umwelt-online: Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an den Schulen im Saarland (2)
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2.5 Technik/Arbeitslehre
2.5.1 Holzbearbeitung
2.5.1.1 Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen
2.5.1.2 Kleidung
2.5.1.3 Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung verwenden:
2.5.1.4 Schutz- oder Hilfsvorrichtungen
Die für die Arbeitsgänge erforderlichen Schutz- oder Hilfsvorrichtungen in Maschinennähe aufbewahren (z.B. Schiebestock, Schiebeholz, Zufuhrlade).
Werkstücke müssen bei der Bearbeitung sicher aufliegen und geführt werden oder fest eingespannt sein.
2.5.1.5 Störungen, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten
Holzbearbeitungsmaschine ausschalten, Stillstand abwarten und gegen unbefugtes Einschalten sichern, z.B. Netzstecker ziehen.
Splitter, Späne und ähnliche Werkstoffteile nicht aus der Nähe sich bewegender Werkzeuge (z.B. Kreissägeblatt, Hobelmesser) mit der Hand entfernen.
2.5.1.6 Arbeitsstellung an Holzbearbeitungsmaschinen
Arbeitsstellung an der Maschine so wählen, dass eine sichere Werkstückführung möglich ist, anstrengende wie verkrampfte Körperhaltung sowie Veränderungen des Standplatzes während der Bearbeitung weitgehend vermeiden.
Der Körper sollte sich immer außerhalb des Gefahrenbereiches befinden.
2.5.1.7 Tischkreissäge
Hilfsvorrichtungen der Kreissäge benutzen, wie Schiebestock, Schiebeholz, Abweiskeil, Zuführlade. Hände außerhalb der Schneidebene flach auf das Werkstück auflegen, Finger geschlossen und Daumen anliegend.
Einstellen des Spaltkeils:
2.5.1.8 Bandsäge
Prüfen, dass
2.5.1.9 Handkreissäge
2.5.1.10 Stichsäge
2.5.1.11 Handbohrmaschine
2.5.1.12 Abricht-, Dickenhobelmaschine
2.5.2 Holzbearbeitung von Hand
2.5.2.1 Feilen und Raspeln
2.5.2.2 Hobeln
2.5.2.3 Stemmen
2.5.2.4 Bohren
2.5.2.5 Sägen
2.5.3 Papierarbeiten
2.5.3.1 Papierschneidemaschine
2.5.3.2 Schere
2.5.3.3 Messer
2.5.4 Metallarbeiten
2.5.4.1 Arbeiten mit dem Hammer
2.5.4.2 Blech schneiden
2.5.4.3 Bohrmaschine/Drehmaschine
2.5.4.4 Zusätzliche Anforderungen an Drehmaschinen
2.5.4.5 Stationäre Schleifmaschine (Schleifbock)
2.5.4.6 Oberflächenbeschichtung
2.5.5 Elektronische Schaltungen auf Platinen
2.5.5.1 Ätzen
2.5.5.2 Weichlöten
2.5.6 Kunststoffe
2.5.6.1 Aufbewahrung
2.5.6.2 Verarbeitung durch Polieren, Schleifen, Schmelzschneiden
2.5.6.3 Warmverformen
2.5.6.4 Verkleben
2.5.6.5 Glasfaserverstärkte Kunststoffe - Ungesättigte Polyesterharze (UP)
2.5.6.6 Epoxidharze
Im Unterricht wegen der sensibilisierenden Wirkung des Epichlorhydrinanteils auf Epoxidharze - möglichst auch bei Klebern - verzichten.
2.5.6.7 Entsorgung von Abfällen
2.5.6.8 Reinigung
2.6 Bildende Kunst
2.6.1 Pigmente
Staubbildung bei der Durchführung von Arbeiten vermeiden. Pigmente in pastöser Form anwenden.
2.6.2 Filz-, Faserschreiber und Textmarker
2.6.3 Fixieren/Konservieren von Bildern
2.6.4 Farben und Lacke
2.6.4.1 Farben
2.6.4.2 Lacke
Bei der farbigen Gestaltung von Gebrauchsgegenständen und Objektkunst möglichst wasserbasierte Lacke verwenden, die nur geringe Lösemittelanteile enthalten.
2.6.4.3 Sprühverfahren
2.6.4.4 Stoffmalfarben/Stoffdruckfarben
2.6.5 Klebstoffe
2.6.6 Schmelzen/Gießen
2.6.6.1 Wachs
2.6.6.2 Metalle
2.6.7 Keramik und Bildhauerei
2.6.7.1 Glattbrand
2.6.7.2 Bildhauerei
2.6.8 Einzelne Verfahren und Anwendungsarten
2.6.8.1 Druckplatten
2.6.8.4 Aleatorische Verfahren und Druckgrafik
2.6.8.5 Modellieren und Bozzetti
2.6.8.6 Arbeiten mit Ton
2.6.8.7 Härtbare Knetmassen
2.6.8.8 Abformmassen
2.6.8.9 Fotografische Bäder
2.6.8.10 UV-Licht
2.6.8.11 Werkzeuge, Geräte, Maschinen
2.6.8.12 Entsorgung
2.7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2.7.1 Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.7.2 Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen an Schulen im Saarland vom 14. Mai 2003 (GMBl. Saar S. 93) sowie der Erlass über den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in der Schule vom 13. März 1987 (GMBl. Saar S. 84), geändert durch Erlass vom 13. Juli 1988 (GMBl. Saar S. 222), außer Kraft.
3 Anlagen
3.1 Biologie: Mikroorganismen
Beispielsammlung 1: Definierte Stämme von Mikroorganismen der Risikogruppe 1 5 (Gezielte Tätigkeiten)
| Bakterienstämme der Risikogruppe 1 | besondere Eigenschaften | DSM-Nr. |
| Aquaspirillum serpens | spiralige Zellform | 68 |
| Acetobacter aceti, spp | Essigsäure-Produktion | 3508 |
| Bacillus mycoides | fädige Kolonien | 2048 |
| Bacillus subtilis, Stamm 168, spp | Stärke- und Proteinabbau | 618 |
| Cellulomonas uda | Cellulose-Abbau | 20107 |
| Escherichia coli K-12 und Abkömmlinge | bakteriengenetische Versuche | 498 u.a. |
| Gluconobacter oxydans, spp | Essigsäure-Produktion | 50049 |
| Haloferax volcanii | hohe Salztoleranz | 3757 |
| Lactobacillus, delbrueckii, subsp. bulgaricus | Milchsäure-Bildung | 20081 |
| Lactococcus lactis, subsp. lactis | Milchsäure-Bildung | 20481 |
| Leuconostoc mesenteroides, spp cremoris | Milchsäure-Bildung | 20343 |
| Micrococcus luteus | gelbe Koloniefarbe | 20030 |
| Kocuria rosea (früher: Micrococcus roseus) | rosa Koloniefarbe | 20447 |
| Kocuriaa varians (früher: Micrococcus varians) | gelbe Koloniefarbe | 20033 |
| Pectobacterium carotovorum, spp (früher: Erwinia carotovora) | Pektin-Abbau | 30168 |
| Photorhabdus luminescens | Biolumineszenz | 3368 |
| Bakterienstämme der Risikogruppe 1 | besondere Eigenschaften | DSM-Nr. |
| Rhizobium leguminosarum | Stickstoff-Fixierung | 30132 |
| Sporosarcina ureae | Harnstoff-Abbau | 2281 |
| Staphylococcus carnosus | Aromabildung | 20501 |
| Streptomyces griseus, sp | Antibiotika-Produktion | 40236 |
| Vibrio harveyi | Biolumineszenz | 6904 |
| Vibrio natriegens | rapides Wachstum | 759 |
| Xanthomonas campestris | Biopolymer-Produktion | 3586 |
| Hefestämme der Risikogruppe 1 | besondere Eigenschaften | DSM-Nr. |
| Candida utilis | Biomasseproduktion | 2361 |
| Rhodutorula glutinis | rötliche Kolonien | 70398 |
| Saccharomyces cerevisiae | alkoholische Gärung und Backwaren | 70449 |
| Yarrowia lipolytica | Citronensäure-Produktion | 3286 |
| Pilzstämme der Risikogruppe 1 | besondere Eigenschaften | DSM-Nr. |
| Agaricus bisporus | Kulturchampignon, Basidiosporen-Nachweis | 3054 |
| Trametes versicolor | Cellulose- und Ligninabbau nicht eingestuft | 3086 |
| Botrytis cinerea | Pektin-Abbau | 877 |
| Penicillium camemberti | Käseweißschimmel | 1233 |
| Penicillium nalgiovensis | weißer Schimmel für Rohwürste, nicht eingestuft | 897 |
| Penicillium roqueforti | Käseblauschimmel, nicht eingestuft | 1079 |
| Phycomyces blakesleeanus | Gametangiogamie | 13597 1360 |
| Bacteriophagen | besondere Eigenschaften und Wirt | DSM-Nr. |
| T3-Phage | Lyse Escherichia coli B | 4621 613 |
| T4-Phage | Lyse Escherichia coli B | 4505 613 |
| λ -Phage | Transfektion, DNA-Gel-Elektrophorese Lyse Escherichia coli K 12 | 4499 4230 |
Hinweis: Mikroorganismen, die von der DSMZ bezogen werden, sind ausschließlich für den Laborgebrauch bestimmt. Die während eines Schulversuchs mit DSMZ-Stämmen produzierten Lebensmittel sind nicht zum Verzehr geeignet.
*) Bezugsquellen von Mikroorganismen: Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ), Inhoffenstr. 7B, 38124 Braunschweig, Tel.: 0531/2616-0, Fax: 0531/261618, E-Mail: contact@dsmz.de, http://www.dsmz.de
Beispielsammlung 2: Als biologische Sicherheitsmaßnahmen anerkannte Vektor-Empfänger-Systeme
Hinsichtlich des Umgangs mit Vektoren ist eine Beurteilung des Vektor-Empfänger-Systems entscheidend und nicht eine isolierte Betrachtung des Vektors bzw. des Empfängerorganismus. Die Vektoren für molekularbiologische Experimente sind nach folgenden Kriterien ausgesucht:
In der nachfolgenden Liste sind beispielhaft schulgeeignete Vektor-Empfänger-Systeme aufgeführt, die als biologische Sicherheitsmaßnahme anerkannt sind.
| Vektoren 1 | DSM-Nr. 2 | Empfänger (Risikogruppe 1) | DSM-Nr. |
| pBR Serie: 322 325 327 | 3879 3865 5588 | Escherichia coli K- 12 | 5698 |
| pDH24* | |||
| pBR Serie: 313 322 325 327 | 5914 3879 3865 5588 | Escherichia coli chi-1776 Escherichia coli MRC 1 * | 3804 |
| pSCl0l pMB9 pDH24* | 6202 5591 | ||
| pUB110 pC194 pE194 | 4514 4393 4554 | asporogene, thyminabhängige Mutanten von Bacillus subtilis Stamm 168 | |
| YEp 24 YRpl7* | haploide Laboratoriumsstämme von Saccharomyces cerevisiae | 4566 4567 | |
| *) zur Zeit der Drucklegung noch nicht bei der DSMZ geführt.
1) Bezugsquellen: Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH (DSMZ), Inhoffenstr. 7b, 38124 Braunschweig, Tel: 05 31/2616-0, Fax: 05 31/2616-418, E-Mail: contact@dsmz.de, Homepage: http://www.dsmz.de; einschlägige Biotechnologiefirmen siehe z.B. http://www.biotechonline.de 2) Die Plasmide werden von der DSMZ - Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH nicht als freie DNA geliefert, sondern in definierten Mikroorganismenstämmen. Die DSM-Idenfifikafionsnummem beziehen sich auf die Stämme, die die entsprechenden Plasmide enthalten. | |||
3.2 Muster-Betriebsanweisungen
3.2.1 Muster-Betriebsanweisung für Lehrkräfte zum Umgang mit Gefahrstoffen im naturwissenschaftlichen Unterricht
| 1. Geltungsbereich | Diese Betriebsanweisung gilt für Lehrkräfte und technisches Personal, die im Unterricht, bei dessen Vor- und Nachbereitung einschließlich der Aufbewahrung und Entsorgung mit gefährlichen Stoffen umgehen. |
| 2. Gefahren für Mensch und Umwelt | Gefährliche Eigenschaften der im Unterricht eingesetzten bzw. entstehenden Stoffe sind zu entnehmen |
| 3. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln | Grundregeln
3.1 Ermittlung Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen sind mit Hilfe der Gefahrstoffliste (Ziffer 3.5.1) die Gefährlichkeitsmerkmale der einzelnen, für das Experiment vorgesehenen Stoffe zu ermitteln. Die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) - Anlage 3.5.3 - sind als Bestandteil dieser Betriebsanweisung zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko (Ersatzstoffe) eingesetzt werden können. Mögliche Ersatzstoffe müssen verwendet werden. Zur Verpflichtung, Ersatzstoffe einzusetzen, siehe Ziffer. 1.4.3.1, zu Beschäftigungsbeschränkungen siehe Ziffer 1.4.5. 3.2 Aufbewahrung Zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen siehe Ziffer 1.5. und Anlage 3.5.1 - Gefahrstoffliste, Spalte 11. 3.3 Aufsicht Zur Anleitung und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler siehe Ziffern 1.3.1 sowie 1.3.5 bis 1.3.7. 3.4 Unterweisung Das sichere Arbeiten mit Gefahrstoffen setzt die gründliche Kenntnis der Sicherheitsregelungen gemäß Ziffer 1.3, 1.4.7 und ggf. 1.4.8 voraus. |
| 4. Arbeiten mit Gefahrstoffen |
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| 5. Verhalten in Gefahrensituationen | Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z.B. Feuer, Austreten gasiger Schadstoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, sind folgende Anweisungen einzuhalten:
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| 6. Erste-Hilfe |
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| 7.1 Notruf | Setzen Sie einen NOTRUF gemäß folgendem Schema ab:
WO geschah der Unfall: Ortsangabe WAS geschah: Feuer, Verätzung, Vergiftung, Sturz, usw. WELCHE Verletzungen: Art und betroffenes Körperteil WIEVIELE Verletzte: Anzahl WARTEN: Niemals auflegen, bevor die Rettungsleitstelle das Gespräch beendet hat. |
| 7.2 Wichtige Rufnummern und Adressen: | Nächstes Telefon im Haus: ....................................................
Feuer/Unfall: Notruf 112 Rettungsleitstelle Telefon-Nr. ............................................... Arzt/Durchgangsarzt Telefon-Nr. ......................................... Krankentransport Telefon-Nr. ............................................. Augenarzt/Augenklinik Telefon-Nr. .................................... Giftinformationszentrum Telefon-Nr. .................................. Taxi Telefon-Nr. .............................. Sekretariat/Schulleitung Telefon-Nr. ................................... |
| 7.3 Standorte | Nächster Feuerlöscher: Raum-Nr.: ............
Nächste Feuerlöschdecke: Raum-Nr.: ............ Erste-Hilfe-Raum: Raum-Nr.: ............ Verbandkasten: Raum-Nr.: ............ Verbandbuch: Raum-Nr.: ............ Gashaupthahn: Raum-Nr.: ............ Hauptsicherungskasten: Raum-Nr.: ............ Wasserhaupthahn: Raum-Nr.: ............ Aufbewahrung der sehr giftigen Stoffe: Raum-Nr.: ............ Aufbewahrungsorte - weiterer Gefahrstoffe: Raum-Nr.: ............ - brennbarer Flüssigkeiten: Raum-Nr.: ............ - radioaktiver Stoffe: Raum-Nr.: ............ Liste der radioaktiven Stoffe: Raum-Nr.: ............ Liste vorhandener Gefahrstoffe: Raum-Nr.: ............ Standort(e) von Druckgasflaschen: Raum-Nr.: ............ Standort(e) von Druckgasflaschen nach Gebrauch: Raum-Nr.: ............ Fluchtwegeplan: ............ |
| PERSONENSCHUTZ GEHT IMMER VOR SACHSCHUTZ |
Die Inhalte der Ziffern 5. bis 7. der Betriebsanweisung sind auch auszuhängen.
3.2.2 Formblatt
Ermittlungspflicht für krebserzeugende 6 und erbgutverändernde Gefahrstoffe
Für den erlaubten Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen bestehen zusätzliche Ermittlungspflichten; dabei sind besondere Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Hierzu zählen eine Gefahrenbewertung für die jeweilige Tätigkeit, eine besondere Prüfung, ob der Gefahrstoff nicht durch einen weniger gefährlichen Stoff ersetzt werden kann und bei fehlender Substitutionsmöglichkeit die Prüfung, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. (Das Letztere dürfte i.d.R. zu verneinen sein, da in der Schule nur die Lehrkraft und diese nur im Abzug nach DIN 12 924 bzw. in einer geschlossenen Apparatur mit den o.g. Stoffen umgehen darf.)
Wiederkehrende Tätigkeiten lassen sich anhand der Namens- und Datumsangaben in der unten stehenden Tabelle feststellen.
Auf die Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote (siehe Ziffern 1.4.4.1, 1.4.5.3, 1.4.6) wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Nachweis der Erfüllung der besonderen Pflichten in Hinblick auf den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen kann mit der nachfolgenden Tabelle erfolgen.
| krebserzeugender / erbgutverändernder Gefahrstoff | Ergebnis der Prüfung auf Ersatzstoff(e) | Datum der Überprüfung | Name der Lehrkraft | |
| Beisp. | Benzol als Aromat | keiner | 25.4.2009 | Mustermann |
| Beisp. | Benzol als Lösemittel | Cyclohexan | 17.6.2009 | Dr. Angelika Müller |
| 1. | ||||
| 2. | ||||
| 3. | ||||
| 4. | ||||
| 5. | ||||
| 6. | ||||
| 7. | ||||
| 8. | ||||
| 9. |
3.2.3 Muster-Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler zum Umgang mit Gefahrstoffen im naturwissenschaftlichen Unterricht
| 1. Geltungsbereich | Die Betriebsanweisung gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen von Unterrichtsveranstaltungen mit gefährlichen Stoffen umgehen. |
| 2. Gefahren für Mensch und Umwelt | Gefahrstoffe sind im Chemikaliengesetz definiert.
Sie werden nach Gefährlichkeitsmerkmalen eingestuft.
Das Gefährdungspotenzial der einzelnen Stoffe ist durch Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole erkennbar (siehe beigefügte Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen und Aushang der Gefahrensymbole).
Für Gefahrstoffe gibt es Hinweise auf die besonderen Gefahren: R-Sätze (R = Risiko) und Sicherheitsratschläge: S-Sätze (S = Sicherheit). Eine Liste aller R- und S-Sätze ist ausgehängt. Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die R- bzw. S-Sätze auf den Etiketten der Chemikalienbehälter und/oder im Einzelfall auf einer Wandtafel (Auswahl von Gefahrstoffen). |
| 3. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln |
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| 4. Arbeiten mit Gefahrstoffen | 4.1 Vorbereitung der Experimente:
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4.2 Durchführung der Experimente:
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4.3 Nachbereitung der Experimente:
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| 5. Verhalten in Gefahrensituationen | Beim Auftreten gefährlicher Situationen nach Rettungsplan handeln, z.B. Folgendes beachten:
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| 6. Erste Hilfe |
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Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
| Einstufung der Gefahrstoffe | Gefahrensymbol | Kennbuchstabe | Situationsbedingte Sicherheitsratschläge |
| a) sehr giftig | | T+
mit | S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
| b) giftig | | T
mit | S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
| c) gesundheitsschädlich | | Xn
mit | S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
S 22 Staub nicht einatmen S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben) |
| d) ätzend | | C
mit | S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren |
| e) reizend | | Xi
mit | S 36/37/38 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
| f) sensibilisierend | | Xn
mit Xi | S 22/23 Staub/Gas/Dampf/Aerosol nicht einatmen
S 24/37 Berührung mit der Haut vermeiden/geeignete Schutzhandschuhe tragen |
| g) explosionsgefährlich | | E
mit | S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden |
| h) brandfördernd | | O
mit | S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen |
| i) hochentzündlich
j) leichtentzündlich k) entzündlich | | F+
mit F mit | S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden") |
| l) krebserzeugend
m) erbgutverändernd |
| T
mit Xn mit | S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 53 Exposition vermeiden. Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
| n) fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) |
| T
mit Xn mit | S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 53 Exposition vermeiden. Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen |
| o) umweltgefährlich | | N
mit | S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt verwenden |
3.3 Anlagen zu Technik /Arbeitslehre
3.3.1 Sicherheitskennzeichen
| Symbol | Hinweise |
| Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung (Beispiel)
z.B. Salzsäure (Massenanteil w < 25 %) Eine vollständige Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach der Gefahrstoff-Verordnung ist mit den Hinweisen auf die besonderen Gefahren ("R-Sätze") und den Sicherheitsratschlägen ("S-Sätze") in Ziffer 3.2.3 enthalten. |
CE-Zeichenb, hier mit Hilfsraster | Gesetzlich vorgeschriebenes Konformitätszeichen CE (CE= Communautd Europdenne) Eine CE-Kennzeichnung tragen Produkte, die einer oder mehreren EG-Richtlinien unterliegen, sofern die CE-Kennzeichnung der Produkte vorgesehen ist. Entsprechende Richtlinien bestehen z.B. für Bauprodukte, Maschinen, persönliche Schutzausrüstung und für die Sicherheit von Spielzeug. Es werden u.a. chemische und physikalische Merkmale, mechanische Eigenschaften, Handhabung und Gebrauch untersucht. |
| Freiwillige Kennzeichnung "Blauer Engel"
Dieses Umweltzeichen wird unter der Federführung des Umweltbundesamtes UBA vergeben. Damit dürfen Produkte gekennzeichnet werden, die Vorzüge gegenüber Erzeugnissen der gleichen Art besitzen, z.B. lösemittelarme Farben, Zeichenblöcke aus 100 % Altpapier. |
| VDE-Zeichen
Das VDE-Zeichen kennzeichnet die Konformität mit den VDE-Bestimmungen bzw. europäischen oder international harmonisierten Normen und bestätigt die Einhaltung der Schutzanforderungen der zutreffenden Richtlinien. Das VDE-Zeichen steht für die Sicherheit des Produktes hinsichtlich elektrischer, mechanischer, thermischer, toxischer, radiologischer und sonstiger Gefährdung. |
| Sicherheitszeichen:
GS für "Geprüfte Sicherheit"
Für technische Geräte wie z.B. Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Spielzeuge, Sportgeräte, die den Sicherheitsanforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen, erteilen staatlich anerkannte Prüfstellen nach einer Typprüfung das Sicherheitszeichen "GS" für "geprüfte Sicherheit". |
| Sicherheitszeichen für Erzeugnisse nach harmonisierten Zertifizierungsverfahren
Grundlage für die Prüfung sind die im Abkommen aufgeführten europäischen Normen. Produkte (dies sind zur Zeit Leuchten, Leuchtenkomponenten, Energiesparlampen, Geräte der Informationstechnik, Transformatoren, Geräteschalter, elektrische Regel- und Steuergeräte, einige Arten von Kondensatoren und Funk-Entstör-Bauteile die auf dieser Basis geprüft wurden dürfen mit dem ENEC-Zeichen des VDE gekennzeichnet werden. Eine Genehmigung einer weiteren, am europäischen Zertifizierungsverfahren beteiligten Stelle ist nicht erforderlich. |
| Sicherheitszeichen für Geräte, entsprechend den Normen für elektromagnetische Verträglichkeit
Das VDE-EMV-Zeichen drückt die Konformität eines Erzeugnisses mit den anzuwendenden Normen im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Produkten aus. Dieses Zeichen signalisiert die verlässliche Funktion des Produktes im elektromagnetischen Umfeld. |
| Sicherheitszeichen für Entstauber BG-PRÜFZERT
Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im Berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungssystem BG-PRÜFZERT unterstützen Hersteller, Handel und Betreiber bei der Konstruktion, Prüfung und Beschaffung technischer Arbeitsmittel. Prüfzeichen Entstauber: Bestehende Prüfbescheinigungen für GS-Zeichen mit Zusatz "H 2" behalten ihre Gültigkeit fünf Jahre ab Ausstellungsdatum. |
| Sicherheitszeichen für Entstauber BG-PRÜFZERT
Getrennte Zeichen werden seit 1997 vergeben:
Text H2: Text H3: |
| GS-Zeichen
"Geprüfte Sicherheit" für sicherheitstechnische Prüfung |
| Sicherheitszeichen für Entstauber
Diese Zeichen bescheinigen eine zündquellenfreie Bauart Text: "Keine Zündquellen einsaugen! Keine funkenerzeugenden Maschinen absaugen!" B 1: Bauart 1 "Geeignet zum Absaugen brennbarer Stäube in Zone II" |
3.3.2 Einsatzbeschränkungen für Schüler/Schülerinnen bis Klassenstufe 10 an Maschinen und Geräten
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Jahrgangsstufen | |||
| Maschinen- und Geräteeinsatz im Unterricht | 5/6 | 7/8 | 9/10 |
| Abkantvorrichtung | A | TS | S |
| Bandschleifinaschine (elektrisch) - nur mit Staubabsaugung - | - | TS | S |
| Bohrschrauber | A | TS | S |
| Bunsen- und Kartuschenbrenner | A | A | TS |
| Dekupiersäge (elektrisch) | A | S | S |
| Emailbrennofen | A | A | A |
| Handbohrmaschine (elektrisch) | A | TS | S |
| Hart- und Weichlötgerät mit offener Flamme | - | A | A |
| Hebelblechschere (mechanisch) | - | A | TS |
| Heißklebepistole | A | TS | S |
| Heißluftgerät mit Gebläse | A | A | TS |
| Heizstrahler | A | A | TS |
| Kompressor | A | TS | S |
| Koordinatentisch | A | TS | S |
| Lötkolben (elektrisch) | TS | S | S |
| Papier- und Materialschneidegerät | A | A | TS |
| Schweißgerät (Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen)* | - | - | A |
| Schwingschleifinaschine (elektrisch) - nur mit Staubabsaugung - | TS | S | S |
| Stichsäge (elektrisch) | A | TS | TS |
| Styropor-Heißdraht-Schneider | TS | S | S |
| Tellerschleifinaschine (elektrisch) - nur mit Staubabsaugung - | A | TS | S |
| Tiefziehgerät | A | TS | S |
| Tisch- und Ständerbohrmaschine (elektrisch) | A | TS | S |
| Universal-Mechaniker-Drehmaschine bzw. Drechselmaschine | - | - | A |
| Werkzeugschärf- und Abziehmaschine (elektrisch) | - | - | A |
| Winkelschleifer | - | - | A |
An Maschinen und Geräten ist eine Einweisung erforderlich; sie umfasst sicherheitsrelevante Hinweise.
Abkürzungen
| - | Einsatz nicht vorgesehen | |
| A | unter Aufsicht | Die Schülerin oder der Schüler arbeitet an der Maschine oder mit dem Gerät, die Lehrkraft steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang. |
| TS | teilselbstständig | Die Schülerin oder der Schüler arbeitet selbstständig an der Maschine oder mit dem Gerät, befindet sich jedoch im Blickfeld der Lehrkraft. |
| S | selbstständig | Die Schülerin oder der Schüler arbeitet selbstständig an der Maschine oder mit dem Gerät, die Lehrkraft beaufsichtigt im Rahmen ihrer Dienstpflicht. |
| *) Jugendliche über 16 Jahren dürfen mit Schweißgeräten umgehen, wenn dies zur Erreichung des Lernziels erforderlich und die Lehrkraft anwesend ist. | ||
3.3.3 Übersicht Klebstoffe
| Produkt | Inhaltsstoffe | Bewertung |
| Gummierungen | Stärke (Dextrine), Wasser, Konservierungsstoffe | unbedenklich |
| Holzleime (Dispersionskleber) | Polyvinylacetat, Weichmacher Kreide, Wasser | unbedenklich |
| Klebestifte | Kunstharz, Polyglycosidether, Polyole, Seife, Wasser | unbedenklich |
| Kleister | alkylierte Cellulose oder Stärke, z.B. Methylcellulose, Wasser, Konservierungsstoffe | unbedenklich gut geeignet für große Flächen |
| Alleskleber | Polyvinylacetat, als Lösemittel Ethanol, Aceton, Ethylacetat, Polyurethan, Wasser | bei Verwendung des lösemittelhaltigen Produkts ausreichende Lüftung (Fensterlüftung) |
| Schmelzkleber | Ethen/Ethylacrylat-Copolymer (E/EA) EthenNinylacetat-Copolymer (ENA) | Verbrennungsgefahr mit schlecht heilenden Wunden; nur eingeschränkte Klebekraft |
| Kontaktkleber | synthetische Kautschukarten (Polychloropren, Nitrilkautschuk) in Mischung mit Harzen (Phenolharze, Kolophonium); Lösemittel (Ethylacetat, Kohlenwasserstoffe) | möglichst Kontaktkleber mit geringem Gehalt an Lösemittel benutzen; Sicherheitsdatenblatt beachten: Kennzeichnung mit F steht für hohen Lösemittelanteil |
| Metallkleber | Epoxidharze und Acrylatharze | Bei Epoxidharz-Klebstoffen ist der Härter ätzend und sensibilisierend. |
| Modellbaukleber | Polystyrol und Lösemittel für Styroporbauteile; Polymethylmethacrylsäure, Lösemittel für Plexiglas | Gefahrenpotenzial je nach Lösemittel |
| PVC-Kleber | Polyvinylchlorid; Tetrahydrofuran als Lösemittel, Weichmacher (Phthalsäureester) | Kleber für Material aus PVC, unbedingt gut lüften |
| Acrylatklebstoffe | Methacrylate oder ungesättigte Polyester in Styrol, Dibenzoylperoxid (Härter), Amine (Beschleuniger) | Die Wirkstoffe reizen Haut und Schleimhäute. Vorsicht bei der Verarbeitung, Fensterlüftung. |
| Sekundenkleber | Cyanacrylate | In Sekunden können Hautteile verkleben (Finger, Augenlider): Trennung nur durch Operation i.d.R. nicht in der Schule verwenden. |
| Epoxidharzkleber | Epoxidharz, als Härter polyfunktionelle aliphatische oder aromatische Amine, aromatische Säureanhydride | Harz ist reizend; Härter verursacht Verätzungen und ist sensibilisierend. Epichlorhydrin ist als krebserzeugend nach K 1 eingestuft. Ersatzstoffprüfung! |
3.3.4 Anforderungen an Bau und Ausrüstung:
Holzbearbeitung Tisch- und Formatkreissägemaschinen
| nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung 1870-1 * ab 1. Januar 1993 | nach GUV-V 7j * ab l. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 | nach GUV-V 7j * bis Baujahr 1979 | |
| Rückschlagsicherung Spaltkeil | Spaltkeil mit Zwangs-Rührung nach EN 1870-1 | Spaltkeil erforderlich, bei Sägeblattdurchmesser > 250 mm zwanggeführter Spaltkeil nach DIN 38820 | Spaltkeil erforderlich |
| Schutz gegen Berühren des Sägeblattes über dem Tisch | Sägeblattdurchmesser < 315 mm: Schutzhaube am Spaltkeil oder getrennt befestigt | Sägeblattdurchmesser < 250 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube oder am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung | Haube oder am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung |
| Sägeblattdurchmesser > 315 mm: getrennt befestigte Schutzhaube Bei getrennter Befestigung Schutzhaubenträger nicht in Linie mit Spaltkeil. | Sägeblattdurchmesser > 250 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube | Sägeblattdurchmesser > 450 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube | |
| Parallelanschlag | längeneinstellbar, mit hoher und niedriger Führungsfläche | längeneinstellbar, mit hoher und niedriger Führungsfläche | muss vorhanden sein |
| Schutz unter dem Tisch | Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen | Verkleidung | Verkleidung, Verdeckung |
| Tischgröße (Mindestmaß) | in Abhängigkeit vom Sägeblattdurchmesser nach EN 1870-1 Anhang G | Sägeblattdurchmesser: < 250 mm: 400 x 500 mm > 250 bis 315 mm: 500 x 660 mm > 315mm: 800 x 1.100 mm | ausreichend großer Tisch, z.B. Ergänzung mit Tischverlängerung |
| Tischverlängerung | Länge > 1.200 mm von Sägeblattachse bis Ende der Tischverlängerung (bzw. des Tisches) | Sägeblattdurchmesser: < 350 mm: Länge 800 mm > 350 mm: Länge 1.500 mm von Sägeblattachse | |
| Ausfall elektrischer Energie | Unterspannungsauslösung nach EN 60529/69204-1 | Unterspannungsauslösung nach VDE 113 Teil 1 | - |
| Auslaufzeit | Begrenzung auf max. 10 Sek.z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung | Begrenzung auf max. 10 Sek. (ab Bauj. 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung | keine Forderung |
| Durchtrittsöffnung (Sägespalt) | Seiten leicht zerspanbar Sägeblattdurchmesser < 500 mm: gesamter Spalt: max. 12 mm, fester Flansch - Tischkante max. 3 mm Sägeblattdurchmesser > 500 mm: gesamter Spalt: max. 16 mm, fester Flansch - Tischkante max. 5 mm | Seiten leicht zerspanbar Spalt beiderseitig max. 3 mm breit (6 mm zwischen Schiebetisch und Sägeblatt) | muss vorhanden sein |
| Typschild | mit Kenndaten | mit Kenndaten | - |
| Drehzahlschaubild, Drehzahlanzeige | Drehzahlanzeige am Bedientisch | Schaubild im Bereich Riemenumlegung, Drehzahlanzeige am Bedienplatz | Schaubild im Bereich Riemenumlegung |
| *) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. a. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der UW Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung. | |||
Tischbandsägemaschinen
| nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 1870-1) ab 1. Januar 1993 | Nach GUV-V 7j * ab 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 | nach GUV -V 7j * bis Baujahr 1979 | |
| Schutz gegen Berühren des Sägeblattes außerhalb des Schneidbereiches | Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe, Türen mit Verriegelung (Stellungsüberwachung) | Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe | Verdeckung, Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe mit Schutz gegen Herausschlagen gerissener Sägeblätter |
| Schutz innerhalb der maximalen Schnitthöhe | allseitiger höhenverstellbarer Schutz bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil des Sägeblattes | höhenverstellbarer Schutz bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil des Sägeblattes (Zahnung und Außenseite) | |
| obere Sägeblattführung | Einstellbarkeit mit Festigkeitsanforderungen | Rollendurchmesser über 315 mm: mechanische Verstellung der oberen Sägeblattführung | Verstellung der oberen Sägeblattführung |
| Tischgröße | Mindesttischgröße nach EN 1807 | ausreichend groß | ausreichend groß |
| Tisch-Schrägstellbarkeit | max. 20° | - | - |
| Tischeinlage | auswechselbare Tischeinlage leicht zerspanbar, z.B. aus Holz, Aluminium, alterungsbeständigem Kunststoff | auswechselbare Tischeinlage muss vorhanden sein leicht zerspanbar, z.B. aus Holz, Aluminium, alterungsbeständigem Kunststoff | muss vorhanden sein |
| Parallelanschlag | mit hoher und niedriger Führungsfläche nach Tabelle EN 1807 | mit ausreichend hoher Führungsfläche | mit ausreichend hoher Führungsfläche |
| Auslaufzeit | Begrenzung auf max. 10 Sek., z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung (bei Rollendurchmesser < 800 mm) | Begrenzung auf max. 10 Sek. (ab Bauj. 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung | keine Forderung |
| Ausfall elektrischer Energie | Unterspannungsauslösung nach EN 60529/60204-1 | Unterspannungsauslösung nach VDE 113 Teil 1 | - |
| Absauganschluss | Absaugung erforderlich | Absaugung allgemein erforderlich | Absaugung allgemein erforderlich |
| Typschild | mit Kenndaten | mit Kenndaten | mit Kenndaten |
| Bandlaufgeschwindigkeit | Anzeige im Bereich der Bedienelemente, Riemenschaubild | Anzeige im Bereich der Bedienelemente, Riemenschaubild | Schaubild im Bereich Riemenumlegung |
| Bedienelemente | Anzeige im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer | Anbringung im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer | Anbringung im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer |
| Einrichtbetrieb | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand | - |
| *) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. ä. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der UVV Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV--V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung. | |||
Abrichthobelmaschinen
| nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 859) ab 1. Januar 1993 | nach GUV-V7j * 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 | nach GUV-V7j * bis Baujahr 1979 | |
| Werkzeug | runde Messerwelle nach EN 847-1 | runde Messerwelle | runde Messerwelle |
| Abstand Schneidenflugkreis - Tischlippen | 3 + 2 mm | maximal 5 mm | sollte maximal 5 mm betragen |
| Mindesttischlänge | bei Arbeitsbreite < = 600 mm Länge = 4 x Arbeitsbreite bei Arbeitsbreite > 600 mm Länge = 2.400 mm | bei Arbeitsbreite > = 260 mm Länge = 1.000 mm > = 315 mm Länge = 1.800 mm > = 400 mm Länge = 2.500 mm | ausreichend lang |
| Parallelanschlag | bei Arbeitsbreite < 260 mm Länge = 3.3 x Arbeitsbreite Höhe mind. 120 mm bei Arbeitsbreite > 260 mm Länge = 1.100 mm Höhe mind. 150 mm | bei Arbeitsbreite > 250 mm Länge = 700 mm > 315 mm Länge = 850 mm > = 400 mm Länge = 1.100 mm > 315 mm Höhe mind. = 140 mm | muss vorhanden sein, ausreichend lang und hoch |
| flacher Hilfsanschlag | 20 - 25 mm hoch, mind. 60 mm breit | 20 - 25 mm hoch, mind. 60 mm breit | 20 - 25 mm hoch, mind. 60 mm breit |
| Spanabnahme | maximal 8 mm | ||
| Schutz gegen Berühren vor dem Anschlag | bei Arbeitsbreite < 100 mm: Schutzbrücke oder Schwingschutz > 100 mm: Schutzbrücke | in der Höhe verstellbare oder seitlich verschiebbare Verdeckung, Glieder-Schwingschutz, Schwingschutz, Klappenverdeckung mit Fügeleiste | in der Höhe verstellbare oder seitlich verschiebbare Verdeckung, Glieder-Schwingschutz, Schwingschutz, Klappenverdeckung mit Fügeleiste |
| Schutz gegen Berühren hinter dem Anschlag | Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung selbsttätig mitgeführt wird | Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung selbsttätig mitgeführt wird | Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung möglichst selbsttätig mitgeführt wird |
| Schutz unter dem Tisch | Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen | Verkleidung | Verkleidung |
| Auslaufzeit | Begrenzung auf max. 10 Sekunden, z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung oder, wenn Hochlaufzeit über 10 Sekunden: Auslaufzeit kleiner als Hochlaufzeit, max. 30 Sekunden | Begrenzung auf max. 10 Sekunden (ab Baujahr 1982), z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung | keine Forderung (Nachrüstung ist aber anzustreben) |
| Einrichtbetrieb | Freigabebeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand | |
| *) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. ä. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der GUV-Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung. | |||
Dickenhobelmaschinen
| nach Maschinenrichtlinie mit (EN 859) ab 1. Januar 1993 | nach GUV-V7j * 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 | nach GUV-V7j * bis Baujahr 1979 | |
| Werkzeug | Messerwelle nach EN 860 Anhang A und EN 847-1 | ||
| Hobelmesserüberstand | Messerüberstand max. 1,5 mm bei Arbeitsbreite über 630 mm: max. 3,0 mm | ||
| max. Spanabnahme | Begrenzungseinrichtung gefordert | ||
| Greiferrückschlagsicherung | über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite | über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite | über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite |
| Greiferbreite | Arbeitsbreite: 260 mm und mehr: 8-15 mm unter 260 mm: 3-8 mm | Arbeitsbreite: 250 mm und mehr: 8-15 mm unter 250 mm: 3-8 mm | unter 15 mm |
| Abstand zwischen Greifern (Zwischenanlagen) | 1 mm bis halbe Greiferbreite | max. halbe Greiferbreite | max. halbe Greiferbreite |
| tiefster Punkt der Greiferspitzen | mind. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle | mind. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle | mind. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle |
| Gliedereinzugswalze | Breite des Einzelgliedes max. 50 mm | ||
| Berührungsschutz | Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen | Verkleidung | Verkleidung |
| Auslaufzeit | Begrenzung auf max. 10 Sekunden, z.B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung oder Verriegelung mit Zuhaltung der Messerwellenverkleidung | ||
| Einrichtbetrieb | Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand | ||
| NOT-AUS-Einrichtung | bei Hobelbreite über 500 mm oder getrenntem Vorschubmotor zwei NOT-AUS-Taster auf der Auslassseite | ||
| *) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. a. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der GUV Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung. | |||
3.3.5 Einrichtung von Maschinen- und Werkraum
Möglichst räumliche Trennung zwischen Maschinen- und Unterrichtsraum, Sichtverbindung empfohlen
Ausreichende Raumgröße für
Anordnung der Arbeitsplätze übersichtlich und ohne gegenseitige Gefährdung:
Fluchtwege
Rutschhemmender Fußboden: Bewertungsgruppe R 10, unversiegeltes Industrieparkett, Estrich mit geeigneter Beschichtung,
Lüftung
Elektroinstallation nach VDE
Gasinstallation
Maschinen
Aufbewahrung von organischen Lösemitteln:
Materiallager und Transport
Hygiene
Notfall
3.3.6 Verzeichnis von Harthölzern
Als Harthölzer werden in Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführt:
3.4 Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung
3.4.1 Gefährdungsbeurteilung allgemein
Diese Gefährdungsbeurteilung gilt für Fachräume der Naturwissenschaften, Technik und Bildende Kunst
| Nr. | Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen | Fundstelle | ja | nein | Bemerkungen |
| 1. | Werden die "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland" zur Kenntnis genommen? | Teil 1
Teil 2 | [ ] | [ ] | |
| 2. | Fluchtwege | ||||
| 2.1 | Sind in Räumen mit erhöhter Brandgefahr, z.B. Chemieraum oder Technikraum, zwei günstig gelegene und voneinander unabhängige Ausgänge vorhanden? (Als zweiter Ausgang ist auch der Ausstieg aus einem entsprechend gekennzeichneten und gestalteten Fenster zulässig, wenn dieser eine sichere Fluchtmöglichkeit bietet.) | ( 3.3.5) | [ ] | [ ] | |
| 2.2 | Öffnen Türen in Fluchtrichtung? | ( 3.3.5) | [ ] | [ ] | |
| 2.3 | Sind die Türen von innen jederzeit ohne Hilfsmittel zu öffnen? | ( 3.3.5) | [ ] | [ ] | |
| 3. | Brandschutz | ||||
| 3.1 | Sind entsprechend der Brandgefahr des jeweiligen Raumes Geräte zur Brandbekämpfung vorhanden? | 1.2.7 | [ ] | [ ] | |
| 3.2 | Werden die Feuerlöscher alle 2 Jahre überprüft? | [ ] | [ ] | ||
| 3.3 | Besteht für den Brandfall ein Rettungsplan? Sind Fluchtwege gekennzeichnet? Sind Notausgänge gekennzeichnet? | 1.3.3
GUV-V A8 | [ ] | [ ] | |
| 4. | Erste Hilfe | ||||
| 4.1 | Stehen voll ausgestattete Verbandkästen in Bereichen mit erhöhter Gefährdung griffbereit zur Verfügung? | 1.2.7 | [ ] | [ ] | |
| 4.2 | Ist sichergestellt, dass über Telefon ein Notruf nach außen gelangen kann? | 1.2.4 | [ ] | [ ] | |
| 4.3 | Sind Hinweise zur Ersten Hilfe angebracht z.B. Plakat, Notrufnummer? | ( 3.3.5) | [ ] | [ ] | |
| 5. | Hygiene | ||||
| Sind Waschbecken mit Seifenspender und Einmalhandtüchern vorhanden? | 1.2.5 | [ ] | [ ] | ||
| 6. | Elektrische Anlagen | ||||
| 6.1 | Ist ein zentraler Schalter für die Stromkreise an den Experimentierständen vorhanden und gegen unbefugtes Einschalten gesichert? | 1.11.1 | [ ] | [ ] | |
| 6.2 | Ist ein RCD d.h. Fehlerstrom-Schutzschalter mit IÄN < 30 mA vorhanden? | 1.11.1 | [ ] | [ ] | |
| 6.3 | Wird die Funktion des Fehlerstrom-Schutzschalters durch Auslösen geprüft? Prüffrist 6 Monate | 1.1.4 | [ ] | [ ] | |
| 6.4 | Ist die Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft veranlasst? Prüffrist 4 Jahre | 1.1.4 | [ ] | [ ] | |
| 6.5 | Ist die Prüfung elektrischer Geräte und Kabel urch eine Elektrofachkraft veranlasst? Prüffrist 1 Jahr | 1.1.4 | [ ] | [ ] | |
| 7. | Gasinstallation in Fachräumen der Naturwissenschaften und Technik | ||||
| 7.1 | Ist eine zentrale Absperreinrichtung für die Gasanlage vorhanden, leicht erreichbar und gegen unbefugtes Öffnen gesichert? | 1.3.3 | [ ] | [ ] | |
| 7.2 | Ist eine Zwischenabsperreinrichtung und ggf. Gasmangelsicherung zu den Schülerexperimentiertischen vorhanden? | 1.8.6.2 | [ ] | [ ] | |
| 7.3 | Wird der DIN-DVGW-geprüfte Gasschlauch benutzt? | 1.8.6.1 | [ ] | [ ] | |
| 7.4 | Sind Gasschläuche auf Porosität und die Enden auf Aufweitung geprüft (Sichtprüfung) und ggf. abgeschnitten? | 1.8.6.1 | [ ] | [ ] | |
| 7.5 | Werden je Raum weniger als 14 kg brennbare Flüssiggase bereitgestellt? | 1.8.4 | [ ] | [ ] | |
| 7.6 | Ist die Prüfung der ortsfesten Flüssiggasanlage durch einen Sachkundigen (z.B. Gasinstallateur) auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung veranlasst? Prüffrist 4 Jahre; Prüfbescheinigung | 1.8.5 | [ ] | [ ] | |
| 7.7 | Ist die Prüfung der Erdgasanlage veranlasst? Prüffrist 10 Jahre; Prüfbescheinigung | 1.8.5 | [ ] | [ ] | |
| 7.8 | Werden Gaskartuschen sachgemäß aufbewahrt? | 1.8.6.3 | [ ] | [ ] | |
| 8. | Umgang mit Druckgasflaschen | ||||
| 8.1 | Werden Druckgasflaschen sachgemäß aufbewahrt? | 1.8.1.1 | [ ] | [ ] | |
| 8.2 | Ist der Raum mit dem Warnzeichen W 19 "Warnung vor Gasflaschen" gekennzeichnet? | 1.8.1.2 | [ ] | [ ] | |
| 8.3 | Sind im Lageplan die Standorte der Druckgasflaschen angegeben? | [ ] | [ ] | ||
| TÄTIGKEITEN MIT GEFAHRSTOFFEN | |||||
| 9. | Informationsermittlung | ||||
| 9.1 | Wird ein Verzeichnis der Gefahrstoffe, mit denen in der Schule umgegangen wird, geführt? | 1.4.2.2 | [ ] | [ ] | |
| 9.2 | Liegen Sicherheitsdatenblätter (z.B. auf CD-ROM) nach § 6 GefStoffV vor und sind sie den Lehrkräften zugänglich? | 1.4.2.1 | [ ] | [ ] | |
| 9.3 | Wird geprüft, ob Stoffe oder Zubereitungen mit geringerem gesundheitlichem Risiko eingesetzt werden können? | 1.4.3.1 | [ ] | [ ] | |
| 9.4 | Werden nur in den in 3.5.4 genannten Ausnahmefällen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Stoffe im Unterricht eingesetzt? | 3.5.4 | [ ] | [ ] | |
| 10. | Technische Schutzmaßnahmen | ||||
| 10.1 | Sind lüftungstechnische Anlagen (Abzug, ggf. Raumlüftung, entlüftete Schränke, Abzugshaube) vorhanden und kontrolliert? | 1.5.7 | [ ] | [ ] | |
| 10.2 | Wird eine regelmäßige Kontrolle der lufttechnischen Funktion durchgeführt? | [ ] | [ ] | ||
| 10.3 | Sind geeignete Schutzbrillen (auch für Brillenträger) und Schutzhandschuhe als persönliche Schutzausrüstung vorhanden? | 1.4.7.3 | [ ] | [ ] | |
| 10.4 | Sind Schutzscheiben, Splitterkorb vorhanden? | 1.3.9 | [ ] | [ ] | |
| 10.5 | Sind die Voraussetzungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Verätzungen gegeben (Waschbecken mit Handbrause, Augendusche)? | 1.2.5 | [ ] | [ ] | |
| 11. | Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich): | ||||
| 11.1 | Werden Fragen der Tätigkeit mit Gefahrstoffen an der Schule und der Verhütung von Unfällen erörtert? | 1.4.2.4 | [ ] | [ ] | |
| 11.2 | Werden Fragen zur Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über Schutzeinrichtungen und Verhaltensregeln (Betriebsanweisung) durch die Fachlehrkraft behandelt? | 1.4.2.4 | [ ] | [ ] | |
| 12. | Umgangsbeschränkungen und -verbote | ||||
| 12.1 | Werden die Tätigkeitsbeschränkungen für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe (= KMR-Stoffe) und Halogenkohlenwasserstoffe in Lehrerexperimenten beachtet? | 3.5.4 | [ ] | [ ] | |
| 12.2 | Werden werdende und stillende Mütter sowie Gebärfähige über Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen unterwiesen? Beachten Schwangere, dass sie KMR-Stoffen nicht ausgesetzt sein dürfen? | 1.4.6 | [ ] | [ ] | |
| 12.3 | Werden die Tätigkeitsbeschränkungen für Gefahrstoffe gemäß 1.4.5 beim Einsatz in Schülerexperimenten beachtet? | 1.4.5 | [ ] | [ ] | |
| 13. | Kennzeichnung der Gefahrstoffe | ||||
| 13.1 | Sind die Gefahrstoffe richtig gekennzeichnet?
| 1.4.9 | [ ] | [ ] | |
| 14. | Aufbewahrung der Gefahrstoffe | ||||
| 14.1 | Werden die giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffe Kategorie 1 und 2 unter Verschluss aufbewahrt? | 1.5.5 | [ ] | [ ] | |
| 14.2 | Wird der Giftschrankschlüssel nur an Befugte ausgegeben? | 1.5.5 | [ ] | [ ] | |
| 14.3 | Werden Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch abgeben können, in entlüfteten Schränken aufbewahrt? | 1.5.7 | [ ] | [ ] | |
| 14.4 | Werden ätzende Gefahrstoffe nicht über Augenhöhe aufbewahrt? | 1.5.11 | [ ] | [ ] | |
| 15. | Radioaktive Stoffe/Präparate | ||||
| 15.1 | Werden beim Umgang mit radioaktiven Stoffen die Fragen in der Gefährdungsbeurteilung Physik beachtet? | 3.4.5 | [ ] | [ ] | |
| 16. | Schulröntgeneinrichtungen | ||||
| 16.1 | Werden beim Umgang mit Schulröntgeneinrichtungen die Fragen in der Gefährdungsbeurteilung Physik beachtet? | 3.4.5 | [ ] | [ ] | |
| 17. | Entsorgung | ||||
| 17.1 | Besteht eine Regelung, wie Abfälle behandelt bzw. beseitigt werden? (Rücksprache mit Schulleitung/Sachkostenträger) | 1.6 | [ ] | [ ] | |
| 17.2 | Sind in den betroffenen Fachräumen geeignete Sammelbehälter für Chemikalienreste und -abfälle eingerichtet? | 1.6 | [ ] | [ ] | |
| 18. | Reinigungspersonal/Wartungspersonal/Reparaturpersonal | ||||
| 18.1 | Sind die Fachräume in einem solchen Zustand, dass das genannte Personal gefahrlos seine Arbeit verrichten kann? | 1.4.3.3 | [ ] | [ ] | |
| 18.2 | Ist dieses Personal in der Sprache der Beschäftigten über die in der Schule bestehenden Gefährdungen und über entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen? | 1.4.3.3 | [ ] | [ ] | |
| 19. | Mängel an den Fachräumen | ||||
| 19.1 | Wurden festgestellte Mängel an Einrichtungen und Ausstattung der Fachräume der Schulleitung gemeldet? | [ ] | [ ] | ||
| 20. | Defekte Geräte und Maschinen | ||||
| 20.1 | Sind defekte Geräte oder Maschinen, die eine Gefahr darstellen, als defekt gekennzeichnet und der Benutzung entzogen? | [ ] | [ ] | ||
Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt.
von: ................................................. am: ................................................
Bemerkungen: ........................................................................................
Unterschrift: ...........................................................................................
3.4.2 Grundlegende Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen
Fachbereich/Raum: ................................................................................
überprüft von: .................................. am: ...............................................
Unterschrift: ...........................................................................................
Bemerkungen: ........................................................................................
Wiedervorlage: ......................................................................................
| Nr. | ja | nein | Bemerkungen | |
| 1. | Arbeitsorganisation, Arbeitsplätze | |||
| 1.1 | Oberflächen von Fußböden, Tischen, Einrichtungen und technischen Arbeitsmitteln (z.B. Maschinen, Geräte) sind so zu hinterlassen, dass die Reinigung leicht durchgeführt werden kann. | [ ] | [ ] | |
| 1.2 | Es gibt eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser, Seifenspender und Einmalhandtüchern. | [ ] | [ ] | |
| 1.3 | Die Schulleitung oder deren Beauftragte sorgen dafür, dass Arbeitsplätze regelmäßig aufgeräumt und verschmutzte Arbeitsgeräte (unverzüglich) gesäubert werden. | [ ] | [ ] | |
| 1.4 | Arbeitsbereiche, in denen Arbeitsstoffe gelagert oder verwendet werden, werden ausreichend belüftet. | [ ] | [ ] | |
| 1.5 | Verschmutzungen durch ausgelaufene oder verschüttete Arbeitsstoffe werden unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigt. Diese Mittel sind an bekannter Stelle vorrätig. | [ ] | [ ] | |
| 1.6 | Behälter und Verpackungen von Arbeitsstoffen werden an den Außenseiten sauber gehalten. | [ ] | [ ] | |
| 1.7 | Behälter zur Entsorgung stehen bereit. Sie sollen möglichst mit einem Deckel oder einer Abdeckung versehen sein und sie sind eindeutig gekennzeichnet. | [ ] | [ ] | |
| 1.8 | Kontaminierte Putzlappen werden in bereitgestellten Behältern gesammelt. | [ ] | [ ] | |
| 2. | Arbeits-/Gefahrstoffe | |||
| 2.1 | Nur von der Schulleitung oder deren Beauftragten vorgesehene Arbeits-/Gefahrstoffe werden verwendet. | [ ] | [ ] | |
| 2.2 | Niemand bringt Arbeits-/Gefahrstoffe für den Unterricht mit und verwendet diese ohne Genehmigung der Schulleitung oder deren Beauftragten. | [ ] | [ ] | |
| 2.3 | Die Menge der Arbeits-/Gefahrstoffe am Arbeitsplatz wird auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge begrenzt. | [ ] | [ ] | |
| 2.4 | Überflüssige Chemikalien werden sachgerecht entsorgt. | [ ] | [ ] | |
| 2.5 | Die Anzahl der Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler), die Arbeits-/Gefahrstoffen ausgesetzt sind, wird begrenzt, um die Exposition auf ein Minimum zu reduzieren. | [ ] | [ ] | |
| 3. | Tätigkeiten mit Arbeits-/Gefahrstoffen | |||
| 3.1 | Verspritzen von Flüssigkeiten und Freisetzung von Stäuben/Nebeln wird durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden. | [ ] | [ ] | |
| 3.2 | Verletzungsgefahr (Stiche, Schnitte) wird durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden. | [ ] | [ ] | |
| 3.3 | Für besondere Bereiche (z.B. Pflegebereiche in Förderschulen, Lehrküchen) wird ein Hautschutz- und Hygieneplan von der Schulleitung oder deren Beauftragten erstellt. | [ ] | [ ] | |
| 3.4 | Der Hautschutz- und Hygieneplan ist ausgehängt und wird während der Unterweisung erläutert. | [ ] | [ ] | |
| 3.5 | Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist zur Verfügung gestellt. Bei der Auswahl ist auf das Sicherheitsdatenblatt bzw. Auskunft des Lieferanten zurückzugreifen. | [ ] | [ ] | |
| 3.6 | Die Schulleitung oder deren Beauftragte sorgen dafür, dass zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung verwendet wird. | [ ] | [ ] | |
| 4. | Hygiene | |||
| 4.1 | Verhaltensregeln des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene werden bei der regelmäßigen Unterweisung vermittelt und sind Inhalt der Betriebsanweisung. | [ ] | [ ] | |
| 4.2 | Es wird im Arbeitsbereich nicht gegessen, getrunken, geschminkt, geraucht oder geschnupft. | [ ] | [ ] | |
| 5. | Aufbewahren und Lagern von Arbeits-/Gefahrstoffen | |||
| 5.1 | Arbeits-/Gefahrstoffe sind ausschließlich in festgelegten und gekennzeichneten Bereichen (z.B. in Schränken oder in Sammlungsräumen) gelagert. | [ ] | [ ] | |
| 5.2 | Arbeits-/Gefahrstoffe sind möglichst in Originalbehältern / Originalverpackungen gelagert. | [ ] | [ ] | |
| 5.3 | Arbeits-/Gefahrstoffe sind übersichtlich aufbewahrt. Lagerungskonzept und Zusammenlagerungsverbote sind beachtet. | [ ] | [ ] | |
| 5.4 | Arbeits-/Gefahrstoffe sind nicht in Behältern gelagert, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können. | [ ] | [ ] | |
| 5.5 | Arbeits-/Gefahrstoffe werden niemals in Pausen-, Sanitär-, Sanitäts- oder Klassenräumen aufbewahrt. | [ ] | [ ] | |
| 6. | Beschriftungen und Kennzeichnungen von Gebinden und Verpackungen | |||
| 6.1 | Beschriftungen und Kennzeichnungen sind gut erkennbar, leserlich und eindeutig. | [ ] | [ ] | |
| 6.2 | Beschriftung und Kennzeichnungen stimmen mit dem Inhalt der Verpackung überein. | [ ] | [ ] | |
| 6.3 | Ungültige Beschriftungen und Kennzeichnungen sind nicht vorhanden. | [ ] | [ ] | |
| 7. | Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) | |||
| 7.1 | Beschäftigte werden vor der Verwendung neuer Arbeits-/ Gefahrstoffe über die notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterrichtet. | [ ] | [ ] | |
| 7.2 | Unterweisungen werden anhand der Betriebsanweisungen regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr, für Schülerinnen und Schüler zu Beginn eines jeden Schuljahres) wiederholt. | [ ] | [ ] | |
| 7.3 | Neue Beschäftigte werden vor Aufnahme der Tätigkeit umfassend unterrichtet und angeleitet. | [ ] | [ ] | |
| 7.4 | Betriebsanweisungen und sonstige Informationen (z.B. Maßnahmen für Notfälle und zur Ersten Hilfe) zu den verwendeten Arbeits-/Gefahrstoffen müssen für alle Beschäftigten einsehbar sein (z.B. durch Aushang). | [ ] | [ ] | |
| 8. | Pflichten der Lehrkräfte | |||
| 8.1 | Lehrkräfte, die mit Arbeits-/Gefahrstoffen umgehen, sorgen für die Gesundheit und Sicherheit Dritter (z.B. Reinigungskräfte, Handwerker) in ihrem Arbeitsbereich. | [ ] | [ ] | |
| 8.2 | Arbeits-/Gefahrstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrillen, Schutzhandschuhe) müssen bestimmungsgemäß verwendet werden. | [ ] | [ ] | |
| 9. | Schutz vor Gasen, Dämpfen, Nebeln | |||
| 9.1 | Die Freisetzung von Gasen, Dämpfen und Nebeln wird so weit wie möglich vermieden. | [ ] | [ ] | |
| 9.2 | Behälter mit Arbeits-/Gefahrstoffen werden stets geschlossen gehalten und nur zur Entnahme geöffnet. | [ ] | [ ] | |
| 9.3 | Beim Ab- und Umfüllen von Arbeits-/Gefahrstoffen sowie bei offener Anwendung wird ausreichend belüftet und für geeignete Luftführung gesorgt. | [ ] | [ ] | |
| 9.4 | Spritzverfahren werden durch Tauch-, Streich- oder Rollverfahren ersetzt. | [ ] | [ ] | |
| 10. | Schutz vor Stäuben | |||
| 10.1 | Staubende Arbeits-/Gefahrstoffe sind in geschlossenen Behältern (z.B. Transportbehältern) aufbewahrt und gelagert. | [ ] | [ ] | |
| 10.2 | Staubablagerungen werden verhindert bzw. regelmäßig entfernt. | [ ] | [ ] | |
| 10.3 | Bei Reinigungsarbeiten wird Staub nicht unnötig aufgewirbelt. Staub darf nicht mit Druckluft abgeblasen, sondern muss mit geeigneten Staubsaugern gesaugt oder feucht gewischt werden. | [ ] | [ ] | |
| 10.4 | Bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien (z.B. Bearbeiten von Gasbetonstein) arbeiten die Beschäftigten mit dem Rücken zum Wind. | [ ] | [ ] | |
Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt.
von: .................................................. am: .............................................
Bemerkungen: ......................................................................................
Unterschrift: .........................................................................................
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