Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse: Kurzfristige Änderung

Vom 19. August 2010
(BAnz. Nr 192a vom 17.12.2010)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. August 2010 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den §§ 136 und 136a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse) in der Fassung vom 18. April 2006 (BAnz. Nr. 1 15a vom 23. Juni 2006) wie folgt zu ändern:

I.

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Angabe des "136a" ersetzt durch "137 Abs. 1 Nr. 1".

2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Präambel" gestrichen.

3. Die Präambel

Präambel

Bis zur Schaffung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den Umgang mit Sozialdaten regelt diese Richtlinie die Qualitätssicherung von Dialyse-Behandlungen übergangsweise auf der Grundlage einer vollständigen Anonymisierung der Patientendaten.

wird aufgehoben.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor das Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.

b) In Satz 3 wird nach den Wörtern "externer Qualitätssicherung" zunächst ein Komma und dann das Wort "Einrichtungsvergleichen" eingefügt.

c) In Satz 5 werden vor das Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.

d) In Satz 6 werden vor das Wort "Ärzte" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.

e) In Satz 7 werden vor das Wort "Ärzte" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt, nach den Wörtern "auf Wunsch der" die Wörter "Patientinnen bzw." sowie nach den Wörtern "und Beratung der" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.

5. In § 2 Absatz 2, 2. Spiegelstrich, wird die Angabe " § 136a Satz 1" durch die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

6. In § 3 Absatz 1 werden vor das Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor das Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 vor das Wort "jeden" die Wörter "jede bzw.", vor die Wörter "behandelten Patienten" die Wörter "behandelte Patientin und" sowie in Satz 3 vor die Wörter "den Patienten" die Wörter "die Patientin bzw." eingefügt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene" durch die Angabe "den Ersatzkassen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor das Wort "Ärzten" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(3) Die Qualitätssicherungs-Kommission erstellt spätestens zum Ende des ersten Quartals jedes Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Jahr mit den in Anlage 6 wiedergegebenen Inhalten über ihre Tätigkeit nach dieser Richtlinie. Dem Bericht sind die Übersichten nach § 5 Abs. 2 beizufügen. Der Bericht wird von der Kassenärztlichen Vereinigung veröffentlicht und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zugesandt.  "Die Qualitätssicherungs-Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Jahr mit den in Anlage 6 wiedergegebenen Inhalten über ihre Tätigkeit nach dieser Richtlinie. Der Bericht, ergänzt um die Übersichten nach § 5 Abs. 2, wird von der Kassenärztlichen Vereinigung für jedes Kalenderjahr bis zum 30. April des Folgejahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weitergegeben. Der Bericht nach Satz 1 wird von der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum 30. Juni des Folgejahres veröffentlicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Gemeinsamen Bundesausschuss einen zusammenfassenden Bericht, gegliedert nach Kassenärztlichen Vereinigungen, zur Verfügung. Die Übersichten nach § 5 Abs. 2 sind als Anlage beizufügen. Der zusammenfassende Bericht nach Satz 4 wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss bewertet und veröffentlicht."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 3 werden in Buchstabe a das Wort "Mehr" durch das Wort "mehr" ersetzt und in den Buchstaben a, b und c jeweils vor das Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden in Buchstabe a das Wort "Mehr" durch das Wort "mehr" und die Angabe "1,9" durch die Angabe "1,7" ersetzt und in den Buchstaben a und b vor das Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt.

10. In § 11 Absatz 2 werden in Satz 1 vor das Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" eingefügt und in Satz 2 das Wort "dürfen" durch das Wort "sollen" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden in Satz 1 vor das Wort "Patienten" die Wörter "Patientinnen und" sowie in Satz 3 nach dem Wort "Bericht" die Angabe "nach Satz 1" eingefügt.

bb) Vor die bisherige Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"Der Berichtersteller hat die für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Anlage 7 erforderlichen Daten der Anlage 4 einrichtungsanonym bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals an eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu bestimmende Stelle kostenfrei zu übermitteln. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt eine für alle Berichtersteller verbindliche Datenschnittstelle fest."

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und der Passus "einen zusammenfassenden Jahresbericht nach Absatz 3 abzugeben und" wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Der zusammenfassende Jahresbericht gemäß Anlage 7 hat die erstellten Benchmarking-Berichte, gruppiert nach KV-Bereichen, einrichtungsanonym sowohl quartalsweise als auch in einer Jahresübersicht zusammenzustellen und zu interpretieren. Der Bericht für das vorangegangene Jahr ist am Ende des ersten Quartals jedes Jahres dem Gemeinsamen Bundesausschuss kostenfrei zu übermitteln.  "Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestimmte Stelle erstellt einen zusammenfassenden Jahresbericht gemäß Anlage 7 und übermittelt diesen dem Gemeinsamen Bundesausschuss jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres."

12. In § 14 Satz 2 werden nach dem Wort "Dialyse-Einrichtung" die Wörter "oder einer in der Einrichtung tätigen Ärztin" eingefügt.

13. Die Anlagenübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung der Anlage 5 wird ersetzt durch: "Anforderungen an die Vierteljahresberichte und den zusammenfassenden jährlichen Bericht des Datenanalysten".

b) Die Bezeichnung der Anlage 6 wird ersetzt durch: "Anforderungen an den Tätigkeitsbericht der Qualitätssicherungs Kommission gemäß § 7 Abs. 3".

c) Die Bezeichnung der Anlage 7 wird ersetzt durch: "Anforderungen an die Benchmarking-Berichte und den zusammenfassenden Jahresbericht"

II.

Die Anlagen 1 bis 7 der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse werden entsprechend des Anhangs zu diesem Beschluss neu gefasst.

III.

Die Änderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse treten zum 1. Januar 2011 in Kraft.

ENDE