Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 5. März 2012
(GVBl. II vom 09.03.2012 Nr. 17)


Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 9 Absatz 2 sowie § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zur Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346, 349), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1 Gefahrstoffrecht

1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht
1.5 Biostoffverordnung

"1 Gefahrstoffrecht

1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.6 Biostoffverordnung".

2. Das Verzeichnis wird wie folgt gefasst:

"

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) LUGV/LAS
1.1.2 § 9 Absatz 2 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 MUGV
1.1.3 § 10 Absatz 2 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu' vorläufigen Maßnahmen auf Grund der Inanspruchnahme der Schutzklausel LUGV
1.1.4 § 16e Absatz 3 Bezeichnung der medizinischen Einrichtung MUGV
1.1.5 § 16f Absatz 2 Entgegennahme von Mitteilungen LUGV
1.1.6 § 19a Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung MUGV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall MUGV
1.1.8 § 19b Absatz 1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag MUGV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3 Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung MUGV
1.1.10 § 21 Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung
  1. des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder registrier-/zulassungsfreier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach dem Abschnitt Ha
  2. der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f
  3. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
LUGV
1.1.10.2 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LUGV
1.1.10.3 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie § 17 und hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 Bei Personen, die nach § 3 Satz 1 Nummer 9 (Inverkehrbringen) tätig werden: LUGV,

bei gewerblich tätigen Personen im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 7 und 10 (Verwenden): LAS/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LUGV
1.1.10.5 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3,4 und 6 LAS/LBGR
1.1.10.6 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 MUGV
1.1.10.7 § 21 Absatz 6a Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren LUGV
1.1.11 § 21 Absatz 7 Entgegennahme von auf Grund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe LUGV
1.1.12 § 21a Absatz 1 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen LUGV
1.1.13 § 21a Absatz 2 Satz 1 Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde LUGV
1.1.14 § 21a Absatz 2 Satz 2 Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung LUGV
1.1.15 § 22 Absatz 1 Satz 1 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle MUGV
1.1.16 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde LUGV/LAS
1.1.17 § 22 Absatz 1a Nummer 1 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle LUGV
1.1.18 § 22 Absatz 1a Nummer 2 Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen LUGV/LAS
1.1.19 § 23 Absatz 1 bis 2 Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20 § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich
  • der Chemikalien-Verbotsverordnung: LUGV,
  • der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen: LUGV/LBGR
1.1.21 § 27 Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen LBGR
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Absatz 3 Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag MUGV
1.2.2 § 2 Absatz 1 Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen LUGV
1.2.3 § 2 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2 LUGV
1.2.4 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3 Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2 LUGV
1.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Durchführung der Sachkundeprüfung LUGV
1.2.6 § 5 Absatz 1 Nummer 7 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums LUGV
1.2.7 § 5 Absatz 3 Nummer 1 Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG LUGV
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.3.1 § 2 Absatz 13 Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertig LAS
1.3.2 Abschnitt 2 Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:

Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23

LUGV
1.3.3 Abschnitt 3 bis 6 sowie Anhang I und II Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24 LAS/LBGR
1.3.4 Anhang I Nummer 3.4 und Nummer 4.3.1 Absatz 2 Aufgaben der zuständigen Behörde LAS
1.3.5 Anhang I Nummer 3.6 Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen LR/OBM
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.4.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.1.1 Artikel 13 Absatz 1 Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke LUGV/LBGR
1.4.1.2 Artikel 27 Absatz 1 Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten Daten LUGV/LBGR
1.4.1.3 Artikel 27 Absatz 7 Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten Berichte LUGV/LBGR
1.4.1.4 Artikel 28 Absatz 1 Durchführung der Überwachung bei Unternehmen LUGV/LBGR
1.4.1.5 Gesamter Verordnungstext ansonsten Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
1.4.2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
1.4.2.1 § 2 Entgegennahme von Anzeigen zur Verwendung von Halonen LUGV/LBGR
1.4.2.2 § 3 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme von Aufzeichnungen über zurückgenommene oder entsorgte Stoffe LUGV/LBGR
1.4.2.3 § 4 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme von Aufzeichnungen über Inspektionen und Wartungen LUGV/LBGR
1.4.2.4 Gesamter Verordnungstext ansonsten Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
1.4.3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
1.4.3.1 § 3 Absatz 1 Satz 5 Entscheidung über Antrag auf Fristverlängerung LUGV/LBGR
1.4.3.2 § 3 Absatz 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen LUGV/LBGR
1.4.3.3 Gesamter Verordnungstext ansonsten Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.5.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
1.6 Biostoffverordnung
1.6.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAS/LBGR
2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.1.1 § 16 Absatz 4 Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung MUGV
2.1.2 Gesetzestext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1 Jeweils gesamter
Verordnungstext
Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit MUGV
2.3.2 Verordnungstext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Detergenzien-Verordnung
3.1 § 12 Absatz 2 Satz 2 WRMG Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt MUGV
3.2 Gesetzestext im Übrigen und Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.1.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5 Absatz 6 Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör LAS/LBGR
4.1.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4 Überprüfung in regelmäßigen Abständen LAS/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4 Aussetzen der Entscheidung LAS/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5 Einholen von Auskünften LAS/LBGR
4.1.2.5 § 8b Feststellen der persönlichen Eignung LAS/LBGR
4.1.2.6 § 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.7 § 12 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3 LAS/LBGR
4.1.2.8 § 12 Absatz 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes LAS/LBGR
4.1.2.9 § 14 Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche Person LAS/LBGR
4.1.2.10 § 15 Absatz 1 Satz 2 Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen LAS/LBGR
4.1.2.11 § 15 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden LAS/LBGR
4.1.2.12 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes LAS/LBGR
4.1.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.1.3.2 § 17 Absatz 4 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAS
4.1.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4 Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein LAS/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen LAS/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2) Zulassung von Ausnahmen OrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28) Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes LAS/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs LAS/LBGR
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Unfallanzeige LAS/LBGR
4.1.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34) Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich LAS
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34) Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis LAS
4.1.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 § 30 Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31 LAS/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3) Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen. LAS/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB

4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5 Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.6.4 § 32a Absatz 1 und 2 Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör LAS/LBGR
4.1.6.5 § 33 Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe LAS/LBGR
4.1.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3) Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen LAS/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung LAS/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2 Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger LAS/LBGR
4.1.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2 Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr LAS/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAS/LBGR
4.1.8.3 § 41 Absatz 1 Nummer 16 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAS/LBGR/OrdB
4.1.8.4 § 43 Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist LAS/LBGR/OrdB
4.1.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Absatz 5 Zulassung größerer Mengen im Einzelfall LAS/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 1 Nummer 12 Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 SprengG LAS
4.2.1.3 § 4 Absatz 3 Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde LAS/LBGR
4.2.1.4 § 5 Absatz 2c Entgegennahme der Unterrichtung über Sprengarbeiten OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.2.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1 § 12a Absatz 5

.

Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger Ergänzungen LAS/LBGR
4.2.2.2 § 12b Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen LAS/LBGR
4.2.2.3 § 12c Benennung und Überwachung der benannten Stelle ZLS
4.2.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1 § 19 Absatz 2 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften LAS/LBGR
4.2.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1 § 23 Absatz 1 und 2 Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.4.2 § 23 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk OrdB
4.2.4.3 § 23 Absatz 3 Satz 3 Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist OrdB
4.2.4.4 § 23 Absatz 6 Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen OrdB
4.2.4.5 § 23 Absatz 7 Entgegennahme der Anzeige OrdB
4.2.4.6 § 24 Absatz 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von Verboten OrdB
4.2.4.7 § 24 Absatz 2 Satz 1 Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1 § 25 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen LAS/LBGR
4.2.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1 § 29 Absatz 2 Nichtanerkennung einer Prüfung LAS/LBGR
4.2.6.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung LAS/LBGR
4.2.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1 § 32 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde LAS/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2 § 32 Absatz 5 Satz 2 Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen LAS/LBGR
4.2.7.3 § 34 Absatz 2 Satz 1 Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung LAS/LBGR
4.2.7.4

.

§ 36 Absatz 3 bis 6 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses LAS/LBGR
4.2.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1 § 40 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises LAS/LBGR
4.2.8.2 § 40a Absatz 1 Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung LAS/LBGR
4.2.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.9.1 § 41 Absatz 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe LAS/LBGR
4.2.9.2 § 41 Absatz 5 Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen LAS/LBGR
4.2.9.3 § 41 Absatz 5a Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs LAS/LBGR
4.2.9.4 § 44 Absatz 1 Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht LAS/LBGR
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 2 Absatz 2 Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleisten LAS
4.3.2 § 3 Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen LAS
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4 Bauartzulassung LAS
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2 Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll

".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.