umwelt-online: Leitlinien für nachgeschaltete Anwender - Leitlinien zur Umsetzung von REACH (2)
| |
7 Erstellen eines Stoffsicherheitsberichts als nachgeschalteter Anwender
In diesem Kapitel wird erläutert, wie Sie als nachgeschalteter Anwender eine Stoffsicherheitsbeurteilung für Ihre Verwendungen und/oder für Verwendungen Ihrer Kunden erstellen. Das Kapitel soll Ihnen einen Überblick über die ausführlicher in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts beschriebene Methode vermitteln. In diesen Leitlinien werden z.B. die folgenden Aspekte von besonderer Bedeutung für Stoffsicherheitsbeurteilungen durch nachgeschaltete Anwender erläutert:
7.1 Was ist unter der Stoffsicherheitsbeurteilung eines nachgeschalteten Anwenders zu verstehen?
In der Stoffsicherheitsbeurteilung sollen die Verwendungsbedingungen identifiziert werden, unter denen ein Stoff während seines gesamten Lebenszyklus sicher verwendet werden kann. Gewöhnlich sind die Durchführung der Beurteilung und die Dokumentation der Beurteilung im Stoffsicherheitsbericht Aufgabe desjenigen, der den betreffenden Stoff registriert hat. Expositionsszenarien sind ein wesentliches Instrument der Stoffsicherheitsbeurteilung. Wenn das Expositionsszenario eines Stoffes oder einer Zubereitung Ihre Verwendung oder eine Verwendung Ihres Kunden nicht abdeckt, sind Sie möglicherweise verpflichtet, diese Beurteilung selbst vorzunehmen. Diese Beurteilung wird als Stoffsicherheitsbeurteilung eines nachgeschalteten Anwenders bezeichnet.
Im Stoffsicherheitsbericht muss die "sichere Verwendung" dokumentiert sein; d.h. es muss nachgewiesen werden, dass die Exposition von Menschen (Arbeitnehmern und Verbrauchern) sowie der Umwelt unterhalb der Werte liegt, die als sicher betrachtet werden, oder die Exposition muss auf ein Minimum begrenzt werden. Als sicher gelten die DNEL-Werte (Derived No -Effect Level - Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung) für die menschliche Gesundheit sowie die PNEC-Werte (Predicted No -Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration) für die Umwelt. Die Expositionshöhen und die sicheren Grenzwerte sollten möglichst in Zahlen ausgedrückt werden. Wenn ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff in Mengen von mindestens 1 t/a verwendet und eine Stoffsicherheitsbeurteilung als nachgeschalteter Anwender erstellt, muss er der Chemikalienagentur bestimmte Informationen mitteilen. Der Stoffsicherheitsbericht wird der Agentur nicht vorgelegt, muss aber aktualisiert werden und verfügbar sein.
Der Grundsatz der Stoffsicherheitsbeurteilung ist dem der Risikobeurteilungen am Arbeitsplatz vergleichbar, bei denen Expositionshöhen aufgrund von Expositionsmodellen abgeschätzt oder Stoffkonzentrationen am Arbeitsplatz gemessen und in Bezug zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz gesetzt werden. Bei der Stoffsicherheitsbeurteilung werden jedoch nicht nur Risiken für Arbeitnehmer, sondern auch Risiken für Verbraucher und für die Umwelt berücksichtigt und alle Phasen im Lebenszyklus eines Stoffes einbezogen: Entsprechend sind nicht nur Expositionen in Ihrer eigenen Anlage zu prüfen, sondern auch Risiken, die sich aus den identifizierten Verwendungen Ihrer Kunden ergeben können (siehe Kapitel 8), bzw. - wenn der betreffende Stoff Bestandteil eines Erzeugnisses ist - der Lebenszyklus des Erzeugnisses.
Die Stoffsicherheitsbeurteilung eines nachgeschalteten Anwenders impliziert mehrere (sich wiederholende) Schritte, die für jede einzelne Expositionssituation durchgeführt werden müssen, die an Ihrem Standort und an nachgeschalteten Stellen auftreten könnte: Entwicklung eines Expositionsszenarios, Auswahl und/oder Zusammenstellung von Informationen zu sicheren Grenzwerten, Bewertung von Expositionshöhen und Prüfung auf etwaige Risiken.
Möglicherweise müssen Sie eine Beurteilung vornehmen, weil Ihre eigene Verwendung durch das Expositionsszenario Ihres Lieferanten nicht abgedeckt ist. Vielleicht teilt Ihnen auch ein Kunde seine Verwendung mit, und Sie beschließen, die Beurteilung an seiner Stelle vorzunehmen, statt die betreffenden Informationen an Ihren Lieferanten weiterzuleiten, damit die Beurteilung durch einen sonstigen vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen werden kann.
In der folgenden Abbildung sind die Schritte der Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender zusammengestellt:
Abbildung 7-1 Prozess der Erstellung von Stoffsicherheitsbeurteilungen durch nachgeschaltete Anwender
Abkürzungen
DU CSR = Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders
In welchem Umfang die Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender vorzunehmen ist und welche besonderen Tätigkeiten dabei durchzuführen sind, hängt von Ihren individuellen Gegebenheiten ab. Sie können davon ausgehen, dass Sie folgende Tätigkeiten durchführen müssen:
Tabelle 15: Aufgaben und benötigtes Fachwissen zur Erstellung einer DU CSA
| Aufgabe | Benötigtes Fachwissen in "einfachen" Fällen | Benötigtes Fachwissen in komplizierteren Fällen | Hilfe |
| Definieren von Verwendungen für eine Stoffsicherheitsbeurteilung (CSA) | Entscheidung über die zu beurteilenden Verwendungen unter betrieblichen Gesichtspunkten Vernünftige Betrachtungsweise | Diskussionen mit Kunden, diese Leitlinien und die Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts | |
| Erfassen von Informationen und Entwicklung von Expositionsszenarien | Allgemeines Verständnis der Methode zur Expositionsbeurteilung und der betreffenden Verwendungen | Kenntnis der Prozessparameter, der Verwendungssituation und der durchgeführten Risikomanagementmaßnahmen | |
| Beurteilung, ob die Informationen über Gefährdungen möglicherweise nicht hinreichend sind | Kenntnis der Expositionswege und der Typen sowie der maßgeblichen DNEL- /PNEC-Werte | (Öko)toxikologische Kenntnisse, um entweder in Datenbanken Informationen zu recherchieren oder um selbst Tests durchzuführen und sichere Werte zu ermitteln | Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts und Hinweise zu den Anforderungen an das Datenmaterial |
| Ableitung von Expositionshöhen | Verwendung von Tools zur Expositionsbeurteilung | Verwendung komplexer Expositionsmodelle, Beurteilung von Expositionen unter Berücksichtigung vielfältiger Informationsquellen | Expositionsmodelle, Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts |
Falls Sie nicht beabsichtigen, die Beurteilung selbst vorzunehmen, sondern sich an externe Fachleute wenden oder Ihren Lieferanten auffordern möchten, die Beurteilung für Sie durchzuführen, beachten Sie bitte die Hinweise in Kapitel 8 dieser Leitlinien.
Beabsichtigen Sie, als nachgeschalteter Anwender eine Stoffsicherheitsbeurteilung zu erstellen und sich dabei auf Ihr eigenes Fachwissen und Ihr eigenes Personal zu stützen, sollten Sie die folgenden Abschnitte lesen, damit Sie das zugrunde liegende Verfahren besser verstehen. Außerdem müssen Sie die Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts berücksichtigen; diese enthalten die eigentliche methodische Anleitung zur Durchführung der Beurteilung:
Im letzten Abschnitt dieses Kapitels werden die Grundlagen für die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts für eine Zubereitung beschrieben, aus dem dann ein Entwicklungsszenarium für eine Zubereitung erarbeitet werden kann. Mit diesem Ansatz können Sie Ihren Aufwand reduzieren, wenn für mehrere Stoffe in einer von Ihnen verwendeten Zubereitung ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden muss.
7.2 Anforderungen an die Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender
Dies bedeutet, dass bei Stoffen, für die Ihnen kein Sicherheitsdatenblatt zugegangen ist, ein Stoffsicherheitsbericht nicht erforderlich ist. Außerdem besteht eine Ausnahmeregelung in den folgenden Fällen:
Bei Zubereitungen gilt die Verpflichtung nur für Stoffe in Konzentrationen oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwertes sowie wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen, die verpflichtet sind, Stoffe gemäß Artikel 7 der REACH-Verordnung zu registrieren, werden als Registranten betrachtet; entsprechend sind sie verpflichtet, einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, wenn sie den betreffenden Stoff in Mengen von mindestens 10 t/a verwenden (unabhängig davon, ob für den betreffenden Stoff ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist).
Wenn Sie als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen, können Sie
ausschließlich Ihre eigenen Verwendungen berücksichtigen, Sie können aber auch Verwendungen berücksichtigen, die von Ihren Kunden mitgeteilt wurden.
Wird Ihnen von einem Kunden eine Verwendung mitgeteilt, können Sie entscheiden, ob Sie diese in Ihrem Stoffsicherheitsbericht berücksichtigen möchten (sofern von dieser Verwendung nicht abgeraten wird) oder ob Sie diese Verwendung vorgeschalteten Akteuren in der Lieferkette mitteilen möchten.
Wenn Sie verpflichtet sind, als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, müssen Sie dieser Verpflichtung binnen 12 Monaten nach Zugang eines Sicherheitsdatenblatts mit einer Registrierungsnummer nachkommen.
7.2.1 Beurteilung eines einzelnen Stoffs
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung bezieht sich im Allgemeinen auf einen einzelnen Stoff. Die Verpflichtung nachgeschalteter Anwender zur Durchführung einer Stoffsicherheitsbeurteilung gilt ebenfalls für Einzelstoffe. Unter Umständen müssen nachgeschaltete Anwender eine Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen, wenn der betreffende Stoff außerhalb der im Expositionsszenario des Lieferanten vorgesehenen Bedingungen verwendet wird. Wird eine Zubereitung verwendet, muss der nachgeschaltete Anwender sicherstellen, dass seine Verwendungsbedingungen bei einzelnen Stoffen sowie gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen, die er seinen Kunden empfiehlt, mindestens so streng sind, wie die in den zugegangenen Expositionsszenarien vorgesehenen Bedingungen.
| Artikel 37 Stoffsicherheitsbeurteilung durch nachgeschaltete Anwender und die Verpflichtung zur Identifizierung, Anwendung und Empfehlung von Risikomanagementmaßnahmen Absatz 4 "Der nachgeschaltete Anwender eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung erstellt einen Stoffsicherheitsbericht nach Anhang XII für jede Verwendung, die von den Bedingungen gemäß der Beschreibung in einem Expositionsszenario oder gegebenenfalls in einer Verwendungs- und Expositionskategorie, das/die ihm in einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt wurde, abweicht, oder für jede Verwendung, von der sein Lieferant abrät." |
7.2.2 Beurteilung einer Zubereitung
Die von einem nachgeschalteten Anwender vorgenommene Stoffsicherheitsbeurteilung für einen Stoff kann auch weitere in der betreffenden Zubereitung enthaltene Stoffe oder sogar alle in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Stoffe abdecken, wenn die für den betreffenden Stoff vorgenommene Beurteilung hinreichend zur Beurteilung und Dokumentation der Risiken ist, die auch für (die) anderen Stoffe beherrscht werden. Dies kann hilfreich sein, wenn für mehrere Stoffe in einer Zubereitung ein Stoffsicherheitsbericht durch einen nachgeschalteten Anwender zu erstellen ist. Wenn eine Gruppe von Stoffen außerhalb der in den zugegangenen Expositionsszenarien genannten Bedingungen verwendet wird, könnte ähnlich verfahren werden, wie in Abschnitt 7.13 beschrieben (d. h. Bewertung ausgehend von den kritischen Bestandteilen) Dies bedarf allerdings einer geeigneten Begründung.
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung kann auch für eine Zubereitung erstellt werden. Die Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung für eine Zubereitung durch einen nachgeschalteten Anwender ist freiwillig und kann besonders bei Zubereitungen hilfreich sein, bei denen weniger schwerwiegende Gefährdungen gegeben sind als bei den einzelnen in den Zubereitungen enthaltenen Stoffen. Außerdem kann diese Stoffsicherheitsbeurteilung vorteilhaft sein, wenn eine Beurteilung für mehrere in der jeweiligen Zubereitung enthaltene Stoffe benötigt wird. Zur Beurteilung einer Zubereitung können Sie
Wenn ein nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht für eine Zubereitung erstellt hat, sind Sie verpflichtet, in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts anzugeben, welche Stoffe durch die Beurteilung abgedeckt sind.
| Artikel 31
Absatz 2 [...] Wird das Sicherheitsdatenblatt für eine Zubereitung erstellt und hat der Akteur der Lieferkette für diese Zubereitung eine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet, so brauchen die Informationen im Sicherheitsdatenblatt nicht mit dem Stoffsicherheitsbericht für jeden einzelnen Stoff in dieser Zubereitung, sondern lediglich mit dem Stoffsicherheitsbericht für die Zubereitung übereinzustimmen. |
Bei der Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts für die Zubereitung müssen Sie beurteilen, ob die mit allen in der Zubereitung enthaltenen Stoffen verbunden Risiken durch die in den Expositionsszenarien beschriebenen Bedingungen beherrscht werden, und dies entsprechend dokumentieren. Wenn Sie einen Stoffsicherheitsbericht für die Zubereitung erstellen, entfällt somit unter Umständen die Verpflichtung zur Ausarbeitung getrennter Stoffsicherheitsberichte für die einzelnen in der Zubereitung enthaltenen Stoffe. Nähere Informationen zum Vorgehen bei der Beurteilung einer Zubereitung finden Sie in Abschnitt 7.13.
7.3 Fälle, in denen Formulierer die Stoffsicherheit beurteilen können
Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
In beiden Fällen können Sie eines oder mehrere Expositionsszenarien für die von Ihnen zur Herstellung Ihrer Zubereitung verwendeten Stoffe und Zubereitungen erhalten; Sie können dann einzelne oder auch mehrere Expositionsszenarien verwenden.
In Abbildung 7-2 sehen Sie, was ein Formulierer tun könnte, wenn Verwendungen seiner Kunden nur durch einige der Expositionsszenarien der Stoffe abgedeckt sind, für die eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorgeschrieben ist.
Für Formulierer können sich fünf Situationen ergeben:
In jedem Fall müssen die Sicherheitsdatenblätter und die mitgeteilten Expositionsszenarien miteinander im Einklang stehen und den Kunden ermöglichen, geeignete Risikomanagementmaßnahmen zur Beherrschung der bestehenden Risiken zu bestimmen und weiterzuempfehlen.
Die folgende Abbildung veranschaulicht auch den Zusammenhang, der zwischen diesem Kapitel und Kapitel 14 dieses Leitfadens - über die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zubereitungen - besteht.
Abbildung 7-2 Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders für Zubereitungen
Abkürzungen
DU = Nachgeschalteter Anwender
DU CSR = Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders
ES = Expositionsszenario
SDB = Sicherheitsdatenblatt
Wenn ein Kunde Ihnen seine Verwendung schriftlich mitteilt, können Sie diese Verwendung in Ihren Stoffsicherheitsbericht aufnehmen oder an vorgeschaltete Akteure in der Lieferkette weiterleiten, damit diese Verwendung im Stoffsicherheitsbericht Ihres Lieferanten berücksichtigt wird. Ansonsten dürfen Sie Ihre Zubereitung nicht mehr an diesen Kunden liefern.
Wenn der Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist, weil die tatsächlichen Verwendungsbedingungen Ihres Kunden durch das zugegangene Expositionsszenario nicht abgedeckt sind, können Sie häufig einfach die für die Expositionshöhe maßgeblichen Parameter verfeinern, damit eine angemessene Beherrschung der bestehenden Risiken nachgewiesen werden kann. Werden die Verwendungen Ihres Kunden als solche in den Beurteilungen der Lieferanten nicht berücksichtigt, müssen Sie möglicherweise vollständig neue Expositionsszenarien und entsprechende Beurteilungen erstellen. Dazu müssen unter Umständen neue Informationen über Gefährdungen beschafft werden.
Wenn von der Verwendung Ihres Kunden abgeraten wird, sollten Sie zunächst die Begründungen Ihres Lieferanten prüfen, bevor Sie mit einer eigenen Beurteilung beginnen.
7.4 Nachweis einer sicheren Verwendung
Ziel der Beurteilung ist der Nachweis, dass die in einem Expositionsszenario beschriebenen
Verwendungsbedingungen eine angemessene Beherrschung der bestehenden Risiken ermöglichen;
dazu müssen Sie nachweisen, dass die tatsächlichen Expositionshöhen unterhalb der Schwellenkonzentrationen liegen, bei deren Erreichen schädliche Wirkungen zu erwarten sind.
Um diesen Nachweis zu führen, muss die quantifizierte Exposition des Menschen und der Umwelt (PEL = Predicted Exposure Level) beim Menschen und PEC (Predicted Environmental Concentration) für die Umwelt) in Relation zu den sicheren Grenzwerten (DNEL- und PNEC-Werte) gesetzt werden.
Im Allgemeinen werden DNEL- und PNEC-Werte vom Registranten ermittelt und auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben.
Nähere Informationen zur Ableitung der sicheren Konzentrationen finden Sie in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts.
Wenn ein Grenzwert nicht ermittelt werden kann, muss gemäß Anhang I Absatz 6.5 der REACH-Verordnung nachgewiesen werden, dass durch die Verwendungsbedingungen die Exposition minimiert wird.
7.5 Ablauf bei Stoffsicherheitsbeurteilungen durch nachgeschaltete Anwender
Die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts durch nachgeschaltete Anwender wird in Anhang XII der REACH-Verordnung beschrieben. Der Unterschied zwischen dem von Herstellern und Importeuren für die Registrierung geforderten Stoffsicherheitsbericht und der Gefahrenbeurteilung durch nachgeschaltete Anwender liegt darin, dass nachgeschaltete Anwender keine Ermittlung schädlicher Wirkungen vornehmen müssen, sondern die vorhandenen Informationen verwenden können. Der Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders braucht der Agentur nicht übermittelt zu werden.
Wenn Ihnen ein Expositionsszenario für eine Zubereitung zugeht, das eine Verwendung nicht abdeckt, ist möglicherweise nur die Verwendung einer der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe nicht abgedeckt. Vielleicht muss dann im Einzelnen bestimmt werden, für welche Stoffe und Verwendungen die Beurteilung tatsächlich benötigt wird.
Eigene Verwendung od. Verwendung des Kunden nicht abgedeckt
Abbildung 7-3 Ablauf bei der Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender
Abkürzungen
DU CSR = Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders
ES = Expositionsszenario
Hinweis a: Zugegangene Informationen
Wenn Sie eine Zubereitung verwenden, erhalten Sie möglicherweise
Wenn Ihnen Expositionsszenarien für einzelne Stoffe zugehen, können Sie einzeln prüfen, ob diese Stoffe abgedeckt sind und für welche Stoffe Sie als nachgeschalteter Anwender eine Stoffsicherheitsbeurteilung erstellen müssen.
Hinweis b: Identifizierung von Stoffen, für die eine Beurteilung benötigt wird
Wenn Sie ein Expositionsszenario nur für die Zubereitung erhalten, können Sie anhand der Informationen in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts feststellen, für welche in der Zubereitung enthaltene Stoffe eine Stoffsicherheitsbeurteilung von den Registranten erstellt wurde. 45 Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass eine Beurteilung nur für diese Stoffe benötigt wird. 46 Ob die (ursprünglichen) Expositionsszenarien dieser Stoffe die jeweiligen Verwendungsbedingungen abdecken, kann nicht unmittelbar festgestellt werden, weil diese nicht geliefert werden.
Hinweis c: Konzentration von Stoffen in der Zubereitung
Für Stoffe, die in einer Zubereitung in Konzentrationen unterhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Mindestkonzentrationen vorkommen, müssen Sie als nachgeschalteter Anwender keine Stoffsicherheitsbeurteilung erstellen. Entsprechend müssen Sie als Formulierer Ihre Rezepte beurteilen und prüfen, für welche Stoffe eine Beurteilung nicht erforderlich ist, weil diese Stoffe in Ihrer Zubereitung nur verdünnt vorkommen.
Für Produzenten von Erzeugnissen bestehen solche Grenzwerte für die Konzentration eines im Artikel enthaltenen Stoffs nicht. Wenn das Expositionsszenario eines Lieferanten also die Bedingungen, unter denen der im Erzeugnis enthaltene Stoff verwendet wird, und/oder die Nutzungsdauer oder die Phase der Entsorgung des Erzeugnisses nicht abdeckt, müssen Sie den Stoff und die nachgeschalteten Phasen im Lebenszyklus in Ihrer Beurteilung berücksichtigen.
Hinweis d: Beschaffung von Informationen
Wenn Ihnen ein Expositionsszenario nur für eine Zubereitung zugegangen ist, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können annehmen, dass für Sie als nachgeschalteter Anwender für alle auf Ihrer Liste enthaltenen Stoffe eine Stoffsicherheitsbeurteilung erstellen müssen, oder Sie können sich mit Ihrem Lieferanten in Verbindung setzen und klären, welche Stoffe tatsächlich nicht abgedeckt sind. Dazu müssten Sie sich die ursprünglichen Expositionsszenarien der Stoffe oder die Bestätigung Ihres Lieferanten dahingehend besorgen, dass die betreffenden Verwendungsbedingungen abgedeckt sind.
Hinweis e: Umfang der Beurteilung
Sie müssen nur die Verwendungen in Bezug auf den zugegangenen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung (d. h. Ihre eigene Verwendung) und die identifizierten nachgeschalteten Verwendungen beurteilen, von denen Sie annehmen, dass sie durch die Verwendungsbedingungen der Expositionsszenarien Ihrer Lieferanten nicht abgedeckt sind.
Hinweis f: Übermittlung von Informationen an die Agentur
Für jeden Stoff, der außerhalb der in einem Ihnen zugegangen Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen verwendet wird, müssen Sie der Agentur spätestens sechs Monate nach Zugang des Expositionsszenarios, das Ihre identifizierte Verwendung nicht abdeckt, folgende Informationen übermitteln:
Möglicherweise sind nur die Verwendungen in bestimmten Phasen des Lebenszyklus nicht durch das Expositionsszenario abgedeckt. Wenn Sie z.B. einen Fensterrahmen nach einem besonderen technischen Verfahren herstellen, ist vielleicht die Aufnahme des Stoffs in den Fensterrahmen (d. h. in das Erzeugnis als solches und während der Nutzungsdauer des Erzeugnisses) abgedeckt; nicht abgedeckt ist hingegen Ihr eigener Produktionsprozess. In diesem Fall müssen Sie nur die nicht abgedeckten Phasen im Lebenszyklus Ihrer Verwendung beurteilen, und für die Phasen, die Ihre Verwendung abdecken (im diesem Fall der Nutzungsdauer), können Sie die Beurteilung Ihres Lieferanten annehmen.
Unter Umständen müssen Sie auch mehrere Expositionsszenarien erstellen, oder Sie müssen für eine Phase des Lebenszyklus Expositionsszenarien für mehrere in der Zubereitung enthaltene Stoffe ausarbeiten. Anhand von Tabelle 16 können Sie feststellen, welche Anforderungen für die einzelnen Stoffe bestehen.
Tabelle 16: Bei der Festlegung des Umfangs der Beurteilung zu berücksichtigende Lebenszyklusphasen
| Lebenszyklusphase | Stoff 1 | Stoff 2 | Stoff 3 |
| Formulierung | |||
| Endverwendung als Prozesshilfsstoff | |||
| Endverwendung durch Aufnahme in Erzeugnis | |||
| Endverwendung als Dienstleister | |||
| Nutzungsdauer eines Erzeugnisses | |||
| Entsorgungsphase |
7.6 Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender
In den [[Link=Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts#file=csr_en]] finden Sie die wichtigsten Informationen zur Durchführung der Beurteilung. Daher werden im folgenden Abschnitt nur die wichtigsten Grundsätze erläutert und einige Beispiele beschrieben, um die Verständlichkeit des Verfahrens zu verbessern.
7.6.1 Titel der Expositionsszenarien
Alle Expositionsszenarien haben einen Titel, der hinreichend Aufschluss über die Verwendungen eines Stoffes gibt. Insbesondere wenn Sie ein Formulierer sind und Ihren Kunden die betreffenden Expositionsszenarien übermitteln, sollten Sie anhand des Standard-Deskriptorsystems zur Beschreibung von Verwendungen vorgehen (siehe Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts). Dieses System besteht aus einer Gruppe von vier aufeinander abgestimmten Deskriptoren. Es werden nicht alle Deskriptoren benötigt, und manchmal sind die Informationen von zwei oder mehr Deskriptoren redundant. Beispielsweise werden Auswahllisten 47 angeboten. Die Deskriptoren Prozesskategorie und Erzeugniskategorie können unmittelbar Standard-Tools zur Expositionsbeurteilung zugeordnet sein. Die vier Deskriptortypen sind:
Beispiel 7 Anwendung des Deskriptorsystems zur Beschreibung von Verwendungen
| Verwendungssektoren | Produktkategorie | Prozesskategorie | Erzeugniskategorie | |
| Stuhlhersteller; Zubereitung ist ein Wachs | Möbelhersteller | Polituren und Wachsmischungen | Auftrag unter geringem Energieeinsatz | Holz und Holzmöbel: Möbel |
| Reinigung von Metallen | Herstellung vorgefertigter Metallerzeugnisse, außer Maschinen und Ausrüstungsteilen | Wasch- und Reinigungsmittel (einschließlich Produkten auf Lösungsmittelbasis) | Eintauchvorgänge | Nicht zutreffend |
7.6.2 Erfassen von Informationen zu Expositionsszenarien
Alle für die Expositionshöhen maßgeblichen Parameter sind in einem Expositionsszenario zu beschreiben und nach Möglichkeit zu quantifizieren. Wenn Sie mehrere Verwendungen beurteilen müssen, sind unter Umständen mehrere Expositionsszenarien zu entwickeln; vielleicht können aber auch alle Verwendungen in ein einziges Expositionsszenario aufgenommen werden.
Zur Modellierung von Expositionshöhen können Beurteilungstools verwendet werden; diese Tools gehen von Informationen in den Expositionsszenarien und/oder von der kurzen allgemeinen Beschreibung einer Verwendung aus. Für die erstmalige Beurteilung in Bezug auf Arbeitnehmer wird das Tool ECETOC TRA empfohlen; EUSES ist für Beurteilungen bezüglich der Umwelt und ConsExpo für Beurteilungen in Bezug auf Verwendungen durch Verbraucher zu empfehlen. 48 In den Tools werden vordefinierte umfassende Expositionsparameter angeboten, die für die jeweilige Beurteilung ausgewählt und in gewissem Umfang modifiziert werden können. Wenn diese Tools verwendet werden, konzentriert sich die Erfassung von Informationen für die Expositionsszenarien möglicherweise eher auf die Beschaffung der zur Erstbeurteilung benötigten Daten.
Generische Expositionsszenarien können von Industriesektoren oder von einzelnen Unternehmen entwickelt und auf mehrere Stoffe/Zubereitungen übertragen werden, um einen größere Bandbreite an Verwendungsbedingungen abdecken zu können. Wenn in Ihrem Sektor generische Expositionsszenarien entwickelt wurden, die auf Ihre Verwendung übertragbar sind, sollten Sie von diesen Szenarien ausgehen. Prüfen Sie, ob die von Ihnen zu beurteilenden Verwendungsbedingungen den Bedingungen des generischen Expositionsszenarios entsprechen und nehmen Sie gegebenenfalls erforderliche Modifikationen/Anpassungen vor.
In Anhang 2 dieser Leitlinien ist eine Übersicht mit Erläuterungen zur Strukturierung der Informationen in einem Expositionsszenario zusammengestellt. Außerdem enthält der Anhang eine Liste mit Expositionsdeterminanten. Kapitel 9 dieser Leitlinien enthält Informationen dahingehend, wie und wo die maßgeblichen Informationen erfasst werden können. In Kapitel 5 dieser Leitlinien finden Sie weitere Beispiele dazu, wie diese Informationen aussehen könnten.
Möglicherweise müssen Sie bei sämtlichen Expositionswegen und für alle Zielgruppen, die dem betreffenden Stoff ausgesetzt sein können, die Expositionshöhe quantifizieren. Dies gilt selbst dann, wenn ein Stoff nicht für einen bestimmten Endpunkt eingestuft wurde oder wenn für einen Stoff keinerlei oder sehr hohe DNEL-Werte (Derived No -Effect Level - Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung) oder PNEC-Werte (PNEC-Wert (Predicted No -Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration) ermittelt wurden. In diesen Fällen können Sie vielleicht generische Daten verwenden, weil die betreffenden Risiken nur bei sehr starker Exposition auftreten würden. Außerdem können Sie aufgrund qualitativer Erwägungen möglicherweise zeigen, dass bestimmte Expositionswege vernachlässigbar sind und nicht quantifiziert werden müssen, um eine Feststellung bezüglich des betreffenden Risikos treffen zu können.
7.6.2.1 Expositionsszenarien für Prozesse
Expositionsszenarien für industrielle oder gewerbliche Verfahren beschreiben nur die Exposition von Arbeitnehmern sowie die Exposition der Umwelt infolge von Emissionen, die durch den jeweiligen Prozess oder das Verfahren verursacht werden. Wenn die Verwendung eines Stoffes als solchen oder in einer Zubereitung durch Verbraucher beurteilt wird, werden ähnliche Informationen benötigt; allerdings bestehen für Verbraucher geringere Möglichkeiten, ihre Exposition zu verringern.
Am Anfang der Beurteilung kann es hilfreich sein, die betreffende Verwendung visuell darzustellen, um besser zu verstehen, wo eine Exposition für Menschen oder für die Umwelt auftreten könnte und wovon die Expositionshöhen abhängen könnten. In Abbildung 7-4 ist als Beispiel ein Prozess zur Polymerextrusion mit den betreffenden Emissionspunkten dargestellt.
Abbildung 7-4 Extrusionsprozess mit Emissionswegen und Risikomanagement
7.6.2.2 Expositionsszenarien für Erzeugnisse
Der wichtigste Unterschied zwischen der Exposition durch die Verwendung von Erzeugnissen und der Exposition durch die Verwendung von Zubereitungen besteht darin, dass Stoffe bei normaler Temperatur aus Erzeugnissen wesentlich langsamer freigesetzt werden. Die Freisetzung von Stoffen aus Erzeugnissen und die entsprechende Exposition für Menschen und für die Umwelt sind entsprechend schwieriger zu quantifizieren.
Die Höhe der durch Erzeugnisse verursachten Exposition muss zwar in Verbindung mit dem Lebenszyklus eines Stoffes beurteilt werden, und dazu benötigen Sie ein Expositionsszenario; das endgültige Expositionsszenario braucht bei Erzeugnissen aber nicht an nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette weitergegeben zu werden. Wenn Sie feststellen, dass im Interesse einer sicheren Verwendung des betreffenden Erzeugnisses bestimmte Maßnahmen erforderlich sind, müssen Sie dies in Verbindung mit dem Erzeugnis mitteilen (z.B. in Verwendungshinweisen oder auf der Packung). Die Weitergabe von Informationen kann gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung für die möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe der Kandidatenliste vorgeschrieben sein.
7.6.2.3 Expositionsszenarien für Abfälle
Zur Beurteilung der Entsorgungsphase müssen Sie alle Abfälle sämtlicher von Ihnen beurteilten Verwendungen prüfen, in denen der betreffende Stoff enthalten ist (d. h. die Abfälle sämtlicher Prozesse sowie ggf. Abfälle mit dem Erzeugnis, in das der Stoff aufgenommen wurde). In der Entsorgungsphase wird der gleiche Grundsatz der Quantifizierung von Expositionshöhen angenommen, wie bei den sonstigen Verwendungen eines Stoffes. Die Handhabung der Abfälle von Zubereitungen setzt im Allgemeinen dieselben Risikomanagementmaßnahmen voraus, die auch für die eigentliche Verwendung der Zubereitung empfohlen werden. Bei der Handhabung der Abfälle von Erzeugnissen mit dem betreffenden Stoff sind hingegen andere Maßnahmen erforderlich; dieser Fall könnte aber durch bestehende Rechtsvorschriften wie z.B. die IVU-Richtlinie und die abfallrechtlichen Vorschriften abgedeckt sein. Bei der Beurteilung von Risiken in der Entsorgungsphase müssen Sie in erster Linie die besonderen Risiken der abfallwirtschaftlichen Verfahren prüfen, die in sonstigen Prozessen nachgeschalteter Anwender nicht berücksichtigt wurden. Weitere Informationen finden Sie in den [[Link=Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts#file=csr_en]].
7.7 Quantifizierung von Expositionshöhen
Aufgrund der Informationen in den Expositionsszenarien können Sie die Expositionshöhen der jeweils maßgeblichen Expositionswege sowie der jeweiligen Zielgruppe (Arbeitnehmer, Verbraucher und Umwelt) ermitteln. Dazu werden Sie in erster Linie Software-Tools zur Modellierung der Expositionshöhen einsetzen. Verschiedene Tools werden in den [[Link=Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts#file=csr_en]] vorgestellt und beschrieben.
7.7.1 "Vernachlässigbare" oder "unwahrscheinliche" Expositionswege
Bevor Sie mit der Quantifizierung von Expositionshöhen beginnen, empfiehlt sich möglicherweise die Prüfung, ob einige der denkbaren Expositionswege aufgrund qualitativer Argumente als "vernachlässigbar" oder unerheblich eingestuft werden können. Die Quantifizierung der Exposition auf bestimmten Expositionswegen kann nur dann als nicht erheblich eingestuft werden, wenn die betreffende Argumentation dokumentiert und deutlich gemacht wurde, ob sich die Argumentation auf die Einstufung "keine Exposition zu erwarten" oder "Exposition wahrscheinlich sehr gering" bezieht. Folgende Argumente könnten genannt werden:
Weitere Argumentationen und Beispiele sind den [[Link=Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts#file=csr_en]] zu entnehmen.
7.7.2 Maßgebliche Expositionswege
Für als maßgeblich erkannte Expositionswege müssen Sie die Expositionshöhen quantifizieren, um eine sichere Verwendung zu belegen. Sie können von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erforderlichen Differenzierung und der verfügbaren Informationen entscheiden, welche Methode jeweils am besten geeignet ist. Grundsätzlich können Sie Expositionsmodelle und/oder Messwerte verwenden.
7.7.3 Messwerte
Wenn Sie eine Expositionshöhe unter den beschriebenen Verwendungsbedingungen aufgrund von Messwerten abschätzen, müssen Sie diese Daten mit den Prognosen von Tools zur Expositionsbeurteilung vergleichen und Informationen zum statistischen Hintergrund für die vorgelegten Daten bereitstellen. Auf diese Weise soll dargestellt werden, in welchem Umfang die gemessenen Daten tatsächlich für zu beurteilende Situation repräsentativ sind.
Als Messwerte kommen z.B. in Betracht:
Beispiel 8 Messdaten Aceton am Arbeitsplatz
| Beispiel: Ein Unternehmen erstellt als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht für in einer Zubereitung verwendetes Aceton. Aceton ist der einzige bei Einatmung gefährliche Bestandteil. Die Daten von Messungen zur Beurteilung des Risikos an Arbeitsplätzen sind verfügbar, und die Messungen werden unter Bedingungen durchgeführt, die den im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen vergleichbar sind. |
Das Messergebnis 55 mg/m3 kann unmittelbar zur Risikobeschreibung verwendet werden.
Sie können diese Messungen auch für Stoffe mit niedrigeren Dampfdrücken als Aceton verwenden und argumentieren, dass diese Stoffe im ungünstigsten Fall in der in diesen Messungen ermittelten Konzentration auftreten würden.
Beispiel 9 Verwendung von Messdaten anderer Stoffe
| Beispiel:
Das Unternehmen erstellt als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht für in einer Zubereitung enthaltenes Xylol.
Xylol ist der einzige Bestandteil, der bei Einatmung gefährlich sein kann.
Werte aus Messungen zur Beurteilung des Risikos an Arbeitsplätzen sind für Aceton verfügbar; das Aceton wurde in einer anderen Zubereitung, aber im selben Prozess verwendet, und die Messungen wurden unter Bedingungen durchgeführt, die dem vom Unternehmen erstellten Expositionsszenario entsprechen.
Der Dampfdruck (20 °C) von Aceton beträgt 24 kPa; der Dampfdruck von Xylol liegt bei 3,7 kPa.
Die für Aceton gemessenen 55 mg/m3 könnten für Xylol als Wert unter den ungünstigsten Bedingungen angenommen werden. |
7.7.4 Datenmodelle
Zur Abschätzung von Expositionen am Arbeitsplatz sowie für die Verbraucher und für die Umwelt sind verschiedene Expositionsmodelle verfügbar, die auf im Expositionsszenario zusammengestellten Informationen beruhen. Die entsprechenden Tools werden in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts beschrieben.
7.8 Zusammenstellen von Informationen zu Gefährdungen
Die Grenzwerte für eine sichere Verwendung der zu beurteilenden Stoffe können Sie dem Sicherheitsdatenblatt Ihres Lieferanten entnehmen. Die DNEL-Werte (Derived No -Effect Level - Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung) 49 und die PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration) müssten unter Überschrift 6 genannt sein. Sie können Ihre Liste anhand der folgenden Tabellen gliedern. In den Tabellen sind alle potenziellen DNEL-/PNEC-Werte zusammengestellt, und Sie sollten sorgfältig unterscheiden, welche Werte für Ihr Expositionsszenario und angesichts der Wahrscheinlichkeit der Expositionswege tatsächlich benötigt werden. 50
Tabelle 17: Zusammenstellung von Daten zu Gefährdungen
| Für die menschliche Gesundheit maßgebliche Werte | DNEL Arbeitnehmer | DNEL Allgemeine Bevölkerung 3 |
| Akut - dermale, systemische Wirkungen 1 | ||
| Akut - Einatmung, systemische Wirkungen 1 | ||
| Akut - oral, systemische Wirkungen 1 | ||
| Akut - dermal, lokale Wirkungen 2 | ||
| Akut - Einatmung, lokale Wirkungen 2 | ||
| Langfristig - dermal, systemische Wirkungen 1 | ||
| Langfristig - Einatmung, systemische Wirkungen 1 | ||
| Langfristig - oral, systemische Wirkungen 1 | ||
| Langfristig - dermal, lokale Wirkungen 2 | ||
| Langfristig - Einatmung, lokale Wirkungen 2 | ||
| 1) Einheit mg/m3 bei Einatmung und mg/kg Körpergewicht bei oraler und dermaler Exposition
2) Einheit mg/m3 bei Einatmung und mg/cm2 oder ppm bei dermaler Exposition 3) Die Angabe in der Spalte "Allgemeine Bevölkerung" beinhaltet die Exposition von Verbrauchern und sonstigen Gruppen der Bevölkerung über die Umwelt. In seltenen Fällen kann die Ableitung eines DNEL-Wertes für bestimmte Bevölkerungsgruppen (z.B. für Kinder) angemessen sein. | ||
| Umwelt | PNEC-Wert |
| Süßwasser, einmalig/kurzzeitig | |
| Süßwasser, ständig | |
| Meerwasser | |
| Süßwassersediment | |
| Meeressediment | |
| Boden | |
| Mikroorganismen in Kläranlagen | |
| Sekundärvergiftung (oral) |
Wenn diese Werte für die Stoffe nicht genannt werden, können verschiedene Ursachen gegeben sein:
Um die Expositionshöhen zu beurteilen, benötigen Sie Informationen auch zur Mobilität der Stoffe und zum Verbleib in der Umwelt. Dies gilt insbesondere für folgende Parameter:
Wenn Ihnen sichere Grenzwerte für eine Beurteilung oder Informationen zu physikalischen und chemischen Eigenschaften fehlen, müssen Sie sich zunächst an Ihren Lieferanten wenden. Wenn Ihr Lieferant Ihnen keine Auskunft geben kann, prüfen Sie, ob die benötigten Informationen in der Stoffdatenbank der Chemikalienagentur enthalten sind. Von den Registranten ermittelte oder abgeleitete Informationen zu Merkmalen der Stoffe werden der Öffentlichkeit unter http://echa.europa.eu zugänglich gemacht. Wenn Sie die benötigten Informationen nicht finden, müssen Sie diese Informationen unter Umständen selbst ermitteln. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 7.10.1.
7.9 Risikobeschreibung
Die Beschreibung von Risiken impliziert, dass die in der Expositionsbeurteilung ermittelten Expositionshöhen in Relation zu den Grenzwerten für eine sichere Verwendung gesetzt werden. Bei der Durchführung der Risikobeschreibung können Sie sich an Tabelle 17 orientieren.
Ermitteln Sie die DNEL-/PNEC-Werte und die Expositionshöhen für die verschiedenen Verwendungen, Zielgruppen und Expositionstypen. Teilen Sie die in der Expositionsbeurteilung abgeleiteten Expositionshöhen durch die betreffenden DNEL-/PNEC-Werte, um das Risikoverhältnis (RCR = Risk Characterization Ratio) zu ermitteln. Wenn das Verhältnis größer als 1 ist, besteht ein Risiko, und Sie müssen Ihre Beurteilung für diesen Expositionsweg wiederholen. Sie können auch die Grenzwerte für die sichere Verwendung beim betreffenden Expositionsweg in die Tabelle aufnehmen (s. u.). Nähere Informationen finden Sie in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts.
Tabelle 18: Risikobeschreibung für sämtliche Expositionswege
| Werte bezüglich der menschlichen Gesundheit (jeweils ein Wert für Arbeitnehmer und einer für die allgemeine Bevölkerung) | DNEL-Wert | Expositionshöhe | Risikoverhältnis |
| Akut - dermal | |||
| Akut - Einatmung | |||
| Akut - oral | |||
| Langfristig - dermal | |||
| Langfristig - Einatmung | |||
| Langfristig - oral |
| Umwelt | PNEC-Wert | Expositionshöhe | Risikoverhältnis |
| Süßwasser, einmalig/kurzzeitig | |||
| Süßwasser/ständig | |||
| Meerwasser | |||
| Süßwassersediment | |||
| Meeressediment | |||
| Boden | |||
| Mikroorganismen in Kläranlagen | |||
| Sekundärvergiftung (oral) |
Wenn die Risikoverhältnisse alle unter 1 liegen, ist die von Ihnen zu beurteilende Verwendung als sicher zu betrachten, und Ihr ursprüngliches Expositionsszenario kann als endgültiges Expositionsszenario angenommen werden. Wenn keine DNEL-/PNEC-Werte für eine Verhältnisbestimmung verfügbar sind, weil für die betreffenden Wirkungen keine Grenzwerte angegeben werden können, sollten Expositionen möglichst weitgehend minimiert werden. Sie können die Beurteilung im Stoffsicherheitsbericht dokumentieren. Wenn das Risikoverhältnis für eine oder mehrere Expositionen den Wert 1 überschreitet, muss die Beurteilung unter Umständen verfeinert werden.
7.10 Wiederholung der Beurteilung
Für eine Wiederholung der Beurteilung bestehen zwei Möglichkeiten: Die Informationen über Gefährdungen werden verfeinert, oder die Informationen bezüglich der Verwendung - insbesondere im Hinblick auf die Risikomanagementmaßnahmen - werden modifiziert.
7.10.1 Verfeinerung der Informationen über Gefährdungen
Die Notwendigkeit einer Verfeinerung der Informationen über Gefährdungen kann gegeben sein,
Wenn Sie fehlende DNEL-/PNEC-Werte bei Ihrem Lieferanten nicht in Erfahrung bringen können und auch in der Datenbank der Chemikalienagentur (siehe Abschnitt 7.8 ) nicht finden, wurden diese Werte wahrscheinlich noch von niemandem abgeleitet. Sie könnten Ihren Lieferanten bitten, eine Anfrage an das SIEF (Substance information Exchange Forum) weiterzuleiten (bzw. die Anfrage an seinen Lieferanten weiterleiten, damit dieser sich erkundigen kann, ob andere Mitglieder des SIEF an diesen Werten interessiert oder dabei sind, diese Werte abzuleiten). Wenn auch dies nicht zum Erfolg führt, müssen Sie die Werte selbst ermitteln.
DNEL-/PNEC-Werte beruhen auf Testergebnissen, für die so genannte "Anwendungsfaktoren" angenommen werden. Diese Anwendungsfaktoren berücksichtigen Unsicherheiten in der Datenbank und die Extrapolation der Informationen von Tierversuchen auf den Menschen. Die differenziertere Behandlung von DNEL-/PNEC-Werten bedeutet, dass die Unsicherheit hinsichtlich der sicheren Werte durch Bereitstellung besserer Daten verringert wird. Dabei ergeben sich gewöhnlich höhere Zahlenwerte.
Wenn Sie die Werte selbst ableiten müssen, verfahren Sie, wie in den [[Link=Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts#file=csr_en]] beschrieben. Die knappen Leitlinien erläutern die Grundsätze, und das Referenzdokument enthält konkretere Anweisungen zur Ableitung und zur weiteren Verfeinerung von DNEL- und PNEC-Werten. Diese Leitlinien setzen umfangreiches Fachwissen in den Bereichen Toxikologie und Ökotoxikologie voraus.
Der Grad der Unsicherheit der Datenbank wird durch die Erfassung zusätzlicher oder angemessenerer Informationen über die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffs verringert; dies kann beispielsweise durch die folgenden Maßnahmen geschehen:
Bevor Sie Tests ausführen oder in die Zusammenstellung neuer Daten investieren, sollten Sie klären, in welchem Umfang Sie auf den Grenzwert Einfluss nehmen können, indem Sie die betreffenden Sicherheitsfaktoren reduzieren, um so eine Vorstellung von der Wahrscheinlichkeit zu erhalten, dass Sie eine angemessene Beherrschung der bestehenden Risiken nachweisen können. In Fällen, in denen Sie die Durchführung von Tests mit Wirbeltieren in Erwägung ziehen, müssen Sie der Chemikalienagentur einen Versuchsvorschlag übermitteln und die Antwort der Agentur abwarten; erst dann können Sie mit den Tests beginnen. Bis der Versuchsvorschlag (nach der Validierung durch die Chemikalienagentur) tatsächlich ausgeführt wird und Ihr Expositionsszenario vollständig erstellt ist, müssen Sie in Ihrem Stoffsicherheitsbericht die zur Begrenzung dieser Risiken vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen benennen. Wenn Sie neue Informationen zu den mit einem Stoff verbundenen Risiken zusammenstellen/erfassen, müssen Sie dies Ihrem Lieferanten mitteilen 52 (siehe Kapitel 10 dieser Leitlinien).
Wenn Sie die Werte verfeinert haben, müssen Sie den entsprechenden Teil der Stoffsicherheitsbeurteilung in Ihrem Stoffsicherheitsbericht dokumentieren. Übernehmen Sie Gefährdungsdaten einfach aus dem Sicherheitsdatenblatt Ihres Lieferanten, ist dies nicht erforderlich. Wenn ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, müssen die neuen Werte mitgeteilt werden.
7.11 Verfeinerung der Expositionsbeurteilung
Bei der Entwicklung des Expositionsszenarios und bei Beurteilung der Expositionshöhe haben Sie möglicherweise Annahmen bezüglich der Verwendungsbedingungen zugrunde gelegt. Diese Annahmen könnten Sie unter Berücksichtigung genauerer Informationen und/oder Begründungen weiter differenzieren. Sie könnten auch Messungen zur Verifizierung Ihrer Annahme durchführen; wenn Sie z.B. die Konzentration eines Stoffes in Ihrem Abwasser modelliert haben, können Sie die tatsächliche Konzentration des Stoffs in Ihrem Abwasser prüfen und diesen Wert zur weiteren Differenzierung Ihrer Expositionsbeurteilung annehmen.
Sie könnten auch die in Ihrem Szenarium genannten Informationen bezüglich der Risikomanagementmaßnahmen oder der betrieblichen Bedingungen der betreffenden Stoffe weiter differenzieren. Und schließlich könnten Sie strengere Risikomanagementmaßnahmen vorschreiben, d. h. die vorgesehene Wirksamkeit der Maßnahmen könnte erhöht werden, indem entweder die bereits genannten Maßnahmen verschärft oder zusätzliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.
Eine Möglichkeit zur weiteren Differenzierung der Expositionsbeurteilung besteht auch darin, bestimmte Verwendungen auszuschließen. Wenn Sie z.B. bei der Beurteilung der Aufbringung eines Lacks durch die Verbraucher ein Risiko für Verbraucher feststellen, können Sie beschließen, von einer Lieferung des Lacks an die Verbraucher abzusehen.
Wenn Sie die in Ihrem Expositionsszenario genannten Verwendungsbedingungen modifizieren, nehmen Sie die betreffende neue Quantifizierung auch in Ihren Tools zur Expositionsbeurteilung an. Ermitteln Sie die neuen Expositionshöhen und verwenden Sie die ermittelten Werte in Ihrer Risikobeschreibung. Wenn Sie nachweisen können, dass eine sichere Verwendung gegeben ist, wird das neue Expositionsszenario als endgültig angenommen und den nachgeschalteten Akteuren in der Lieferkette übermittelt, sofern die Übermittlung eines Expositionsszenarios an Ihre Kunden erforderlich ist.
7.12 Dokumentation der Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender
Bei der Dokumentierung einer Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender ist zu verfahren, wie in den betreffenden Abschnitten des in Anhang I der REACH-Verordnung beschriebenen Formats für Stoffsicherheitsberichte erläutert.
In der Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender sind folgende Elemente zu dokumentieren:
Sie sind nicht verpflichtet, den Stoffsicherheitsbericht, den Sie als nachgeschalteter Anwender erstellt haben, der Chemikalienagentur zu übermitteln. Allerdings müssen Sie den Stoffsicherheitsbericht ständig aktualisieren, und der Stoffsicherheitsbericht muss jederzeit verfügbar sein. Wenn Sie Ihren eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen, sind Sie zudem verpflichtet, die Chemikalienagentur entsprechend zu benachrichtigen, sofern der jeweilige Stoff für die Verwendung, auf die sich der Stoffsicherheitsbericht bezieht, in Mengen von weniger als 1 t/a verwendet wird (siehe Kapitel 6 Hinweis c dieser Leitlinien).
7.13 Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders für eine Zubereitung
Wenn Sie einen Stoffsicherheitsbericht für eine Zubereitung erstellen, kann ein nachgeschalteter Anwender Expositionsszenarien für eine Zubereitung und entsprechende Empfehlungen zum Risikomanagement entwickeln und seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Erstellung von Stoffsicherheitsbeurteilungen als nachgeschalteter Anwender für einen oder mehrere Stoffe nachkommen, für den bzw. für die dies vorgeschrieben ist. Die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts für eine Zubereitung durch einen nachgeschalteten Anwender erfordert unter Umständen weniger Ressourcen als die parallele Erstellung getrennter Beurteilungen für mehrere einzelne Stoffe. Zudem können die besonderen Merkmale der Zubereitung berücksichtigt werden. Wie bereits in Absatz 7.1 erläutert, bezieht sich die Verpflichtung zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts auf einzelne Stoffe; entsprechend ist die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts für eine Zubereitung freiwillig.
In der Praxis kann die Entwicklung des Expositionsszenarios für die Zubereitung auf die kritischen Bestandteile der Zubereitung konzentriert werden, wenn dokumentiert werden kann, dass dadurch die mit allen sonstigen Stoffen verbundenen Risiken abgedeckt sind. Bei der Identifizierung der kritischen Bestandteile einer Zubereitung müssen auch Informationen über Stoffe berücksichtigt werden, für die kein Expositionsszenario zugegangen ist oder die zwar noch nicht registriert wurden, aber als gefährlich bekannt sind. Additivitätsregeln sollten in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie die Regeln für die Einstufung von Zubereitungen, und Matrixwirkungen der Zubereitung können im Hinblick auf die Mobilität der Stoffe berücksichtigt werden. Das in der Beurteilung abgeleitete endgültige Expositionsszenario kann eine Reihe von in der Zubereitung enthaltenen Stoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften abdecken.
Die Beurteilung von mit einer Zubereitung verbundenen physikalischen und chemischen Risiken kann - bzw. muss auch vielfach - auf einer Prüfung der Zubereitung beruhen. Die Beurteilung von Risiken für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt geht von den Eigenschaften der einzelnen Stoffe aus; für die Risikobeschreibung werden also die DNEL- und PNEC-Werte angenommen. Um die Expositionshöhen zu beurteilen, muss berücksichtigt werden, dass bei manchen Zubereitungen (z.B. bei Gummi oder bei Legierungen) die betreffenden Eigenschaften Auswirkungen auf die Mobilität von Stoffen haben können. Bei Zubereitungen können DNEL- und PNEC-Werte nicht abgeleitet werden.
7.13.1 Ablauf bei der Erstellung von Stoffsicherheitsberichten für Zubereitungen durch nachgeschaltete Anwender
Abbildung 7-5 Stoffsicherheitsbericht nachgeschalteter Anwender bei Zubereitungen
Abkürzungen
DNEL = Derived No-Effect Level (Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung)
DU CSR = Downstream User Chemical Safety Report (Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders)
ES = Expositionsszenario
SDB = Sicherheitsdatenblatt
Hinweis f: Zusammenstellung von Informationen zu Konzentrationen und Mengen
Prüfen Sie das Rezept Ihrer Zubereitung und stellen Sie die Konzentration der einzelnen als gefährlich, als PBT oder als vPvB eingestuften Stoffe sowie der Stoffe auf der Kandidatenliste fest, die in Ihrer Zubereitung in Konzentrationen oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte vorkommen. Stoffe in Konzentrationen unterhalb dieser Grenzwerte müssen nicht weiter berücksichtigt werden.
Wenn Sie wissen, dass ein Stoff in mehreren von Ihnen verwendeten Zubereitungen vorkommt, addieren Sie die jeweiligen Mengen, um festzustellen, ob Sie insgesamt eine Menge über 1 t (des Stoffs oder der Zubereitung) verwenden.
Wenn Sie eine Stoffsicherheitsbeurteilung für die Zubereitung erstellen, müssen Sie alle verfügbaren und maßgeblichen Informationen berücksichtigten. Sie müssen also nicht nur die Informationen zu Stoffen einbeziehen, für die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde, sondern auch das jeweilige Sicherheitsdatenblatt (bzw. möglicherweise sogar Informationen gemäß Artikel 32) einbeziehen, die Ihnen für Stoffe zugegangen sind, die noch nicht registriert wurden, oder für die keine Stoffsicherheitsbeurteilung und kein Sicherheitsdatenblatt benötigt werden.
Hinweis g: Zusammenstellen von Informationen zur Identifizierung kritischer Bestandteile
Kritische Bestandteile sind die Stoffe, mit denen das Risiko des Eintritts einer oder mehrerer schädlicher Wirkungen auf einem oder mehreren Expositionswegen verbunden ist. Um festzustellen, ob ein Stoff als "kritisch" zu bewerten ist, muss das Risikopotenzial des Stoffs unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit (DNEL-/PNEC-Werte), der Mobilität, des Dampfdrucks, der Wasserlöslichkeit usw. des Stoffs) in Relation zur Konzentration des Stoffs in der Zubereitung gesetzt werden. Die in Abschnitt 8 des Expositionsszenarios genannten Risikoverhältnisse Ihrer Lieferanten für die betreffenden Stoffe als solche und in Zubereitungen können ebenfalls Aufschluss darüber geben, welche Bestandteile als kritisch zu betrachten sind. Je niedriger der Wert des Risikoverhältnisses, desto weniger kritisch ist der betreffende Stoff.
Weitere Informationen zur Durchführung der Analyse auf kritische Bestandteile finden Sie in Anhang 4 dieser Leitlinien und in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts.
Prüfen Sie, ob die einzelnen Stoffe (unter Berücksichtigung der Additivität) als kritische Bestandteile für einen der Endpunkte zu betrachten sind. In der Stoffsicherheitsbeurteilung muss begründet werden, dass die im Expositionsszenario der Zubereitung genannten Bedingungen, in denen die jeweiligen Zielgruppen und Expositionswege der kritischsten Bestandteile berücksichtigt wurden, tatsächlich auch die übrigen in der Zubereitung enthaltenen Stoffe abdecken.
Hinweis h: Beurteilung der für die Zubereitung maßgeblichen Parameter
In einer für eine Zubereitung erstellten Stoffsicherheitsbeurteilung eines nachgeschalteten Anwenders sollten Sie die Additivitätsregeln annehmen, die Sie auch bei der Einstufung von Zubereitungen zugrunde legen. Bei der Bestimmung der kritischen Bestandteile sowie später bei der Entwicklung der Expositionsszenarien bei der Beschreibung der Bedingungen für eine sichere Verwendung kann sich die Art der Zubereitung auf die Mobilität von Stoffen in/aus der betreffenden Zubereitung auswirken. Beispielsweise könnte die Verwendung eines Stoffes in einer Legierung sein Expositionspotenzial reduzieren. Dies könnte bei der Beurteilung berücksichtigt werden, wobei zu beachten ist, dass Freisetzungen als Langzeit-Freisetzungen auch in späteren Phasen des Lebenszyklus erfolgen können. Zudem können extreme Verwendungsbedingungen gegeben sein, die sich durch eine Änderung der Mobilität auf die Stabilität der jeweiligen Matrix auswirken (bei Legierungen z.B. das Gussverfahren).
Die physikalischen und chemischen Gefährdungen einer Zubereitung können sich erheblich von den mit den in der Zubereitung enthaltenen einzelnen Stoffen verbundenen Gefährdungen unterscheiden. In dieser Hinsicht sind auch die Einstufungsregeln für Zubereitungen zu beachten.
Hinweis i: Entwicklung eines Expositionsszenarios für eine Zubereitung
Entwickeln Sie eines oder mehrere Expositionsszenarien für eine Zubereitung, bei denen für alle in der Zubereitung enthaltenen Stoffe eine sichere Verwendung gewährleistet ist. Möglicherweise müssen Sie mehrere Expositionsszenarien entwickeln, wenn mehrere Verwendungen der Zubereitung in Betracht kommen oder wenn Expositionen mit mehreren Risikomanagementmaßnahmen beherrscht werden könnten. Verwenden Sie dazu die in Abschnitt 7.6.2 genannten Tools und Informationen.
Hinweis j: Erstellen von Expositionsbeurteilungen und Risikobeschreibungen für kritische Bestandteile
Im Allgemeinen müssen Sie Expositionshöhen für alle Expositionswege ermitteln, die sich bei der Verwendung der betreffenden Zubereitung ergeben können; dabei sind ggf. auch die Nutzungsdauer und die Entsorgung der Zubereitung zu berücksichtigen. Wenn Sie qualitativ belegen können, dass bestimmte Expositionswege für alle in Ihrer Zubereitung enthaltene Stoffe und für alle Phasen im Lebenszyklus vernachlässigt werden können, ist eine Quantifizierung der Expositionshöhen unter Umständen nicht erforderlich (siehe Abschnitt 7.7.1 ).
Für die übrigen Expositionswege und für die jeweiligen toxikologischen und ökologischen Endpunkte müssen Sie die Expositionshöhe des für den betreffenden Expositionsweg kritischen Stoffs unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Additivität der Wirkungen mehrerer Stoffe beurteilen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Bestandteile einer Zubereitung bei einem Expositionsweg als kritisch zu betrachten sind, sollten Sie die Exposition ermitteln und eine Risikobeschreibung für alle potenziell maßgeblichen Stoffe vornehmen.
Beschreiben Sie die von der Zubereitung ausgehenden Risiken, indem Sie die mit den einzelnen kritischen Bestandteilen verbunden Risiken beschreiben. Anschließend setzen Sie die betreffenden Expositionshöhen in Relation zu den DNEL-/PNEC-Werten der einzelnen Stoffe. Wenn alle Risikoverhältnisse unter 1 liegen, decken die Expositionsszenarien alle kritischen Bestandteile ab. Alle weniger kritischen Stoffe werden ebenfalls als durch die Szenarien abgedeckt betrachtet, wenn eine plausible Argumentation gegeben ist.
Wenn die Risikobeschreibung für Stoffe vorgenommen wird, für die keine DNEL-/PNEC-Werte abgeleitet werden können, sollten die Expositionen minimiert werden.
Hinweis k: Prüfung auf Abdeckung aller Stoffe
Vergewissern Sie sich, dass sämtliche in der Zubereitung enthaltenen Bestandteile durch das Expositionsszenario abgedeckt sind, um auf diese Weise sicherzustellen, dass mit der Kontrolle der kritischen Komponenten auch eine Kontrolle der sonstigen in der Zubereitung enthaltenen Stoffe gegeben wäre. Entwickeln und dokumentieren Sie mögliche Argumente dafür, dass die ausgewählten Bestandteile als kritisch eingestuft werden. Entsprechende Hinweise sind den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts sowie Anhang 4 dieser Leitlinien zu entnehmen.
Hinweis l: Erstellen eines Stoffsicherheitsberichts
Die Ergebnisse der Beurteilung sind im Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders für die betreffende Zubereitung zu dokumentieren. In diesem Bericht sollte die gesamte Beurteilung dokumentiert und erläutert werden, für welche Stoffe die Stoffsicherheitsbeurteilung tatsächlich benötigt wird. Die für alle Stoffe berücksichtigten Informationen über Gefährdungen müssen in den Bericht aufgenommen werden. Die Quelle dieser Informationen (z.B. das Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten oder die Datenbank der Chemikalienagentur) ist anzugeben. Außerdem sollte die Analyse der kritischen Bestandteile einschließlich der Argumentation dahingehend, warum die betreffenden Stoffe als kritisch eingestuft wurden, gründlich dokumentiert werden. Das Expositionsszenario kann sämtliche in der Zubereitung enthaltenen Stoffe abdecken; die Expositionsbeurteilung braucht aber nicht für jeden einzelnen Stoff dokumentiert zu werden. Die Risikobeschreibung muss eine angemessene Beherrschung der bestehenden Risiken für alle Expositionswege der einzelnen kritischen Bestandteile belegen.
Hinweis m: Bericht an die Agentur
Auch wenn Sie nur einen Stoffsicherheitsbericht für die Zubereitung erstellt haben, müssen Sie dennoch die Agentur über sämtliche mit Ihrem Bericht abgedeckten Stoffe informieren und der Agentur mitteilen, welche Stoffe außerhalb der im Expositionsszenario des Lieferanten vorgesehenen Bedingungen verwendet werden. Den Stoffsicherheitsbericht müssen Sie nicht an die Agentur schicken.
8 Beantragung der Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung
Nach Maßgabe der REACH-Verordnung können nachgeschaltete Anwender ihrem unmittelbaren Lieferanten eines Stoffes oder einer Zubereitung ihre Verwendung schriftlich mitteilen, damit dieser ihre Verwendung bei der Registrierung berücksichtigen kann. Besonders wichtig ist dies für Stoffe, die mit einem Expositionsszenario geliefert wurden. In diesem Abschnitt wird erläutert, welche Schritte ein nachgeschalteter Anwender unternehmen muss, damit seine Verwendung identifiziert wird.
8.1 Einleitung
Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der REACH-Verordnung können nachgeschaltete Anwender eine Verwendung bekannt geben.
| Jeder nachgeschaltete Anwender hat das Recht, dem Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, der ihm einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung liefert, schriftlich (auf Papier oder elektronisch) eine Verwendung zumindest in Form der kurzen, allgemeinen Angaben zur Verwendung bekannt zu geben, damit diese zur identifizierten Verwendung wird. Mit der Bekanntgabe einer Verwendung stellt er ausreichende Informationen zur Verfügung, damit für seine Verwendung der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender, der den Stoff geliefert hat, in die Lage versetzt wird, in seiner Stoffsicherheitsbeurteilung ein Expositionsszenario oder gegebenenfalls eine Verwendungs- und Expositionskategorie auszuarbeiten (REA CH- Verordnung Artikel 37 Absatz 2). |
Ein Lieferant kann auf verschiedene Weise reagieren, wenn ihm eine Verwendung mitgeteilt wurde:
Im folgenden Ablaufdiagramm sehen Sie, wie Sie beantragen, dass eine Verwendung als identifizierte Verwendung erfasst wird:
8.2 Ablauf und Erläuterungen zum Antrag auf Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung
Abbildung 8-1 Ablauf bei der Stellung des Antrags auf Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung
Abkürzungen
CSA- Stoffsicherheitsbeurteilung
CSR - Stoffsicherheitsbericht
ES - Expositionsszenario
SDB - Sicherheitsdatenblatt
Hinweis a - Vorab-Beurteilung, ob für Ihre Verwendung ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich sein könnte
Die Bekanntgabe von Verwendungen beim Lieferanten ist insbesondere bei Stoffen wichtig, für deren Registrierung ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben ist. Expositionsszenarien, deren Bedingungen vom nachgeschalteten Anwender zu erfüllen sind, werden nämlich nur für diese Stoffe mitgeteilt. Daher müssen die Stoffe ermittelt werden, für die Ihre Verwendungen identifiziert werden müssen, und die Stoffe, bei denen eine Identifizierung nicht erforderlich ist. Abschnitt 3 dieser Leitlinien erläutert, wie Sie feststellen können, welche Bedeutung der jeweiligen Mitteilung zukommt.
Sie könnten die Einstufung Ihrer Stoffe prüfen; 53 möglicherweise haben Sie aber Schwierigkeiten, die jeweils hergestellten oder eingeführten Mengen der Stoffe zu ermitteln. Sie könnten sich bei Ihren Lieferanten erkundigen, ob Sie zu einem späteren Zeitpunkt mit der Übermittlung eines entsprechenden Expositionsszenarios rechnen können.
Hinweis b - Fristen für die Beantragung der Erfassung von Verwendungen als identifizierte Verwendungen
Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen müssen in ihrem Stoffsicherheitsbericht identifizierte Verwendungen binnen der folgenden Fristen berücksichtigen:
Wie können Sie sich über diese Frist informieren? Bis 1. Januar 2009 wird die Chemikalienagentur eine Liste vorregistrierter Stoffe sowie der ersten vorgesehenen Fristen veröffentlichen; die Informationen werden auf der Website der Chemikalienagentur zugänglich sein. Sie können feststellen, ob ein von Ihnen als solcher oder in Zubereitungen verwendeter Stoff registriert werden soll. Da in der Liste jedoch nicht angegeben wird, wer die Vorregistrierung vorgenommen hat, können Sie sich bei Ihrem Lieferanten erkundigen ob dieser (oder ein sonstiger vorgeschalteter Akteur) eine Vorregistrierung vorgenommen hat und wann die Registrierung beabsichtigt ist.
Hinweis c - Ihr Lieferant ist der Registrant
Wenn Ihr Lieferant der Registrant ist, muss er die Verwendung im Rahmen seiner Stoffsicherheitsbeurteilung einer Beurteilung unterziehen. Kann er die Verwendung im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt nicht als identifizierte Verwendung berücksichtigen, wird die betreffende Verwendung als "Verwendung, von der abgeraten wird" bezeichnet. Ihr Lieferant kann Sie weiterhin beliefern; er muss Ihnen und der Agentur jedoch umgehend schriftlich die Gründe für seine Entscheidung mitteilen. Sie müssen dann entscheiden, wie Sie weiter verfahren möchten (siehe Kapitel 6 dieser Leitlinien).
Hinweis d - Ihr Lieferant ist ein Händler
Wenn Ihr unmittelbarer Lieferant ein Händler ist, muss er Ihre Anfrage an den nächsten vorgeschalteten Akteur oder Händler in der Lieferkette weitergeben.
Hinweis e - Ihr Lieferant ist ein nachgeschalteter Anwender
Wenn Ihr unmittelbarer Lieferant ein anderer nachgeschalteter Anwender ist, kann er beschließen, einen Stoffsicherheitsbericht als nachgeschalteter Anwender (DU CSR = Downstream User Chemical Safety Report, siehe Abschnitt 7) für die identifizierten Verwendungen zu erstellen oder die Informationen an den nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette weitergeben. Ihr Lieferant kann auch von der Verwendung abraten, wenn er keine Bedingungen für eine sichere Verwendung ermitteln kann (siehe auch Hinweis c). Und schließlich kann er entscheiden, Ihre Verwendung in seinem Stoffsicherheitsbericht nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall muss er Ihre Anfrage an vorgeschaltete Akteure in der Lieferkette weiterleiten; ansonsten kann er Sie nicht mehr beliefern.
Hinweis f - System zur Identifizierung von Verwendungen
Übermitteln Sie Ihrem Lieferanten die kurze allgemeine Beschreibung Ihrer Verwendung, wenn Sie erwarten, dass dieser bzw. dessen Lieferant eine Stoffsicherheitsbeurteilung für die Registrierung vornimmt; auf diese Weise stellen Sie sicher, dass die übermittelten Expositionsszenarien Ihre Verwendungen abdecken. In den [[Link=Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts#file=csr_en]] finden Sie ein auf vier Auswahllisten beruhendes Deskriptorsystem zur Beschreibung von Verwendungen. Wenn Ihr Lieferant einen Stoffsicherheitsbericht erstellen muss, kann er Sie um weitere Informationen bitten, damit er ein entsprechendes Expositionsszenario erstellen kann.
Hinweis g - Sektorbezogene Verwendungsbeschreibung
In der Phasein-Phase (siehe Kapitel 2 dieser Leitlinien) können Branchenverbände Informationen zu Anwendungen und Verwendungsstrukturen innerhalb ihres jeweiligen Sektors erfassen und eine oder mehrere Standardbeschreibungen für Verwendungen im betreffenden Sektor konzipieren. Diese Beschreibungen könnten verwendet werden, um einen Antrag auf Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung zu untermauern, ohne dazu vertrauliche Geschäftsinformationen offenlegen oder ausführliche Informationen zu Ihrer Verwendung zusammenstellen zu müssen. Es kann hilfreich für Sie sein, zu prüfen, ob entsprechende Standardbeschreibungen existieren, die Ihre Verwendungsbedingungen abdecken.
Hinweis h - Informationen über Verwendungsbedingungen
Wenn Sie den Antrag auf Erfassung Ihrer Verwendung als identifizierte Verwendung stellen, müssen Sie hinreichende Informationen zu Ihren eigenen Bedingungen bei der betreffenden Verwendung zu Ihren Risikomanagementmaßnahmen übermitteln, damit der Lieferant ein Expositionsszenario entwickeln kann, mit dem Ihre Verwendung abgedeckt wird. Möglicherweise ist eine sektorspezifische Beschreibung verfügbar, die Ihnen bei der Zusammenstellung dieser Informationen eine Hilfe sein kann. Eine Liste der Typen von Informationen, die benötigt werden, damit Ihr Lieferant ein Expositionsszenario erstellen kann, ist in Anhang 2 zusammengestellt. Kapitel 9 dieser Leitlinien enthält Hinweise dazu, wo Sie die Informationen finden können, die Ihr Lieferant zur Erstellung eines Expositionsszenarios benötigt, das Ihre Verwendung abdeckt.
Hinweis i - Ihr Lieferant betrachtet Ihre Verwendung als nicht sicher.
Ihr Lieferant kann nach Beurteilung der Verwendung gemäß Artikel 14 der REACH-Verordnung zu dem Ergebnis gelangen, dass er Ihre Verwendung nicht als identifizierte Verwendung erfassen kann, weil die Verwendung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht sicher ist. In diesem Fall muss er Ihnen umgehend schriftlich die Gründe für seine Entscheidung mitteilen.
Aufgrund von Gesprächen mit Ihrem Lieferanten können Sie vielleicht feststellen, welche Merkmale Ihrer Verwendung des Stoffs die Sicherheit der Verwendung seiner Ansicht nach beeinträchtigen. Möglicherweise beruht seine Beurteilung auf unvollständigen oder nicht zutreffenden Informationen. (Vielleicht wurden z.B. von Ihnen angewendete Risikomangementmaßnahmen oder die besonderen Verwendungsbedingungen an Ihrem Produktionsstandort nicht berücksichtigt.) In diesem Fall können Sie vielleicht weitere Informationen vorlegen, aufgrund derer er seine Einschätzung revidieren kann. Wenn der Lieferant jedoch bei seiner Feststellung bleibt, dass Ihre Verwendung nicht sicher sei, sind Sie zu einer der in Kapitel 6 dieser Leitlinien erläuterten alternativen Vorgehensweisen gezwungen.
Hinweis j - Prüfen des Sicherheitsdatenblatts
Wenn Ihre Verwendung als identifizierte Verwendung erfasst und eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorgenommen wurde, müsste Ihnen ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zugehen. Vergewissern Sie sich dann, dass das diesem Sicherheitsdatenblatt beigefügte Expositionsszenario Ihre Verwendung abdeckt.
8.3 Erhalt von Informationen von Kunden, mit denen über eine Verwendung informiert wird
Ein Kunde, dem Sie Stoffe als solche oder in Zubereitungen liefern, 54 hat Sie möglicherweise über seine Verwendung informiert und Sie gebeten, diese Verwendung als identifizierte Verwendung zu erfassen. Die entsprechende Aufforderung kann unter unterschiedlichen Umständen zugehen. Wenn Sie Ihrem Kunden eine Zubereitung geliefert und dieser Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt und ein Expositionsszenario beigefügt haben, kann eine entsprechende Aufforderung bedeuten, dass die Verwendungsbedingungen Ihres Kunden durch das mitgelieferte Expositionsszenario nicht abgedeckt sind. Sie sollten dies dann prüfen und sich gegebenenfalls über weitere Vorgehensmöglichkeiten informieren (siehe Abschnitt 7.3 dieser Leitlinien).
Jeglicher Antrag vor oder nach der Registrierung oder nach Erhalt von Informationen auf einem Sicherheitsdatenblatt oder von Informationen gemäß Artikel 32 bei Ihrem Kunden ist entweder an den Lieferanten weiterzuleiten oder auf Ihrer Ebene zu bearbeiten; dies könnte dazu führen, dass Ihre eigenen Informationen wie z.B. das Sicherheitsdatenblatt oder Informationen gemäß Artikel 32 aktualisiert werden.
9 Erfassung von Informationen zu Verwendungen
Dieser Abschnitt bezieht sich vorwiegend auf Stoffe, die mit einem Expositionsszenario ausgeliefert werden. Möglicherweise müssen Sie bei einer Reihe von Maßnahmen im Rahmen der REACH-Verordnung Informationen zu Ihren eigenen Verwendungen eines Stoffes sowie zu Verwendungen weiterer Empfänger zusammenstellen:
In diesem Kapitel wird erklärt, wie Sie die für Ihre eigenen Verwendungen (Abschnitt 9.1 und für Verwendungen Ihrer Kunden (Abschnitt 9.2 ) benötigten Informationen erhalten.
9.1 Informationen zu Ihren eigenen Verwendungen
Wie detailliert die für Ihre eigenen Verwendungen eines Stoffes zu erfassenden Informationen sein müssen, hängt von der Beschaffenheit des Stoffs sowie von der vorgesehenen Verwendung der Informationen ab.
Die Erfassung von Informationen zu Ihrer eigenen Verwendung können Sie abhängig vom jeweils benötigten Differenzierungsgrad abstufen. Dabei könnten Sie in folgenden Schritten vorgehen:
9.2 Informationen zu Verwendungen der Kunden
Die REACH-Verordnung sieht vor, dass eine Stoffsicherheitsbeurteilung alle identifizierte Verwendungen in allen Phasen des Lebenszyklus von der Herstellung bis zur Entsorgung berücksichtigt (siehe Anhang 1 dieser Leitlinien). Möglicherweise gehen Ihnen Expositionsszenarien für nachgeschaltete Verwendungen zu; Sie sind aber nicht verpflichtet zu prüfen, ob Verwendungen Ihrer Kunden durch die Expositionsszenarien Ihres Lieferanten abgedeckt sind. Dies gilt selbst dann, wenn Sie Zubereitungen formulieren.
Trotzdem ist unter Umständen erforderlich oder zumindest ratsam, Informationen bei Ihren Kunden einzuholen, um Ihrem Lieferanten die erforderlichen verwendungsrelevanten Informationen zukommen lassen zu können, wenn Sie die Erfassung einer Verwendung Ihrer Kunden als identifizierte Verwendung beantragen. Dies gilt insbesondere für Hersteller von Formulierungen, die verpflichtet sind, ihren Kunden sicherheitserhebliche Informationen zukommen zu lassen und die die zugegangenen Informationen zusammenfassen müssen (siehe Kapitel 14 dieser Leitlinien) oder die vielleicht verpflichtet sind, Verwendungen zu beurteilen, die in der Beurteilung der Lieferanten nicht berücksichtigt werden (siehe Kapitel 7 dieser Leitlinien). Wie Sie dabei verfahren, wird im folgenden Ablaufdiagramm beschrieben.
9.3 Ablauf und Erläuterungen zur Beschaffung von Informationen über Verwendungen
Informationen über Verw. von Kunden, die für Ihren CSR oder für den Antrag zur Erf. einer Verw. als identif. Verw. benötigt werden
Abbildung 9-1 Ablauf bei der Erfassung von Informationen über Verwendungen
Abkürzungen
ES = Expositionsszenario
DU CSR = Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders
CSR = Stoffsicherheitsbericht
Hinweis a - Beschreibungen von Verwendungsbedingungen durch nachgeschaltete Anwender
Möglicherweise liegen Ihnen nicht sämtliche Informationen zu den Verwendungsbedingungen vor, unter denen Ihre Kunden den betreffenden Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwenden. Soweit verfügbar, sind von Branchenverbänden nachgeschalteter Anwender erstellte Beschreibungen der gewöhnlichen Verwendungsbedingungen und der Standard Risikomanagementmaßnahmen für verschiedene Prozesse wahrscheinlich die am besten geeigneten Informationsquellen. Erkundigen Sie sich bei Ihren Hauptkunden oder deren Branchenverbänden (entweder unmittelbar oder über Ihren eigenen Verband), ob solche Standardbeschreibungen erstellt wurden.
Hinweis b - Erstmalige Beschreibung eines Lebenszyklus
Beschreiben Sie die Phasen im Lebenszyklus 57 des betreffenden Stoffs und erläutern Sie, was Sie bereits über die Verfahren und Tätigkeiten in Verbindung mit dem Stoff in den einzelnen Phasen des Lebenszyklus wissen. Möglicherweise müssen Sie sich bei Ihren Kunden erkundigen, was im Anschluss an die Verwendung durch die Kunden mit dem jeweiligen Stoff geschieht.
Hinweis c - Sind die Informationen hinreichend?
Wenn Sie eine Verwendung selbst beurteilen, können Sie entscheiden, ob die verfügbaren Informationen hinreichend sind. In anderen Fällen werden die Erfassung von Informationen und die Erörterung eines "hinreichenden Grades an Differenzierung" in Abstimmung mit Ihren Lieferanten erfolgen.
Ob Informationen hinreichend sind, muss möglicherweise auch nach den Eingabeanforderungen von Modellen zur Expositionsbeurteilung sowie nach der Liste der Standardinformationen für die Erstellung von Expositionsszenarien und nach Ihren eigenen Anforderungen an die Beurteilungen bzw. nach den Anforderungen von Lieferanten entschieden werden.
Sie können durch Rückfragen bei Ihren Hauptkunden prüfen, ob Ihre Annahmen zutreffend sind, oder Sie können weitere Informationen erfassen. Da das Expositionsszenario auch ein Instrument ist, mit dem Einfluss darauf genommen werden kann, wie ein Stoff von nachgeschalteten Akteuren verwendet wird, können Sie Änderungen an der aktuellen Praxis der Handhabung der betreffenden Stoffe oder Zubereitungen durch Ihre Kunden empfehlen, um bestehende Risiken weiter zu reduzieren.
Die Stoffsicherheitsbeurteilung (oder Identifizierung einer Verwendung) deckt unter Umständen nicht nur die Verwendungen Ihrer unmittelbaren Kunden, sondern auch Verwendungen durch weiter nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette sowie die entsprechenden Phasen des Lebenszyklus ab (z B. die Nutzungsdauer von Erzeugnissen oder die Entsorgung von Abfällen). In diesem Fall müssen Sie Ihre Hauptkunden in die Erfassung von Informationen zu weiter nachgeschalteten Verwendungen einbeziehen.
Hinweis d - Künftige Unterstützung der Verwendung
Diese Frage ist nur für nachgeschaltete Anwender (z.B. Formulierer) von Bedeutung, die Ihre Produkte an sonstige nachgeschaltete Anwender verkaufen.
Ihr Kunde weigert sich möglicherweise, Ihnen Auskünfte zu seinem Verfahren zu erteilen (z.B. weil er vertrauliche Geschäftsinformationen schützen möchte). In diesem Fall deckt Ihr Expositionsszenario die Verwendung dieses Kunden möglicherweise nicht ab, und der Kunde muss eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung erstellen oder sonstige Maßnahmen treffen (siehe Kapitel 6 dieser Leitlinien). Wenn Sie die Verwendung dieses Kunden trotzdem abdecken möchten, können Sie vielleicht von sonstigen Informationen ausgehen und/oder das Expositionsszenario vielleicht allgemeiner formulieren, damit auch die betreffende Verwendung eingeschlossen ist. Nähere Informationen zur entsprechenden Vorgehensweise finden Sie in Kapitel 7 dieser Leitlinien.
Ein Lieferant muss seinen Kunden über Bedingungen einer sicheren Verwendung informieren. Er hat jedoch auch die Möglichkeit, von der Einbeziehung einer Verwendung in seinem Expositionsszenario abzusehen, wenn er diese Verwendung nicht für sicher hält (siehe Abschnitt 8.1 dieser Leitlinien).
Tabelle 19: Bei der Bearbeitung von Lieferantenfragebogen zu berücksichtigende Informationsquellen zu Ihren eigenen Verwendungen eines Stoffes
| Informationstyp | Erklärung | Interne Quellen | Externe Quellen |
| 1. Kurzbezeichnung des Expositionsszenariums | Die Kurzbezeichnung sollte soweit maßgeblich Aufschluss über den Industriesektor, die Funktion der Zubereitung, technische Verfahren und den Erzeugnistyp geben. | Wenn erforderlich, besprechen Sie dies mit Ihren technischen Mitarbeitern. | Deskriptorsystem für eine kurze allgemeine Beschreibung der Verwendung in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts. |
| 1a. Schritt im Lebenszyklus (nicht ausdrücklich Bestandteil des Expositionsszenarium-Formats) | Kann auch Angaben dahingehend enthalten, welche Phasen des Lebenszyklus durch das Expositionsszenario abgedeckt sind (z.B. Anwendung des Produkts). | Wenn erforderlich, besprechen Sie dies mit Ihren technischen Mitarbeitern. | Diagramm und Erläuterung in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts |
| 2. Beschreibung von im Expositionsszenarium abgedeckten Tätigkeiten/ Verfahren | Beschreibt die berücksichtigten Stufen (z.B. die Verdünnung des gelieferten Produkts, das Aufsprühen auf die zu reinigende Fläche, das Abwischen des Produkts von der Fläche und die Reinigung der verwendeten Ausrüstung). | Wenn erforderlich, besprechen Sie dies mit Ihren technischen Mitarbeitern. | Verfahrensdeskriptor des Deskriptorsystems zur Beschreibung von Verwendungen, Hinweise im BVT-Merkblatt, Unterlagen in Verbindung mit dem Emissionsszenarium und sektorspezifische |
| Betriebliche Bedingungen | |||
| 3. Dauer und Häufigkeit der Verwendung, bei der das Expositionsszenarium eine angemessene Beherrschung der bestehenden Risiken gewährleistet | Wie häufig und wie lange verwenden Sie den betreffenden Stoff? Wie viele Arbeitnehmer/Verbraucher sind dem Stoff/der Zubereitung ausgesetzt? Häufigkeit und Dauer der Umweltexposition | Beschreibungen aus Beurteilungen des Risikos für die Gesundheit von Arbeitnehmern; Gespräche mit technischen Mitarbeitern und mit Vertriebspersonal
Informationen aus Umweltgenehmigungen, technische Dokumentation Produktinformationen | Standardwerte können Bestandteil von generischen Expositionsszenarien oder von Verwendungsbeschreibungen sein. |
| 4.1 Aggregatzustand eines Ihnen gelieferten Stoffs oder einer Ihnen gelieferten Zubereitung | Liegt der Stoff oder die Zubereitung als Gas, Flüssigkeit, Pulver, Granulat oder Feststoff vor? Wird er in Erzeugnisse (Oberflächen) aufgenommen? Ändert sich der Aggregatzustand während der Verwendung? | Wenn erforderlich, besprechen Sie dies mit Ihren technischen Mitarbeitern. | - |
| 4.2 Konzentration eines Stoffes in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis | Höchstkonzentration in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis, bei der die Verwendungsbedingungen eine angemessene Beherrschung der bestehenden Risiken | Wenn Sie Zubereitungen oder Erzeugnisse mit dem betreffenden Stoff herstellen, kann dies Bestandteil Ihrer Produktspezifikation | Lieferkette |
| 4.3 Verwendete Menge über eine bestimmte Dauer oder bei einer bestimmten Tätigkeit [...] | In welchem Umfang wird der Stoff jedes Mal oder im Laufe eines Jahres insgesamt verwendet? | Beschreibungen aufgrund der Beurteilungen des Risikos für die Gesundheit von Arbeitnehmern; Auskünfte von technischen Mitarbeitern; ggf. Informationen zu Verbraucherprodukten. | Von Branchenverbänden werden möglicherweise Standardwerte entwickelt. |
| 5. Sonstige expositionsrelevante betriebliche Bedingungen | Weitere Faktoren, die sich auf den Umfang der Exposition durch den jeweiligen Stoff auswirken, sind etwa die Temperatur, die Kapazität der aufnehmenden Umgebung (Wasserdurchfluss, Raumgröße, Luftdurchsatz usw.), für die Emission oder Freisetzung in die jeweiligen Kompartimente maßgebliche Faktoren (z.B. wie viel von dem betreffenden Stoff gelangt in das Abwasser, oder wie viel wird von Arbeitnehmern eingeatmet). | Umweltgenehmigungen, Gespräche mit technischen Mitarbeitern, Umweltberichte oder Beurteilungen nach Maßgabe von Umweltstandards.
Beschreibungen aus Beurteilungen des Risikos für die Gesundheit von | Hinweise auf einem BVTMerkblatt, Unterlagen zu Emissionsszenarien; die für die Erteilung von Einleitungsgenehmigungen zuständigen Stellen können z.B. Auskünfte zum Wasserdurchfluss als Maßstab für die mögliche Absorption von Einleitungen erteilen. |
| Risikomanagementmaßnahmen | |||
| 6. Risikomanagementmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen am Arbeitsplatz sowie auf die Umwelt und Verwendungen durch die Verbraucher | Technische Maßnahmen einschließlich verfahrensbezogener Maßnahmen (offene/geschlossene Verfahren, automatisierte Verfahren usw.) Belüftungs- und Abwasserbehandlungssysteme Organisatorische Maßnahmen wie z.B. die Begrenzung der Betriebszeiten/Tätigkeiten Maßnahmen zum persönlichen Schutz Durchführung verbraucherbezogener Maßnahmen in Verbindung mit dem jeweiligen Produkt, um die Exposition zu begrenzen oder zu verhindern (z.B. durch die Form der Verpackung oder durch eine Beschichtung als Schutz gegen unerwünschte Migration) | Beschreibungen in Beurteilungen des Risikos für die Gesundheit von Arbeitnehmern; Hinweise von technischen Mitarbeitern Umweltgenehmigungen, Gespräche mit technischen Abteilungen, Umweltberichte oder Bewertungen nach Maßgabe von Umweltstandards Gespräche mit technischem Personal, Vertriebsliteratur, Produktbeschreibungen | Ihre eigenen Sicherheitsdatenblätter oder Sicherheitsdatenblätter Ihres Lieferanten und technisches Begleitmaterial; Hinweise auf BVT-Merkblättern; Unterlagen zu Emissionsszenarien
Informationen zur Wirksamkeit von Maßnahmen sind unter Umständen auch von den Lieferanten von Ausrüstungen zu beziehen. Hinweise zu Risikomanagementmaßnahmen finden Sie in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts. Informationen zur Wirksamkeit externer Maßnahmen (z.B. Maßnahmen zur Abwasseraufbereitung) sind möglicherweise bei Lieferanten oder Betreibern kommunaler Kläranlagen erhältlich oder aus Datenbanken zuständiger Stellen zu beziehen. Auch Branchenverbände könnten über umfassende Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen verfügen. |
| 7. Abwasserbezogene Maßnahmen | Ihre interne Handhabung des betreffenden Stoffs in dem als Abfall zu entsorgenden Erzeugnis und die Behandlung von Stoffen im Abfall (einschließlich auf eine Rückgewinnung abzielender Betriebsverfahren) durch nach Maßgabe der geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entsprechend befugte Unternehmen | Umweltgenehmigungen, Gespräche mit technischem Personal, Umweltberichte oder Beurteilungen nach Maßgabe von Umweltstandards | Hinweise auf BVTMerkblättern; Unterlagen zu Emissionsszenarien
Informationen zur Wirksamkeit von außerhalb Ihrer Kontrolle stehenden Maßnahmen sind vielleicht von Ihren Entsorgungsunternehmen oder aus Datenbanken zuständiger Stellen zu beziehen. |
| Verweise auf Expositionsabschätzungen und Hinweise zur Skalierung | |||
| 8. Abschätzung der durch die beschriebenen Bedingungen gegebenen Exposition | Die betreffenden Werte sind gewöhnlich Ergebnisse der Expositionsbeurteilung, können aber auch auf Messungen beruhen. | Messungen an Arbeitsplätzen oder an Punkten, an denen eine Freisetzung in die Umwelt erfolgt. | Expositionsszenarien von Lieferanten |
| Hinweise zur Konformitätsprüfung durch Skalierung | Nachgeschaltete Anwender können mindestens die im Expositionsszenario genannten Verwendungsbedingungen herstellen. Die Einhaltung der genannten Verwendungsbedingungen können sie mit vom jeweiligen Lieferanten empfohlenen Tools für die Parameter belegen, bei denen eine Skalierung zulässig ist. | Expositionsszenario | |
10 Mitteilung neuer Informationen über Risiken an Lieferanten
Dieser Abschnitt enthält Hinweise dahingehend, wie Sie die in der REACH-Verordnung für nachgeschaltete Anwender vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen können:
10.1 Einleitung
Gemäß den Artikeln 34 und 38 der REACH-Verordnung sind Sie verpflichtet, bestimmte Ihnen möglicherweise vorliegende Informationen über die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen, die Sie verwenden, anderen Akteuren mitzuteilen.
| Artikel 34 Buchstabe a
Jeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette folgende Informationen zur Verfügung: a) neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, unabhängig von den betroffenen Verwendungen; Artikel 38 Absatz 4 Stuft ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff anders ein als sein Lieferant, so teilt er dies der Agentur mit. |
Als "neue" Informationen werden Informationen bezeichnet, die Ihnen in Verbindung mit einem von Ihnen verwendeten Stoff oder einer von Ihnen verwendeten Zubereitung von Ihrem Lieferanten mitgeteilt wurden und die in öffentlichen Datenbanken oder in öffentlich zugänglicher Literatur nicht verfügbar sind. Bei nicht eingestuften Stoffen und Zubereitungen gehen Ihnen möglicherweise keinerlei Informationen von Ihrem Lieferanten zu. Auch in diesem Fall besteht die Verpflichtung, Lieferanten auf "neue Informationen" hinzuweisen. Neue Informationen sind z.B. Beobachtungen zu am Arbeitsplatz gegebenen akuten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Informationen über von Ihnen vorgenommene Tests an Stoffen und Zubereitungen.
Jeder Akteur in der Lieferkette (einschließlich eines Händlers, der die betreffenden Informationen von Kunden erhält) ist verpflichtet, die Informationen an den jeweils nächsten vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette weiterzugeben.
Wenn Sie einen Stoff einstufen und zu einer anderen Einstufung gelangen als Ihr Lieferant, teilen Sie dies der Chemikalienagentur mit. Wenn die unterschiedlichen Einstufungen auf eine andere Auslegung der vorhandenen Daten zurückzuführen sind, müssen Sie nur die Agentur benachrichtigen. Haben Sie für die Einstufung allerdings neue Daten verwendet, die von Ihrem Lieferanten nicht berücksichtigt wurden, sollten Sie auch Ihren Lieferanten darüber informieren. Meldungen an die Agentur erfolgen grundsätzlich über REACH-IT.
Die Verpflichtung zum Hinweis auf Unterschiede in der Einstufung bezieht sich nur auf von Ihnen als solche oder in Zubereitungen verwendete und in Mengen von mindestens 1 t/a Anforderung eingesetzte Stoffe (Artikel 38 Absatz 5 der REACH-Verordnung). Auch bei Verwendung des betreffenden Stoffs in einer Menge unter 1 t/a sind Sie allerdings dann zur Benachrichtigung verpflichtet, wenn Sie von der Pflicht zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts als nachgeschalteter Anwender ausgenommen sind, weil Sie den Stoff oder die Zubereitung in einer Menge unter 1 t/a verwenden (siehe Kapitel 6 bzw. 7 dieser Leitlinien). 58
10.2 Ablauf und Erläuterung zur Mitteilung neuer Informationen über Gefährdungen
Abbildung 10-1 Ablauf - neue Informationen zu Gefährdungen
Abkürzungen
SIP = Stoff oder Zubereitung t
/a = Tonnen pro Jahr
Hinweis a - Gelieferter Stoff bzw. gelieferte Zubereitung
Mit jedem an Sie gelieferten Stoff und mit jeder an Sie gelieferten Zubereitung können Sie von Ihrem Lieferanten Informationen entweder in Form eines Sicherheitsdatenblatts oder als Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung erhalten. Wenn Ihnen keine spezifischen Informationen zugehen, gehen die Lieferanten davon aus, dass der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nicht gefährlich ist.
Hinweis b - Vergleich Ihrer eigenen Informationen zu Gefährdungen mit Informationen Ihres Lieferanten
Der Begriff "neue Informationen" wird in der REACH-Verordnung nicht definiert, und es wird nicht erläutert, welche Datenquellen und welche Datenqualität als annehmbar zu betrachten sind. Neue Informationen können sich auf Stoffe oder auf Zubereitungen beziehen. In erster Linie können Sie anhand der folgenden Kriterien beurteilen, ob die Ihnen vorliegenden Informationen als neu zu bewerten sind:
Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Stoff oder eine Zubereitung, für den bzw. für die Ihnen keine Informationen zugegangen sind (weder Informationen gemäß Artikel 32 noch ein Sicherheitsdatenblatt), als gefährlich zu betrachten ist, sind die betreffenden Informationen als neue Informationen zu betrachten, und Sie müssen Ihren Lieferanten entsprechend benachrichtigen.
Besitzen Sie von den Informationen auf einem Ihnen zugegangenen Sicherheitsdatenblatt abweichende Informationen, die die von Ihrem Lieferanten vorgenommene Bewertung der bestehenden Gefährdung unterstützen, werden diese Informationen nur dann als "neue" Informationen betrachtet, wenn Sie Auswirkungen auf das Management des mit dem betreffenden Stoff verbundenen Risikos haben.
In Tabelle 20 sind die Überschriften der Abschnitte der Sicherheitsdatenblätter zusammengestellt, die für die Benachrichtigung vorgeschalteter Akteure in der Lieferkette über das Vorliegen neuer Informationen maßgeblich sind.
Tabelle 20: Weiterleitung von Informationen zu gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
| Unter der betreffenden Überschrift des Sicherheitsdatenblatts zugegangene Informationen | Stoff/ Zubereitung | "Neue Informationen" und Verpflichtungen/Bedingungen bezüglich einer Weiterleitung an vorgeschaltete Akteure in der Lieferkette |
| 2. Mögliche Gefahren | Stoffe: Neue Informationen aufgrund von Tests müssen weitergeleitet werden. | |
| Zubereitungen: Wenn Sie die gekaufte Zubereitung getestet und durch die Tests zu anderen Ergebnissen gelangt sind als auf dem Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten angegeben, müssen Sie die betreffenden neuen Informationen weiterleiten. | ||
| 3. Zusammensetzung | Für Stoffe nicht erheblich | Neue Informationen aufgrund von Tests müssen weitergeleitet werden. |
| 8. Expositionsgrenzwerte oder biologische Werte | Abhängig von den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften und von Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene und/oder von Beurteilungen der Risiken am Arbeitsplatz gelten unterschiedliche Grenzwerte für Sie. | |
| 8. DNEL-Werte (Derived No-Effect Level - Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung) und PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt- Konzentration) | Auf den Sicherheitsdatenblättern von Zubereitungen genannte DNEL- und PNEC-Werte können sich auf unterschiedliche Stoffe beziehen. | Wenn Sie Tests durchführen (z.B. im Rahmen des von Ihnen als nachgeschalteter Anwender zu erstellenden Stoffsicherheitsberichts zur Differenzierung eines PNEC/DNEL-Wertes), sind die entsprechenden Informationen an vorgeschaltete Akteure in der Lieferkette weiterzuleiten. |
| Wenn Sie keinen Test durchführen, aber zu abweichenden Ergebnissen bezüglich dieser Werte gelangen (z.B. weil Sie andere Daten verwendet oder die Daten anders ausgelegt haben), können Sie die betreffenden Informationen an vorgeschaltete Akteure in der Lieferkette weiterleiten. | ||
| 9. Physikalische und chemische Eigenschaften | Neue Informationen aufgrund von Tests sind an Ihren Lieferanten weiterzuleiten, wenn sie für den von diesem gelieferten Stoff bzw. für die von diesem gelieferte Zubereitung maßgeblich sind. | |
| 10. Stabilität und Reaktivität | ||
| 11. Toxizität | ||
| 12. Ökotoxizität | ||
| 16. R-Sätze | Entweder hat Ihr Lieferant eine andere Einstufung vorgenommen, oder das Sicherheitsdatenblatt enthält einfach einen Fehler. |
Hinweis c - Wer wie und wann zu informieren ist
Ein Akteur, der entsprechende Informationen besitzt, leitet diese an seinen unmittelbaren Lieferanten weiter - unabhängig davon, ob dieser den betreffenden Stoff registriert hat. Zunächst können Sie einfach mitteilen, dass Ihnen neue Informationen zu einem Stoff oder einer Zubereitung vorliegen, und zu welchem Ergebnis Sie aufgrund dieser Informationen gelangt sind. Den Testbericht müssen Sie nicht weiterleiten. Wenn Ihr Lieferant am vollständigen Bericht zu Ihrer Untersuchung interessiert ist, können Sie mit ihm die Bedingungen für die Überlassung dieser Informationen aushandeln.
Für die Mitteilung dieser Informationen über bestehende Gefährdungen an vorgeschaltete Akteure sind keine Fristen vorgesehen. Sie sollten die Informationen weiterleiten, sobald Ihnen bewusst ist, dass Sie gemessen an den von Ihrem Lieferanten zugegangenen Informationen "neue Informationen" besitzen.
Hinweis d - Auswirkungen des Vorliegens neuer Informationen über bestehende Gefährdungen
Neue Informationen über Gefährdungen können sich auf die Empfehlungen Ihres Lieferanten in Bezug auf Risikomanagementmaßnahmen auswirken. Wenn Sie Informationen über Gefährdungen an vorgeschaltete Akteure weiterleiten, denen zufolge ein Stoff oder eine Zubereitung vermutlich mehr oder weniger gefährlich ist, als Ihnen mitgeteilt, sollten Sie auch die Hinweise in Kapitel 11 dieser Leitlinien beachten.
Als Formulierer sollten Sie klären, ob die neuen Informationen Anlass dafür sind, Ihren Kunden mit Ihrer Zubereitung neue Sicherheitsinformationen zu übermitteln (siehe auch Kapitel 14 dieser Leitlinien).
Hinweis e - Berichte über Einstufungen und Kennzeichnungen
Wenn Ihnen neue Informationen vorliegen, die für die Einstufung und die Kennzeichnung von Bedeutung sind, und wenn Sie einen Stoff entsprechend anders einstufen als Ihr Lieferant (gemäß den Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt unter den Überschriften 2 oder 3), müssen Sie dies der Chemikalienagentur mitteilen. Die Agentur wird ein Format zur Übermittlung der entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen.
Hinweise f und g - Verwendung in Mengen unter 1 t/a
Ein Bericht an die Chemikalienagentur ist nicht erforderlich, wenn Sie den betreffenden Stoff als solchen oder in einer Zubereitung für die jeweilige Verwendung in einer Menge unter 1 t/a einsetzen. Haben Sie sich allerdings auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts als nachgeschalteter Anwender mit der Begründung berufen, dass Sie den Stoff oder die Zubereitung insgesamt in einer Menge unter 1 t/a verwenden (wozu Sie die insgesamt verwendete Menge addieren und auch berücksichtigen müssten, ob der betreffende Stoff für andere Anwendungen eingesetzt und/oder auch von anderen Lieferanten bezogen wird), sind Sie verpflichtet, einen Bericht zu übermitteln.
11 Informationen über die Angemessenheit des Risikomanagements
Dieses Kapitel enthält Hinweise zur Verpflichtung nachgeschalteter Anwender, vorgeschalteten Akteuren in der Lieferkette Informationen zukommen zu lassen, welche die Angemessenheit von auf einem Sicherheitsdatenblatt genannten Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen könnten. Im Einzelnen werden behandelt:
11.1 Einleitung
| REACH-Verordnung Artikel 34
Jeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette folgende Informationen zur Verfügung: a)[...] b) weitere Informationen, die die Eignung der in einem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt angegebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen können, nur für identifizierte Verwendungen. |
Durch diese Bestimmung der REACH-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Ihnen auf einem Sicherheitsdatenblatt verpflichtend mitgeteilten Risikomanagementmaßnahmen zur Beherrschung der bestehenden Risiken angemessen sind. Außerdem könnte diese Bestimmung dazu beitragen, dass keine technisch unpraktikablen Maßnahmen empfohlen werden. Dass Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen, an Ihren Lieferanten weitergeleitet werden, wird zu einer Verbesserung der Qualität der Sicherheitsdatenblätter beitragen.
Mitteilungen gemäß diesen Bestimmungen implizieren jedoch nicht, dass auch die Chemikalienagentur informiert würde. Die betreffenden Vorschriften beziehen sich auf den Hauptteil des Sicherheitsdatenblatts und auf das Expositionsszenario.
11.2 Wann Risikomanagementmaßnahmen als unangemessen betrachtet werden können
11.2.1 Über ein Expositionsszenario mitgeteilte Risikomanagementmaßnahmen
Die Prüfung auf Konformität mit einem Expositionsszenario beinhaltet die Bewertung von Risikomanagementmaßnahmen (siehe Kapitel 5 dieser Leitlinien); Angaben dahingehend, dass das empfohlene Risikomanagement unangemessen sein könnte, können also auf Konformitätsprüfungen beruhen. Risikomanagementmaßnahmen können sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unangemessen sein. Weiterzuleiten sind unter Umständen die Unterlagen zur Konformitätsprüfung, Messwerte oder sonstige Informationen, welche die Schlussfolgerung unterstützen, dass die betreffenden Maßnahmen nicht als angemessen zu betrachten sind.
11.2.2 Unter Überschrift 8 des Sicherheitsdatenblatts mitgeteilte Risikomanagementmaßnahmen
Gegenstand der Informationen unter Überschrift 8 des Sicherheitsdatenblatts können Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit allen identifizierten Verwendungen sein. Die Maßnahmen werden eher allgemein beschrieben, und eine Zuordnung zu einer bestimmten Maßnahme für konkrete Verwendungsbedingungen ist meist nicht möglich. Daher beschränken sich Reaktionsmöglichkeiten auf Fälle, in denen Risikomanagementmaßnahmen einer qualitativen Bewertung zufolge eindeutig unangemessen sind. In diesem Abschnitt werden exemplarisch einige Fälle beschrieben, in denen Sie unter Überschrift 8 empfohlene Risikomanagementmaßnahmen als unangemessen betrachten könnten:
11.3 Welche Informationen mitzuteilen sind
Die REACH-Verordnung enthält keine Angaben dazu, welche Informationen genau von Ihnen weiterzuleiten sind und in welcher Form die Weiterleitung erfolgen sollte. Sie müssen hinreichende Informationen übermitteln, um zu begründen, warum Sie die jeweiligen Empfehlungen als nicht angemessen betrachten. Der Typ der Informationen hängt von der Begründung ab, mit der Sie die bestehenden Empfehlungen in Zweifel ziehen. Wenn Sie die betreffenden Maßnahmen als ineffizient oder als übertrieben betrachten, müssen Sie erläutern, warum Sie dieser Ansicht sind; in diesem Zusammenhang verweisen Sie möglicherweise auf Ihre eigenen Verwendungsbedingungen und die Ergebnisse Ihrer eigenen Risikobeurteilungen. Wenn die Empfehlungen im Widerspruch zur jeweiligen Einstufung oder Kennzeichnung oder zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen, genügt ein entsprechender Hinweis.
11.4 Ablauf bei der Übermittlung von Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen
Das folgende Ablaufdiagramm veranschaulicht die Schritte, mit denen Sie prüfen könnten, ob Ihnen Informationen vorliegen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen. Dabei wird zwischen Empfehlungen auf dem Sicherheitsdatenblatt und Empfehlungen im Expositionsszenario unterschieden.
Unabhängig von der Reaktion auf mitgeteilte Risikomanagementmaßnahmen können Sie Ihrem Lieferanten auch proaktiv Informationen übermitteln, um sicherzustellen, dass Ihre Verwendungsbedingungen im Expositionsszenario Ihres Lieferanten abgedeckt werden (siehe Kapitel 3 dieser Leitlinien).
Abbildung 11-1 Mitteilung von Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen
Abkürzungen
DU CSR = Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders
ES = Expositionsszenario
RMM = Risikomanagementmaßnahme
SIP = Stoff oder Zubereitung
SDB = Sicherheitsdatenblatt
Hinweis a - Vergleich des Sicherheitsdatenblatts mit Ihrer aktuellen Praxis
Vergleichen Sie die auf dem Sicherheitsdatenblatt unter Überschrift 8 empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen mit Ihrer eigenen aktuellen Praxis. Wenn Sie feststellen, dass Sie die empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen anwenden, besteht kein Anlass, die betreffenden Empfehlungen in Frage zu stellen.
Geht Ihnen ein Expositionsszenario zu, müssen Sie beurteilen, ob Ihre Verwendungsbedingungen durch dieses Szenarium abgedeckt sind; dazu müssen Sie auch die empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen bewerten. Nähere Informationen finden Sie in Kapitel 5 dieser Leitlinien.
Hinweis b - Bewertung von Gründen für Unterschiede im Risikomanagement
Wenn Ihre aktuelle Praxis von den Empfehlungen abweicht, sind die empfohlenen Maßnahmen unter Umständen nicht angemessen, oder die Maßnahmen sind für andere identifizierte Verwendungen, nicht aber für Ihre Verwendung angemessen, oder Ihre aktuelle Verwendung des jeweiligen Stoffs oder der jeweiligen Zubereitung ist nicht sicher. Weitere Gründe könnten sein, dass Ihre Anlagen für andere, gefährlichere Stoffe ausgelegt wurden. Prüfen Sie dann, warum Sie den Stoff oder die Zuwendung in anderer Weise verwenden. Sie können die Ergebnisse Ihrer Prüfung dokumentieren. Informationen von technischen Mitarbeitern (über die Nichtdurchführbarkeit der Maßnahmen) oder Informationen zum Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltmanagement (Risikobeurteilungen/Messungen/neue Informationen über Gefährdungen) können hilfreich sein.
Hinweis c - Unangemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen
Wenn Sie die empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen für unangemessen halten, müssen Sie Ihrem Lieferanten dies mitteilen. Halten Sie die Maßnahmen aufgrund Ihnen vorliegender neuer Informationen über Gefährdungen für unangemessen, müssen Sie Ihren Lieferanten auch darüber informieren (siehe Kapitel 10 dieser Leitlinien). Wenn Sie die von Ihrem Lieferanten auf seinem Sicherheitsdatenblatt genannten oder in sonstiger Form übermittelten Risikomanagementmaßnahmen nicht anwenden, sollten Sie mit Ihrem Lieferanten sprechen, damit diese Risikomanagementmaßnahmen angepasst werden können. Möglicherweise müssen Sie Ihr Risikomanagement verbessern; vielleicht werden Sie auch in Betracht ziehen, den betreffenden Stoff oder die Zubereitung zu ersetzen, bzw. wenn Ihnen ein Expositionsszenario zugegangen ist und Sie einen Stoff nicht unter den genannten Bedingungen verwenden, können Sie als nachgeschalteter Anwender eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen. Unter Umständen bestehen bei Ihnen auch strengere Verwendungsbedingungen als die von Ihrem Lieferanten empfohlenen Bedingungen; dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen unangemessen wären.
Hinweis d - Änderung der Empfehlungen auf dem Sicherheitsdatenblatt oder im Expositionsszenario
Wenn Ihr Lieferant Ihre Informationen erhält, muss er seine Empfehlungen hinsichtlich der Risikomanagementmaßnahmen im Hauptteil des Sicherheitsdatenblatts und/oder im Expositionsszenario überprüfen. Er könnte dann reagieren, indem er entweder seine Empfehlungen unter Berücksichtigung Ihrer Informationen modifiziert oder indem er argumentiert, dass Ihre Informationen seine Empfehlungen nicht berühren. In diesem Fall ändert Ihr Lieferant seine Empfehlungen möglicherweise, und möglicherweise erhalten Sie kein neues Sicherheitsdatenblatt.
12 Erfüllung der Zulassungsanforderungen
In diesem Kapitel werden die Maßnahmen erläutert, die nachgeschaltete Anwender in Verbindung mit zulassungspflichtigen Stoffen anwenden müssen.
12.1 Einleitung
Das Zulassungssystem (REACH-Verordnung Titel VII) ist für als besonders besorgniserregend eingestufte Stoffe vorgesehen und soll sicherstellen, dass diese angemessen kontrolliert und schrittweise durch geeignete alternative Stoffe ersetzt werden, bzw. dass geeignete Verfahren eingeführt werden, wo dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Als besonders besorgniserregend eingestufte Stoffe werden zunächst identifiziert und auf eine so genannte "Kandidatenliste" gesetzt, um dann nach und nach in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen zu werden. Wenn ein Stoff einmal in diesen Anhang aufgenommen wurde, kann er nach einem festzusetzenden Zeitpunkt (dem so genannten "Ablauftermin") nur dann noch in Verkehr gebracht werden, wenn dem betreffenden Unternehmen eine Zulassung erteilt wurde. Für diese Vorschrift wurde keine Mindestmenge festgesetzt.
Die Kandidatenliste wird wahrscheinlich im zweiten Halbjahr 2008 verfügbar sein. Dritte, einschließlich nachgeschalteten Anwendern, haben Gelegenheit zur Stellungnahme, z.B. zur Aufnahme eines Stoffes auf die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 4 der REACH-Verordnung. Sie sollten zunächst prüfen, ob von Ihnen verwendete Stoffe auf der aktuellen Liste und in der aktuellen Fassung von Anhang XIV enthalten sind. Die Agentur formuliert bis 1. Juni 2009 erste Empfehlungen für die Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV.
Zulassungen werden für (bestimmte) Verwendungen erteilt, für die der Antragsteller nachweist, dass die vom betreffenden Stoff ausgehenden Risiken angemessen beherrscht werden. Zulassungen können auch erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass die sozioökonomischen Vorteile einer Verwendung starker wiegen als die Risiken und keine geeigneten alternativen Stoffe oder Technologien verfügbar sind. Zulassungen werden von der Kommission erteilt und unterliegen Überprüfungen; über zeitliche Beschränkungen wird von Fall zu Fall entschieden. Sie können entweder alleine oder zusammen mit dem Hersteller/Importeur oder sonstigen nachgeschalteten Anwendern einen Zulassungsantrag für Ihre Verwendung stellen. Wie Sie eine Zulassung beantragen, wird in den [[Link=Leitlinien zur Erstellung eines Zulassungsantrags#file=authorisation_application_en]] erläutert.
Wenn ein Stoff zulassungspflichtig ist, muss Ihr Lieferant Ihnen entsprechende Informationen zukommen lassen (entweder in Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblatts oder als Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung).
Als nachgeschalteter Anwender, der einen in Anhang XIV genannten Stoff verwendet, sind Sie nach Maßgabe der REACH-Verordnung verpflichtet,
Ausführlichere Informationen zum Zulassungsverfahren finden Sie in den [ [Link=Leitlinien zur Erstellung eines Zulassungsantrags#file=authorisation_application_en]].
Wenn Sie diese Stoffe in Zubereitungen aufnehmen, kann es aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft sein, sicherzustellen, dass Verwendungen Ihrer Kunden im betreffenden Zulassungsantrag berücksichtigt werden. Wenn Verwendungen Ihrer Kunden die Bedingungen der Zulassung nicht erfüllen, müssen diese Kunden die betreffende Verwendung Ihrer Zubereitung einstellen oder eine Zulassung beantragen, die ihre Verwendung abdeckt.
12.2 Zulassungsanträge
In einem Zulassungsantrag muss die Verwendung genannt werden, für die die Zulassung beantragt wird; außerdem muss in einem Stoffsicherheitsbericht die Beherrschung der bestehenden Risiken dokumentiert werden. Darüber hinaus muss der Antrag eine Beurteilung etwaiger Alternativen und - bei Verfügbarkeit geeigneter Alternativen - einen Substitutionsplan enthalten. Zulassungsanträge für Stoffe, für die keine DNEL-/PNEC-Werte ermittelt wurden, müssen eine sozioökonomische Analyse beinhalten.
Wenn Sie eine Zulassung beantragen, können Sie Ihren Lieferanten um Übermittlung seines Stoffsicherheitsberichts bitten, damit Sie diesen in Ihr Dossier aufnehmen können. Wenn Ihr Lieferant einen Zulassungsantrag stellt, kann er Sie um Unterstützung bei der Beschreibung angemessener Verwendungsbedingungen sowie bei der Beschreibung von Risikomanagementmaßnahmen bitten. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung von Alternativen, mit der Entwicklung von Substitutionsplänen oder der Durchführung einer sozioökonomischen Analyse können Bitten um Auskünfte und um Mitarbeit erfolgen. Weitere Hinweise finden Sie in den [ [Link=Leitlinien zur Erstellung eines Zulassungsantrags#file=authorisation_application_en]] und in den[ [Link=Leitlinien zur sozioökonomischen Analyse#file=sea en]].
12.3 Ablauf bei der Erfüllung von Zulassungsbedingungen Stoff in REACH Anhang XIV
Abbildung 12-1 Erfüllung von Zulassungsanforderungen
Abkürzungen
RMM = Risikomanagementmaßnahmen
Hinweis a - Allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Ein in Anhang XIV genannter Stoff kann für Verwendungen eingesetzt werden, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind. Wenn Ihre Verwendung also von der Zulassungspflicht ausgenommen ist, können Sie die Verwendung auch ohne Zulassung fortsetzen. Trotzdem sind Sie verpflichtet, die Ihnen mitgeteilten Verwendungsbedingungen einzuhalten und die genannten Risikomanagementmaßnahmen durchzuführen.
Ausnahmen von der Zulassungspflicht müssen von Ihren Lieferanten nicht mitgeteilt werden.
Daher
sollten Sie prüfen, ob für Ihre spezielle Verwendung eine Ausnahmeregelung gilt.
In den Tabellen 21, 22 und 23 sind die Gründe für mögliche Ausnahmen zusammengestellt. Weitere Informationen zu Ausnahmeregelungen finden Sie in den Leitlinien zur Erstellung eines Zulassungsantrags.
Tabelle 21: Von der Zulassungspflicht ausgenommene Verwendungen
| Ausnahmeregelung (Kurzbeschreibung) | Ein Stoff ist unter folgenden Bedingungen nicht zulassungspflichtig: | Artikel der REACH-Verordnung |
| Außerhalb des Anwendungsbereichs | Die REACH-Verordnung ist auf die Stoffe nicht anwendbar.
Siehe auch Erläuterungen zum Anwendungsbereich der REACH-Verordnung im Navigator-Tool und in den Leitlinien zur Registrierung. | 2 |
| Zwischenprodukte | Alle Typen von Zwischenprodukten sind von der Zulassungspflicht ausgenommen.
Als Zwischenprodukte werden in der REACH-Verordnung Stoffe bezeichnet, die "für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet [werden], um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden" (Artikel 3 Absatz 15 der REACH-Verordnung).
Siehe auch Leitlinien zur Registrierung von Zwischenprodukten. | 2 Absatz 8 |
| Human- und Tierarzneimittel | Der Stoff wird in Arzneimitteln verwendet, die der Verordnung 726/2004, Richtlinie 2001/82/EG und Richtlinie 2001/83/EG unterliegen. | Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a |
| Lebens- oder Futtermittel | Der Stoff wird in Lebens- oder Futtermitteln verwendet, wie in Verordnung 178/2002 vorgesehen; dies gilt auch für Verwendungen als Lebensmittelzusatzstoffe und als Aromastoffe in Lebensmitteln sowie für die Verwendung als Zusatzstoff zu Futtermitteln und zur Tierernährung. Weitere Informationen sind den entsprechenden Vorschriften und Anweisungen der REACH-Verordnung zu entnehmen. | 2 Absatz 5 Buchstabe b |
| Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung | Der Stoff wird in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet. | 56 Absatz 3 |
| Produkt- und verfahrensbezogene Forschung und Entwicklung | Prüfen Sie, ob in Anhang XIV besondere Bestimmungen dahingehend enthalten sind, dass die produkt- und verfahrensbezogene Forschung und Entwicklung NICHT AUSGENOMMEN wäre. Außerdem könnte eine Einschränkung bezüglich der Menge bestehen, die in der produkt- und verfahrensbezogenen Forschung und Entwicklung verwendet werden kann. Wenn die produkt- und verfahrensbezogene Forschung und Entwicklung nicht ausgenommen ist, oder wenn Sie einen Stoff in einer größeren Menge als zulässig verwenden, führen Sie die nächsten Schritte im Ablaufdiagramm aus. | 56 Absatz 3 |
| Pflanzenschutzprodukte | Der Stoff wird in Pflanzenschutzprodukten verwendet, auf die die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG anzuwenden sind. | 56 Absatz 4 |
| Biozid-Produkte | Der Stoff wird in bioziden Produkten verwendet, die der Richtlinie 98/8/EG unterliegen. | |
| Motorkraftstoff | Der Stoff wird in Motorkraftstoffen im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG verwendet. | |
| Brennstoffe in Verbrennungsanlagen | Der Stoff wird als Brennstoff in mobilen oder festen Anlagen zur Verbrennung von Mineralölerzeugnissen eingesetzt oder als Brennstoff in einem geschlossenen System verwendet. |
Tabelle 22: Von der Konzentration in einer Zubereitung abhängige Ausnahmen
| Ausnahme von Stoffen | Bedingungen | Artikel der REACH-Verordnung |
| Als PBT oder vPvB eingestufte Stoffe oder ähnlich besorgniserregende Stoffe 60 | Die Stoffe sind in Zubereitungen in Konzentrationen unter 0,1 % (Gew.-%) enthalten. | 56 Absatz 6 Buchstabe a |
| CMR-Kategorien 1 und 2 61 | Die Stoffe kommen in Konzentrationen unterhalb der niedrigsten in den Richtlinien 1999/45/EG oder 67/548/EWG (über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe) genannten Konzentrationen vor. Die Konzentrationen können bei bis zu 0,01 % liegen. | 56 Absatz 6 Buchstabe b |
Tabelle 23: Ausnahmen unter bestimmten Umständen
| Ausnahme von Stoffen | Bedingungen | Artikel der REACH-Verordnung |
| Stoffe in kosmetischen Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 76/768/EWG | Der Stoff erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als CMR-Kategorie 1 oder 2 61 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder als Störungen des Hormonsystems verursachender Stoff 62 und ist ausschließlich deshalb zulassungspflichtig, weil er eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellt. | 56 Absatz 5 |
| Stoffe in Erzeugnissen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (gemäß Verordnung 1935/2004) |
Hinweis b - In Anhang XIV vorgesehene Ausnahmen
Ihr Lieferant informiert Sie über ein Sicherheitsdatenblatt oder benachrichtigt Sie durch Informationen gemäß Artikel 32, wenn ein von Ihnen als solcher oder in einer Zubereitung verwendeter Stoff in Anhang XIV genannt wird und daher möglicherweise zulassungspflichtig ist. Nach der entsprechenden Bewertung durch die Chemikalienagentur werden im Laufe der Zeit immer mehr Stoffe in den Anhang aufgenommen. Einige besondere Verwendungen sind möglicherweise durch entsprechende Bestimmungen unmittelbar in Anhang XIV von der Zulassungspflicht ausgenommen. Im Anhang (der auf der Website der Agentur zugänglich ist) finden Sie Informationen dahingehend, welche Verwendungen ausgenommen sind und ob die betreffende Ausnahme weiteren Anforderungen unterliegt. Alle in Anhang XIV genannten Bedingungen müssen erfüllt sein; ansonsten kann die betreffende Verwendung nicht als von der Zulassungspflicht ausgenommen betrachtet werden.
Hinweis c - Dokumentation der Grundlage für die Ausnahme (freiwillig)
Sie können die Grundlage dokumentieren, auf der Ihre Verwendung von der Zulassungspflicht ausgenommen ist, damit Sie später auf etwaige Fragen von Inspektoren die entsprechende Begründung vorlegen können.
Hinweis d - Ablauftermin
Sie können einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis bis zum so genannten "Ablauftermin" verwenden. Der Ablauftermin wird in Anhang XIV genannt. Nach dem Ablauftermin können Sie nur dann den Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwenden oder in ein Erzeugnis aufnehmen, wenn Ihnen eine Zulassung erteilt wurde und wenn Sie die Bedingungen für die Zulassung erfüllen, oder wenn Ihr Lieferant eine Zulassung zwar beantragt hat, aber noch keine Entscheidung getroffen wurde. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Lieferanten, ob dieser oder ein sonstiger vorgeschalteter Akteur in Ihrer Lieferkette einen Antrag gestellt hat. Außerdem werden auf der Website der Chemikalienagentur Informationen zu den Verwendungen bereitgestellt, für die ein Zulassungsantrag gestellt wurde. (Wer den jeweiligen Antrag gestellt hat, wird allerdings nicht angezeigt.)
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Lieferanten, ob dieser eine Zulassung beantragt hat und welche Verwendungsbedingungen er in seinem Antrag vorgesehen hat. Die genaue Verwendung wird möglicherweise vertraulich behandelt (Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der REACH-Verordnung), allgemeine Informationen über mögliche Verwendungen sollten jedoch zur Verfügung gestellt werden (Artikel 64 Absatz 2 der REACH-Verordnung).
Hinweis e - Vergleich zugelassener Verwendungen mit den Bedingungen Ihrer eigenen Verwendung
Ihr Lieferant sollte Ihnen hinreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit Sie den jeweiligen Stoff entsprechend den Bedingungen einer Zulassung verwenden können, die einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette erteilt wurde. Er kann Ihnen zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Zulassung zukommen lassen (z.B. zur Festsetzung des Ablauftermins oder Auskünfte dahingehend, ob über einen gestellten Zulassungsantrag noch nicht entschieden wurde, oder bis zu welchem Zeitpunkt die Zulassung überprüft wird); der Lieferant ist zu diesen Angaben aber nicht verpflichtet. In jedem Fall sind die betreffenden Informationen der Website der Chemikalienagentur zu entnehmen.
In einem dem Sicherheitsdatenblatt beigefügten Expositionsszenario teilt der Lieferant die Bedingungen mit, unter denen der betreffende Stoff gemäß der Zulassung verwendet werden kann.
Die Prüfung, ob eine Verwendung durch eine Zulassung abgedeckt ist, erfolgt ähnlich wie die "normale" Prüfung auf Abdeckung durch ein Expositionsszenario (siehe Kapitel 5 dieser Leitlinien). Expositionsszenarien für die Verwendung eines zugelassenen Stoffs enthalten allerdings eher differenziertere Beschreibungen der Verwendungsbedingungen.
Mitteilung f - Konformität der eigenen Verwendung mit den beschriebenen Bedingungen?
Bei im Rahmen einer Zulassung verwendeten Stoffen sind die im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen genau einzuhalten. Es muss also gründlich geprüft werden, ob eine Skalierung des Expositionsszenarios vorgenommen werden kann. Möglich ist eine Skalierung vielleicht, wenn Ihre Verwendungsbedingungen genau mit den im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen übereinstimmen. Möglicherweise weichen Sie von den Bedingungen ab, wenn Sie strengere Risikomanagementmaßnahmen treffen oder bei Ihren Verwendungsbedingungen eine geringere Exposition gegeben ist (kürzere Dauer, weniger häufige Verwendung, niedrigere Temperatur, geschlossene Verfahren usw.).
Hinweis g - Anpassung von Verfahren/Risikomanagementmaßnahmen zur Erfüllung der Zulassungsanforderungen
Um die Bedingungen der Zulassung zu erfüllen, passen Sie Ihren Prozess so an, dass die im Expositionsszenario genannten Verwendungsbedingungen hergestellt und die dort beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt werden.
Hinweis h - Benachrichtigung der Agentur
Wenn Sie sich auf die Ihrem Lieferanten erteilte Zulassung berufen, müssen Sie spätestens drei Monate nach der ersten Lieferung eines zugelassen Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung die Chemikalienagentur benachrichtigen (Artikel 66 der REACH-Verordnung). Ein Format für die entsprechende Benachrichtigung ist in REACH-IT bereitgestellt; für die entsprechenden Eingaben werden folgende Informationen benötigt:
Hinweis i - Dokumentation der Konformität
Wenn Sie die Bedingungen der Zulassung erfüllen, sollten Sie dies als Grundlage für weitere interne Maßnahmen und für künftige Verwendungen dokumentieren. (Wenn Sie beispielsweise Änderungen an Ihrem Verfahren vornehmen, müssen Sie neu prüfen, ob die Konformität noch gegeben ist.)
Hinweis j - Mitteilung maßgeblicher Informationen
Wenn Sie Zubereitungen formulieren und Zubereitungen an Ihre Kunden liefern, müssen Sie die Zulassungsnummer und alle für Ihre Kunden maßgeblichen Informationen zu den Bedingungen mitteilen, an die die Zulassung geknüpft ist. Die Zulassungsnummer müsste auf der Kennzeichnung angegeben sein.
Wenn Sie Erzeugnisse herstellen, müssen Sie Ihren Kunden Informationen zum jeweils zugelassenen Stoff mitteilen, wenn dieser im betreffenden Erzeugnis in Konzentrationen über 0,1 Gew.-% enthalten ist. Weitere Informationen in diesem Zusammenhang finden Sie in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen.
Hinweis k - Zeitliche Beschränkungen
Zulassungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist überprüft. Im Allgemeinen wird auf dem Sicherheitsdatenblatt oder in gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung nachgeschalteten Anwendern übermittelten Informationen darauf hingewiesen. Ansonsten sind die betreffenden Informationen der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung der Kommission oder der Website der Chemikalienagentur zu entnehmen. Künftige Anträge können sich auf frühere Anträge beziehen, wenn der frühere Antragsteller demjenigen, der den neuen Antrag stellt, die entsprechende Zustimmung erteilt hat.
Hinweis l - Künftige Verwendung von Stoffen
Wenn keine Lieferanten Anträge gestellt haben und keine Zulassungen für Ihre Verwendung erteilt wurden, prüfen Sie, ob Sie statt den betreffenden Stoff weiterhin zu verwenden, möglicherweise nicht eher einen alternativen Stoff einsetzen können. Hinweisen zur Beurteilung von Alternativen und zur Entwicklung von Substitutionsplänen finden Sie in den Leitlinien zur Erstellung eines Zulassungsantrags.
Hinweis m - Beantragung einer Zulassung
Prüfen Sie auf der Website der Chemikalienagentur, ob ein vorgeschalteter Akteur in der Lieferkette einen Zulassungsantrag für Ihre Verwendung gestellt hat. Dass ggf. kein Zulassungsantrag gestellt wurde, kann verschiedene Gründe haben: Vielleicht war Ihren Lieferanten Ihre Verwendung nicht bekannt; der Antrag hätte sich für andere Akteure nicht gelohnt, oder die Kontrolle der Verwendung hat sich als nicht angemessen erwiesen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die mit dem Stoff verbundenen Risiken bei Ihrer Verwendung angemessen beherrscht werden können, oder dass die sozioökonomischen Vorteile Ihrer Verwendung stärker wiegen als die Risiken, können Sie selbst eine Zulassung für Ihre Verwendung beantragen.
Hinweis n - Beantragung gemeinsam mit anderen
Sie können auch gemeinsam mit einer Gruppe von Akteuren, die den betreffenden Stoff alle für dieselbe Verwendung einsetzen, eine Zulassung beantragen. Sie könnten z.B. die folgenden Maßnahmen in Betracht ziehen:
Hinweis o - Auslaufen der Zulässigkeit einer Verwendung
Wenn kein Zulassungsantrag gestellt wird, müssen Sie die Verwendung des betreffenden Stoffs bis zum festgesetzten Ablauftermin einstellen, und der Stoff darf als solcher oder in einer Zubereitung nach diesem Ablauftermin nicht mehr an Ihre Kunden geliefert werden. Sie können über die Chemikalienagentur prüfen, welche Alternativen verfügbar sind.
13 Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen
In diesem Kapitel werden Schritte erläutert, die ein nachgeschalteter Anwender unternehmen muss, um sicherzustellen, dass er alle Beschränkungen in Verbindung mit von ihm verwendeten Stoffen beachtet. Im Einzelnen werden behandelt:
13.1 Einleitung
| Artikel 68 Erlass neuer und Änderung geltender Beschränkungen 1. Bringt die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von Stoffen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich, das gemeinschaftsweit behandelt werden muss, so wird Anhang XVII nach dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren geändert, indem nach dem Verfahren der Artikel 69 bis 73 neue Beschränkungen der Herstellung, der Verwendung oder des Inverkehrbringens von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen erlassen oder geltende Beschränkungen in Anhang XVII geändert werden. |
Nach Maßgabe der REACH-Verordnung kann Ihre Verwendung eines Stoffes bestimmten Beschränkungen unterliegen. Wenn für einen von Ihnen als solcher oder in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis verwendeten Stoff Beschränkungen gelten, können Sie diesen Stoff nur dann weiterhin verwenden, wenn Sie die bestehenden Beschränkungen beachten. Beschränkungen gemäß der REACH-Verordnung sind ähnlicher Art wie die Beschränkungen in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Verwendung nach Maßgabe der Richtlinie 76/769/EG, die vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung festgelegt wurden. Daher werden Erläuterungen hier auf einen kurzen Überblick beschränkt. Beschränkungen gemäß der Richtlinie 76/769/EG werden in Anhang XVII der REACH-Verordnung übernommen.
Ihr Lieferant muss Sie in Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblatts oder mit sonstigen Ihnen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung übermittelten Hinweisen darüber informieren, ob ein von ihm gelieferter Stoff bestimmten Beschränkungen unterliegt (siehe Kapitel 4 dieser Leitlinien). Wenn Beschränkungen vorgesehen wurden, muss Ihr Lieferant Ihnen umgehend ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt oder sonstige Informationen zukommen lassen. Sie können sich auch auf der Website der Chemikalienagentur über die Liste der Beschränkungen in Anhang XVII entsprechend informieren.
Vorschläge für Beschränkungen können entweder von der Europäischen Chemikalienagentur (auf Wunsch der Kommission) oder von Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Chemikalienagentur oder der jeweilige Mitgliedstaat erstellen dann ein Dossier zum betreffenden Stoff. Auf der Website der Chemikalienagentur können Sie feststellen, bei welchen Stoffen Beschränkungen erwogen werden und welche Beschränkungen vorgeschlagen wurden. Sie können Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Beschränkungen und zu den zugrunde liegenden Dossiers übermitteln. Außerdem können Sie eine sozioökonomische Analyse erstellen oder Informationen zusammenstellen, die für eine sozioökonomische Analyse verwendet werden könnten, und in der die Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Beschränkungen untersucht werden. Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien zur sozioökonomischen Analyse.
In einigen Fällen kann eine Beschränkung auch in einem ausdrücklichen Verbot der Verwendung des betreffenden Stoffs bestehen; in diesem Fall können Sie diesen Stoff nicht mehr verwenden. In anderen Fällen sind vielleicht bestimmte Verwendungen verboten, oder es müssen bestimmte Bedingungen hergestellt werden, um eine Beherrschung der mit dem betreffenden Stoff verbundenen Risiken zu ermöglichen.
13.2 Ablauf und Erläuterungen zur Sicherstellung der Konformität in Bezug auf Beschränkungen
Abbildung 13-1 Ablauf bei der Prüfung auf Konformität in Bezug auf Beschränkungen
Hinweis a Maßnahme - Informationen zu Beschränkungen
Ihr Lieferant muss auf dem Sicherheitsdatenblatt unter Überschrift 15 angeben, ob der von Ihnen verwendete Stoff Beschränkungen unterliegt. Wenn Ihnen kein Sicherheitsdatenblatt zugeht, ist Ihr Lieferant gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung verpflichtet, Ihnen die entsprechende Mitteilung getrennt zukommen zu lassen.
Hinweis b - Vergleich der Bedingungen von Beschränkungen
Wenn eine Beschränkung in Form eines Verwendungsverbots erfolgt, müssen Sie die Verwendung
des betreffenden Stoffs bis zum in Anhang XVII der REACH-Verordnung genannten Datum einstellen.
Erfolgt die Beschränkung in sonstiger Form, vergleichen Sie die Bedingungen der Ihnen von Ihrem Lieferanten zugegangenen und auf dem Sicherheitsdatenblatt bzw. in sonstigen Informationen genannten Beschränkungen mit Ihren Verwendungsbedingungen, mit Ihren Risikomanagementmaßnahmen und den von Ihnen hergestellten Zubereitungen bzw. Erzeugnissen.
Hinweis c - Mitteilungen an nachgeschaltete Akteure
Wenn Sie Zubereitungen formulieren und einen bestimmten Beschränkungen unterliegenden Stoff in eine Zubereitung aufnehmen, die Sie in Verkehr bringen, müssen Sie Ihren Kunden Informationen über Beschränkungen im Zusammenhang mit diesem Stoff durch entsprechende Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt oder durch sonstige Ihren Kunden zur Verfügung gestellte Informationen zukommen lassen. Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 14 dieser Leitlinien.
14 Von Formulierern vorzulegende Informationen über Zubereitungen
Dieses Kapitel enthält Informationen zu den Anforderungen an Formulierer von Zubereitungen, 63, 64 im Zusammenhang mit der Erfassung und der Mitteilung von Informationen über die Zubereitungen, die sie an nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette liefern.
Die Leitlinien
14.1 Rechtliche Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung im Zusammenhang mit Zubereitungen
Als Formulierer von Zubereitungen haben Sie folgende Verpflichtungen:
Die Verpflichtungen zur Mitteilung von Informationen gelten ferner, wenn Zubereitungen der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden. Der breiten Öffentlichkeit sind hinreichende Informationen für eine sichere Handhabung der Zubereitung zur Verfügung zu stellen (Artikel 31 Absatz 4); dies muss allerdings nicht zwangsläufig in Form eines Sicherheitsdatenblatts geschehen, wenn nicht ausdrücklich anderweitig von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler gewünscht.
14.2 Zugegangene und zu übermittelnde Informationen
Sie können davon ausgehen, dass Ihnen ab Juni 2008 neue Informationen von Ihren Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen zugehen werden. In Kapitel 4 dieser Leitlinien werden diese Informationen sowie die Form und der voraussichtliche Zeitraum des Zugangs der verschiedenen Informationen behandelt. Die verschiedenen Typen von Informationen, die Sie von Ihren Lieferanten erhalten, werden weitgehend für die Informationen maßgeblich sein, die Sie den Abnehmern Ihrer Zubereitung zu übermitteln verpflichtet sind. Eine Übersicht über die im Zusammenhang mit Zubereitungen nachgeschalteten Akteuren in der Lieferkette zu übermittelnden Informationen bietet Abbildung 14-1:
Abbildung 14 1 Von einem Formulierer nachgeschalteten Akteuren in der Lieferkette zu übermittelnde Informationen
Das Ablaufdiagramm im folgenden Abschnitt beschreibt, wie die Informationen zu verwenden sind und wie aufgrund der Informationen Sicherheitsdatenblätter, Expositionsszenarien und sonstige Informationen zu Ihrer Zubereitung zu erstellen sind.
14.3 Ablauf bei der Erstellung von Informationen über Zubereitungen für nachgeschaltete Akteure
Die beschriebenen Schritte des Ablaufdiagramms mit den entsprechenden Hinweisen (Abbildung 14.2) umfassen:
Hinweise a bis d: Anfängliche Behandlung aller zugegangenen Informationen und Einstufung der Zubereitung
Hinweise f bis o: Arbeit mit Expositionsszenarien (Konformitätsprüfung, Auswahl von Verwendungsbedingungen, Entwicklung von Risikomanagementmaßnahmen und Zusammenfassung von Expositionsszenarien)
Hinweise p bis s: Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und Mitteilung von Informationen
Abbildung 14-2 Maßnahmen zur Erstellung von nachgeschalteten Akteuren zu übermittelnden Informationen zu Zubereitungen
Abkürzungen
Art. = Artikel der REACH-Verordnung
DNEL = Derived No-Effect Level (Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung)
ES = Expositionsszenarium
OC = Operational Condition (Betriebliche Bedingung)
PNEC = Predicted No-Effect Concentration (Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration)
RMM = Risikomanagementmaßnahmen
SDB = Sicherheitsdatenblatt
Hinweis a - Informationen zu allen Stoffen und Zubereitungen
Erfassen Sie sämtliche Sicherheitsdatenblätter, Expositionsszenarien und sonstigen Informationen, die Ihnen im Zusammenhang mit den Stoffen oder Zubereitungen zugegangen sind, aus denen Sie Ihre eigene Zubereitung mischen. Berücksichtigen Sie auch Ihr eigenes Expositionsszenario (wenn Sie einen Stoffsicherheitsbericht als nachgeschalteter Anwender erstellt haben).
Hinweis b - Auflistung und Bestimmung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe
Wenn Sie eine Zubereitung zur Formulierung Ihrer eigenen Zubereitung verwenden, müssen Sie dieses Verfahren möglicherweise wiederholen, da der Konzentrationsbereich eines gefährlichen Stoffs möglicherweise nicht mit hinreichender Genauigkeit bekannt ist. Dazu können Sie wie folgt vorgehen:
Hinweis c - Einstufung der Zubereitung
Die Einstufung Ihrer Zubereitung muss gemäß der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen ( 1999/45/EG) erfolgen. Bei der Einstufung und bei der Kennzeichnung Ihrer Zubereitung sind alle auf Ihrer Liste enthaltenen gefährlichen Stoffe zu berücksichtigen. Nachdem Sie die Einstufung und die Kennzeichnung vorgenommen haben, kennzeichnen Sie die eingestuften Stoffe, auf die die Kumulierungsregeln der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen anzuwenden sind. 65
Verwenden Sie für jede Gefährdungskategorie eine eigene Kennzeichnung zur Unterscheidung der verschiedenen Gruppen in Ihrer weiteren Beurteilung. Die Gruppierung nach Kategorien kann vorgenommen werden, wenn ein Expositionsszenario erstellt wird, das im Einklang mit dem Sicherheitsdatenblatt Ihrer Zubereitung steht (siehe Hinweis m).
Ergebnis dieses Schritts ist eine Gefährdungseinstufung der gesamten Zubereitung, welche eine Identifizierung der wichtigsten Gefährdungen ermöglicht, gegen die sich geeignete Risikomanagementmaßnahmen richten sollten. Die Sicherheitssätze (S-Sätze), die Ihrer Zubereitung entsprechend der Einstufung und den Verwendungen Ihrer Zubereitung zuzuordnen sind, beruhen auf der Einstufung und den Verwendungen Ihrer Zubereitung und geben Aufschluss über die Risikomanagementmaßnahmen, die Sie für die einzelnen Expositionswege treffen müssen, um die Exposition für Menschen und für die Umwelt zu minimieren.
Hinweis d - Für die Zubereitung wurde keine Einstufung vorgenommen
Selbst wenn im vorherigen Schritt festgestellt wurde, dass Ihre Zubereitung nicht als gefährlich einzustufen ist, sind Sie unter Umständen verpflichtet, auf Anfrage ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen.
Hinweis e - Grenzwerte gemäß Artikel 31 Absatz 3 der REACH-Verordnung
Sie sind auch bei Zubereitungen, für die keine Einstufung vorgenommen wurde, verpflichtet, auf Anfrage ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen,
Vergleichen Sie die Konzentration der verschiedenen in Ihrer Zubereitung enthaltenen Stoffe mit den genannten Grenzwerten für die Konzentration, um festzustellen, ob ein Grenzwert überschritten wird. In diesem Fall, oder wenn die Zubereitung einen Stoff enthält, für den in der Gemeinschaft ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgesetzt wurde, beurteilen Sie mögliche Expositionsszenarien und erstellen (bei einer entsprechenden Anfrage) ein Sicherheitsdatenblatt für Ihre Zubereitung.
Gelangen Sie zu dem Ergebnis, dass auch auf Antrag kein Sicherheitsdatenblatt vorgelegt zu werden braucht, klären Sie im nächsten Schritt, ob Sie zur Mitteilung von Informationen gemäß Artikel 32 verpflichtet sind (siehe Hinweis r) oder ob Informationen für Verbraucher zusammenzustellen sind (siehe Hinweis p).
| . | |