Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht
- Hamburg -
Vom 27. März 2001
(Amtl Anz. 2001 S. 1113; 12.02.2002 S. 817; 11.11.2003 S. 4841; 21.06.2004 S. 1309; 24.01.2006 S. 325; 29.08.2006 S. 2165 06; 21.11.2006 S. 2813; 20.09.2011 S. 2157; 05.06.2012 S. 965 12; 29.09.2015 S. 1697 15; 02.04.2020 S. 473 20; 23.06.2020 S. 1201 20a; 04.08.2020 S. 1945 20b; 27.04.2021 S. 645 21; 08.03.2022 S. 377 22; 20.02.2024 S. 281 24; 07.05.2024 S. 737 24a; 23.09.2025 S. 1861 25)
Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird bestimmt:
(1) Zuständig für die Durchführung
1. des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
2. der auf das I nfektionsschutzgesetz oder auf das Bundes-Seuchengesetz gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, insbesondere
2.1 der Verordnung über Rattenbekämpfung vom 30. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 129),
2.2 der Taubenfütterungsverbotsverordnung vom 1. April 2003 (HmbGVBl. S. 49),
2.3 der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten vom 19. April 1988 (HmbGVBl. S. 42), geändert am 4. September 1990 (HmbGVBl. S. 197), Anm.d.Red. zur jetzt gültigen Fassung
2.4 des § 4 Absatz 2, des § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 sowie des § 6 Absatz 1 der Hafengesundheitsverordnung vom 20. Juli 1982 (HmbGVBl. S. 254) sowie
2.5 der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159 S. 1, 2), soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. 2021 I S. 4255, 2022 I S. 28), geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4584), gestützt ist,
die Bezirksämter.
(2) Zuständig für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist
1. für die zwangsweise Zuführung von Personen zur Unterbringung nach § 30 Absatz 2 IfSG,
1a. für die Entscheidung über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie,
2. für die Wahrnehmung von Aufgaben, die auf Gleisen der Deutschen Bahn AG in Speisewagen und ähnlichen Einrichtungen,
3. für die Wahrnehmung von Aufgaben, die außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten anfallen, wenn das zuständige Bezirksamt an der Aufgabenwahrnehmung gehindert ist,
das Bezirksamt Altona,
4. für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, soweit sie das Meldewesen sowie die Verhütungs- und die Bekämpfungsmaßnahmen bezüglich der Tuberkulose betreffen,
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.
(1) Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben mit Ausnahme der zwangsweisen Zuführung zur Unterbringung nach § 30 Absatz 2 IfSG und der Durchführung der §§ 56 bis 58 IfSG
ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(2) Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Trinkwasserverordnung
ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde im Sinne von § 4 Absätze 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 7, § 20 Absätze 1, 2, 3, 5, 7 und 9, § 21, § 23 Absätze 1 und 2, § 34 Absatz 11, § 36 Absatz 4, § 50a Absätze 1 und 3, § 54 IfSG werden übertragen
der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4, § 12 Satz 3, § 21 Absatz 5, § 35 Absatz 4 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 44 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 3, § 53 Absatz 3, § 56 Absatz 4, § 60 Absatz 2, § 65 Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 TrinkwV ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Zuständig für die Aufgaben der Prozessführung bei Feststellungsklagen beziehungsweise bei Fortsetzungsfeststellungsklagen, die darauf gerichtet sind, Regelungen aus der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung oder aus den im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergangenen, aufgehobenen Allgemeinverfügungen für rechtswidrig zu erklären, ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(1) Abweichend von Abschnitt I Absatz 1 sowie Abschnitt II ist die Behörde zuständig, die in der Spalte 4 der Anlage zu dieser Anordnung bestimmt ist.
(2) Die Aufgaben nach Abschnitt II Absatz 1 sowie nach Abschnitt A zu § 11, § 12 Absätze 1 und 2, § 17 Absätze 1 bis 3, § 20 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Satz 3, nach Abschnitt C und nach Abschnitt D der Anlage können im Auftrag der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Institut für Hygiene und Umwelt) wahrgenommen werden.
(3) Die Aufgaben nach Abschnitt II Absatz 2 können im Auftrag der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Institut für Hygiene und Umwelt) wahrgenommen werden.
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung ist
| Anlage 12 15 20 21 22 24 25 25 |
A. Infektionsschutzgesetz 12 15 25 25
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Vorschrift |
Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt |
Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht |
Zuständigkeit |
Bemerkungen |
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| § 3 | Information, Aufklärung der Allgemeinheit | insgesamt | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration neben den Bezirksämtern | |
| § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b | Zulassung von Ausnahmen | - insgesamt, nicht jedoch für die Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172 und 5173) | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz | |
| - von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | |||
| § 11 | Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde | zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | |
| § 12 Absätze 1 und 2 | Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde | zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen an das Robert Koch-Institut | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | |
| § 17 Absätze 1 bis 3 | Maßnahmen bei kontaminierten Gegenständen und gegen Gesundheitsschädlinge | Bekämpfung von Ratten | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | |
| § 19 | Beratungs-, Untersuchung- und Behandlungsleistungen bei ausgewählten Krankheiten | bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | |
| § 20 Absatz 5 | unentgeltliche Schutzimpfungen | Durchführung durch die Gesundheitsämter | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration neben den Bezirksämtern | |
| § 22 Absatz 2 Satz 3 | Nachtragung in den Impfausweis | insgesamt | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | |
| § 27 Absätze 5 und 6 | Pflichten bei Arzneimitteln sowie Blut-, Organ- und Gewebespendern | zu unterrichtende zuständige Behörde des Landes | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, soweit nach dem Transplantationsgesetz in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), nichts anderes bestimmt ist | |
| § 30 Absätze6 und 7 | Vorhaltungen zum Zweck der Absonderung | - für den Transport | Behörde für Inneres und Sport | |
| - im Übrigen | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | |||
| § 37 Absatz 3 | Überwachung der Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch | bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz | |
| § 39 Absatz 2 | Maßnahmen der zuständigen Behörde | bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz | |
| § 40 | Fachkommissionen beim Umweltbundesamt | zuständige oberste Landesbehörden, mit denen das Benehmen hinsichtlich der Mitglieder hergestellt wird | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und die nach Abschnitt I der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde | |
| § 41 Absatz 1 Satz 1 | Hinwirken auf gefahrlose Abwasserbeseitigung | zuständig sind die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie die Stadtentwässerung neben den Bezirksämtern auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom 27. Juli 2010 (Amtl. Anz. S. 1305), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2096) | ||
| § 41 Absatz 1 Satz 2 | infektionshygienische Überwachung der Abwasserbeseitigung | bei den öffentlichen Abwasseranlagen | Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft | |
| § 43 Absatz 1 | Personen, die mit Lebensmitteln umgehen | Erstbelehrung und Ausstellen der Bescheinigung | ||
| - bei in Justizvollzugsanstalten inhaftierten Personen | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz | |||
| - bei Personen, die in den öffentlichen Dienst eingestellt werden | Personalamt | |||
| §§ 44 bis 48 | Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern | insgesamt | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | |
| § 65 Absatz 1 | Gewährung einer Entschädigung bei Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 | insgesamt | die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat | |
| § 69 Absatz 1 Satz 1
- Nummer 2 | Träger der Kosten | Sentinel-Erhebungen | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | |
| - Nummer 4 | Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 | die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat | ||
| - Nummer 5 | Kosten der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Absatz 1, soweit es sich um sexuell übertragbare Krankheiten handelt | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration | ||
| - Nummer 6 | unentgeltliche Impfungen | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration |
B. Trinkwasserverordnung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt ist 12 24a
| Vorschrift | Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt | Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht | Zuständigkeit | Bemerkungen |
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| Alle Vorschriften | bei Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz |
C. Verordnung über die Rattenbekämpfung 25
| Vorschrift | Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt | Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht | Zuständigkeit | Bemerkungen |
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| insgesamt mit Ausnahme von § 7 | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration |
D. Rechtsverordnungen, die gestützt sind auf 25
| Vorschrift | Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt | Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht | Zuständigkeit | Bemerkungen |
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| § 20 Absätze 6 und 7 IfSG | Durchführung von angeordneten Schutzimpfungen, Überwachung | insgesamt | Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration neben den Bezirksämtern |