Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung *

Vom 17. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 71 vom 23.12.2004 S. 3554)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79a Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die den § 10 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren".

b) Die den § 10a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 10a Weitere Verbringungsverbote".

c) Die den § 14 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 14 Besondere Bestimmungen für Fische".

d) Die den § 14a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 14a (weggefallen)".

e) Die den § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern".

f) Die den § 24a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren".

g) Die den § 28 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 28 (weggefallen)".

h) Die den § 35 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 35 Eingeführte Vögel".

i) Die den § 36 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 36 (weggefallen)".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "Süßwasserfische und Bienen" durch die Worte "Fische, Bienen und Hummeln" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Fleisch wildlebender Landsäugetiere sowie von aus Meerestieren gewonnenen Mehlen (Waren),  "2. von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere, soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen (Waren),".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
1a. Rinder:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder (Bos) sowie der Arten Amerikanischer Bison (Bison bison) und Wasserbüffel (Bubalus bubalus);
 "1a. Rinder:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;".

b) In Nummer 11 werden die Worte "einem Schlachthaus" durch die Worte "einer Schlachtstätte" ersetzt.

c) In Nummer 12 wird das Wort "Genuss" durch das Wort "Verzehr" ersetzt.

d) Die Nummern

15 Rohmaterial:
Waren, die zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln bestimmt und die keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt;

16 unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile:
Waren, die weder

  1. im Falle von Borsten, Haaren und Wolle einer Fabrikwäsche,
  2. im Falle von Federn und Federteilen einer Wäsche mit strömendem Wasserdampf

noch einer sonstigen Behandlung unterzogen worden sind, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt;

18 Imkereierzeugnisse:
Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind;

19 unbearbeitete oder unverarbeitete Gülle:
Exkremente, Gülle, Jauche und Stallmist von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel, die keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt;

werden gestrichen.

e) Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 15; in der neuen Nummer 15 werden die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes" durch die Worte "im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

f) Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die neuen Nummern 16 bis 23; in der neuen Nummer 16 wird das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 30 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Werden Sendungen über eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt, müssen die Bescheinigungen abweichend von Satz 1 mindestens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ausgestellt sein."

c) In Satz 4 wird die Angabe "Sätzen 1 und 2" durch die Angabe "Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

5. In § 4 Satz 2 wird die Angabe " § 14a Abs. 4, § 15 Abs. 2 oder 4" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

6. In § 5 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "sowie Zahl der Tiere" durch die Worte " , Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht," ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 6 Satz 1" durch die Angabe "Absatzes 4 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden

aaa) die Worte "der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und" gestrichen und

bbb) die Angabe "der Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "nach § 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) Die Absätze 3, 4 und 7

(3) Gülle von Geflügel darf in unbearbeitetem oder unverarbeitetem Zustand innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet ist, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die
  1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
  2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Gülle von Geflügel genehmigt werden, solange im Hinblick auf die betreffende Ware die Entscheidung und die Bekanntmachung noch nicht ergangen sind.

(7) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie fest verpackt oder vollkommen trocken sind.

werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 3 und 4; im neuen Absatz 3 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

8. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.  "Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaats begleitet sind."

9. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Verbringungsverbot für Fleisch 04

(1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete frische Fleisch

  1. von Tieren gewonnen wurde, die
    1. aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Maul und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung unterliegt, oder
    2. aus einem Sperrbezirk stammen, sofern die Tierart für die festgestellte Seuche empfänglich ist;
  2. in einem Schlachthaus, in dem Maul und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung festgestellt worden ist, vom Tage der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses erschlachtet worden ist;
  3. von Schweinen, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Brucellose der Schweine oder Brucellose der Schafe und Ziegen unterliegt, oder
  4. von Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen wurde, wenn der Verfügungsberechtigte nicht vor der Schlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß die Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gehalten worden sind; die Erklärung ist auf Verlangen schriftlich abzugeben.

(2) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die

  1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc Wert mindestens 3 beträgt, und
  2. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe "Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.

(3) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a - ferner nicht für

  1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und
  2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilogramm, die
    1. einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterlegen haben,
    2. einen aw Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, und
    3. aus frischem Fleisch von Schweinen hergestellt worden sind, die nicht aus einem wegen Vesikulärer Schweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stammen,

soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe "Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.

 " § 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren

(1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu verbringen, soweit die Waren

  1. von Tieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die im Hinblick auf diese Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse auf Grund eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest, der Geflügelpest, der Vesikulären Schweinekrankheit, der Rinderpest oder der Pest der kleinen Wiederkäuer oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Tierseuchen einer Sperre unterliegen,
  2. in einer Schlachtstätte erschlachtet worden sind,
    1. in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung Tiere befanden, die an einer in Nummer 1 aufgeführten Tierseuche erkrankt oder im Hinblick auf eine dieser Tierseuchen seuchenverdächtig waren,
    2. in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung oder Herstellung Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile befanden, die von Tieren nach Buchstabe a gewonnen wurden,
  3. von Fischen gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Salmoniden, der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden oder der viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der Fischseuchen-Verordnung unterliegen,
  4. von Weich- oder Krustentieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs einer in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) genannten Erkrankungen oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Erkrankungen Schutzmaßregeln nach § 12a oder § 12b der Fischseuchen-Verordnung unterliegen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit sich der Seuchenverdacht als unbegründet erwiesen hat.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Waren, die

  1. getrennt von anderen Waren gewonnen, befördert, behandelt und gelagert worden sind,
  2. in einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 17h des Tierseuchengesetzes zugelassenen Betrieb nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung behandelt worden sind und
  3. nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet sind.

Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs einer der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Tierseuchen einer Sperre unterliegen."

10. § 10a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren

Das innergemeinschaftliche Verbringen

  1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind, sowie
  2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen,

ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden.

 " § 10a Weitere Verbringungsverbote

(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit diese Waren zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,
  2. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,
  3. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren Bestimmungsort verbracht werden, dürfen nach anderen Mitgliedstaaten über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren, über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsunternehmen verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlachttiere über eine weitere, nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle verbracht werden."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.

c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "Rinder und Schweine" die Worte "sowie Schlachtschafe und -ziegen" eingefügt.

d) Im neuen Absatz 4 wird das Wort "Ursprungsmitgliedstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
  1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder
  2. in ein öffentliches oder von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenes nichtöffentliches Schlachthaus

verbracht werden. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in ein Schlachthaus nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.

 "(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.

(2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar

  1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder
  2. in eine öffentliche oder von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene nicht-öffentliche Schlachtstätte

verbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen dürfen auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 nur verbracht werden, wenn die Tiere nicht bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat gelegene Sammelstelle verbracht worden sind. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen; im Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat der Besitzer sicherzustellen, dass die Tiere spätestens fünf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 geschlachtet werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.

c) Im neuen Absatz 3 werden die Worte "Ein nicht-öffentliches Schlachthaus" durch die Worte "Eine nicht-öffentliche Schlachtstätte" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als zu Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind und die nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind, dürfen abweichend von Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn sie

  1. vom Muttertier begleitet werden oder
  2. von
    1. einem Dokument nach Anhang I der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
    2. einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten, aus der hervorgeht, dass das Tier bisher ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten worden und nicht mit wild lebenden Tieren in Berührung gekommen ist,

begleitet sind."

13. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb verbracht werden. "(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn
  1. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und
  2. die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind." 

b) Absatz 2

(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn
  1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) die Worte "Genuss getötete Süßwasserfische" durch die Worte "Verzehr getötete Fische" und

bb) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen"

ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte "Genuss getötete Süßwasserfische" durch die Worte "Verzehr getötete Fische" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden

aa) im einleitenden Satzteil das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt und

bb) in Nummer 2

aaa) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" und

bbb) das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische"

ersetzt.

15. § 14a

wird aufgehoben.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. nichtöffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 2,  "1. nicht-öffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,".

bb) Die Nummern 2 und 3

2. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a,

3. Lager und Sortierbetrieben sowie Lagerbetrieben nach § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36,

werden gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 2 und 3.

b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Dieses gibt die zugelassenen Schlachthäuser, Lager und Betriebe, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt.  "Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen."

17. In § 17 wird das Wort "Schlachthäusern" durch das Wort "Schlachtstätten" ersetzt.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abschnitt II Nr. 2.2, 19, 21, 23 und 25" durch die Angabe "Abschnitt II Nr. 2.2" ersetzt.

b) Absatz 5

(5) Für die Einfuhr unbearbeiteter Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile gilt § 8 Abs. 7 entsprechend.

wird aufgehoben.

19. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten EWR-Staaten

(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 28 und 30 bis 36 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Norwegen die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14a und 18 bis 21 entsprechend.

(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 28 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Süßwasserfischen und verarbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß geeignet ist, aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend.

(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Norwegen gelten die §§ 6, 8 Abs. 1, 3, 6 und 7 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend.

(4) Für die Ausfuhr von Süßwasserfischen und verarbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß geeignet ist, nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend.

(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Tieren und Waren, die für Norwegen bestimmt sind, die §§ 22, 23a bis 32 und 36 entsprechend.

(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Süßwasserfischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend.

 " § 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern

(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 27 und 30 bis 35 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend.

(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend.

(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend.

(4) Für die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend.

(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Tieren und Waren, die für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a bis 32 entsprechend.

(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend."

20. In § 23a werden die Worte "Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen" durch die Worte "Europäischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln" ersetzt.

21. § 24a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren

Die Einfuhr

  1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind, sowie
  2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen,

ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden.

 " § 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren

(1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,
  2. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen."

22. In § 26 werden nach dem Wort "Tieren" die Worte " , ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind," eingefügt.

23. § 28

§ 28 Anzeige der Ankunft

(1) Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände nach Anlage 9a unter Angabe der Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren oder Gegenstände einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle kann Ausnahmen zulassen.

(2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter Verwendung eines Formulars der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in vierfacher Ausfertigung in deutscher Sprache und bei Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates anzuzeigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Anzeige in Form einer detaillierten schriftlichen oder elektronischen Beschreibung der Sendung erfolgen, wenn das Formular der Bescheinigung nach Absatz 2 bei der Einfuhruntersuchung vorgelegt wird.

wird aufgehoben.

24. In § 29 Abs. 1 werden nach dem Wort "wird" die Worte "bei Tieren" eingefügt.

25. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften entsprechen, so wird dem Verfügungsberechtigten von der Grenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung ausgestellt, die
  1. für Tiere in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, und
  2. für Waren in der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.

wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 1 werden

aaa) nach den Worten "eine Bescheinigung" die Worte "nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24" eingefügt und

bbb) die Worte " , die mit der fortlaufenden Nummer der Bescheinigung nach Satz 1 zu versehen ist" gestrichen.

cc) Im neuen Satz 2 werden die Worte "Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2" durch die Worte "Kopien der Bescheinigung nach Satz 1" ersetzt.

dd) Im neuen Satz 3 werden die Worte "Die Kopie der Bescheinigung nach Satz 1 und das Original der Bescheinigung nach Satz 2 sind" durch die Worte "Das Original der Bescheinigung nach Satz 1 ist" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) die Angabe "Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" und

bb) in Nummer 2 die Angabe " § 22 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2"

ersetzt.

26. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Bescheinigungen nach § 30" durch die Worte "Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) die Worte "Bescheinigungen nach § 30" durch die Worte "Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2" und

bb) das Wort "Norwegen" durch die Worte "Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln"

ersetzt.

27. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "das von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nicht-öffentliche Schlachthaus" durch die Worte "die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nicht-öffentliche Schlachtstätte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "das von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nicht-öffentliche Schlachthaus" durch die Worte "die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nicht-öffentliche Schlachtstätte" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden jeweils die Worte "ein Schlachthaus" durch die Worte "eine Schlachtstätte" ersetzt.

28. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

29. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden."

30. § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Eingeführte Papageien und Sittiche

Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen am Bestimmungsort nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes der Absonderung in dem durch die Genehmigung nach § 22 Abs. 3 bestimmten Betrieb. Während der Absonderung hat der Einführer die Tiere nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Psittakose zu behandeln und nach der Behandlung auf Psittakoseerreger untersuchen zu lassen.

 " § 35 Eingeführte Vögel

(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.

(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn

  1. die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Entscheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden."

31. § 36

§ 36 Eingeführtes Rohmaterial

Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a entsprechend.

wird aufgehoben.

32. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Dies gilt nicht für Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie
  1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und
  2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind.
 "Satz 1 gilt nicht für
  1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren, die
    1. aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern eingeführt werden, die in einer Liste nach Artikel 8 Nr. 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt sind, und
    2. die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 8 Nr. 4 oder 5 oder des Artikels 9 Abs. 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2002/99/EG erlassen worden sind, im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlands vorgeschrieben sind,

    und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die gelisteten Drittländer oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Voraussetzungen und Anforderungen nach Buchstabe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder

  2. Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie
    1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und
    2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "30 Satz 1" durch die Angabe "29, 30 Abs. 2" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Worte "der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Worte "des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11)" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "Genuss" durch das Wort "Verzehr" ersetzt.

33. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "- im Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt ist -" werden gestrichen.

bb) Die Buchstaben A und e

a) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier oder im Falle von Würfen für das Muttertier nachgewiesen wird, daß es gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist und die Impfung
aa) mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder
bb) als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt
durchgeführt worden ist,

e) Frettchen,

werden gestrichen.

cc) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die neuen Buchstaben A bis c.

dd) Dem neuen Buchstaben b wird das Wort "und" angefügt.

ee) Im neuen Buchstaben c wird das abschließende Wort "und" gestrichen.

b) Nummer 4

4. auf Hunde, die
  1. als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder
  2. als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch den Rennveranstalter

und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 Buchstabe a innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden,

wird gestrichen; die bisherige Nummer 3a wird die neue Nummer 4.

34. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " §§ 24 bis 28" durch die Angabe " §§ 24 bis 27" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Norwegen" durch die Worte "Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln" ersetzt.

cc) Nummer 3

3 vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen aus Norwegen, in einer Menge bis zu einem Kilogramm,
  1. das
    aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitgeführt oder
    bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken eingeführt
    wird und
  2. wenn
    aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder
    bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), des Artikels 10 der Richtlinie 92/118/EWG, des Artikels 16 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat,

wird gestrichen; die bisherige Nummer 3a wird die neue Nummer 3.

dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort "Norwegen" durch die Worte "Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln" ersetzt.

ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 -
  1. einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren oder Einhufern, erlegte Tierkörper von Hasen, Wildkaninchen und Flugwild oder Fleisch der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,
  2. einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in Buchstabe a genannten Landsäugetieren,
  3. nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern,

der oder die im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden und, soweit es sich um Fleisch erlegter Wildklauentiere und -einhufer oder um einzelne erlegte Wildklauentiere oder -einhufer aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes handelt, dieses Drittland oder dessen Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat,

 "4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, sofern die Jagdtrophäen im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden,".

ff) Nummer 4a

4 a. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - Milch und Milcherzeugnisse aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen Norwegen, in einer Menge bis zu einem Kilogramm,
  1. die
    aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitgeführt oder
    bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken eingeführt wird und
  2. wenn
    aa) die Milch oder die Milcherzeugnisse in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder sind oder
    bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil eines Drittlandes in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 23 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) für die Einfuhr von Rohmilch und einmalig erhitzter Milch erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat,

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste davon oder aus diesen Waren hergestellte Speisen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden, außer sie werden in einem Hafen unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar von einem im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Transportmittel in ein anderes umgeladen. Die Art der Beseitigung dieses Materials aus Flugzeugen und Seeschiffen bedarf der Genehmigung. "(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind nicht anzuwenden auf
  1. erlegte Tierkörper von Klauentieren, Einhufern, Hasen, Wildkaninchen oder Flugwild oder Fleisch der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,
  2. einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren oder einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in Nummer 1 genannten Landsäugetieren." 

c) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 24 bis 28, 30, 31, 32 und 36" durch die Angabe " §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32" ersetzt.

35. In § 39a wird die Angabe " §§ 1, 8 und 22" durch die Angabe " § 1 Abs. 1, §§ 8, 22, 24 bis 27 Abs. 1 und 2 und §§ 30 bis 35" ersetzt.

36. § 40 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die nach § 28 Abs. 2 oder 3 gemachten Angaben mit den Angaben in den Manifesten übereinstimmen.  "(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben mit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. Zu diesem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen, dass die Manifeste in elektronischer Form vorgelegt werden."

37. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden

aaa) die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5 Satz 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1" ersetzt,

bbb) die Angabe " § 10a Satz 2, § 13a Abs. 3" durch die Angabe " § 10a Abs. 1 Satz 2, § 13a Abs. 2" ersetzt,

ccc) die Angabe " § 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5," durch die Angabe " § 24 oder § 24a Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5," ersetzt und

ddd) nach der Angabe " § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4" die Angabe " , § 34a Abs. 2" eingefügt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 2, § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a, § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 36a Abs. 4
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
 "b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20 Satz 2, § 35 Abs. 2 oder § 36a Abs. 4".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2," gestrichen.

bb) In Nummer 4 werden

aaa) die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1, auch",

bbb) die Angabe " § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 oder 3, § 10 Abs. 1" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 1" und

ccc) die Angabe "oder § 12 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe " , § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1"

ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden

aaa) die Angabe " § 10a Satz 1" durch die Angabe " § 10a Abs. 1 Satz 1" ersetzt und

bbb) die Worte "ein totes Tier" gestrichen.

dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,".

ee) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 8; in der neuen Nummer 8 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 12 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9; in der neuen Nummer 9 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 oder 4" ersetzt.

gg) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Nummer 10; die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9 entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 34a, § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, oder § 14a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 36, einen Affen, einen Halbaffen, einen Süßwasserfisch oder Rohmaterial verbringt, einführt oder ausführt,  "10. entgegen § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 34a Abs. 1, oder § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,".

hh) Die bisherige Nummer 10 wird die neue Nummer 11; in der neuen Nummer 11 werden jeweils das Wort "Süßwasserfisch" durch das Wort "Fisch" sowie das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

ii) Die bisherige Nummer 11

11 entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,

wird gestrichen.

jj) In Nummer 13 werden

aaa) die Angabe " § 24a" durch die Angabe " § 24a Abs. 1 Satz 1" ersetzt und

bbb) die Worte "ein totes Tier" gestrichen.

kk) Nummer 19

19 entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei oder Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen läßt,

wird gestrichen.

ll) Die bisherigen Nummern 20 bis 22 werden die neuen Nummern 19 bis 21.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch Entscheidung des Rates vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b einen Ausweis nicht mitführt."

38. § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Übergangsvorschriften

(1) Es gelten als vorläufig zugelassen

  1. Sammelstellen, die am 30. Juni 1999 nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 als Markt oder Sammelstellen zugelassen waren,
  2. Händler, die ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde nach § 4 bis zum 30. Juni 1999 angezeigt haben,
  3. die von Händlern nach Nummer 2 genutzten Händlerställe und
  4. Lager in einer Freizone oder Zollager, die die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 Satz 2 erfüllen und denen die zuständige Zollbehörde die Zwischenlagerung von Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, bei deren Durchfuhr am 30. Juni 1999 bewilligt hat.

Die vorläufige Zulassung erlischt

  1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 1999 die Erteilung einer endgültigen Zulassung im Falle des Satzes 1
    1. Nr. 1, 2 und 3 nach § 15 Abs. 3 und
    2. Nr. 4 nach § 36a Abs. 3 beantragt wird, oder
  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(2) Wer bereits am 1. Juli 1999 nicht zum menschlichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, Büffel, Schafen und Ziegen innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis zum 31. Dezember 1999 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 " § 42 Übergangsvorschriften

Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der Zulassung beantragt wird, oder
  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag."

39. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

 "Anlage 1
(zu § 4)
Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind

  1. Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
  2. Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
  3. Bruteier
  4. Eier und Samen von Fischen".

40. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 Spalte 1 wird wie folgt gefasst: "3. sonstige Vögel".

bb) In Nummer 4 Spalte 1 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Nummern 1 bis 3.

41. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(zu § 8 Abs. 1 und 4)".

b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "und Wildeinhufer" gestrichen.

bbb) In Spalte 2 wird die Angabe "Anhang E" durch die Angabe "Anhang E Teil 1" ersetzt.

bb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:


  1 2 3
"6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
7. Hunde, Hauskatzen und Frettchen    
7.1 Hunde, Hauskatzen und Frettchen, ausgenommen Hunde, Hauskatzen und Frettchen, die nach Irland, Malta, Schweden oder dem Vereinigten Königreich verbracht werden Heimtierausweis nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung mit Bestätigung auf Grund einer mindestens 24 Stunden vor dem Versand durch den beauftragten Tierarzt erfolgten klinischen Untersuchung, dass das Tier frei von sichtbaren Krankheitszeichen und transportfähig ist Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
7.2 Hunde, Hauskatzen und Frettchen, die nach Irland, Malta, Schweden oder dem Vereinigten Königreich verbracht werden Heimtierausweis nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung mit Bestätigung auf Grund einer mindestens 24 Stunden vor dem Versand durch den beauftragten Tierarzt erfolgten klinischen Untersuchung, dass das Tier frei von sichtbaren Krankheitszeichen und transportfähig ist Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung".

cc) In Nummer 9 wird in Spalte 1 das Wort "Frettchen," gestrichen.

dd) In Nummer 11, 11.1, 11.2, 11.5 und 11.6 wird jeweils in Spalte 1 das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

ee) In Nummer 12 wird in Spalte 2 die Angabe "Anhang E" durch die Angabe "Anhang E Teil 2" ersetzt.

c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 12 bis 14 werden gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 15 wird die neue Nummer 12.

cc) In der neuen Nummer 12 werden

aaa) die Spalte 1 wie folgt gefasst:

"Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus zum menschlichen Verzehr hergestellte Erzeugnisse" und

bbb) in Spalte 2 nach der Angabe "92/118/EWG" die Angabe "des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49)" eingefügt.

dd) Die Nummern 16 bis 23 sowie die Zeile "24. Milch und Milcherzeugnisse" werden gestrichen.

ee) Die bisherige Nummer 24.1 wird die neue Nummer 13; in der neuen Nummer 13 wird in Spalte 1 das Wort "Genuss" durch das Wort "Verzehr" ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 24.2 wird gestrichen.

42. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:

"(zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1)".

b) In Abschnitt I werden nach Nummer 1 folgende Nummern angefügt:

"2. Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscida) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind

3. Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind und die

a) nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind und

b) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländern eingeführt werden

4. andere Bienen als die der Gattungen Apis mellifera und Bombus ssp.".

c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung".

bb) Nummer 7 wird gestrichen.

43. In Anlage 5 Nr. 1 wird in Spalte 1 das Wort "Frettchen" gestrichen.

44. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:

"(zu § 13 Abs. 3)".

b) In der Überschrift, der Überschrift des Abschnitts I, in Abschnitt I Nr. 1, der Überschrift des Abschnitts II und in Abschnitt II Nr. 2 und 4 werden jeweils

aa) das Wort "Schlachthäuser" durch das Wort "Schlachtstätten",

bb) die Worte "das Schlachthaus" durch die Worte "die Schlachtstätte",

cc) die Worte "Im Schlachthaus" durch die Worte "In der Schlachtstätte",

dd) die Worte "des Schlachthauses" durch die Worte "der Schlachtstätte" und

ee) die Worte "im Schlachthaus" durch die Worte "in der Schlachtstätte"

ersetzt.

45. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Abschnitt I Nr. 1 wird in Spalte 3 die Angabe "Anhang C Nr. 2" durch die Angabe "Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6" ersetzt.

bb) Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

  1 2 3
"II. Erzeugnisse    
1. Samen aus Besamungsstationen    
1.1 Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist und    
1.1.1 der vor dem 31. Dezember 2004 gewonnen worden ist Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung
1.1.2 der nach dem 1. Juli 2004 gewonnen worden ist Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung
1.2 Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung
1.3 Samen von Pferden, Schafen und Ziegen Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Nr. 2, Kapitel II und III der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2. Samen aus Samendepots    
2.1 Samen von Rindern Anforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
  1 2 3
3. Embryonen und Eizellen    
3.1 Embryonen und Eizellen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.2 Embryonen und Eizellen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen Anforderungen nach Anhang D Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe a und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung".

b) Teil 2 wird wie folgt gefasst:

"Teil 2

  Art des Betriebes Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen
über das Betreiben
  1 2 3
1. Viehhandelsunternehmen, das Tiere gewerbsmäßig zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Verbringens unmittelbar oder über Dritte kauft und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder verkauft oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung umsetzt    
1.1 für Rinder und Schweine Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung
1.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2. Händlerstall    
2.1 für Rinder und Schweine Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Sammelstelle    
3.1 für Rinder, Schweine und Einhufer Anforderungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die jeweilige Tierart oder den jeweiligen Verwendungszweck beziehen
3.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung".

46. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 3 werde wie folgt gefasst:

alt neu
 
  1 2
"2. Einhufer  
2.1 eingetragene Einhufer Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung
2.2 sonstige Einhufer Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält
3. Hunde, Katzen und Frettchen Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des Verbringens nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich nach Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden Fassung".

bb) In Nummer 6 wird in Spalte 1 das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

b) In Abschnitt II wird die Nummer 5 gestrichen.

47. Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezugsangabe werden

aa) die Angabe " § 24a" durch die Angabe " § 24a Abs. 1" und

bb) die Angabe " , § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 1" durch die Angabe "und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1"

ersetzt.

b) In Abschnitt I Nr. 10 wird in Spalte 1 das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 21 werden jeweils die Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:

2 3
"Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung".

bb) In Nummer 2.2 wird die Spalte 3 wie folgt gefasst:

"Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in geltenden Fassung".

cc) In Nummer 2.3 werden die Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:


2 3
"Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung".

dd) In den Nummern 8 bis 10 und 12 bis 15 werden jeweils

a) in Spalte 2 die Angabe "Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung" und

b) in Spalte 3 die Angabe "Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung"

angefügt.

ee) Die Nummern 16 bis 18 werden gestrichen.

ff) Die bisherige Nummer 19 wird die neue Nummer 16; die neue Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

1 2 3
"16. Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus zum menschlichen Verzehr hergestellte Erzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung

Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung

Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung

Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/ 99/EWG in der jeweils geltenden Fassung".

gg) Die Nummern 20 bis 29 sowie die Zeile "30. Milch und Milcherzeugnisse" werden gestrichen.

hh) Die bisherige Nummer 30 1 wird die neue Nummer 17; die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

1 2 3
"17. Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EWG in der jeweils geltenden Fassung".

ii) Die Nummer 30.2 wird gestrichen.

48. In Anlage 9a wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst:

"(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)".

49. Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt I Nr. 3 wird in Spalte 1 das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

b) In Abschnitt II Nr. 6 wird in Spalte 1 das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

50. Anlage 10a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Waren" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Worte "bei Tiersendungen ergänzend" gestrichen.

bb) In Buchstabe d werden die Worte "oder die betreffende Ware" gestrichen.

cc) in Buchstabe j wird am Ende das Komma gestrichen und Buchstabe k wird gestrichen.

51. In Anlage 11 werden in Abschnitt I Nr. 3 Spalte 1 und Nr. 4 Spalte 1 und in Abschnitt II Nr. 2 Spalte 1 jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

52. In Anlage 12 Abschnitt II wird Nummer 5 gestrichen.

53. Anlage 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 bis 5 werden gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 2.

c) Die Nummern 7 bis 9 werden gestrichen.

d) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die neuen Nummern 3 und 4; in der neuen Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

e) Die Nummern 12 bis 22 und 24 bis 32 werden gestrichen.

f) Die bisherige Nummer 23 wird die neue Nummer 5; in der neuen Nummer 5 wird die Spalte 1 wie folgt gefasst: "1. Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind".

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Dezember 2004

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 315 S. 14);

2. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11);

3. Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EU Nr. L 143 S. 23);

4. Richtlinie 2003/50/EG des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG hinsichtlich der Verstärkung der Kontrollen bei der Verbringung von Schafen und Ziegen (ABl. EU Nr. L 169 S. 51);

5. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12).