Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht
- Hamburg -

Vom 27. März 2001
(Amtl Anz. 2001 S. 1113; 12.02.2002 S. 817; 11.11.2003 S. 4841; 21.06.2004 S. 1309; 24.01.2006 S. 325; 29.08.2006 S. 2165 06; 21.11.2006 S. 2813; 20.09.2011 S. 2157; 05.06.2012 S. 965 12; 29.09.2015 S. 1697 15; 02.04.2020 S. 473 20; 23.06.2020 S. 1201 20a; 04.08.2020 S. 1945 20b; 27.04.2021 S. 645 21; 08.03.2022 S. 377 22; 20.02.2024 S. 281 24; 07.05.2024 S. 737 24a; 23.09.2025 S. 1861 25)



Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird bestimmt:

I 12 20 20a 22 24a 25

(1) Zuständig für die Durchführung

1. des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

2. der auf das I nfektionsschutzgesetz oder auf das Bundes-Seuchengesetz gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, insbesondere

2.1 der Verordnung über Rattenbekämpfung vom 30. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 129),

2.2 der Taubenfütterungsverbotsverordnung vom 1. April 2003 (HmbGVBl. S. 49),

2.3 der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten vom 19. April 1988 (HmbGVBl. S. 42), geändert am 4. September 1990 (HmbGVBl. S. 197), Anm.d.Red. zur jetzt gültigen Fassung

2.4 des § 4 Absatz 2, des § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 sowie des § 6 Absatz 1 der Hafengesundheitsverordnung vom 20. Juli 1982 (HmbGVBl. S. 254) sowie

2.5 der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159 S. 1, 2), soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. 2021 I S. 4255, 2022 I S. 28), geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4584), gestützt ist,

die Bezirksämter.

(2) Zuständig für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist

1. für die zwangsweise Zuführung von Personen zur Unterbringung nach § 30 Absatz 2 IfSG,

1a. für die Entscheidung über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie,

2. für die Wahrnehmung von Aufgaben, die auf Gleisen der Deutschen Bahn AG in Speisewagen und ähnlichen Einrichtungen,

3. für die Wahrnehmung von Aufgaben, die außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten anfallen, wenn das zuständige Bezirksamt an der Aufgabenwahrnehmung gehindert ist,

das Bezirksamt Altona,

4. für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, soweit sie das Meldewesen sowie die Verhütungs- und die Bekämpfungsmaßnahmen bezüglich der Tuberkulose betreffen,

das Bezirksamt Hamburg-Mitte.

II 12 22 24a

(1) Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben mit Ausnahme der zwangsweisen Zuführung zur Unterbringung nach § 30 Absatz 2 IfSG und der Durchführung der §§ 56 bis 58 IfSG

  1. im Hamburger Hafen auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie auf den in § 1 Absatz 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), genannten Flächen,
  2. auf dem Flughafen Hamburg in Luftfahrzeugen sowie bei deren Besatzungen und Fluggästen

ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

(2) Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Trinkwasserverordnung

  1. im Hamburger Hafen auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie auf den in § 1 Absatz 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), genannten Flächen,
  2. auf dem Flughafen Hamburg in Luftfahrzeugen sowie bei deren Besatzungen und Fluggästen

ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

III 20b 20b 22 22 24 24a 25

Die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde im Sinne von § 4 Absätze 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 7, § 20 Absätze 1, 2, 3, 5, 7 und 9, § 21, § 23 Absätze 1 und 2, § 34 Absatz 11, § 36 Absatz 4, § 50a Absätze 1 und 3, § 54 IfSG werden übertragen

der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

IV 20b 22 22 24a

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4, § 12 Satz 3, § 21 Absatz 5, § 35 Absatz 4 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 44 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 3, § 53 Absatz 3, § 56 Absatz 4, § 60 Absatz 2, § 65 Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 TrinkwV ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

V 20b 22 22 25

Zuständig für die Aufgaben der Prozessführung bei Feststellungsklagen beziehungsweise bei Fortsetzungsfeststellungsklagen, die darauf gerichtet sind, Regelungen aus der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung oder aus den im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergangenen, aufgehobenen Allgemeinverfügungen für rechtswidrig zu erklären, ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

VI 22 22 24a 25

(1) Abweichend von Abschnitt I Absatz 1 sowie Abschnitt II ist die Behörde zuständig, die in der Spalte 4 der Anlage zu dieser Anordnung bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben nach Abschnitt II Absatz 1 sowie nach Abschnitt A zu § 11, § 12 Absätze 1 und 2, § 17 Absätze 1 bis 3, § 20 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Satz 3, nach Abschnitt C und nach Abschnitt D der Anlage können im Auftrag der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Institut für Hygiene und Umwelt) wahrgenommen werden.

(3) Die Aufgaben nach Abschnitt II Absatz 2 können im Auftrag der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Institut für Hygiene und Umwelt) wahrgenommen werden.

VII 22 22 25

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. für Angelegenheiten nach der Taubenfütterungsverbotsverordnung und der Trinkwasserverordnung
    die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
  2. im Übrigen
    die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

.

  Anlage 12 15 20 21 22 24 25  25

A. Infektionsschutzgesetz 12 15 25  25

Vorschrift

Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt

Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht

Zuständigkeit

Bemerkungen

1

2

3

4

5

§ 3 Information, Aufklärung der Allgemeinheit insgesamt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration neben den Bezirksämtern
§ 5 Absatz 2
Nummer 4
Buchstabe b
Zulassung von Ausnahmen - insgesamt, nicht jedoch für die Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172 und 5173) Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
§ 11 Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
§ 12 Absätze 1 und 2 Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen an das Robert Koch-Institut Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
§ 17 Absätze 1 bis 3 Maßnahmen bei kontaminierten Gegenständen und gegen Gesundheitsschädlinge Bekämpfung von Ratten Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
§ 19 Beratungs-, Untersuchung- und Behandlungsleistungen bei ausgewählten Krankheiten bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
§ 20 Absatz 5 unentgeltliche Schutzimpfungen Durchführung durch die Gesundheitsämter Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration neben den Bezirksämtern
§ 22 Absatz 2 Satz 3 Nachtragung in den Impfausweis insgesamt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
§ 27 Absätze 5 und 6 Pflichten bei Arzneimitteln sowie Blut-, Organ- und Gewebespendern zu unterrichtende zuständige Behörde des Landes Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, soweit nach dem Transplantationsgesetz in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), nichts anderes bestimmt ist
§ 30 Absätze6 und 7 Vorhaltungen zum Zweck der Absonderung - für den Transport Behörde für Inneres und Sport
- im Übrigen Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
§ 37 Absatz 3 Überwachung der Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
§ 39 Absatz 2 Maßnahmen der zuständigen Behörde bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
§ 40 Fachkommissionen beim Umweltbundesamt zuständige oberste Landesbehörden, mit denen das Benehmen hinsichtlich der Mitglieder hergestellt wird Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und die nach Abschnitt I der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde
§ 41 Absatz 1 Satz 1 Hinwirken auf gefahrlose Abwasserbeseitigung zuständig sind die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie die Stadtentwässerung neben den Bezirksämtern auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom 27. Juli 2010 (Amtl. Anz. S. 1305), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2096)
§ 41 Absatz 1 Satz 2 infektionshygienische Überwachung der Abwasserbeseitigung bei den öffentlichen Abwasseranlagen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
§ 43 Absatz 1 Personen, die mit Lebensmitteln umgehen Erstbelehrung und Ausstellen der Bescheinigung
- bei in Justizvollzugsanstalten inhaftierten Personen Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- bei Personen, die in den öffentlichen Dienst eingestellt werden Personalamt
§§ 44 bis 48 Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern insgesamt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
§ 65 Absatz 1 Gewährung einer Entschädigung bei Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 insgesamt die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat
§ 69 Absatz 1 Satz 1

- Nummer 2

Träger der Kosten Sentinel-Erhebungen Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
- Nummer 4 Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat
- Nummer 5 Kosten der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Absatz 1, soweit es sich um sexuell übertragbare Krankheiten handelt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
- Nummer 6 unentgeltliche Impfungen Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

B. Trinkwasserverordnung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt ist 12 24a

Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
Alle Vorschriften bei Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

C. Verordnung über die Rattenbekämpfung 25

Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
insgesamt mit Ausnahme von § 7 Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

D. Rechtsverordnungen, die gestützt sind auf 25

Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
§ 20 Absätze 6 und 7 IfSG Durchführung von angeordneten Schutzimpfungen, Überwachung insgesamt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration neben den Bezirksämtern