ChemZustVO - Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht
- Sachsen-Anhalt -
Vom 28. Februar 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 11.03.2011 S. 484)
- Gl.-Nr.: 7100.19 -
Aufgrund des § 1 Buchst. c des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Gesetz über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 2. Mai 2008 (GVBl. LSA S. 150) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit. und Soziales, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium des Inneren verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug
(2) Zuständige Behörden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Bereiche des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts die nach dieser Verordnung für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts zuständigen Behörden.
§ 2 Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde
(1) Das für die Chemikalien- und Produktsicherheit zuständige Ministerium ist die oberste Chemikaliensicherheits- und Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts mit Ausnahme des Arbeitsschutzes.
(2) Die oberste Chemikaliensicherheitsbehörde ist zuständig für
§ 3 Obere Chemikaliensicherheitsbehörde
(1) Das Landesverwaltungsamt ist die obere Chemikaliensicherheitsbehörde und übt die Fachaufsicht über die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden aus.
(2) Die obere Chemikaliensicherheitsbehörde ist zuständig für die Überwachung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1165), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, ist die obere Chemikaliensicherheitsbehörde mit Ausnahme von Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständig.
§ 4 Untere Chemikaliensicherheitsbehörden
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Chemikaliensicherheitsbehörden sind für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitsschutz und zum Schutz der Umwelt im Bereich des Einzelhandels und des Verbrauchers, mit Ausnahme des Arbeitsschutzes, zuständig.
(2) Die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden sind zuständig für die Erteilung der Erlaubnis und Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1692), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Andere Behörden
(1) Das Landesamt für Umweltschutz ist zuständig für:
(2) Das Landesamt für Geologie und Bergwesen ist, abweichend von § 3, zuständig für Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist bei Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständig für Maßnahmen der Überwachung nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 des Chemikaliengesetzes, soweit Belange der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sind.
(4) Das Gemeinsame Giftinformationszentrum der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Erfurt ist für die Entgegennahme von Angaben nach § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes zuständig.
§ 6 Anordnungen, Unterrichtungspflichten
(1) Die nach den §§ 2 bis 5 zuständigen Behörden sind zuständig, sofern Anordnungen nach § 23 des Chemikaliengesetzes in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich notwendig werden.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig nach § 22 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Anlage 2 Verzeichnis lfd. Nrn. 5.1 bis 5.6.2.2 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 429), und § 2a der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 26. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 302), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 527, 528), außer Kraft.
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