Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 63 vom 23.12.2016 S. 3041)
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 16 wird das Wort "Europäische" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt ist, | "1. es als Vermehrungsmaterial von Obst
|
bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im einleitenden Teil werden die Wörter "Obst oder" gestrichen.
bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter "des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1)" gestrichen.
ccc) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist. | "5. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen oder Gemüse
6. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist." |
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
"Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "soweit es" die Wörter "zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
| "2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
|
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Das Bundessortenamt kann für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen festsetzen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist. Im Falle von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht unterschreiten. Das Bundessortenamt macht die festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt."
4. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
cc) Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt:
"d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,
e) die Sorte bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für sie eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt oder
f) die Sorte mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,".
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Das Bundessortenamt übermittelt der Anerkennungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erforderlichen Informationen. Es kann diese Informationen auch im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt machen."
5. In § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3" ersetzt.
6. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
7. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter "Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3" ersetzt.
8. In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
9. In § 55 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
10. In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,".
11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
" § 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis
(1) Das Bundessortenamt führt und veröffentlicht eine Gesamtliste der Obstsorten. In die Gesamtliste der Obstsorten werden folgende Sorten der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Obstarten eingetragen:
(2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden mindestens die folgenden Angaben eingetragen:
(3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab. Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamtliste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen worden ist.
(4) Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bundessortenamt die Eintragung für eine weitere Geltungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, sofern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial verfügbar ist. Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintragung ferner voraus, dass
Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag erneuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen Kommission zum Zweck der Erstellung des gemeinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Artikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten sowie Änderungen der Eintragung an und übermittelt hierbei die Angaben nach Absatz 2."
12. In § 59a Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Europäische" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.
13. In § 60 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a" durch die Wörter " § 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c" ersetzt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes in der ab dem 24. Dezember 2016 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
ID: 16/2099
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