Änderungstext
Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht
- Hamburg -
Vom 8. März 2022
(Amtl.Anz. Nr. 22 vom 18.03.2022 S. 377)
Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5168), wird bestimmt:
Die Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27. März 2001 (Amtl. Anz. S. 1113), zuletzt geändert am 27. April 2021 (Amtl. Anz. S. 645), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Absatz 1 Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2.5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2371), geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1771), zuletzt geändert am 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in der jeweils geltenden Fassung gestützt ist, | "2.5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343), soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. 2021 I S. 4255, 2022 I S. 28), geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4584), gestützt ist," |
2. Abschnitt II erhält folgende Fassung:
Alt:
II
(1) Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben mit Ausnahme der zwangsweisen Zuführung zur Unterbringung nach § 30 Absatz 2 IfSG und der Durchführung der § 56 bis 58 IfSG
- im Hamburger Hafen auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie auf den in § 1 Absatz 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 307), genannten Flächen,
- auf dem Flughafen Hamburg in Luftfahrzeugen sowie bei deren Besatzungen und Fluggästen
ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Ihr werden die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 1, §§ 14, 20, 21, § 23 Absatz 2, § 34 Absatz 11 sowie § 63 Absatz 5 IfSG und der obersten Landesbehörde im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 3, § 10 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 19 Absatz 2 Satz 8, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und § 21 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 sowie Anlage 3 Nummer 4 und Anmerkung 4 TrinkwV 2001 übertragen.
Neu:
"II
Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben mit Ausnahme der zwangsweisen Zuführung zur Unterbringung nach § 30 Absatz 2 IfSG und der Durchführung der §§ 56 bis 58 IfSG
ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration."
3. Hinter Abschnitt II werden folgende neue Abschnitte III und IV eingefügt:
"III
Die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde im Sinne von § 4 Absätze 1 und 2, § 13 Absätze 1 und 2, § 14 Absatz 7, § 20 Absätze 1, 2, 3, 5, 7 und 9, § 21, § 23 Absätze 1 und 2, § 34 Absatz 11, § 36 Absatz 4, § 50a Absätze 1 und 3, § 54 sowie § 63 Absatz 5 IfSG werden übertragen
der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
IV
Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 9 Absatz 9 Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Sätze 2 bis 4, Absatz 6, § 15a Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 19 Absatz 2 c Satz 7, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 sowie Anlage 3 Teil I Nummer 4 TrinkwV werden übertragen der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz."
4. Die bisherigen Abschnitte III bis V werden Abschnitte V bis VII.
5. Im neuen Abschnitt V wird das Wort "aufgehobene" gestrichen.
6. Im neuen Abschnitt VI wird folgender Satz angefügt:
"Die Aufgaben nach Abschnitt II sowie nach Abschnitt A zu § 11, § 12 Absätze 1 und 2, § 17 Absätze 1 bis 3, § 20 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3, Abschnitt C und Abschnitt D der Anlage können im Auftrag der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Institut für Hygiene und Umwelt) wahrgenommen werden."
7. Der neue Abschnitt VII erhält folgende Fassung:
Alt:
VII
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Neu:
"VII
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung ist
8. Die Anlage erhält folgende Fassung:
Alt:
.
Anlage
A. Infektionsschutzgesetz Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen 1 2 3 4 5 § 3 Information, Aufklärung der Allgemeinheit insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz neben den Bezirksämtern § 5 Absatz 2 Nummer 4b) Zulassung von Ausnahmen insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 11 Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde Zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 12 Absatz 3 Informationen an das Bundesministerium für Gesundheit insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 13 Absatz 3 Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen des Robert Koch-Institutes insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 16 Absätze 1 bis 3 sowie 6 und 7 Generalklausel für Schutzmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten im ehemaligen Vieh- und Fleischzentrum Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 17 Absätze 1 bis 3 Maßnahmen bei kontaminierten Gegenständen und gegen Gesundheitsschädlinge 1. im ehemaligen Vieh- und Fleischzentrum Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz 2. Bekämpfung von Ratten Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 19 Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsleistungen bei ausgewählten Krankheiten bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 20 Absatz 5 unentgeltliche Schutzimpfungen Durchführung durch die Gesundheitsämter Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz neben den Bezirksämtern § 20 Absatz 6 Satz 3 Freistellung von der Impfpflicht insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 22 Absatz 1 Satz 3 Eintragung in den Impfausweis insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz neben den Bezirksämtern § 25 Absatz 2 Pflichten bei Blut-, Organ- und Gewebespendern zu unterrichtende zuständige Behörde des Landes Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 28b Absatz 1 Satz 3 Bekanntmachung insgesamt Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration § 30 Absätze 2 und 3 zwangsweise Absonderung Vollziehung der Absonderung in Krankenhäusern mit Ausnahme der Zuführung Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 30 Absätze 6 und 7 Vorhaltungen zum Zweck der Absonderung 1. für den Transport Behörde für Inneres und Sport 2. im Übrigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 37 Absatz 3 Überwachung der Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch ei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 39 Absatz 2 Maßnahmen der zuständigen Behörde ei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 40 Fachkommissionen zuständige oberste Landesbehörden, mit denen das Benehmen hinsichtlich der Mitglieder hergestellt wird Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz und die nach Abschnitt 1 der Anordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 17. Oktober 2000 (Amtl. Anz. S. 3561), in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde § 41 Absatz 1 Satz 1 Hinwirken auf gefahrlose Abwasserbeseitigung Zuständig sind die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, die Behörde für Umwelt und Energie und die Stadtentwässerung neben den Bezirksämtern auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom 27. Juli 2010 (Amtl. Anz. S. 1305), geändert am 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2161) § 41 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 Infektionshygienische Überwachung der Abwasserbeseitigung bei den öffentlichen Abwasseranlagen Behörde für Umwelt und Energie § 42 Überwachung von Tätigkeitsverboten beim Umgang mit Lebensmitteln im ehemaligen Vieh- und Fleischzentrum * Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 43 Absatz 1 Personen, die mit Lebensmitteln umgehen Erstbelehrung und Ausstellen der Bescheinigung 1. bei in Justiz Vollzugsanstalten inhaftierten Personen Justizbehörde 2. bei Personen, die in den öffentlichen Dienst eingestellt werden Personalamt Überwachung der Anforderungen im ehemaligen Vieh- und, Fleischzentrum * Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 43 Absatz 5 Überprüfung der Bescheinigung im ehemaligen Vieh- und Fleischzentrum * Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 44 bis 48 Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 61 Sätze 2 und 3, § 63 Absatz 5 Ausnahmeentscheidung bei der Gewährung einer Versorgung bei Impfschäden Die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde erteilt nach der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 16. Juli 1981 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2176) in der jeweils geltenden Fassung20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2176) in der jeweils geltenden Fassung, die Behörde für Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration § 64 Absatz 1 Durchführung der Versorgung bei Impfschäden Zuständig ist die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration auf Grund von § 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert am 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), und auf Grund der Anordnung über die Zuständigkeit für die Kriegs- und Zivilopferfürsorge vom 14. Juli 1998 (Amtl. Anz. S. 1977), geändert am 12. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 817, 852) § 65 Absatz 1 Gewährung einer Entschädigung bei Maßnahmen nach den § 16 und 17 insgesamt die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat § 69 Absatz 1 Nummer 2 Träger der Kosten Sentinel- Erhebungen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Nummer 3 Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat Nummer 4 Kosten der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Absatz 2 Nummer 2, soweit es sich um sexuell übertragbare Krankheiten handelt Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nummer 5 Unentgeltliche Impfungen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 77 Absatz 1 Übergangsvorschriften Rücknahme und Widerruf einer bestehenden seuchenrechtlichen Erlaubnis während der Übergangszeit Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz B. Trinkwasserverordnung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt ist Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen 1 2 3 4 5 alle Vorschriften bei Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 15 Absatz 3 Satz 5 gestrichen § 14 Absatz 3 Satz 5 Entgegennahme von Zweitschriften als Gesundheitsamt des Heimathafens insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz § 19 Absatz 2 Satz 4 Überprüfung von Niederschriften über Untersuchungen Zulassung von Untersuchungsstellen durch die oberste Landesbehörde Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz C. Verordnung über die Rattenbekämpfung Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen D. Rechtsverordnungen, die gestützt sind auf § 20 Absätze 6 und 7 IfSG Durchführung von angeordneten Schutzimpfungen, Überwachung insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz neben den Bezirksämtern *) Gelände des ehemaligen Landesbetriebes Vieh- und Fleischzentrum Hamburg einschließlich des Kühlhauses an der Lagerstraße mit Ausnahme der Unternehmen mit eigenem Hauptzugang von der Lagerstraße oder der Sternstraße
Neu:
"Anlage
A. Infektionsschutzgesetz
| Vorschrift | Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt | Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht | Zuständigkeit | Bemerkungen |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| § 3 | Information, Aufklärung der Allgemeinheit | insgesamt | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration neben den Bezirksämtern | |
| § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b | Zulassung von Ausnahmen | - insgesamt, nicht jedoch für die Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172 und 5173) | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz | |
| - von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |||
| § 11 | Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde | zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |
| § 12 Absätze 1 und 2 | Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde | zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen an das Robert Koch-Institut | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |
| § 17 Absätze 1 bis 3 | Maßnahmen bei kontaminierten Gegenständen und gegen Gesundheitsschädlinge | Bekämpfung von Ratten | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |
| § 19 | Beratungs-, Untersuchung- und Behandlungsleistungen bei ausgewählten Krankheiten | bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |
| § 20 Absatz 5 | unentgeltliche Schutzimpfungen | Durchführung durch die Gesundheitsämter | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration neben den Bezirksämtern | |
| § 22 Absatz 2 Satz 3 | Nachtragung in den Impfausweis | insgesamt | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |
| § 27 Absätze 5 und 6 | Pflichten bei Arzneimitteln sowie Blut-, Organ- und Gewebespendern | zu unterrichtende zuständige Behörde des Landes | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, soweit nach dem Transplantationsgesetz in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), nichts anderes bestimmt ist | |
| § 30 Absätze6 und 7 | Vorhaltungen zum Zweck der Absonderung | - für den Transport | Behörde für Inneres und Sport | |
| - im Übrigen | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |||
| § 37 Absatz 3 | Überwachung der Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch | bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz | |
| § 39 Absatz 2 | Maßnahmen der zuständigen Behörde | bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz | |
| § 40 | Fachkommissionen beim Umweltbundesamt | zuständige oberste Landesbehörden, mit denen das Benehmen hinsichtlich der Mitglieder hergestellt wird | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und die nach Abschnitt I der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde | |
| § 41 Absatz 1 Satz 1 | Hinwirken auf gefahrlose Abwasserbeseitigung | zuständig sind die Behörde für Wirtschaft und Innovation, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie die Stadtentwässerung neben den Bezirksämtern auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom 27. Juli 2010 (Amtl. Anz. S. 1305), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2096) | ||
| § 41 Absatz 1 Satz 2 | infektionshygienische Überwachung der Abwasserbeseitigung | bei den öffentlichen Abwasseranlagen | Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft | |
| § 43 Absatz 1 | Personen, die mit Lebensmitteln umgehen | Erstbelehrung und Ausstellen der Bescheinigung | ||
| - bei in Justizvollzugsanstalten inhaftierten Personen | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz | |||
| - bei Personen, die in den öffentlichen Dienst eingestellt werden | Personalamt | |||
| §§ 44 bis 48 | Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern | insgesamt | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |
| § 61 Sätze 2 und 3, § 63 Absatz 5 | Ausnahmeentscheidung bei der Gewährung einer Versorgung bei Impfschäden | die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde erteilt nach der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 16. Juli 1981 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2114), in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | ||
| § 64 Absatz 1 | Durchführung der Versorgung bei Impfschäden | zuständig ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration auf Grund von § 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 650), und auf Grund der Anordnung über die Zuständigkeit für die Kriegs- und Zivilopferfürsorge vom 14. Juli 1998 (Amtl. Anz. S. 1977), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2114) | ||
| § 65 Absatz 1 | Gewährung einer Entschädigung bei Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 | insgesamt | die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat | |
| § 69 Absatz 1 Satz 1
- Nummer 2 | Träger der Kosten | Sentinel-Erhebungen | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |
| - Nummer 4 | Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 | die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat | ||
| - Nummer 5 | Kosten der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Absatz 1, soweit es sich um sexuell übertragbare Krankheiten handelt | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | ||
| - Nummer 6 | unentgeltliche Impfungen | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration |
B. Trinkwasserverordnung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt ist
| Vorschrift | Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt | Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht | Zuständigkeit | Bemerkungen |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Alle Vorschriften | bei Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz |
C. Verordnung über Rattenbekämpfung
| Vorschrift | Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt | Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht | Zuständigkeit | Bemerkungen |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| insgesamt mit Ausnahme von § 7 | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration |
D. Rechtsverordnungen, die gestützt sind auf
| Vorschrift | Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt | Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht | Zuständigkeit | Bemerkungen |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| § 20 Absätze 6 und 7 IfSG | Durchführung von angeordneten Schutzimpfungen, Überwachung | insgesamt | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration neben den Bezirksämtern" |
ID 220553
| ENDE |