Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Infektionshygieneverordnung
- Hessen -

Vom 8. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2017 S. 453)



Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

Artikel 1

Die Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003 (GVBl. I S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2016 (GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und in Satz 2 werden nach dem Wort "Ausübung" die Wörter "der Nagelpflege," und wird nach der Angabe "(Piercing)" die Angabe "und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191)" eingefügt.

b) Abs. 2

(2) Wer Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet.

wird aufgehoben.

2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

" § 1a

(1) Wer Tätigkeiten nach § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik verpflichtet.

(2) Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die invasive Tätigkeiten erstmalig ausüben, müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer Eingriffe am Menschen durchführt, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen. "Wer Tätigkeiten am Menschen ausübt,
  1. die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder
  2. bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann,

muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unmittelbar vor jedem Eingriff haben Ausführende die Hände zu desinfizieren und sind verpflichtet, bei Durchführung des Eingriffs Einmalhandschuhe zu tragen. "Unmittelbar vor jeder Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben die Ausführenden eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen und sind verpflichtet, bei der Durchführung keimarme Einmalhandschuhe zu tragen."

c) In Abs. 3 wird die Angabe "jedem Eingriff nach Abs. 1" durch "jeder Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Angabe "Eingriffe nach Abs. 1 und die medizinische Fußpflege" durch "Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

e) Abs. 6 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die für Eingriffe nach Abs. 1 und die medizinische Fußpflege mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jedem Gebrauch zuerst zu desinfizieren, zu reinigen, zu trocknen und anschließend in geeigneter Verpackung zu sterilisieren, so dass von ihnen bei erneuter Verwendung keine Gefahr für Gesundheitsschäden ausgeht (Aufbereitung). "Für Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können sterile Einmalinstrumente oder mehrfach verwendbare Instrumente oder Geräte benutzt werden. Die mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jedem Gebrauch zuerst zu reinigen, zu desinfizieren, gegebenenfalls zwischenzuspülen, zu trocknen und anschließend in geeigneter Verpackung zu sterilisieren, so dass von ihnen bei erneuter Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit ausgeht (Aufbereitung)."

f) Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Anschluss an Eingriffe nach Abs. 1 sind die Arbeitsflächen, Behandlungsstühle und patientennahe Flächen sofort im Scheuer-Wischverfahren einer Flächendesinfektion zu unterziehen. "Im Anschluss an Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei tatsächlicher Kontamination mit Blut, Sekreten oder Exkreten nach Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die Arbeitsflächen, Behandlungsstühle und umgebenden Flächen sofort einer Wischdesinfektion zu unterziehen."

g) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Mehrfach zu verwendende Instrumente und Geräte für Tätigkeiten, bei denen es zu Verletzungen, auch unbeabsichtigten, kommen kann, sind nach jeder Verwendung zuerst zu desinfizieren, dann erforderlichenfalls zu reinigen und zu trocknen. "(8) Die für Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jeder Verwendung zuerst mit einem viruziden Instrumentendesinfektionsmittel zu desinfizieren, dann zu trocknen. Soweit sie nach ihrer Verwendung sichtbar verschmutzt sind, sind sie noch vor der Desinfektion zu reinigen."

h) Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(10) Mit der Durchführung der Desinfektions- und Sterilisationsverfahren dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die notwendige Sachkunde verfügen. "(10) Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur Personen durchführen, die über die notwendige Sachkunde in Hygiene verfügen. Über die notwendige Sachkunde verfügt in der Regel, wer bei Ausübung von Tätigkeiten
  1. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 über den Sachkundenachweis Hygiene 1 (8 Stunden Kurs),
  2. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 über den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung)

verfügt. Auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums sind die Inhalte der in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Kurse bekanntzumachen. Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Aufbereitungsverfahren sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren, die Dokumente sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Als Sterilisationsverfahren sind nur Verfahren geeignet, die durch die Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung empfohlen werden. "(3) Als Sterilisationsverfahren können die Dampfsterilisation und die Heißluftsterilisation in ihren jeweiligen verfahrenstechnischen Grenzen zur Anwendung kommen."

c) Abs. 4

(4) Sterilisations- und maschinelle Desinfektionsverfahren sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren, die Dokumente sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5.

e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und die Wörter "Raumluftechnischen Anlagen" werden durch "Lüftungs- und Klimatechnische Anlagen" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5

Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Bestimmungen. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend.

" § 5

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die vor dem 22. Dezember 2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt zu melden."

6. § 6

§ 6

Die Infektionshygiene-Verordnung vom 30. September 1987 (GVBl. I S. 179) wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 7 wird § 6 und in Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 172193

ENDE