Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Umweitchemikalien-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2019
(GVOBl. Nr. 8 vom 30.04.2019 S. 147)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 6 und 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Umweltchemikalien-Kostenverordnung

Die Umweltchemikalien-Kostenverordnung vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 952) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4.2, 5.1 und 8.1" durch die Angabe "3.1 und 4.1" ersetzt.

2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Von der Erhebung von Auslagen, die bei einer anlassunabhängigen Regelüberwachung anfallen, soll abgesehen werden."

3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:


Gebührenverzeichnis Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

Inhaltsübersicht

Nummer Gegenstand
0 Beglaubigungen
1 Chemikaliengesetz
2 Chemikalien-Verbotsverordnung
3 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
6 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
7 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
8 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

0 Beglaubigungen

Nummer Gegenstand Gebühr
0.1 Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,
  1. für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3)
  2. zusätzlich für jeden Abdruck
1,50 Euro

1,00 Euro

0.2 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück 5,00 Euro

1 Chemikaliengesetz

Nummer Gegenstand Gebühr
1.1 Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen Vor- und Nachbereitung Nach Zeitaufwand
1.2 Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
1.3 Untersagungen nach § 23 Absatz 1a Nach Zeitaufwand

2 Chemikalien-Verbotsverordnung

Nummer Gegenstand Gebühr
2.1 Genehmigung einer Ausnahme nach § 1 Absatz 3 Nach Zeitaufwand

3 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Nummer Gegenstand Gebühr
3.1 Erlaubnis im Einzelfall nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 Nach Zeitaufwand

4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Nummer Gegenstand Gebühr
4.1 Erteilung von Fristverlängerungen nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nach Zeitaufwand
4.2 Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen und Betrieben nach § 5 Absatz 3 als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.3 Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nach Zeitaufwand, höchstens 200,00 Euro

5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Nummer Gegenstand Gebühr
5.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
5.2 Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Nach Zeitaufwand
5.3 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
5.4 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
5.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 Nach Zeitaufwand

6 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009
über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1088/2013 (ABl. Nr. L 293 vom 05.11.2013 S. 29) geändert worden ist

Nummer Gegenstand Gebühr
6.1 Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 7 zur Herstellung geregelter Stoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs Nach Zeitaufwand
6.2 Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 8 zur Herstellung oder Überschreitung festgelegter berechneter Produktionsumfänge zur Deckung wesentlicher Labor- und Analysezwecke Nach Zeitaufwand
6.3 Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 von Standorten, an denen Methylbromid verwendet werden darf Nach Zeitaufwand
6.4 Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke Nach Zeitaufwand
6.5 Erlaubnis nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der Überschreitung der festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung Nach Zeitaufwand

7 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195)

Nummer Gegenstand Gebühr
7.1 Anerkennung nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 2 der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach
Zeitaufwand
7.2 Anerkennung nach Artikel 10 Absatz 14 Satz 1 der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate nach
Zeitaufwand

8 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2016/460 (ABl. Nr. L 80 vom 31.03.2016 S. 17) geändert worden ist

Nummer Gegenstand Gebühr
8.1 Prüfung vorrangig alternativer Verfahren, Prozesse oder Methoden beim Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen nach Artikel 6 Absatz 3 Nach Zeitaufwand


Neu:

"Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Inhaltsübersicht

Nummer Gegenstand
0 Beglaubigungen
1 Chemikaliengesetz
2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
5 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 289 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.03.2017 S. 3) geändert worden ist

0 Beglaubigungen

Nummer Gegenstand Gebühr
0.1 Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,

a) für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3)

b) zusätzlich für jeden Abdruck

1,50 Euro 1,00 Euro
0.2 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück 5,00 Euro

1 Chemikaliengesetz

Nummer Gegenstand Gebühr
1.1 Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen

Vor- und Nachbereitung (Auf die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, die einen Zeitraum von einer Stunde nicht überschreiten, kann verzichtet werden.)

nach

Zeitaufwand, höchstens

1.800,00 Euro

1.2 Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
1.3 Untersagungen nach § 23 Absatz la nach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro

2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Nummer Gegenstand Gebühr
2.1 Erlaubnis im Einzelfall nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 nach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro

3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Nummer Gegenstand Gebühr
3.1 Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen und Betrieben nach § 5 Absatz 3 als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
3.2 Erteilung eines Zertifikats nach § 6 Absatz 2 nach Zeitaufwand, höchstens 200,00 Euro

4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Nummer Gegenstand Gebühr
4.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.2 Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.3 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.4 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
4.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro

5 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Nummer Gegenstand Gebühr
5.1 Zulassung der Verwendung von Methylbromid nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 nach

Zeitaufwand, höchstens

3.500,00 Euro

5.2 Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke nach Zeitaufwand, höchstens 3.500,00 Euro

"

4. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 4)

Bemessungsgrundlage für Gebühren nach Dauer der Amtshandlung

Sätze (Personalkosten und Sachkosten) (EUR pro Std.) (EUR pro halbe Stunde)
Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 84,50 42,25
Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 64,50 32,25
Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 52,50 26,25
Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 46,50 23,25
Kraftfahrer 58,50 29,25


Neu:

"Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 4)

Bemessungsgrundlage für Gebühren nach Dauer der Amtshandlung

Sätze (Personalkosten und Sachkosten)

(EUR pro Stunde) (EUR pro

halbe Stunde)

Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 88,00 44,00
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 69,00 34,50
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 57,00 28,50
Beamtinnen oder Beamte der

Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte

50,00 25,00
Kraftfahrer 63,00 31,50"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191096

ENDE