Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung *)
Vom 1. April 2008
(BGBl. Nr. 12 vom 04.04.2008 S. 499)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 5 und 5a werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
§ 5a Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen | " § 5 Aufgaben der Kommission
§ 5a (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten | " § 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten". |
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 12 Anmeldeverfahren | " § 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren". |
d) Nach der Angabe zu § 16d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 330 S. 13) zu Anhang II Teil C, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen und Art und Umfang von Aufzeichnungspflichten zu regeln. | "Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 20), zu Anhang II Teil C, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Organismen, die keine Mikroorganismen sind und in entsprechender Anwendung der in Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG genannten Kriterien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher sind, in Anlagen, in denen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, die geeignet sind, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen, ganz oder teilweise von den Regelungen des Zweiten und Vierten Teils dieses Gesetzes auszunehmen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Semikolon das Wort "ein" eingefügt.
b) Nummer 3c wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "prokaryontischer" durch das Wort "prokaryotischer" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort "eukaryontischer" durch das Wort "eukaryotischer" ersetzt.
b1) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. Inverkehrbringen die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr, die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung gelten nicht als Inverkehrbringen, | "6. Inverkehrbringen die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; jedoch gelten
nicht als Inverkehrbringen," |
.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. nicht als Inverkehrbringen, | "7. Betreiber eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt; wenn eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbringen auch der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials gestattet, ist insoweit nur der Genehmigungsinhaber Betreiber," |
d) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. Bewirtschafter
eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen besitzt."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Unter der Bezeichnung "Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (Kommission) wird bei der zuständigen Bundesoberbehörde eine Sachverständigenkommission eingerichtet, die aus einem Ausschuss für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen und einem Ausschuss für Freisetzungen und Inverkehrbringen besteht. Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen ohne Mitwirkung des jeweils anderen Ausschusses, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. | "(1) Unter der Bezeichnung "Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit" (Kommission) wird bei der zuständigen Bundesoberbehörde eine Sachverständigenkommission eingerichtet.
Die Kommission setzt sich zusammen aus:
Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, können nach Anhörung der Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mitglieder berufen werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils das Wort "Ausschüsse" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
(1) Der Ausschuss für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen setzt sich zusammen aus:
Für jedes Mitglied des Ausschusses ist aus demselben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, können nach Anhörung des Ausschusses in einzelnen Bereichen bis zu zwei Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mitglieder berufen werden. (2) Der Ausschuss prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über gentechnische Arbeiten und gentechnische Anlagen, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen zu gentechnischen Arbeiten und gentechnischen Anlagen. Bei seinen Empfehlungen soll der Ausschuss auch den Stand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen. Der Ausschuss veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger. | " § 5 Aufgaben der Kommission
Die Kommission prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen zur Gentechnik. Bei ihren Empfehlungen soll die Kommission auch den Stand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen. Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger. Soweit die allgemeinen Stellungnahmen Fragen des Arbeitsschutzes zum Gegenstand haben, ist zuvor der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe nach § 17 der Biostoffverordnung anzuhören." |
§ 5a Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen(1) Der Ausschuss für Freisetzungen und Inverkehrbringen setzt sich zusammen aus:
- sechs Sachverständigen, die über besondere und möglichst auch internationale Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Toxikologie, Genetik, Pflanzenzucht und Ökologie verfügen; der Bereich der Ökologie muss durch mindestens zwei Sachverständige vertreten sein;
- je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Verbraucherschutzes und der forschungsfördernden Organisationen.
Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, können nach Anhörung der Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mitglieder berufen werden.
(2) Der Ausschuss prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über Freisetzungen und Inverkehrbringen, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen zu Freisetzungen und Inverkehrbringen. Bei seinen Empfehlungen soll der Ausschuss auch den Stand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen.
wird aufgehoben.
7. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Ausschüsse nach § 5 und § 5a" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
8. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten | " § 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "und die vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten gentechnischen Arbeiten."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch die Wörter "im Falle der Sicherheitsstufe 1 anzuzeigen und im Falle der Sicherheitsstufe 2 anzumelden" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anmeldung oder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "von der Anzeige oder Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
d) In Absatz 4a wird nach den Wörtern "Soll eine bereits" das Wort "angezeigte," eingefügt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort "Vorkehrungen" durch die Wörter "Einrichtungen und Vorkehrungen" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter "dem Ausschuss nach § 5" und die Wörter "des Ausschusses nach § 5" jeweils durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 und 3 werden die Wörter "dem Ausschuss nach § 5" und die Wörter "des Ausschusses nach § 5" jeweils durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Ausschuss nach § 5 gibt seine Stellungnahme unverzüglich ab. | "Die Kommission gibt ihre Stellungnahme unverzüglich ab." |
cc) In Satz 4 werden die Wörter "des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "Vorkehrungen getroffen" durch die Wörter "Einrichtungen vorhanden und Vorkehrungen getroffen" ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 12 Anmeldeverfahren | " § 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Eine Anmeldung bedarf der Schriftform. | "(1) Anzeige und Anmeldung bedürfen der Schriftform." |
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sind die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 vorzulegen. | "Bei Anzeige einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sind vorzulegen:
|
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Einer Anmeldung von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 gemäß § 9 Abs. 2 sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der gentechnischen Arbeit erforderlich sind. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: | "Bei Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 sind vorzulegen:". |
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "eine Beschreibung" durch die Wörter "eine Zusammenfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 sowie eine Beschreibung" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort "ggf." gestrichen.
e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anzeige entsprechend."
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Ausschuss nach § 5 gibt seine Stellungnahme unverzüglich ab. | "Die Kommission gibt ihre Stellungnahme unverzüglich ab." |
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 1 30 Tage, im Falle der Sicherheitsstufe 2 45 Tage und im Falle von weiteren Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 30 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen. | "Der Betreiber kann im Falle der Sicherheitsstufe 2 mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Die Fristen ruhen" durch die Wörter "Die Frist ruht" ersetzt.
h) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 1 sowie mit der Durchführung von weiteren gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde beginnen. Die zuständige Behörde kann die Durchführung oder Fortführung der gentechnischen Arbeiten vorläufig bis zum Ablauf von 21 Tagen nach Eingang der nach Absatz 3 angeforderten ergänzenden Unterlagen oder der nach Absatz 4 einzuholenden Stellungnahme der Kommission untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecke sicherzustellen."
i) In Absatz 6 werden vor dem Wort "angemeldeten" die Wörter "angezeigten oder" eingefügt.
j) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die zuständige Behörde kann die Durchführung der angemeldeten gentechnischen Arbeiten untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 nicht oder nicht mehr gegeben sind. | "Die zuständige Behörde kann die Durchführung der angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten untersagen, wenn die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden oder Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen." |
14. § 14 wird wie folgt geändert:
0a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. für Arbeiten in Anlagen bestimmt sind, sofern in den Anlagen Einschließungsmaßnahmen nach Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden, und | "2. in eine Anlage abgegeben werden, in der Einschließungsmaßnahmen nach Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden." |
cc) Nummer 3
3.nur zwischen Anlagen nach Nummer 2 befördert werden.
wird aufgehoben.
a) Die Absätze 2a bis 2d
(2a) Auf das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, das für die unmittelbare Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder für die Verarbeitung vorgesehen ist und Spuren eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Verbindung von gentechnisch veränderten Organismen enthält, finden die Vorschriften des Dritten Teils keine Anwendung, sofern die gentechnisch veränderten Organismen einen Anteil in Höhe von 0,5 Prozent in dem Erzeugnis nicht überschreiten und
- das Vorhandensein des gentechnisch veränderten Organismus zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist,
- bezüglich des gentechnisch veränderten Organismus durch den wissenschaftlichen Ausschuss der Gemeinschaft nach der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24), oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) eine befürwortende Stellungnahme abgegeben wurde,
- ein diesbezüglicher Zulassungsantrag für das Inverkehrbringen nicht abgelehnt worden ist und
- die Nachweisverfahren für den gentechnisch veränderten Organismus nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 öffentlich verfügbar sind.
(2b) Zur Feststellung der in Absatz 2a Nr. 1 genannten Voraussetzung hat derjenige, der ein Produkt in Verkehr bringt oder gebracht hat, auf Verlangen der nach § 31 zuständigen Behörden nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Vorhandensein der in Absatz 2a genannten Spuren zu vermeiden.
(2c) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 47 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 12a Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anstelle des Schwellenwertes nach Absatz 2a einen niedrigeren Schwellenwert, insbesondere für gentechnisch veränderten Organismen, die direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, bestimmen, sofern die Entscheidungen keine unmittelbare Wirkung entfalten.
(2d) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 47 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 12a Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen für die Durchführung der Absätze 2a und 2b festlegen, sofern die Entscheidungen keine unmittelbare Wirkung entfalten.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "des Ausschusses nach § 5a" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
c) In Absatz 4a Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "des Ausschusses nach § 5a" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
15. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Ausschuss nach § 5a" durch die Wörter "die Kommission" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 7 Satz 3 und 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 7 Satz 3 und 4" ersetzt.
16. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "freigesetzten" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "frühestens zwei Wochen, spätestens aber" durch das Wort "spätestens" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden
aa) das Wort "geplante" gestrichen und
bb) die Wörter "frühestens neun Monate, spätestens aber" durch das Wort "spätestens" ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde eines Landes darf zum Zweck der Überwachung die im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden."
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "registerführende" durch das Wort "zuständige" ersetzt.
f) Absatz 8
(8) Die Länder können eigene Standortregister einführen.
wird aufgehoben.
17. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die in Satz 1 genannten Handlungen sind unzulässig, soweit auf Grund der Umstände des Einzelfalles die Erreichung der in § 1 Nr. 2 genannten Belange nicht gewährleistet ist. | "Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachten, als dieser durch schriftliche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz verzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung oder der Anfrage ist der andere über die Rechtsfolgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu beachten hat. Die zulässige Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2
der zuständigen Bundesoberbehörde spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen. Der allgemein zugängliche Teil des Registers nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu der Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entsprechend."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere
| "(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere
|
d) In Absatz 6 werden vor den Wörtern "die Eignung" die Wörter "einschließlich des Informationsaustauschs mit Nachbarn und Behörden," eingefügt.
18. In § 16d Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "geographischen" durch das Wort "geographischer" ersetzt.
19. Nach § 16d wird folgender § 16e eingefügt:
" § 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut
Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste."
20. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz
, soweit nicht ein Verfahren nach § 14 Abs. 4 durchgeführt wird
gestrichen.
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "sowie Vorschriften für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des in Verkehr zu bringenden Produktes" gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die nachträgliche Anordnung von Auflagen ist zulässig. | "Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen ist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zulässig." |
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "angemeldeten" durch die Wörter "angezeigten, angemeldeten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Anmeldung" durch die Wörter "die Anzeige, die Anmeldung" ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Eine Mitteilung nach den Absätzen 5 und 5a darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden."
23. In § 24 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" durch die Wörter "Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" ersetzt.
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) nach den Wörtern "Der Betreiber" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und
bb) nach der Angabe " § 3 Nr. 8 und 9" die Wörter "und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise umgeht," eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern "Der Betreiber" das Wort "ist" durch die Wörter "und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise umgeht, sind" ersetzt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Abweichend von Absatz 1 haben Behörden, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen durchführen oder durchführen lassen, selbst für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dies nur, soweit ihnen durch Landesrecht diese Aufgabe übertragen worden ist."
25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Anmeldung" durch die Wörter "Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen nach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthält, zur unmittelbaren Verarbeitung vorgesehen und sichergestellt ist, dass das Produkt weder in unverarbeitetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebensmittel oder Futtermittel gelangt, die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verarbeitung zerstört sind und keine schädlichen Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter eintreten."
26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Die Genehmigung" ein Komma und die Angabe "ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2," eingefügt.
b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder | "1. innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder". |
27. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich über die im Vollzug des Gesetzes getroffenen Entscheidungen, über sicherheitsrelevante Erkenntnisse, über die ihnen nach § 21 Abs. 3, 4 oder 5 mitgeteilten oder im Rahmen der Überwachung bekanntgewordenen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse, über Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie gegen Auflagen oder nach § 26 angeordnete Maßnahmen, soweit gentechnische Arbeiten, Freisetzungen oder ein Inverkehrbringen berührt sind. | "(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich über
|
28. In § 28b Abs. 1 werden die Wörter "nach Stellungnahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und" gestrichen.
29. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
30. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
bb) In Nummer 11 wird das Wort "Landesbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.
cc) In Nummer 15 werden
aaa) die Wörter "Anmelde- und Antragsunterlagen" durch die Wörter "Anzeige-, Anmelde- und Antragsunterlagen" und
bbb) die Wörter "Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" durch die Wörter "Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
31. In § 31 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 31 Zustände Behörden | " § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde". |
32. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden vor dem Wort "anmeldet" die Wörter "anzeigt oder" eingefügt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 weitere gentechnische Arbeiten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, | "6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet," |
c) In Nummer 12 werden vor der Angabe " § 6 Abs. 3 Satz 2" die Wörter "auch in Verbindung mit Abs. 2a Satz 2," eingefügt.
33. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: " § 19 findet entsprechende Anwendung."
b) Die Absätze 3 und 5
(3) § 19 findet entsprechende Anwendung.(5) § 14 Abs. 2a bis 2d ist mit Ablauf von drei Jahren ab Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht mehr anzuwenden.
werden aufgehoben.
c) In Absatz 7 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2008" ersetzt.
d) In Absatz 8 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "und der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| EGGenTDurchfG - EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik | "EGGenTDurchfG - EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel ". |
2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:
" § 3a Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
(1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Verkehr gebracht oder beworben werden, soweit die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten worden sind. Es darf nur die Angabe "ohne Gentechnik" verwendet werden.
(2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die nach
gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht würden, zu kennzeichnen wären.
(3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind.
(4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach
gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten Anforderungen.
(5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für die auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/ 2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) eine Ausnahme zugelassen ist.
(6) Für die Begriffe
§ 3b Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebensmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu führen, dass die für das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten worden sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere
Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt werden können."
a) in Buchstabe a das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,
b) dem Buchstaben b das Wort "und" angefügt und
c) folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 in den Verkehr gebracht oder beworben werden,".
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Der Versuch ist strafbar. | "(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Versuch strafbar." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3a werden die neuen Absätze 2 bis 5.
c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7; er wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (7) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden | "(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." |
6. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist
| lfd. Nr. | Tierart | Zeitraum |
| 1 | bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung | zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens |
| 2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
| 3 | bei Schweinen | vier Monate |
| 4 | bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate |
| 5 | bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
| 6 | bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen". |
Artikel 3
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| NLV - Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel | "NLV - Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten". |
2. Die Gliederungsbezeichnung
"Abschnitt 1 Neuartige Lebensmittel"
wird gestrichen.
3. Der Abschnitt 2
Abschnitt 2 04a 08
Kennzeichnung ohne Anwendung
gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel§ 4 Voraussetzungen der Kennzeichnung 04a
Soll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, darf dies nur mit der Angabe "ohne Gentechnik" geschehen und nur, wenn
- es nicht aus einem genetisch veränderten Organismus besteht oder aus einem genetisch veränderten Organismus hergestellt worden ist,
- es nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt worden ist, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellt sind, und bei der Herstellung der verwendeten Stoffe keine aus genetisch veränderten Organismen gewonnenen technischen Hilfsstoffe einschließlich Extraktionslösungsmittel und Enzyme eingesetzt wurden,
- dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe oder Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes verabreicht worden sind, die mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind.
Sind Bestandteile aus der gentechnischen Veränderung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren im Laufe der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen. Einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 steht ebenfalls nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3 bezeichnetes Arzneimittel wegen eines therapeutischen oder prophylaktischen Bedarfs verabreicht worden ist und ein in seiner therapeutischen Wirksamkeit oder auf Grund seiner besonderen Eigenschaften vergleichbares, ohne Hilfe gentechnischer Verfahren hergestelltes Arzneimittel nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Bewerben eines Lebensmittels.
§ 5 Nachweise 04a
Über die Herstellung eines Lebensmittels, das mit einer Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht oder für das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 geworben wird, sind von demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für das Lebensmittel wirbt, geeignete Nachweise zu führen, dass die Anforderungen für die genannten Angaben, auch unter Berücksichtigung des § 4 Satz 2 oder 3, erfüllt sind. Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit der Angabe "ohne Gentechnik" ist unzulässig, wenn die Nachweise nicht geführt werden können. Geeignete Nachweise sind insbesondere verbindliche Erklärungen von Produzenten oder Lieferanten, dass die Voraussetzungen an die Kennzeichnung erfüllt sind.
§ 6 Untersagung der Kennzeichnung 04a
Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als "ohne Gentechnik" hergestellt oder das entsprechende Bewerben eines Lebensmittels kann schon dann als unzulässig untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung verantwortliche Person begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht ausräumt.
wird aufgehoben.
4. Die Gliederungsbezeichnung
"Abschnitt 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten"
wird gestrichen.
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
| "(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1) gestrichen.
b) Absatz 2 wird
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
aufgehoben.
Artikel 4
Neubekanntmachungen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Gentechnikgesetzes, des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung durch dieses Gesetz an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Bundesregierung der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/68/EG vom 27. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 11) geändert worden ist, die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit einer Begründung mitgeteilt hat, soweit nicht die Kommission innerhalb der in Artikel 19 Unterabs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Frist eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag der in Satz 1 genannten Mitteilung sowie den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.