umwelt-online: Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an den Schulen im Saarland (3)

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3.4.3 Gefährdungsbeurteilung Biologie

Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen
1. Werden die "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland" zur Kenntnis genommen? Teil 1

Teil 2

[ ] [ ]  
2. Fluchtwege
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
3. Brandschutz
3.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
3.2 Sind Geräte zur Brandbekämpfung wie Feuerlöscher, Löschsand, Löschdecke vorhanden? 1.2.7 [ ] [ ]  
4. Erste Hilfe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
5. Hygiene
5.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
5.2 Wird im Arbeitsraum weder gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt noch geschnupft? 1.3.1 [ ] [ ]  
6. Elektrische Anlagen
6.1 Werden die Fragen dazu in der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
6.2 Ist eine Not-Aus-Einrichtung vorhanden? 1.11.1 [ ] [ ]  
6.3 Ist die Funktion des Not-Ausschalters durch Auslösen geprüft? (durch Sammlungsleiter/in)
Prüffrist 6 Monate
1.1.4 [ ] [ ]  
7. Gasinstallation
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
8. Umgang mit Druckgasflaschen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  

UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN



9. Ermittlungspflicht
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
10. Schutzmaßnahmen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich)
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
12. Umgangsbeschränkung, -verbote
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
15. Radioaktive Stoffe/Präparate
Werden die Fragen dazu in der Gefährdungsbeurteilung "Physik" beachtet?
3.4.5 [ ] [ ]  
16. Entsorgung
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
17. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/Reparaturpersonal
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
18. Mängel an den Fachräumen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
19. Defekte Geräte und Maschinen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
20. Umgang mit Tieren, Pflanzen und Pilzen
20.1 Wird der Umgang mit Lebewesen vermieden, die Vergiftungserscheinungen auslösen können oder als Krankheitsüberträger in Frage kommen? 1.12.1

1.12.3

[ ] [ ]  
20.2 Wird der Umgang mit Präparaten/Materialien vermieden, die Vergiftungserscheinungen auslösen oder Krankheiten hervorrufen können? 1.11.2 [ ] [ ]  
20.3 Wird, falls vorhanden, mit Mikrotom und Präparierbesteck gearbeitet? 2.2.2 [ ] [ ]  
20.4 Sind die Schülerinnen und Schüler über mögliche allergische Reaktionen informiert? 1.12.3 [ ] [ ]  
20.5 Werden Präparate verwendet, die mit zugelassenen Konservierungsmitteln behandelt sind? 1.12.2 [ ] [ ]  
20.6 Werden vorhandene Altpräparate, die mit arsenhaltigen Konservierungsmitteln behandelt sind, staubdicht aufbewahrt? 1.12.2 [ ] [ ]  
21. Aquarien, Terrarien        
21.1 Werden in Terrarien und Aquarien handelsübliche, geprüfte Elektrogeräte verwendet? 2.2.1.1 [ ] [ ]  
21.2 Werden für Beleuchtung und Heizung Trenntransformatoren verwendet? 2.2.1.1 [ ] [ ]  
21.3 Werden bei Arbeiten im Aquarium die elektrischen Geräte vom Netz getrennt? 2.2.1.1 [ ] [ ]  
22. Mikroorganismen
22.1 Werden Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung (Erste Hilfe, Hygiene) und "Biologie" (Hygiene) beachtet? 3.4.1

2.2.3

[ ] [ ]  
23. Vor Aufnahme mikrobiologischer Arbeiten
23.1 Hat die Lehrkraft durch Ausbildung und Fortbildung die notwendigen Grundkenntnisse in mikrobiologischen Arbeitstechniken erworben? 1.12.4 [ ] [ ]  
23.2 Wurde vor Beginn mikrobiologischer Arbeiten die Risikogruppe ermittelt bzw. bei gentechnischen Arbeiten die Sicherheitsstufe bestimmt? 1.12.4.3 [ ] [ ]  
23.3 Wurde vor gentechnischen Arbeiten eine Projektleiterin oder ein Projektleiter und eine Beauftragte oder ein Beauftragter für biologische Sicherheit bestellt? 1.12.4.4 [ ] [ ]  
23.4 Werden Schülerinnen und Schüler vor dem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen über sicherheitsrelevante Arbeitstechniken informiert? 2.2.2

2.2.3

[ ] [ ]  
24. Mikrobiologische Arbeitstechniken
24.1 Werden Anreicherungskulturen aus der Umwelt vor der Bebrütung fest verschlossen? 1.12.4.2

2.2.3.2

[ ] [ ]  
24.2 Wird der Umgang mit Mikroorganismen vermieden, die Allergien hervorrufen können? (Ersatzstoffsuche, keine offene Handhabung) 2.2.2 [ ] [ ]  
24.3 Sind Arbeitsgeräte, die biologisches Risikomaterial enthalten können, gekennzeichnet?   [ ] [ ]  
24.4 Wird mit Pipettierhilfen und Suspensionen von Mikroorganismen sachgerecht umgegangen? (Aerosolbildung, Tröpfcheninfektion) 1.4.7.1 [ ] [ ]  
24.5 Ist sichergestellt, dass die Arbeitsmittel nach Beendigung der Tätigkeit erforderlichenfalls sterilisiert werden? 2.2.3.4 [ ] [ ]  
24.6 Werden Abfälle in geeigneten Behältern gesammelt, ggf. sterilisiert und geeignet entsorgt? 2.2.3.5 [ ] [ ]  
25. Einrichtung und Verhalten
25.1 Sind flüssigkeitsdichte Arbeitstische und leicht zu reinigende Fußböden vorhanden? 1.12.4.5 [ ] [ ]  
25.2 Stehen Desinfektionsmittel und ggf. Hautpflegemittel zur Verfügung? 1.12.4.5 [ ] [ ]  
25.3 Stehen erforderlichenfalls Schutzhandschuhe und Schutzbrille zur Verfügung? 2.2.2 [ ] [ ]  
25.4 Wird die Pausenverpflegung getrennt vom biologischen Material aufbewahrt? 1.4.7.1 [ ] [ ]  

Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt.

von: ............................................ am: ............................................

Bemerkungen: ...............................................................................

Unterschrift: ..................................................................................

3.4.4 Gefährdungsbeurteilung Chemie

Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen
1. Werden die "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland" zur Kenntnis genommen? Teil 1

Teil 2

[ ] [ ]  
2. Fluchtwege
Werden die Fragen hierzu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
3. Brandschutz
3.1 Werden die Fragen hierzu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
3.2 Sind Geräte zur Brandbekämpfung wie Feuerlöscher, Löschsand, Löschdecke vorhanden? 1.2.7 [ ] [ ]  
4. Erste Hilfe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
5. Hygiene
5.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
5.2 Wird im Arbeitsraum weder gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt oder geschnupft? 1.4.7.1 [ ] [ ]  
6. Elektrische Anlagen
6.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
6.2 Ist ein Not-Ausschalter vorhanden? 1.11.1 [ ] [ ]  
6.3 Ist die Funktion des Not-Ausschalters durch Auslösen geprüft?
Prüffrist 6 Monate
1.1.5 [ ] [ ]  
7. Gasinstallation
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
8. Umgang mit Druckgasflaschen
8.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
8.2 Sind bei Druckgasflaschen die besonderen Anforderungen der TRG 280 eingehalten, wenn mehr als eine Druckgasflasche pro Gassorte bereitgestellt wird? 1.8.1.5 [ ] [ ]  
  UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN
9. Ermittlungspflicht
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
10. Technische Schutzmaßnahmen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich)
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
12. Umgangsbeschränkungen und -verbote
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
15. Radioaktive Stoffe/Präparate
Werden die Fragen dazu in der Gefährdungsbeurteilung "Physik" beachtet?
3.4.5 [ ] [ ]  
16. Entsorgung
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
17. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/Reparaturpersonal
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
18. Mängel an den Fachräumen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
19. Defekte Geräte und Maschinen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  

Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt.

von: ................................................. am: ........................................

Bemerkungen: ................................................................................

Unterschrift: ...................................................................................

3.4.5 Gefährdungsbeurteilung Physik

  Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen
1. Werden die "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland" zur Kenntnis genommen? Teil 1

Teil 2

[ ] [ ]  
2. Fluchtwege
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
3. Brandschutz
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
4. Erste Hilfe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
5. Hygiene
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
6. Elektrische Anlagen
6.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
6.2 Ist eine Not-Aus-Einrichtung vorhanden? 1.11.1 [ ] [ ]  
6.3 Ist die Funktion des Not-Ausschalters durch Auslösen geprüft? Prüffrist 6 Monate 1.1.4 [ ] [ ]  
6.4 Erfolgt Aufbau, Umbau und Abbau vor Versuchsanordnungen mit berührungsgefährlichen Spannungen nur in spannungsfreiem Zustand? 1.11.3 [ ] [ ]  
6.5 Werden an berührungsgefährliche Teile nur geeignete Mess-, Prüf- und Justiereinrichtungen herangeführt? 1.11.3 [ ] [ ]  
6.6 Wird darauf geachtet, dass Steck- und Schraubverbindungen in ihren Abmessungen aufeinander abgestimmt sind? 1.11.3 [ ] [ ]  
7. Gasinstallation
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
8. Umgang mit Druckgasflaschen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
  TÄTIGKEITEN MIT GEFAHRSTOFFEN
9. Informationsermittlung
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
10. Schutzmaßnahmen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich)
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
12. Umgangsbeschränkungen und -verbote
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
15. Radioaktive Stoffe/Präparate
15.1 Ist die Verwendung radioaktiver Stoffe oder Präparate zur Erreichung des Unterrichtsziels erforderlich? 1.9.5.1 [ ] [ ]  
15.2 Wird beim Umgang mit radioaktiven Stoffen jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination vermieden? 1.9.5.1 [ ] [ ]  
15.3 Werden nur bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen verwendet? 1.9.2 [ ] [ ]  
15.4 Gehen mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenzen nur Lehrkräfte um, die zuvor zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden? 1.9.4.2 [ ] [ ]  
15.5 Ist die Fachkunde innerhalb der vorgegebenen Fristen aktualisiert worden? 1.9.4.2.2 [ ] [ ]  
15.6 Ist die Bestellung oder Entpflichtung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde mitgeteilt worden? 1.9.4.1 [ ] [ ]  
15.7 Sind radioaktive Stoffe oder Präparate listenmäßig erfasst (Buchführung) und werden Änderungen fortgeschrieben? 1.9.5.5 [ ] [ ]  
15.8 Sind die erforderlichen Anzeigen des Bestands (Verlust, Beschädigung, Abgabe) bei der zuständigen Behörde erstattet? 1.9.4.1 [ ] [ ]  
15.9 Stehen zur Aufbewahrung geeignete Räume oder Schutzvorrichtungen zur Verfügung? 1.9.5.6 [ ] [ ]  
15.10 Sind radioaktive Präparate und Aufbewahrungsbehältnisse mit dem Strahlenzeichen gekennzeichnet? 1.9.5.4 [ ] [ ]  
15.11 Werden Verlust, Stör- oder Unglücksfälle über die Schulleiterin oder den Schulleiter der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt? 1.9.5.9 [ ] [ ]  
15.12 Werden radioaktive Präparate, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr der StrlSchV entsprechen, aus dem Verkehr gezogen? 1.9.5.8 [ ] [ ]  
15.13 Wird die Schulleiterin oder der Schulleiter über Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, unverzüglich informiert? 1.9.4.2 [ ] [ ]  
15.14 Liegt ein Entsorgungskonzept für radioaktive Abfälle oder kontaminierte Gegenstände oder nicht mehr verwendete oder verwendbare Präparate vor (Rückgabe an Lieferanten oder Landessammelstelle)? 1.9.4.2 [ ] [ ]  
15.15 Wurden bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen fristgemäß einer Dichtigkeitsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen unterzogen?
Prüffrist 10 Jahre oder Vermerk im Zulassungsschein
1.9.4.2 [ ] [ ]  
15.16 Liegt beim genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Umgang eine Strahlenschutzanweisung nach § 34 StrlSchV vor, d.h. Fragenkatalog zur Gefährdungsbeurteilung Physik mit den einschlägigen Ziffern? 1.9.4.2 [ ] [ ]  
16. Schulröntgeneinrichtung
16.1 Sind Lehrkräfte, wenn sie Schülerinnen und Schüler beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung mitwirken lassen, als Strahlenschutzbeauftragte bestellt worden? 1.9.4.1 [ ] [ ]  
16.2 Sind die Wiederholungsprüfungen an der Schulröntgeneinrichtung fristgerecht durchgeführt?
Prüffrist 5 Jahre
1.9.4.2 [ ] [ ]  
16.3 Ist die Bestellung oder Entpflichtung zur Strahlenschutzbeauftragten / zum Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde mitgeteilt worden? 1.9.4.1 [ ] [ ]  
16.4 Wird in allgemeinbildenden Schulen nur eine bauartzugelassene Schulröntgeneinrichtung betrieben? 1.9.4.1 [ ] [ ]  
16.5 Sind die erforderlichen Anzeigen des Beginns oder der Beendigung des Betriebs einer Schulröntgeneinrichtung der zuständigen Behörde erfolgt? 1.9.4.2 [ ] [ ]  
16.6 Ist die Schulröntgeneinrichtung gegen unbefugtes Inbetriebsetzen gesichert?   [ ] [ ]  
17. Störstrahler
Werden nur Störstrahler verwendet, die nach der Röntgenverordnung anzeige- und genehmigungsfrei sind? Werden Gasentladungsröhren nur mit Spannungen unter 5 kV betrieben?
1.11.4 [ ] [ ]  
18. Entsorgung
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
19. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/Reparaturpersonal
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
20. Mängel an den Fachräumen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
21. Defekte Geräte und Maschinen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
22. Laser
22.1 Ist sichergestellt, dass in Schulen nur Laser der Klassen 1, IM, 2 und 2M eingesetzt werden? 1.10.1 [ ] [ ]  
22.2 Werden Laser der Klassen IM, 2 und 2M unter Verschluss aufbewahrt? 1.10.2 [ ] [ ]  
22.3 Werden Laser der Klassen IM, 2 und 2M nur unter Aufsicht der Lehrkraft betrieben? 1.10.3 [ ] [ ]  
22.4 Wird der Versuchsbereich, in dem mit Lasern der Klassen IM, 2 und 2M experimentiert wird, während des Betriebs mit dem Laserwarnschild gekennzeichnet? 1.10.3 [ ] [ ]  
22.5 Wird dieser Laserbereich durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten gesichert? 1.10.3 [ ] [ ]  
22.6 Werden Experimente mit Lasern der Klassen 1M, 2 und 2M so gestaltet, dass der Blick in den direkten Laserstrahl oder in den reflektierten Strahl verhindert wird? 1.10.3 [ ] [ ]  
22.7 Werden Experimente mit Lasern der Klassen 1M und 2M so gestaltet, dass der Strahlenquerschnitt nicht verkleinert wird? 1.10.3 [ ] [ ]  

Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt.

von: .............................................. am: ...................................................

Bemerkungen: ........................................................................................

Unterschrift: ...........................................................................................

3.4.6 Gefährdungsbeurteilung Technik/Arbeitslehre

Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen
1. Werden die "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland" zur Kenntnis genommen? Teil 1

Teil 2

[ ] [ ]  
2. Fluchtwege
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
3. Brandschutz
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
4. Erste Hilfe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
5. Hygiene
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
6. Elektrische Anlagen
6.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
6.2 Ist ein Not-Ausschalter vorhanden? 1.11.1 [ ] [ ]  
6.3 Ist die Funktion des Not-Ausschalters durch Auslösen geprüft? Prüffrist 6 Monate 1.1.4 [ ] [ ]  
7. Gasinstallation
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
8. Umgang mit Druckgasflaschen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
  UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN
9. Ermittlungspflicht
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
10. Schutzmaßnahmen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich)
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
12. Umgangsbeschränkungen und -verbote
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
15. Entsorgung
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
16. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/Reparaturpersonal
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
17. Mängel an den Fachräumen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
18. Defekte Geräte und Maschinen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
19. Sicherung der Maschinen
19.1 Sind Maschinen mit Beschäftigungsverbot gegen unbefugte Benutzung durch Schülerinnen und Schüler gesichert, z.B. durch Schlüsselschalter? 1.13.1

3.3.5

[ ] [ ]  
19.2 Sind diese Maschinen in gesonderten und verschließbaren Räumen aufgestellt? 3.3.5 [ ] [ ]  
19.3 Sind ausreichende Verkehrs- bzw. Arbeitsbereiche für die Bearbeitung und Führung größerer Werkstücke an den Maschinen vorhanden? 3.3.5 [ ] [ ]  
19.4 Sind Maschinen mit Rollen, Rädern oder Gleitern sicher aufgestellt? 3.3.5 [ ] [ ]  
19.5 Sind Maschinen und Werktische, bei denen die Gefahr des Herabfallens oder Kippens besteht, am Boden oder an der Werkbank formschlüssig befestigt? 3.3.5 [ ] [ ]  
20. Sicherheit an Arbeitsplätzen
20.1 Sind die Arbeitsplätze übersichtlich, mit den notwendigen Abständen und ohne gegenseitige Gefährdung angeordnet? 3.3.5 [ ] [ ]  
20.2 Sind Gefahrenbereiche, in denen mit wegfliegenden Werkstücken zu rechnen ist, auf dem Boden markiert? 3.3.5 [ ] [ ]  
20.3 Ist der Raum mit rutschhemmendem Bodenbelag ausgestattet? 3.3.5 [ ] [ ]  
20.4 Sind Materialien sicher gelagert? 3.3.5 [ ] [ ]  
20.5 Werden zum Erreichen höher gelegener Schränke / Regale geeignete Leitern oder Tritte verwendet? 3.3.5 [ ] [ ]  
21. Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen
21.1 Besitzen Holzbearbeitungsmaschinen, die nach dem 1. Januar 1982 hergestellt wurden und deren Werkzeuge eine längere Auslaufzeit als 10 Sekunden nach dem Ausschalten haben und nicht verkleidet sind, eine Bremseinrichtung?* UVV

GUV-V7j

[ ] [ ]  
21.2 Sind stationäre Holzbearbeitungsmaschinen, die nach dem 1. Januar 1980 hergestellt wurden, mit Unterspannungsauslöser nach VDE 0112 Teil 1 ausgestattet, die für eine Abschaltung der Maschine bei Spannungsabfall oder -ausfall sorgt und ein unbeabsichtigtes Wiederanlaufen verhindert? UVV

GUV-V7j

[ ] [ ]  
21.3 Erfüllen die Holzbearbeitungsmaschinen, die nach dem 1. Januar 1993 in Betrieb genommen wurden, den baulichen Anforderungen der EG-Maschinen-Richtlinie 161? 1.13.3 [ ] [ ]  
21.4 Sind die Anschlüsse der Maschinen gegen Beschädigungen geschützt, und so verlegt, dass sie keine Stolperstellen bilden? 3.3.5 [ ] [ ]  
21.5 Sind Schutz- und Hilfsvorrichtungen griffbereit vorhanden, die verhindern, dass die Hände beim Arbeiten in den Gefahrenbereich kommen? 2.5.1.4 [ ] [ ]  
21.6 Wird bei der Bearbeitung von Holz das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem Stand der Technik minimiert bzw. liegen staubarme Arbeitsbereiche bei der maschinellen Bearbeitung von Holz vor? 1.13.3.3

3.3.5

[ ] [ ]  
22. Technische Schutzmaßnahmen
22.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 [ ] [ ]  
22.2 Sind die lüftungstechnischen Anlagen (ggf. Raumlüftung, entlüftete Schränke, Brennöfenentlüftung) vorhanden und kontrolliert? 1.13.3.3

1.13.4

3.3.5

[ ] [ ]  
22.3 Ist der Lärmbereich mit dem Gebotszeichen "Gehörschutz tragen" gekennzeichnet?
Ist ggf. Gehörschutz bereitgestellt?
3.3.5 [ ] [ ]  
*) Wegen der besonderen Situation in Schulwerkstätten ist die Nachrüstung älterer Maschinen mit Bremseinrichtungen zu empfehlen, soweit dies technisch durchführbar und finanziell vertretbar ist.

Anmerkung: Gilt nicht für Holzbearbeitungsmaschinen, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht wurden und den einschlägigen Bestimmungen der UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. ä. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) entsprechen.

Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt.

von: ........................................................... am: .....................................................

Bemerkungen: .......................................................................................................

Unterschrift: ..........................................................................................................

3.4.7 Gefährdungsbeurteilung Kunst

Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen
1. Werden die "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland" zur Kenntnis genommen? Teil 1

Teil 2

[ ] [ ]  
2. Brandschutz
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
3. Erste Hilfe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
4. Hygiene
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
5. Elektrische Anlagen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
6. Gasinstallation
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
  UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN
7. Ermittlungspflicht
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
8. Schutzmaßnahmen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
9. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich)
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
10. Umgangsbeschränkung und -verbote
Werden die Fragen dazu in der Gefährdungsbeurteilung "Allgemeiner Bereich" beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
11. Kennzeichnung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
12. Aufbewahrung der Gefahrstoffe
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
13. Entsorgung
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
14. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/Reparaturpersonal
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
15. Mängel an den Fachräumen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
16. Defekte Geräte und Maschinen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  
17. Umgang mit Materialien und Stoffen
17.1 Werden Staubbildungen oder andere Gefährdungen durch pulverige Substanzen vermieden? 2.6.1 [ ] [ ]  
17.2 Werden lösemittelfreie Stifte/Schreiber verwendet? 2.6.2 [ ] [ ]  
17.3 Ist die sachgerechte Anwendung von Fixativen gewährleistet? 2.6.3 [ ] [ ]  
17.4 Sind die verwendeten Tiefengründe aromatenfrei? 2.6.3 [ ] [ ]  
17.5 Werden lösemittelfreie Farben oder Lacke verwendet? 2.6.4 [ ] [ ]  
17.6 Wird der Umgang mit schwermetallhaltigen Pigmenten vermieden? 2.6.4.1 [ ] [ ]  
17.7 Wird ein geeignetes Reinigungsverfahren für Ölfarben oder Lackverschmutzung eingesetzt? 2.6.4.1 [ ] [ ]  
17.8 Ist beim Umgang mit Stoffmalfarben eine ausreichende Lüftung vorgesehen
(Ausdünstung von Konservierungsstoffen)?
2.6.4.4 [ ] [ ]  
17.9 Werden möglichst unschädliche Klebstoffe verwendet? 2.6.5 [ ] [ ]  
18. Schmelzen
18.1 Sind Gefährdungen beim Umgang mit Wachsschmelzen ausgeschlossen? 2.6.6.1 [ ] [ ]  
18.2 Werden Metallschmelzen aus gefahrstoffarmen Ausgangsmaterialen hergestellt? 2.6.6.2 [ ] [ ]  
18.3 Werden die Sicherheitsmaßnahmen für den Umgang mit Metallschmelzen eingehalten? 2.6.6.2 [ ] [ ]  
19. Keramik
19.1 Werden gefahrstoffarme Ausgangsstoffe für Glasuren verwendet? 2.6.8.6 [ ] [ ]  
19.2 Wird beim Brennen von Keramik auf ausreichende Lüftung geachtet? 2.6.7.1 [ ] [ ]  
19.3 Werden Glattbrände nur mit Schutzhandschuhen nachbehandelt? 2.6.7.1 [ ] [ ]  
20. Bildhauerei
20.1 Werden ggf. Schutzbrille und Schutzhandschuhe bei der Holz- und Steinbildhauerei verwendet? 2.6.7.2 [ ] [ ]  
20.2 Wird Staubvermeidung oder -verminderung am Arbeitsplatz erreicht? 2.6.7.2 [ ] [ ]  
20.3 Wird nur asbestfreies Material verwendet (z.B. bei Specksteinbearbeitung)? 2.6.7.2 [ ] [ ]  
21. Druckplatten
21.1 Wird mit Säuren, Laugen u.a. Chemikalien sachgerecht umgegangen? 2.6.8.1 [ ] [ ]  
22. Ölmalerei
22.1 Siehe hierzu Umgang mit Materialien und Stoffen
Ziff. 17.5 bis 17.7
2.6.4.1 [ ] [ ]  
22.2 Wird gefahrlos mit Leinöl (-Lappen) umgegangen? 2.6.4.1 [ ] [ ]  
23. Sprühverfahren
23.1 Wird beim Färb- oder Glasursprühen auf ausreichende Lüftung geachtet? 2.6.4.3 [ ] [ ]  
23.2 Kommen nur einwandfreie Druckbehälter und Ventile zum Einsatz? 2.6.4.3 [ ] [ ]  
24. Aleatorische Verfahren und Druckgraphik
24.1 Zur Gefährdung bei Tätigkeiten mit Lösemitteln vergleiche Gefahrstoffliste. 2.6.4.3

3.5.1

[ ] [ ]  
25. Modellieren und Bozetti
25.1 Sind Modelliermassen aus verderblichen Naturstoffen mit keimtötenden Mitteln geschützt? 2.6.8.5 [ ] [ ]  
25.2 Werden nur genießbare Substanzen zu Vexierspeisen verarbeitet? 2.6.8.5 [ ] [ ]  
26. Arbeiten mit Ton
Werden Gefährdungen beim Umgang mit und Brennen von Ton vermieden?
(siehe oben Keramik Ziff. 19.1 bis 19.3)
2.6.8.6 [ ] [ ]  
27. Härtbare Knetmassen
27.1 Wird beim Aushärten der Knetmasse die Temperaturgrenze eingehalten? 2.6.8.7 [ ] [ ]  
27.2 Wird ausreichend gelüftet? 2.6.8.7 [ ] [ ]  
28. Abformmassen
28.1 Werden möglichst ungefährliche Abformmassen verwendet? 2.6.8.8 [ ] [ ]  
29. Fotografie
29.1 Werden Tätigkeiten mit Säuren, Laugen und anderen Chemikalien sachgerecht ausgeführt? 2.6.8.9 [ ] [ ]  
30. UV-Licht
30.1 Werden bei Arbeiten mit nicht geschlossenen Apparaturen Schutzbrillen getragen? 2.6.8.10 [ ] [ ]  
31. Technische Schutzmaßnahmen
Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung, Ziffer 10, beachtet?
3.4.1 [ ] [ ]  

Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt.

von: .................................................... am: .................................................

Bemerkungen: .............................................................................................

Unterschrift: ................................................................................................

3.5 Gefahrstoffe

3.5.1 Gefahrstoffliste

Zur Information über die schulrelevanten Gefahrstoffe und als Basis für die Erstellung schulspezifischer Listen dient der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegebene Anhang 1 zur GUV-Regel "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" (GUV-SR 2004). Der Anhang enthält eine Liste mit den im schulischen Unterricht verwendeten Stoffen.

Diese Liste enthält

Der Anhang 1 zur GUV-Regel "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" kann von der Unfallkasse Saarland bezogen werden: Beethovenstr. 41, 66125 Dudweiler, Tel. 06897/9733-41, E-Mail: Praevention@UKS.de.

Eine entsprechende Datei kann vom saarländischen Bildungsserver heruntergeladen werden: www.bildungsserver.saarland.de (Rubrik "Erziehung und Unterricht/Sicherheit" bzw. http://www.saarland.de/55387.htm)

3.5.2 Kennzeichnung von Gefahrstoffen

3.5.2.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen

gefährlich 1 ist ein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaften: Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung Kennbuchstabe Einstufungskriterien und wichtige R-Sätze
1 2 3 4 5
a) sehr giftig sehr giftig T+

mit
R 26
R 27
R 28
R 39

Einstufung der akuten bzw. chronischen Toxizität Letale Dosis (Ratte):

LD50 oral:
< 25 mg/kg Körpergewicht
LD50 dermal:
< 50 mg/kg Körpergewicht
LC50 inhalativ:
< 0,5 mg/l Luft (in 4 h)
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

b) giftig giftig T

mit
R 23
R 24
R 25
R 39
R 48

Einstufung der akuten bzw. chronischen Toxizität Letale Dosis (Ratte):

LD50 oral:
25 bis 200 mg/kg Körpergewicht
LD50 dermal:
50 bis 400 mg/kg Körpergewicht
LC50 inhalativ:
0,5 bis 2 mg/l Luft (in 4 h)
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 23 Giftig beim Einatmen
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

c) gesundheitsschädlich gesundheitsschädlich Xn

mit
R 20
R 21
R 22
R 40
R 42
R 48

Gesundheitsschäden geringeren Ausmaßes Letale Dosis (Ratte):

LD50 oral:
200 - 2.000 mg/kg Körpergewicht
LD50 dermal:
400 - 2.000 mg/kg Körpergewicht
LC50 inhalativ: 2 - 20 mg/l Luft (in 4 h)
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 40 Irreversibler Schaden möglich
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

d) ätzend ätzend C

mit
R 34
R 35

Gewebe bzw. Materialien werden angegriffen.

R 35 Verursacht schwere Verätzungen Zerstörung der Haut bei Einwirkzeit von 3 Minuten
R 34 Verursacht Verätzungen Zerstörung der Haut bei Einwirkzeit von 4 Stunden

e) reizend reizend Xi

mit
R 36
R 37
R 38
R 41

Entzündung der Haut, Schädigung der Augen, Reizung der Atemwege

R 38 Reizt die Haut
R 36 Reizt die Augen
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 37 Reizt die Atmungsorgane

f) sensibilisierend gesundheitsschädlich Xn

mit
R 42

Xi

mit
R 43

R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

g) explosionsgefährlich explosionsgefährlich E

mit
R 2
R 3

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

ggf weitere R-Sätze wie

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R 19 Kann explosionsgefährliche Peroxide bilden

h) brandfördernd brandfördernd O

mit
R 7
R 8
R 9

R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
i) hochentzündlich hochentzündlich F+

mit
R 12

R 12 Hochentzündlich
Flüssigkeiten mit Flammtemperatur < 0 °C,
Siedetemperatur < 35 °C
gasförmige Stoffe und Zubereitungen
entzündlich bei normaler Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt
j) leichtentzündlich leichtentzündlich F

mit
R 11
R 15
R 17

R 11 Leichtentzündlich
Flüssigkeiten mit Flammtemperatur < 21 °C, die nicht hochentzündlich sind
Feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
k) entzündlich - - R 10 R 10 Entzündlich
Flüssigkeiten mit Flammtemperatur > 21 bis < 55 °C
l) krebserzeugend giftig T

mit
R 45
R 49

Kategorie 1:
Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.

Kategorie 2:
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.

Besteht die Gefahr einer krebserzeugenden Wirkung nur beim Einatmen, dann steht R 49 statt R 45

R 45 Kann Krebs erzeugen
R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen

Kategorie 3:

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

R 40 Irreversibler Schaden möglich

gesundheitsschädlich Xn

mit
R 40

m) erbgutverändernd giftig T

mit
R 46

Kategorie 1:
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.

Kategorie 2:
Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

Kategorie 3:
Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass geben

R 40 Irreversibler Schaden möglich

gesundheitsschädlich Xn

mit
R 40

n) fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) giftig T

mit
R 60
R 61

Kategorie 1:
Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen. Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken.

Kategorie 2:
Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten. Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten

R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen

Kategorie 3:
Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben. Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben.

R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

gesundheitsschädlich Xn

mit
R 62
R 63

o) umweltgefährlich umweltgefährlich N

mit
R 50
R 51
R 52
R 53
R 54
R 55
R 56
R 57
R 58
R 59

Stoffe werden als gefährlich für die Umwelt eingestuft für Gewässer nach:
R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen bei
96 h LC50 (Fisch) < 1 mg/l
48 h EC50 (Daphnia) < 1 mg/l
72 h IC50 (Alge) < 1 mg/l

R 51 Giftig für Wasserorganismen bei
96 h LC50 (Fisch) < 10 mg/l
48 h EC50 (Daphnia) < 10 mg/l
72 h IC50 (Alge) < 10 mg/l

R 52 Schädlich für Wasserorganismen bei
96 h LC50 (Fisch) < 100 mg/l
48 h EC50 (Daphnia) < 100mg/l
72 h IC50 (Alge) < 100mg/l

R 53 Kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben
R 54 Giftig für Pflanzen
R 55 Giftig für Tiere
R 56 Giftig für Bodenorganismen
R 57 Giftig für Bienen
R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht

1) Gefährlichkeitsmerlanale nach § 3a Chemikaliengesetz und § 4 GefStoM Das Gefährlichkeitsmerkmal in Spalte 1 ist nicht in jedem Fall identisch mit der Gefahrenbezeichnung für die Kennzeichnung, die nach den Maßgaben der Spalten 2 bis 4 erfolgt.

Die Texte der wichtigsten R-Sätze sind in Spalte 5 angegeben. Weitere R-Satztexte sowie die S-Sätze finden sich unter den Ziffern 2. und 3. dieser Anlage.

3.5.2.2 Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)

Nr. Hinweise auf die besonderen Gefahren - R-Sätze -
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich
R 12 Hochentzündlich
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger / leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R 33 Gefahr kumulativer Wirkung
R 34 Verursacht Verätzungen
R 35 Verursacht schwere Verätzungen
R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane
R 38 Reizt die Haut
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
R 40 Irreversibler Schaden möglich
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen
R 51 Giftig für Wasserorganismen
R 52 Schädlich für Wasserorganismen
R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 54 Giftig für Pflanzen
R 55 Giftig für Tiere
R 56 Giftig für Bodenorganismen
R 57 Giftig für Bienen
R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit oder Benommenheit verursachen
R 68 Irreversibler Schaden möglich

Kombination der R-Sätze

Nr. Hinweise auf die besonderen Gefahren - R-Sätze -
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 23/25 Giftig beim Einatmen und beim Verschlucken
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 49/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

3.5.2.3 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

Nr. Sicherheitsratschläge - S-Sätze -
S 1 Unter Verschluss aufbewahren
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 3 Kühl aufbewahren
S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
S 5 Unter ............... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)

S 5.1 Wasser

S 5.2 Petroleum

S 5.3 Paraffinöl

S 6 Unter ................ aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)

S 6.1 Stickstoff

S 6.2 Argon

S 6.3 Kohlenstoffdioxid

S 7 Behälter dicht geschlossen halten
S 8 Behälter trocken halten
S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 14 Von fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben)

S 14.1 Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien

S 14.2 oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen

S 14.3 Eisen

S 14.4 Wasser und Laugen

S 14.5 Säuren

S 14.6 Laugen

S 14.7 Metallen

S 14.8 oxidierenden und sauren Stoffen

S 14.9 brennbaren organischen Substanzen

S 14.10 Säuren, Reduktionsmitteln und brennbaren Materialien

S 14.11 brennbaren Stoffen

S 15 Vor Hitze schützen
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
S 22 Staub nicht einatmen
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung vom Hersteller anzugeben)
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel (vom Hersteller anzugeben)

S 28.1 Wasser

S 28.2 Wasser und Seife

S 28.3 Wasser und Seife, möglichst auch mit Polyethylenglycol 400

S 28.4 Polyethylenglycol 300 und Ethanol (2:1) und anschließend mit viel Wasser und Seife

S 28.5 Polyethylenglycol 400

S 28.6 Polyethylenglycol 400 und anschließend Reinigung mit viel Wasser

S 28.7 Wasser und saurer Seife

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S 30 Niemals Wasser hinzugießen
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 35.1 Abfälle und Behälter müssen durch Behandeln mit 2 %iger Natronlauge beseitigt werden
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
S39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit reinigen (Material vom Hersteller anzugeben)
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S 42 Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen u. (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S 43 Zum Löschen ............... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden")

S 43.1 Wasser

S 43.2 Wasser oder Pulverlöschmittel

S 43.3 Pulverlöschmittel, kein Wasser

S 43.4 Kohlenstoffdioxid, kein Wasser

S 43.6 Sand, kein Wasser

S 43.7 Metallbrandpulver, kein Wasser

S 43.8 Sand, Kohlenstoffdioxid oder Pulverlöschmittel, kein Wasser

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S 47 Nicht bei Temperaturen über ............ °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S 48 Feucht halten mit ...................... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)
S49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
S 50 Nicht mischen mit ............ (vom Hersteller anzugeben)

S 50.1 Säuren

S 50.2 Laugen

S 50.3 Starken Säuren, starken Basen, Buntmetallen und deren Salzen

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen
S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
S59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.
S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhig stellen
S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist)

Kombination der S-Sätze

Nr. Sicherheitsratschläge - S-Sätze -
S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren
S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ............... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)

S3/9/14.1 Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien

S3/9/14.2 oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen

S3/9/14.3 Eisen

S3/9/14.4 Wasser und Laugen

S3/9/14.5 Säuren

S3/9/14.6 Laugen

S3/9/14.7 Metallen

S3/9/14.8 oxidierenden und sauren Stoffen

S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von .............. aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)

S 3/9/14.1/49 Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien

S 3/9/14.2/49 oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen

S 3/9/14.3/49 Eisen

S 3/9/14.4/49 Wasser und Laugen

S 3/9/14.5/49 Säuren

S 3/9/14.6/49 Laugen

S 3/9/14.7/49 Metallen

S 3/9/14.8/49 oxidierenden und sauren Stoffen

S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/14 An einem kühlen, von entfernten Ort ............. aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontaktvermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)

S 3/14.1 Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien

S 3/14.2 oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen

S 3/14.3 Eisen

S 3/14.4 Wasser und Laugen

S 3/14.5 Säuren

S 3/14.6 Laugen

S 3/14.7 Metallen

S 3/14.8 oxidierenden und sauren Stoffen

S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ............ °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ............ °C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren

3.5.2.4 Kennzeichnung nach GHS

Am 20. Januar 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft. Die Verordnung basiert auf dem so genannten "Global Harmonisierten System" (GHS) der Vereinten Nationen. Nach der Verordnung müssen Reinstoffe ab 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 nach GHS gekennzeichnet werden.

Das neue System verwendet an Stelle der bisherigen Gefahrensymbole neun neue Gefahrenpiktogramme mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund in rot-geränderten Rhomben. Einige der Piktogramme haben Übereinstimmungen mit den bisherigen Gefahrensymbolen, andere sind völlig neu. Die bisherigen "Bezeichnungen der Gefahren" (z.B. leichtentzündlich, giftig) werden durch die Signalwörter" Gefahr" und "Warnung" ersetzt. R- und S-Sätze werden gegen H- und P-Hinweise (hazard statements und precautionary statements) ausgetauscht.

Statt der bisherigen Zuordnung zu 15 Gefahrenkategorien werden Stoffe und Gemische nach dem neuen System Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien zugeordnet. Während die Gefahrenklassen die Art der Gefahr angeben, dienen die Gefahrenkategorien zur Abstufung innerhalb der Klassen.

Mit der neuen Verordnung gelten in der EU 16 Klassen für physikalische Gefahren, 10 für Gesundheitsgefahren und zwei Klassen für Umweltgefahren.

3.5.3 Übersicht: Lehrerexperimente/Schülerexperimente

Die folgende Tabelle gibt einen näherungsweisen Überblick für den Regelfall, wer im Unterricht mit welchen Stoffen experimentieren darf. Im Einzelfall ist stoffbezogen die Angabe in der Gefahrstoffliste gemäß Ziffer 3.5.1 maßgeblich. Die Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote für werdende und stillende Mütter sowie für Frauen im gebärfähigen Alter (siehe Ziffern 1.4.4.1, 1.4.5.3, 1.4.6) sind in dieser Tabelle nicht erfasst.

Gefahrstoff Kennbuchstabe Lehrkraft Schüler/in SII Schüler/in SI
Sehr giftig T+ Ja Nein Nein
Giftig T Ja Ja Ja
Gesundheitsschädlich Xn Ja Ja Ja
Ätzend C Ja Ja Ja
Reizend Xi Ja Ja Ja
Krebserzeugend
Kategorien 1 und 2
T Nein
Ausnahmen beachten
Nein Nein
Krebserzeugend
Kategorie 3
Xn Ja Nein
Ausnahmen beachten
Nein
Ausnahmen beachten
Erbgutverändernd
Kategorien 1 und 2
T Nein Nein Nein
Erbgutverändernd
Kategorie 3
Xn Ja Nein
Ausnahmen beachten
Nein
Ausnahmen beachten
Fortpflanzungsgefährdend
Kategorien 1 und 2
T Ja Nein Nein
Fortpflanzungsgefährdend
Kategorie 3
Xn Ja Nein
Ausnahmen beachten
Nein
Ausnahmen beachten
Explosionsgefährlich E Ja Nein Nein
Brandfördernd O Ja Ja Ja
Hochentzündlich F+ Ja Ja Nein
Ausnahmen beachten
Leichtentzündlich F Ja Ja Ja
Entzündlich - Ja Ja Ja
Umweltgefährlich N Ja Ja Ja

3.5.4 Krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Gefahrstoffe

Tabelle 1: Krebserzeugende Stoffe, mit denen Tätigkeiten im Lehrerexperiment zulässig sind

Krebserzeugender Stoff Einstufung H, S Bemerkungen
Acrylnitril K2 H Als Edukt zur Polymerisation
Benzol K 1 H Nur in der gymnasialen Oberstufe für Analysesowie wissenschaftliche Lehrzwecke gestattet.
Beryllium als Metall K2
R49
S Staubbildung vermeiden
Cadmium, Cadmiumsulfat K2
R49
  Staub- und Aerosolbildung vermeiden.
Als Fällungsreagens in der Analytik.
Lösliche Chrom(VI)-Verbindungen K2
R49
S Staub- und Aerosolbildung vermeiden.
Der "Vulkanversuch" mit Ammoniumdichromat ist untersagt (Bildung von Chrom(III)-chromat).
Cobaltchlorid, Cobaltnitrat K2
R49
S Staub- und Aerosolbildung vermeiden.
Als Fällungsreagens in der Analytik.
1,2-Dibrommethan K2 H Als Edukt zur Herstellung von Ethen und als Reaktionsprodukt.
1,2-Dichlorethan K2   Als Edukt zur Herstellung von Ethen und als Reaktionsprodukt.
Dinitrotoluole (Isomerengemische) K2 H Toluol als Ersatzstoff für Benzol; als Vergleichssubstanz für Dünnschichtchromatografie
Erdöldestillate (Erdölextrakte) K2   Erdöldestillation, Untersuchung von Kohlenwasserstoffen (Flammprobe, ungesättigte Kohlenwasserstoffe, GC), Umgang mit Benzinen.
Kohlenwasserstoffe, C26 - C55, aromatenreich K2    
Hydrazin als Hydrazinhydrat K2 H, S Zur Verwendung in der Brennstoffzelle.
Kaliumbromat K2 H, S Zur Verwendung als Maßlösung in der Analytik.
Nickelchlorid, Nickelsulfat, Nickelsulfid K 1 S Staub- und Aerosolbildung vermeiden.
Als Fällungsreagens und Fällungsprodukt in der Analytik.
2-Nitronaphthalin K2   Naphthalin als Ersatzstoff für Benzol; als Vergleichssubstanz für Dünnschichtchromatographie.
2-Nitrotoluol K2 H Bei der Nitrierung von Toluol; als Vergleichssubstanz für Dünnschichtchromatographie.
o-Toluidin K2 H Zur Verwendung in der Analytik, z.B. zur photometrischen Bestimmung von Glucose.
K1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken (z.B. anhand von epidemiologischen Studien).

K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten (z.B. aufgrund von Tierversuchen).

H: Gefahr der Hautresorption; Schutzhandschuhe tragen.

S: Gefahr der Sensibilisierung, d. h. die Stoffe lösen in überdurchschnittlichem Maße Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art aus.

R49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.

Hinweise zu Tätigkeiten mit Azofarbstoffen in der Schule:

Die in der Schule häufig verwendeten Azofarbstoffe Methylorange und Methylrot werden durch chemische Reduktionsmittel bzw. im Körper durch Darmbakterien und Azoreduktasen der Leber reduktiv in nicht krebserzeugende Amine gespalten. Der Umgang mit ihnen ist daher in der Schule zulässig.

Die Synthese von Azofarbstoffen ist nur dann zulässig, wenn hierzu keine krebserzeugenden Substanzen verwendet werden.

Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe als Reaktionsprodukte in Lehrer- und Schülerexperimenten: Bei manchen Reaktionen können Spuren krebserzeugender und erbgutverändemder Stoffe entstehen. Beim Arbeiten mit kleinstmöglichen Ansätzen dürfen unter Beachtung der entsprechenden Schutzmaßnahmen folgende Lehrer- und Schülerexperimente durchgeführt werden.

Tabelle 2: Beispiele für Versuche, bei denen krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe in geringsten Mengen entstehen können

Experiment krebserzeugender / erbgutverändernder Stoff Einstufung H
Nachweis der Ethen-Doppelbindung mit Bromwasser: 1 % < w < 5 % 1 2-Dibrommethan K2 H
Reaktion von Ethanol mit Schwefelsäure Diethylsulfat (Nebenprodukt) K2 M2 H
Brennprobe von Polyacrylnitril Acrylnitril K2 H
Brennprobe von PVC Vinylchlorid (Chlorethen) K 1
Kohle-Pyrolyse Braun- bzw. Steinkohleteer (Benzo[a]pyren als Bezugssubstanz) K2 M2  
Pyrolyse organischer Stoffe Pyrolyseprodukte aus organischem Material K 1/2  
Untersuchung von Autoabgasen Dieselmotor-Emissionen K2
K1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken (z.B. anhand von epidemiologischen Studien).

K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten (z.B. aufgrund von Tierversuchen).

M2: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten

3.5.5 Übersicht: Entsorgung von Gefahrstoffen

Im Behälter 1 (B1) werden saure und alkalische Lösungen gesammelt. Der Inhalt von Behälter 1 sollte neutralisiert werden, bevor der Behälter ganz gefüllt ist. Der neutralisierte Inhalt kann dann in den Ausguss geschüttet werden. Deshalb dürfen giftige Verbindungen wie saure oder alkalische Chromat-Lösungen nicht in diese Behälter gegeben werden.

Im Behälter 2 (B2) werden giftige anorganische Stoffe wie Schwermetallsalze und Chromate gesammelt. Die endgültige Entsorgung erfolgt hier durch ein Entsorgungsunternehmen.

Im Behälter 3 (B3) werden wasserunlösliche und wasserlösliche halogenfreie organische Stoffe gesammelt. Das gemeinsame Sammeln wasserunlöslicher und wasserlöslicher Stoffe erspart ein weiteres Sammelgefäß und vereinfacht damit das Entsorgungskonzept. Damit sich kein zu großes Volumen an leicht entzündlichen Flüssigkeiten ansammelt, ist durchaus zu erwägen, geringe Mengen nicht giftiger wasserlöslicher organischer Abfälle wie Ethanol oder Aceton in den Ausguss zu geben. Behälter 3 muss von einem Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß entsorgt werden.

In den Behälter 4 (B4) gehören alle Halogenkohlenwasserstoffe, alle sonstigen halogenhaltigen organischen Stoffe sowie die Abfälle aus Halogenierungsreaktionen organischer Stoffe. Behälter 4 muss von einem Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß entsorgt werden.

3.6 Anlagen zu den Regelungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und Röntgeneinrichtungen

3.6.1 Bestellung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten

Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Schule

Datum

Betr.: Bestellung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten
hier:(Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname der Lehrkraft)

Anlage: Anzeige gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

(Anrede)

[ ] Sie werden hiermit gemäß § 31 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt. Ihr Entscheidungsbereich wird wie folgt festgelegt:

[ ] Sie werden hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Röntgenverordnung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt.

[ ] Ihr Entscheidungsbereich wird wie folgt geändert:

[ ] Ihre Funktion als Strahlenschutzbeauftragte/r ist hiermit erloschen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist hiervon unterrichtet.

Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin

Dienstsiegel

3.6.2 Anzeige gemäß § 31 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung bzw. § 13 Abs. 5 Röntgenverordnung

Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Schule

Datum

An das
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken

durch den Schulträger

Betr.: Anzeige gemäß § 31 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung bzw. § 13 Abs. 5 Röntgenverordnung hier:(Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname der Lehrkraft)

Anlage: Bescheinigung der Fachkunde

[ ] Die o. g. Lehrkraft ist am gemäß § 31 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt worden.

Sein/Ihr Entscheidungsbereich wurde wie folgt festgelegt:

[ ] Die o. g. Lehrkraft ist am gemäß § 13 Abs. 5 Röntgenverordnung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt worden.

[ ] Der Entscheidungsbereich der o. g. Lehrkraft hat sich am wie folgt geändert:

[ ] Die o. g. Lehrkraft ist am aus der Funktion des/der Strahlenschutzbeauftragten ausgeschieden.

Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin

Dienstsiegel

3.6.3 Mitteilung über Erwerb, Abgabe und Bestand radioaktiver Stoffe in offener oder umschlossener Form und bauartzugelassener Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen

Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Schule

Datum

An das
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken

durch den Schulträger

Betr.: Mitteilung über Erwerb, Abgabe und Bestand radioaktiver Stoffe in offener oder umschlossener Form und bauartzugelassener Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen

Bezug:

  1. § 70 Strahlenschutzverordnung
  2. § 4 Abs. 2 Röntgenverordnung
  3. Erlass über den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in den Schulen vom 28. August 2003 (GMBl. Saar 2003, S. 499)

Strahlenschutzverantwortliche/r (Schulleiter/in): (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name)

Strahlenschutzbeauftragte/r für besondere Aufgaben: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name)

Vertreter/in: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name)

Die Mitteilung betrifft den Umgang mit

1. umschlossenen radioaktiven Stoffen

Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift)
         

2. offenen radioaktiven Stoffen

Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift)
       

3. bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten

Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift)
         

4. bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in umschlossener Form enthalten

Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift)
         

5. bauartzugelassenen Neutronenquellen

Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift)
         

6. Röntgeneinrichtungen

Anzahl:

Art der Röntgeneinrichtung:

Strahlenschutzrelevante Daten:

Für jede der unter Nummer 3 bis 5 aufgeführten Vorrichtungen ist eine Kopie des Abdruckes der Bauartzulassung diesem Schreiben beigefügt.

7. Angaben zur Lagerung der radioaktiven Stoffe und Vorrichtungen:

Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin

Dienstsiegel

3.6.4 Antrag auf Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in offener oder umschlossener Form

Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Schule

Datum

An das
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken

durch den Schulträger

Betr.: Antrag auf Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in offener oder umschlossener Form

Bezug:

  1. § 7 Strahlenschutzverordnung
  2. Erlass über den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in den Schulen vom 28. August 2003 (GMBl. Saar 2003, S. 499)

Strahlenschutzverantwortliche/r (Schulleiter/in): (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name)

Strahlenschutzbeauftragte/r für besondere Aufgaben: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name)

Vertreter/in: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name)

Beantragt wird der Umgang mit

1. umschlossenen radioaktiven Stoffen

Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Lieferant (Anschrift)
       

2. offenen radioaktiven Stoffen

Nuklid Aktivität (Bq) Lieferant (Anschrift)
     

3. Angaben zur Lagerung der radioaktiven Stoffe

Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin

Dienstsiegel

3.6.5 Bescheinigung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 18a Abs. 1 Röntgenverordnung

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Datum

Herrn/Frau (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vorname, Name)

Betr.: Bescheinigung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 18a Abs. 1 Röntgenverordnung

(Anrede)

hiermit wird Ihnen bescheinigt, dass Sie die zur Bestellung zum / zur Strahlenschutzbeauftragten erforderliche Fachkunde besitzen (§ 30 Abs. 1 StrlSchV, § 18 Abs. 1 RöV).

Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag

1) Abzüge erfüllen diese Schutzziele und damit den oben genannten Stand der Technik, wenn sie den Normen DIN 12924 Teil 1, Teil 3 oder Teil 4 bzw. DIN EN 14 175, Teil 2102 entsprechen. Bei diesen Abzügen erfolgt die Kontrolle der einwandfreien lufttechnischen Funktion durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung, die im Fehlerfall optische und akustische Warnsignale gibt. Dies gilt nicht für Abzüge, die vor dem 1. August 1993 installiert wurden.

2) Nicht als Sulfid, um die Bildung von Schwefeldioxid in der Verbrennungsanlage zu vermeiden.

3) Bei gezielter Tätigkeit wird mit einem definierten Mikroorganismus gearbeitet, z.B. beim Ansetzen einer Reinkultur. Im Unterricht allgemeinbildender Schulen sind mikrobiologische Arbeiten bei gezielten Tätigkeiten auf Mikroorganismen der Risikogruppe 1 zu beschränken (siehe Ziffer 3.1, Beispielsammlung 1: Definierte Stämme von Mikroorganismen der Risikogruppe 1. Die hier aufgeführten Mikroorganismen fallen nicht unter die Einschränkungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).

4) Vgl. 3.1 Beispielsammlung 1: Definierte Stämme von Mikroorganismen der Risikogruppe 1

5) Bezugsquellen von Mikroorganismen: Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ), Mascheroder Weg Ib, 38124 Braunschweig, Tel.: 0531/2616-0, Fax: 0531/2616-418, E-Mail: help@dsmz.de; http://www.dsmz.de/dsmzhome.htm

6) Krebserzeugende Stoffe, mit denen der Umgang im Lehrerexperiment zulässig ist:

Acrylnitril (Kat. 2)

Arsentrioxid, arsenige Säure, Arsensäure (Kat. 1)

Benzol (Kat. 1; Einsatz nur in der gymnasialen Oberstufe)

Beryllium als Metall (Kat. 2)

Chrom ffl-chromat (Kat. 2, R 49)

Chromtrioxid (Kat. 1, R 49)

Chrom(IV)-Verbindungen in Form von Stäuben, Aerosolen

Calcium-, Strontiium-, Zinkchromat

Cobalt als Metall in Form atembarer Stäube, Aerosole

1,2-Dibrommethan (Kat. 2)

Dinitrotoluol (Isomerengemisch)

Hydrazin (als Hydrazinhydrat) (Kat. 1)

Nickel als Metall (Kat. 3)

Nickeldioxid (Kat. 1; R 49)

Nickeldioxid (Kat. 1; R 49)

Nickelmonoxid (Kat. 1; R 49)

Nickelsulfid (Kat. 1; R 49)

Nickelverbindungen in Form atembarer Stäube, Aerosol

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