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Vorwort
Diese Leitlinien erläutern die Anforderungen an nachgeschaltete Anwender gemäß der REACH-Verordnung. Das vorliegende Dokument gehört zu einer Reihe von Leitlinien, die allen Beteiligten helfen sollen, ihre Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung zu erfüllen. Die Dokumente dieser Reihe enthalten ausführliche Hinweise zu grundlegenden REACH-Prozessen sowie zu bestimmten wissenschaftlichen und/oder technischen Methoden, die in der Industrie oder in Behörden in Verbindung mit der REACH-Verordnung anzuwenden sind.
Die Leitlinien wurden in den REACH-Umsetzungsprojekten (RIP) unter Federführung der Dienststellen der Europäischen Kommission und mit Beteiligung aller Akteure - Mitgliedstaaten, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen - erarbeitet und zur Diskussion gestellt. Sie finden diese Leitlinien auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (http://echa.europa.eu/reach_de.asp). Neue Leitlinien und aktualisierte Fassungen bestehender Leitlinien sollen ebenfalls auf dieser Website veröffentlicht werden.
Dieses Dokument stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). 1
0 Hinweise zur Verwendung dieser Leitlinien
Diese Leitlinien sind für nachgeschaltete Anwender chemischer Stoffe vorgesehen. Als nachgeschalteter Anwender wird bezeichnet, wer in Verbindung mit seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet. Viele Unternehmenstypen können nachgeschaltete Anwender sein (u. a. Formulierer von Zubereitungen, Produzenten von Erzeugnissen, Handwerker, Werkstätten und Dienstleister oder Umfüller).
Diese Leitlinien richten sich auch an andere Akteure der Lieferkette, die zwar nicht als nachgeschaltete Anwender oder Hersteller oder Importeure zu betrachten sind, aber trotzdem Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung zu erfüllen haben. Dazu zählen z.B. Händler, Einzelhändler und Lagerhalter.
Diese Leitlinien sind in mehrere Kapitel gegliedert.
Diese Leitlinien decken sämtliche Verpflichtungen ab, die Sie als nachgeschalteter Anwender im Rahmen der REACH-Verordnung möglicherweise erfüllen müssen, und erläutern die unterschiedlichen Gegebenheiten, mit denen Sie konfrontiert sein können. Teilweise werden diese Informationen für Sie vielleicht allenfalls gelegentlich von Bedeutung sein. Allgemeine Informationen zur REACH-Verordnung sowie ein Tool, das Ihnen die Bestimmung Ihrer Rollen und Ihrer Verpflichtungen im Rahmen der REACH-Verordnung im Zusammenhang mit den von Ihnen verwendeten Stoffen erleichtern soll, finden Sie unter http://reach.jrc.it/.
Diese Leitlinien sind so gegliedert, dass Sie sich auf die für Sie maßgeblichen Kapitel beschränken können. Es wird nicht erwartet, dass Sie die Leitlinien vollständig lesen. Über die folgenden Fragen gelangen Sie zu den betreffenden Kapiteln der Leitlinien.
1 Zusammenfassung
REACH 2 ist die neue Chemikalienverordnung, mit der die menschliche Gesundheit und die Umwelt weitgehend vor chemischen Stoffen geschützt und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen gefördert werden sollen.
Eines der Hauptelemente der REACH-Verordnung ist die Verpflichtung zur Registrierung von Stoffen; Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, der Europäischen Chemikalienagentur eine definierte Gruppe von Informationen in Form eines Registrierungsdossiers vorzulegen. Diese Informationen betreffen die mit den Stoffen verbundenen Gefährdungen sowie die Frage, ob die Verwendung dieser Stoffe mit Risiken einhergehen könnte. Die Hersteller und die Importeure bestimmter gefährlicher Stoffe müssen Art und Umfang dieser Risiken in einer so genannten " Stoffsicherheitsbeurteilung " genau beschreiben. Für gewisse sehr gefährliche Stoffe wird eine Zulassung benötigt, damit die Stoffe verwendet werden können, und für die Verwendung bestimmter Stoffe können Beschränkungen festgelegt werden.
Nach Maßgabe der REACH-Verordnung können nachgeschaltete Anwender Stoffe nur dann in Verkehr bringen oder verwenden, wenn diese gemäß der REACH-Verordnung registriert wurden. Nachgeschaltete Anwender erhalten Informationen über gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie über die mit der Verwendung dieser Stoffe verbundenen Risiken und über Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken weiterhin in Form von Sicherheitsdatenblättern. Manchmal ist einem Sicherheitsdatenblatt ein so genanntes Expositionsszenario als Anhang beigefügt. Dieses Expositionsszenario enthält genauere Informationen dahingehend, wie die betreffenden Stoffe oder Zubereitungen sicher verwendet werden können und wie Sie sich, Ihre Kunden und die Umwelt vor entsprechenden Risiken schützen können. Wenn Ihre Verwendung nicht abgedeckt ist, lassen Sie Ihren Lieferanten ein Expositionsszenario für Ihre Verwendung ausarbeiten; ansonsten müssen Sie möglicherweise einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Sie müssen die Risikomanagementmaßnahmen durchführen und alle Beschränkungen für die Verwendung des betreffenden Stoffs einhalten. Nachgeschaltete Anwender sind ferner verpflichtet, bestimmte Informationen an vor- und nachgeschaltete Akteure innerhalb der Lieferkette weiterzugeben.
1.1 Wesentliche Verpflichtungen nachgeschalteter Anwender
Für Sie als nachgeschalteter Anwender bestehen nach Maßgabe der REACH-Verordnung in erster Linie die folgenden Verpflichtungen:
1.1.1 Wann müssen nachgeschaltete Anwender die Vorschriften der REACH-Verordnung berücksichtigen?
Die REACH-Verordnung trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Seit diesem Datum sind die Vorschriften im Zusammenhang mit der Weitergabe von Informationen in der Lieferkette (z.B. die Verpflichtung zur Vorlage von Sicherheitsdatenblättern bei Lieferung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen) rechtswirksam. Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Registrierung von Stoffen gelten allerdings erst am dem 1. Juni 2008. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines von einem Lieferanten erstellten Expositionsszenarios (bzw. zur Erstellung von Expositionsszenarien für noch nicht abgedeckte Verwendungen) wird erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende nachgeschaltete Anwender ein Sicherheitsdatenblatt mit einer Registrierungsnummer erhalten hat.
Nachgeschaltete Anwender können ausschließlich gemäß der REACH-Verordnung registrierte Stoffe in Verkehr bringen. Entsprechend können Ihre Produkte ausschließlich Stoffe enthalten, für die die folgenden Bedingungen gelten:
Vergewissern Sie sich, dass Ihr Lieferant über die REACH-Verordnung informiert ist und seinen Verpflichtungen nachkommt. Lassen Sie sich eine Erklärung ausstellen, in der Ihr Lieferant bestätigt, dass er über seine Verpflichtungen informiert ist, diese Verpflichtungen einhält und dass er sicherstellt, dass auch seine Lieferanten die in der REACH-Verordnung enthaltenen Vorschriften beachten; außerdem sollten Sie sich bestätigen lassen, dass eine Vorregistrierung bereits erfolgt ist oder in Kürze vorgenommen wird.
Nach Möglichkeit sollten Sie sich auf die Umsetzung der REACH-Verordnung vorbereiten, indem Sie sich zunächst bei Ihren Lieferanten erkundigen, ob diese Vorregistrierungen und Registrierungen beabsichtigen, und indem Sie sich über Ihre Verwendungen abstimmen, damit sie bei der Registrierung berücksichtigt werden können. Wenn Ihnen Informationen zu den betreffenden Stoffen vorliegen (z.B. Testdaten), können Sie sich mit der Chemikalienagentur in Verbindung setzen, um sich in das SIEF (Substance information Exchange Forum = Forum zum Austausch von Stoffinformationen) aufnehmen zu lassen. (Beachten Sie dazu bitte die Hinweise in den Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten.)
1.1.2 Was müssen Sie tun, wenn Sie ein Sicherheitsdatenblatt erhalten?
Gemäß der REACH-Verordnung müssen Sie die auf dem Sicherheitsdatenblatt beschriebenen Anforderungen sowie - wenn Ihrem Sicherheitsdatenblatt ein Expositionsszenario als Anhang beigefügt wurde - die im Expositionsszenario genannten Bedingungen erfüllen. Wenn Ihre Verwendung nicht abgedeckt ist oder wenn von Ihrer Verwendung abgeraten wird, müssen Sie einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen.
1.1.3 Prüfung und Umsetzung des Expositionsszenarios
Einigen Sicherheitsdatenblättern ist ein Expositionsszenario beigefügt. Diese Expositionsszenarien wurden mit der REACH-Verordnung eingeführt. Maßgeblich ist, ob der betreffende Stoff gefährlich ist und in welcher Menge der Stoff vom registrierenden Hersteller oder Importeur erzeugt bzw. eingeführt wird. Wenn Sie ein Sicherheitsdatenblatt mit einem Expositionsszenario erhalten, müssen Sie sich vergewissern, dass Sie die dort beschriebenen Bedingungen erfüllen können. Die wesentlichen dazu erforderlichen Schritte werden in der folgenden Tabelle 1 beschrieben. Beachten Sie bitte, dass Sie nicht nur die Anforderungen gemäß der REACH-Verordnung erfüllen, sondern darüber hinaus auch die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern und zum Umweltschutz einhalten müssen.
1.1.4 Was muss ich tun, wenn ich kein Sicherheitsdatenblatt erhalten habe?
Auch wenn für Ihren Stoff kein Sicherheitsdatenblatt vorliegt, müssen Sie die Ihnen von Ihrem Lieferanten auf anderem Wege mitgeteilten Risikomanagementmaßnahmen umsetzen (und die nachgeschalteten Akteure der Lieferkette entsprechend informieren).
Tabelle 1: Prüfung des Expositionsszenario
| 1. Lesen Sie zu Ihrer Information die Beschreibung der Verwendung im ersten Teil des Expositionsszenarios.
Wenn sich die Beschreibung der Verwendung sehr von der Art und Weise unterscheidet, in der Sie das betreffende Erzeugnis verwenden, setzen Sie sich mit Ihrem Lieferanten in Verbindung.
2. Das Expositionsszenario wird Informationen dahingehend enthalten, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung verwendet werden kann. Prüfen Sie diese Informationen im Hinblick darauf, wie Sie den Stoff oder die Zubereitung verwenden möchten. Wenn Sie den Stoff oder die Zubereitung in einer Weise verwenden möchten, bei der eine stärkere Exposition gegeben ist (z.B. weil Sie einen Stoff oder eine Zubereitung häufiger, in größeren Mengen oder auf andere Weise verwenden möchten), können Sie die Bedingungen des Expositionsszenarios unter Umständen nicht erfüllen. In diesem Fall sollten Sie sich mit Ihrem Lieferanten in Verbindung setzen. 3. Im Expositionsszenario werden auch Risikomanagementmaßnahmen beschrieben. Vergleichen Sie die dort beschriebenen Maßnahmen mit Ihren Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern sowie der Verbraucher und der Umwelt. Beurteilen Sie, ob Ihre Maßnahmen mindestens ebenso wirksam sind wie die im Expositionsszenario empfohlenen Maßnahmen. Informieren Sie Ihren Lieferanten, wenn Sie die von ihm empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen für ungeeignet halten. 4. Wenn sich Ihre Verwendung des Stoffs bzw. der Zubereitung von den im Expositionsszenario beschriebenen Verwendungen unterscheidet, kann sie mit Risiken für Ihre Arbeitnehmer sowie für die Verbraucher und für die Umwelt verbunden sein. In diesem Fall haben Sie verschiedene Möglichkeiten: Sie können z.B. Ihren Lieferanten bitten, ein Expositionsszenario für Ihre Verwendungsbedingungen zu erstellen, Sie können Ihre Arbeitsverfahren modifizieren, Sie können genauer untersuchen, ob tatsächlich ein Risiko besteht, und Sie können prüfen, ob auch weniger gefährliche Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden können. |
1.2 Mit der Herstellung von Zubereitungen befasste Unternehmen
Wenn Ihr Unternehmen Zubereitungen herstellt, müssen Sie die bereits heute vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter genau so auch gemäß der REACH-Verordnung vorlegen. Bei der Herstellung der Zubereitungen müssen Sie die maßgeblichen Informationen in den Sicherheitsdatenblättern und den Expositionsszenarien berücksichtigen, die Sie von Ihrem Lieferanten erhalten haben. Wichtig ist, dass die Informationen in den Expositionsszenarien mit den Informationen in den Sicherheitsdatenblättern im Einklang stehen. Dies sicherzustellen, ist eine neue Aufgabe, da nicht nur Informationen bezüglich der mit Stoffen und Zubereitungen verbundenen Gefährdungen für Ihr Sicherheitsdatenblatt zusammengefasst, sondern auch Informationen über Expositionen und Verwendungsbedingungen zusammengestellt und an Ihre Kunden weitergeleitet werden müssen.
1.3 Importeure von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen außerhalb der EU
Unabhängig vom Typ Ihrer gewerblichen Tätigkeit sollten Sie prüfen, ob Sie chemische Stoffe oder Zubereitungen (einschließlich u. a. Reinigungsmitteln, Lösungsmitteln und ähnlichen Erzeugnissen) außerhalb der EU kaufen. Wenn Sie für die Einfuhr von Stoffen oder Zubereitungen in die EU verantwortlich sind, sind Sie gemäß der REACH-Verordnung als Importeur zu betrachten und müssen die Stoffe möglicherweise registrieren. Auch wenn Sie Erzeugnisse einführen, müssen Sie unter Umständen Vorschriften nach Maßgabe der REACH-Verordnung erfüllen.
Wenn Sie Erzeugnisse von einem Lieferanten in einem anderen EU 3 -Land beziehen, sind Sie kein Importeur, und müssen keine Registrierung vornehmen. Erwerben Sie Stoffe oder Zubereitungen von einem Lieferanten außerhalb der EU, der einen "Alleinvertreter" in der EU hat, 4 sind Sie ein nachgeschalteter Anwender im Sinne der REACH-Verordnung und müssen ebenfalls keine Registrierung vornehmen.
2 Rollen und Verpflichtungen
In diesem Abschnitt werden die für nachgeschaltete Anwender wesentlichen Elemente der REACH-Verordnung beschrieben. Die Folgen einer Registrierung für nachgeschaltete Anwender werden erläutert, und nachgeschaltete Anwender werden durch entsprechende Anweisungen bei der Bestimmung ihrer Rollen und Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung unterstützt.
Alternativ können sich nachgeschaltete Anwender auch über das webbasierte Navigations-Tool (http://echa.europa.eu/reach_de.asp) über ihre Rollen und Verpflichtungen informieren.
2.1 Die für nachgeschaltete Anwender wesentlichen Elemente von REACH
Die für nachgeschaltete Anwender wichtigsten Elemente der REACH-Verordnung werden in REACH in Titel V (Artikel 37- 39) beschrieben:
Diese Liste wurde bewusst vereinfacht, um einen Überblick über die REACH-Verordnung zu vermitteln. Weitere und ausführlichere Informationen über die gesamte REACH-Verordnung finden Sie auf der Website der Chemikalienagentur (http://echa.europa.eu). Welche Verpflichtungen neu auf Sie zukommen und wie Sie diese Verpflichtungen erfüllen müssen, wird später in diesen Leitlinien ausführlicher erläutert. Insbesondere Kapitel 3 enthält Informationen dahingehend, wie Sie sich auf Ihre Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung einstellen können.
Die meisten derzeitigen rechtlichen Anforderungen für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen - beispielsweise zum Schutz von Arbeitnehmern sowie der Verbraucher und der Umwelt - werden parallel zur REACH-Verordnung weiterhin gelten . 6
2.2 Folgen einer Registrierung für nachgeschaltete Anwender
Sie sind nicht verpflichtet, die von Ihnen verwendeten Stoffe zu registrieren. Die Registrierung dieser Stoffe durch die jeweiligen Hersteller und Importeure wirkt sich für Sie jedoch auf unterschiedliche Weise aus:
2.3 Registrierungstermine für Hersteller und Importeure
Hersteller/Importeure von Stoffen werden ab dem 1. Juni 2008 mit der Registrierung von Stoffen beginnen, die in einem Umfang von mindestens 1 t pro Jahr und Hersteller/Importeur erzeugt bzw. eingeführt werden. Gemäß Richtlinie 67/548/EWG notifizierte Stoffe, die anhand ihrer ELINCS-Nummer identifiziert werden können, sind als bereits gemäß der REACH-Verordnung registriert zu betrachten. 7
Die REACH-Verordnung sieht bei den meisten Stoffen auch die Möglichkeit vor, dass Hersteller/Importeure die Registrierung zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. zwischen 2010 und 2018, vornehmen, wenn bereits eine Vorregistrierung erfolgt ist. Bei der Vorregistrierung übermitteln Sie der Chemikalienagentur den Namen des jeweiligen Stoffs und die Registrierungsfrist. Die Vorregistrierungsphase beginnt am 1. Juni 2008 und läuft am 1. Dezember 2008 aus.
Der Vorregistrierungsprozess kommt für die folgenden auch als Phasein-Stoffe bezeichneten Stoffe in Betracht:
2.4 Registrierung und nachgeschaltete Anwender
Nach Möglichkeit sollten Sie sich vor Auslaufen der Vorregistrierungsfrist mit Ihren Lieferanten in Verbindung setzen und sicherstellen, dass diese die von Ihnen verwendeten Stoffe tatsächlich vorregistrieren. Bis zum 1. Januar 2009 wird die Chemikalienagentur auf ihrer Website eine Liste vorregistrierter Stoffe veröffentlichen. Dort können Sie feststellen, ob und wann ein von Ihnen als solcher oder in Zubereitungen verwendeter Stoff voraussichtlich registriert werden wird. Wenn ein von Ihnen verwendeter Stoff in der Liste nicht enthalten ist, können Sie gegenüber der Chemikalienagentur Ihr Interesse an diesem Stoff zum Ausdruck bringen (siehe Kapitel 3 dieser Leitlinien). Die Chemikalienagentur wird dann auf ihrer Website den Namen des betreffenden Stoffs veröffentlichen. 10 Potenziellen Registranten wird die Agentur Ihre Kontaktdaten auf Anfrage mitteilen.
Hinweis: Als nachgeschalteter Anwender müssen Sie Stoffe gemäß der REACH-Verordnung nur dann registrieren, wenn Sie als Hersteller/Importeur einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung herstellen oder einführen oder wenn Sie als Produzent von Erzeugnissen in Erzeugnissen enthaltene Stoffe herstellen oder einführen, bei denen eine Freisetzung in Mengen von mindestens 1 t/a vorgesehen ist.
Parallel zur REACH-Verordnung wird in der EU das GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals = Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) eingeführt. Das GHS wird die Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen der Gefahrstoff-Richtlinie ( 67/548/EWG) und der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen ( 99/45/EG) ersetzen. Leitlinien zum GHS werden getrennt entwickelt und sind in diesen Leitlinien nicht enthalten.
Abbildung 2-1 Registrierungsfristen und Konsequenzen für nachgeschaltete Anwender
Abkürzungen:
DU = Downstream User (nachgeschalteter Anwender)
ES = Expositionsszenario
SDB = Sicherheitsdatenblatt t/a Tonnen pro Jahr
Vor der Registrierung können Sie Ihren Lieferanten Informationen über Ihre Anwendungen und über die Bedingungen zukommen lassen, unter denen Sie die betreffenden Stoffe verwenden werden (u. a. Risikomanagementmaßnahmen), damit Ihr Lieferant diese Informationen in dem Dossier berücksichtigen kann, das der für die Registrierung vorlegen muss. Dies ist zwar nicht verpflichtend vorgesehen, aber wenn ein Lieferant Ihre Verwendung abdeckt, kann dies Ihnen die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen erheblich erleichtern. Außerdem können Sie davon ausgehen, dass sich auch Ihre Lieferanten bei Ihnen nach Ihren Verwendungen erkundigen werden. Ausführlichere Informationen zur Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung finden Sie in diesen Leitlinien in Kapitel 3 .
2.5 Bestimmung von Rollen und Verpflichtungen
2.5.1 Wer ist gemäß der REACH-Verordnung als nachgeschalteter Anwender zu betrachten, und wie kann ich feststellen, welche Rollen mir zukommen?
| In der REACH-Verordnung wird ein nachgeschalteter Anwender definiert als "natürliche oder juristische Person, 11 die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung 12 verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs" (Artikel 3 Absatz 13 der REACH Verordnung). |
Ihre Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung hängen vom Umfang ab, in dem Sie Ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit einem bestimmten Stoff nachgehen, den Sie entweder als solchen oder in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis verwenden. Die folgenden Tabellen sollen Ihnen anhand von Fragen helfen, sich über Ihre Rolle(n) in Verbindung mit der REACH-Verordnung zu informieren. Welche Verpflichtungen mit den einzelnen Rollen einhergehen, können Sie über Tabelle 5 anhand der Verweise auf die betreffenden Kapitel in diesen Leitlinien feststellen.
Die Verpflichtungen im Rahmen der REACH-Verordnung sind jeweils im Zusammenhang mit den von Ihnen verwendeten Chemikalien für Sie maßgeblich. Daher kommen Ihnen möglicherweise mehrere Rollen zu, und Sie sollten alle Tabellen bis zum Ende durchgehen, um sich in vollem Umfang Klarheit über Ihre Rollen zu verschaffen. Bei der Bestimmung Ihrer Rollen gehen Sie von Ihren Tätigkeiten und von den Informationen aus, die Sie von Ihren Lieferanten erhalten. Zunächst muss wie im Folgenden erläutert geprüft werden, ob Sie auch als Hersteller oder Importeur zu betrachten sind.
2.5.2 Bestimmung der Rolle eines Herstellers oder Importeurs
Diese Leitlinien richten sich an nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-Verordnung. Möglicherweise kommt Ihnen aber auch die Rolle eines Herstellers/Importeurs zu. Die folgende Tabelle soll Ihnen klären helfen, ob Sie auch als Hersteller oder Importeur von Stoffen zu betrachten sind. Unter Umständen Sie dann verpflichtet, die betreffenden Stoffe zu registrieren; nähere Informationen zu dieser Verpflichtung finden Sie gegebenenfalls in weiteren Leitlinien.
Gewisse Stoffe sind vollständig aus dem Anwendungsbereich der REACH-Verordnung ausgenommen, für andere Stoffe sind nur einzelne Titel (einschließlich des Titels über die Registrierung) nicht maßgeblich. Mit Hilfe des Navigations-Tools ("Navigator") auf der Leitlinien Website der Chemikalienagentur und über die Leitlinien zur Registrierung (http://echa.europa.eu/reach_de.asp) können Sie klären, ob die REACH-Verordnung für Ihren Stoff maßgeblich ist.
Polymere unterliegen besonderen Bestimmungen. Die entsprechenden Vorschriften finden Sie in den [[Link=Leitlinien zu den Anforderungen für Monomere und Polymere#file=polymers_en]].
Tabelle 2: Bestimmung von Rollen - Hersteller/Importeure von Stoffen, die als solche oder in Zubereitungen oder Erzeugnissen verwendet werden
| Frage | Rolle | Ergänzende Informationen, Beispiele |
| Stellen Sie Stoffe durch Synthese, Raffination oder Abbau her? (Diese Frage bezieht sich auf auch neue Stoffe, die bei der Herstellung von Zubereitungen entstehen.) | Hersteller von Stoffen, die entweder als solche oder in mindestens einer Zubereitung verwendet werden
Siehe [[Link=Leitlinien zur Registrierung#file=registrat ion_en]] | "Neue Stoffe", die bei der normalen Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung entstehen, sind grundsätzlich von der Registrierungspflicht ausgenommen (z.B. Stoffe, die durch eine chemische Reaktion infolge der Verwendung anderer Stoffe entstehen). 13
Wenn Siez.B. einen reaktiven Textilfarbstoff verwenden, erfolgt in Ihrem Prozess eine chemische Reaktion; diese Reaktion braucht aber nicht registriert zu werden, da diese Reaktion als " Reaktion [betrachtet wird], zu der es bei der [Verwendung] anderer Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gekommen ist ", und die als solche von der Registrierungspflicht ausgenommen. ist. Stellen Sie allerdings z.B. Calciumsulfat als Nebenprodukt einer Neutralisierung her und bringen diesen Stoff in Verkehr, wird dieser Stoff als in Verkehr gebrachtes Nebenprodukt betrachtet und muss von Ihnen registriert werden (Rolle eines Herstellers/Importeurs). |
| Führen Sie Stoffe oder Zubereitungen aus Ländern außerhalb der EU ein? | Importeur von Stoffen als solchen oder in Form von Zubereitungen
Siehe [[Link=Leitlinien zur Registrierung#file=registrat ion_en]] | Stoffe als solche oder in Zubereitungen enthaltene Stoffe werden eingeführt, wenn Sie diese Stoffe von einem Hersteller oder Händler kaufen, der außerhalb der EU ansässig ist. Zum EWR gehörige Länder werden die REACH-Verordnung in nationales Recht umsetzen; nachdem diese Umsetzung erfolgt ist, werden aus diesen Ländern bezogene Stoffe nicht mehr als Importe im Sinne der REACH-Verordnung betrachtet.
Wenn Sie ein Polymer einführen, prüfen Sie, ob Sie Monomere oder sonstige in diesem Polymer enthaltene Stoffe registrieren müssen. |
| Führen Sie Erzeugnisse ein? | Importeur von in Erzeugnissen enthaltenen Stoffen
Siehe [[Link=-Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen#file=articles_en]] | In der REACH-Verordnung wird ein Erzeugnis definiert als "Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt".
Wenn die Menge des Stoffs in den von Ihnen eingeführten Erzeugnissen über 1 t/a beträgt und eine Freisetzung dieses Stoffs vorgesehen ist, müssen Sie den Stoff registrieren. Ist ein Stoff, bei dem eine Freisetzung nicht vorgesehen ist, als besonders besorgniserregend zu betrachten, sind Sie möglicherweise verpflichtet, die Agentur entsprechend in Kenntnis zu setzen. Ausführlichere Hinweise finden Sie in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen. |
Hinweis: Hersteller in Nicht-EU-Ländern können einen Alleinvertreter in der EU benennen, der für die Registrierung und die Kommunikation in Verbindung mit den betreffenden Stoffen als solchen oder in Zubereitungen zuständig ist.
2.5.3 Bestimmung der Rollen nachgeschalteter Anwender
Bei nachgeschalteten Anwendern sind im Wesentlichen zwei Rollen zu unterscheiden: die Rolle des Formulierers und die Rolle des Endverbrauchers von Stoffen als solchen oder in Zubereitungen. Außerdem kommt für nachgeschaltete Anwender eine Reihe weiterer Rollen in Betracht. In der folgenden Tabelle wird die Rolle des Endverbrauchers nach untergeordneten Rollen aufgeschlüsselt, damit Sie leichter erkennen können, welche Rollen Ihnen zukommen; Verweise auf die entsprechenden Kapitel dieser Leitlinien erleichtern Ihnen das Auffinden von Erläuterungen zu Ihre Verpflichtungen. Dazu enthält die Tabelle Beschreibungen von Rollen, die in den Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung nicht berücksichtigt werden.
Tabelle 3: Bestimmung von Rollen - nachgeschaltete Anwender von Stoffen als solchen oder in Zubereitungen (Alle in der folgenden Tabelle genannten Rollen beziehen sich auf nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-Verordnung.)
| Frage | Rolle des nachgeschalteten Anwenders | Ergänzende Informationen, Beispiele Polymer-Vormischungen |
| Mischen Sie Stoffe und/oder Zubereitungen zur Herstellung von Zubereitungen, die in Verkehr gebracht werden sollen? | Formulierer: Akteur, der Zubereitungen herstellt | Wenn Sie Stoffe und/oder Zubereitungen ausschließlich zur Herstellung von Zubereitungen verwenden und beim Mischen keine chemische Reaktion erfolgt, stellen Sie keine neuen Stoffe her. Die Auflösung eines Stoffes in Wasser wird ebenfalls nicht als Herstellung eines Stoffes, sondern als Verwendung betrachtet.
Die Mischung einer Säure und einer Lauge, bei der ein neuer Stoff (ein Salz) entsteht, gilt hingegen als Herstellung.
Möglicherweise werden Sie von einem Dritten mit der Herstellung einer Zubereitung beauftragt, der Eigentümer dieser Zubereitung ist und diese in Verkehr bringt. Wenn Sie eine Zubereitung herstellen, werden Sie als nachgeschalteter Anwender betrachtet. Dies gilt beispielsweise für den Formulierer eines Reinigungsmittels, das unter der Marke eines bestimmten Einzelhändlers verkauft wird. 14 Auch Ihre Kunden/Abnehmer können Produzenten von Zubereitungen sein, wenn sie Ihre Zubereitung zur Herstellung weiterer Zubereitungen verwenden (z.B. wenn Sie einen Zusatzstoff oder eine Pigmentpaste als Lösung liefern). Ihre Kunden/Abnehmer können Marktteilnehmer oder Verbraucher sein oder Ihre Zubereitungen zur Herstellung von Erzeugnissen oder für sonstige Endverwendungen einsetzen. Nachdem Ihre Kunden Ihre Zubereitung verwendet haben, liegen die Zubereitungen nicht mehr in der gelieferten Form vor, sondern wurden entweder für eine Endverwendung aufgebraucht oder sind in einem Erzeugnis aufgegangen. Beispiele sind etwa Dekolacke, Reinigungsmittel oder |
| Verwenden Sie Stoffe und Zubereitungen im Zusammenhang mit einem Industrieprozess oder einer beruflichen Tätigkeit, die Sie als solche oder in Zubereitungen nicht an sonstige Akteure weiterleiten? | Endverbraucher: Akteur, der Stoffe oder Zubereitungen bei einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet (d. h. beispielsweise nicht als Verbraucher oder Händler) und der diese Stoffe oder Zubereitungen nicht an nachgeschaltete Anwender liefert. | Wenn Sie einen Stoff oder eine Zubereitung verwenden, wird der Stoff oder die Zubereitung entweder in ein Erzeugnis aufgenommen oder bei der betreffenden Tätigkeit verbraucht. Sie leiten keine Stoffe oder Zubereitungen an sonstige Akteure weiter. |
| Verwenden Sie Stoffe/Zubereitungen als Prozesshilfsstoffe im Zusammenhang mit einem industriellen Verfahren? | Industrieller Anwender: Endverbraucher, der Stoffe/Zubereitungen im Zusammenhang mit einem industriellen Verfahren verwendet, die nicht im jeweiligen Produkt verbleiben (z.B. weil sie als Prozesshilfsstoffe eingesetzt werden). | Wenn die Stoffe als solche oder in einer Zubereitung nicht Bestandteil des von Ihnen verwendeten Produkts sind, aber die Verarbeitung erleichtern oder nach Abschluss des Produktionsvorgangs "ausgespült" werden, verwenden Sie diese Stoffe ausschließlich als Prozesshilfsstoffe. Möglicherweise werden mit den Stoffen hergestellte Erzeugnisse versehentlich verunreinigt; diese Verunreinigungen sind jedoch nicht beabsichtigt. Industrielle Anwender sind beispielsweise Anwender, die vor dem Galvanisieren Oberflächenreiniger verwenden, oder Anwender, die Kettensägen mit Schmiermitteln ölen. |
| Nehmen Sie Stoffe/Zubereitungen in Verbindung mit einem industriellen Verfahren oder einer gewerblichen Tätigkeit in Erzeugnisse auf? | Produzent eines Erzeugnisses: Endverbraucher, der Stoffe/Zubereitungen derart in Erzeugnisse aufnimmt, dass die Stoffe/Zubereitungen untrennbarer Bestandteil dieser Erzeugnisse werden.
Hinweise zu Ihren Verpflichtungen als Produzent von Erzeugnissen finden Sie in den [[Link=Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen#file=articles_en]] | Als Aufnahme eines Stoffes (als solcher oder in einer Zubereitung) in ein Erzeugnis werden bezeichnet:
a) der Einschluss in die Matrix eines Erzeugnisses (z.B. beim Färben von Textilfasern) oder b) die Aufbringung auf die Oberfläche eines Erzeugnisses (z.B. beim Lackieren von Stahl). |
| Verwenden Sie Stoffe und Zubereitungen im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten, die nicht als industrielle Verwendung zu betrachten sind? | Handwerker, Werkstätten, Dienstleister: Endverbraucher, die Stoffe oder Zubereitungen in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit verwenden, die nicht als industrielles Verfahren zu betrachten ist. | Anwender, die Stoffe im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit verwenden, die nicht als industrielle Verwendung zu betrachten ist; dazu zählen Handwerker und Dienstleister, die an einem festen Arbeitsplatz oder in einer bestimmten Werkstatt tätig sein können; der feste Arbeitsplatz oder die bestimmte Werkstatt sind allerdings keine Voraussetzungen.
Diese Anwender verfügen möglicherweise nicht über spezifische Erfahrungen in Bezug auf gefährliche Stoffe oder Zubereitungen. Solche Anwender sind z.B. Bodenleger, mobile Reinigungsunternehmen, gewerblich tätige Maler und Bauunternehmen. |
| Sonstige Rollen nachgeschalteter Anwender | ||
| Füllen Sie Stoffe oder Zubereitungen aus einem Behältnis in ein anderes um? | Umfüller: Akteur, der Stoffe oder Zubereitungen aus einem Behältnis in ein anderes füllt. | Das Umfüllen von Stoffen oder Zubereitungen in neue/andere Behältnisse (Umverpackung) wird in der REACH-Verordnung als Verwendung betrachtet. Daher sind auch Umfüller als nachgeschaltete Anwender zu behandeln, selbst wenn sie die betreffen Stoffe oder Zubereitungen nicht in sonstigen Tätigkeiten verwenden. Ein "Rebrander", der beim Umfüllen eine Markenänderung vornimmt, gilt ebenfalls als nachgeschalteter Anwender. 15 |
| Führen Sie Stoffe oder Zubereitungen von einem außerhalb der EU ansässigen Hersteller oder Händler mit einem Alleinvertreter in der EU ein? | Importeur bei Lieferanten mit einem Alleinvertreter:
Wenn Ihr Lieferant einen Alleinvertreter benannt hat, werden Sie nicht als Importeur, sondern als nachgeschalteter Anwender betrachtet. | Wenn der außerhalb der EU ansässige Lieferant einen "Alleinvertreter" hat, 16 übernimmt dieser "Alleinvertreter" die Verpflichtungen in Verbindung mit der Einfuhr des betreffenden Stoffs in die EU. Daher werden Sie auch dann als nachgeschalteter Anwender betrachtet, wenn Sie Ihr Produkt unmittelbar von dem außerhalb der EU ansässigen Lieferanten und nicht vom "Alleinvertreter" beziehen. Sie sollten sich bei Ihrem außerhalb der EU ansässigen Lieferanten erkundigen, ob dieser einen "Alleinvertreter" hat. |
| Besitzen Sie Belege dafür, dass von Ihnen von außerhalb der EU ansässigen Lieferanten eingeführte Stoffe oder Zubereitungen ursprünglich innerhalb der EU hergestellt und registriert wurden? | Reimporteur von Stoffen:
Ein Akteur, der Stoffe als solche oder in Zubereitungen einführt, die ursprünglich in der EU hergestellt wurden. Im Sinne der REACH-Verordnung werden Sie als nachgeschalteter Anwender betrachtet, wenn Sie nachweisen können, dass der betreffende Stoff bereits von Ihnen oder einem sonstigen Akteur in der jeweiligen Lieferkette registriert wurde. | Können Sie nachweisen, dass der betreffende Stoff als solcher oder in einer eingeführten Zubereitung ursprünglich in der EU hergestellt und registriert wurde?
Sie benötigen Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Stoff identisch mit dem Stoff ist, der von Ihnen oder von einem sonstigen Akteur in Ihrer Lieferkette in der EU registriert wurde. 17 Damit der reimportierte Stoff nicht der Registrierungspflicht unterliegt, müssen Ihnen zudem ein Sicherheitsdatenblatt bzw. bei nicht gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen vergleichbare Informationen vorliegen (Artikel 2 Absatz 7). |
2.5.4 Sonstige Rollen gemäß der REACH-Verordnung
Eine Reihe weiterer Akteure in der Lieferkette unterliegt Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung. Die folgende Tabelle beschreibt die entsprechenden Rollen:
Tabelle 4: Bestimmung von Rollen - (keine nachgeschalteten Anwender oder Hersteller/Importeure)
| Frage | Rolle | Ergänzende Informationen, Beispiele |
| Erhalten Sie Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse von Lieferanten innerhalb der EU, und machen Sie diese Stoffe oder Zubereitungen Akteuren zugänglich, die diese bei gewerblichen Tätigkeiten verwenden?
Lagern Sie in Ihrer Eigenschaft als Lagerhalter Stoffe und/oder Zubereitungen für andere Akteure, um die Stoffe und/oder Zubereitungen diesen Akteuren später wieder auszuhändigen? | Händler: Akteur, der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse innerhalb der EU lagert und in Verkehr bringt und dann ohne weitere Verarbeitung Dritten zugänglich macht.
Sie sind kein nachgeschalteter Anwender, haben aber Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung. Lesen Sie zunächst Kapitel 15 dieser Leitlinien. | Im Sinne der REACH-Verordnung werden Sie dann als Händler betrachtet, wenn Sie Stoffe und Zubereitungen ausschließlich lagern und Dritten zugänglich machen (z.B. als Wiederverkäufer).
Wenn Sie in Verbindung mit dem betreffenden Stoff eine Tätigkeit ausüben, die in der REACH-Verordnung als "Verwendung" bezeichnet wird, werden Sie als nachgeschalteter Anwender betrachtet, und Tabelle 3 ist für Sie maßgeblich. (Hinweis: In der REACH-Verordnung werden beispielsweise das Abfüllen oder Umfüllen von Stoffen oder Zubereitungen als Verwendung bewertet.) |
| Machen Sie Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse Verbrauchern zugänglich (z.B. durch Verkauf)? | Einzelhändler: Ein Akteur, der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse lediglich lagert und in Einzelhandelsläden zur Abnahme durch Endverbraucher und/oder berufliche Anwender in Verkehr bringt.
Sie sind kein nachgeschalteter Anwender, haben aber gewisse Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung. Lesen Sie zunächst Kapitel 15 dieser Leitlinien. | Einzelhändler sind eine Untergruppe der Gruppe "Händler".
Wenn Sie in Verbindung mit dem betreffenden Stoff eine Tätigkeit ausüben, die in der REACH-Verordnung als "Verwendung" definiert wird (z.B. das Umfüllen oder Mischen von Lacken in Lagern), werden Sie als nachgeschalteter Anwender betrachtet; in diesem Fall ist Tabelle 3 für Sie maßgeblich. |
2.5.5 Übersicht über mögliche Verpflichtungen
Tabelle 5: Bestimmung möglicher Verpflichtungen bei verschiedenen Rollen 18
| Rollen | Verpflichtungen | Kapitel |
| Verpflichtungen nachgeschalteter Anwender und Händler (einschließlich Einzelhändlern und Lagerhaltern) | Bestimmung von Rollen und Verpflichtungen | 2 |
| Übermittlung neuer Informationen über Gefährdungen einschließlich Einstufungen und Kennzeichnungen an Lieferanten. | 10 | |
| Mitteilung von Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen bei erhaltenen Expositionsszenarien in Frage stellen könnten | 11 | |
| Weiterleitung maßgeblicher Expositionsszenarien und Berücksichtigung der maßgeblichen Informationen auf dem jeweils erhaltenen Sicherheitsdatenblatt bei der Erstellung eigener Sicherheitsdatenblätter (Händler); außerdem stellen Händler gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung Kunden die ihnen zugegangenen Informationen zur Verfügung.
Nachgeschaltete Anwender, die Stoffe oder Zubereitungen liefern, unterliegen ferner den im Folgenden beschriebenen Verpflichtungen. | 4, 15 | |
| Weitere Verpflichtungen für nachgeschaltete Anwender
(Formulierer, Endverbraucher, Umfüller) | Bestimmung und Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Beherrschung der auf Sicherheitsdatenblättern mitgeteilten Risiken und sonstigen im Zusammenhang mit nicht gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen übermittelten Informationen | 4 |
| Prüfung auf Konformität mit einem Expositionsszenario, wenn Sie von Ihrem Lieferanten ein Expositionsszenario erhalten, und Treffen geeigneter Maßnahmen bei Feststellung einer Nichtkonformität | 5, 6 | |
| Bei zulassungspflichtigen Stoffen Erfüllung der Zulassungsbedingungen unter Berücksichtigung Ihrer Verwendung; möglicherweise müssen Sie eine Zulassung beantragen, wenn Ihre Verwendung durch eine einem Lieferanten erteilte Zulassung nicht abgedeckt ist und Sie diese Verwendung fortsetzen möchten. | 12 | |
| Prüfung auf Konformität in Bezug auf Beschränkungen für den betreffenden Stoff | 13 | |
| Weitere Verpflichtungen ausschließlich für Formulierer und Umfüller | Übermittlung von Informationen an Ihre Kunden und an Einzelhändler/Verbraucher, um eine sichere Verwendung von Stoffen und Zubereitungen zu ermöglichen
Nachgeschaltete Anwender, die Stoffe oder Zubereitungen liefern, empfehlen geeignete Maßnahmen zur Beherrschung von Risiken; diese werden in den Sicherheitsdatenblättern sowie in den Informationen beschrieben, die ihnen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung übermittelt wurden oder die in ihren eigenen Stoffsicherheitsberichten enthalten sind. | 14 |
| Weitere Verpflichtungen ausschließlich für Produzenten von Erzeugnissen | Auf Wunsch der Verbraucher Bereitstellung von Informationen zur sicheren Verwendung von Erzeugnissen, die Sie herstellen oder liefern und die besonders besorgniserregende Stoffe in Konzentrationen über 0,1 Gew.-% enthalten, für die Verbraucher (Artikel 33 der REACH-Verordnung). | [[Link=Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen #file=articles _en]] |
| Weitere Verpflichtungen nur für Händler | Weiterleiten von Anfragen zur Erfassung von Verwendungen als identifizierte Verwendung an den nächsten vorgeschalteten Akteur oder Händler in der Lieferkette | 15 |
| Verpflichtungen für Reimporteure | Dokumentation, dass die betreffenden Stoffe mit in der EU von Ihnen oder einem sonstigen Akteur in Ihrer Lieferkette registrierten Stoffen identisch sind; Besitz von Unterlagen gemäß Artikel 31 (Sicherheitsdatenblatt und gegebenenfalls Expositionsszenario) bzw. gemäß Artikel 32 der REACH Verordnung |
3 Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung
In diesem Abschnitt werden freiwillige Maßnahmen beschrieben, die zur Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung für nachgeschaltete Anwender empfohlen werden. Folgende Themen werden behandelt:
3.1 Einleitung
Die REACH-Verordnung ist für die meisten Stoffe maßgeblich, die Sie heute verwenden. Nach Inkrafttreten der REACH-Verordnung können Sie diese Stoffe nur dann weiterhin verwenden, wenn der jeweilige Hersteller oder Importeur die Stoffe registriert. Dies gilt sowohl für Stoffe, die Sie als solche verwenden, als auch für Stoffe, die Sie in Zubereitungen oder in Erzeugnissen verwenden. Bei bestimmten Stoffen muss ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden, und für die identifizierten Verwendungen müssen die Lieferanten nachgeschalteten Anwendern bestimmte Informationen zur sicheren Verwendung der Stoffe mitteilen. 19
Die Registrierung von Phasein-Stoffen nach Maßgabe der REACH-Verordnung erfolgt im Zeitraum 2010 bis 2018, wenn die betreffenden Stoffe vorregistriert wurden. 20 Die Hersteller und Importeure von Stoffen werden jedoch frühzeitig zu entscheiden beginnen, ob sie ihre Stoffe registrieren und welche Verwendungen bei der Registrierung berücksichtigt werden. Vielfach hat dieser Prozess bereits begonnen. Sie sollten die entsprechenden Vorbereitungen möglichst bald einleiten und möglichst bald beginnen, sich mit Ihren Lieferanten und Kunden entsprechend abzustimmen. Durch die frühzeitige Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung stellen Sie sicher, dass Sie als nachgeschalteter Anwender auf mögliche Probleme bei der künftigen Lieferung ihrer Stoffe oder bei Aufgaben aufmerksam werden, die sich Ihnen nach Maßgabe der REACH-Verordnung stellen.
Wesentliches Element der REACH-Verordnung ist die Kommunikation innerhalb der Lieferkette. Ihre Lieferanten können sich bei Ihnen nach Informationen erkundigen, die ihnen bei der Vorbereitung für die von ihnen vorzunehmende Registrierung helfen können. Wenn Sie selbst Lieferant (eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines Erzeugnisses) für andere Abnehmer sind, können Ihre Kunden auch Sie um Auskünfte im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung bitten und sich erkundigen, ob Ihre Lieferungen auch in Zukunft gesichert sein werden. Wenn Sie Ihre Lieferanten frühzeitig über die von Ihnen beabsichtigten Verwendungen informieren, können Ihre Lieferanten Ihre Verwendungen bei ihrer Registrierung leichter berücksichtigen.
Dieser Abschnitt soll Ihnen helfen, sich auf die Umsetzung der REACH-Verordnung vorzubereiten. Dazu werden die Vorbereitungs- und Kommunikationsanforderungen in Ihrem Unternehmen beschrieben und gewichtet. Wesentliche Punkte für die Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung sind in Tabelle 6 zusammengestellt.
Tabelle 6: Wesentliche Punkte für die Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung 21
| Zeitpunkt | Tätigkeit | Nachgeschaltete Anwender |
| Ab 1. Juni 2007 | Lieferanten müssen ein Sicherheitsdatenblatt vorlegen, das gemäß Anhang II der REACH- Verordnung 22 erstellt wurde und ein Expositionsszenario beinhalten kann. Lieferanten müssen ihre Sicherheitsdatenblätter aktualisieren, sobald für die Lieferanten neue Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen oder zu Gefährdungen verfügbar sind. | Sie sind verpflichtet, Maßnahmen zur Beherrschung von Risiken zu benennen, durchzuführen und -als Lieferant - zu empfehlen. Wenn Expositionsszenarien beigefügt sind, sollten die Bedingungen für Ihre Verwendung im Einklang mit den beschriebenen Bedingungen stehen. Ansonsten müssen Sie entscheiden, wie weiter zu verfahren ist (siehe Abschnitt 3.3) Nachgeschaltete Anwender müssen die auf dem Sicherheitsdatenblatt genannten Bedingungen binnen 12 Monaten nach Erhalt der Zulassungsnummer eines Stoffes erfüllen. |
| Ab 1. Juni 2008 | Hersteller und Importeure müssen Nicht-Phasein-Stoffe und nicht vorregistrierte Phasein-Stoffe registrieren. | Erkundigen Sie sich vor diesem Termin bei Ihren Lieferanten, ob von Ihnen verwendete Stoffe Phasein-Stoffe sind, die vorregistriert werden sollten (siehe Abschnitt 3.4). |
| Bis 1. Dezember 2008 | Hersteller und Importeur schließen die Vorregistrierung von Phasein-Stoffen ab. | Erkundigen Sie sich bei den Lieferanten, ob von Ihnen verwendete Phasein-Stoffe vorregistriert wurden (siehe Abschnitte 3.3 und 2.3) |
| 1. Januar 2009 | Die Chemikalienagentur wird auf ihrer Website eine Liste vorregistrierter Stoffe veröffentlichen. | Prüfen Sie, ob von Ihnen verwendete Stoffe in dieser Liste enthalten sind. Ansonsten können Sie bei der Chemikalienagentur Ihr Interesse an den betreffenden Stoffen bekunden (siehe Abschnitt 3.3) |
| Ab 1. Januar 2009 | Alle potenziellen Registranten, die Vorregistrierungen vorgenommen haben, werden als Mitglieder eines SIEF (Substance information Exchange Forum = Forum zum Austausch von Stoffinformationen) erfasst. | Sie können sich an einem Forum zu einem von Ihnen verwendeten Stoff beteiligen, wenn Sie für die Registrierung benötigte Daten beitragen möchten (siehe [[Link=Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten#file=data_sharing_en]]). |
| 1. Juni 2009 | Die Chemikalienagentur wird ihre ersten Empfehlungen zu bestimmten Stoffen veröffentlichen, die in Anhang XIV aufgenommen werden sollen. Die Kandidatenliste wird noch vor diesem Termin verfügbar sein (wahrscheinlich in der zweiten Jahreshälfte 2008). | Prüfen Sie, ob Sie in dieser Liste enthaltene Stoffe verwenden. Wenn ja, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrem Lieferanten in Verbindung (siehe Abschnitt 3.6) |
| Bis 30. November 2010 | In Mengen von über 1000 t/a erzeugte/eingeführte Stoffe sowie Stoffe der CMR-Kategorien 1 und 2 in Mengen von mindestens 1 t/a und als R50/53 eingestufte Stoffe in Mengen von mindestens 100 t/a sind von den jeweiligen Herstellern/Importeuren zu registrieren. | Vergewissern Sie sich umgehend bei den Lieferanten dieser ggf. von Ihnen verwendeten Stoffe, dass diese über Ihre Verwendung informiert sind und sie in ihr Registrierungsdossier aufnehmen können (siehe Abschnitt 3.6). |
| Ab 1. Juni 2011 | Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen müssen die Chemikalienagentur informieren, wenn ein Erzeugnis einen gemäß dem vorstehenden Artikel 59 Absatz 1 bestimmten Stoff in einer Konzentration von 0,1 % enthält. | Informieren Sie die Agentur, wenn Sie ein Erzeugnis herstellen, in dem der Anteil eines in der Kandidatenliste enthaltenen und für die betreffende Verwendung noch nicht registrierten Stoffs mehr als 0,1 % beträgt und in dem der Stoff in Mengen von mehr als 1 t/a verwendet wird. |
| Bis 31. Mai 2013 | Alle sonstigen in Mengen von mindestens 100 t/a erzeugten/eingeführten Stoffe sind von den Herstellern/Importeuren zu registrieren. | Vergewissern Sie sich bei den Lieferanten aller entsprechenden von Ihnen verwendeten Stoffe, dass die Lieferanten über Ihre Verwendung informiert sind und sie in ihrem Registrierungsdossier berücksichtigen können (siehe Abschnitt 3.6). |
| Bei erstmaliger Lieferung eines bis 2013 zu registrierenden Stoffs nach dem 1. Juni 2013 | Hersteller/Importeure müssen ein überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt vorlegen, das ein Expositionsszenario beinhalten kann. | Vergewissern Sie sich, dass Ihre Verwendung des jeweiligen Stoffs berücksichtigt wird. Ansonsten müssen Sie entscheiden, wie weiter zu verfahren ist (siehe Abschnitt 3.3). |
| Bis 31. Mai 2018 | Alle sonstigen in Mengen von mindestens 1 t/a hergestellten/eingeführten Stoffe sind von Herstellern/Importeuren zu registrieren. | Vergewissern Sie sich bei den Lieferanten der entsprechenden von Ihnen verwendeten Stoffe, dass diese über Ihre Verwendung informiert sind und sie in ihrer Registrierung berücksichtigen können (siehe Abschnitt 3.6). |
| Wenn ein Stoff erstmals nach dem 1. Juni 2018 geliefert wird, muss die Registrierung bis 2018 erfolgen. | Hersteller/Importeure müssen ein überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt vorlegen, das ein Expositionsszenario enthalten kann. | Vergewissern Sie sich, dass Ihre Verwendung des jeweiligen Stoffs berücksichtigt wird. Ansonsten müssen Sie entscheiden, wie weiter zu verfahren ist (siehe Abschnitt 3.3). |
3.2 Die Vorteile einer frühzeitigen Vorbereitung
3.2.1 Welche Vorteile hat eine frühzeitige Abstimmung mit den Lieferanten?
Wenn Sie sich frühzeitig mit Ihren Lieferanten in Verbindung setzen, können diese Ihnen mitteilen, ob sie eine Registrierung des betreffenden Stoffs beabsichtigen, ob ein Stoffsicherheitsbericht benötigt wird und ob Ihre Verwendung 23 berücksichtigt wird. Anhand dieser Informationen können Sie sich wirksamer auf die Umsetzung der REACH-Verordnung vorbereiten und etwaige Änderungen bei der von Ihnen vorgesehenen Verwendung der jeweiligen Stoffe besser planen.
Durch die Abstimmung mit Lieferanten, noch bevor diese über eine Registrierung entschieden haben, können Sie leichter sicherstellen, dass die Anwendungen, in denen Sie die jeweiligen Stoffe einsetzen möchten, sowie Ihre Verwendungsbedingungen (z.B. in welchem Umfang und wie lange ein Stoff täglich verwendet werden soll) und etwaige Risikomanagementmaßnahmen (z.B. eine lokale Entlüftung oder die Verwendung von Schutzausrüstung wie etwa Handschuhen) angemessen berücksichtigt werden. Indem Sie Ihren Lieferanten davon überzeugen, dass Ihre Verwendungsbedingungen sicher sind, können verhindern, dass im Expositionsszenario Verwendungsbedingungen oder Risikomanagementmaßnahmen vorgesehen werden, die zu kostspielig oder für Ihren Prozess nicht praktikabel wären oder, dass Ihre Verwendung nicht abgedeckt wird und Sie Ihren eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen müssen. Gemäß der REACH-Verordnung können Sie Informationen übermitteln, welche die Vorbereitung einer Registrierung erleichtern sollen ( Artikel 37 Absatz 1). Außerdem können Sie beantragen (Artikel 37 Absatz 2), dass eine Verwendung als identifizierte Verwendung erfasst wird; dazu übermitteln Sie Ihrem Lieferanten die entsprechenden Sicherheitsinformationen (siehe Kapitel 8 dieser Leitlinien - Beantragung der Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung).
3.2.2 Welche Vorteile hat eine frühzeitige Abstimmung mit den Kunden?
Gemäß der REACH-Verordnung können Ihre Kunden Ihnen ihre jeweilige Verwendung mitteilen. Für die Kunden kann es schwierig sein, die in einem dem Sicherheitsdatenblatt beigefügten Expositionsszenario genannten Verwendungsbedingungen binnen der vorgesehenen zwölfmonatigen Frist (Artikel 37 Absatz 5 und Artikel 39 der REACH-Verordnung) herzustellen, insbesondere, wenn dazu Änderungen am Prozess oder die Substitution des betreffenden Stoffs erforderlich sind. Wenn Sie sich frühzeitig mit Ihren Kunden in Verbindung setzen und diese ermutigen, ihre jeweilige Verwendung als identifizierte Verwendung erfassen zu lassen, können Sie leichter sicherstellen, dass die betreffenden Verwendungen auch bei der Registrierung berücksichtigt und entsprechend wichtige Märkte für Ihre Produkte gesichert werden.
Hinweise zu der Art von Informationen, die Ihre Kunden möglicherweise vorlegen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Verwendung identifiziert wird, finden Sie in Kapitel 9 dieser Leitlinien.
3.3 Folgen einer versäumten Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung
Wenn Sie sich nicht auf die Umsetzung der REACH-Verordnung vorbereiten, werden die von Ihnen als solche oder in Zubereitungen verwendeten Stoffe nicht registriert oder Ihre Verwendung wird im Registrierungsdossier oder im Expositionsszenario des jeweiligen Lieferanten nicht berücksichtigt.
3.3.1 Was geschieht, wenn ein Stoff nicht registriert wird?
Wenn ein Stoff nicht gemäß der REACH-Verordnung registriert wird, kann er höchstens in Mengen von 1 t/a hergestellt und in die EU eingeführt oder geliefert werden. Sie können den Stoff nur dann weiterverwenden, wenn dieser Stoff ausdrücklich von der Registrierungspflicht ausgenommen ist (siehe Kapitel 2 dieser Leitlinien). Wenn Sie feststellen, dass ein von Ihnen verwendeter Stoff in der Liste der vorregistrierten Stoffe nicht enthalten ist, können Sie bei der Europäischen Chemikalienagentur Ihr Interesse an diesem Stoff bekunden. Die Agentur wird dann den Namen des Stoffs auf ihrer Website veröffentlichen. 24 Auf Wunsch eines potenziellen Registranten übermittelt die Chemikalienagentur diesem dann Ihre Kontaktdaten.
3.3.2 Was geschieht, wenn ein Stoff registriert wurde, das betreffende Expositionsszenario meine Verwendung aber nicht abdeckt?
Wenn ein Stoff registriert wird, das betreffende Expositionsszenario Ihre Verwendung aber nicht abdeckt, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Diese Änderungen können alle zeitaufwändig sein und mit erheblichen Kosten verbunden sein. Daher sollten Sie möglichst umgehend mit den entsprechenden Vorbereitungen beginnen. Wenn Sie warten, bis Ihre Lieferanten ihre Entscheidungen getroffen und Ihnen ein neues Sicherheitsdatenblatt oder sonstige neue Informationen geliefert haben, bleiben Ihnen möglicherweise nur 12 Monate zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen.
3.3.3 Welche Auswirkungen hat eine Zulassung?
Die Zulassungsverpflichtungen greifen erst, wenn ein Stoff auf die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe gesetzt wurde. Zulassungspflichtige Stoffe können Sie nur dann weiterhin verwenden, wenn Ihre Verwendung durch die Zulassung abgedeckt ist. Der Zulassungsantrag kann von Ihnen oder von Ihrem Lieferanten oder gemeinschaftlich von Ihnen und Ihrem Lieferanten gestellt werden. Wenn der Zulassungsantrag abgewiesen wird, dürfen Sie den betreffenden Stoff ab einem bestimmten Zeitpunkt (dem "Ablauftermin") nicht mehr verwenden. Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 2 dieser Leitlinien.
3.4 Benötigte Informationen
3.4.1 Welche Informationen benötige ich, und wie kann ich mich entsprechend vorbereiten?
Hersteller und Importeure können Sie zur Vorbereitung ihrer Registrierungen und Expositionsszenarien um entsprechende Informationen bitten. Eine frühzeitige Kommunikation mit Ihrem Lieferanten ist empfehlenswert, weil der Lieferant Ihre Verwendung ansonsten bei seiner Registrierung möglicherweise nicht mehr ordnungsgemäß berücksichtigen kann. Dies könnte zur Folge haben, dass das mitgelieferte Sicherheitsdatenblatt und das Expositionsszenario für Sie nicht mehr maßgeblich sind. Hinweise zur Art der zu übermittelnden Informationen finden Sie in den Kapiteln 8 und 9 dieser Leitlinien.
Erste Anfragen können über Branchenverbände erfolgen, und ausführlichere Informationen werden bei einzelnen nachgeschalteten Anwendern gegebenenfalls erst später angefordert. (Wenn Sie keinem Verband angehören, kommt einer frühzeitigen Abstimmung mit Ihrem Lieferanten möglicherweise noch größere Bedeutung zu.) Detaillierte Anfragen von Lieferanten werden unter Umständen mit individuell abgestimmten Fragebogen übermittelt. In Anhang 1 dieser Leitlinien sind die verschiedenen Typen von Informationen zusammengestellt, die zur Erstellung eines Expositionsszenarios benötigt werden.
3.4.2 Was geschieht mit vertraulichen Geschäftsinformationen?
Möglicherweise haben Sie Bedenken dahingehend, dass die Weitergabe von Informationen gegenüber Lieferanten die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen bedeuten könnte. Diesem Problem können Sie auf unterschiedliche Weise begegnen. Eine Möglichkeit besteht in einer allgemeinen Beschreibung der Verwendungsbedingungen und der Risikomanagementmaßnahmen in Ihrem Sektor. Diese Möglichkeit wird in Kapitel 8 dieser Leitlinien (Beantragung der Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung) näher beschrieben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie Ihren eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Entsprechende Informationen finden Sie in Kapitel 7 dieser Leitlinien. Dies setzt allerdings einen beträchtlichen Aufwand voraus; daher sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit Ihren Lieferanten in Verbindung setzen, um zu klären, ob dieser Aufwand voraussichtlich tatsächlich nötig ist.
3.5 Verstehen, welche Stoffe Sie verwenden und wie Sie diese Stoffe verwenden
Die Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung beinhaltet folgende Elemente:
3.5.1 Verständnis des von Ihnen verwendeten Stoffs
Gemäß der REACH-Verordnung registrierungspflichtige Stoffe können in zahlreichen Produkten enthalten sein, die Sie kaufen. Dazu zählen Stoffe als solche und in Zubereitungen, die in Ihrem Herstellungsprozess sowie in sonstigen Verwendungen eingesetzt werden (z.B. beim Reinigen oder im Büro).
Möglicherweise verfügen Sie nicht über sämtliche Informationen zu den Stoffen, die in den von Ihnen verwendeten Zubereitungen und Erzeugnissen enthalten sind. Um die Vertraulichkeit geschäftlicher Informationen zu wahren, haben Ihre Lieferanten z.B. möglicherweise die Zusammensetzung von Zubereitungen in Sicherheitsdatenblättern nicht genannt, oder auf Erzeugnissen angebrachte Kennzeichnungen enthalten nur eingeschränkte Informationen zu den Stoffen, bei denen eine Freisetzung vorgesehen ist. In diesen Fällen ist die frühzeitige Abstimmung mit Ihren Lieferanten vielleicht besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die in der betreffenden Zubereitung oder im betreffenden Erzeugnis enthaltenen Stoffe für Ihre Verwendung registriert wurden.
3.5.2 Informationsquellen
Der erste Schritt besteht darin, die verfügbaren Informationen zu den von Ihnen verwendeten
Stoffen und Zubereitungen sowie zur Art der Verwendung und zu den jeweiligen Lieferanten der
Stoffe und Zubereitungen zu sammeln.
Informationen finden Sie innerhalb Ihres Unternehmens in unterschiedlichen Quellen:
Unter Umständen ist die Einrichtung eines Teams oder einer Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Personen aus unterschiedlichen Abteilungen hilfreich, um die benötigten Informationen zu beschaffen. In Betracht kommen z.B. Personen aus den Bereichen Einkauf, Fertigung, operatives Geschäft, Lagerhaltung und Vertrieb sowie Fachleute für die Bereiche Technik, Sicherheit und Umweltschutz.
3.5.3 Sammeln der Daten
Möglicherweise wird es hilfreich für Sie sein, wenn Sie eine Liste sämtlicher von Ihnen verwendeten Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung von Informationen zum jeweiligen Lieferanten sowie dazu erstellen, wie Sie den jeweiligen Stoff oder die jeweilige Zubereitung verwenden. In Tabelle 7 (am Ende dieses Kapitels) sehen Sie, wie Sie diese Informationen zusammenstellen könnten. Mitarbeiter aus unterschiedlichen Abteilungen Ihres Unternehmens könnten gebeten werden, die Liste auf Vollständigkeit zu prüfen. Mit Inkrafttreten der verschiedenen Verpflichtungen der REACH-Verordnung könnte dieses Verzeichnis Ihnen auch helfen, den Überblick darüber zu behalten, welche Stoffe registriert wurden, für welche Stoffe ein Expositionsszenario existiert und welche Stoffe Beschränkungen unterliegen oder zulassungspflichtig sind.
Außerdem sollten Sie Ihre Produkte prüfen, wenn Sie Zubereitungen herstellen, die in Verkehr gebracht werden. Auch in diesem Fall haben Sie bestimmte Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung (siehe Kapitel 14 dieser Leitlinien). Möglicherweise empfiehlt sich sogar, noch einen Schritt weiter zu gehen, und ein Verzeichnis der Stoffe zu erstellen, die in den von Ihnen verwendeten Zubereitungen enthalten sind. In Tabelle 8 (am Ende dieses Kapitels) sind Typen von Informationen zusammengestellt, die für die von Ihnen identifizierten Stoffe zu sammeln beginnen könnten.
Wenn die von Ihnen hergestellten Erzeugnisse Stoffe enthalten, bei denen eine Freisetzung vorgesehen ist (oder die auf der Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe genannt werden und in Konzentrationen von über 0,1 Gew.-% oder in Mengen von mindestens 1 t/a enthalten sind), bestehen für Sie möglicherweise Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung. Diese Verpflichtungen werden in den [[Link=Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen#file=articles_en]] näher erläutert. Daher empfiehlt sich unter Umständen, dass Sie ein Verzeichnis dieser Stoffe erstellen.
3.6 Übermittlung von Informationen an Lieferanten
Wenn Sie das nächste Mal mit Ihren Lieferanten in Kontakt treten, sollten Sie sich erkundigen, ob diese beabsichtigen, alle von Ihnen für Ihre Verwendungen eingesetzten Stoffe einschließlich der Stoffe vorzuregistrieren bzw. zu registrieren, die in Ihnen gelieferten Zubereitungen enthalten sind. Möglicherweise übermitteln Sie all Ihren Lieferanten kurze Beschreibungen Ihrer Verwendungen und der jeweiligen Verwendungsbedingungen. Wenn Sie verschiedene Stoffe und Zubereitungen in ähnlicher Weise verwenden, können die betreffenden Informationen allen betroffenen Lieferanten übermittelt werden. Ist Ihr Lieferant ein Händler, muss er die Informationen an den nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette weitergeben. Ist er ein weiterer nachgeschalteter Anwender, kann er die Informationen an den nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette weitergeben oder selbst ein Expositionsszenario für Ihre Verwendung erstellen.
Verwenden Sie eine größere Anzahl von Stoffen auf unterschiedliche Weise und unter unterschiedlichen Bedingungen (z.B. weil Sie Zubereitungen formulieren), ist es unter Umständen nicht möglich, all Ihre Lieferanten gleichzeitig zu verständigen. In diesen Fällen können Sie Ihre Ressourcen zunächst auf die wichtigsten Stoffe konzentrieren.
Das folgende Ablaufdiagramm bietet eine Übersicht über die Faktoren, die Sie veranlassen könnten, sich über bestimmte Stoffe vorrangig abzustimmen:
Abbildung 3-1 Ablauf - Kriterien für die Gewichtung des Kommunikationsbedarfs
Abkürzungen:
CMR = Carcinogenic, Mutagenic and toxic for Reproduction (karzinogen, mutagen und fortpflanzungsgefährdend)
CSA = Chemical Safety Assessment (Stoffsicherheitsbeurteilung)
DU = Nachgeschalteter Anwender
ES = Expositionsszenario
PBT = persistent, bioakkumulierbar und toxisch
SDB = Sicherheitsdatenblatt
t/a = Tonnen pro Jahr
vPvB = sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
Hinweis a - Eingeführte Stoffe/Zubereitungen
Stoffe, die aus Ländern außerhalb der EU oder des EWR 25 in Mengen von mindestens 1 t/a pro Importeur entweder als solche oder in Zubereitungen eingeführt werden, sind zu registrieren (siehe Kapitel 2 dieser Leitlinien). In Erzeugnissen enthaltene Stoffe, die in Mengen von mindestens 1 t/a pro Importeur eingeführt werden, und bei denen eine Freisetzung vorgesehen ist, bedürfen ebenfalls der Registrierung (wenn sie nicht bereits anderweitig für die betreffende Verwendung registriert wurden).
Wenn Sie einen Stoff unmittelbar einführen und der außerhalb der EU ansässige Hersteller keinen Alleinvertreter in der EU benannt hat, der die Registrierung übernimmt, sind Sie für die Registrierung zuständig (siehe Kapitel 2 dieser Leitlinien - Rollen und Verpflichtungen).
Wenn Sie Polymere einführen (einschließlich Polymeren in Zubereitungen), müssen Sie möglicherweise auch die Monomere oder die Monomereinheiten sowie sonstige in den Polymeren enthaltene Stoffe registrieren. Daher sollten Sie auch als solche oder in Zubereitungen eingeführte Polymere in Ihr Verzeichnis aufnehmen.
Hinweis b - Gefährliche Stoffe
Wenn ein Registrant einen Stoff in Mengen von mindestens 10 t/a herstellt oder einführt, muss er eine Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen. Handelt es sich um einen gefährlichen Stoff (oder einen als PBT oder vPvB eingestuften Stoff - siehe Hinweis c), muss er zudem ein Expositionsszenario erstellen; dazu werden weitere Informationen über nachgeschaltete Verwendungen benötigt. Durch eine frühzeitige Verständigung mit Ihrem Lieferanten kann leichter festgestellt werden, welche Informationen benötigt werden, damit Ihre Verwendung in dessen Expositionsszenario berücksichtigt werden kann.
Hinweis c - SVHC (Substances of very high concern = besonders besorgniserregende Stoffe)
Besonders besorgniserregende Stoffe sind die Stoffe, die wie folgt eingestuft wurden: karzinogen, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend, Kategorien 1 und 2 (CMR category 1 and 2), persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) und sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB), sowie ähnlich besorgniserregende Stoffe. Diese Stoffe können zulassungspflichtig sein (siehe Kapitel 12 dieser Leitlinien - Erfüllung der Zulassungsanforderungen). Die Chemikalienagentur wird ihre ersten Empfehlungen für in Anhang XIV aufzunehmende Stoffe zum 1. Juni 2009 veröffentlichen. Die Kandidatenliste wird vor diesem Zeitpunkt verfügbar sein (wahrscheinlich bereits im zweiten Halbjahr 2008).
Der Hersteller/Importeur muss feststellen, ob ein Stoff die Kriterien für eine Einstufung als besonders besorgniserregender Stoff erfüllt. Auf dem bestehenden Sicherheitsdatenblatt müsste angegeben sein, ob ein Stoff als CMR eingestuft wird; Sie können möglicherweise aber nicht feststellen, ob ein Stoff auch als PBT oder vPvB zu betrachten ist. Wenn der betreffende Stoff als R50/53 eingestuft wird, könnte dies ein entsprechendes Anzeichen sein. Seit dem 1. Juni 2007 werden PBT- und vPvB-Stoffe in den Sicherheitsdatenblättern in Abschnitt 3 genannt. Dies gilt jedoch nur für Nicht-Phasein-Stoffe sowie für Fälle, in denen Stoffe registriert wurden und ein neues Sicherheitsdatenblatt erstellt wurde.
Hinweis d - Verfügbarkeit von Alternativen
Insbesondere wenn für einen Stoff keine Alternativen verfügbar sind oder wenn alternative Stoffe alle teurer oder weniger leistungsfähig wären oder Änderungen an Ihrem Prozess oder Ihrem Produkt erfordern würden, müssen Sie möglichst bald wissen, ob der betreffende Stoff für Ihre Verwendung registriert wird.
Hinweis e - In kleinen Mengen verwendete Stoffe
Einige nachgeschaltete Anwender haben Bedenken dahingehend, dass Stoffe, die sie nur in kleinen Mengen verwenden, für ihre Hersteller/Importeure nur von geringer Bedeutung sind und dass diese daher beschließen könnten, auf eine Registrierung zu verzichten. Vielfach bestehen allerdings auch andere, größere Märkte für die betreffenden Stoffe, die für die betreffenden Lieferanten wirtschaftlich durchaus wichtig sind. Und wenn Ihr Stoff nur in geringeren Mengen hergestellt oder eingeführt wird (weniger als 1 t pro Hersteller oder Importeur), ist er nicht der registrierungspflichtig.
Wenn Sie einen Stoff oder eine Zubereitung in einer Menge unter 1 t/a verwenden, sind Sie selbst dann nicht verpflichtet, als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht (DU CSR = Downstream User Safety Report) zu erstellen, wenn Ihre Verwendung im betreffenden Expositionsszenario nicht abgedeckt ist.
Hinweis f - Stoff in einem Ausgangserzeugnis oder einem Produkt, das einer Qualifizierungs-/Zulassungsvorschrift unterliegt.
Anlass für die Durchführung eines Qualifizierungs-/Zulassungsverfahrens kann sein, dass in Verbindung mit einem von Ihnen verwendeten Stoff eine Änderung vorgenommen wurde - entweder nach Maßgabe einer Rechtsvorschrift betreffend die Verwendung dieses Stoffs als Ausgangserzeugnis (z.B. wenn Inhaltsstoffe eines Kosmetikprodukts auf einer Positivliste genannt sind) oder aufgrund der Tatsache, dass Ihre Kunden diese Qualifizierung/Zulassung für die Erzeugnisse benötigen, die Sie Ihnen verkaufen (z.B. Lacke und Beschichtungen in der Luft- und Raumfahrt).
Hinweis g - Weitere Beurteilungen
Wenn Sie Stoffe bestimmt haben, die für Sie von hoher Bedeutung sind, können Sie entscheiden, wie Sie am besten weiter verfahren. Sie haben z.B. folgende Möglichkeiten:
Tabelle 7: Erstellen einer Liste der verwendeten chemischen Ausgangsmaterialien (Stoffe und Zubereitungen)
| Name des Ausgangsmaterials | Stoff oder Zubereitung? | CAS-/EINECS- Nummer (falls bekannt) | Einstufung (falls bekannt) | Lieferant | Ist der Lieferant außerhalb der EU ansässig? 1 | Verwendung 2 |
| 1) Wenn der Lieferant außerhalb der EU ansässig ist, unterliegen Sie als Importeur möglicherweise bestimmten Verpflichtungen. 2) Ein Standard-Deskriptorsystem zur Beschreibung von Verwendungen finden Sie in den [[Link=Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts#file=csr_en]]. | ||||||
Tabelle 8: Beispiel eines Stoffverzeichnisses
| Name | CAS-/ EINECS- Nummer | Eigenschaften | Lieferantennformationen | Verwendung (Menge und Zweck) | Vorrangiger Kommunikationsbedarf? (siehe Flussdiagramm) | |||||
| Einstufung (gemäß Richtlinie 67/548/EWG) | CMR- Kategorie 1 oder 2, PBT, vPvB? | Lieferant | Unternehmen innerhalb/ außerhalb der EU | t/a | Funktion | Qualifizierung/ Zulassung als Ausgangserzeugnis oder in Endprodukt erforderlich? | Verwendung beim Kunden (wenn bekannt/ maßgeblich)? | |||
Abbildung 3-2 Wesentliche Daten für die Vorbereitung auf die Umsetzung von REACH
4 Aufgrund von mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen zugegangenen Informationen erforderliche Massnahmen
In diesem Kapitel wird beschrieben, wie Sie die Verpflichtungen erfüllen, die für Sie aufgrund der Informationen entstehen, die Sie von Lieferanten erhalten. Das Kapitel vermittelt einen alternativen Zugang zu den bereits in Kapitel 2 dieser Leitlinien beschriebenen Rollen und Verpflichtungen und verweist Sie auf die ausführlicheren Abschnitte der Leitlinien.
4.1 Einleitung
Aufgrund der REACH-Verordnung wird sich der Umfang der Ihnen zugehenden Informationen erhöhen. Mit dem Erhalt einer Registrierungsnummer im Rahmen eines Sicherheitsdatenblatts oder sonstiger an Sie übermittelter Informationen gehen verschiedene Verpflichtungen einher. Dieses Kapitel ist nach der Reihenfolge gegliedert, in der diese Informationen zu lesen sind. In Abschnitt 4.2 wird erläutert, wie Sie sich verhalten müssen, wenn Sie in Verbindung mit einem Stoff oder einer Zubereitung bestimmte Informationen erhalten; entsprechende Hinweise zu Erzeugnissen finden Sie in Abschnitt 4.3. 26
4.2 Ablauf bei Maßnahmen nach dem Erhalt von Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen
Abbildung 4-1 Aufgrund von Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen erforderliche Maßnahmen
Abkürzungen
ES = Expositionsszenario
RIP = REACH Implementation Project (REACH-Umsetzungsprojekt)
RMM = Risikomanagementmaßnahme
SDB = Sicherheitsdatenblatt
Hinweis a - Erhaltene Informationen
Wenn Sie einen Stoff, der als gefährlich oder persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar eingestuft wurde oder auf der Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe genannt wird, als solchen kaufen, muss Ihr Lieferant Ihnen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen (Artikel 31 Absatz 1 der REACH-Verordnung). Möglicherweise erhalten Sie von Ihrem Lieferanten sonstige Informationen, wenn der betreffende Stoff nicht als gefährlich eingestuft wurde, Sie aber besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten.
Wenn Sie eine Zubereitung kaufen, die als gefährlich eingestuft wurde, muss Ihr Lieferant Ihnen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Sie können ein Sicherheitsdatenblatt anfordern, wenn eine Zubereitung nicht als gefährlich eingestuft wurde, aber mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthält, oder einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt 27 (Artikel 31 Absatz 3 der REACH-Verordnung).
Auch wenn ein Sicherheitsdatenblatt nicht vorgeschrieben ist, muss Ihr Lieferant Ihnen Informationen zu allen Stoffen übermitteln, für die eine Zulassung erforderlich ist oder die Beschränkungen unterliegen; außerdem muss er Ihnen alle Informationen übermitteln, die Sie benötigen, um angemessene Risikomanagementmaßnahmen zu bestimmen und anzuwenden. Dies ist im Flussdiagramm mit dem Hinweis "Sonst. Informationen" gemeint ( Artikel 32 der REACH-Verordnung).
Hinweis b - Prüfung von Sicherheitsdatenblättern
Ab dem 1. Juni 2007 sind aktualisierte Sicherheitsdatenblätter vorzulegen. Die Sicherheitsdatenblätter werden spätestens aktualisiert, nachdem ein Stoff vom Hersteller oder Importeur registriert wurde, und bei der Aktualisierung werden die im Registrierungsprozess erfassten Informationen berücksichtigt.
Sie dürfen keine Stoffe als solche oder in Zubereitungen sowie keine Erzeugnisse in Verkehr bringen, die nicht gemäß der REACH-Verordnung registriert oder vorregistriert wurden (sofern diese nicht von den entsprechenden Verpflichtungen ausgenommen sind). Entsprechend müssen Sie sich also vergewissern, dass Ihre Lieferanten die Vorschriften der REACH-Verordnung einhalten (siehe Kapitel 1 und 2).
Prüfen Sie, ob gemäß den Überschriften 1 (Stoffe) oder 3 (Zubereitungen) Registrierungsnummern erteilt werden. In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass gewisse Tests durchgeführt wurden, und dass die Einstufung und die Gefahrenbeschreibungen auf den entsprechenden Informationen beruhen.
Sobald Sie eine Registrierungsnummer erhalten, beginnt eine Frist von 12 Monaten, binnen derer Sie Ihren Verpflichtungen als nachgeschalteter Anwender gemäß der REACH-Verordnung nachkommen müssen. Wenn ein Stoff noch nicht registriert wurde und Sie keine Registrierungsnummer erhalten, können Sie verfahren, wie im Sicherheitsdatenblatt beschrieben (siehe oben).
Prüfen Sie die Informationen zu Gefährdungen und zu Risikomanagementmaßnahmen und klären Sie, ob Stoffe als solche oder in Zubereitungen einer Zulassungspflicht oder Beschränkungen unterliegen. In Tabelle 9 sind die Überschriften aus Spalte 1 des Sicherheitsdatenblatts nach ihrer Bedeutung für die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen sowie erforderliche Maßnahmen und Hinweise auf weiterführende Informationen in den betreffenden Kapiteln der Leitlinien zusammengestellt.
Tabelle 9: Für die Erfüllung der Verpflichtungen nachgeschalteter Anwender maßgebliche Informationen auf dem Sicherheitsdatenblatt
| SDB-Überschrift | Für die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung maßgebliche Informationen | Maßnahme | Kapitel |
| 1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und des Unternehmens | Registrierungsnummer des Stoffs (wenn registriert) bekannte Verwendungen des Stoffs, für die ein Stoffsicherheitsbericht benötigt wird; alle identifizierten Verwendungen Kontaktinformationen des Lieferanten | Ab 1. Juni 2007 wirksame Verpflichtungen; die Anforderungen gemäß Artikel 37 der REACH-Verordnung werden spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem Sie eine Registrierungsnummer erhalten. 28
Freiwillig: Wenn Ihre Verwendung nicht genannt ist, können Sie bei Ihrem Lieferanten beantragen, dass er diese Verwendung als identifizierte Verwendung erfasst. | 8 |
| 2. Mögliche Gefahren | Die wichtigsten schädlichen physikalischen und chemischen Wirkungen sowie die schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die bei dem Stoff als solchem oder in Zubereitungen eintreten können. | Bereitstellung neuer Informationen zu Gefährdungen für den nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette
Bericht an die Chemikalienagentur, wenn Sie eine anderweitige Einstufung vornehmen | 10 |
| 3. Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen | Mit den Bestandteilen der Zubereitung verbundene Gefährdungen | Bereitstellung sonstiger neuer Informationen zu Gefährdungen für den jeweils nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette Bericht an die Chemikalienagentur, wenn Sie eine anderweitige Einstufung vornehmen | 10 |
| 4. Erste-Hilfe- Maßnahmen | Maßnahmen in Bezug auf die Folgen von Unfällen | Keine Änderungen der derzeitigen Praxis | |
| 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung | Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Brandfall | Keine Änderungen der derzeitigen Praxis | |
| 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung | Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken einer zufälligen Freisetzung | Keine Änderungen der derzeitigen Praxis | |
| 7. Handhabung und Lagerung | Informationen zur Entwicklung geeigneter Verfahren und Maßnahmen zum Risikomanagement | Keine Änderungen der derzeitigen Praxis | |
| 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/ persönliche Schutzausrüstung | Expositionsgrenzwerte und Risikomanagementmaßnahmen;
die Informationen müssen im Einklang mit den Informationen im Expositionsszenario stehen (wenn dem Sicherheitsdatenblatt ein Expositionsszenario beigefügt ist). | Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen
Informieren Ihres Lieferanten, wenn Ihnen Informationen vorliegen, die die vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen. | 11 |
| 9. Physikalische und chemische Eigenschaften | Wichtige Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzinformationen | Übermittlung neuer Informationen zu Gefährdungen an den nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette | 10 |
| 10. Stabilität und Reaktivität | Zu vermeidende Bedingungen und Materialien | Übermittlung neuer Informationen zu Gefährdungen an den nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette | 10 |
| 11. Toxikologische Angaben | Informationen zu potenziellen Gesundheitsrisiken | Übermittlung neuer Informationen zu Gefährdungen an den nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette | 10 |
| 12. Umwelt- bezogene Angaben | Informationen zu potenziellen Risiken für die Umwelt | Übermittlung neuer Informationen zu Gefährdungen an den nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette | 10 |
| 13. Hinweise zur Entsorgung | Geeignete Entsorgungsmethoden | Prüfen Sie, ob Informationen vorliegen, die an Ihr Entsorgungsunternehmen weiterzugeben sind. | |
| 14. Angaben zum Transport | Besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Beförderung | Keine Änderungen der derzeitigen Praxis | |
| 15. Rechtsvorschriften | Prüfung, ob der Stoff als solcher oder in einer Zubereitung zulassungspflichtig ist
Keine Beschränkungen Angabe, ob eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt wurde | Prüfung auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen
Prüfung auf die Einhaltung von Beschränkungen | 12
13 |
| 16. Sonstige Angaben | Empfohlene (nicht gesetzliche) Beschränkungen der Verwendung | Prüfung auf Einhaltung von Beschränkungen Übermittlung neuer Informationen zu Gefährdungen an den nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette | 13
10 |
| Anhang | Für Sie maßgebliche Expositionsszenarien für die identifizierten Verwendungen | Sie müssen die in den Expositionsszenarien beschriebenen Verwendungsbedingungen einhalten, wenn Sie keinen eigenen Stoffsicherheitsbericht mit einem maßgeblichen Expositionsszenario erstellt haben oder entsprechende Ausnahmeregelungen für Sie gelten. | 5 |
Hinweis c - Zugegangene Expositionsszenarien
Ihr Lieferant muss Ihnen für alle gefährlichen Stoffe, die in Mengen von mindestens 10 t pro Jahr und Registrant erzeugt oder eingeführt werden, mindestens ein Expositionsszenario übermitteln. Wenn diese Stoffe in einer Zubereitung enthalten sind und unter Überschrift 3 genannt werden, enthält das Sicherheitsdatenblatt auch ein Expositionsszenario.
Hinweis d - Prüfung des Expositionsszenarios
Wenn Sie ein Expositionsszenario zu einem Stoff oder einer Zubereitung erhalten, müssen Sie prüfen, ob Sie die Anforderungen dieses Expositionsszenarios erfüllen. Ausführliche Informationen zur Prüfung auf die Konformität mit einem Expositionsszenario finden Sie in Kapitel 5 dieser Leitlinien.
Hinweis e - Formulierer
Wenn Sie Zubereitungen formulieren, müssen Sie Ihren Kunden möglicherweise bestimmte Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) zukommen lassen. Ihre Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung und sonstigen Rechtsvorschriften werden in Kapitel 14 dieser Leitlinien beschrieben.
Hinweis f - Produzenten von Erzeugnissen
Wenn Sie Erzeugnisse herstellen, müssen Se Ihre Verwendung möglicherweise registrieren oder mitteilen. Entsprechende Informationen finden Sie in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen.
Hinweis g - Händler
Wenn Sie mit Stoffen oder Zubereitungen handeln, sind Sie verpflichtet, die betreffenden Sicherheitsdatenblätter und alle sonstigen Informationen, die Sie erhalten haben, an den nächsten Akteur der Lieferkette weiterzugeben. Ausführliche Informationen zu den Verpflichtungen für Händler finden Sie in Kapitel 15 dieser Leitlinien.
Hinweis h - Sonstige Informationen
Möglicherweise erhalten Sie "sonstige" Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung dahingehend, ob ein Stoff zulassungspflichtig ist oder bestimmten Beschränkungen unterliegt oder ob bestimmte Maßnahmen zur Beherrschung der mit der Verwendung des betreffenden Stoffs verbundenen Risiken durchzuführen sind (z.B. im Rahmen einer produkt- und verfahrensorientierten FuE-Notifizierung). Diese Informationen müssen berücksichtigt werden.
Die REACH-Verordnung sieht kein bestimmtes Format vor, in dem diese Informationen vorzulegen wären. Daher sollte jeder Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung selbst prüfen, welches Informationsinstrument für die einzelnen Kunden jeweils am besten geeignet ist. Informationen nach Maßgabe von Artikel 32 könnten Ihnen z.B. wie folgt zugehen:
Ihr Lieferant muss sicherstellen, dass die betreffenden Informationen eindeutig als Informationen gemäß Artikel 32 zu erkennen sind; dies gilt insbesondere dann, wenn diese Informationen z.B. in einem technischen Datenblatt enthalten sind.
Wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass ein Stoff 29 zulassungspflichtig ist, müssen Sie möglicherweise prüfen, ob Ihre Verwendung von der Zulassungspflicht ausgenommen ist oder ob einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette eine Zulassung erteilt wurde, die Ihre Verwendung abdeckt, und ob Sie die betreffenden Bedingungen einhalten bzw. ob Sie selbst eine Zulassung beantragen können (siehe Kapitel 12 dieser Leitlinien). Wird Ihnen mitgeteilt, dass ein Stoff 29 Beschränkungen unterliegt, müssen Sie die für diese Beschränkungen geltenden Bedingungen erfüllen (siehe Kapitel 13).
Möglicherweise erhalten Sie weitere Informationen, die Ihr Lieferant im Interesse eines angemessenen Risikomanagements für erforderlich hält. Dies können z.B. Informationen zu möglichen Schäden aufgrund des Aggregatzustandes eines Stoffes oder aufgrund von Verwendungsbedingungen sein, die vermieden werden müssen. 30
Wenn Sie Informationen von Ihrem Lieferanten erhalten, müssen Sie auch prüfen, ob diese Informationen an Ihre Kunden weiterzuleiten sind. Dies wird in Kapitel 14 dieser Leitlinien für Formulierer, in Kapitel 15 für Händler und in den Leitlinien zu Stoffen in Erzeugnissen für Produzenten von Erzeugnissen erläutert.
Hinweis i - Weitere Informationen zu Gefährdungen
Wenn Sie selbst Tests durchgeführt oder festgestellt haben, dass ein Stoff mit Gefährdungen verbunden ist, auf die in den Ihnen übermittelten Informationen nicht hingewiesen wird, oder die in einem Sicherheitsdatenblatt für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berücksichtigt werden müssen, sind Sie verpflichtet, Ihren Lieferanten entsprechend zu unterrichten.
4.3 Ablauf bei Maßnahmen aufgrund von Informationen zu Erzeugnissen
Abbildung 4-2 Maßnahmen aufgrund von Informationen zu Erzeugnissen
BILD
Hinweis j - Wann die Übermittlung von Informationen in Verbindung mit Erzeugnissen zu erwarten ist
Ihr Lieferant eines Erzeugnisses stellt Ihnen Informationen zur Verfügung, wenn das Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe enthält, die auf der Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe genannt sind und in Konzentrationen über 0,1 % vorliegen. Die Kandidatenliste wird wahrscheinlich Ende 2008 veröffentlicht.
Hinweis k - Informationen zur sicheren Verwendung
Ihr Lieferant muss Ihnen alle Informationen zukommen lassen, die erforderlich sind, um eine sichere Verwendung des jeweiligen Erzeugnisses zu gewährleisten. Gegebenenfalls muss er zumindest die Namen der im jeweiligen Erzeugnis in Konzentrationen von über 0,1 Gew.-% enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffe angeben. Weitere Informationen können freiwillig mitgeteilt werden.
Hinweis l - Weitergabe von Informationen in Verbindung mit Erzeugnissen
Wenn Sie ein Erzeugnis herstellen, bei dem als Ausgangsmaterial ein Erzeugnis mit auf der Kandidatenliste genannten und in Konzentrationen von mindestens 0,1 Gew.-% enthaltenen Stoffen verwendet wird, sind Sie möglicherweise verpflichtet, Informationen an die Empfänger des von Ihnen hergestellten Erzeugnisses weiterzuleiten (Artikel 33 der REACH-Verordnung). Diese Empfänger können sonstige Unternehmen sein, die dieses Erzeugnis verwenden; als Empfänger kommen aber auch Einzelhändler in Betracht, die Verbraucher mit Erzeugnissen versorgen. Sämtliche Akteure, Produzenten von Erzeugnissen, Importeure und Händler/Einzelhändler müssen Verbrauchern diese Informationen auf deren Wunsch binnen 45 Tagen unentgeltlich vorlegen. 31 Prüfen Sie anhand der Leitlinien für Erzeugnisse, ob Sie Informationen weitergeben müssen.
Die REACH-Verordnung sieht keine bestimmte Form für die Übermittlung von Informationen in Verbindung mit Erzeugnissen vor. Sie sollten eine Form wählen, die gewährleistet, dass der Empfänger leicht auf die Informationen aufmerksam wird. Möglicherweise zu berücksichtigende Informationselemente sind in Tabelle 10 zusammengestellt.
Tabelle 10: Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen
| Element | Verpflichtend | Beispiel |
| Name des Stoffs | Ja | Diarsentrioxid |
| CAS-Nummer | Nein | 1327-53-3 |
| Registrierungsnummer (wenn vom Lieferanten angegeben) | Nein | 01-1234567-49-00 |
| Einstufung | Nein | Karz. Kat. 1; R45; T+; R28; C; R34 ; N; R50/53 Kann Krebs erzeugen |
| Konzentration im Erzeugnis 32 | Nein | 1 Gew.-% |
| Informationen zur sicheren Handhabung | (Ja) 33 | Erwärmung auf über 60 °C vermeiden
Erzeugnis für Kinder unzugänglich aufbewahren. |
| Sichere Entsorgung | Nein | Dieses Erzeugnis ist als gefährlicher Abfall zu entsorgen und darf nicht zusammen mit Ihrem normalen Haushaltsmüll entsorgt werden. |
5 Prüfung auf Konformität mit dem Expositionsszenario
In diesem Abschnitt wird erläutert, wie festgestellt werden kann, ob die Beschreibungen einer sicheren Verwendung in den dem Sicherheitsdatenblatt eines Stoffes oder einer Zubereitung als Anhang beigefügten Expositionsszenarien die Bedingungen abdecken, unter denen der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung tatsächlich verwendet wird.
5.1 Anforderungen hinsichtlich der Konformität mit dem Expositionsszenario
| Artikel 37 Absatz 5
5. Der nachgeschaltete Anwender hat geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls zu empfehlen, die in einer der folgenden Unterlagen festgestellt sind: (a) in dem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt/den ihm übermittelten Sicherheitsdatenblättern oder (b) in seiner eigenen Stoffsicherheitsbeurteilung oder (c) in Informationen über Risikomanagementmaßnahmen, die ihm nach Artikel 32 zugegangen sind. |
Ein Expositionsszenario beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Stoff als solcher oder in Zubereitungen in sicherer Weise verwendet werden kann. Jeder nachgeschaltete Anwender eines Stoffes oder einer Zubereitung, zu dem bzw. zu der ein Sicherheitsdatenblatt mit beigefügten Expositionsszenarien geliefert wurde, muss sicherstellen, dass seine Verwendungsbedingungen durch die betreffenden Szenarien abgedeckt sind. Sie sind also verpflichtet, die im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen mit Ihrer eigenen Praxis zu vergleichen. Drei Fälle sind zu unterscheiden:
Expositionsszenarien werden gewöhnlich 34 von Herstellern oder Importeuren im Rahmen der Erstellung ihres Registrierungsdossiers für Stoffe beschrieben, die als gefährlich einzustufen sind und in Mengen von mindestens 10 t/a hergestellt oder eingeführt werden. Im Expositionsszenario werden sämtliche Phasen im Lebenszyklus eines Stoffes von der Herstellung bis zur Entsorgung berücksichtigt. 35 Expositionsszenarien werden in der Lieferkette als Anhänge zum jeweiligen Sicherheitsdatenblatt weitergeleitet. Sicherheitsdatenblätter für Zubereitungen können Expositionsszenarien als Anhang beinhalten, die sich auf die jeweiligen Zubereitungen und/oder auf die einzelnen in den Zubereitungen enthaltenen gefährlichen Stoffe beziehen. Nähere Informationen zu Expositionsszenarien finden Sie in den [[Link=Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts#file=csr_en]] und in Anhang 1 dieser Leitlinien.
5.2 Erläuterung von Schlüsselbegriffen
5.2.1 Verwendung
Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff "Verwendung" eine in Verbindung mit einem Stoff als solchem oder in einer Zubereitung ausgeführte Tätigkeit, bei der eine Exposition durch diesen Stoff gegeben sein könnte. In Verbindung mit Erzeugnissen durchgeführte Tätigkeiten werden nicht als Verwendung eines Stoffes bezeichnet. Im folgenden Kasten sind einige Beispiele möglicher Verwendungen zusammengestellt:
| Artikel 3 Absatz 24
Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch; |
Beispiel 1 Verwendungsbeispiele
| Formulieren eines Lacks | In einem Mischverfahren werden Stoffe und Zubereitungen verwendet. Die Verwendung umfasst mehrere Tätigkeiten wie z.B. die Handhabung von Ausgangserzeugnissen, das Befüllen von Behältern, den eigentlichen Mischungsprozess und das Füllen der Lacke in Behältnisse. Außerdem müssen möglicherweise Behälter gereinigt werden. |
| Galvanisieren von Metallen | Elektrolyte (Zubereitungen) werden zur Beschichtung von Metallen verwendet. Die Verwendung umfasst mehrere Tätigkeiten wie z.B. die Vorbereitung der Galvanisierungsbäder (Befüllen und Einstellen), das Eintauchen von Teilen in die Bäder und das Trocknen der Teile sowie Reinigungs- und Wartungstätigkeiten. |
| Blasen von Kunststofffolien | Aus Polymerverbindungen bestehende Ausgangserzeugnisse werden gemischt, in den Extruder gegeben, erwärmt und geblasen; anschließend wird das Material abgekühlt und verpackt. |
| Rückdestillation von Reinigungsmitteln | Reinigungsmittel werden regeneriert, indem sie destilliert werden und Verunreinigungen aus dem Reinigungsprozess abgetrennt werden, damit die Reinigungsmittel weiter in der Produktion verwendet werden können. Diese Tätigkeit wird in den abfallrechtlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt und ist entsprechend als nachgeschaltete Verwendung zu betrachten. |
| Artikel 3 Absatz 26
identifizierte Verwendung: Verwendung eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung oder Verwendung einer Zubereitung, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender mitgeteilt wird; |
Als "identifizierte Verwendungen" werden Verwendungen bezeichnet, die von einem Akteur der Lieferkette vorgesehen sind. Dies können die eigenen Verwendungen des Akteurs, aber auch sonstige Verwendungen sein, die diesem schriftlich mitgeteilt wurden, um diese Verwendungen als identifizierte Verwendungen zu erfassen.
Ein Expositionsszenario bezieht sich immer auf eine oder mehrere identifizierte Verwendungen eines Stoffes oder einer Zubereitung, die im jeweiligen Titel sowie unter Überschrift 1 des Sicherheitsdatenblatts genannt wird. Ein Standardsystem zur knappen allgemeinen Beschreibung einer Verwendung wird in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts erläutert.
5.2.2 Verwendungsbedingungen
Die Verwendungsbedingungen geben an, welche Parameter bei einer Verwendung für die Exposition maßgeblich sind. Im Einzelnen sind dies:
Vielleicht ist es nicht immer möglich und auch nicht immer erforderlich, eindeutig zwischen diesen Typen von Informationen zu unterscheiden; dies gilt insbesondere für die Unterscheidung zwischen betrieblichen Bedingungen und Risikomanagementmaßnahmen im Expositionsszenario. Wichtig ist jedoch, dass das Expositionsszenario die erforderlichen Informationen für die Prüfung dahingehend enthält, ob eine sichere Verwendung gewährleistet werden kann.
5.2.3 Betriebliche Bedingungen
Die betrieblichen Bedingungen sind Bestandteil des Expositionsszenarios und sollen die Gegebenheiten beschreiben, unter denen ein Stoff oder eine Zubereitung verwendet wird. Insbesondere beschreiben sie die Typen der Tätigkeit, auf die sich das Expositionsszenario bezieht, sowie wie regelmäßig, wie oft und wie lange ein Stoff verwendet wird und in welcher Art von Prozess, bei welchen Temperaturen usw. ein Stoff verwendet wird. Im Expositionsszenario werden ausschließlich Parameter berücksichtigt, die sich auf die Expositionshöhe auswirken. Der folgende Kasten enthält einige Beispiele:
Beispiel 2 Beispiele für betriebliche Bedingungen
| Betriebliche Bedingung | Beispiel 1 | Beispiel 2 |
| Identifizierte Verwendung | Verwendung eines Reinigungsmittels für harte Oberflächen
Wasch- und Reinigungsmittel; Sprayprozesse | Lackieren/Beschichten
Auftrag unter geringem Energieeinsatz (Streichen, Walzen) |
| Art der Tätigkeit/ Verwendung | Das gelieferte Produkt besteht in einer konzentrierten Lösung, die vom Anwender verdünnt wird.
Das verdünnte Produkt besteht aus einem Spray, das auf die zu reinigenden Flächen aufgesprüht wird. Das Produkt wird von den Flächen mit einem Tuch abgewischt. Reinigungsausrüstung | Vorbereiten der Lackierung Manueller Auftrag des Lacks in geschlossenen Räumen mit Pinsel oder Walze
Reinigungsausrüstung |
| Dauer | 4 h/Tag | 8 h pro Verwendung (pro Tag) |
| Häufigkeit | 5 Werktage/Woche | 5 Werktage/Woche |
| Temperatur, Kapazität der aufnehmenden Umgebung usw. | Die Aufbringung erfolgt bei normaler Raumtemperatur (20° C)
Raumgröße 100 m3, Höhe 2,5 m Fläche: 40 m2 Normaler Luftaustausch 0,5/h | Raumtemperatur, 20° C
50 m3 Rauminhalt Luftaustausch 0,8/h Unter 1 % Emission in Abwasser beim Reinigen |
| Emissionsbegrenzung | Offener Prozess | Offener Prozess |
5.2.4 Risikomanagementmaßnahmen
Der Begriff "Risikomanagementmaßnahme" bezieht sich auf eine Tätigkeit oder eine Vorrichtung, welche dafür sorgt, dass Menschen und die Umwelt einem Stoff nur noch in reduziertem oder kontrolliertem Umfang ausgesetzt sind, während dieser Stoff als solcher oder in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis verwendet wird. Risikomanagementmaßnahmen bei industriellen Verwendungen sind z.B. Entlüftungen, Abgasverbrennungsanlagen oder die Abfall-/Abwasseraufbereitung im Unternehmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Handschuhe oder Masken) wird ebenfalls als Risikomanagementmaßnahme betrachtet. Auch kommunale Kläranlagen gelten als Risikomanagementmaßnahmen, da sie die Umweltexposition reduzieren.
5.2.5 Skalierung
Skalierungen sollen flexible Prüfungen dahingehend ermöglichen, ob die Verwendungen Ihrer Kunden durch ein Expositionsszenario abgedeckt sind. Grundsätzlich müssen Sie die in den Expositionsszenarien Ihres Lieferanten genannten Verwendungsbedingungen einhalten. Wenn bei Ihnen jedoch eine anderweitige Kombination von betrieblichen Bedingungen und Risikomanagementmaßnahmen gegeben ist, mit der Sie denselben Grad an Sicherheit erzielen, können Sie die Einhaltung der bestehenden Anforderungen durch eine Skalierung nachweisen. Möglichkeiten und Beschränkungen der Skalierbarkeit sind vom Lieferanten mitzuteilen. Ausführliche Hinweise in diesem Zusammenhang finden Sie in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts.
Durch Skalierungen kann nachgewiesen werden, dass eine Verwendung durch ein Expositionsszenario abgedeckt ist, obwohl in den Verwendungsbedingungen des betreffenden Expositionsszenarios nicht alle Parameter unmittelbar berücksichtigt wurden. Ihr Lieferant muss angeben, wie die skalierbaren Verwendungsbedingungen sich auf das Risikoverhältnis auswirken. Er kann Algorithmen zur Beschreibung der Relation zwischen einer Bedingung und einem Risiko angeben oder erklären, welche Instrumente zur Expositionsbeurteilung verwendet werden könnten.
Eine Skalierung ist nur für die vom Lieferanten genannten Parameter möglich und kann ausschließlich mit Hilfe seiner Skalierungsinstrumente (Algorithmen, IT-Tools usw.) vorgenommen werden. Eine Skalierung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn
5.3 Prüfung auf Konformität mit dem Expositionsszenario
Damit Sie Ihre Verwendungsbedingungen in Relation zu den im Expositionsszenario enthaltenen Informationen setzen können, müssen Sie möglicherweise Informationen zu Ihren eigenen betrieblichen Bedingungen, zu Ihren Risikomanagementmaßnahmen und zu den Umgebungsbedingungen erfassen, unter denen Sie den betreffenden Stoff bzw. die betreffende Zubereitung verwenden. Informationsquellen könnten etwa nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften (z.B. gemäß der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe) erstellte Unterlagen, die Konformität mit einer Umweltgenehmigung gemäß der IVU-Richtlinie, Arbeitsplatzmessungen und/oder Daten von Emissionsüberwachungen sowie Erfahrungen Ihrer Mitarbeiter vor Ort (z.B. technischer Experten oder Vertriebsmitarbeiter) sein. Der Grad der Differenzierung der benötigten Informationen wird davon abhängen, wie detailliert das jeweilige Expositionsszenario gestaltet wird.
Im Folgenden wird anhand eines exemplarischen Expositionsszenarios veranschaulicht, welche Art von Informationen für die Prüfung auf Einhaltung der bestehenden Anforderungen benötigt wird. Wenn Sie prüfen, ob Verwendungen Ihrer Kunden abgedeckt sind, können Sie denselben Ablauf zugrunde legen und müssen die gleichen Informationen bei den jeweiligen Kunden erfassen.
5.4 Ablauf bei der Prüfung auf Konformität mit einem Expositionsszenario
Abbildung 5-1 Ablauf bei der Prüfung auf Konformität mit dem ES
Hinweis a - Mit einem Sicherheitsdatenblatt zugegangene Expositionsszenarien
Wenn Sie einen Stoff von mehreren Lieferanten beziehen, erhalten Sie mit den Stoffen möglicherweise unterschiedliche Expositionsszenarien zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Vielleicht unterscheiden sich diese Szenarien im Umfang (Anzahl und Art der behandelten identifizierten Verwendungen), oder die Szenarien beziehen sich auf unterschiedliche Verwendungsbedingungen und sind insoweit nicht vergleichbar. Ob Ihre Verwendungsbedingungen die Anforderungen der Expositionsszenarien erfüllen, müssen Sie für die einzelnen Expositionsszenarien jeweils getrennt prüfen.
Dazu können Sie das Expositionsszenario mit den strengsten Verwendungsbedingungen zugrunde legen (kleinste Verwendungsmengen, geringste Häufigkeit und Verwendungsdauer, effizienteste Risikomanagementmaßnahmen usw.) und prüfen, ob Sie die Anforderungen dieses Szenariums erfüllen. Wenn Sie die Anforderungen erfüllen, können Sie argumentieren, dass die bei Ihnen bestehenden Bedingungen strenger sind als für die anderen Expositionsszenarien vorgeschrieben. Dies bedeutet nicht, dass Sie zwangsläufig die strengsten Risikomanagementmaßnahmen einführen müssten; Sie müssen jedoch eine Entscheidung hinsichtlich des strengsten Szenariums treffen und dann die Konformität mit den übrigen Expositionsszenarien bewerten.
Wenn Sie als gefährlich eingestufte Zubereitungen verwenden, erhalten Sie möglicherweise Expositionsszenarien für die betreffende Zubereitung als solche und/oder für (einzelne) in der Zubereitung enthaltene und als gefährlich eingestufte Stoffe. Geht Ihnen ein Expositionsszenario für die Zubereitung zu, müssen Sie dieses als Grundlage für die Prüfung Ihrer Konformität verwenden. Wenn Sie Expositionsszenarien nur für die in der Zubereitung enthaltenen Stoffe erhalten, müssen Sie die Konformität für jeden einzelnen Stoff getrennt prüfen. Jeder Lieferant ist verpflichtet, das Expositionsszenario vorzulegen, das im Einklang mit den Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt steht.
Wenn Sie Stoffe oder Zubereitungen in Erzeugnisse aufnehmen, müssen Sie auch die Anforderungen in Verbindung mit dem Erzeugnis und der Nutzungsdauer des Erzeugnisses erfüllen. Stellen Sie also z.B. ein Erzeugnis zur Verwendung in geschlossenen Räumen her (z.B. einen Tisch) und ist im Expositionsszenario vorgesehen, dass der in der Zubereitung enthaltene Stoff nur in Erzeugnissen zur Verwendung im Freien eingesetzt werden kann, ist Ihr Erzeugnis durch das Szenarium nicht abgedeckt.
Da die Expositionsszenarien die Bedingungen einer sicheren Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung beschreiben, beinhalten Sie unter Umständen wichtige Hinweise zur Erfüllung Ihrer Konformitätsverpflichtungen in Verbindung mit dem Arbeitnehmerschutz und den maßgeblichen Umweltschutzbestimmungen. Sie können prüfen, wie Expositionsszenarien in Ihre Routineverfahren in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz übernommen werden könnten.
Hinweis b - Identifizierte Verwendung
Identifizierte Verwendungen (siehe auch Begriffsbestimmung in Abschnitt 5.2) werden auf dem Sicherheitsdatenblatt unter Überschrift 1 genannt. Die Benennung der identifizierten Verwendungen muss zwar nicht zwangsläufig identisch mit der Benennung im Titel des Expositionsszenarios sein, sollte aber im Einklang damit stehen. Für dieselbe identifizierte Verwendung können verschiedene Expositionsszenarien mit unterschiedlichen Verwendungsbedingungen beschrieben sein. Ebenso kann ein Expositionsszenario für mehrere identifizierte Verwendungen mit ähnlichen Verwendungsbedingungen angenommen werden. Ein Standardsystem zur Beschreibung von Verwendungen wird in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts erläutert.
Wenn Ihre Verwendung auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht genannt ist, bedeutet dies nicht unbedingt, dass Sie die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllen. Sie können auch einen Stoff oder eine Zubereitung für eine nicht identifizierte Verwendung einsetzen, wenn Sie die im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen erfüllen.
Beispiel 3 Vergleich der identifizierten Verwendung mit Ihrer eigenen Verwendung
| Beispiel 1 | Beispiel 2 | |
| Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios | Gewerbliche Bauarbeiten, Lösungsmittel in Lacken, Auftrag unter geringem Energieeinsatz (Streichen, Walzen) | Gewerbliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten Lösungsmittel in Wasch- und Reinigungsprodukten Sprayprozesse |
| Lebenszyklusschritt im Expositionsszenario | Anwendung des Produkts | Anwendung des Produkts |
| Ihr Verfahren | Manuelles Lackieren/Beschichten von Metallteilen durch Streichen oder Walzen | Manuelle Oberflächenreinigung durch Scheuern oder Vorbehandlung zum Galvanisieren |
| Folgen | Ihre Verwendung ist durch die identifizierte Verwendung abgedeckt. | Ihre Verwendung ist nicht Bestandteil der identifizierten Verwendung. (Die Reinigung durch Scheuern mit Lappen ist von Sprayprozessen zu unterscheiden.) Dies hat keine rechtlichen Verpflichtungen zur Folge; möglicherweise müssen Sie sich aber vergewissern, dass Ihre Verwendungsbedingungen mit den im Expositionsszenario empfohlenen Verwendungsbedingungen übereinstimmen (wenn die Verwendung auch vielleicht anders benannt ist). |
Hinweis c - Nicht empfohlene Verwendungen
Wenn Ihr Lieferant zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder aus Gründen des Umweltschutzes von bestimmten Verwendungen abrät, muss er in Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblatts oder in den gemäß Artikel 32 vorgelegten Informationen darauf hinweisen. Werden keine Gründe genannt, können Sie sich nach den Gründen erkundigen. Ein Grund könnte etwa sein, dass eine Bewertung im Hinblick auf eine angemessene Beherrschung der Risiken durchgeführt, aber im Stoffsicherheitsbericht nicht dokumentiert werden konnte. Eine nicht empfohlene Verwendung liegt eindeutig außerhalb des vom Lieferanten vorgelegten Expositionsszenarios.
Hinweis d - Gründe für die Nichtempfehlung von Verwendungen
Wenn das Sicherheitsdatenblatt von Ihrer Verwendung abrät, sollten Sie von der betreffenden Verwendung des Stoffs oder der Zubereitung absehen. Allerdings können Sie möglicherweise nachweisen, dass Ihre Verwendung ungeachtet der Tatsache, dass diese Verwendung nicht empfohlen wird, als sicher zu betrachten ist; dazu können Sie einen Stoffsicherheitsbericht als nachgeschalteter Anwender erstellen. Um den Bericht zu erstellen, müssten Sie die Verwendung des Stoffs oder der Zubereitung differenzierter bewerten als Ihr Lieferant und gegebenenfalls Ihre Verwendungsbedingungen modifizieren, um dann vielleicht zu einer anderen Schlussfolgerung bezüglich der bestehenden Risiken zu gelangen. Hinweise zur Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung als nachgeschalteter Anwender finden Sie in Kapitel 7 dieser Leitlinien.
Hinweis e - Prüfen von Prozessen/Tätigkeiten im Expositionsszenario
Die Tätigkeiten/Prozesse werden im Expositionsszenario in einem kurzen Text oder in einer Liste beschrieben. In Verbindung mit der identifizierten Verwendung werden nur die Tätigkeiten berücksichtigt, bei denen davon auszugehen ist, dass eine Exposition durch den betreffenden Stoff bzw. die betreffende Zubereitung gegeben ist. Prüfen Sie, ob Sie Tätigkeiten in Verbindung mit den Stoffen oder Zubereitungen durchführen, die nicht in der Liste enthalten sind und die höhere Expositionen oder andere Expositionsformen zur Folge haben könnten als in der Liste angegeben. Tätigkeiten wie z.B. das Befüllen oder Leeren von Behältern sind gewöhnlich in der beschriebenen "Haupttätigkeit" enthalten.
Beispiel 4 Prüfung von Verfahren und Tätigkeiten
| Beispiel 1 | |
| Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios | Gewerbliche Bautätigkeiten
Lösungsmittel in Lacken/Beschichtungen Auftrag unter geringem Energieeinsatz (Streichen, Walzen) |
| Abgedeckte Tätigkeiten/Prozesse | Vorbereitung der Lacke
Manuelle Aufbringung von Lacken in geschlossenen Räumen mit Pinsel oder Walze Reinigungsausrüstung |
| Ihr Verfahren | Identische Schritte
Außerdem werden lackierte Metallteile in einem Ofen getrocknet. |
| Tätigkeit | Das Trocknen von Metallteilen in einem Ofen wird im Expositionsszenario als Tätigkeit nicht berücksichtigt. Beim Trocknungsprozess kann sich der Umfang der Emissionen in die Luft ändern; vergewissern Sie sich, dass dies nicht zu Umweltrisiken oder Risiken in der Umgebung des betreffenden Werks führt. |
Hinweis f - Dokumentation
Sie sollten Ihre Bewertung und die Konformität mit den Verwendungsbedingungen des Expositionsszenarios dokumentieren, um z.B. die Prüfung der Verwendung sonstiger für die betreffende Anwendung von Ihnen eingesetzter Zubereitungen zu erleichtern. Ein mögliches Format finden Sie in Anhang 3 dieser Leitlinien. Eine Möglichkeit besteht auch darin, die Konformitätsprüfung in Ihr Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltmanagementsystem einzubeziehen.
Hinweis g - Vergleich von betrieblichen Bedingungen
Vergleichen Sie die im Expositionsszenario enthaltenen Informationen mit Ihren eigenen betrieblichen Bedingungen. Wenn Sie eine Risikobewertung nach Maßgabe der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe vorgenommen haben, können Sie die betreffenden Informationen für die Konformitätsprüfung verwenden. Angaben aus Anträgen für Umweltgenehmigungen können ebenfalls eine hilfreiche Informationsquelle sein.
Beispiel 5 Prüfung von betrieblichen Bedingungen
| Informationen in Expositionsszenarien | Ihr eigenes Verfahren |
| Vorbereitung von Lacken
Manuelle Aufbringung von Lacken in geschlossenen Räumen mit einem Pinsel oder einer Walze Reinigungsausrüstung | Vorbereitung der Lacke
Manuelle Aufbringung von Lacken in geschlossenen Räumen mit einem Pinsel oder einer Walze Reinigungsausrüstung Trocknen von Lacken auf Metallteilen in einem Trockenschrank |
| Dauer und Häufigkeit
8 Stunden pro Auftrag (pro Tag), 5 Werktage/Woche | Dauer und Häufigkeit der Verwendung
2 h/Tag; 5 Werktage/Woche (Dokumentation: Beurteilung des Risikos am Arbeitsplatz ) Beurteilung: Die Verwendungsdauer ist geringer; die Häufigkeit ist dieselbe wie im Expositionsszenario → Abdeckung durch Expositionsszenario |
| Pro Tag verwendete Menge | Pro Tag verwendete Menge
20 kg/Tag (Dokumentation: Beurteilung des Risikos am Arbeitsplatz) Beurteilung: Verwendete Menge geringer als im Expositionsszenario→ Abdeckung durch Expositionsszenario |
| Sonstige für die Exposition maßgebliche Verwendungsbedingungen,
- Raumtemperatur, 20° C - 50 m3 Rauminhalt - Luftaustausch 0,8/h - Weniger als 1 % | Verwendungsbedingungen
- Aufbringung bei normaler Raumtemperatur, - Größe des Raums, in dem der Lack aufgebracht wird: > 100 m3 - Normaler Luftaustausch (ca. 0,8 / h) bei Aufbringung - Keinerlei Emissionen in Abwasser Beurteilung: Ihre Verwendungsbedingungen bezüglich der Arbeitnehmergesundheit sind durch das Expositionsszenario abgedeckt. Der Trockungsprozess ist nicht vollständig abgedeckt, da eine Tätigkeit und damit auch die betrieblichen Bedingungen bei dieser Tätigkeit im Expositionsszenario nicht beschrieben werden. Dieser Prozess kann dazu führen, dass der Stoff in unterschiedlichem Umfang in die Luft freigesetzt wird. Ob diese Emissionen ein Umweltrisiko bedingen, ist nicht klar. Die Gesamtmenge der Emissionen erhöht sich nicht; die Expositionskonzentration ist jedoch höher als beim Trocknen bei Raumtemperatur. Dies sollte mit dem Lieferanten besprochen werden. Unter Umständen kann es hilfreich sein, das Ergebnis der entsprechenden Diskussion zu dokumentieren → Weitere Prüfungen erforderlich. |
Unterschiede zwischen der Beschreibung der Verwendungsbedingungen im Expositionsszenario und Ihrer eigenen Praxis bedeuten nicht unbedingt, dass Ihre Verwendung nicht abgedeckt wäre. Wenn Ihre betrieblichen Bedingungen im vorgegebenen Rahmen mit den beschriebenen Bedingungen übereinstimmen oder ähnlich sind (und Unterschiede sich z.B. darauf beschränken, dass Sie ein anderes Handschuhmaterial verwenden oder dass die Abwasseraufbereitung nicht durch Umkehrosmose, sondern durch Membranfiltration erfolgt), sind sie durch das Expositionsszenario abgedeckt. Sind Parameter abweichend quantifiziert, ist Ihre Verwendung abgedeckt, wenn sich durch die Abweichung bei Ihnen niedrigere Expositionswerte ergeben. Wenn Sie z.B. täglich nur die Hälfte der im Szenarium vorgesehenen Menge verwenden, wird Ihre Exposition niedriger sein, und entsprechend ist Ihre Verwendung abgedeckt; verwenden Sie hingegen täglich die doppelte Menge, ist Ihre Exposition höher, und Sie müssen differenzierter prüfen, ob Ihre Verwendung abgedeckt ist. Wenn die Werte für Parameter, wie z.B. die verwendete Menge, die Häufigkeit und die Dauer der Verwendung, die Betriebstemperatur oder der Druck, bei Ihrer Verfahrensweise niedriger sind als im Expositionsszenario vorgesehen, ist bei Ihrem Verfahren eine geringere Exposition gegeben (und Ihr Verfahren entsprechend durch das Expositionsszenario abgedeckt). Parameter, bei denen höhere Werte eine geringere Exposition bedeuten, sind z.B. das Luftvolumen am Arbeitsplatz oder das Volumen des aufnehmenden Oberflächenwassers (höhere Verdünnung des jeweiligen Stoffs).
Im Expositionsszenario können auch Faktoren beschrieben werden, die nicht unmittelbar mit der
Verwendung in Zusammenhang stehen, aber grundlegende Parameter der Arbeitsumgebung
definieren, in die Stoffe freigesetzt werden (z.B. das verfügbare Luftvolumen). Diese Informationen sind wichtig, da Sie z.B. die Verdünnung eines Stoffes in der Natur, am Arbeitsplatz oder beim Verbraucher beschreiben.
Wenn das Volumen des eigentlich aufnehmenden Oberflächengewässers das im Expositionsszenario genannte Volumen überschreitet, ist die Umwelt einer niedrigeren Konzentration ausgesetzt, weil eine niedrigere Konzentration entsteht (höheres Verdünnungsvolumen). Ist die tatsächliche Verdünnung im aufnehmenden Oberflächenwasser geringer, oder bestehen anderweitig abweichende Bedingungen, kann in ähnlicher Weise ein "Ausgleich" erfolgen 36 (siehe Hinweis i).
Hinweis h - Vergleich von Risikomanagementmaßnahmen
Vergleichen Sie die erteilten Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen einschließlich der jeweiligen Wirksamkeit mit den bei Ihnen eingesetzten Maßnahmen. Zur Dokumentation Ihrer Einschätzung können Sie gemäß Anhang 3 dieser Leitlinien vorgehen. Möchten Sie feststellen, wie wirksam Ihre Risikomanagementmaßnahmen sind, können Sie entsprechende Gespräche mit dem technischen Personal führen oder die Wartungsanweisungen bzw. bei technischen Geräten Messprotokolle zu Rate ziehen. Außerdem können Produzenten dieser Geräte Informationen zur Funktionsweise und zum Wirkungsgrad übermitteln.
Beispiel 6 Prüfung von Risikomanagementmaßnahmen
| Informationen im Expositionsszenario | Ihre eigene Praxis |
| - Halbmaske (angenommener Schutzfaktor 10)
- Handschuhe (Nitril) sollten getragen werden. - Bei Einsatz unter den beschriebenen betrieblichen Verwendungsbedingungen sind keine Umweltschutzmaßnahmen erforderlich | - Geeignete Halbmasken werden getragen.
- Geeignete Handschuhe werden verwendet. - Es werden keine Umweltschutzmaßnahmen durchgeführt. |
| Lackreste und leere Dosen müssen über das kommunale Abfallwirtschaftssystem entsorgt werden. | Abfälle werden als gefährliche Abfälle entsorgt. |
Die wesentlichen Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen sind Angaben zur Wirksamkeit der Maßnahmen, d. h. zum Umfang, in dem die Exposition letztlich reduziert wird. (Eine lokale Entlüftung z.B. reduziert die Konzentration des betreffenden Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz um 50 %, und Handschuhe mindern die Exposition der Haut um 80 %.) Möglicherweise ist es für Sie schwierig, unterschiedliche Wirksamkeiten zu vergleichen, wenn die verfügbaren Zahlen nicht vergleichbar sind (z.B. wenn das Expositionsszenario vorsieht, dass eine Abgasverbrennungsanlage 95 % der organischen Verbindungen im Abgas zerstört und Sie nur die Konzentration von organischem Kohlenstoff im emittierten Abgas kennen). Schwierig werden Vergleiche unter Umständen auch, wenn Sie verschiedene Risikomanagementmaßnahmen kombinieren.
Sie können sicher sein, dass Ihre Risikomanagementmaßnahmen abgedeckt sind, wenn die Maßnahmen mindestens ebenso wirksam sind wie die im Expositionsszenario genannten Maßnahmen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Sie Halbmasken mit dem Schutzfaktor 25 verwenden und das Expositionsszenario einen Schutzfaktor von mindestens 10 vorsieht.
Wenn Sie über Messergebnisse verfügen (z.B. aufgrund von Messungen, die Sie zur Beantragung einer Umweltgenehmigung oder zur Beurteilung chemischer Risiken am Arbeitsplatz durchgeführt haben), kann es hilfreich sein, diese bei der Prüfung auf Konformität mit dem Expositionsszenario ergänzend hinzuzuziehen.
Zu beachten ist, dass eine bestimmte Risikomanagementmaßnahme je nach Stoff(gruppe) unterschiedlich wirksam sein kann. Handschuhe z.B. können bei unterschiedlichen Stoffen unterschiedliche Durchfeuchtungszeiten haben, oder Abgasverbrennungsanlagen können organische Verbindungen vollständig zerstören, sind bei Metallen aber möglicherweise wirkungslos. Im Zweifel setzen Sie sich mit dem Lieferanten der betreffenden Risikomanagementvorrichtung in Verbindung.
Hinweis i - Skalierung der Verwendungsbedingungen
Wenn sich mehrere Bedingungen bei Ihrer Verwendung von den im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen unterscheiden, ist nicht immer offensichtlich, ob Ihre Verwendung durch das betreffende Expositionsszenario abgedeckt ist. In diesen Fällen sowie wenn Ihr Lieferant maßgebliche Skalierungsbedingungen oder Beurteilungsinstrumente genannt hat, können Sie durch Skalierung der Expositionsparameter ermitteln, ob Ihre Verwendung abgedeckt ist. Nähere Informationen zur Skalierung muss Ihnen Ihr Lieferant mitteilen. Spezifische Hinweise finden Sie auch in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts. In der folgenden Tabelle sind die Typen skalierungsrelevanter Informationen zusammengestellt, die im Expositionsszenario enthalten sein könnten:
Tabelle 11: Art der skalierungsrelevanten Informationen in Expositionsszenarien
| Soweit maßgeblich: eine Reihe von Variablen (und ein geeigneter Algorithmus), die gemeinsam Beleg für eine sichere Verwendung sind und eine Skalierung ermöglichen | Exposition von Menschen:
Die Konzentration und der Luftdurchsatz können häufig linear skaliert werden.
Mengen und Rauminhalte/Auftragsbereiche sind voneinander abhängig und können nicht unabhängig voneinander skaliert werden.
Expositionsbeurteilungen wurden mit den folgenden Modellen vorgenommen: Einatmung: ConsExpo Dermal: Generische Expositionswerte aus Verwendungsmodellen der Richtlinie über Biozid-Produkte Umwelt: EUSES |
Wenn Ihre tatsächlichen Verwendungsbedingungen bei Ihrem Prozess höhere Emissionen zur Folge haben als im Expositionsszenario beschrieben, können Sie dies unter Umständen durch Einführung wirksamerer Risikomanagementmaßnahmen oder durch größere Verdünnungsvolumina ausgleichen. 37 Und umgekehrt können weniger wirksame Risikomanagementmaßnahmen möglicherweise durch strengere Verwendungsbedingungen oder durch größere Verdünnungsmengen kompensiert werden (z.B. indem anstelle eines halb geöffneten Systems ein völlig geschlossenes System eingesetzt wird, oder indem nur die Hälfte der im Expositionsszenariogenannten Menge verwendet wird, oder indem die Arbeiten in größeren Räumen mit entsprechend größeren Luftvolumina durchgeführt werden, in denen eine stärkere Verdünnung erfolgen kann).
Tabelle 12: Beziehungen zwischen Expositionsdeterminanten und Expositionen
| Parametertyp | Beschreibung in ES | Anwendung beim DU | Linearität | Grund |
| Physikalische Beschaffenheit des Stoffs | Flüssig | Pulver | Nein | In einer Flüssigkeit verhält der Stoff sich anders als in Verbindung mit Feststoffen. Damit ergeben sich für die Pulverform andere Expositionswege. |
| Prozess/ Anwendungs- typ | Streichen | Spritzlackierung | Nein | Der Spritzauftrag führt zur Entstehung von Aerosolen (Exposition durch Einatmung und dermale Exposition); beim Streichen werden keine Aerosole frei. Dafür aber entsteht eine dermale Exposition. Somit sind also unterschiedliche Expositionswege gegeben und unterschiedliche Risikomanagementmaßnahmen erforderlich. |
| Lokale Entlüftung | Wirksamkeit 70 % | Kapselung des Verfahrens derart, dass eine Freisetzung am Arbeitsplatz nur noch zu 5 % erfolgt. | Ja | Der Typ der Risikomanagementmaßnahme hängt von der jeweiligen Risikomanagementmaßnahme ab, hat jedoch dieselbe Wirkung bzw. ist sogar noch wirksamer, ohne jedoch anderweitige Expositionen zu verursachen. |
Wenn Sie die im oder in Verbindung mit dem Expositionsszenario genannten Skalierungsbedingungen anwenden, oder wenn Sie von Ihrem Lieferanten genannte IT-Tools einsetzen, um die Verwendungsbedingungen anzupassen, wird Ihre Verwendung abgedeckt, weil auf diese Weise belegt wird, dass Ihre Bedingungen "mindestens so streng" sind wie die im Expositionsszenario genannten Bedingungen.
Um die Anforderungen der REACH-Verordnung zu erfüllen, muss für Sie entweder eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 37 der REACH-Verordnung gelten, oder Sie müssen die im Expositionsszenario beschriebenen Verwendungsbedingungen einführen oder mit den in Verbindung mit dem Expositionsszenario gelieferten Skalierungs-Tools nachweisen können, dass Ihre Verwendungsbedingungen mindestens so streng sind wie die im Expositionsszenario genannten Bedingungen.
Wenn Ihre Verwendungsbedingungen von der Beschreibung im Expositionsszenario abweichen und die Einhaltung von Mindestbedingungen nicht durch eine Skalierung nachgewiesen werden kann, ist Ihre Verwendung als nicht abgedeckt zu betrachten. Dies gilt auch dann, wenn Sie Stoffkonzentrationen am Arbeitslatz und in der Umgebung gemessen und festgestellt haben, dass diese unter den auf dem Sicherheitsdatenblatt genannten DNEL- bzw. PNEC-Konzentrationen (Derived No-Effect Level - Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung; Predicted NoEffect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration) liegen. In diesen Fällen müssen Sie "mindestens" die Verwendungsbedingungen des Expositionsszenarios (Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe d der REACH-Verordnung) herstellen. Allerdings müssten Sie dies durch einen Stoffsicherheitsbericht nachweisen und die Chemikalienagentur verständigen oder Ihre Verwendung Ihrem Lieferanten mitteilen, damit Ihre Verwendung identifiziert wird.
5.5 In Erzeugnisse aufgenommene Stoffe oder Zubereitungen
Der Stoffsicherheitsbericht des Registranten muss alle Phasen des Lebenszyklus sowie gegebenenfalls die Nutzungsdauer von Erzeugnissen, die Entsorgungsphase und die maßgeblichen Expositionsszenarien beinhalten. Als nachgeschalteter Anwender können Sie nur die für Sie maßgeblichen Schritte überprüfen (z.B. Ihre eigenen Entsorgungsmaßnahmen und die Phasen im Lebenszyklus der Erzeugnisse, von denen Sie betroffen sind). Sie müssen nicht klären, ob andere nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette ebenfalls die Anforderungen erfüllen.
Wenn Sie Erzeugnisse produzieren und Stoffe als solche oder in Zubereitungen verwenden, um diese Erzeugnisse herzustellen, müssen Sie prüfen, ob die Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen in Ihren Erzeugnissen abgedeckt ist. Dazu müssen Sie gegebenenfalls Ihnen vorliegende Informationen zur sicheren Entsorgung in Verbindung mit Ihrem Erzeugnis weiterleiten.
6 Vorgehen, wenn eine Verwendung nicht durch das Expositionsszenario abgedeckt ist
Dieser Abschnitt erläutert, was zu tun ist, wenn Ihre Verwendung durch die im Expositionsszenario beschriebenen Verwendungsbedingungen nicht abgedeckt ist.
6.1 Einleitung
Wenn die Bedingungen für die Verwendung Ihres Stoffs oder Ihrer Zubereitung durch das Expositionsszenario nicht abgedeckt sind, müssen Sie im Allgemeinen als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Diese Verpflichtung entfällt jedoch unter Umständen, wenn bestimmte Ausnahmeregelungen anwendbar sind (Artikel 37 Absatz 4 der REACH-Verordnung) oder wenn Sie eine der folgenden Vorgehensweisen wählen:
Eine "optimale Standardlösung" gibt es nicht, und Entscheidungen müssen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung verschiedener für Ihre Geschäftsstrategie maßgeblicher Argumente getroffen werden. Der folgende Ablauf soll Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung helfen. Tabelle 13 enthält weitere Hinweise zur Auswahl der unter den jeweiligen Umständen besten Lösung und beschreibt Vorteile und Nachteile anhand von Beispielen.
Tabelle 13: Möglichkeiten, wenn eine Verwendung im Expositionsszenario nicht abgedeckt ist
| Möglichkeiten | Diese Möglichkeit empfiehlt sich möglicherweise unter folgenden Umständen | Vorteile | Nachteile |
| Maßgebliche Ausnahmeregelungen
6.a | Von Fall zu Fall | Keine Änderungen am Prozess oder an benötigten Stoffen/Zubereitungen | Keine Gewissheit über eine angemessene
Risikobeherrschung Die Situation kann sich ändern, wenn Sie die Produktion erhöhen. |
| Teilen Sie Ihrem Lieferanten Ihre Verwendung mit.
6.e | - Sie haben keine Bedenken bezüglich etwaiger vertraulicher Geschäftsinformationen.
- Das Ihnen zugegangene Expositionsszenario ist eher allgemein/umfassend gehalten. | Eine eingehendere Beurteilung durch Ihren Lieferanten ausgehend von Ihren Verwendungsbedingungen könnte belegen, dass kein Risiko gegeben ist. | Ihr Lieferant ist möglicherweise nicht bereit, diese Beurteilung für Sie vorzunehmen. |
| Suchen Sie einen Lieferanten, dessen Expositionsszenario Ihre Verwendung abdeckt. | Keine Änderungen der bestehenden Praxis, abgesehen von der Beschaffung von Ausgangserzeugnissen | Wechsel der Bezugsquelle | |
| Einführung der Verwendungsbedingungen
6.g | - Ihre Verwendung ist durch die (ähnlichen) Verwendungsbedingungen verschiedener Expositionsszenarien nicht abgedeckt.
- Sie haben Schwierigkeiten, weitere Rechtsvorschriften zu erfüllen und ziehen eine Änderung Ihres Risikomanagements auch in diesen Bereichen in Erwägung. | Gewissheit, dass die betreffende Verwendung beurteilt wird und keine Risiken darstellt Synergien im Hinblick auf die Konformität mit anderen Rechtsvorschriften | Die Aktualisierung bestehender bzw. Einführung neuer Risikomanagementmaßnahmen kann kostspielig sein. |
| Ersatz
6.g | - Sie haben sehr wenige Stoffe oder Zubereitungen, die nicht durch das Expositionsszenario abgedeckt sind.
- Sie möchten die Stoffe/Zubereitungen auch aus anderen Gründen ersetzen. | Mehrere Risiken können ausgeschlossen oder verringert werden.
Die Produktqualität kann verbessert werden. | Die Ersetzung ist möglicherweise zeitaufwändig und erfordert die Bereitstellung von Ressourcen.
Bei Zubereitungen kann sich die Beurteilung komplex gestalten. |
| Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders
6.h | - Sie möchten über ihre Verwendung keine Informationen offen legen.
- Nur wenige Expositionsszenarien decken Ihre Verwendung nicht ab. - Sie besitzen hinreichende Informationen und hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen, um die Beurteilung selbst vorzunehmen | Eine sichere Verwendung wurde nachgewiesen und dokumentiert.
Sie können den Stoff/die Zubereitung weiterhin verwenden. | Die Arbeit ist ressourcenintensiv.
Es ist unklar, ob in Verbindung mit den bestehenden Verwendungsbedingungen eine angemessene Kontrolle nachgewiesen werden kann. |
6.2 Ablauf und Erläuterung zur Entscheidungsfindung, wenn die betreffende Verwendung im Expositionsszenario nicht abgedeckt ist
Hinweis a - Sind die allgemeinen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 anwendbar?
Wenn Ihre Verwendung durch das Expositionsszenario nicht abgedeckt ist, müssen Sie möglicherweise als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie sich vielleicht auf Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der REACH-Verordnung berufen können. Wenn Ausnahmeregelungen auf Sie anwendbar sind, müssen Sie die Chemikalienagentur nur entsprechend informieren. Auch wenn Sie sich auf keine der vorgesehenen Ausnahmeregelungen berufen können, sollten Sie allerdings die im Folgenden beschriebenen Möglichkeiten prüfen, bevor Sie als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen.
In Tabelle 14 sind einige Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 37 zusammengestellt. Weitere Ausnahmen werden im Folgenden erläutert.
Tabelle 14: Prüfung, ob Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Stoffsicherheitsbericht als nachgeschalteter Anwender anwendbar sind
| Ausnahme | Erläuterung - Ihre eigene Verwendung | Erläuterung - Verwendung Ihres Kunden 38 |
| (a) Für Stoffe oder Zubereitungen wird kein Sicherheitsdatenblatt benötigt. | Wenn Ihr Lieferant nicht verpflichtet ist, Ihnen ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen, sind Sie nicht verpflichtet, als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht (DU CSR = Downstream User Chemical Safety Report) zu erstellen. Möglicherweise werden Ihnen ein Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenarien freiwillig vorgelegt; auch in diesem Fall ist die Vorschrift zur Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender nicht anwendbar. | Wenn Sie Ihrem Kunden eine Zubereitung liefern, für die kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, müssen Sie auch kein Expositionsszenario vorlegen. Daher ist für Sie nicht erheblich, ob die Verwendung Ihres Kunden durch die Expositionsszenarien Ihrer Lieferanten abgedeckt ist. Trotzdem müssen Sie allerdings prüfen, ob Informationen gemäß Artikel 32 weiterzuleiten sind (siehe auch Kapitel 14) |
| (b) Für Lieferanten ist ein Stoffsicherheitsbericht nicht vorgeschrieben. | Wenn ein Expositionsszenario für Ihre Zubereitung Ihre Verwendung nicht abdeckt, hat diese Ausnahmeregelung nur den Zweck, dass sich Ihre Stoffsicherheitsbeurteilung auf die tatsächlich maßgeblichen Stoffe beschränkt (wenn Sie
beschließen, eine Beurteilung durchzuführen); Sie werden jedoch nicht vollständig von dieser Verpflichtung entbunden. Eine Stoffsicherheitsbeurteilung ist nur für die Stoffe in einer Zubereitung erforderlich, für die der Hersteller oder Importeur eine Beurteilung erstellen musste, oder die in der von Ihnen verwendeten Zubereitung nicht auf eine Konzentration unterhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte reduziert wurden. Maßgebliche Informationen sind Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts zu entnehmen. Weitere Hinweise finden Sie in Kapitel 7 dieser Leitlinien. | Wenn Sie eine Stoffsicherheitsbeurteilung zur Verwendung eines Stoffes in Ihrer Zubereitung erstellen, müssen Sie nur prüfen, ob Ihre Lieferanten einen Stoffsicherheitsbericht erstellen mussten. |
| (c) Es werden mindestens die Verwendungsbedingungen abgedeckt. | Nähere Informationen zur Abdeckung zumindest der Verwendungsbedingungen finden Sie in Kapitel 5 dieser Leitlinien. | |
| (d) Der betreffende Stoff wird auf Konzentrationen unter den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Werten verdünnt. | Wenn Ihre Zubereitung einen Stoff in einer Konzentration unterhalb der geringsten in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte enthält, müssen Sie für diesen Stoff keine Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen. Auch wenn Sie einen Stoff in Ihrem Erzeugnis auf eine Konzentration unterhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte verdünnen, wird für diesen Stoff keine Stoffsicherheitsbeurteilung benötigt. Trotzdem müssen Sie bei der Erstellung Ihres Sicherheitsdatenblatt sämtliche Informationen berücksichtigen. |
Hinweis b - Verwenden Sie den Stoff oder die Zubereitung in einer Menge von unter 1 t/a?
Wenn Sie den Stoff oder die Zubereitung insgesamt in Mengen von unter 1 t/a verwenden, müssen Sie keinen Stoffsicherheitsbericht erstellen (Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe c der REACH-Verordnung). Als verwendete Menge wird allerdings nicht nur die tatsächlich eingesetzte, sondern auch die gelagerte Menge bezeichnet. Außerdem ist die verwendete Höchstmenge unabhängig vom Lieferanten und unabhängig davon zu verstehen, ob ein Expositionsszenario zugegangen ist.
Auch wenn diese Ausnahmeregelung anzuwenden ist, sind Sie verpflichtet, Maßnahmen zu bestimmen und einzuführen, um das Risiko für den Menschen und für die Umwelt unter Berücksichtigung der von Ihrem Lieferanten übermittelten Informationen bzw. der Informationen in Ihrem eigenen Stoffsicherheitsbericht zu beherrschen. Als Formulierer müssen Sie Ihren Kunden im Sicherheitsdatenblatt (soweit dieses vorgeschrieben ist) geeignete Maßnahmen mitteilen. Außerdem haben Sie die Chemikalienagentur zu benachrichtigen.
Abbildung 6-1 Entscheidungsbaum für den Fall, dass Ihre Verwendung im ES nicht abgedeckt ist
Abkürzungen
DU = nachgeschalteter Anwender
DU CSR = Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders
ES = Expositionsszenario
M/I = Manufacturer/Importer (Hersteller/Importeur)
PPORD = Product and Process Orientated Research and Development (Produktund verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung)
S/P = Stoff oder Zubereitung
t/a = Tonnen pro Jahr
Hinweis c - Verwendung in produkt- und verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung
Wenn Sie den Stoff oder die Zubereitung in produkt- und verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung (PPORD 39) verwenden, müssen Sie als nachgeschalteter Anwender keinen Stoffsicherheitsbericht erstellen; diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, dass "die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gemäß den Anforderungen der Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt angemessen beherrscht werden". In diesem Fall müssen Sie die in Artikel 38 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Informationen der Chemikalienagentur mitteilen. Dies gilt auch für FuE-Tätigkeiten, die Sie gemäß der Richtlinie 67/548/EWG mitgeteilt haben, da diese Mitteilungen nach dem 1. Juni 2008 nicht mehr gültig sind.
Stoffe, mit denen Sie produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung betreiben, könnten zulassungspflichtig sein oder Beschränkungen unterliegen (siehe Kapitel 12 und 13).
Wenn Sie in der Mitteilung bezüglich der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung Ihres Lieferanten berücksichtigt wurden, müssen Sie als genannter Kunde die von Ihrem Lieferanten genannten Bedingungen erfüllen (einschließlich etwaiger von der Chemikalienagentur vorgegebener Bedingungen). Sie sind verpflichtet, diese Bedingungen zu erfüllen. 40 Wenn Sie beginnen, den betreffenden Stoff für andere Zwecke als die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung zu verwenden, müssen Sie Ihren Lieferanten entsprechend informieren.
Wenn Sie einen Stoff oder eine Zubereitung verwenden, mit dem bzw. mit der Ihnen ein Expositionsszenario für produkt- oder verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung zugegangen ist, Sie in der Mitteilung Ihres Lieferanten aber nicht als Kunde berücksichtigt wurden, sind alle Verpflichtungen für nachgeschaltete Anwender für Sie maßgeblich. Haben Sie allerdings festgestellt, dass Ihre Verwendungsbedingungen durch das Expositionsszenario nicht abdeckt sind, müssen Sie als nachgeschalteter Anwender keinen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Allerdings müssen Sie der Chemikalienagentur einen Bericht übermitteln; diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn Sie den Stoff oder die Zubereitung in Mengen von unter 1 t/a verwenden. Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeiten durch die Definition des Begriffs "produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung" abdeckt sind, und stellen Sie sicher, dass Sie in größtmöglichem Umfang die Ihnen mitgeteilten Bedingungen für eine sichere Verwendung erfüllen.
Hinweis d - Bericht an die Chemikalienagentur (Artikel 38 Absatz 2)
Sie müssen der Chemikalienagentur spätestens sechs Monate nach Zugang eines Expositionsszenarios, durch das Ihre Verwendung nicht abgedeckt ist, einen Bericht übermitteln, wenn Sie sich auf die oben genannten Ausnahmeregelungen berufen. Der Bericht muss folgende Informationen beinhalten:
Der Bericht wird über das REACH-IT-System erstellt und übermittelt. Informationen zu Registrierungsnummern und zur Identität der Stoffe sowie zu Ihrem Lieferanten finden Sie auf dem Sicherheitsdatenblatt. In der kurzen allgemeinen Beschreibung Ihrer Verwendung sollten Sie erläutern, wozu Sie und Ihre Kunden den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung einsetzen. Sie können das System für Standardbeschreibungen von Verwendungen nutzen (siehe Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts).
Hinweis e - Ihre Verwendung unterliegt der Vertraulichkeit.
Wenn Sie Ihre Verwendung des betreffenden Stoffs oder der betreffenden Zubereitung als vertraulich betrachten, haben Sie drei Möglichkeiten, die Vorschriften nach Maßgabe der REACH-Verordnung zu erfüllen. Sie können den Stoff oder die Zubereitung durch einen Stoff oder eine Zubereitung ersetzen, für den bzw. für die entweder kein Expositionsszenario zugegangen ist oder in dessen bzw. mit deren Expositionsszenario Ihre Verwendung nicht abgedeckt ist; Sie können Ihren Prozess entsprechend dem von Ihrem Lieferanten vorgelegten Expositionsszenario anpassen, oder Sie können als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen, der belegt, dass die bestehenden Risiken in angemessenem Umfang beherrscht werden.
Hinweis f - Teilen Sie Ihrem Lieferanten Ihre Verwendung mit, damit die Verwendung identifiziert werden kann.
Möglicherweise "fehlt" Ihre Verwendung in den Expositionsszenarien Ihres Lieferanten vollständig, oder Ihre Verwendungsbedingungen sind nicht abgedeckt. Sie können Ihrem Lieferanten Ihre Verwendung mitteilen, wenn Sie davon ausgehen, dass dieser die Verwendung neu beurteilt und Ihnen ein neues Expositionsszenario übermittelt, das Ihre Verwendung abdeckt. Nähere Informationen finden Sie in Abschnitt 8.1 dieser Leitlinien.
Hinweis g - Ersetzen des Stoffs oder der Zubereitung
Das Ersetzen des Stoffs oder der Zubereitung kann nicht nur durch die Verwendung anderer Ausgangserzeugnisse, sondern auch durch die Optimierung von Prozessen derart erfolgen, dass der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nicht mehr benötigt werden (z.B. weil Reinigungsschritte entfallen sind). Wenn für den als Ersatz verwendeten Stoff bzw. die als Ersatz verwendete Zubereitung ein Expositionsszenario beigefügt wurde, muss dieses natürlich Ihre Verwendungsbedingungen abdecken. Außerdem kommen als maßgebliche Faktoren in Betracht:
Die Leitlinien zur Erstellung eines Zulassungsantrags enthalten Hinweise dahingehend, wie die Verfügbarkeit und die Machbarkeit einer Substitution zu bewerten ist; an diesen Hinweisen könnten Sie sich bei der Gestaltung der Substitution orientieren.
Hinweis h - Herstellen der im Expositionsszenario vorgesehenen Bedingungen
Wenn Ihre Verwendungsbedingungen durch das Expositionsszenario nicht abgedeckt sind, können Sie auch Ihre Produktion ändern und die Bedingungen des Expositionsszenarios herstellen. Sie sollten sicherstellen, dass sämtliche Expositionsszenarien berücksichtigt werden, in denen Ihre Verwendungsbedingungen nicht abgedeckt sind, damit Sie diese Bedingungen alle in einem Schritt erfüllen. Diese Möglichkeit ist besonders in den folgenden Fällen in Betracht zu ziehen:
Die Umsetzung des Expositionsszenarios könnte sich wie folgt auswirken:
Wenn Sie sich entscheiden, Ihren Prozess zu modifizieren, oder zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen einzuführen, müssen Sie die betreffenden Änderungen binnen eines Jahres nach Zugang des Expositionsszenarios vornehmen (Artikel 39 Absatz 1 der REACH-Verordnung).
Hinweis i - Stoffsicherheitsbeurteilung nachgeschalteter Anwender
Wenn Sie einen Stoffsicherheitsbericht als nachgeschalteter Anwender erstellen, müssen Sie selbst
beurteilen, ob die mit der Verwendung des jeweiligen Stoffs oder der jeweiligen Zubereitung verbundenen Risiken angemessen beherrscht werden.
Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 7 dieser Leitlinien.
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