Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen *
Vom 6. März 2007
(BGBl. I Nr. 8 vom 08.03.2007 S. 261)
Auf Grund
verordnet
die Bundesregierung und auf Grund
verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
LärmVibrationsArbSchV - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
wie eingefügt
Artikel 2
Änderung der Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
01. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene."
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 (ABl. EG Nr. L 374 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), zuletzt angepaßt durch die Richtlinie der Kommission 97/65/EG vom 26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17). | "Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 (ABl. EG Nr. L 262 S. 21)." |
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Richtlinie 90/679/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2000/54/EG" ersetzt.
3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "in den Fällen des § 8 Satz 1" durch das Wort "jährlich" ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Richtlinie 90/679/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2000/54/EG" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "biologische Arbeitsstoff" das Wort "(Spezies)" eingefügt.
4a. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird in Satz 2 der abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt:
"und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen."
b) In Absatz 5 wird Satz 7 durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Satz 1 gilt nicht, wenn bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer lebenslangen Immunität Nachuntersuchungen eines Beschäftigten nicht erforderlich sind. | "Ist bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen eine lebenslange Immunität festgestellt worden, sind Nachuntersuchungen des Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist in der Vorsorgekartei zu dokumentieren." |
5. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
6. § 15a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Durchführung der Untersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit. | "(4) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten." |
7. In § 15a Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
8. In § 17 Abs. 4 wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
8a. In § 18 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 14. gestrichen | "14. entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigten ohne vorherige Durchführung der Untersuchung nach § 15a Abs. 1 die entsprechende Tätigkeit ausüben lässt,". |
9. Anhang IV Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Chlamydia" und "Chlamydophilia" werden jeweils durch das Wort "Chlamydophila" ersetzt.
bb) Das Wort "Fransciscella" wird durch die Angabe "Francisella*)" ersetzt.
cc) Das Wort "Gelbfieber" wird durch die Angabe "Gelbfieber -Virus*)" ersetzt.
dd) Die Angabe "Influenza-A+B*)" wird durch die Angabe "Influenza-A+B-Virus*)" ersetzt.
ee) Den Wörtern "Poliomyelitisvirus", "Streptococcus pneumoniae" und "Salmonella Typhi" wird jeweils die Angabe "*)" angefügt.
ff) Die Angabe "Leptospiraspezies*)" wird durch die Angabe "Leptospira spp.*)" ersetzt.
gg) Nach der neuen Angabe "Leptospira spp.*)" wird in einer neuen Zeile die Angabe "Neisseria meningitidis*)" eingefügt.
hh) Das Wort "cruzii" wird durch das Wort "cruzi" ersetzt.
ii) Das Wort "vibrio" wird durch das Wort "Vibrio" ersetzt.
b) Die Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Referenzlaboratorien" wird durch das Wort "Laboratorien" ersetzt.
bb) Die Wörter "Behinderten- und geriatrische Einrichtungen" werden durch das Wort "Behinderteneinrichtungen" ersetzt.
c) In Spalte 3 werden die Wörter "der Betreuung von älteren und behinderten Personen" durch die Wörter "der Betreuung von behinderten Personen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Der Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), die zuletzt durch Artikel 355 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Anhang VI (zu § 12)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
| "Anhang VI (zu § 12)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
|
Artikel 4
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird nach der Angabe "Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol" folgende Angabe angefügt:
"Nr. 31 Korrosionsschutzmittel".
Für brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe und Zubereitungen, soweit sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind, gilt der Zweite Abschnitt lediglich insoweit, als das Inverkehrbringen gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen erfolgt oder dabei Beschäftigte tätig werden.
aufgehoben.
3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "1999/45/EWG" durch die Angabe "1999/45/EG" ersetzt.
4. (gestrichen)
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Mindestmaß" durch das Wort "Minimum" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "bevorzugt" durch das Wort "vorrangig" ersetzt.
cc) Satz 4
Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Mindestmaß" durch das Wort "Minimum" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maßnahme zulassen und dadurch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. | "Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen." |
d) In Absatz 11 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort "Mindestmaß" durch das Wort "Minimum" ersetzt.
5a. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Mindestmaß" durch das Wort "Minimum" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden."
6a. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird der abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt:
"und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen."
7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten. | "(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten." |
8. In § 21 Abs. 4 wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
(3) Die Regelungen des Anhangs IV Nr. 26 und 27 gelten erst ab dem 17. Januar 2005.
wird aufgehoben.
9a. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes" ersetzt.
10. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 12
12. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit durchführt,
wird gestrichen; die bisherigen Nummern 13 bis 36 werden die Nummern 12 bis 35.
b) In der neuen Nummer 27 werden die Wörter "dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig unterwiesen wird" durch die Wörter "dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden" ersetzt.
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Nr. 24" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "Nr. 27 Satz 1," die Angabe "Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2," eingefügt.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Nr. 25" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "Nr. 26," die Angabe "Nr. 28 Satz 1 oder Nr. 29," eingefügt.
c) In Nummer 11 wird die Angabe "Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "Nr. 5.1 Abs. 1 und 2" ersetzt.
12. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
a1) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. | "Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abweichend von § 7 Abs. 9 Satz 2 gilt Nummer 2.4 nicht bei Tätigkeiten, die nach § 7 Abs. 9 Satz 1 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. | "Abweichungen von Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen." |
a2) In Nummer 2.4.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort "Begrenzung" die Wörter "der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung" eingefügt.
a3) In Nummer 2.4.3 werden in Absatz 1 die Wörter "gleichwertige Schutzmaßnahmen" durch die Wörter "geeignete Schutzmaßnahmen, die einen gleichartigen Sicherheitsstandard gewährleisten," ersetzt.
b) In Nummer 4.4 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "Prüfung nach § 9 Abs. 1" durch die Angabe "Substitutionsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" ersetzt.
c) In Nummer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe " § 15 Abs. 4" durch die Angabe " § 15 Abs. 3" ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||
| Anhang III Nr. 5 Begasungen
5.1 Anwendungsbereich Nummer 5 gilt für die Verwendung von Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 Satz 1 Ziffer 1 bis 6. Sie gilt auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Sie gilt ferner für Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungsverfahren nach Abschnitt IIA des Chemikaliengesetzes unterliegen. 5.2 Verwendungsbeschränkung 06a (1) Begasungen mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIA des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:
Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden. Satz 2 gilt auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Die Verwendung von Brommethan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan zwingend vorschreiben. (2) Wer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Absatz 1 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht bei Anwendung von Begasungsmitteln in automatischen, Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger als 1 m3, soweit Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. (3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. In anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen. (4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden. 5.3 Allgemeine Vorschriften (1) Die Erlaubnis erhält, wer
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und auch unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen, erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. (4) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens fünf Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird. 5.3.1 Allgemeine Anforderungen (1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. (2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, soweit diese nicht unter die Ausnahmeregelung der Nummer 5.2 Abs. 2 fallen, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren. Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 sind, ausgenommen Hilfskräfte nach Nummer 5.3.4 Abs. 2. (3) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Begasungsanlagen
5.3.2 Mitteilung (1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies spätestens eine Woche - im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden - vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (2) In der Mitteilung sind anzugeben:
5.3.3 Niederschrift (1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbesondere Art und Menge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende der Verwendung und Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen. (2) Werden Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben. 5.3.4 Organisatorische Maßnahmen (1) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter, bei vollautomatischen Gassterilisatoren der Befähigungsschein-Inhaber, sowie eine weitere Person, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Satz 4 erfüllt, anwesend sein. Bei Begasungen mit Hydrogencyanid, Sulfuryldifluorid und Brommethan dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden. (2) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind, bei Vorbereitungen und beim Einbringen des Begasungsmittels eingesetzt werden. 5.3.5 Erste Hilfe An der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten. 5.4 Besondere Vorschriften für die Begasung von Räumen sowie Fahrzeugen, Wagen, Containern, Tanks oder anderen Transportbehältern in Räumen und im Hafen liegenden Schiffen (1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. (2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. (3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein. (4) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht. 5.5 Besondere Vorschriften für Begasungsanlagen (1) Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen. Über durchgeführte Begasungen ist ein Buch zu führen. (2) Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden. 5.6 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter (1) Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Meter zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit einem Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein. Die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 Millimeter betragen. (2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.
(3) Unter Gas stehende Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen nur dann befördert werden, nachdem ein Begasungsleiter festgestellt hat, dass keine Gefährdung durch das Begasungsmittel besteht, und wenn sie abgeschlossen, verplombt und mit einem Warnzeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind. (4) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln. Auf dem Schiff müssen geeignete Gasmessgeräte und Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein. (5) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen. 5.7 Besondere Vorschriften für die Begasung auf Schiffen während der Beförderung (1) Die Begasung darf nur auf Schiffen durchgeführt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind und wenn während der Beförderung mindestens zwei Personen anwesend sind, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 Nr. 3 sind. (2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,
(3) Falls das Schiff den Hafen unmittelbar nach Beginn der Begasung verlässt, muss ein Begasungsleiter so lange an Bord sein, bis
(4) Nummer 5.4 Abs. 2 findet Anwendung. (5) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen. (6) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten. 5.8 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel 5.8.1 Brommethan (1) Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so viele Befähigungsschein-Inhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von zehn Minuten nach Öffnen des ersten Flaschenventils verlassen werden können. (2) Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 Gramm pro Kubikmeter darf nicht betreten werden. Bei Konzentrationen über 0,4 Gramm pro Kubikmeter ist ein Aufenthalt von längstens zehn Minuten unter Atemschutz zulässig. (3) Im Gewächshaus und im Freien darf nur unter gasdichten Planen begast werden. Am Ort der Begasung sind Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 aufzustellen. 5.8.2 Hydrogencyanid (1) Bei der Begasung von Räumen darf die anzuwendende Gasmenge 30 Gramm pro Kubikmeter (2,7 Volumenprozent in Luft) nicht überschreiten. Eine Nachdosierung ist erst nach zwei Stunden zulässig. (2) Mehr als 100 Kilogramm Hydrogencyanid dürfen von einem Befähigungsschein-Inhaber an einem Arbeitstag nicht verwendet werden. 5.8.3 Phosphorwasserstoff (1) Nummer 5.3.2 und 5.3.3 gelten nicht, wenn Phosphorwasserstoff im Freien verwendet wird. (2) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen müssen einen die Selbstentzündung von Phosphorwasserstoff verhindernden Zusatz enthalten. (3) Bei der Begasung von Räumen ist die anzuwendende Gasmenge so zu wählen, dass sich kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann. 5.8.4 Formaldehyd Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass die Konzentration von 0,1 Milliliter Formaldehyd pro Kubikmeter unterschritten ist. | "Anhang III Nr. 5 Begasungen
5.1 Anwendungsbereich (1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
(2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die
für Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangsbestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind. (3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, ist Nummer 5 anzuwenden. (4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen, Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger als 1 m3, soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. 5.2 Verwendungsbeschränkung (1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen. (3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheines nach Nummer 5.3.1 Abs. 2
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck zugelassenen Mittel begast werden. (5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden. (6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 5.3 Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten 5.3.1 Erlaubnis und Befähigungsschein (1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen werden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen. (4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird. 5.3.2 Mitteilung (1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche - im Falle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden - vorher schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt. (2) In der Mitteilung sind anzugeben:
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff. (4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 5.3.3 Niederschrift (1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift sollen insbesondere
hervorgehen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. (2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben. (3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff. 5.4 Anforderungen bei Begasungen 5.4.1 Allgemeine Anforderungen (1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten. (2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren. 5.4.2 Organisatorische Maßnahmen (1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen nach Absatz 4 eingesetzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Erfahrung zu erlangen. (2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein während der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfügbar ist, welche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. (3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem Nachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern gewährleistet ist. (4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind, eingesetzt werden. 5.4.3 Begasung von Räumen und ortsbeweglichen Transporteinheiten und Gütern in Räumen (1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in Sterilisatoren. (2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. (3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein. (4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegenständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist. 5.4.4 Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten im Freien (1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein. (2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt. *) entsprechende Angaben einfügen (3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln. (4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen. 5.4.5 Begasung auf Schiffen im Hafen und während der Beförderung (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend gewährleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu international geltende Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in nationales Recht umgesetzt sind. (2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,
(3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen. (5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten. 5.4.6 Ortsfeste Begasungskammern (1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulässig, wenn diese
(2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden. (3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit zu prüfen. Über die durchgeführten Begasungen ist Buch zu führen." |
13. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 30 folgende Nummer angefügt: "Nr. 31 Korrosionsschutzmittel".
b) In Nummer 22 Abs. 1 werden nach dem Wort "Isolierungen" die Wörter "und bei Lüftungsanlagen" eingefügt.
c) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 angefügt:
"Anhang IV Nr. 31 Korrosionsschutzmittel
(1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z.B. Nitrit) und sekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.
(2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z.B. Nitrit) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass die eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen."
14. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube" durch die Wörter "Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Belastung durch Isocyanate" durch die Wörter "Exposition gegenüber Isocyanaten" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter "Belastung durch" durch die Wörter "einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch" ersetzt.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege. | "7. Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze." |
b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Stunden" die Wörter "pro Tag" angefügt.
bb) In Nummer 7 werden die Wörter "Belastung durch" durch die Wörter "Exposition gegenüber" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
§ 24 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "für Betriebssicherheit" gestrichen und das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Dem Ausschuss können in anderen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben für den Anwendungsbereich dieser Verordnungen zugewiesen werden."
3. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
Artikel 6
Änderung weiterer Verordnungen
(1) Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
2. In Anlage 6a des Anhangs zu § 2 werden in Zeile 1 Spalte 5 die Angabe "20" durch die Angabe "40" und in Zeile 2 Spalte 5 die Angabe "80" durch die Angabe "160" ersetzt.
(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
(3) In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 441 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
(4) In § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel 388der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Regeln" die Wörter "im Gemeinsamen Ministerialblatt" eingefügt.
(5) In § 1 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3725), diese wiederum geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 2006 (BGBl. I S. 1312), geändert worden ist, wird das Wort "Maschinenlärminformations-Verordnung" durch die Wörter "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung" ersetzt.
(6) Im Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Isolierungen" die Wörter "und bei Lüftungsanlagen" eingefügt.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.
___________
*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der