Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten
- Thüringen -
Vom 9. Juni 2020
(GVBl. Nr. 16 vom 12.06.2020 S. 269)
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 32 Satz 2, des § 36 Abs. 6 Satz 5, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),
des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146),
des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429), und
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Artikel 1
ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO - Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung
Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
§ 1 Mindestabstand
(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
§ 2 Kontaktbeschränkung
Jede Person ist angehalten, die physischsozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physischsozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten.
§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln
(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Betriebe, Geschäfte, Wohnheime und Sammelunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen.
(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen und Sammelunterkünften.
(4) Zur Kontaktnachverfolgung von Gästen, Besuchern und sonstigen anwesenden Personen jeweils in geschlossenen Räumen von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung oder bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Kontaktdaten zu erfassen. Zu erfassen sind:
Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
§ 4 Besondere Infektionsschutzregeln
Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr
§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person
(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:
(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind und nicht unter das Verbot nach § 7 Abs. 2 fallen, berücksichtigen zusätzlich
§ 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(2) In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
§ 7 Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen
(1) Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:
Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.
(2) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann bei der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern.
(3) Sobald die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde das vorgelegte Infektionsschutzkonzept zur Einhaltung der einschlägigen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 schriftlich genehmigt hat, sind folgende, aufgrund der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153) in der am 12. Juni 2020 geltenden Fassung bislang untersagte beziehungsweise geschlossen gehaltene Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote in geschlossenen Räumen zulässig:
(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern
mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung ein.
§ 8 Infektionsschutz bei Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen, Anzeigepflicht
(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für
§ 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(2) § 3 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 und § 4 gelten auch für
§ 3 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
(3) Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 gilt für öffentliche und nicht öffentliche
Für die weiteren in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Versammlungen, Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen besteht keine Anzeigepflicht.
(4) Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 9 Beschränkungen und besondere Besuchs- und Infektionsschutzkonzepte in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz und Tagespflegeeinrichtungen
(1) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung ist grundsätzlich ein zu registrierender Besuch je Patient oder Bewohner täglich und vorbehaltlich des Absatzes 2 für grundsätzlich höchstens bis zu zwei Stunden zulässig, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder besonderen Wohnform gibt.
(2) Für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, seelsorgerisch oder ethischsozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können von Absatz 1 abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen weitere Ausnahmen zulassen; diese sind für den Fall, dass es sich um eine Einrichtung nach § 2 ThürWTG handelt, zu dokumentieren und der Heimaufsicht mitzuteilen. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten.
(3) Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vor der Öffnung ein Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde vorzulegen. Eine Öffnung unterbleibt oder die Tagespflegeeinrichtung ist unverzüglich wieder zu schließen, sofern es aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Tagespflegeeinrichtung gibt.
(5) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts der obersten Gesundheitsbehörde und, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal weiterhin hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf zu schulen. Die Rückkehr vom Schwerpunktbetrieb nach Satz 1 zum Regelbetrieb wird in einem Konzept zur schrittweisen Rückkehr zur Regelversorgung im Krankenhausbereich durch die oberste Gesundheitsbehörde geregelt.
§ 10 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben betreten werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen. (6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sowie Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind in angepasster Form im Rahmen des modifizierten Präsenz- und Distanzunterrichts zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden.
§ 11 Regelungen für Kontaktpersonen
(1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, müssen dies unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise derzeitigen Aufenthaltsort nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigen. Bis zur Entscheidung dieser Behörde ist eine Person nach Satz 1 verpflichtet, sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder der Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.
(2) Die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich und ordnen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
(4) Für Personen nach Absatz 1 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Den akuten Personalmangel nach Satz 1 hat die Leitung der Einrichtung gegenüber der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vor deren Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel eingehalten werden.
§ 12 Zuständige Behörden; Unterstützung durch die Polizei
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 13 Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts, Weisung
(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2) Überschreitet die vom Landesamt für Verbraucherschutz ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 den Risikowert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu prüfen und die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner muss die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung mit der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
(3) Soweit die Risikowerte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden fachaufsichtliche Weisungen richten.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 15 Geltungsvorbehalte
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.
§ 17 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 18 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung des Absatzes 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde nach | "Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach" |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde nach | "Als obere Gesundheitsbehörde ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde nach" |
b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 118 Abs. 5 Satz 1 ThürKO bleibt unberührt."
3. § 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5
Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. | " § 5
Zuständige oberste Gesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, jeweils auch als Fachaufsichtsbehörde, ist das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium." |
4. § 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 7
Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übertragen. | " § 7
(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
werden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen. (2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für
in der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen." |
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 13. Juni 2020 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 11. Juni 2020 in Kraft.
| ENDE |