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ThürIfSZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes
- Thüringen -
Vom 12. Juli 2022
(GVBl. Nr. 17 vom 20.07.2022 S. 316)
Aufgrund
des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 28c Satz 5, des § 32 Satz 2, des § 36 Abs. 6 Satz 5, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 3918),
des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607),
des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2022 (GVBl. S. 87) und
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsatz, Fachaufsicht und allgemeine Zuständigkeit für den Infektionsschutz
(1) Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes erfolgt durch die in dieser Verordnung festgelegten Behörden als Gesundheitsbehörden. Die Fachaufsicht richtet sich nach den für die Gesundheitsbehörden geltenden Bestimmungen; § 118 Abs. 4 und 5 ThürKO bleibt unberührt.
(2) Zuständige Behörden, zuständige Landesbehörden, zuständige Stellen und zuständige Gebietskörperschaften im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen oder in den auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind.
(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Coronavirus-Testverordnung die Zuständigkeit dem Gesundheitsamt zuweist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig.
(4) Unberührt von den in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten bleibt die Zuständigkeit der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde sowie die Zuständigkeit der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz.
§ 2 Zuständigkeit für die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
Zuständige Behörden für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG sind auch die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis; § 4 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
§ 3 Besondere Zuständigkeit der Gemeinden und der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
Zuständige Behörden für das Verlangen der Vorlage von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis und die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Zuständigkeit des Landesamts für Verbraucherschutz
Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde und zuständige Landesbehörde für
§ 5 Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Landesverwaltungsamt die Befugnisse der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 2 und 3 vorläufig ausüben.
§ 6 Zuständigkeit des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums
Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und zuständige oberste Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
§ 7 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind
§ 8 Übertragung von Verordnungsermächtigungen
Auf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium werden folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen übertragen:
§ 9 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für
in der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium erlassen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 ist das für Bildung zuständige Ministerium für einrichtungs- oder betriebsbezogene Maßnahmen und Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Einrichtungen und bei Angeboten im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den aufgrund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in Ergänzung zu den Entscheidungen der nach den §§ 1 und 6 zuständigen Behörden zuständig; nicht erfasst sind Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 29 bis 31 IfSG.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 586), außer Kraft.
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