Erste Verordnung zur Änderung
der Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung
Vom 8. März 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 31.03.2005 S. 125)
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung vom 15. Februar 2003 (GVBl. S. 107) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g) wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
bb) Die Buchstaben h bis j werden angefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a.
cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. das gehäufte Auftreten gleichartiger Erkrankungen (ab fünf Erkrankungen innerhalb von 48 Stunden), bei denen eine gemeinsame Ursache vermutet wird, auch wenn der übertragbare Charakter der Erkrankung nicht offensichtlich ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4
3. Chlamydia pneumoniae,4. Chlamydia trachomatis, Serotypen D-K und L1-L3,
werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 3 bis 6.
c) Die Nummer 9
9. Mycobacterium paratuberculosis,
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 7 bis 9.
3. In § 3 werden die Worte "zweiten auf die Verkündung folgenden Jahres" durch die Datumsangabe "28. Februar 2010" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2005 in Kraft.
Erfurt, den B. März 2005