztekammer in seine Entscheidung ein.
7) Protokollnotiz:
Die Richtliniengeber verstehen unter "hinwirken" folgende Informationspflichten zwischen Trägereinrichtungen und Ärztekammern:
8) Nach § 10 TFG kann der spendenden Person eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.
9) Der Spenderarzt ist auf die wahrheitsgemäßen Angaben des Spenders angewiesen.
10) s. Stufenplan "Rückstellung von Personen von der Blutspende, die sich in den letzten 4 Wochen in einem
SARS-Endemiegebiet aufgehalten haben" vom 21.05.2009 (Bundesanzeiger Nr. 105 vom 07.06.2003 S. 12.533)
11) s. Stufenplan "Ausschluss von Blutspendern zur Verhinderung einer möglichen Übertragung des Westnil-Virus durch zelluläre Blutprodukte oder gefrorenes Frischplasma" vom 02.09.2003 (Bundesanzeiger Nr. 180 vom 25.09.2003 S. 21.665)
12) Voten des Arbeitskreises Blut Nr. 121 BGesBl 11/99, S. 888 - 892; Nr. 17 BGesBl 11/97, S. 452 - 456; Nr. 14 BGesBl 9/96, S. 358 - 359; Nr. 13 BGesBl 7/96, S. 276 - 277; Nr. 6 BGesBl 12/94, S. 512 - 515.
13) Die Obergrenze von 45 Plasmapheresen vermindert sich entsprechend bei Durchführung anderer Spendearten.
14) z.B. durch maschinelle Autotransfusion
15) Eine Einheit ist die Standartpackungsgröße zur Transfusion bei Erwachsenen.
16) von dieser Regelung ausgenommen sind nur pathogeninaktivierte Thrombozytenkonzentrate (siehe auch Votum 38 AK Blut vom 09.06.2008 [Bundesgesundheitsblatt (2008), 51, 1484]
17) Der Begriff "Transfusion" ist nicht durchgängig durch den Begriff "Anwendung" zu ersetzen, da es sich um einen historisch und international gebräuchlichen Begriff handelt
18) Regelungen zur Dokumentation der Einwilligungserklärung und Aufklärung bei mehreren aufeinander folgenden Anwendungen von Blutprodukten (z.B. Operation, Zytostatikabehandlung) sind im Qualitätssicherungssystem der Einrichtung festgelegt.
19) Unter der Voraussetzung, dass die jederzeitige Zusammenführung des Anforderungsformulars mit der Patientenakte gewährleistet ist, ist es zulässig, das Anforderungsformular zentral aufzubewahren.
Dies ist in einer Dienstanweisung schriftlich zu fixieren.
20) Die Meldebögen "TRANSFUSIONSREAKTION" und "INFEKTIONSÜBERTRAGUNG" sind zu beziehen unter http://www.pei.de/uaw/uaw_infos.htm
21) vgl. Serious Hazards of Transfusion (http://www.shotuk.org
22) Die Richtlinien 2002/98/EG , 2004/33/EG und 2004/23/EG sind von den EU-Mitgliedsstaaten in Gesetze und Verordnungen umzusetzen.
23) Rechtsverbindliche Vorgaben siehe § 14 TFG
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