umwelt-online: Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an den Schulen im Saarland (2)

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2.5 Technik/Arbeitslehre

2.5.1 Holzbearbeitung

2.5.1.1 Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen

2.5.1.2 Kleidung

2.5.1.3 Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung verwenden:

2.5.1.4 Schutz- oder Hilfsvorrichtungen

Die für die Arbeitsgänge erforderlichen Schutz- oder Hilfsvorrichtungen in Maschinennähe aufbewahren (z.B. Schiebestock, Schiebeholz, Zufuhrlade).

Werkstücke müssen bei der Bearbeitung sicher aufliegen und geführt werden oder fest eingespannt sein.

2.5.1.5 Störungen, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten

Holzbearbeitungsmaschine ausschalten, Stillstand abwarten und gegen unbefugtes Einschalten sichern, z.B. Netzstecker ziehen.

Splitter, Späne und ähnliche Werkstoffteile nicht aus der Nähe sich bewegender Werkzeuge (z.B. Kreissägeblatt, Hobelmesser) mit der Hand entfernen.

2.5.1.6 Arbeitsstellung an Holzbearbeitungsmaschinen

Arbeitsstellung an der Maschine so wählen, dass eine sichere Werkstückführung möglich ist, anstrengende wie verkrampfte Körperhaltung sowie Veränderungen des Standplatzes während der Bearbeitung weitgehend vermeiden.

Der Körper sollte sich immer außerhalb des Gefahrenbereiches befinden.

2.5.1.7 Tischkreissäge

Hilfsvorrichtungen der Kreissäge benutzen, wie Schiebestock, Schiebeholz, Abweiskeil, Zuführlade. Hände außerhalb der Schneidebene flach auf das Werkstück auflegen, Finger geschlossen und Daumen anliegend.

Einstellen des Spaltkeils:

2.5.1.8 Bandsäge

Prüfen, dass

2.5.1.9 Handkreissäge

2.5.1.10 Stichsäge

2.5.1.11 Handbohrmaschine

2.5.1.12 Abricht-, Dickenhobelmaschine

2.5.2 Holzbearbeitung von Hand

2.5.2.1 Feilen und Raspeln

2.5.2.2 Hobeln

2.5.2.3 Stemmen

2.5.2.4 Bohren

2.5.2.5 Sägen

2.5.3 Papierarbeiten

2.5.3.1 Papierschneidemaschine

2.5.3.2 Schere

2.5.3.3 Messer

2.5.4 Metallarbeiten

2.5.4.1 Arbeiten mit dem Hammer

2.5.4.2 Blech schneiden

2.5.4.3 Bohrmaschine/Drehmaschine

2.5.4.4 Zusätzliche Anforderungen an Drehmaschinen

2.5.4.5 Stationäre Schleifmaschine (Schleifbock)

2.5.4.6 Oberflächenbeschichtung

2.5.5 Elektronische Schaltungen auf Platinen

2.5.5.1 Ätzen

2.5.5.2 Weichlöten

2.5.6 Kunststoffe

2.5.6.1 Aufbewahrung

2.5.6.2 Verarbeitung durch Polieren, Schleifen, Schmelzschneiden

2.5.6.3 Warmverformen

2.5.6.4 Verkleben

2.5.6.5 Glasfaserverstärkte Kunststoffe - Ungesättigte Polyesterharze (UP)

2.5.6.6 Epoxidharze

Im Unterricht wegen der sensibilisierenden Wirkung des Epichlorhydrinanteils auf Epoxidharze - möglichst auch bei Klebern - verzichten.

2.5.6.7 Entsorgung von Abfällen

2.5.6.8 Reinigung

2.6 Bildende Kunst

2.6.1 Pigmente

Staubbildung bei der Durchführung von Arbeiten vermeiden. Pigmente in pastöser Form anwenden.

2.6.2 Filz-, Faserschreiber und Textmarker

2.6.3 Fixieren/Konservieren von Bildern

2.6.4 Farben und Lacke

2.6.4.1 Farben

2.6.4.2 Lacke

Bei der farbigen Gestaltung von Gebrauchsgegenständen und Objektkunst möglichst wasserbasierte Lacke verwenden, die nur geringe Lösemittelanteile enthalten.

2.6.4.3 Sprühverfahren

2.6.4.4 Stoffmalfarben/Stoffdruckfarben

2.6.5 Klebstoffe

2.6.6 Schmelzen/Gießen

2.6.6.1 Wachs

2.6.6.2 Metalle

2.6.7 Keramik und Bildhauerei

2.6.7.1 Glattbrand

2.6.7.2 Bildhauerei

2.6.8 Einzelne Verfahren und Anwendungsarten

2.6.8.1 Druckplatten

2.6.8.4 Aleatorische Verfahren und Druckgrafik

2.6.8.5 Modellieren und Bozzetti

2.6.8.6 Arbeiten mit Ton

2.6.8.7 Härtbare Knetmassen

2.6.8.8 Abformmassen

2.6.8.9 Fotografische Bäder

2.6.8.10 UV-Licht

2.6.8.11 Werkzeuge, Geräte, Maschinen

2.6.8.12 Entsorgung

2.7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2.7.1 Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2.7.2 Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen an Schulen im Saarland vom 14. Mai 2003 (GMBl. Saar S. 93) sowie der Erlass über den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in der Schule vom 13. März 1987 (GMBl. Saar S. 84), geändert durch Erlass vom 13. Juli 1988 (GMBl. Saar S. 222), außer Kraft.

3 Anlagen

3.1 Biologie: Mikroorganismen

Beispielsammlung 1: Definierte Stämme von Mikroorganismen der Risikogruppe 1 5 (Gezielte Tätigkeiten)

Bakterienstämme der Risikogruppe 1 besondere Eigenschaften DSM-Nr.
Aquaspirillum serpens spiralige Zellform 68
Acetobacter aceti, spp Essigsäure-Produktion 3508
Bacillus mycoides fädige Kolonien 2048
Bacillus subtilis, Stamm 168, spp Stärke- und Proteinabbau 618
Cellulomonas uda Cellulose-Abbau 20107
Escherichia coli K-12 und Abkömmlinge bakteriengenetische Versuche 498 u.a.
Gluconobacter oxydans, spp Essigsäure-Produktion 50049
Haloferax volcanii hohe Salztoleranz 3757
Lactobacillus, delbrueckii, subsp. bulgaricus Milchsäure-Bildung 20081
Lactococcus lactis, subsp. lactis Milchsäure-Bildung 20481
Leuconostoc mesenteroides, spp cremoris Milchsäure-Bildung 20343
Micrococcus luteus gelbe Koloniefarbe 20030
Kocuria rosea (früher: Micrococcus roseus) rosa Koloniefarbe 20447
Kocuriaa varians (früher: Micrococcus varians) gelbe Koloniefarbe 20033
Pectobacterium carotovorum, spp (früher: Erwinia carotovora) Pektin-Abbau 30168
Photorhabdus luminescens Biolumineszenz 3368


Bakterienstämme der Risikogruppe 1 besondere Eigenschaften DSM-Nr.
Rhizobium leguminosarum Stickstoff-Fixierung 30132
Sporosarcina ureae Harnstoff-Abbau 2281
Staphylococcus carnosus Aromabildung 20501
Streptomyces griseus, sp Antibiotika-Produktion 40236
Vibrio harveyi Biolumineszenz 6904
Vibrio natriegens rapides Wachstum 759
Xanthomonas campestris Biopolymer-Produktion 3586


Hefestämme der Risikogruppe 1 besondere Eigenschaften DSM-Nr.
Candida utilis Biomasseproduktion 2361
Rhodutorula glutinis rötliche Kolonien 70398
Saccharomyces cerevisiae alkoholische Gärung und Backwaren 70449
Yarrowia lipolytica Citronensäure-Produktion 3286


Pilzstämme der Risikogruppe 1 besondere Eigenschaften DSM-Nr.
Agaricus bisporus Kulturchampignon, Basidiosporen-Nachweis 3054
Trametes versicolor Cellulose- und Ligninabbau
nicht eingestuft
3086
Botrytis cinerea Pektin-Abbau 877
Penicillium camemberti Käseweißschimmel 1233
Penicillium nalgiovensis weißer Schimmel für Rohwürste,
nicht eingestuft
897
Penicillium roqueforti Käseblauschimmel, nicht eingestuft 1079
Phycomyces blakesleeanus Gametangiogamie 13597 1360


Bacteriophagen besondere Eigenschaften und Wirt DSM-Nr.
T3-Phage Lyse Escherichia coli B 4621 613
T4-Phage Lyse Escherichia coli B 4505 613
λ -Phage Transfektion, DNA-Gel-Elektrophorese Lyse
Escherichia coli K 12
4499 4230

Hinweis: Mikroorganismen, die von der DSMZ bezogen werden, sind ausschließlich für den Laborgebrauch bestimmt. Die während eines Schulversuchs mit DSMZ-Stämmen produzierten Lebensmittel sind nicht zum Verzehr geeignet.

*) Bezugsquellen von Mikroorganismen: Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ), Inhoffenstr. 7B, 38124 Braunschweig, Tel.: 0531/2616-0, Fax: 0531/261618, E-Mail: contact@dsmz.de, http://www.dsmz.de

Beispielsammlung 2: Als biologische Sicherheitsmaßnahmen anerkannte Vektor-Empfänger-Systeme

Hinsichtlich des Umgangs mit Vektoren ist eine Beurteilung des Vektor-Empfänger-Systems entscheidend und nicht eine isolierte Betrachtung des Vektors bzw. des Empfängerorganismus. Die Vektoren für molekularbiologische Experimente sind nach folgenden Kriterien ausgesucht:

  1. Eine wesentliche Rolle zur Sicherheitseinstufung von Vektoren spielt der Empfängerorganismus. Durch die Kombination von Vektor und passendem Empfängerorganismus können auf dem Vektor codierte Eigenschaften aktiviert werden und umgekehrt. Die Auswahl der Empfänger-Vektor-Systeme ist ein Sicherheitskriterium.
  2. Der Vektor ist ausreichend charakterisiert und beinhaltet kein pathogenes bzw. umweltgefährdendes Potenzial. Das Wirtsspektrum ist begrenzt und hat

In der nachfolgenden Liste sind beispielhaft schulgeeignete Vektor-Empfänger-Systeme aufgeführt, die als biologische Sicherheitsmaßnahme anerkannt sind.

Vektoren 1 DSM-Nr. 2 Empfänger
(Risikogruppe 1)
DSM-Nr.
pBR Serie:
322
325
327

3879
3865
5588
Escherichia coli K- 12 5698
pDH24*  
pBR Serie:
313
322
325
327

5914
3879
3865
5588
Escherichia coli chi-1776
Escherichia coli MRC 1 *
3804
pSCl0l
pMB9
pDH24*
6202
5591
   
pUB110
pC194
pE194
4514
4393
4554
asporogene, thyminabhängige Mutanten von Bacillus subtilis Stamm 168  
YEp 24
YRpl7*
  haploide Laboratoriumsstämme von Saccharomyces cerevisiae 4566
4567
*) zur Zeit der Drucklegung noch nicht bei der DSMZ geführt.

1) Bezugsquellen: Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH (DSMZ), Inhoffenstr. 7b, 38124 Braunschweig, Tel: 05 31/2616-0, Fax: 05 31/2616-418, E-Mail: contact@dsmz.de, Homepage: http://www.dsmz.de; einschlägige Biotechnologiefirmen siehe z.B. http://www.biotechonline.de

2) Die Plasmide werden von der DSMZ - Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH nicht als freie DNA geliefert, sondern in definierten Mikroorganismenstämmen. Die DSM-Idenfifikafionsnummem beziehen sich auf die Stämme, die die entsprechenden Plasmide enthalten.

3.2 Muster-Betriebsanweisungen

3.2.1 Muster-Betriebsanweisung für Lehrkräfte zum Umgang mit Gefahrstoffen im naturwissenschaftlichen Unterricht

1. Geltungsbereich Diese Betriebsanweisung gilt für Lehrkräfte und technisches Personal, die im Unterricht, bei dessen Vor- und Nachbereitung einschließlich der Aufbewahrung und Entsorgung mit gefährlichen Stoffen umgehen.
2. Gefahren für Mensch und Umwelt Gefährliche Eigenschaften der im Unterricht eingesetzten bzw. entstehenden Stoffe sind zu entnehmen
  • allgemein den Sicherheitsregelungen unter Ziffer 1.4.1
  • einzelstoffbezogen der Gefahrstoffliste laut Anlage 3.5.1
  • aktuell der Liste/der Datei der in der Schule vorhandenen Gefahrstoffe
    Raum ...............
3. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln Grundregeln

3.1 Ermittlung

Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen sind mit Hilfe der Gefahrstoffliste (Ziffer 3.5.1) die Gefährlichkeitsmerkmale der einzelnen, für das Experiment vorgesehenen Stoffe zu ermitteln.

Die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) - Anlage 3.5.3 - sind als Bestandteil dieser Betriebsanweisung zu berücksichtigen.

Es ist zu prüfen, ob Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko (Ersatzstoffe) eingesetzt werden können. Mögliche Ersatzstoffe müssen verwendet werden.

Zur Verpflichtung, Ersatzstoffe einzusetzen, siehe Ziffer. 1.4.3.1, zu Beschäftigungsbeschränkungen siehe Ziffer 1.4.5.

3.2 Aufbewahrung

Zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen siehe Ziffer 1.5. und Anlage 3.5.1 - Gefahrstoffliste, Spalte 11.

3.3 Aufsicht

Zur Anleitung und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler siehe Ziffern 1.3.1 sowie 1.3.5 bis 1.3.7.

3.4 Unterweisung

Das sichere Arbeiten mit Gefahrstoffen setzt die gründliche Kenntnis der Sicherheitsregelungen gemäß Ziffer 1.3, 1.4.7 und ggf. 1.4.8 voraus.

4. Arbeiten mit Gefahrstoffen
  • Die Sicherheitsregelungen gemäß Ziffer 1.3, 1.4.7 und ggf. 1.4.8 müssen eingehalten werden.
  • Detaillierte Angaben zu einzelnen Stoffen finden sich insbesondere in der Anlage 3.5.1- Gefahrstoffliste - und in Teil 2: Fachbezogene Handlungshilfen.
  • Sachgerechte Abfallverminderung und -entsorgung siehe 1.6.
5. Verhalten in Gefahrensituationen Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z.B. Feuer, Austreten gasiger Schadstoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, sind folgende Anweisungen einzuhalten:
  • Gefährdete Personen warnen; gegebenenfalls Fachraum räumen; Flucht- und Alarmplan beachten.
  • Versuche abstellen; Not-Aus-Taster betätigen; Gas, Strom und ggf. Wasser abstellen (Kühlwasser muss weiterlaufen).
  • Entstehungsbrand mit Eigenmitteln löschen (Feuerlöscher, Löschdecke, Sand); dabei auf eigene Sicherheit achten; Panik vermeiden.
  • Schulleitung und Feuerwehr informieren.
6. Erste-Hilfe
  • Ersthelferin benachrichtigen, Erste-Hilfe leisten.
  • ERSTHELFER/IN: ......................................... (Name, wo erreichbar)
  • Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten.
  • So schnell wie möglich NOTRUF tätigen.
  • Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen.
  • Kleiderbrände löschen.
  • Bei Augenverätzungen mit weichem Wasserstrahl 10 Minuten spülen (Handbrause).
7.1 Notruf Setzen Sie einen NOTRUF gemäß folgendem Schema ab:

WO geschah der Unfall: Ortsangabe

WAS geschah: Feuer, Verätzung, Vergiftung, Sturz, usw.

WELCHE Verletzungen: Art und betroffenes Körperteil

WIEVIELE Verletzte: Anzahl

WARTEN: Niemals auflegen, bevor die Rettungsleitstelle das Gespräch beendet hat.

7.2 Wichtige Rufnummern und Adressen: Nächstes Telefon im Haus: ....................................................

Feuer/Unfall: Notruf 112

Rettungsleitstelle Telefon-Nr. ...............................................

Arzt/Durchgangsarzt Telefon-Nr. .........................................
Anschrift ........................................

Krankentransport Telefon-Nr. .............................................

Augenarzt/Augenklinik Telefon-Nr. ....................................
Anschrift ...................................

Giftinformationszentrum Telefon-Nr. ..................................

Taxi Telefon-Nr. ..............................

Sekretariat/Schulleitung Telefon-Nr. ...................................

7.3 Standorte Nächster Feuerlöscher: Raum-Nr.: ............

Nächste Feuerlöschdecke: Raum-Nr.: ............

Erste-Hilfe-Raum: Raum-Nr.: ............

Verbandkasten: Raum-Nr.: ............

Verbandbuch: Raum-Nr.: ............

Gashaupthahn: Raum-Nr.: ............

Hauptsicherungskasten: Raum-Nr.: ............

Wasserhaupthahn: Raum-Nr.: ............

Aufbewahrung der sehr giftigen Stoffe: Raum-Nr.: ............

Aufbewahrungsorte

- weiterer Gefahrstoffe: Raum-Nr.: ............

- brennbarer Flüssigkeiten: Raum-Nr.: ............

- radioaktiver Stoffe: Raum-Nr.: ............

Liste der radioaktiven Stoffe: Raum-Nr.: ............

Liste vorhandener Gefahrstoffe: Raum-Nr.: ............

Standort(e) von Druckgasflaschen: Raum-Nr.: ............

Standort(e) von Druckgasflaschen nach Gebrauch: Raum-Nr.: ............

Fluchtwegeplan: ............


PERSONENSCHUTZ GEHT IMMER VOR SACHSCHUTZ

Die Inhalte der Ziffern 5. bis 7. der Betriebsanweisung sind auch auszuhängen.

3.2.2 Formblatt

Ermittlungspflicht für krebserzeugende 6 und erbgutverändernde Gefahrstoffe

Für den erlaubten Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen bestehen zusätzliche Ermittlungspflichten; dabei sind besondere Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Hierzu zählen eine Gefahrenbewertung für die jeweilige Tätigkeit, eine besondere Prüfung, ob der Gefahrstoff nicht durch einen weniger gefährlichen Stoff ersetzt werden kann und bei fehlender Substitutionsmöglichkeit die Prüfung, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. (Das Letztere dürfte i.d.R. zu verneinen sein, da in der Schule nur die Lehrkraft und diese nur im Abzug nach DIN 12 924 bzw. in einer geschlossenen Apparatur mit den o.g. Stoffen umgehen darf.)

Wiederkehrende Tätigkeiten lassen sich anhand der Namens- und Datumsangaben in der unten stehenden Tabelle feststellen.

Auf die Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote (siehe Ziffern 1.4.4.1, 1.4.5.3, 1.4.6) wird ausdrücklich hingewiesen.

Der Nachweis der Erfüllung der besonderen Pflichten in Hinblick auf den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen kann mit der nachfolgenden Tabelle erfolgen.

  krebserzeugender / erbgutverändernder Gefahrstoff Ergebnis der Prüfung auf Ersatzstoff(e) Datum der Überprüfung Name der Lehrkraft
Beisp. Benzol als Aromat keiner 25.4.2009 Mustermann
Beisp. Benzol als Lösemittel Cyclohexan 17.6.2009 Dr. Angelika Müller
1.        
2.        
3.        
4.        
5.        
6.        
7.        
8.        
9.        

3.2.3 Muster-Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler zum Umgang mit Gefahrstoffen im naturwissenschaftlichen Unterricht

1. Geltungsbereich Die Betriebsanweisung gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen von Unterrichtsveranstaltungen mit gefährlichen Stoffen umgehen.
2. Gefahren für Mensch und Umwelt Gefahrstoffe sind im Chemikaliengesetz definiert. Sie werden nach Gefährlichkeitsmerkmalen eingestuft. Das Gefährdungspotenzial der einzelnen Stoffe ist durch Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole erkennbar (siehe beigefügte Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen und Aushang der Gefahrensymbole).

Für Gefahrstoffe gibt es Hinweise auf die besonderen Gefahren: R-Sätze (R = Risiko) und Sicherheitsratschläge: S-Sätze (S = Sicherheit). Eine Liste aller R- und S-Sätze ist ausgehängt.

Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die R- bzw. S-Sätze auf den Etiketten der Chemikalienbehälter und/oder im Einzelfall auf einer Wandtafel (Auswahl von Gefahrstoffen).

3. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
  • Fachräume nur bei Anwesenheit der Lehrkraft betreten.
  • Fluchtweg im Brandfall oder bei einem Unfall kennen.
  • Aufbewahrungsort und Bedienung der Geräte zur Brandbekämpfung (Feuerlöscher, Löschdecke, Löschsand) kennen.
  • Lage und Betätigung des elektrischen Not-Aus-Schalters kennen.
  • Offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte Steckdosen und Geräte oder andere Gefahrenstellen dem Lehrer sofort melden.
  • Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohne Aufforderung durch die Fachlehrkraft berühren.
  • Lage und Inhalt des Verbandskastens kennen.
  • Standort des nächsten Telefons und Notruf-Nummern kennen:
    Feuer/Unfall: Notruf 112
4. Arbeiten mit Gefahrstoffen 4.1 Vorbereitung der Experimente:
  • Vor dem Versuch Arbeitsanweisung sorgfältig durchlesen und bei der Durchführung beachten.
  • Gefahrensymbole kennen, R- und S-Sätze nachlesen.
  • Benötigte Geräte und Chemikalien entsprechend vorbereiten.
  • Brenner und Vorratsflaschen nicht an die Tischkante stellen. Glasgeräte vor dem Herunterrollen sichern.
  • Versuchsapparatur standsicher aufbauen.
4.2 Durchführung der Experimente:
  • Bei Unklarheiten die Lehrkraft fragen.
  • Mit möglichst kleinen Stoffportionen arbeiten (Minimierung der Gefahren, der Umweltbelastung, der Kosten).
  • Flüssigkeiten nicht etikettenseitig ausgießen.
  • Geruchsprobe nur unter Zufächeln vornehmen.
  • Haare und Kleidung vor Berührung mit der Brennerflamme schützen.
  • Beim Erhitzen von Flüssigkeiten im Reagenzglas ständig schütteln; Füllhöhe beachten; Öffnung nicht auf Personen richten.
  • Chemikaliengefäße sofort wieder verschließen.
  • Leicht entzündliche Stoffe nicht in der Nähe von offenen Flammen handhaben.
  • Elektrische Energie, Gas nur nach Aufforderung durch die Fachlehrkraft einschalten.
  • Versuche, bei denen giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, reizende Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch auftreten, nach Anweisung der Lehrkraft durchführen.
  • Pipettieren mit dem Mund ist verboten; Pipettierhilfe verwenden.
  • Schutzbrille/Schutzhandschuhe nach Anweisung der Lehrkraft tragen.
  • In Experimentierräumen nicht essen, trinken, rauchen, schminken oder schnupfen.
4.3 Nachbereitung der Experimente:
  • Entnommene Chemikalien nicht in die Gefäße zurückgeben, sondern sachgerecht entsorgen.
  • Feste Gegenstände wie Filterpapier, Glassplitter, feste ungiftige Chemikalienreste in den Abfalleimer geben, nicht in den Ausguss! Glassplitter werden gesondert gesammelt.
  • Reaktionsprodukte nach Anweisung der Lehrkräft entsorgen.
  • Gebrauchte Gefäße sorgfältig spülen und mit demineralisiertem Wasser nachspülen.
  • Prüfen, ob Gas- und Wasserhähne geschlossen sind.
  • Arbeitsplatz aufräumen, Tischplatte sauber abwischen, Hände waschen.
5. Verhalten in Gefahrensituationen Beim Auftreten gefährlicher Situationen nach Rettungsplan handeln, z.B. Folgendes beachten:
  • Versuchsanordnung sichern; ggf. Not-Aus-Taster betätigen; Gas, Strom und ggf. Wasser abschalten (Kühlwasser muss weiterlaufen).
  • Entstehungsbrand mit Eigenmitteln löschen (Feuerlöscher, Löschdecke, Sand); dabei auf eigene Sicherheit achten; Feuerwehr rechtzeitig informieren.
  • Fachlehrkraft unverzüglich informieren.
6. Erste Hilfe
  • Erste Hilfe leisten, Ersthelfer/in benachrichtigen
    ERSTHELFER/IN: ............................................... (Name, wo erreichbar)
  • Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten
  • So schnell wie möglich NOTRUF tätigen
  • Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen
  • Kleiderbrände löschen
  • Bei Augenverätzungen mit weichem Wasserstrahl 10 Minuten spülen (Handbrause)
  • Verbandkasten: Raum-Nr.: .............
  • Feuerlöscher: Raum-Nr.: .............
  • Löschsand: Raum-Nr.: .............
  • Löschdecke: Raum-Nr.: .............
  • Telefon: Raum-Nr.: .............
  • Erste-Hilfe-Raum: Raum-Nr.: .............
  • Feuer/Unfall: NOTRUF: 112

Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

Einstufung der Gefahrstoffe Gefahrensymbol Kennbuchstabe Situationsbedingte Sicherheitsratschläge
a) sehr giftig T+

mit
R 26
R 27
R 28
R 39

S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

b) giftig T

mit
R 23
R 24
R 25
R 39
R 48

S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren

S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

c) gesundheitsschädlich Xn

mit
R 20
R 21
R 22
R 40
R 42
R 48

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22 Staub nicht einatmen

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben)

d) ätzend C

mit
R 34
R 35

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden

S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren

e) reizend Xi

mit
R 36
R 37
R 38
R 41
R 43

S 36/37/38 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
f) sensibilisierend Xn

mit
R 42

Xi
mit
R 43

S 22/23 Staub/Gas/Dampf/Aerosol nicht einatmen

S 24/37 Berührung mit der Haut vermeiden/geeignete Schutzhandschuhe tragen

g) explosionsgefährlich E

mit
R 1
R 2
R 3

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

h) brandfördernd O

mit
R 7
R 8
R 9

S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen

i) hochentzündlich

j) leichtentzündlich

k) entzündlich

F+

mit
R 12

F

mit
R 11
R 15
R 17
R 10

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden")

l) krebserzeugend

m) erbgutverändernd

T

mit
R 45
R 49
R 46

Xn

mit
R 40

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 53 Exposition vermeiden. Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

n) fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)

T

mit
R 60
R 61

Xn

mit
R 62
R 63

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 53 Exposition vermeiden. Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

o) umweltgefährlich N

mit
R 50
R 51
R 54
R 55
R 56
R 57
R 58
R 59

S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden

S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt verwenden

3.3 Anlagen zu Technik /Arbeitslehre

3.3.1 Sicherheitskennzeichen

Symbol Hinweise
Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung (Beispiel)

z.B. Salzsäure (Massenanteil w < 25 %)

Eine vollständige Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach der Gefahrstoff-Verordnung ist mit den Hinweisen auf die besonderen Gefahren ("R-Sätze") und den Sicherheitsratschlägen ("S-Sätze") in Ziffer 3.2.3 enthalten.

CE-Zeichenb, hier mit Hilfsraster

Gesetzlich vorgeschriebenes Konformitätszeichen CE
(CE= Communautd Europdenne)

Eine CE-Kennzeichnung tragen Produkte, die einer oder mehreren EG-Richtlinien unterliegen, sofern die CE-Kennzeichnung der Produkte vorgesehen ist. Entsprechende Richtlinien bestehen z.B. für Bauprodukte, Maschinen, persönliche Schutzausrüstung und für die Sicherheit von Spielzeug. Es werden u.a. chemische und physikalische Merkmale, mechanische Eigenschaften, Handhabung und Gebrauch untersucht.

Freiwillige Kennzeichnung "Blauer Engel"

Dieses Umweltzeichen wird unter der Federführung des Umweltbundesamtes UBA vergeben. Damit dürfen Produkte gekennzeichnet werden, die Vorzüge gegenüber Erzeugnissen der gleichen Art besitzen, z.B. lösemittelarme Farben, Zeichenblöcke aus 100 % Altpapier.

VDE-Zeichen
  • für Geräte als technische Arbeitsmittel im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG),
  • für Einzelteile oder Installationsmaterial.

Das VDE-Zeichen kennzeichnet die Konformität mit den VDE-Bestimmungen bzw. europäischen oder international harmonisierten Normen und bestätigt die Einhaltung der Schutzanforderungen der zutreffenden Richtlinien. Das VDE-Zeichen steht für die Sicherheit des Produktes hinsichtlich elektrischer, mechanischer, thermischer, toxischer, radiologischer und sonstiger Gefährdung.

Sicherheitszeichen: GS für "Geprüfte Sicherheit"

Für technische Geräte wie z.B. Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Spielzeuge, Sportgeräte, die den Sicherheitsanforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen, erteilen staatlich anerkannte Prüfstellen nach einer Typprüfung das Sicherheitszeichen "GS" für "geprüfte Sicherheit".
Mit dem Sicherheitszeichen kombiniert ist die Kennzeichnung der Prüfstelle (z.B. TÜV, VDE-Prüfstelle, berufsgenossenschaftliche Prüfstelle). Derart geprüfte Geräte bieten i. d. R. ausreichende Gewähr, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahren hervorgerufen werden.

Sicherheitszeichen für Erzeugnisse nach harmonisierten Zertifizierungsverfahren

Grundlage für die Prüfung sind die im Abkommen aufgeführten europäischen Normen. Produkte (dies sind zur Zeit Leuchten, Leuchtenkomponenten, Energiesparlampen, Geräte der Informationstechnik, Transformatoren, Geräteschalter, elektrische Regel- und Steuergeräte, einige Arten von Kondensatoren und Funk-Entstör-Bauteile die auf dieser Basis geprüft wurden dürfen mit dem ENEC-Zeichen des VDE gekennzeichnet werden. Eine Genehmigung einer weiteren, am europäischen Zertifizierungsverfahren beteiligten Stelle ist nicht erforderlich.

Sicherheitszeichen für Geräte, entsprechend den Normen für elektromagnetische Verträglichkeit

Das VDE-EMV-Zeichen drückt die Konformität eines Erzeugnisses mit den anzuwendenden Normen im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Produkten aus. Dieses Zeichen signalisiert die verlässliche Funktion des Produktes im elektromagnetischen Umfeld.

Sicherheitszeichen für Entstauber BG-PRÜFZERT

Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im Berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungssystem BG-PRÜFZERT unterstützen Hersteller, Handel und Betreiber bei der Konstruktion, Prüfung und Beschaffung technischer Arbeitsmittel.

Prüfzeichen Entstauber:
Text: "Geeignet zur Abscheidung von Holzstaub, Reststaubgehaltstufe 2 (0,2mg/m3) sicher eingehalten"

Bestehende Prüfbescheinigungen für GS-Zeichen mit Zusatz "H 2" behalten ihre Gültigkeit fünf Jahre ab Ausstellungsdatum.

Sicherheitszeichen für Entstauber BG-PRÜFZERT

Getrennte Zeichen werden seit 1997 vergeben:

  • GS-Zeichen Geprüfte Sicherheit" für sicherheitstechnische Prüfung
  • BG Prüfzert mit Zusatz H 2 für Staubprüfung

Text H2:
"Geeignet zur Abscheidung von Holzstaub, Reststaubgehaltstufe 2 (0,2 mg/m3) sicher eingehalten"

Text H3:
"Geeignet zur Abscheidung von Holzstaub, Reststaubgehaltstufe 2 (0,1 mg/m3) sicher eingehalten"

GS-Zeichen

"Geprüfte Sicherheit" für sicherheitstechnische Prüfung

Sicherheitszeichen für Entstauber

Diese Zeichen bescheinigen eine zündquellenfreie Bauart

Text:

"Keine Zündquellen einsaugen! Keine funkenerzeugenden Maschinen absaugen!"

B 1: Bauart 1

"Geeignet zum Absaugen brennbarer Stäube in Zone II"

3.3.2 Einsatzbeschränkungen für Schüler/Schülerinnen bis Klassenstufe 10 an Maschinen und Geräten

 

Jahrgangsstufen

Maschinen- und Geräteeinsatz im Unterricht 5/6 7/8 9/10
Abkantvorrichtung A TS S
Bandschleifinaschine (elektrisch) - nur mit Staubabsaugung - - TS S
Bohrschrauber A TS S
Bunsen- und Kartuschenbrenner A A TS
Dekupiersäge (elektrisch) A S S
Emailbrennofen A A A
Handbohrmaschine (elektrisch) A TS S
Hart- und Weichlötgerät mit offener Flamme - A A
Hebelblechschere (mechanisch) - A TS
Heißklebepistole A TS S
Heißluftgerät mit Gebläse A A TS
Heizstrahler A A TS
Kompressor A TS S
Koordinatentisch A TS S
Lötkolben (elektrisch) TS S S
Papier- und Materialschneidegerät A A TS
Schweißgerät (Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen)* - - A
Schwingschleifinaschine (elektrisch) - nur mit Staubabsaugung - TS S S
Stichsäge (elektrisch) A TS TS
Styropor-Heißdraht-Schneider TS S S
Tellerschleifinaschine (elektrisch) - nur mit Staubabsaugung - A TS S
Tiefziehgerät A TS S
Tisch- und Ständerbohrmaschine (elektrisch) A TS S
Universal-Mechaniker-Drehmaschine bzw. Drechselmaschine - - A
Werkzeugschärf- und Abziehmaschine (elektrisch) - - A
Winkelschleifer - - A

An Maschinen und Geräten ist eine Einweisung erforderlich; sie umfasst sicherheitsrelevante Hinweise.

Abkürzungen

- Einsatz nicht vorgesehen
A unter Aufsicht Die Schülerin oder der Schüler arbeitet an der Maschine oder mit dem Gerät, die Lehrkraft steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang.
TS teilselbstständig Die Schülerin oder der Schüler arbeitet selbstständig an der Maschine oder mit dem Gerät, befindet sich jedoch im Blickfeld der Lehrkraft.
S selbstständig Die Schülerin oder der Schüler arbeitet selbstständig an der Maschine oder mit dem Gerät, die Lehrkraft beaufsichtigt im Rahmen ihrer Dienstpflicht.
*) Jugendliche über 16 Jahren dürfen mit Schweißgeräten umgehen, wenn dies zur Erreichung des Lernziels erforderlich und die Lehrkraft anwesend ist.

3.3.3 Übersicht Klebstoffe

Produkt Inhaltsstoffe Bewertung
Gummierungen Stärke (Dextrine), Wasser, Konservierungsstoffe unbedenklich
Holzleime (Dispersionskleber) Polyvinylacetat, Weichmacher Kreide, Wasser unbedenklich
Klebestifte Kunstharz, Polyglycosidether, Polyole, Seife, Wasser unbedenklich
Kleister alkylierte Cellulose oder Stärke, z.B. Methylcellulose, Wasser, Konservierungsstoffe unbedenklich
gut geeignet für große Flächen
Alleskleber Polyvinylacetat, als Lösemittel Ethanol, Aceton, Ethylacetat, Polyurethan, Wasser bei Verwendung des lösemittelhaltigen Produkts ausreichende Lüftung (Fensterlüftung)
Schmelzkleber Ethen/Ethylacrylat-Copolymer (E/EA)
EthenNinylacetat-Copolymer (ENA)
Verbrennungsgefahr mit schlecht heilenden Wunden; nur eingeschränkte Klebekraft
Kontaktkleber synthetische Kautschukarten (Polychloropren, Nitrilkautschuk) in Mischung mit Harzen (Phenolharze, Kolophonium); Lösemittel (Ethylacetat, Kohlenwasserstoffe) möglichst Kontaktkleber mit geringem Gehalt an Lösemittel benutzen; Sicherheitsdatenblatt beachten: Kennzeichnung mit F steht für hohen Lösemittelanteil
Metallkleber Epoxidharze und Acrylatharze Bei Epoxidharz-Klebstoffen ist der Härter ätzend und sensibilisierend.
Modellbaukleber Polystyrol und Lösemittel für Styroporbauteile; Polymethylmethacrylsäure, Lösemittel für Plexiglas Gefahrenpotenzial je nach Lösemittel
PVC-Kleber Polyvinylchlorid; Tetrahydrofuran als Lösemittel, Weichmacher (Phthalsäureester) Kleber für Material aus PVC, unbedingt gut lüften
Acrylatklebstoffe Methacrylate oder ungesättigte Polyester in Styrol, Dibenzoylperoxid (Härter), Amine (Beschleuniger) Die Wirkstoffe reizen Haut und Schleimhäute. Vorsicht bei der Verarbeitung, Fensterlüftung.
Sekundenkleber Cyanacrylate In Sekunden können Hautteile verkleben (Finger, Augenlider): Trennung nur durch Operation i.d.R. nicht in der Schule verwenden.
Epoxidharzkleber Epoxidharz, als Härter polyfunktionelle aliphatische oder aromatische Amine, aromatische Säureanhydride Harz ist reizend; Härter verursacht Verätzungen und ist sensibilisierend. Epichlorhydrin ist als krebserzeugend nach K 1 eingestuft. Ersatzstoffprüfung!

3.3.4 Anforderungen an Bau und Ausrüstung: Holzbearbeitung Tisch- und Formatkreissägemaschinen

  nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung 1870-1 *
ab 1. Januar 1993
nach GUV-V 7j *
ab l. Januar 1980
bis 31. Dezember 1994
nach GUV-V 7j *
bis Baujahr 1979
Rückschlagsicherung
Spaltkeil
Spaltkeil mit Zwangs-Rührung nach EN 1870-1 Spaltkeil erforderlich, bei Sägeblattdurchmesser > 250 mm zwanggeführter Spaltkeil nach DIN 38820 Spaltkeil erforderlich
Schutz gegen Berühren des Sägeblattes über dem Tisch Sägeblattdurchmesser < 315 mm: Schutzhaube am Spaltkeil oder getrennt befestigt Sägeblattdurchmesser < 250 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube oder am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung Haube oder am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung
Sägeblattdurchmesser > 315 mm: getrennt befestigte Schutzhaube
Bei getrennter Befestigung Schutzhaubenträger nicht in Linie mit Spaltkeil.
Sägeblattdurchmesser > 250 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube Sägeblattdurchmesser > 450 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube
Parallelanschlag längeneinstellbar, mit hoher und niedriger Führungsfläche längeneinstellbar, mit hoher und niedriger Führungsfläche muss vorhanden sein
Schutz unter dem Tisch Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen Verkleidung Verkleidung, Verdeckung
Tischgröße (Mindestmaß) in Abhängigkeit vom Sägeblattdurchmesser nach EN 1870-1 Anhang G Sägeblattdurchmesser:
< 250 mm: 400 x 500 mm
> 250 bis 315 mm: 500 x 660 mm
> 315mm: 800 x 1.100 mm
ausreichend großer Tisch, z.B. Ergänzung mit Tischverlängerung
Tischverlängerung Länge > 1.200 mm von Sägeblattachse bis Ende der Tischverlängerung (bzw. des Tisches) Sägeblattdurchmesser:
< 350 mm: Länge 800 mm
> 350 mm: Länge 1.500 mm
von Sägeblattachse
 
Ausfall elektrischer Energie Unterspannungsauslösung nach EN 60529/69204-1 Unterspannungsauslösung nach VDE 113 Teil 1 -
Auslaufzeit Begrenzung auf max. 10 Sek.z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung Begrenzung auf max. 10 Sek. (ab Bauj. 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung keine Forderung
Durchtrittsöffnung (Sägespalt) Seiten leicht zerspanbar
Sägeblattdurchmesser < 500 mm: gesamter Spalt: max. 12 mm, fester Flansch - Tischkante max. 3 mm Sägeblattdurchmesser > 500 mm: gesamter Spalt: max. 16 mm, fester Flansch - Tischkante max. 5 mm
Seiten leicht zerspanbar Spalt beiderseitig max. 3 mm breit (6 mm zwischen Schiebetisch und Sägeblatt) muss vorhanden sein
Typschild mit Kenndaten mit Kenndaten -
Drehzahlschaubild, Drehzahlanzeige Drehzahlanzeige am Bedientisch Schaubild im Bereich Riemenumlegung, Drehzahlanzeige am Bedienplatz Schaubild im Bereich Riemenumlegung
*) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. a. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der UW Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung.

Tischbandsägemaschinen

  nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 1870-1)
ab 1. Januar 1993
Nach GUV-V 7j *
ab 1. Januar 1980
bis 31. Dezember 1994
nach GUV -V 7j *
bis Baujahr 1979
Schutz gegen Berühren des Sägeblattes außerhalb des Schneidbereiches Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe, Türen mit Verriegelung (Stellungsüberwachung) Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe Verdeckung, Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe mit Schutz gegen Herausschlagen gerissener Sägeblätter
Schutz innerhalb der maximalen Schnitthöhe allseitiger höhenverstellbarer Schutz bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil des Sägeblattes höhenverstellbarer Schutz bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil des Sägeblattes (Zahnung und Außenseite)  
obere Sägeblattführung Einstellbarkeit mit Festigkeitsanforderungen Rollendurchmesser über 315 mm: mechanische Verstellung der oberen Sägeblattführung Verstellung der oberen Sägeblattführung
Tischgröße Mindesttischgröße nach EN 1807 ausreichend groß ausreichend groß
Tisch-Schrägstellbarkeit max. 20° - -
Tischeinlage auswechselbare Tischeinlage leicht zerspanbar, z.B. aus Holz, Aluminium, alterungsbeständigem Kunststoff auswechselbare Tischeinlage muss vorhanden sein leicht zerspanbar, z.B. aus Holz, Aluminium, alterungsbeständigem Kunststoff muss vorhanden sein
Parallelanschlag mit hoher und niedriger Führungsfläche nach Tabelle EN 1807 mit ausreichend hoher Führungsfläche mit ausreichend hoher Führungsfläche
Auslaufzeit Begrenzung auf max. 10 Sek., z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung (bei Rollendurchmesser < 800 mm) Begrenzung auf max. 10 Sek. (ab Bauj. 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung keine Forderung
Ausfall elektrischer Energie Unterspannungsauslösung nach EN 60529/60204-1 Unterspannungsauslösung nach VDE 113 Teil 1 -
Absauganschluss Absaugung erforderlich Absaugung allgemein erforderlich Absaugung allgemein erforderlich
Typschild mit Kenndaten mit Kenndaten mit Kenndaten
Bandlaufgeschwindigkeit Anzeige im Bereich der Bedienelemente, Riemenschaubild Anzeige im Bereich der Bedienelemente, Riemenschaubild Schaubild im Bereich Riemenumlegung
Bedienelemente Anzeige im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer Anbringung im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer Anbringung im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer
Einrichtbetrieb Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand -
*) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. ä. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der UVV Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV--V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung.

Abrichthobelmaschinen

  nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 859)
ab 1. Januar 1993
nach GUV-V7j *
1. Januar 1980
bis 31. Dezember 1994
nach GUV-V7j *
bis Baujahr 1979
Werkzeug runde Messerwelle nach EN 847-1 runde Messerwelle runde Messerwelle
Abstand Schneidenflugkreis - Tischlippen 3 + 2 mm maximal 5 mm sollte maximal 5 mm betragen
Mindesttischlänge bei Arbeitsbreite < = 600 mm
Länge = 4 x Arbeitsbreite
bei Arbeitsbreite > 600 mm
Länge = 2.400 mm
bei Arbeitsbreite
> = 260 mm Länge
= 1.000 mm
> = 315 mm Länge
= 1.800 mm
> = 400 mm Länge
= 2.500 mm
ausreichend lang
Parallelanschlag bei Arbeitsbreite < 260 mm
Länge = 3.3 x Arbeitsbreite
Höhe mind. 120 mm
bei Arbeitsbreite > 260 mm
Länge = 1.100 mm
Höhe mind. 150 mm
bei Arbeitsbreite
> 250 mm Länge = 700 mm
> 315 mm Länge = 850 mm
> = 400 mm Länge
= 1.100 mm
> 315 mm Höhe mind.
= 140 mm
muss vorhanden sein, ausreichend lang und hoch
flacher Hilfsanschlag 20 - 25 mm hoch,
mind. 60 mm breit
20 - 25 mm hoch,
mind. 60 mm breit
20 - 25 mm hoch,
mind. 60 mm breit
Spanabnahme maximal 8 mm    
Schutz gegen Berühren vor dem Anschlag bei Arbeitsbreite
< 100 mm: Schutzbrücke oder Schwingschutz
> 100 mm: Schutzbrücke
in der Höhe verstellbare oder seitlich verschiebbare Verdeckung, Glieder-Schwingschutz, Schwingschutz, Klappenverdeckung mit Fügeleiste in der Höhe verstellbare oder seitlich verschiebbare Verdeckung, Glieder-Schwingschutz, Schwingschutz, Klappenverdeckung mit Fügeleiste
Schutz gegen Berühren hinter dem Anschlag Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung selbsttätig mitgeführt wird Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung selbsttätig mitgeführt wird Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung möglichst selbsttätig mitgeführt wird
Schutz unter dem Tisch Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen Verkleidung Verkleidung
Auslaufzeit Begrenzung auf max. 10 Sekunden, z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung oder, wenn Hochlaufzeit über 10 Sekunden: Auslaufzeit kleiner als Hochlaufzeit, max. 30 Sekunden Begrenzung auf max. 10 Sekunden (ab Baujahr 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung keine Forderung (Nachrüstung ist aber anzustreben)
Einrichtbetrieb Freigabebeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand  
*) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. ä. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der GUV-Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung.

Dickenhobelmaschinen

  nach Maschinenrichtlinie mit (EN 859)
ab 1. Januar 1993
nach GUV-V7j *
1. Januar 1980
bis 31. Dezember 1994
nach GUV-V7j *
bis Baujahr 1979
Werkzeug Messerwelle nach EN 860 Anhang A und EN 847-1    
Hobelmesserüberstand Messerüberstand
max. 1,5 mm
bei Arbeitsbreite über 630 mm:
max. 3,0 mm
   
max. Spanabnahme Begrenzungseinrichtung gefordert    
Greiferrückschlagsicherung über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite
Greiferbreite Arbeitsbreite:
260 mm und mehr:
8-15 mm
unter 260 mm: 3-8 mm
Arbeitsbreite:
250 mm und mehr:
8-15 mm
unter 250 mm: 3-8 mm
unter 15 mm
Abstand zwischen Greifern (Zwischenanlagen) 1 mm bis halbe Greiferbreite max. halbe Greiferbreite max. halbe Greiferbreite
tiefster Punkt der Greiferspitzen mind. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle mind. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle mind. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle
Gliedereinzugswalze Breite des Einzelgliedes max. 50 mm    
Berührungsschutz Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen Verkleidung Verkleidung
Auslaufzeit Begrenzung auf max. 10 Sekunden, z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung oder Verriegelung mit Zuhaltung der Messerwellenverkleidung    
Einrichtbetrieb Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand    
NOT-AUS-Einrichtung bei Hobelbreite über 500 mm oder getrenntem Vorschubmotor zwei NOT-AUS-Taster auf der Auslassseite    
*) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. a. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der GUV Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.3.5 Einrichtung von Maschinen- und Werkraum

Möglichst räumliche Trennung zwischen Maschinen- und Unterrichtsraum, Sichtverbindung empfohlen

Ausreichende Raumgröße für

Anordnung der Arbeitsplätze übersichtlich und ohne gegenseitige Gefährdung:

Fluchtwege

Rutschhemmender Fußboden: Bewertungsgruppe R 10, unversiegeltes Industrieparkett, Estrich mit geeigneter Beschichtung,

Lüftung

Elektroinstallation nach VDE

Gasinstallation

Maschinen

Aufbewahrung von organischen Lösemitteln:

Materiallager und Transport

Hygiene

Notfall

3.3.6 Verzeichnis von Harthölzern

Als Harthölzer werden in Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführt:

3.4 Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung

3.4.1 Gefährdungsbeurteilung allgemein

Diese Gefährdungsbeurteilung gilt für Fachräume der Naturwissenschaften, Technik und Bildende Kunst

Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen
1. Werden die "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland" zur Kenntnis genommen? Teil 1

Teil 2

[ ] [ ]  
2. Fluchtwege
2.1 Sind in Räumen mit erhöhter Brandgefahr, z.B. Chemieraum oder Technikraum, zwei günstig gelegene und voneinander unabhängige Ausgänge vorhanden?
(Als zweiter Ausgang ist auch der Ausstieg aus einem entsprechend gekennzeichneten und gestalteten Fenster zulässig, wenn dieser eine sichere Fluchtmöglichkeit bietet.)
( 3.3.5) [ ] [ ]  
2.2 Öffnen Türen in Fluchtrichtung? ( 3.3.5) [ ] [ ]  
2.3 Sind die Türen von innen jederzeit ohne Hilfsmittel zu öffnen? ( 3.3.5) [ ] [ ]  
3. Brandschutz
3.1 Sind entsprechend der Brandgefahr des jeweiligen Raumes Geräte zur Brandbekämpfung vorhanden? 1.2.7 [ ] [ ]  
3.2 Werden die Feuerlöscher alle 2 Jahre überprüft?   [ ] [ ]  
3.3 Besteht für den Brandfall ein Rettungsplan?
Sind Fluchtwege gekennzeichnet?
Sind Notausgänge gekennzeichnet?
1.3.3

GUV-V A8

[ ] [ ]  
4. Erste Hilfe
4.1 Stehen voll ausgestattete Verbandkästen in Bereichen mit erhöhter Gefährdung griffbereit zur Verfügung? 1.2.7 [ ] [ ]  
4.2 Ist sichergestellt, dass über Telefon ein Notruf nach außen gelangen kann? 1.2.4 [ ] [ ]  
4.3 Sind Hinweise zur Ersten Hilfe angebracht z.B. Plakat, Notrufnummer? ( 3.3.5) [ ] [ ]  
5. Hygiene
  Sind Waschbecken mit Seifenspender und Einmalhandtüchern vorhanden? 1.2.5 [ ] [ ]  
6. Elektrische Anlagen
6.1 Ist ein zentraler Schalter für die Stromkreise an den Experimentierständen vorhanden und gegen unbefugtes Einschalten gesichert? 1.11.1

1.11.2

[ ] [ ]  
6.2 Ist ein RCD d.h. Fehlerstrom-Schutzschalter mit IÄN < 30 mA vorhanden? 1.11.1 [ ] [ ]  
6.3 Wird die Funktion des Fehlerstrom-Schutzschalters durch Auslösen geprüft? Prüffrist 6 Monate 1.1.4 [ ] [ ]  
6.4 Ist die Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft veranlasst? Prüffrist 4 Jahre 1.1.4 [ ] [ ]  
6.5 Ist die Prüfung elektrischer Geräte und Kabel urch eine Elektrofachkraft veranlasst?
Prüffrist 1 Jahr
1.1.4 [ ] [ ]  
7. Gasinstallation in Fachräumen der Naturwissenschaften und Technik
7.1 Ist eine zentrale Absperreinrichtung für die Gasanlage vorhanden, leicht erreichbar und gegen unbefugtes Öffnen gesichert? 1.3.3 [ ] [ ]  
7.2 Ist eine Zwischenabsperreinrichtung und ggf. Gasmangelsicherung zu den Schülerexperimentiertischen vorhanden? 1.8.6.2 [ ] [ ]  
7.3 Wird der DIN-DVGW-geprüfte Gasschlauch benutzt? 1.8.6.1 [ ] [ ]  
7.4 Sind Gasschläuche auf Porosität und die Enden auf Aufweitung geprüft (Sichtprüfung) und ggf. abgeschnitten? 1.8.6.1 [ ] [ ]  
7.5 Werden je Raum weniger als 14 kg brennbare Flüssiggase bereitgestellt? 1.8.4 [ ] [ ]  
7.6 Ist die Prüfung der ortsfesten Flüssiggasanlage durch einen Sachkundigen (z.B. Gasinstallateur) auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung veranlasst?
Prüffrist 4 Jahre; Prüfbescheinigung
1.8.5 [ ] [ ]  
7.7 Ist die Prüfung der Erdgasanlage veranlasst?
Prüffrist 10 Jahre; Prüfbescheinigung
1.8.5 [ ] [ ]  
7.8 Werden Gaskartuschen sachgemäß aufbewahrt? 1.8.6.3 [ ] [ ]  
8. Umgang mit Druckgasflaschen
8.1 Werden Druckgasflaschen sachgemäß aufbewahrt? 1.8.1.1

1.8.1.2

[ ] [ ]  
8.2 Ist der Raum mit dem Warnzeichen W 19 "Warnung vor Gasflaschen" gekennzeichnet? 1.8.1.2 [ ] [ ]  
8.3 Sind im Lageplan die Standorte der Druckgasflaschen angegeben?   [ ] [ ]  
  TÄTIGKEITEN MIT GEFAHRSTOFFEN
9. Informationsermittlung
9.1 Wird ein Verzeichnis der Gefahrstoffe, mit denen in der Schule umgegangen wird, geführt? 1.4.2.2 [ ] [ ]  
9.2 Liegen Sicherheitsdatenblätter (z.B. auf CD-ROM) nach § 6 GefStoffV vor und sind sie den Lehrkräften zugänglich? 1.4.2.1 [ ] [ ]  
9.3 Wird geprüft, ob Stoffe oder Zubereitungen mit geringerem gesundheitlichem Risiko eingesetzt werden können? 1.4.3.1 [ ] [ ]  
9.4 Werden nur in den in 3.5.4 genannten Ausnahmefällen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Stoffe im Unterricht eingesetzt? 3.5.4 [ ] [ ]  
10. Technische Schutzmaßnahmen
10.1 Sind lüftungstechnische Anlagen (Abzug, ggf. Raumlüftung, entlüftete Schränke, Abzugshaube) vorhanden und kontrolliert? 1.5.7

1.5.8

[ ] [ ]  
10.2 Wird eine regelmäßige Kontrolle der lufttechnischen Funktion durchgeführt?   [ ] [ ]  
10.3 Sind geeignete Schutzbrillen (auch für Brillenträger) und Schutzhandschuhe als persönliche Schutzausrüstung vorhanden? 1.4.7.3

1.4.7.4

[ ] [ ]  
10.4 Sind Schutzscheiben, Splitterkorb vorhanden? 1.3.9 [ ] [ ]  
10.5 Sind die Voraussetzungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Verätzungen gegeben
(Waschbecken mit Handbrause, Augendusche)?
1.2.5 [ ] [ ]  
11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich):
11.1 Werden Fragen der Tätigkeit mit Gefahrstoffen an der Schule und der Verhütung von Unfällen erörtert? 1.4.2.4 [ ] [ ]  
11.2 Werden Fragen zur Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über Schutzeinrichtungen und Verhaltensregeln (Betriebsanweisung) durch die Fachlehrkraft behandelt? 1.4.2.4 [ ] [ ]  
12. Umgangsbeschränkungen und -verbote
12.1 Werden die Tätigkeitsbeschränkungen für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe (= KMR-Stoffe) und Halogenkohlenwasserstoffe in Lehrerexperimenten beachtet? 3.5.4 [ ] [ ]  
12.2 Werden werdende und stillende Mütter sowie Gebärfähige über Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen unterwiesen?
Beachten Schwangere, dass sie KMR-Stoffen nicht ausgesetzt sein dürfen?
1.4.6 [ ] [ ]  
12.3 Werden die Tätigkeitsbeschränkungen für Gefahrstoffe gemäß 1.4.5 beim Einsatz in Schülerexperimenten beachtet? 1.4.5 [ ] [ ]  
13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe
13.1 Sind die Gefahrstoffe richtig gekennzeichnet?
  • Standflaschen für den Handgebrauch
  • Vorratsgebinde
1.4.9 [ ] [ ]  
14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe
14.1 Werden die giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffe Kategorie 1 und 2 unter Verschluss aufbewahrt? 1.5.5

1.5.6

[ ] [ ]  
14.2 Wird der Giftschrankschlüssel nur an Befugte ausgegeben? 1.5.5 [ ] [ ]  
14.3 Werden Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch abgeben können, in entlüfteten Schränken aufbewahrt? 1.5.7 [ ] [ ]  
14.4 Werden ätzende Gefahrstoffe nicht über Augenhöhe aufbewahrt? 1.5.11 [ ] [ ]  
15. Radioaktive Stoffe/Präparate
15.1 Werden beim Umgang mit radioaktiven Stoffen die Fragen in der Gefährdungsbeurteilung Physik beachtet? 3.4.5 [ ] [ ]  
16. Schulröntgeneinrichtungen
16.1 Werden beim Umgang mit Schulröntgeneinrichtungen die Fragen in der Gefährdungsbeurteilung Physik beachtet? 3.4.5 [ ] [ ]  
17. Entsorgung
17.1 Besteht eine Regelung, wie Abfälle behandelt bzw. beseitigt werden?
(Rücksprache mit Schulleitung/Sachkostenträger)
1.6 [ ] [ ]  
17.2 Sind in den betroffenen Fachräumen geeignete Sammelbehälter für Chemikalienreste und -abfälle eingerichtet? 1.6

3.5.5

[ ] [ ]  
18. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/Reparaturpersonal
18.1 Sind die Fachräume in einem solchen Zustand, dass das genannte Personal gefahrlos seine Arbeit verrichten kann? 1.4.3.3 [ ] [ ]  
18.2 Ist dieses Personal in der Sprache der Beschäftigten über die in der Schule bestehenden Gefährdungen und über entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen? 1.4.3.3 [ ] [ ]  
19. Mängel an den Fachräumen
19.1 Wurden festgestellte Mängel an Einrichtungen und Ausstattung der Fachräume der Schulleitung gemeldet?   [ ] [ ]  
20. Defekte Geräte und Maschinen
20.1 Sind defekte Geräte oder Maschinen, die eine Gefahr darstellen, als defekt gekennzeichnet und der Benutzung entzogen?   [ ] [ ]  

Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt.

von: ................................................. am: ................................................

Bemerkungen: ........................................................................................

Unterschrift: ...........................................................................................

3.4.2 Grundlegende Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen

Fachbereich/Raum: ................................................................................

überprüft von: .................................. am: ...............................................

Unterschrift: ...........................................................................................

Bemerkungen: ........................................................................................

Wiedervorlage: ......................................................................................

Nr.   ja nein Bemerkungen
1. Arbeitsorganisation, Arbeitsplätze
1.1 Oberflächen von Fußböden, Tischen, Einrichtungen und technischen Arbeitsmitteln (z.B. Maschinen, Geräte) sind so zu hinterlassen, dass die Reinigung leicht durchgeführt werden kann. [ ] [ ]  
1.2 Es gibt eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser, Seifenspender und Einmalhandtüchern. [ ] [ ]  
1.3 Die Schulleitung oder deren Beauftragte sorgen dafür, dass Arbeitsplätze regelmäßig aufgeräumt und verschmutzte Arbeitsgeräte (unverzüglich) gesäubert werden. [ ] [ ]  
1.4 Arbeitsbereiche, in denen Arbeitsstoffe gelagert oder verwendet werden, werden ausreichend belüftet. [ ] [ ]  
1.5 Verschmutzungen durch ausgelaufene oder verschüttete Arbeitsstoffe werden unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigt. Diese Mittel sind an bekannter Stelle vorrätig. [ ] [ ]  
1.6 Behälter und Verpackungen von Arbeitsstoffen werden an den Außenseiten sauber gehalten. [ ] [ ]  
1.7 Behälter zur Entsorgung stehen bereit. Sie sollen möglichst mit einem Deckel oder einer Abdeckung versehen sein und sie sind eindeutig gekennzeichnet. [ ] [ ]  
1.8 Kontaminierte Putzlappen werden in bereitgestellten Behältern gesammelt. [ ] [ ]  
2. Arbeits-/Gefahrstoffe
2.1 Nur von der Schulleitung oder deren Beauftragten vorgesehene Arbeits-/Gefahrstoffe werden verwendet. [ ] [ ]  
2.2 Niemand bringt Arbeits-/Gefahrstoffe für den Unterricht mit und verwendet diese ohne Genehmigung der Schulleitung oder deren Beauftragten. [ ] [ ]  
2.3 Die Menge der Arbeits-/Gefahrstoffe am Arbeitsplatz wird auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge begrenzt. [ ] [ ]  
2.4 Überflüssige Chemikalien werden sachgerecht entsorgt. [ ] [ ]  
2.5 Die Anzahl der Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler), die Arbeits-/Gefahrstoffen ausgesetzt sind, wird begrenzt, um die Exposition auf ein Minimum zu reduzieren. [ ] [ ]  
3. Tätigkeiten mit Arbeits-/Gefahrstoffen
3.1 Verspritzen von Flüssigkeiten und Freisetzung von Stäuben/Nebeln wird durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden. [ ] [ ]  
3.2 Verletzungsgefahr (Stiche, Schnitte) wird durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden. [ ] [ ]  
3.3 Für besondere Bereiche (z.B. Pflegebereiche in Förderschulen, Lehrküchen) wird ein Hautschutz- und Hygieneplan von der Schulleitung oder deren Beauftragten erstellt. [ ] [ ]  
3.4 Der Hautschutz- und Hygieneplan ist ausgehängt und wird während der Unterweisung erläutert. [ ] [ ]  
3.5 Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist zur Verfügung gestellt. Bei der Auswahl ist auf das Sicherheitsdatenblatt bzw. Auskunft des Lieferanten zurückzugreifen. [ ] [ ]  
3.6 Die Schulleitung oder deren Beauftragte sorgen dafür, dass zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung verwendet wird. [ ] [ ]  
4. Hygiene
4.1 Verhaltensregeln des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene werden bei der regelmäßigen Unterweisung vermittelt und sind Inhalt der Betriebsanweisung. [ ] [ ]  
4.2 Es wird im Arbeitsbereich nicht gegessen, getrunken, geschminkt, geraucht oder geschnupft. [ ] [ ]  
5. Aufbewahren und Lagern von Arbeits-/Gefahrstoffen      
5.1 Arbeits-/Gefahrstoffe sind ausschließlich in festgelegten und gekennzeichneten Bereichen (z.B. in Schränken oder in Sammlungsräumen) gelagert. [ ] [ ]  
5.2 Arbeits-/Gefahrstoffe sind möglichst in Originalbehältern / Originalverpackungen gelagert. [ ] [ ]  
5.3 Arbeits-/Gefahrstoffe sind übersichtlich aufbewahrt. Lagerungskonzept und Zusammenlagerungsverbote sind beachtet. [ ] [ ]  
5.4 Arbeits-/Gefahrstoffe sind nicht in Behältern gelagert, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können. [ ] [ ]  
5.5 Arbeits-/Gefahrstoffe werden niemals in Pausen-, Sanitär-, Sanitäts- oder Klassenräumen aufbewahrt. [ ] [ ]  
6. Beschriftungen und Kennzeichnungen von Gebinden und Verpackungen
6.1 Beschriftungen und Kennzeichnungen sind gut erkennbar, leserlich und eindeutig. [ ] [ ]  
6.2 Beschriftung und Kennzeichnungen stimmen mit dem Inhalt der Verpackung überein. [ ] [ ]  
6.3 Ungültige Beschriftungen und Kennzeichnungen sind nicht vorhanden. [ ] [ ]  
7. Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler)
7.1 Beschäftigte werden vor der Verwendung neuer Arbeits-/ Gefahrstoffe über die notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterrichtet. [ ] [ ]  
7.2 Unterweisungen werden anhand der Betriebsanweisungen regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr, für Schülerinnen und Schüler zu Beginn eines jeden Schuljahres) wiederholt. [ ] [ ]  
7.3 Neue Beschäftigte werden vor Aufnahme der Tätigkeit umfassend unterrichtet und angeleitet. [ ] [ ]  
7.4 Betriebsanweisungen und sonstige Informationen (z.B. Maßnahmen für Notfälle und zur Ersten Hilfe) zu den verwendeten Arbeits-/Gefahrstoffen müssen für alle Beschäftigten einsehbar sein (z.B. durch Aushang). [ ] [ ]  
8. Pflichten der Lehrkräfte
8.1 Lehrkräfte, die mit Arbeits-/Gefahrstoffen umgehen, sorgen für die Gesundheit und Sicherheit Dritter (z.B. Reinigungskräfte, Handwerker) in ihrem Arbeitsbereich. [ ] [ ]  
8.2 Arbeits-/Gefahrstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrillen, Schutzhandschuhe) müssen bestimmungsgemäß verwendet werden. [ ] [ ]  
9. Schutz vor Gasen, Dämpfen, Nebeln
9.1 Die Freisetzung von Gasen, Dämpfen und Nebeln wird so weit wie möglich vermieden. [ ] [ ]  
9.2 Behälter mit Arbeits-/Gefahrstoffen werden stets geschlossen gehalten und nur zur Entnahme geöffnet. [ ] [ ]  
9.3 Beim Ab- und Umfüllen von Arbeits-/Gefahrstoffen sowie bei offener Anwendung wird ausreichend belüftet und für geeignete Luftführung gesorgt. [ ] [ ]  
9.4 Spritzverfahren werden durch Tauch-, Streich- oder Rollverfahren ersetzt. [ ] [ ]  
10. Schutz vor Stäuben
10.1 Staubende Arbeits-/Gefahrstoffe sind in geschlossenen Behältern (z.B. Transportbehältern) aufbewahrt und gelagert. [ ] [ ]  
10.2 Staubablagerungen werden verhindert bzw. regelmäßig entfernt. [ ] [ ]  
10.3 Bei Reinigungsarbeiten wird Staub nicht unnötig aufgewirbelt. Staub darf nicht mit Druckluft abgeblasen, sondern muss mit geeigneten Staubsaugern gesaugt oder feucht gewischt werden. [ ] [ ]  
10.4 Bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien (z.B. Bearbeiten von Gasbetonstein) arbeiten die Beschäftigten mit dem Rücken zum Wind. [ ] [ ]  

Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt.

von: .................................................. am: .............................................

Bemerkungen: ......................................................................................

Unterschrift: .........................................................................................

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