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Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an den Schulen im Saarland
- Saarland -

Vom 18. Juni 2010
(ABl. Nr. 25 vom 01.07.2010 S. 426)
Gl.-Nr. 738
Az.: A4/B - 4.3.2.5



0 Vorbemerkungen

Die vorliegenden Richtlinien fassen die schulrelevanten Bestimmungen

zusammen.

Die Richtlinien berücksichtigen die BG/GUV-Regel-Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Unterricht" sowie die einschlägigen Empfehlungen der KMK und stellen eine verbindliche Interpretation für saarländische Schulen dar. Sie gelten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik sowie für Arbeitslehre, Bildende Kunst, Hauswerk, Sachunterricht und Technik sowie die entsprechenden Lernbereiche mit naturwissenschaftlichen Inhalten an berufsbildenden Schulen. Daneben sind die allgemeine Verwaltung und der Reinigungsdienst von Schulen von den Bestimmungen dieser Richtlinien betroffen.

Der fachpraktische Unterricht in den berufsbildenden Schulen wird auf der Grundlage der Sicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Träger der Unfallversicherung (Unfallkasse Saarland und der Berufsgenossenschaften) sowie der Gefahrstoffverordnung erteilt.

Die Angaben zur Einrichtung der Fach- und Fachnebenräume sowie zur Organisation des Unterrichts richten sich an die Schulleitung, die gegenüber dem Schulträger dafür eintreten muss, dass die diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.

Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung von Versuchen usw. richten sich an die Lehrkräfte, die in den betroffenen Fächern unterrichten. Diese sind verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang mit Geräten und Stoffen (Sicherheits- und Entsorgungsratschläge) zu beachten. Maßnahmen der Ersten Hilfe bei den spezifischen Gefährdungen im naturwissenschaftlichen Unterricht sind in Anlage 7 aufgeführt.

Die vorliegenden Sicherheitsrichtlinien sind zugleich ein Beitrag zur Sicherheitserziehung und zur Umwelterziehung. Der Lehrer hat den Schülerinnen und Schülern die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Stoffen zu vermitteln und sie bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Hierzu gehört auch die Erziehung zur Vermeidung sowohl von Leichtsinn als auch von Überängstlichkeit im Umgang mit Geräten und Stoffen.

Diese Richtlinien sollen auch in der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung als Grundlage für die Berücksichtigung von Fragen der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheitserziehung dienen.

Diese Richtlinien sind in zwei Teile gegliedert. Teil 1 enthält die für Schulen verbindlichen Sicherheitsregelungen. Teil 2 enthält Empfehlungen, die Lehrern und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der täglichen Schulpraxis erleichtern sollen.

Alle in diesen Richtlinien zitierten Rechtstexte sind über den saarländischen Bildungsserver zugänglich: www.bildungsserver.saarland.de (Rubrik "Erziehung und Unterricht/Sicherheit" bzw. http://www.saarland. de/55387.htm)

1 Sicherheitsregelungen

Die im Folgenden aufgeführten Regelungen beschreiben die Grundsätze sicherheitsgerechten Verhaltens für den Regelfall. In sicherheitsrelevanten Fällen, für die in diesen Richtlinien keine Regelungen getroffen sind, muss die verantwortliche Person eine entsprechende Einzelgefährdungsbeurteilung erstellen.

1.1 Gesamtverantwortung der Schulleitung

1.1.1 Grundsatz

Verantwortlich für die Sicherheit und die Unfallverhütung ist der Schulleiter/die Schulleiterin. Er/Sie trägt somit die Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen dieser Richtlinie.

1.1.2 Besondere Regelungen durch das Gefahrstoffrecht

Im Rahmen des Umgangs mit Gefahrstoffen (Ziffer 1.4) trägt der Schulleiter/die Schulleiterin die im Gefahrstoffrecht definierte Verantwortung als Arbeitgeber (Ziffer 1.4.2). Damit ist er/sie dafür verantwortlich,

1.1.3 Verantwortlichkeiten im Rahmen des Strahlenschutzes

Im Rahmen des Strahlenschutzes obliegen dem Schulleiter/der Schulleiterin die unter Ziffer 1.9.4.1 beschriebenen Pflichten als Strahlenschutzverantwortliche/r.

1.1.4 Gefährdungsbeurteilung

Die Schulleitung überprüft mindestens einmal pro Jahr die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen gemäß Ziffer 1.4.2.4 in allen Bereichen entsprechend der Handlungshilfen (Ziffer 3.4). Sie veranlasst zeitnah die Behebung der festgestellten Defizite.

1.1.5 Wiederkehrende Prüfungen

Die Schulleitung veranlasst, dass die regelmäßigen Prüfungen elektrischer Geräte und Anlagen durchgeführt werden. Dabei sind folgende Fristen zu beachten:

Bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte kann die Prüfung auch durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person vorgenommen werden.

Die Schulleitung veranlasst, dass die Geräte zur Brandbekämpfung regelmäßig (in der Regel alle zwei Jahre) auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

Die Schulleitung veranlasst, dass die Pläne regelmäßig aktualisiert werden, in denen die Räume besonders gekennzeichnet sind, in denen gefährliche Stoffe, brennbare Flüssigkeiten, Druckgase und radioaktive Stoffe aufbewahrt werden.

1.2 Fachräume

1.2.1 Naturwissenschaftlicher Unterricht findet grundsätzlich in speziell ausgestatteten Fachräumen statt.

1.2.2 Auch an Grundschulen ist die Einrichtung eines naturwissenschaftlichen Experimentierraumes für den Sachunterricht anzustreben. Wird im Sachunterricht im Klassenraum experimentiert, so sind die Mindestanforderungen nach Ziffer 1.2.7 und 1.3.2 sowie sinngemäß 1.3.5 und 1.3.7 zu erfüllen.

1.2.3 Fachräume sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern.

1.2.4 Es muss sichergestellt sein, dass über (Mobil-) Telefon jederzeit ein Notruf nach außen gelangen kann.

1.2.5 In Räumen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, oder im Nebenraum muss ein Waschbecken mit Handbrause (Kaltwasseranschluss), Reinigungsmittel und Einmalhandtüchern vorhanden sein. Die Handbrause ist auch zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich, z.B. bei Augenverätzungen, Kontamination mit Gefahrstoffen, Kleiderbränden. Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht die Gefahr erhöhter Hautpermeabilität. Die Handbrause soll ein unverwechselbar zu bedienendes, schnell öffnendes Ventil besitzen, das auch einen weichen Wasserstrahl zum Spülen der Augen zulässt.

1.2.6 In den Lehr- und Übungsräumen sind auszuhängen

1.2.7 Die Geräte zur Brandbekämpfung und zur Ersten Hilfe, z.B. Feuerlöscher, Löschsand, Löschdecke und Verbandkästen müssen griffbereit zur Verfügung stehen.

1.2.8 Das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen sind der Schulleitung unverzüglich zu melden. Beschädigte Geräte, die eine Gefahr darstellen, müssen als defekt gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen werden.

1.2.9 Es dürfen nur Geräte beschafft und bereitgestellt werden, die für die vorgesehene Verwendung entsprechenden Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit genügen. Andere Geräte sind auszumustern. Haushaltsübliche Geräte und andere, für den Laborgebrauch nicht bestimmte Geräte erfüllen die gestellten Anforderungen nicht in allen Fällen.

1.2.10 Die Geräte dürfen nur nach der vom Hersteller mitgelieferten technischen Dokumentation verwendet werden. Bedienungsanleitungen sind so aufzubewahren, dass sie jeder Fachlehrerin und jedem Fachlehrer jederzeit zugänglich sind.

1.3 Allgemeine Verhaltensregeln

1.3.1 Schülerinnen und Schüler dürfen naturwissenschaftliche und technische Fachräume ohne Aufsicht der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in der Regel nicht betreten. Dort ist das Essen, Trinken, Schminken, Rauchen oder Schnupfen verboten.

1.3.2 Es ist darauf zu achten, dass Kleidungsstücke nicht auf den Arbeitsplätzen abgelegt werden und Taschen nicht die Bewegungsfreiheit behindern.

1.3.3 Die Schülerinnen und Schüler sind zu informieren über

1.3.4 Außer in den unter 1.3.3 angesprochenen Notfalleinrichtungen dürfen ohne Aufforderung durch die Lehrkraft Geräte, Maschinen, Schaltungen und Chemikalien in der Regel von Schülerinnen oder Schülern nicht berührt werden.

1.3.5 Lehrkräfte dürfen während des Unterrichts den Fachraum grundsätzlich nicht verlassen.

Muss eine Lehrkraft aus zwingenden Gründen dennoch kurzzeitig Schülerinnen und Schüler ohne Aufsicht in einem Fachraum lassen, muss sie die zur Unfallverhütung erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen.

1.3.6 Schülerinnen und Schüler dürfen in der Schule in der Regel nur unter Anleitung und Verantwortung der Lehrkraft Versuche durchführen bzw. Werkstücke bearbeiten. Die Lehrkraft ist dabei zu einer dem Alter und der Reife der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Aufsicht verpflichtet.

Die Lehrkraft kann in Einzelfällen auch ohne ständige Aufsicht in der Schule experimentieren bzw. werken lassen, wenn sie nach den bisherigen Unterrichtserfahrungen mit diesen Schülerinnen und Schülern davon ausgehen kann, dass sie mit den zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Geräten und Chemikalien sachgerecht umgehen. Bei selbständig durchgeführten Schülerexperimenten (z.B. im Rahmen einer Teilnahme an einem Wettbewerb) ist die Anwesenheit einer fachkundigen Lehrkraft im gleichen Raum oder in einem Nebenraum auf jeden Fall notwendig, wenn elektrische Spannungen über 24 V ohne Schutzwiderstand entstehen können (Trafo) oder mit giftigen, hochentzündlichen sowie leichtentzündlichen oder radioaktiven Substanzen oder mit Druckgasen gearbeitet wird. In den übrigen Fällen kann sich die aufsichtsführende Lehrkraft regelmäßig darauf beschränken, den Schülerinnen und Schülern die für die Durchführung der Versuche notwendigen Anleitungen und Erklärungen zu geben und auf mögliche Gefahren hinzuweisen; eine ständige Beaufsichtigung ist nicht notwendig. Es genügt, wenn die Lehrkraft sich von Zeit zu Zeit davon überzeugt, dass ihre Anordnungen befolgt werden.

1.3.7 Die Lehrkraft hat dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler persönliche Schutzausrüstungen (Schutzbrillen, Schutzhandschuhe) tragen, falls das Experiment oder das Verfahren es erfordert.

1.3.8 Die Mithilfe von Schülerinnen und Schülern beim Heranholen von Geräten und Stoffen, beim Aufbau der Geräte und bei der Durchführung von Versuchen ist nur erlaubt, wenn damit weder für sie noch für Dritte eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist.

1.3.9 Bei Demonstrationsversuchen, bei denen eine Explosions- oder Implosionsgefahr oder die Möglichkeit besteht, dass gefährliche Flüssigkeiten verspritzen, sind Schutzvorkehrungen zu treffen (z.B. Verwendung einer Schutzscheibe oder eines Splitterkorbs), die den Schülerinnen und Schülern ausreichend Schutz gewähren.

1.3.10 Bei Chemikalien sind Geschmacksproben verboten. Bei Geruchsprobe Gase und Dämpfe zufächeln. Die Einwirkung von Gefahrstoffen auf die Haut soll vermieden werden.

1.3.11 Versuche an Schülerinnen oder Schülern

Versuche an Schülerinnen oder Schülern dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Schädigung ausgeschlossen ist und die hygienischen Erfordernisse gewährleistet sind.

Versuche mit berührungsgefährlichen Spannungen an Schülerinnen und Schülern, Blutentnahme bei Schülerinnen und Schülern, Experimente mit menschlichem Blut sowie Experimente mit ionisierenden Strahlen an Schülerinnen und Schülern sind nicht erlaubt.

1.3.12 Vor dem Experimentieren müssen Erste-Hilfe-Maßnahmen festgelegt und erforderliche Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitgestellt werden. So müssen z.B. Maßnahmen bei Verätzungen und Verletzungen am Auge, Verätzungen am Körper, Vergiftungen bei Aufnahme durch die Haut, durch Verschlucken oder durch Einatmen, Verbrennungen und Verbrühungen festgelegt werden.

Zusätzlich muss in Arbeitsbereichen, in denen eine Gefährdung der Augen durch Verspritzen ätzender Stoffe besteht, eine geeignete Augenspülvorrichtung (Kaltwasseranschluss) vorhanden sein. Die Augenspülflaschen (mit steriler Spülflüssigkeit) sind nur noch dann zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht.

Lehrkräfte in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern sollen als Ersthelfer ausgebildet sein.

1.4 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

1.4.1 Begriffsbestimmungen

Gefahrstoffe: Nach § 3 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Gefahrstoffe

  1. gefährliche Stoffe, die explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind (Beispiel: Mehlstaub),
  3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können (Beispiel: Bildung von Schweißrauchen),
  4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels 2 der EU-Richtlinie zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer.
    Beispiele für "sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe" sind:

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): "Der "Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind".

Biologischer Grenzwert (BGW): "Der "biologische Grenzwert" ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird".

1.4.2 Pflichten der Schulleitung

1.4.2.1 Gefahrstoffbeauftragte(r)

Der Schulleiter/Die Schulleiterin kann Teile der Verantwortung für die Sicherheit an der Schule (Ziffer 1.1.1) an eine in ihrem Bereich eigenverantwortlich tätige fachkundige Lehrkraft, dem/der Gefahrstoffbeauftragten der Schule, übertragen. Die Übertragung der Verantwortung und die Festlegung ihres Umfanges bedürfen der Schriftform und der Gegenzeichnung. Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeberverantwortung verbleiben die Aufsichts- und Organisationsverantwortung bei dem Schulleiter/der Schulleiterin.

Der/Die Gefahrstoffbeauftragte muss sich regelmäßig (mindestens einmal in fünf Jahren) in Fragen des schulrelevanten Gefahrstoffrechts fortbilden. In der Schule unterstützt er/sie den Schulleiter/die Schulleiterin und berät ihn/sie in allen Fachfragen. Außerdem wirkt er/sie als Multiplikator/in und berät alle Lehrkräfte, die mit Gefahrstoffen umgehen.

1.4.2.2 Informationsermittlung

Der Schulleiter/Die Schulleiterin hat zu veranlassen, dass ermittelt wird, ob und mit welchen Gefahrstoffen in den verschiedenen Fächern (z.B. Sachunterricht, Arbeitslehre, Technik, Biologie, Chemie, Physik, Bildende Kunst) umgegangen wird oder ob Gefahrstoffe bei Arbeiten in den einzelnen Fächern freigesetzt werden oder entstehen.

Er oder sie hat sich die notwendigen Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit beim Hersteller oder Vertreiber oder bei anderen, ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehören zu diesen Informationen das Sicherheitsdatenblatt, die GESTIS-Stoffdatenbank oder die GUV-SR 2004. Die auf den Originalbehältern der Hersteller oder Lieferanten befindlichen Kennzeichnungen und insbesondere das Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant oder Hersteller zur Verfügung stellt, enthalten die erforderlichen Angaben zu den stoffspezifischen Gefährdungen. Auf diese Angaben dürfen sich die Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer nach Prüfung auf offensichtliche Fehler verlassen.

Der Hersteller oder Vertreiber von Stoffen hat der Schule auf Anfrage alle erforderlichen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. Stoffe, die von der Schule hergestellt worden sind, hat die Schule selbst einzustufen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat feststellen zu lassen, ob die verwendeten Stoffe bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, insbesondere, ob sie explosionsfähige Gemische bilden können.

1.4.2.3 Gefahrstoffverzeichnis

Die Schulleitung sorgt dafür, dass ein Verzeichnis der Gefahrstoffe geführt wird, mit denen in den einzelnen Fachbereichen umgegangen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Außerdem müssen die Sicherheitsdatenblätter aller in diesem Verzeichnis aufgeführten Stoffe zugänglich sein. Die Angaben müssen jederzeit vor Ort einsehbar sein.

Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Die Aktualisierung der Liste muss vom Schulleiter/von der Schulleiterin jährlich gegengezeichnet werden.

1.4.2.4 Gefährdungsbeurteilung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat festzustellen, ob die Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er dafür zu sorgen, dass alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit beurteilt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundige sind Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung ausreichende Kenntnisse über Gefahrstoffe und Versuchsabläufe sowie von den Inhalten dieser Regel haben.

Die Gefährdungsbeurteilung soll mit Hilfe der Handlungshilfen gemäß Ziffer 3.4 durchgeführt und dokumentiert werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbeurteilungen vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

1.4.2.5 Information der Lehrkräfte

Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht den Lehrkräften eine auf der Gefährdungsbeurteilung basierende, in verständlicher Form und Sprache gefasste schriftliche Betriebsanweisung ebenso zugänglich wie alle Sicherheitsdatenblätter über die Gefahrstoffe, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen. Eine Muster-Betriebsanweisung für Lehrkräfte findet sich unter Ziffer 3.2.1.

Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe (z.B. Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit) und über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter durchzuführen hat, enthalten. Dazu gehören insbesondere Hygienevorschriften, Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung.

Sie muss auch über Maßnahmen informieren, die von den Lehrkräften zur Unfallverhütung sowie bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen durchzuführen sind.

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Dies gilt nicht, sofern nur eine geringe Gefährdung vorliegt. Diese Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die/ den Gefahrstoffbeauftragte(n) mindestens jährlich durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

1.4.2.6 Information der Personen, die mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen umgehen

Die Schulleitung ist verpflichtet, ein aktualisiertes Verzeichnis der Lehrkräfte zu führen, die noch erlaubte Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (siehe Ziffern 1.4.4.1 und 3.5.4) durchführen. Das Verzeichnis ist den für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen Behörden zugänglich zu machen.

Die Schulleitung hat Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass die Beschäftigten und ihre Personalvertreter nachprüfen können, ob die Bestimmungen der GefStoffV Anwendung finden. Die Beschäftigten oder ihre Personalvertreter müssen bei einer erhöhten Exposition unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert werden.

Rechtzeitig vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit sind Lehrerinnen durch die Schulleitung und Schülerinnen durch die jeweilige Lehrkraft über die Betriebsanweisung und die üblichen regelmäßigen Unterweisungen hinaus in geeigneter Form über die für werdende und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schwangere in Schulen krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden dürfen (siehe auch Ziffer 1.4.6). Diese Tätigkeitsbeschränkungen sind auch in der besonderen Gefährdungsbeurteilung nach den Mutterschutzvorschriften zu berücksichtigen.

1.4.2.7 Beim Einsatz von Fremdpersonal (bei der Hausreinigung, bei Wartungs- und Reparaturarbeiten usw.) sind in Hinblick auf die Arbeitsschutzmaßnahmen Absprachen zwischen der Schulleitung und dem jeweiligen Arbeitgeber zu treffen. Der Arbeitgeber muss das Personal unterweisen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass

Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

1.4.3 Pflichten der Lehrkräfte

Im Rahmen ihres Unterrichts trägt die jeweilige Lehrkraft die Verantwortung für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung.

1.4.3.1 Ersatzstoffprüfung

Die Lehrkräfte, in deren Unterricht mit Gefahrstoffen umgegangen wird, müssen prüfen, ob für die jeweilige Tätigkeit Stoffe oder Verfahren mit geringerem gesundheitlichem Risiko eingesetzt werden können. Ist dies der Fall, so müssen solche Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren eingesetzt werden. Das Ergebnis dieser Prüfung muss dokumentiert werden.

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und mit erbgutverändernden Gefahrstoffen ist die Ersatzstoffprüfung in jedem Einzelfall ausführlich zu dokumentieren (siehe Ziffer 3.2.2). Diese Dokumentationen sind jährlich von der Schulleiterin/vom Schulleiter gegenzuzeichnen und der Schulaufsicht auf Verlangen vorzulegen.

1.4.3.2 Information der Schülerinnen und Schüler

Die Fachlehrkraft erstellt eine Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler. Eine Muster-Betriebsanweisung hierfür findet sich unter Ziffer 3.2.3. Zusätzlich erfolgt zu Beginn eines jedes Schuljahres eine Unterweisung. Sie ist im Klassenbuch bzw. im Kursbuch schriftlich zu vermerken.

Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei dem einzelnen Versuch/Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich (z.B. Versuchsblatt) oder in anderer geeigneter Form erfolgen.

1.4.3.3 Berücksichtigung der Tätigkeiten von Hausmeister/in, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal in den Fachräumen

Jede Fachlehrkraft hat dafür zu sorgen, dass der/die Hausmeister/in sowie das Wartungs- und Reinigungspersonal in den Fachräumen ohne Gefährdung durch Gefahrstoffe, Chemikalienreste oder Versuchsaufbauten arbeiten kann.

1.4.4 Allgemeine Verwendungsverbote

1.4.4.1 Im Unterricht dürfen krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 nicht verwendet werden. Die für Schulen nicht mehr erlaubten krebserzeugenden Stoffe sind sachgerecht zu entsorgen. Ausgenommen von dem Verbot sind die in Ziffer 3.5.4, Tabelle 1, genannten Stoffe. Dabei muss auf die Dokumentation der Ersatzstoffprüfung, auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen und eine sichere Entsorgung ganz besonderer Wert gelegt werden.

Asbesthaltige Arbeits- und Hilfsmittel (z.B. asbesthaltiger Speckstein) sind durch entsprechende andere Stoffe oder Vorrichtungen zu ersetzen.

Ebenso dürfen erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 und 2 sowie fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2 im Unterricht nicht verwendet werden. Auf weitergehende Einschränkungen für gebärfähige Frauen sowie für werdende und stillende Mütter wird hingewiesen (siehe Ziffer 1.4.6).

1.4.4.2 Vollhalogenierte aliphatische Fluorchlorkohlenwasserstoffe (C1 bis C3), Halone (wie Trifluorbrommethan), Tetrachlormethan, Tetrachlorethan, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierte aliphatische Fluorbromkohlenwasserstoffe (wie Monofluordibrommethan), Chlorbrommethan und Brommethan dürfen in Schulen nicht verwendet werden.

1.4.4.3 Außerdem dürfen in den Schulen nicht verwendet werden:

1.4.5 Verwendungsverbote und Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler

Die Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler an Schulen sind unter Ziffer 3.5.3 zusammengefasst. Im Einzelnen gilt:

1.4.5.1 Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe dürfen keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben.

Ausgenommen davon sind gesundheitsschädliche (Xn) und reizende (Xi) Gefahrstoffe, wenn der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler durch die Umgangsbedingungen, die geringen Substanzmengen und die nach Art, Dauer und Ausmaß niedrige Exposition sichergestellt sind.

Das damit bestehende Tätigkeitsverbot mit leichtentzündlichen (F) Gefahrstoffen gilt nicht für den Umgang mit Klebern, Gelen und Pasten, die leichtentzündliche Stoffe enthalten.

1.4.5.2 Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 5 dürfen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur dann verrichten, wenn die Tätigkeit

Die Verpflichtung der Gefährdungsbeurteilung und der Prüfung auf risikoärmere Stoffe oder Verfahren bleibt davon unberührt.

1.4.5.3 Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten nicht mit sehr giftigen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoffen sowie nicht mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 umgehen. Einzelne Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe nicht bioverfügbar sind, z.B. mit Bleiacetat-, Cobaltchlorid-Papier, Chromat-Titration und die Verwendung von Bleiplatten in Bleiakkumulatoren sind in Schülerexperimenten möglich.

Bei manchen Reaktionen können Spuren krebserzeugender und erbgutverändernder Stoffe entstehen. Beim Arbeiten mit kleinstmöglichen Ansätzen dürfen die unter Ziffer 3.5.4, Tabelle 2, genannten Versuche als Lehrer- und Schülerexperimente durchgeführt werden, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen beachtet werden.

Thermometer, Manometer und andere Arbeitsmittel mit Quecksilber dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht verwendet werden.

1.4.5.4 Das Gefahrenpotenzial sehr giftiger und giftiger Stoffe kann durch Verdünnung verringert werden (siehe dazu 3.5.1, Gefahrstoffliste, Spalte 14).

1.4.5.5 Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten grundsätzlich nicht mit hochentzündlichen flüssigen Gefahrstoffen umgehen.

1.4.5.6 Lehrkräfte dürfen Schülerinnen oder Schülern Gefahrstoffe nicht für häusliche Experimente zur Verfügung stellen. Die Schülerinnen und Schüler sind zu warnen, gefährliche Experimente zu Hause durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Weitergabe von Gefahrstoffen an Schülerinnen oder Schüler zulassen. Ausnahmegründe können z.B. die Teilnahme an Schülerwettbewerben sein.

Sind häusliche Experimente Teil einer Hausaufgabe, so müssen die Schülerinnen und Schüler genaue Anweisungen zu deren Durchführung erhalten. Die Lehrkraft sollte sich darüber im Klaren sein, dass das Anfertigen von Hausaufgaben nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung steht.

1.4.6 Tätigkeitsverbote und -beschränkungen für werdende oder stillende Mütter sowie für gebärfähige Frauen

1.4.6.1 Werdende Mütter dürfen nicht

1.4.6.2 Stillende Mütter dürfen nicht

1.4.6.3 Gebärfähige Frauen dürfen nicht mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, die Blei, Bleilegierungen, Bleiverbindungen oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird.

1.4.6.4 Die in 1.4.6.1 bis 1.4.6.3 angesprochenen Grenzwerte sind die jeweiligen Arbeitsplatzgrenzwerte und die Biologischen Grenzwerte (siehe 1.4.1). Sie werden - sofern die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden und kein Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen stattfindet - im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts nicht überschritten. In diesem Sinne dürfen werdende oder stillende Mütter bzw. gebärfähige Frauen in Schulen mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen sowie mit Blei, Bleilegierungen, Bleiverbindungen oder Quecksilberalkylen Umgang haben.

1.4.7 Schutzmaßnahmen

Die hier beschriebenen Schutzmaßnahmen sind so ausgelegt, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte und die Biologischen Grenzwerte (siehe Ziffer 1.4.1) im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts nicht überschritten werden, sofern die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden und kein Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen stattfindet.

1.4.7.1 Allgemeine Maßnahmen

1.4.7.2 Lüftungstechnische Maßnahmen

1.4.7.3 Handschutz

1.4.7.4 Augenschutz

1.4.7.5 Für Stoffe, die als sensibilisierend eingestuft sind, ist in besonderem Maße auf eine Minimierung und die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu achten, denn die Entwicklung einer Allergie wird grundsätzlich von mehreren Einflussfaktoren bestimmt.

Zu den sensibilisierenden Stoffen gehören gemäß dem Verzeichnis für sensibilisierende Stoffe z.B. bestimmte Bromverbindungen, Holzstäube, organische Quecksilberverbindungen, Naturgummilatex.

Bei atemwegsensibilisierenden Stoffen gibt die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten in der Regel keine Sicherheit gegen das Auftreten allergischer Reaktionen, daher ist das Minimierungsgebot von besonderer Bedeutung.

Der direkte Hautkontakt mit hautsensibilisierenden Stoffen ist möglichst zu vermeiden bzw. nach Art und Dauer zu minimieren, soweit dieses nach dem Stand der Technik möglich ist. Hierzu können z.B. Schutzhandschuhe und ein auf die Arbeitstoffe abgestimmter Hautschutz beitragen.

Die geeigneten Schutzmaßnahmen sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen.

1.4.8 Experimentieren im Mikromaßstab

Beim Experimentieren mit medizintechnischen no-cost/low-cost-Materialien im kleinen Maßstab (Microscale) kommen häufig Gerätschaften wie beispielsweise Zellkulturplatten, kleine Ampullenflaschen mit passenden Chlorbutyl-Stopfen, Reagenzgläser (16 mm Fiolax) mit weichen Gummistopfen sowie medizintechnische Kunststoffspritzen mit Zubehör wie Spritzenkanülen, Luer-Lock-Verschlussstopfen und Luer-Lock-Dreiwegehähne zum Einsatz.

1.4.8.1 Allgemeine Sicherheitsregeln

1.4.8.2 Umgang mit medizintechnischen Kunststoff-Spritzen

Bei Spritzen unterscheidet man folgende Typen:

Es darf nur der empfohlene und somit der für den Versuch erprobte Spritzentyp verwendet werden. Beispielsweise dürfen für Versuche mit Chlor oder anderen Stoffen, bei denen die Gummidichtung aufquellen kann, nur ONCE-Spritzen verwendet werden.

1.4.8.3 Umgang mit Kanülen

1.4.8.4 Reinigung von Spritzen und Kanülen

1.4.8.5 Aktivkohle-Adsorptionsröhrchen

1.4.8.6 Auslaufsichere No-cost/low-cost-Spiritusbrenner

1.4.9 Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss für schulinternen Gebrauch folgende Angaben enthalten:

Diese Anforderung gilt auch bei der Nachkennzeichnung alter Gebinde und bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Zubereitungen. Eine Überprüfung sollte regelmäßig, mindestens aber ein Mal im Jahr erfolgen. Die dabei vorgefundenen, nicht mehr identifizierbaren, entbehrlichen oder verbotenen Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.

Bei Standflaschen oder Standgefäßen für den Handgebrauch kann auf den Namen des Herstellers oder Vertreibers verzichtet werden. Dies gilt nicht bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen.

Hinweis: Mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 sind Stoffe nach dem neuen GHS-System (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, siehe Ziffer 3.5.2.4) einzustufen und zu kennzeichnen. Für Gemische gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2015.

1.5 Aufbewahrung von Gefahrstoffen

1.5.1 Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen (z.B. Wartungs- und Reinigungspersonal) führt.

Um einen Fehlgebrauch zu verhindern, ist da-für zu sorgen, dass Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, nicht verwechselt werden können.

Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert werden.

Lebensmittel für Versuchszwecke müssen als solche gekennzeichnet sein, z.B. durch einen Aufkleber: "Lebensmittel nur für Experimente - Nicht zum Verzehr geeignet"

1.5.2 Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

Originalgefäße entsprechen in der Regel diesen Anforderungen. Bei Benutzung von anderen Gefäßen ist zu beachten:

Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

1.5.3 Folgende Stoffe dürfen in den Schulen nicht aufbewahrt werden:

1.5.4 Sehr giftige Stoffe sind in Schulen nur vorrätig zu halten, wenn sie für den Unterricht erforderlich sind, und dann nur in den notwendigen kleinen handelsüblichen Mengen. Sie müssen in einem Giftschrank diebstahlsicher aufbewahrt werden. Der Giftschrank ist diebstahlsicher, wenn er mit einem Sicherheitsschloss verschlossen und an der Wand so befestigt ist, dass die Halterung nur von innen bei geöffneter Tür zu lösen ist. Der Giftschrank soll mit einer Entlüftung ausgestattet sein; er darf nicht besonders gekennzeichnet werden und darf sich nur in einem Sammlungsfachraum befinden. Dieser Raum darf von außen nur mit dem Schlüssel zu öffnen sein. Liegt der Raum im Erdgeschoss, sind die Fenster gegen Einsteigen zu sichern.

Natrium, Kalium, Chlorate und Quecksilber sind wie sehr giftige Stoffe zu behandeln. Zugang zu dem Giftschrank haben nur Fachlehrkräfte. Ihnen gleichgestellt sind fachlich ausgebildete technische Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (z.B. Chemielaboranten/Chemielaborantinnen, Chemotechniker/Chemotechnikerinnen, chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen). Der Giftschrankschlüssel darf nicht an einer bestimmten Stelle (z.B. in einem verschlossenen Schrank) deponiert werden. Für die Aufbewahrung und Ausgabe der Giftschrankschlüssel ist der Sammlungsleiter/die Sammlungsleiterin verantwortlich. Er/Sie händigt den

Fachlehrkräften einen Giftschrankschlüssel gegen Quittung aus. Giftschrankschlüssel dürfen von den zu ihrem Besitz berechtigten Personen an Schülerinnen und Schüler - auch an Helfer/Helferinnen - nicht ausgehändigt werden. Der Verlust eines Giftschrankschlüssels ist dem Sammlungsleiter/der Sammlungsleiterin sofort zu melden; diese/r veranlasst unverzüglich, dass das Sicherheitsschloss ausgetauscht wird.

1.5.5 Giftige sowie sonstige, mit T gekennzeichnete Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2) sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur die Fachlehrerin, der Fachlehrer, die technische Assistentin oder der technische Assistent Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat. Der vorgenannten Forderung ist Genüge getan, wenn giftige und sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen in einem Schrank oder in Räumen unter Verschluss aufbewahrt oder gelagert werden, zu denen nur fachkundige Personen Zugang haben.

Sofern die entsprechenden Räume durch andere Personen betreten werden müssen, ist die Aufsicht durch eine/n Fachkundige/n sicherzustellen. Fachkundig sind die Fachlehrerinnen und Fachlehrer der naturwissenschaftlichen Fächer im jeweiligen Fach. Hausmeister/in, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal sind vor Arbeiten in den entsprechenden Fachräumen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

1.5.6 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2 dürfen, sofern noch Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen erlaubt sind und diese Gefahrstoffe nach erfolgter Ersatzstoffprüfung für den Unterricht weiterhin notwendig sind, nur in den erforderlichen kleinen handelsüblichen Mengen vorrätig gehalten werden.

1.5.7 Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Dies ist erfüllt, wenn der Schrank an ein Absauggebläse angeschlossen ist, das die austretenden Dämpfe ständig ins Freie leitet. Der Abluftvolumenstrom soll mindestens einem zehnfachen Luftwechsel je Stunde, bezogen auf das Schrankvolumen, entsprechen. Gleichzeitig ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.

1.5.8 Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner 100 °C ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken nach DIN 12 925 Teil 1 oder DIN EN 14470 Teil 1 oder Lagerräumen nach TRbF 20, Anhang L, vorzunehmen. Je Raum dürfen in diesen Schränken in zerbrechlichen Gefäßen maximal 60 Liter hochentzündliche und leichtentzündliche und 200 Liter sonstige brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden. Größere Mengen können in geeigneten, unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden. In Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von unter 90 Minuten darf die Gesamtmenge 300 Liter nicht überschreiten. Der Abluftvolumenstrom muss mindestens einem zehnfachen Luftwechsel je Stunde, bezogen auf das Schrankvolumen, entsprechen. Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

1.5.9 Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe dürfen am Arbeitsplatz für den Handgebrauch nur in Behältnissen von höchstens einem Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Die Anzahl und das Fassungsvermögen sind auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken. Das Ab- und Umfüllen hochentzündlicher, leichtentzündlicher und entzündlicher Stoffe und Zubereitungen (R 10, R 11, R 12, R 15 oder R 17) muss zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren im Abzug oder unter Anwendung gleicher Schutzmaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung) erfolgen.

1.5.10 Niedrig siedende Flüssigkeiten können auch in einem explosionsgeschützten Kühlschrank aufbewahrt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen brennbare Flüssigkeiten mit den R-Sätzen R 10, R 11, R 12, R 15 oder R 17 (z.B. Diethylether, Pentan) in einem herkömmlichen Kühlschrank bereitgehalten werden. Er darf im Innenraum keine Zündquellen haben. Zündquellen im Kühlschrank bei Normalausführung sind z.B. Leuchten, Lichtschalter, Temperaturregler, Abtauautomatik. Der Kühlschrank muss mit der Aufschrift "Nur Innenraum frei Zündquellen" gekennzeichnet sein.

1.5.11 Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Ätzende Flüssigkeiten dürfen nicht über Augenhöhe aufbewahrt werden.

1.6 Entsorgung von Gefahrstoffen

1.6.1 Vor dem Beginn eines Experiments müssen die Lehrkräfte klären, wie Reste und Abfälle gefahrlos und umweltverträglich beseitigt werden können.

1.6.2 Verunreinigte Chemikalien und Reste dürfen nicht mehr in die Vorratsflaschen zurückgegeben werden.

1.6.3 Experimente sind möglichst so durchzuführen, dass die Entstehung von unnötigen Abfällen oder unnötig großen Mengen von Abfällen vermieden wird. Dabei soll auch aus pädagogischen Gründen verstärkt darauf geachtet werden, dass Stoffe in Kreisprozessen geführt werden, so dass die Produkte eines Experimentes sofort oder später als Ausgangsstoffe eines anderen Experimentes eingesetzt werden.

1.6.4 Nicht vermeidbare gefährliche Abfallstoffe sollen von der Fachlehrkraft in weniger gefährliche umgewandelt werden.

1.6.5 Abfälle, die in der Schule nicht in ungefährliche Produkte umgewandelt werden können, sind zur endgültigen Entsorgung zu sammeln.

1.6.5.1 Das Sammeln der Abfälle erfolgt in geeigneten, eindeutig beschrifteten Gefäßen sortiert nach folgenden Gruppen:

1.6.5.2 Im Hinblick auf die Entsorgungskosten ist beim Sammeln gefährlicher Abfälle darauf zu achten, dass die anfallenden Volumina nicht unnötig groß werden: So sind schwerlösliche Schwermetallsalze abzufiltrieren (nur der Rückstand soll gesammelt werden) und heterogene organische Mischphasen ggf. zu trennen. Um ein Missverhältnis zwischen der Masse des zu entsorgenden Materials und der Masse der Verpackung zu vermeiden, soll das Material vor der Abgabe nötigenfalls in ein kleineres Gefäß umgefüllt werden.

1.6.6 Für die Bereitstellung geeigneter Gefäße ist der Sammlungsleiter/die Sammlungsleiterin, für das Sammeln der Abfallstoffe die jeweilige Fachlehrkraft verantwortlich.

Nicht mehr benötigte Restbestände von Chemikalien sollen nicht mit anderen Abfällen vermischt, sondern in den Originalgebinden oder in kleineren Gefäßen gesondert abgegeben werden.

1.6.7 Die Häufigkeit der Entsorgung richtet sich nach den anfallenden Mengen an Abfallstoffen. Vor allem in Hinblick auf brennbare Flüssigkeiten und das damit verbundene Brandrisiko soll die Anhäufung eines zu großen Gefährdungspotenzials vermieden werden. Bei den Volumengrenzen nach Ziffer 1.3.6.8 sind auch die brennbaren Abfälle mitzurechnen.

1.6.8 Die endgültige Entsorgung regelt der Schulträger.

1.7 Explosionsgefährliche Stoffe

1.7.1 Begriffsbestimmung

Die in der Schule verwendbaren explosionsgefährlichen Stoffe ergeben sich aus der Liste der Gefahrstoffe gem. 3.5.1 (Spalte 4). Außerdem zählen Gemische aus brennbaren und oxidierenden Stoffen zu den explosionsgefährlichen Stoffen.

1.7.2 Nach § 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Sprengstoffgesetz nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen, soweit dies zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

Reaktionen, bei denen explosionsgefährliche Stoffe entstehen oder umgesetzt werden, sind auf kleinste Stoffportionen (Größenordnung: Milligrammbereich) zu begrenzen und müssen unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden. Die Endprodukte sind sicher zu vernichten.

Diese Regelung erlaubt das Experimentieren mit Gemischen aus brennbaren Stoffen wie Schwefel und Holzkohle mit Oxidationsmitteln sowie alumothermische Reaktionen im Lehrerexperiment. Schülerexperimente mit explosionsgefährlichen Stoffen sind nicht erlaubt.

1.7.3 Schulen ist das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe, die zur Verwendung als Sprengstoff, Treibstoff oder Zündstoff oder als pyrotechnischer Satz dienen, nicht gestattet.

1.8 Druckgasflaschen und Gasanlagen

1.8.1 Aufbewahrung von Druckgasflaschen

1.8.1.1 Druckgasflaschen müssen sich nach Arbeitsschluss wegen der bei Bränden bestehenden Gefahr des Zerknallens an einem sicheren Ort befinden. Werden an Schulen Einzelflaschen anschlussfertig (d.h. für den direkten Einsatz) vorgehalten, so gilt dies als Bereitstellen für den Handgebrauch. Für das Bereitstellen von Druckgasflaschen für den Handgebrauch muss der sichere Ort folgende Bedingungen erfüllen:

1.8.1.2 Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegen sowie in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden. Die Aufbewahrung von Sauerstoff und Druckluftflaschen unter Erdgleiche ist zulässig. Räume, in denen Druckgasflaschen aufbewahrt werden, sind außen mit dem Warnzeichen W 15 "Warnung vor Gasflaschen" zu kennzeichnen.

Der Raum muss ausreichend be- und entlüftet werden. Bei der Aufbewahrung von Wasserstoff muss eine ständige Lüftung im Deckenbereich gesichert sein. Eine ausreichende Lüftung ist z.B. durch ein in Kippstellung geöffnetes Oberlicht oder einen explosionsgeschützten Abluftventilator im Oberlicht gegeben.

1.8.1.3 Der Standort der Druckgasflaschen ist in einen Gebäudeplan einzuzeichnen, der im Brandfall der Feuerwehr übergeben werden kann.

1.8.1.4 Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung zu schützen. Sie können z.B. durch Ketten, Rohrschellen oder Einstellvorrichtungen (auch fahrbare) gegen Umstürzen gesichert werden. Die Entfernung zu Heizkörpern sollte mindestens 0,5 m betragen.

1.8.1.5 Die Vorräte an Druckgasen sind nach Art und Menge auf das für den Unterricht erforderliche Maß zu begrenzen.

Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen und ätzenden Gasen (z.B. Chlor, Ammoniak) dürfen in der Schule nicht aufbewahrt werden. Überschreitet die Menge der Druckgasflaschen die für die Bereitstellung für den Handgebrauch zulässige Zahl (eine Druckgasflasche pro Gassorte und Raum), so gelten die Lagerungsbestimmungen der TRG 280 (z.B. Lagerung im Freien).

Für das Aufbewahren (Bereitstellen) von Druckgasflaschen in Flaschenschränken ist eine natürliche Lüftung im Sinne der technischen Regel Druckgase ausreichend, wenn jeweils eine unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich des Flaschenschranks mit einem Querschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche, mindestens jedoch 100 cm2, vorhanden ist. Flaschenschränke sind zur Aufbewahrung von Druckgasflaschen besonders geeignet.

1.8.1.6 Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächsten fälligen Prüfung zu beachten. Für die an Schulen üblichen Behälter für Druckgase (Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff und Kohlenstoffdioxid), die den Behälter nicht stark angreifen können und deren Rauminhalt nicht größer als 150 Liter ist, beträgt die Prüffrist 10 Jahre. Das auf den Druckgasflaschen angegebene Datum für die nächste fällige Prüfung gilt nur für die neue Befüllung und den Transport einer gefüllten Druckgasflasche. Die Flaschen dürfen auch über das angegebene Datum hinaus durch eine normale Verwendung entleert werden. Sie dürfen nur mit der Deklaration: "Ungereinigtes leeres Gefäß Klasse 2; letzter Inhalt: (Druckgassorte angeben)" abgegeben werden.

1.8.1.7 Eine Druckgasflasche, die Mängel (z.B. undichtes Ventil) aufweist, durch die Personen gefährdet werden können, ist unverzüglich gefahrlos (möglichst im Freien) zu entleeren. Bei Gasen, deren spezifisches Gewicht größer als Luft ist, ist darauf zu achten, dass sich das ausströmende Gas nicht in Bodensenken ansammeln kann. Bei brennbaren Gasen ist darauf zu achten, dass das ausströmende Gas durch auch in der weiteren Umgebung befindliche Zündquellen nicht gezündet werden kann.

Druckgasflaschen dürfen in Schulen nicht umgefüllt werden.

1.8.2 Transport von Druckgasflaschen

Der Anlieferungs- und Rücktransport der Druckgasflaschen sollte in Schulen grundsätzlich durch eine Fachfirma erfolgen, um einschlägige Transportvorschriften (z.B. Ladungssicherung, ausreichende Belüftung, Mitführung eines Feuerlöschers) einzuhalten.

Druckgasflaschen dürfen zur Rückgabe nur mit Schutzkappe transportiert werden.

1.8.3 Druckminderer und Armaturen bei Druckgasflaschen mit oxidierenden Gasen

Alle mit oxidierend wirkenden Gasen (z.B. Sauerstoff) in Berührung kommenden Teile von Druckgasflaschen und ihrer Ausrüstung (Armaturen, Manometern, Dichtungen usw.) müssen frei von Öl, Fett, Glycerin und anderen organischen Substanzen gehalten werden.

Für Sauerstoff-Gas dürfen nur bauartzugelassene Druckminderer verwendet werden, die blau gekennzeichnet sind und die Aufschrift "Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten" tragen.

Nach dem Gebrauch von Druckgasflaschen sind die Ventile zu schließen. Entleerte Flaschen sollen einen Restüberdruck enthalten, der bis zur Anlieferung an den Füllbetrieb erhalten bleibt.

1.8.4 Anforderungen Flüssiggasanlagen

1.8.5 Erdgasanlagen

Erdgasanlagen (Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen und Absperrarmaturen) sollen mindestens alle zehn Jahre, ortsfeste Flüssiggasanlagen müssen mindestens alle vier Jahre durch eine befähigte Person/einen Sachkundigen auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen. Sachkundige/r bzw. befähigte Person ist z.B. ein Gasinstallateur.

1.8.6 Laborbrenner

1.8.6.1 Geräteanschlussleitungen

An Laborbrennern und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur DIN-DVGW-geprüfte Schläuche angeschlossen werden (z.B. flexible Schläuche nach DIN 30664). Gasschläuche müssen gegen Abrutschen gesichert werden, z.B. mit einer Ringfeder. Gasschläuche müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel geprüft werden. Schläuche mit sichtbaren Mängeln müssen ersetzt werden.

1.8.6.2 Gasbrenner

Das Beheizen von Apparaturen mit Gas und das Betreiben von Laborbrennern und ähnlichen Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur unter ständiger Aufsicht - bei Dauerversuchen unter entsprechender Kontrolle - erfolgen.

Vor Öffnen der Zwischenabsperreinrichtung ist zu prüfen, ob alle Geräteanschlussarmaturen (Gashähne) an den Schülertischen geschlossen sind.

Werden die Gasverbrauchseinrichtungen nicht mehr benötigt, muss die Gasversorgung durch Schließen der Geräteanschlussarmatur (Gashahn) und der Zwischenabsperreinrichtung der Schülergasversorgung bzw. durch Lösen des Anschlusssteckers von der Sicherheits-Gasanschlussarmatur unterbrochen werden.

Nach Beendigung des Unterrichts sind die Armaturen zu schließen und die Gaszufuhr der gesamten Gasanlage des Raumes zu unterbrechen und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.

Festinstallierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern vorzuziehen.

1.8.6.3 Kartuschenbrenner

Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der Druckgaskartusche von nicht mehr als 1 Liter müssen grundsätzlich über Erdgleiche aufbewahrt werden. Werden Kartuschenbrenner in Schränken aufbewahrt, müssen diese Öffnungen in Bodennähe haben.

Sie dürfen in Räumen unter Erdgleiche benutzt werden. Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen der Druckgaskartuschen verhindert ist.

Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht insgesamt nur mit maximal acht Kartuschenbrennern in Einwegbehältern (Ventilkartuschen) arbeiten. Kartuschenbrenner müssen so betrieben werden, dass keine unzulässige Erwärmung der Druckgaskartuschen auftreten kann. Kartuschenbrenner dürfen nur in solcher Gebrauchslage betrieben werden, dass das Flüssiggas nicht auslaufen kann. Kartuschenbrenner müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.

Die Druckgaskartuschen dürfen nur von der Lehrkraft und nur in einem fensterbelüfteten Raum ausgetauscht werden.

1.9 Radioaktive Stoffe und Röntgeneinrichtungen

1.9.1 Allgemeines

1.9.1.1 Rechtsgrundlagen

Aufgrund des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), sind die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S.1714; 2002, 1459), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) und die Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), erlassen worden. Diese Verordnungen

Zuständige Behörde für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen im Saarland ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.

Für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr die unter 1.9.1.2 bis 1.9.6 aufgeführten Regelungen:

1.9.1.2 Geltungsbereich

Diese Regelungen gelten für alle öffentlichen und privaten allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Diesen Schulen insoweit gleichgestellt sind die Einrichtungen der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften.

1.9.1.3 Information des Schulträgers

Alle im Rahmen der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung oder dieses Erlasses erforderlichen Anzeigen und Mitteilungen an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind über den Schulträger zu leiten. Sofern in besonders dringenden Fällen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unmittelbar zu informieren ist, wird der Schulträger gleichzeitig in Kenntnis gesetzt.

1.9.2 Zugelassene Tätigkeiten

Die Strahlenschutzverordnung unterscheidet zwischen genehmigungsfreiem und genehmigungsbedürftigem Umgang mit radioaktiven Stoffen.

Die bis 31. Juli 2001 gültige Strahlenschutzverordnung sah zusätzlich auch einen anzeigepflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen in bauartzugelassenen Vorrichtungen vor. Die Übergangsvorschriften der neuen Strahlenschutzverordnung 117 Abs. 7) lassen eine Weiterverwendung dieser bauartzugelassenen Vorrichtungen unter folgenden Bedingungen zu: Bis zum Auslaufen der Bauartzulassung gelten die Regelungen der alten Strahlenschutzverordnung fort. Nach dem Auslaufen der Bauartzulassung kann die Vorrichtung genehmigungsfrei beim gleichen Verwender weiter betrieben werden. Wird sie jedoch verkauft oder abgegeben, muss der neue Verwender eine Genehmigung einholen.

1.9.2.1 Im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung genehmigungsfreier Umgang mit Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen

Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungs- und anzeigefrei gelagert und verwendet werden:

1.9.2.2 Im Sinne der Röntgenverordnung und der Übergangsvorschriften der Strahlenschutzverordnung genehmigungsfreie, jedoch anzeigepflichtige Tätigkeiten

Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungsfrei nach Anzeige gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gelagert und verwendet werden:

1.9.2.3 Im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung genehmigungspflichtige Tätigkeiten

Soweit es das Unterrichtsziel erfordert, können auch andere als die unter 1.9.2.1 und 1.9.2.2 genannten radioaktiven Stoffe oder andere als die dort genannten Röntgengeräte und Störstrahler verwendet werden. Hierfür ist zuvor die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. der Röntgenverordnung erforderliche Genehmigung beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einzuholen; das Ministerium für Bildung ist darüber durch den Antragsteller schriftlich zu informieren.

Der genehmigungspflichtige Umgang mit radioaktiven Stoffen und Strahlungsquellen sowie der Betrieb von Röntgengeräten und sonstigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist grundsätzlich nur den Strahlenschutzbeauftragten erlaubt.

1.9.3 Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen

1.9.3.1 Erwerb

Radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen dürfen nur von Schulen erworben werden, an denen die notwendigen räumlichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung (vgl. 1.9.5.6) vorhanden sind. Bei den unter 1.9.2.2 und 1.9.2.3 genannten Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen ist darüber hinaus erforderlich, dass ein Strahlenschutzbeauftragter/eine Strahlenschutzbeauftragte (vgl. 1.9.4.2) bestellt ist. Im Zweifelsfall sollte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vor dem Erwerb radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen um Beratung gebeten werden.

1.9.3.2 Verkauf oder Weitergabe

Der Verkauf oder die Weitergabe genehmigungspflichtiger radioaktiver Stoffe an andere Schulen ist nur gestattet, wenn diese im Besitz einer Genehmigung zum Umgang mit diesen Stoffen sind und die unter 1.9.3.1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen hat die abgebende Schule der Empfängerschule mittels eines Prüfberichts der Radioaktivitätsmessstelle der Universität des Saarlandes, 66421 Homburg, zu bescheinigen, dass die Umhüllung des Stoffes dicht und kontaminationsfrei ist (§ 69 StrlSchV).

Der Verkauf oder die Weitergabe von gemäß 1.9.2.2 anzeigepflichtigen bauartzugelassenen Vorrichtungen an andere Schulen ist nur gestattet, wenn die Bauartzulassung noch gültig ist und die Empfängerschule die unter 1.9.3.1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Empfängerschule ist verpflichtet, den Erwerb unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Sie übersendet der abgebenden Schule eine Durchschrift der Anzeige. Liegt diese nicht innerhalb von zwei Monaten vor, hat die abgebende Schule die Anzeige vorzunehmen.

Unter 1.9.2.2 genannte Vorrichtungen, deren Bauartzulassung abgelaufen ist, dürfen nur dann an andere Schulen abgegeben werden, wenn diese im Besitz einer entsprechenden Umgangsgenehmigung sind.

1.9.4 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte

1.9.4.1 Strahlenschutzverantwortliche

Strahlenschutzverantwortlich im Sinne des § 31 Abs. 1 StrlSchV und des § 13 Abs. 1 RöV ist der jeweilige öffentliche oder private Schulträger. Sofern keine andere Weisung des Schulträgers ergeht, nimmt der Schulleiter bzw. die Schulleiterin gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 7 des Schulmitbestimmungsgesetzes die Aufgaben des/der Strahlenschutzverantwortlichen wahr.

Der/Die Strahlenschutzverantwortliche hat unbeschadet seiner/ihrer Pflichten nach § 33 Abs. 1 und 3 StrlSchV und nach § 15 RöV insbesondere folgende Aufgaben:

1.9.4.2 Strahlenschutzbeauftragte

1.9.4.2.1 Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten

An den Schulen sind alle Lehrkräfte, die den erforderlichen Fachkundenachweis erbracht haben und im Unterricht radioaktive Stoffe im genehmigungs- oder anzeigebedürftigem Umfang und Röntgeneinrichtungen verwenden, gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV und § 13 Abs. 5 RöV vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin zu Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen (Siehe Ziffer 3.6.1). Dabei ist nach § 31 Abs. 2 StrlSchV und § 13 Abs. 2 RöV der Verantwortlichkeitsbereich des/der einzelnen Strahlenschutzbeauftragten innerhalb der Schule zu regeln. Der innerschulische Entscheidungsbereich des/der einzelnen Strahlenschutzbeauftragten kann sich je nach der Zuweisung durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin beziehen auf

Einer/Eine der zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten soll mit der Wahrnehmung von organisatorischen Aufgaben des Strahlenschutzes für die Schule beauftragt werden (Strahlenschutzbeauftragte/r für besondere Aufgaben). Zu den Aufgaben gehört z.B. die Unterstützung des/der Strahlenschutzverantwortlichen bei der Wahrnehmung der Anzeigepflichten sowie die Wahrnehmung organisatorischer Pflichten, insbesondere beim Erwerb, bei der Aufbewahrung, Kennzeichnung und Beseitigung radioaktiver Stoffe. Für den Strahlenschutzbeauftragten/die Strahlenschutzbeauftragte mit besonderen Aufgaben soll ein Vertreter/ eine Vertreterin benannt werden.

Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Lehrkräfte bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen.

1.9.4.2.2 Fachkundenachweis, Fachkundebescheinigungen

Der Nachweis der Fachkunde wird durch eine Bescheinigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz erbracht. Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Die bisher ausgestellten Bescheinigungen gelten fort.

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einer vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden.

1.9.4.2.3 Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten

Die Strahlenschutzbeauftragten sind verantwortlich für die Einhaltung der Schutzbestimmungen und der sonstigen, sich auf die Aufbewahrung, die Kennzeichnung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, Präparate und sonstiger Vorrichtungen sowie den Umgang damit beziehenden Bestimmungen (§ 33 Abs. 2 StrlSchV, § 15 Abs. 2 RöV).

1.9.5 Schutzvorschriften

Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen sind insbesondere die folgenden Schutzvorschriften des Strahlenschutzrechts zu beachten:

1.9.5.1 Strahlenschutzgrundsatz

Jede Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist zu vermeiden (§ 6 Abs. 1 StrlSchV).

Jede nicht vermeidbare Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (§ 6 Abs. 2 StrlSchV).

1.9.5.2 Verbot von Versuchen an Menschen und Tieren

Versuche an Menschen und Tieren mit radioaktiven Stoffen, mit Röntgenstrahlen oder anderen ionisierenden Strahlen sind nicht zulässig.

1.9.5.3 Verwendung im Unterricht

Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern beim genehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder sonstigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Schulen (vgl. 1.9.2.2) ist nur in Anwesenheit und unter Aufsicht des/der zuständigen Strahlenschutzbeauftragten erlaubt (§ 45 Abs. 3 StrlSchV, § 13 Abs. 4 RöV).

1.9.5.4 Kennzeichnungspflicht

Anlagen, Geräte, Schutzbehälter und Umhüllungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, sind mit dem in § 68 StrlSchV genannten Strahlenwarnzeichen dauerhaft zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für radioaktive Stoffe, mit denen genehmigungsfrei (vgl. 1.9.2.1) umgegangen werden kann.

Die Kennzeichnung muss die Worte "VORSICHT - STRAHLUNG" oder "RADIOAKTIVITÄT" enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist und für die Art der Tätigkeit zutrifft.

Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die mit dem Strahlenwarnzeichen gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr gezogen oder beseitigt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Kontamination vorhanden und die Kennzeichnung vollständig entfernt ist.

1.9.5.5 Buchführung, Inventarverzeichnis

Über den Umgang mit radioaktiven Stoffen ist gemäß § 70 StrlSchV Buch zu führen und ein besonderes Inventarverzeichnis anzulegen. Dem Inventarverzeichnis ist ein Abdruck der Genehmigungen, der Zulassungsscheine der bauartzugelassenen Vorrichtungen und der Röntgeneinrichtungen beizufügen. Außerdem muss der Text der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zur Einsichtnahme ausliegen; die Texte sind in der jeweils geltenden Fassung unter der Internetadresse http:// bundesrecht.juris.de/index.html abrufbar; das Bundesgesetzblatt kann auch unter folgender Postanschrift bestellt werden: Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 1320, 53003 Bonn, Tel. 0228/382080.

1.9.5.6 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe

Radioaktive Stoffe müssen, solange sie nicht verwendet werden, so gelagert werden, dass eine unzulässige Strahlenexposition der Umgebung vermieden wird und sie gegen Abhandenkommen und gegen den Zugriff durch unbefugte Personen gesichert sind (§ 65 StrlSchV). Sie sind in der Regel in einem abzuschließenden Stahlblechbehälter gesondert unter Verschluss zu lagern.

1.9.5.7 Veränderungsverbot, Schutzmaßnahmen

Bauartzugelassene Vorrichtungen dürfen an für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen nicht verändert werden (§ 27 Abs. 3 StrlSchV). Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung, den im Bauartzulassungsschein bezeichneten, für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen oder späteren Anordnungen oder Auflagen der Zulassungsbehörde entspricht, darf nicht mehr verwendet werden. Das Gleiche gilt für Röntgeneinrichtungen (§ 12 RöV). Der/Die Strahlenschutzbeauftragte hat unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu verhüten. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz umgehend über den Sachverhalt zu unterrichten.

1.9.5.8 Ablieferungspflicht

Radioaktive Stoffe oder Vorrichtungen, die im Unterricht nicht weiter verwendet werden und deren Verwendung an einer anderen Schule nicht möglich ist, sind an den Lieferanten zurückzugeben oder an die Landeszwischensammelstelle für radioaktive Abfälle abzugeben (§ 76 StrlSchV). Einzelheiten des Entsorgungsverfahrens werden auf Anfrage vom Betreiber der Landeszwischensammelstelle, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, mitgeteilt.

1.9.5.9 Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

Das Abhandenkommen genehmigungspflichtiger oder anzeigepflichtiger (vgl. 1.9.2.2) radioaktiver Stoffe ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und der örtlichen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 71 StrlSchV).

1.9.5.10 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen

Bei Unfällen oder sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen sind unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Unfälle, die eine Gefährdung von Personen zur Folge haben oder haben können, sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich fernmündlich zu melden.

1.9.6 Verstöße gegen Strahlenschutzbestimmungen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung kann gemäß § 116 StrlSchV bzw. § 44 RöV gegen den Strahlenschutzverantwortlichen/die Strahlenschutzverantwortliche oder gegen den Strahlenschutzbeauftragten/die Strahlenschutzbeauftragte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

1.10 Laser

1.10.1 In Schulen dürfen nur Laser der Klassen 1, 1 M, 2 und 2 M nach DIN EN 60825 eingesetzt werden.

Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich.

Klasse 1 M: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4.000 nm. Die zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird.

Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich für das Auge. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereichs von 400 nm bis 700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1.

Klasse 2 M: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis 700 nm. Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird.

1.10.2 Laser der Klassen 1 M, 2 und 2 M müssen unter Verschluss aufbewahrt werden.

1.10.3 Vor Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern der Klasse 1 M, 2 und 2 M sind die beteiligten und die beobachtenden Schülerinnen und Schüler über die Gefährdung der Augen durch das Laserlicht zu unterrichten. Diese Laser dürfen nur unter Aufsicht der Lehrkraft betrieben werden. Der Versuchsbereich, in dem experimentiert wird, ist während des Betriebs mit einem Laserwarnschild zu kennzeichnen und durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sichern.

Warnung vor Laserstrahlen W 10

Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern der Klasse 1 M, 2 und 2 M sind so zu gestalten, dass der Blick in den direkten Laserstrahl bzw. in den reflektierten Strahl vermieden wird, z.B. durch Abschirmung.

Beim Einsatz der Laser der Klassen 1 M und 2 M darf der Strahlenquerschnitt nicht verkleinert werden, d.h. sie dürfen nicht mit optisch sammelnden Komponenten (z.B. Lupen) verwendet werden.

1.11 Elektrische Energie

1.11.1 Sicherheitseinrichtungen

Als Spannungsquellen sind Geräte für Schutzkleinspannung oder Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung zu verwenden. Darauf ist bereits bei der Beschaffung zu achten.

Schutzkleinspannung nach DIN VDE 0100, Teil 410 umfasst 2 Bereiche: Anlagen, bei denen der Schutz gegen elektrischen Schlag durch die Höhe der Nennspannung von AC 50 V Effektivwert oder DC 120 V unter bestimmten Bedingungen gewährleistet ist (Abdeckung oder Umhüllung in Schutzart IP2X oder IPXXB bzw. Isolierung, die einer Prüfspannung von AC 500 V Effektivwert 1 Minute standhält).

Wenn die Nennspannung AC 25 V Effektivwert oder DC 60 V oberschwingungsfrei nicht überschritten wird, ist in trockenen Räumen ein Schutz gegen direktes Berühren nicht erforderlich. Schutzkleinspannung ist von der normalen Netzspannung galvanisch getrennt, z.B. durch Sicherheitstransformatoren nach EN 60742. "Oberschwingungsfrei" ist vereinbarungsgemäß definiert als Welligkeit von nicht mehr als 10 % effektiv bei überlagerter sinusförmiger Wechselspannung; der maximale Scheitelwert überschreitet nicht 140 V bei einem oberschwingungsfreien Gleichstromsystem mit der Nennspannung 120 V und nicht 70 V bei einem oberschwingungsfreien Gleichstromsystem mit der Nennspannung 60 V.

Transformatoren mit Schutzkleinspannung von 25 V dürfen untereinander nur so verbunden werden, dass die o.g. Spannungsgrenze nicht überschritten wird. Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung unterscheidet sich von der Schutzkleinspannung durch die Erdung eines Stromkreises oder Körpers aus Funktionsgründen. Anstelle der Transformatoren können auch elektrochemische Spannungsquellen verwendet werden.

Die Steckdosenstromkreise an den Schüler- und Lehrerexperimentiertischen müssen über einen Not-Ausschalter verfügen und durch RCDS (z. B FI-Schalter) mit einem Bemessungsdifferenzstrom < 30 mA abgesichert sein.

Für sämtliche Stromkreise an den Experimentiertischen eines Raumes muss ein Hauptschalter vorhanden sein, der unbefugtes Einschalten verhindert (z.B. Schlüsselschalter).

Die Stromkreise der Schülerexperimentiertische dürfen nur über besondere Schalter eingeschaltet werden können. Sie dürfen erst dann eingeschaltet werden, wenn sich die Lehrkraft vergewissert hat, dass keine Gefährdungen bestehen. Nach Beendigung der Experimente sind die Stromkreise der Schülerexperimentiertische abzuschalten.

1.11.2 Spannungen bei Schülerexperimenten

Direktes Experimentieren der Schülerinnen und Schüler mit Netzspannung ist nicht zulässig. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 dürfen bei Experimentiereinrichtungen, die berührungsgefährliche Teile enthalten, nur mit Spannungen arbeiten, die nicht berührungsgefährlich sind. Eine Spannung ist nicht berührungsgefährlich, wenn die Nennspannung AC 25 V Effektivwert oder DC 60 V oberschwingungsfrei nicht überschreitet.

Schülerinnen und Schüler oberhalb der Jahrgangsstufe 10 dürfen mit berührungsgefährlichen Spannungen in Experimentiereinrichtungen arbeiten, wenn die Unterrichtsziele mit ungefährlichen Spannungen nicht erreicht werden können. Bei diesen Experimenten muss die Lehrkraft anwesend sein.

Falls Schülerinnen und Schüler oberhalb der Jahrgangsstufe 10 an Experimentiereinrichtungen arbeiten, die berührungsgefährliche Teile enthalten, muss die Lehrkraft die Schaltung überprüfen und auf Gefahrenstellen hinweisen.

Die Schülerinnen und Schüler sind über die hierbei vorhandenen Gefahren und über die Not-Aus-Schalter zu informieren.

1.11.3 Aufbau, Umbau, Abbau von Experimentiereinrichtungen

Aufbau, Umbau und Abbau von Versuchsanordnungen mit berührungsgefährlichen Spannungen dürfen nur im spannungsfreien Zustand erfolgen. Dies gilt auch bei Verwendung von sogenannten Sicherheitsexperimentierkabeln. Die Lehrkraft überzeugt sich vor der Spannungsfreigabe vom ordnungsgemäßen Zustand des Aufbaus. An berührungsgefährliche Teile ist nur das Heranfähren geeigneter Mess-, Prüf- und Justiereinrichtungen erlaubt. Akkumulatoren dürfen an Experimentiereinrichtungen nur an- oder abgeklemmt werden, wenn kein Strom fließen kann.

Vor dem Benutzen sind die Experimentierleitungen auf erkennbare Schäden zu prüfen. Die Anschlussmittel von Steck- und Schraubverbindungen müssen in ihren Abmessungen aufeinander abgestimmt sein. Dies gilt nicht für die Benutzung als Prüfspitzen für Messzwecke.

Die Öffnungen von Kabelschuhen müssen den Bolzendurchmessern angepasst sein.

Steckdosen außerhalb von Experimentiertischen dürfen zum Experimentieren nur benutzt werden, wenn sie als Experimentiersteckdosen gekennzeichnet und wie die Steckdosen an den Experimentiertischen über eine Not-Aus-Einrichtung sowie einen RCD mit einem Bemessungsdifferenzstrom < 30 mA abgesichert sind. In Versorgungseinrichtungen, fest installierten Experimentiereinrichtungen und zum Experimentieren verwendeten Geräten dürfen nur die dafür vorgesehenen Sicherungen verwendet werden. Sicherungseinsätze an Experimentiereinrichtungen dürfen nur im spannungsfreien Zustand entnommen oder eingesetzt werden.

1.11.4 Hochspannung

Bei der Erzeugung von Gasentladungen bzw. Lichtbögen darf die Spannung nicht mehr als 5 kV betragen.

1.12 Lebewesen

Beim Kontakt mit biologischen Materialien können im Einzelfall allergische Reaktionen ausgelöst werden. Die Lehrkraft muss die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern auf diese Gefährdung hinweisen und sie auffordern, bereits bekannte Allergien mitzuteilen, um darauf Rücksicht nehmen zu können.

1.12.1 Umgang mit Tieren

Umgang mit Tieren in der Schule ist grundsätzlich erlaubt. Tiere, die Vergiftungen auslösen oder Krankheiten übertragen, dürfen nicht gehalten und nicht zu Demonstrations- und Beobachtungszwecken eingesetzt werden. Die Entnahme von Tieren aus dem Freiland ist grundsätzlich verboten; eine vorübergehende Entnahme zur Beobachtung ist erlaubt.

Die Tierschutzbestimmungen müssen eingehalten werden. So müssen die Tiere so behandelt werden, dass ihnen keine Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden.

Für die Sektion von Wirbeltieren oder Teilen von Wirbeltieren dürfen nur solche Objekte verwendet werden, die im Lebensmittelhandel angeboten oder vom Schlachthof bezogen werden können.

1.12.2 Umgang mit Stopfpräparaten

Da Stopfpräparate oft mit heute nicht mehr zulässigen Konservierungsmitteln (z.B. Arsenverbindungen) kontaminiert sein können, sind sie gegen das Berühren durch Schülerinnen und Schüler zu sichern.

Beim Umgang mit Tierpräparaten (Stopfpräparaten) in Schulen sind daher folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:

Bei der Demonstration im Unterricht ist dafür Sorge zu tragen, dass jeder direkte Kontakt mit dem Präparat sowie eine vom Präparat ausgehende Freisetzung von Stäuben vermieden wird. Dies kann am besten durch eine Verpackung in staubdichten transparenten Behältnissen gewährleistet werden. Hautkontakte können ggf. auch durch das Tragen von Handschuhen vermieden werden. Keinesfalls dürfen Schülerinnen und Schüler mit einem Präparat in Kontakt gebracht werden.

Die Präparate dürfen nur in geschlossenen Schränken aufbewahrt werden. Werden Tierpräparate ohne oben angegebene Verpackung in staubdicht geschlossenen Vitrinen aufbewahrt, so dürfen sie zu Demonstrationszwecken nicht entnommen werden.

Reinigungsmaßnahmen dürfen nur feucht durchgeführt werden, um das Aufwirbeln von Staub zu vermeiden.

1.12.3 Umgang mit Pflanzen und Pilzen

Ist durch die Arbeit mit Pflanzen und Pilzen eine Gefährdung nicht auszuschließen, sind Schülerinnen und Schüler über Vergiftungssymptome oder mögliche allergische Reaktionen zu informieren.

1.12.4 Mikrobiologische Arbeiten

1.12.4.1 Gezielte Tätigkeiten 3

Für mikrobiologische Experimente sind insbesondere solche Bakterien geeignet, die bei der Herstellung von Lebensmitteln Verwendung finden, oder solche Laborstämme, deren sichere Verwendung aufgrund langjähriger Erfahrungen nachgewiesen ist (z.B. E. coli K12-Derivate).

Sind bei der Arbeit mit diesen Mikroorganismen der Gruppe 1 (Ziffer 3.1, Beispielsammlung 1) die in Ziffer 2.2.3 beschriebenen hygienischen Voraussetzungen erfüllt, so sind weitere Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Als Betriebsanweisung für den Umgang mit Mikroorganismen der Risikogruppe 1 dient der unter Ziffer 1.12.4 und Ziffer 2.2.3 aufgeführte Text.

Nach der Begriffsbestimmung der Biostoffverordnung können Mikroorganismen der Risikogruppe 2 und höher Krankheiten beim Menschen hervorrufen. In allgemeinbildenden Schulen sind deshalb Experimente mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 untersagt. Sollen in Einzelfällen (z.B. in Sekundarstufe II mit besonderen Schwerpunkten) Experimente mit Mikroorganismen der Risikogruppe 2 durchgeführt werden, so gelten die weitergehenden Anforderungen der Biostoffverordnung.

1.12.4.2 Nicht gezielte Tätigkeiten

Nicht gezielte Tätigkeiten sind Experimente, in deren Verlauf unbekannte Mikroorganismen auftreten können, z.B. bei Fingerabdruck auf Nährboden.

Bei der Anreicherung undefinierter Kulturen aus der Umwelt, z.B. bei Abklatschversuchen, müssen die Petrischalen vor dem Bebrüten mit Folie und Klebeband versiegelt werden und nach dem Bebrüten verschlossen bleiben. Diese Kulturen dürfen nicht weitergezüchtet werden (zur Entsorgung siehe Ziffer 2.2.3.5).

Abwasserproben mit fäkalen Verunreinigungen dürfen in Schülerexperimenten nicht eingesetzt werden.

1.12.4.3 Gefährdungsbeurteilung für mikrobiologische Arbeiten

Nach der Biostoffverordnung ist für Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren. Sie soll in den Unterricht mit einbezogen werden.

Beim Arbeiten mit Heuaufgüssen ist Folgendes zu beachten:

Für die Zucht von Schimmelpilzkulturen sind nur Kohlenhydrat-Nährsubstrate zu verwenden, da bei eiweiß- und fetthaltigen Nährsubstraten die Gefahr der Bildung von Aflatoxinen besteht.

Bei undefmierten Bakterien- und Pilzkulturen soll eine Bebrütung unter einer Temperatur von 30°C erfolgen.

1.12.4.4 Gentechnische Arbeiten

Es dürfen nur Stämme von Mikroorganismen der Risikogruppe 1 und als biologische Sicherheitsmaßnahmen anerkannte Vektor-Empfänger-Systeme (Ziffer 3.1, Beispielsammlung 2) verwendet werden.

Arbeiten, die nach dem Gentechnikgesetz nicht als Verfahren zur Veränderung genetischen Materials gelten, z.B. Selbstklonierungsversuche (Beispiel: Experimente mit dem Blue-Genes-Kit des Verbandes der Chemischen Industrie mit Sicherheitsstämmen E. coli K12 und Sicherheitsvektoren wie pBR 322), dürfen ohne gentechnikrechtliches Verfahren durchgeführt werden. Das Auswerten dieser Arbeiten mit Stämmen, die chromosomal- oder plasmidkodierte, einfache oder doppelte Antibiotika-Resistenzen tragen, ist an Schulen erlaubt.

Nicht unter das Gentechnikgesetz fallen parasexuelle Vorgänge, die im Labor nachvollzogen werden können, z.B. Konjugationen, Transduktionen oder Phagenkreuzungen, sofern die verwendeten Organismen keine gentechnisch veränderte (rekombinierte) DNA enthalten.

Bei Experimenten zur Mutagenese sind die einschlägigen Vorschriften der Biostoffverordnung zu beachten. Bei Verwendung von UV-Licht als mutagenes Agens sind geeignete Schutzbrillen oder Gesichtsschilde aus Plexiglas zu tragen.

Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1, d.h. gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist, sind an allgemeinbildenden Schulen möglich. Von Sicherheitsstufe 1 kann sicher ausgegangen werden, wenn schulgeeignete Vektor-Empfänger-Systeme gemäß Ziffer 3.1, Beispielsammlung 1 eingesetzt werden. Die dort aufgeführten Vektor-Empfänger-Systeme sind anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen.

Nach dem Gentechnikgesetz und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Zur Umsetzung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung siehe Ziffer 1.12.4.3 Gefährdungsbeurteilung für mikrobiologische Arbeiten.

1.12.4.5 Anforderungen an den Fachraum

Versuche mit Mikroorganismen der Risikogruppe 1 sind in einem naturwissenschaftlichen Fachraum durchzuführen, der folgenden spezifischen Anforderungen genügt:

Bei gentechnischen Arbeiten sind zusätzlich folgende Auflagen zu beachten:

1.13 Maschinen und Werkstoffe

1.13.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Beim Umgang mit Maschinen und Werkstoffen sind angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen (siehe Fachbezogene Handlungshilfen Technik/Arbeitslehre).

1.13.2 Umgang mit Maschinen

Der Umgang mit Maschinen wie

ist nur Lehrkräften erlaubt, die aufgrund von Ausbildung/Studium oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen die erforderlichen Fachkenntnisse zum Betrieb der Maschinen haben.

Die Lehrkräfte haben sich mit den an der Schule befindlichen Maschinen vertraut zu machen und die Inhalte der Bedienungsanleitungen zu kennen. Diese sind so aufzubewahren, dass sie den Fachlehrkräften zugänglich sind.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in schulischen Einrichtungen an folgenden Maschinen und Geräte nicht beschäftigt werden:

Mit dem Errichten, Ändern und Instandsetzen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur Elektrofachkräfte beauftragt werden. Auch Elektroanschlüsse, die nicht durch Steckverbindungen herstellbar sind, dürfen nur Elektrofachkräfte herstellen. Elektrogeräte sind zusätzlich vor jeder Inbetriebnahme einer Sichtprüfung (Kabel, Gehäuse und Stecker auf erkennbare Beschädigungen) zu unterziehen. Schadhafte elektrische Betriebsmittel dürfen nicht mehr benutzt werden.

1.13.3 Holzbearbeitung

1.13.3.1 Kennzeichnung von Maschinen

Holzbearbeitungsmaschinen (z.B. Kreissägen, Bandsägen, Hobelmaschinen), die ab dem 1. Januar 1993 erstmals in Betrieb genommen wurden, müssen die baulichen Anforderungen der EG-Maschinen-Richtlinie erfüllen. Holzbearbeitungsmaschinen erfüllen diese Anforderungen, wenn sie ein CE-Kennzeichen tragen und eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers vorliegt. Eine Ausnahme gilt für Holzbearbeitungsmaschinen, die bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht wurden, wenn sie den bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Bestimmungen der UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. ä. Werkstoffen (GUV-V 7j bisher 3.10) entsprechen.

Eine unabhängige Prüfstelle bestätigte bis 1993 durch das (freiwillige) GS-Zeichen die Konformität der Maschinen mit den nationalen Vorschriften und Normen. Diese Maschinen waren jedoch bis zum 31. Dezember 1996 entsprechend der EG-Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie umzurüsten, wenn sicherheitstechnische Abweichungen vorhanden sind (siehe Ziffer 3.3.4 Anforderungen an Bau und Ausrüstung Holzbearbeitung).

Für die Werkzeuge der Holzbearbeitungsmaschinen (z.B. Kreissägeblatt, Hobelmesser, Bandsägeblatt) wird das CE-Zeichen nicht vergeben. Hier gilt Abschnitt III Werkzeuge der UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. a. Werkstoffen (GUV-V 7j bisher 3.10). Siehe Ziffer 3.3.1 Sicherheitskennzeichen.

1.13.3.2 Ersatzstoffprüfung

Bei der Verwendung von Holz sollen keine Hölzer verwendet werden, bei deren Bearbeitung krebserzeugende Holzstäube entstehen. Als krebserzeugend sind viele Hartholzstäube (siehe Ziffer 3.3.6) eingestuft. Nicht als krebserzeugend gelten z.B. Fichten-, Tannen- und Kiefernholzstäube. Bei Holzerzeugnissen (z.B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein möglichst geringer Anteil an Harthölzern (z.B. Buchen- und Eichenholz, siehe Ziffer 3.3.6) enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse Holzstaub entsteht.

Die Lehrkraft, in deren Fach mit Gefahrstoffen (z.B. Klebstoffe, lösemittelhaltige Lacke) umgegangen wird, muss prüfen, ob für den jeweiligen Unterricht Zubereitungen oder Erzeugnisse mit keinem oder geringerem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.

1.13.3.3 Holzstaub in der Luft

Bei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem Stand der Technik zu minimieren. Stäube von Harthölzern können Krebs erzeugen beim Einatmen (Einstufung nach Kategorie K I mit R 49 gemäß TRGS 906), die anderen Holzstäube geben wegen möglicher krebserregender Wirkung zur Besorgnis Anlass, (Einstufung nach Kategorie K 3 mit R 40).

Eine Gefährdung durch Stäube bei der Holzbearbeitung besteht in drei Bereichen:

Als Folge von Staubablagerungen bzw. -einwirkungen können auftreten:

Das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft wird minimiert, wenn bei der maschinellen

Bearbeitung von Holz staubarme Arbeitsbereiche in den Werk- und Maschinenräumen vorliegen. Diese Bedingungen werden erreicht, wenn

Staubtechnisch geprüfte Einrichtungen (Entstauber, Industriestaubsauger) tragen zusätzlich zum CE-Zeichen z.B. das GS-Zeichen des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA) mit dem früheren Zusatz "C" oder "K 1" bzw. das GS-Zeichen des Fachausschusses "Holz" mit dem Zusatz "H 2".

Bei der üblichen manuellen Holzbearbeitung reicht natürliche Raumlüftung (Fensterlüftung) aus, wenn durch geeignete Maßnahmen die Holzstaubexposition möglichst gering gehalten wird.

1.13.3.4 Reinigung

Bei der Reinigung der Maschinen- und Unterrichtsräume von Staubablagerungen ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft gelangt. Beim Reinigen sind deshalb saugende (Industriestaubsauger Staubklasse H2 oder M) bzw. feuchte Verfahren anzuwenden. Das Abblasen und Aufkehren abgelagerter Holzstäube ist grundsätzlich nicht erlaubt.

1.13.4 Keramikarbeiten

Beim Brennen von Keramik können gesundheitsschädliche Stoffe (z.B. Fluorwasserstoff, Schwermetalle) frei werden. Bei Brennöfen ist daher eine Entlüftung ins Freie erforderlich.

Pigmente und Pasten auf der Basis von Cadmium-, Chrom- und Cobalt-Verbindungen sind als krebserzeugend, Bleiverbindungen als fortpflanzungsgefährdend eingestuft. Diese dürfen, ebenso wie sehr giftige Pigmente, im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen nicht verwendet werden.

Zum Auftragen von Glasuren siehe Ziffer 2.6.4.3 Sprühverfahren.

1.13.5 Schweißen und Löten

Beim Schweißen oder Löten ist dafür zu sorgen, dass die Konzentrationen an gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft minimiert werden. Schweißarbeiten sind daher vorzugsweise im Freien durchzuführen.

1.13.5.1 Schweißen

Beim Schweißen im Freien sind die Lüftungsanforderungen in der Regel durch die natürliche Luftbewegung gewährleistet. Beträgt die Brenndauer der Schweißflamme bzw. des Lichtbogens bei nicht ortsgebundenen Schweißverfahren in Räumen nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag oder nicht mehr als 2 Stunden pro Woche, so genügt ebenfalls die natürliche Raumlüftung (Fensterlüftung), wenn unlegierte oder niedrig legierte Stähle mit einem Massenanteil von w < 5 % an Chrom oder Nickel verwendet werden.

Bei längeren Schweißarbeiten sowie für das Schweißen an hochlegierten oder beschichteten Stählen (z.B. Stähle mit Färb- oder Kunststoffüberzügen, verzinkte Stähle) sind die Gefahrstoffe unmittelbar an ihrer Entstehungsstelle abzusaugen (z.B. ins Freie oder über ein geeignetes Schweißrauchfiltergerät, das geeignet ist zur Absaugung von krebserzeugenden Schweißrauchen).

Für Lichtbogenhandschweißen, MIG- und MAG-Schweißen ist eine technische Lüftung erforderlich.

Beim Schweißen im Freien sind die Lüftungsanforderungen in der Regel durch die natürliche Luftbewegung gewährleistet.

1.13.5.2 Lötarbeiten

An Schulen dürfen die üblichen Lötarbeiten durchgeführt werden. Hierfür reicht die natürliche Raumlüftung (Fensterlüftung) aus. Zum Löten darf ausschließlich bleifreies Lot verwendet werden.

1.13.6 Kunststoffe

1.13.6.1 Ermittlungspflicht

Die Ausgangssubstanzen von Kunststoffen, die enthaltenen Lösemittel und die Hilfsmittel können Gefahrstoffe sein. Vor dem Umgang hat sich die Lehrkraft über mögliche Gefahren zu informieren.

1.13.6.2 Umfüllen flüssiger Kunststoffe oder von Lösemitteln

Das Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten (siehe 3.5.1 Gefahrstoffliste, Spalte 4, Kennzeichen: F oder F+) muss explosionsgeschützt erfolgen. In der Schule kann dies im Freien oder in einem Abzug erfolgen. Nach DIN typgeprüfte Abzüge sind explosionsgeschützt.

Sie können Haut- und Schleimhautreizungen verursachen, beim Einatmen narkotisieren und toxisch wirken. Sie sind lipophil, d.h. entfetten die Hautoberfläche; sie sind hautresorptiv.

Viele Lösemittel sind schon bei Raumtemperatur entflammbar, es können explosionsfähige Luft-Lösemittel-Gemische entstehen.

1.14 Arbeitsmaterialien im Bereich Bildende Kunst

1.14.1 Informationsermittlung

Die Ausgangssubstanzen von Kunststoffen, die enthaltenen Lösemittel und die Hilfsmittel können Gefahrstoffe sein; die Lehrkraft hat sich beim Umgang anhand der Kennzeichnung und ggf. der Sicherheitsdatenblätter über mögliche Gefahren zu informieren und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Pigmente auf der Basis von Cadmium-, Chrom- und Cobalt-Verbindungen sind als krebserzeugend, Blei-Verbindungen als fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) eingestuft. Diese dürfen, ebenso wie sehr giftige Pigmente im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen nicht verwendet werden. Das gilt für Farben und Lacke, wenn die genannten Pigmente in einem Massenanteil von > 0,1% enthalten sind.

Zum Auftragen von Glasuren siehe Ziffer 2.6.4 Sprühverfahren.

Für den Umgang mit Gefahrstoffen ist eine Unterweisung durch Fachkundige (z.B. durch den/ die Gefahrstoffbeauftragte/n der Schule) erforderlich.

1.14.2 Gefahrstoffverzeichnis

siehe Ziffer 1.4.2.3 Gefahrstoffverzeichnis

1.14.3 Ersatzstoffprüfung

Lehrkräfte, die im Fach Kunst mit Gefahrstoffen umgehen, müssen prüfen, ob Stoffe, Erzeugnisse oder Verfahren mit geringerem gesundheitlichem Risiko eingesetzt werden können. Wenn dies der Fall ist, dürfen nur die risikoärmeren Stoffe, Erzeugnisse oder Verfahren verwendet werden.

Eine erste Orientierung bei der Auswahl von Farben, Modelliermassen, Chemikalien, Lösemitteln u.Ä. bieten die Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung sowie die Kennzeichen und Gütezeichen, mit denen zahlreiche Hersteller ihre Produkte versehen.

1.14.4 Hygiene

siehe Ziffern 1.2.5 und 1.4.7.1.

1.14.5 Aufbewahrung

Zu brennbaren flüssigen Kunststoffen und Lösemitteln siehe Ziffer 1.5.

Räume, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. Gefahrstoffe sind unter Verschluss, z.B. in Schränken, aufzubewahren.

1.14.6 Umgangsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler

siehe Ziffern 1.4.5 und 3.5.3.

1.14.7 Viele Lösemittel sind schon bei Raumtemperatur entflammbar; es können explosionsfähige Luft-Lösemittel-Gemische entstehen. Das Umfüllen muss daher explosionsgeschützt (in der Schule im Abzug oder im Freien) erfolgen.

Flüssige Kunststoffe, Lösemittel, Kunststoffkomponenten und Hilfsmittel können Haut- und Schleimhautreizungen verursachen, beim Einatmen narkotisieren und toxisch wirken. Sie sind lipophil, d.h. sie entfetten die Hautoberfläche; sie sind hautresorptiv.

Für die sichere Durchführung des Kunstunterrichts sind komplexe Sachverhalte mit naturwissenschaftlichem Hintergrund zu regeln. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Themen zusammen mit Fachlehrkräften für Naturwissenschaften oder Technik aufzuarbeiten. Siehe Ziffer 3.3.1 Sicherheitskennzeichen.

2 Fachbezogene Handlungshilfen

2.1 Allgemeine Hinweise für alle Fächer

2.1.1 Umgang mit Glasgeräten und Stativen

2.1.1.1 Stopfenbohrungen, Schlauchdurchmesser auf Durchmesser der einzuführenden Teile abstimmen. Genormte Teile nach DIN 58 1 21104 erfüllen diese Forderung.

2.1.1.2 Glasrohre, Glasgeräte

2.1.1.3 Unterdruck, Überdruck

2.1.1.4 Stative und Versuchsaufbauten

2.1.2 Umgang mit Laborbrennern und anderen Wärmequellen

2.1.2.1 Ausströmendes Gas

Bei Auftreten von Gasgeruch Haupthahn schließen und Fenster öffnen. Keinen elektrischen Schalter betätigen; erst dann nach der Ursache suchen. Zündquellen beseitigen.

2.1.2.2

2.1.2.3

2.1.2.4 Ölbäder, Sandbäder

2.1.2.5

2.1.2.6

2.1.2.7 Auch auf Gefahren (Gewebeschäden durch Kälteeinwirkung, Erstickungsgefahr) bei Experimenten mit tiefen Temperaturen, z.B. mit festem Kohlenstoffdioxid oder flüssigem Stickstoff achten.

2.2 Biologie

2.2.1 Umgang mit Tieren

2.2.1.1 Aquarien und Terrarien

2.2.1.2 Hygiene bei der Tierhaltung

Auf die Einhaltung der hygienischen Grundregeln achten: Stellen, die mit dem Tier in Berührung gekommen sind, gründlich waschen, bei Bedarf mit Desinfektionsmittel.

2.2.1.3 Tierarten in der Schule

2.2.2 Umgang mit Pflanzen und Pilzen

Nach der Untersuchung von Pflanzen und Pilzen, insbesondere von giftigen Pflanzen und Giftpilzen, Hände waschen. Falls erforderlich, z.B. bei Neigung zu Allergien, geeignete Schutzhandschuhe tragen.

Schülerinnen und Schüler auf Verletzungs- und Infektionsgefahr beim Arbeiten mit Präparierbesteck oder Mikrotom hinweisen, z.B. Mikros-kopieren, Sezierversuche.

2.2.3 Besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Arbeiten mit Bakterien-, Viren- und Pilzkulturen

2.2.3.1 Allgemeine Regeln

2.2.3.2 Arbeiten mit unbekannten Kulturen

2.2.3.3 Arbeiten mit Reinkulturen 4

2.2.3.4 Besondere Sicherheitsmaßnahmen

2.2.3.5 Gentechnische Arbeiten

2.2.3.6 Entsorgung

2.3 Chemie

2.3.1 Sicherheitshinweise für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen

2.3.1.1 Explosionsgefährliche Feststoffe

2.3.1.2 Gemische aus brennbaren Gasen bzw. Dämpfen mit Luft oder Sauerstoff

2.3.1.3 Peroxide

2.3.1.4 Stoffe, die explosionsartig zerfallen bzw. bei Berührung explodieren:

2.3.1.5 Sonstige explosionsgefährliche Mischungen, die besondere Vorsicht bei Tätigkeiten erfordern:

2.3.2 Hochentzündliche und leichtentzündliche Flüssigkeiten

2.3.3 Phosphor (weiß)

2.3.4 Alkalimetalle

2.3.5 Halogene

2.3.6 Versuche mit Hochspannung

Zum Versuch der "Luftverbrennung" siehe Ziffer 1.11.4.

2.4 Physik

2.4.1 Mechanik

2.4.2 Wärmelehre

2.4.3 Optik

2.4.4 Elektrizitätslehre

2.4.4.1 Schaltungsaufbau und -abbau

2.4.4.2 Kondensatoren

2.4.4.3 Aufgehobene oder fehlende Schutz-Erdung

2.4.4.4 Transformatoren

2.4.4.5 Dreiphasen-Spannung 400 V ("Drehstrom")

2.4.4.6 Akkumulatoren und Batterien

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