umwelt-online: Leitlinien für nachgeschaltete Anwender - Leitlinien zur Umsetzung von REACH (3)

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Hinweis f - Prüfung der Registrierung und Übermittlung eines Expositionsszenarios

Wenn ein Stoff (bereits) registriert wurde, ist die Registrierungsnummer auf dem Sicherheitsdatenblatt anzugeben (bei einzelnen Stoffen unter Überschrift 1 und bei Zubereitungen unter Überschrift 3). In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass die Informationen über Gefährdungen auf Tests und auf Beurteilungen beruhen, die nach Maßgabe der REACH-Verordnung durchgeführt wurden.

Wenn ein registrierter gefährlicher Stoff in einer Menge von mindestens 10 t pro Jahr und Registrant hergestellt oder eingeführt wird, gehen Ihnen die Expositionsszenarien für die betreffenden Stoffe als solche und für die Zubereitungen zu, in denen diese Stoffe enthalten sind. In den Expositionsszenarien können die Verwendungen des jeweiligen Stoffs oder einer Zubereitung unter unterschiedlichen Bedingungen sowie Verwendungen Ihrer Zubereitung berücksichtigt werden.

Hinweis g - Prüfung, ob der betreffende Stoff in einer Konzentration oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte vorkommt

Bei Stoffen, die in Ihrer Zubereitung in Konzentrationen unterhalb der niedrigsten in Artikel 14 Absatz 2 genannten Werte vorkommen, müssen Sie in den folgenden Schritten Ihrer Beurteilung keine Expositionsszenarien erstellen. Dabei ist zu prüfen,

  1. ob die maßgeblichen Grenzwerte in der Tabelle in Artikel 3 Absatz 3 sowie in Anhang II Teil B und in Anhang III Teil B der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen ( 1999/45/EG) eingehalten werden,
  2. ob die in Anhang I der Gefahrstoff-Richtlinie ( 67/548/EWG) genannten Grenzwerte eingehalten werden,
  3. ob die im gemäß Titel XI der REACH-Verordnung erstellten Verzeichnis genannten Grenzwerte eingehalten werden,
  4. - wenn Ihr Stoff die in Anhang XIII der REACH-Verordnung genannten Kriterien für die Einstufung als PBT oder vPvB erfüllt - ob die Konzentration unter 0,1 % liegt.

Vergleichen Sie die berechnete bzw. die gemessene Konzentration der einzelnen gefährlichen Stoffe in Ihrer Zubereitung mit den verschiedenen Grenzwerten, um festzustellen, welche Stoffe nicht berücksichtigt werden müssen.

Wenn ein Stoff registriert und ein Expositionsszenario vorgelegt wurde und die Konzentration des Stoffs in der Zubereitung oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte liegt, kennzeichnen Sie den Stoff auf der von Ihnen erstellten Liste.

Hinweis h - Auswahl der für Ihre Verwendungen Ihrer Zubereitung maßgeblichen Expositionsszenarien

Wählen Sie die maßgeblichen Expositionsszenarien für die identifizierten Verwendungen Ihrer Zubereitung unter Berücksichtigung sämtlicher Verwendungen durch Verbraucher für die verschiedenen auf Ihrer Liste gekennzeichneten Stoffe aus. Die betreffenden Verwendungen sind als vorgesehene Verwendungen zu betrachten, die Ihnen von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender schriftlich mitgeteilt wurden (siehe auch Kapitel 5 und 8 dieser Leitlinien). Ihnen zugegangene Expositionsszenarien, die für die Verwendungen Ihrer Zubereitung nicht maßgeblich sind, müssen nicht berücksichtigt werden. Wenn Ihnen z.B. ein Expositionsszenario für ein Lösungsmittel mit der Kurzbezeichnung "Lack" und eines mit der Kurzbezeichnung "Reinigung harter Oberflächen" zugegangen ist, und Sie das Lösungsmittel nur für die "Reinigung harter Oberflächen" verwenden, müssen Sie das Expositionsszenario "Lack" nicht berücksichtigen.

Bewahren Sie die ausgewählten Expositionsszenarien auf.

Hinweis i - Sortieren der ausgewählten Expositionsszenarien

Sortieren Sie die ausgewählten Expositionsszenarien nach den Phasen im Lebenszyklus. Sie finden die Phasen im Lebenszyklus unter Überschrift 1 des Expositionsszenarios. Beim Sortieren ergeben sich Gruppen von Expositionsszenarien, die z.B. für Formulierungen, Endverwendungen der betreffenden Zubereitung und die Nutzungsdauer von Stoffen in aufgrund von Reaktionen entstandenen Zubereitungen und Erzeugnissen sowie für Entsorgungsmaßnahmen von Bedeutung sind.

Hinweis j - Prüfung auf Konformität mit den Bedingungen der Expositionsszenarien

Gehen Sie die einzelnen Expositionsszenarien Gruppe für Gruppe für die identifizierten Verwendungen durch, um sicherzustellen, dass die in den Expositionsszenarien genannten Verwendungen mit den identifizierten Verwendungen Ihrer Zubereitung übereinstimmen. Berücksichtigen Sie dabei die in Kapitel 5 dieser Leitlinien genannten Grundsätze für Prüfungen auf Erfüllung der bestehenden Bedingungen. In Kapitel 5 finden Sie ebenfalls eine Erläuterung wichtiger Begriffe in Expositionsszenarien ("Verwendung", "Verwendungsbedingungen", "Risikomanagementmaßnahme", "Skalierung" usw.).

Nach der Prüfung auf Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen können Sie beurteilen, ob Ihre Zubereitung die Bedingungen der zugegangenen Expositionsszenarien erfüllt.

Nach diesem Schritt wissen Sie auch, wo eingehendere Untersuchungen und Abstimmungen mit Ihrem Lieferanten erforderlich sein könnten, und ob eine bestimmte Verwendung Ihrer Zubereitung durch ein Expositionsszenario möglicherweise nicht abgedeckt ist. Wie Sie dann verfahren können, wird in Kapitel 6 dieser Leitlinien erläutert:

  1. Teilen Sie Ihre Verwendung Ihrem Lieferanten mit, damit dieser Ihre Verwendung als identifizierte Verwendung erfassen und in seine Stoffsicherheitsbeurteilung aufnehmen kann (siehe Kapitel 8 dieser Leitlinien), oder
  2. erstellen Sie als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht (siehe Kapitel 7 dieser Leitlinien); wenn Sie den betreffenden Stoff bzw. die betreffende Zubereitung in einer Menge unter 1 t/a verwenden, sind Sie von dieser Verpflichtung ausgenommen; alternativ bestehen auch folgende Möglichkeiten:
  3. Sie können die Bedingungen der Verwendung Ihrer Zubereitung den Bedingungen des Expositionsszenarios anpassen, oder
  4. Sie können Ihren Lieferanten wechseln oder den Stoff, für den kein geeignetes Expositionsszenario verfügbar ist, durch einen Stoff bzw. eine Zubereitung ersetzen, der bzw. die die Bedingungen abdeckt, unter denen Sie Ihre Zubereitung verwenden.

Hinweis k - Auswahl der endgültigen Verwendungsbedingungen

Legen Sie aufgrund der Ergebnisse der Konformitätsprüfung die endgültigen Bedingungen für die Verwendung Ihrer Zubereitung fest. Beschreiben Sie unter Zusammenfassung der Informationen konsistente Verwendungsbedingungen (z.B. in Bezug auf das Aufbringungsverfahren, Dauer und Häufigkeit der Verwendung, kritische Mengen und kritische lokale Umweltbedingungen), damit angemessene Risikomanagementmaßnahmen ausgewählt werden können. Wenn eine Zubereitung unter unterschiedlichen Verwendungsbedingungen verwendet werden kann und entsprechend unterschiedliche Risikomanagementmaßnahmen durchzuführen sind, werden unter Umständen mehrere konsolidierte Beschreibungen der Verwendungsbedingungen benötigt.

Hinweis l - Auflistung von Risikomanagementmaßnahmen bei möglichen Expositionswegen

Stellen Sie ausgehend vom Sicherheitsdatenblatt und von den maßgeblichen Expositionsszenarien die folgenden Informationen für die verschiedenen gefährlichen Stoffe zusammen, die Sie in dieser Phase bereits einer Gruppe zugeordnet haben: 66

Erfassen Sie die die Risikomanagementmaßnahmen für die einzelnen Expositionswege in einer Liste und sortieren Sie diese Liste. Setzen Sie die Maßnahmen in Beziehung zu den sonstigen Informationen, die z.B. in einer Tabelle dargestellt werden könnten (siehe z.B. folgende Tabelle 24):

Tabelle 24: Zusammenstellung von Daten der verschiedenen gefährlichen Stoffe für die jeweilige Verwendung und die betreffende Phase im Lebenszyklus in einer Liste

Stoff Konzentrationsbereich
Verwendung: (z.B. Erbringung von fachlichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (NACE M-74), Wasch- und Reinigungsmittel, Sprayprozesse)
Phase im Lebenszyklus (z.B. Art der Anwendung)
Möglicher Expositionsweg 67 Maßgeblicher
Expositionsweg
DNEL-, DMEL-, PNEC-Werte Risikomanagementmaßnahmen
Beim Menschen: Oral
Beim Menschen: Dermal
Beim Menschen: Augen
Beim Menschen: Einatmung
Umwelt: Wasser
Umwelt: Kläranlage
Umwelt: Sedimente
Umwelt: Luft
Umwelt: Boden

In diesem Schritt werden definierte Datensätze für die Zubereitung erstellt, die zur Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen für die Zubereitung zu verwenden sind.

Möglicherweise liegen Ihnen auch toxikologische oder sonstige Daten zur von Ihnen formulierten Zubereitung vor. Diese Daten können ergänzend zur Unterstützung der Beurteilung herangezogen werden, die aufgrund der Daten zu den einzelnen Stoffen vorgenommen wurde.

Hinweis m - Zusammenfassung von Risikomanagementmaßnahmen für die einzelnen Expositionswege

Identifizieren Sie die Stoffe, die bei jeweils einem Expositionsweg (z.B. bei Einatmung) eine Gefährdung darstellen; gehen Sie dabei von den für die einzelnen Stoffe erstellten Datentabellen aus. Berücksichtigen Sie die verschiedenen Verwendungen und die einzelnen Phasen im Lebenszyklus jeweils getrennt.

  1. Wenn für jeden Expositionsweg nur ein einziger Stoff identifiziert wird, wählen Sie die für diesen Expositionsweg vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen aus und fahren dann mit dem im folgenden Abschnitt Hinweis n erläuterten Schritt fort.
  2. Wurden für einen Stoff mehrere Expositionswege identifiziert, müssen Sie die verschiedenen Risikomanagementmaßnahmen zusammenfassen. Vergleichen Sie dann die jeweils für einen Expositionsweg genannten Risikomanagementmaßnahmen einschließlich der in den Sicherheitssätzen (S-Sätzen) vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einstufung der Zubereitung sowie aller sonstigen Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern und/oder zum Schutz der Umwelt.

    Im Zusammenhang mit der "Einatmung beim Menschen" könnten z.B. die folgenden Risikomanagementmaßnahmen oder Sicherheitssätze aufgelistet sein:

    1. Halbmaske mit Schutzfaktor 10
    2. Halbmaske mit Schutzfaktor 10
    3. Geeignete Schutzmaske tragen.
    4. Fenster und Tür öffnen, um für eine hinreichende Belüftung zu sorgen. Wenn dies nicht möglich ist, den Luftaustausch durch Verwendung einer Lüftung erhöhen. (Im Expositionsszenario wird erklärt, diese Maßnahme sei in Verbindung mit den im übermittelten Expositionsszenario genannten Verwendungsbedingungen (z.B. Luftaustausch dreifaches Volumen/Stunde) zu treffen.)
    5. Dampf nicht einatmen (S23; abhängig von Einstufung der Zubereitung).
  3. Streichen Sie doppelt genannte Risikomanagementmaßnahmen von Ihrer Liste (im vorstehenden Beispiel einmal die Maßnahme "Halbmaske mit Schutzfaktor 10"). Nach der Streichung von Mehrfachnennungen bestimmen Sie gemäß der in den [[ Link="Leitlinien" zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts#file=csr_en]] beschriebenen Methode der Bewertung ausgehend von den kritischen Bestandteilen die für die Risiken auf den einzelnen Expositionswegen erheblichen Stoffe, um die jeweils am besten geeigneten Maßnahmen auswählen zu können.
    Ausgehend von der erstellten Rangliste müssten Sie für jeden Expositionsweg mindestens einen für ein Risiko erheblichen Stoff ermitteln können. Bei diesen Stoffen muss die Exposition begrenzt werden, um eine sichere Verwendung Ihrer Zubereitung gewährleisten zu können. Wählen Sie aus Ihrer Datenliste die für diese risikoerheblichen Stoffe am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen aus.
  4. Wenn für ein mit einem Expositionsweg verbundenes Risiko mehrere Stoffe von Bedeutung sind, müssen Sie möglicherweise die betreffenden Anteile am jeweiligen Risiko berücksichtigen, damit eine angemessene Risikomanagementmaßnahme ausgewählt werden kann. Eine Addition sollte auch dann erfolgen, wenn die gefährlichen Wirkungen der Stoffe bei der Ableitung Ihrer Zubereitung zusammengenommen wurden (siehe Hinweis c).Wenn Sie wissen, dass zwei oder mehrere dieser Stoffe bei einer Zielgruppe additiv wirken, müssen Sie zudem die Additivitätsregeln anwenden, um sicherzustellen, dass die Risiken angemessen beherrscht werden.

    Wenn Sie die Risiken von zwei oder mehr Stoffen addieren müssen, gehen Sie von den
    Risikoverhältnissen aus 68 oder verwenden sonstige gleichwertige Verfahren zur Beschreibung der mit den betreffenden Stoffen verbundenen Gefährdungen (unter Überschrift 8 der jeweiligen Expositionsszenarien). Sie können auch wie folgt verfahren:

    1. Erfassen Sie das Risikoverhältnis unter Überschrift 8 der betreffenden Expositionsszenarien der jeweiligen risikoerheblichen Stoffe, oder nehmen Sie die Verhältnisse an, die Sie bei Ihrer Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen ermittelt haben (siehe Hinweis j).
    2. Vergleichen Sie die Risikomanagementmaßnahmen für den jeweiligen Expositionsweg der verschiedenen Stoffe und vergewissern Sie sich, dass diese die maßgeblichen Bedingungen erfüllen. Wenn ein Risikoverhältnis unter Berücksichtigung einer anderen Risikomanagementmaßnahme bestimmt wurde als der Risikomanagementmaßnahme, die Sie auswählen möchten, müssen Sie die Wirkung des bestimmten Risikoverhältnisses beurteilen. Hinweise zu Prüfungen auf Erfüllung der bestehenden Anforderungen finden Sie in Kapitel 5 dieser Leitlinien.
    3. Addieren Sie die Verhältnisse jeweils für einen Expositionsweg.
    4. Prüfen Sie, ob die Summe der Verhältnisse unter 1 liegt. In diesem Fall wird die Exposition durch die risikoerheblichen Stoffe auf dem betreffenden Expositionsweg hinreichend begrenzt. Beträgt die Summe der Verhältnisse mindestens 1, müssen Sie die Verwendungsbedingungen und die Risikomanagementmaßnahmen einer erneuten Prüfung unterziehen (siehe Kapitel 5.4 Hinweis j - Skalierung der Verwendungsbedingungen).

Hinweis n - Zusammenfassen einer Gruppe konsistenter Risikomanagementmaßnahmen

Stellen Sie in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmende konsistente Risikomanagementmaßnahmen zusammen. Bedenken Sie, dass die Risikomanagementmaßnahmen auf dem Sicherheitsdatenblatt und in den von Ihnen beizufügenden Expositionsszenarien untereinander konsistent sein müssen.

Wenn Sie die Risikomanagementmaßnahmen für Ihre Zubereitung beschreiben, sollten Sie ferner sicherstellen, dass keine Risikomanagementmaßnahmen gefordert werden, die zu Ihren Risikomanagementmaßnahmen im Widerspruch stehen würden. Achten Sie darauf, dass die Einführung einer Risikomanagementmaßnahme zur Verringerung der Emissionen für einen Expositionsweg nicht zu einer Erhöhung der Emissionen über einen anderen Expositionsweg führt.

Ein Beispiel ist etwa die Risikomanagementmaßnahme "Entlüftung" als Maßnahme in Verbindung mit einer Exposition durch Einatmung am Arbeitsplatz. Durch eine "Entlüftung" werden Emissionen in die Luft beschleunigt; dadurch könnte sich die Exposition für die allgemeine Bevölkerung in der Umgebung der betreffenden Anlage erhöhen. Wenn diese erhöhte Freisetzung des betreffenden Stoffs in die Luft bei der Beurteilung der Umweltsicherheit nicht berücksichtigt wurde, ist die Beurteilung unter Berücksichtigung der durch die Einführung einer "Entlüftung" verursachten Freisetzung in die Luft zu wiederholen. Weitere Beispiele sind die Verwendung von Handschuhen (am Arbeitsplatz) oder der Einbau einer Filteranlage (Schutz der Umwelt); durch beide Maßnahmen erhöht sich die Freisetzung in Abfälle. Auch die Auswirkungen des Umgangs mit der Filterausrüstung im Hinblick auf eine Exposition am Arbeitsplatz sind zu berücksichtigen. 69

Hinweis o - Ggf. Konsolidierung des Expositionsszenarios

Bevor Sie mit den folgenden Schritten fortfahren, müssen Sie entscheiden, welchen Szenariumstyp

Sie Ihrem Kunden zukommen lassen möchten. Sie können die maßgeblichen Expositionsszenarien der einzelnen Stoffe weiterleiten (möglichst nach entsprechender Anpassung), oder Sie können konsolidierte Expositionsszenarien für Ihre Zubereitung erstellen. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Möglichkeit für Ihren Kunden am besten wäre, können Sie sich an den folgenden Empfehlungen orientieren:

Die Weiterleitung von Expositionsszenarien ist einfach. Sie müssen allerdings sicherstellen, dass die Informationen in den Expositionsszenarien, die Sie dem Sicherheitsdatenblatt Ihrer Zubereitung beifügen, im Einklang mit dem Hauptteil des Sicherheitsdatenblatts stehen. Bei entsprechender Verfügbarkeit haben Sie auch die Möglichkeit, ein generisches Expositionsszenario auszuwählen (z.B. aus einer Bibliothek mit für die betreffenden Verwendungen Ihrer Zubereitung maßgeblichen Szenarien). In diesem Fall müssen Sie sicherstellen, dass das generische Expositionsszenario die Bedingungen der von Ihren Lieferanten übermittelten Expositionsszenarien erfüllt.

Nachdem Sie die im Ablaufdiagramm beschriebenen Schritte so weit durchgeführt haben, liegen Ihnen nun alle erforderlichen Informationen zur Erstellung der konsolidierten Expositionsszenarien vor:

Orientieren Sie sich bei der Erstellung der Expositionszenarien für Ihre Zubereitung an der Vorlage, die den Beispielen in den Anhängen 3 bis 5 zugrunde liegt. Berücksichtigen Sie unter der jeweiligen Überschrift der Expositionsszenarien alle erforderlichen Informationen zu Ihrer Zubereitung.

Hinweis p - Zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehene Zubereitungen

Wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Verbraucher verkauft werden, braucht dann kein Sicherheitsdatenblatt übermittelt zu werden, wenn hinreichende Informationen vorgelegt werden können, um eine sichere Verwendung zu gewährleisten und kein nachgeschalteter Anwender oder Händler die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts gewünscht hat.

Die Ihren Kunden zu übermittelten Informationen müssen gemäß Richtlinie 67/548/EWG (Artikel 6) und Richtlinie 1999/45/EG (Artikel 4 und 10) den Handelsnamen, Ihren Namen und Ihre Anschrift, den Namen des der Einstufung zugrunde liegenden Stoffs, Gefahrensymbole, Risiko- und Sicherheitssätze gemäß der jeweiligen Einstufung und Kennzeichnung Ihrer Zubereitung usw. enthalten. Außerdem sind die Risikomanagementmaßnahmen zu berücksichtigen, die Sie in Ihren Verbraucherinformationen genannt haben.

Beachten Sie, dass unter Überschrift 16 eines von Ihrem Lieferanten übermittelten Sicherheitsdatenblatts von Verwendungen durch Verbraucher abgeraten werden kann. In diesen Fällen hat der Lieferant die Verwendung durch Verbraucher als nicht sicher beurteilt, und Sie verstoßen gegen die Vorschriften der REACH-Verordnung, wenn Sie den betreffenden Stoff der breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Allerdings können Sie Ihre eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen und als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen (siehe Kapitel 7 dieser Leitlinien).

Hinweis q - Erstellen eines Sicherheitsdatenblatts

Artikel 14 (Sicherheitsdatenblatt) der Richtlinie 1999/45/EG und die Richtlinie über Sicherheitsdatenblätter ( 1991/155/EWG) wurden mit Wirkung zum 1. Juni 2007 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Anforderungen an die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts gemäß Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung.

Schließen Sie die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ab und fügen Sie die maßgeblichen Expositionsszenarien bei, wie sie sich aus den vorherigen Schritten des Ablaufs ergeben. Auch wenn kein Expositionsszenario beizufügen ist, müssen Sie gemäß Anhang II der REACH-Verordnung geeignete und angemessene Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen beifügen, um die Exposition für Menschen und für die Umwelt zu begrenzen.

Das allgemeine Verfahren zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts für eine Zubereitung wurde nicht geändert; allerdings sind unter mehreren Überschriften zusätzliche Informationen vorgeschrieben (siehe Tabelle 25).

Bei Erstellung des Sicherheitsdatenblatts sind auch Ihnen zugegangene Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung zu berücksichtigen.

Hinweise dazu, wie Informationen aus einem Expositionsszenario in den Hauptteil eines Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen sind, finden Sie in Teil G der Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts. Aus der folgenden Tabelle ersehen Sie, welche Informationen aus den zugegangenen Sicherheitsdatenblättern des Lieferanten in das Sicherheitsdatenblatt für Ihre eigene Zubereitung zu übernehmen sind.

Tabelle 25: Neue Informationen auf einem Sicherheitsdatenblatt (siehe auch Anhang II der REACH-Verordnung)

Aufgabe: Erstellung Ihres Sicherheitsdatenblatts Aus den Sicherheitsdatenblättern von Lieferanten sowie aus Informationen gemäß Artikel 32 oder aus Stoffsicherheitsberichten Ihrer nachgeschalteten Anwender zu übernehmende Informationen In das Sicherheitsdatenblatt Ihrer eigenen Zubereitung einzubeziehende Informationen
Überschrift 1.1: Hier wird die Registrierungsnummer eines Stoffes angegeben. Stellen Sie die Registrierungsnummern von bereits registrierten Stoffen zusammen, damit diese unter Überschrift 3 in das Sicherheitsdatenblatt Ihrer Zubereitung aufgenommen werden können.
Überschrift 1.2: Unter dieser Überschrift stellen Sie identifizierte Verwendungen zusammen.

Bei Stoffen mit einem Sicherheitsdatenblatt werden alle für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts maßgeblichen identifizierten Verwendungen zusammengestellt.

Unter Überschrift 1.2 werden die wichtigsten Verwendungen eines Stoffes oder einer Zubereitung genannt. Bei registrierten Stoffen in Zubereitungen orientiert sich die Beschreibung wahrscheinlich am Deskriptorsystem zur Beschreibung von Verwendungen, das in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts erläutert wird.

Sind dem Sicherheitsdatenblatt eines oder mehrere Expositionsszenarien beigefügt, geben die betreffenden Kurzbezeichnungen Aufschluss über die identifizierten Verwendungen.

Stellen Sie die für Ihre eigene Zubereitung maßgeblichen Verwendungen in Ihrem Sicherheitsdatenblatt zusammen. Wenn Sie die Verwendungen Ihrer Zubereitungen hier nicht finden, erkundigen Sie sich bei Ihrem Lieferanten, ob Ihre Verwendung identifiziert wurde.
Überschrift 3: Stellen Sie die vorgeschriebenen Informationen zusammen. Neu sind die Erfassung von als PBT/vPvB eingestuften Stoffen und die Aufnahme von Registrierungsnummern. Bei einer Zubereitung finden Sie hier den Namen des Stoffs, die Einstufung, die Registrierungsnummer (wenn bereits eine Registrierung erfolgt ist) und die Konzentrationsbereiche. Prüfen Sie, ob gefährliche Stoffe in Ihrer Zubereitung auf Konzentrationen unterhalb der in Anhang II Abschnitt 3 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte verdünnt werden. Geben Sie auf Ihrem Sicherheitsdatenblatt unter Überschrift 3 die Stoffe an, bei denen die Konzentration oberhalb der Grenzwerte liegt. Übertragen Sie die Registrierungsnummer und die Einstufung.
Überschrift 7.1: Verschiedene technische Steuerungsverfahren Hinweise zu technischen Maßnahmen Nennen Sie die maßgeblichen technischen Maßnahmen für die Verwendungen Ihrer Zubereitung.
Überschrift 7.3: Verweisen Sie auf die betreffenden sektorbezogenen Leitlinien. Soweit vorhanden, finden Sie hier Verweise auf zugelassene branchen- oder sektorbezogene Leitlinien. Übernehmen Sie die Verweise in Ihr Sicherheitsdatenblatt.
Überschrift 8: Geben Sie die verfügbaren DNEL-, OEL- und PNEC-Werte sowie maßgebliche UQN (Umweltqualitätsnormen, Environmental Quality Standards/EQS) an. Die DNEL-Werte, bei denen eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit gegeben ist, sowie die PNEC-Werte, bei denen eine Gefährdung der Umwelt besteht, sind neue Daten, die Sie ebenfalls unter Überschrift 8 finden. Diese Werte werden jedoch vorwiegend für registrierte Stoffe genannt, die bereits einer Stoffsicherheitsbeurteilung unterzogen wurden. Nehmen Sie die für Ihre Zubereitung maßgeblichen DNEL-, DMEL- und PNEC-Werte unter Überschrift 8 in das Sicherheitsdatenblatt auf. Diese Werte beziehen Sie für alle Stoffe ein, bei denen die jeweilige Konzentration oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte liegt; außerdem sind diese Werte mindestens für Expositionswege einzubeziehen, die als für Ihre Verwendung maßgeblich beurteilt wurden.

Ferner sind OEL-Werte und UQN unter Überschrift 8 des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen.

Überschrift 8.2: Hier werden alle Risikomanagementmaßnahmen sowie Zusammenfassungen von Risikomanagementmaßnahmen für identifizierte Verwendungen genannt. Außerdem finden Sie hier Risikomanagementmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz und der Exposition für die Umwelt im Zusammenhang mit der betreffenden Verwendung des jeweiligen Stoffs/der jeweiligen Zubereitung. Wenn ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde, werden hier auch im beigefügten Expositionsszenario enthaltene zusammenfassende Beschreibungen von Risikomanagementmaßnahmen genannt. Nehmen Sie eine Gruppe konsistenter Risikomanagementmaßnahmen sowie die entsprechenden Zusammenfassungen des jeweiligen Expositionsszenarios auf. Die im Hauptteil des Sicherheitsdatenblatts und in einem beigefügten Expositionsszenario genannten Risikomanagementmaßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zueinander stehen.
Überschrift 12: Nehmen Sie die Ergebnisse von PB/vPvB- Bewertungen auf (nur für Stoffe e 0,1 %). Das Ergebnis einer PBT-/vPvB-Bewertung eines Stoffes wird unter Überschrift 12 des Sicherheitsdatenblatts genannt. Das Ergebnis wird nur dann verfügbar sein, wenn die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts vorgeschrieben war. Erfassen Sie die verfügbaren Ergebnisse der Stoffe in Ihrer Zubereitung, und nehmen Sie diese Ergebnisse unter Überschrift 12 des Sicherheitsdatenblatts auf, wenn Sie Ihr eigenes Sicherheitsdatenblatt erstellen.
Überschrift 13: Nehmen Sie Informationen zu Entsorgungsmaßnahmen auf. Entsorgungsmaßnahmen werden weiterhin unter Überschrift 13 des Sicherheitsdatenblatts genannt. Wenn eine Expositionsbeurteilung vorgeschrieben ist, müssen die Entsorgungsmaßnahmen im Einklang mit dem Expositionsszenario stehen, das dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt wurde. Nehmen Sie die für die Verwendungen Ihrer Zubereitung erheblichen Entsorgungsmaßnahmen unter Überschrift 13 in das Sicherheitsdatenblatt auf. Vergewissern Sie sich, dass diese Maßnahmen im Einklang mit den Angaben im Expositionsszenario stehen, das Ihrem Sicherheitsdatenblatt beigefügt wird.
Überschrift 15: Nehmen Sie Informationen zu Zulassungen und Beschränkungen auf Zulassungspflichtige Stoffe und nähere Informationen zu erteilten oder verweigerten Zulassungen werden unter Überschrift 15 des Sicherheitsdatenblatts zusammengestellt.

Außerdem werden unter dieser Überschrift Stoffe genannt, die bestimmten Beschränkungen unterliegen.

Nehmen Sie die Ihnen übermittelten Informationen in Ihr eigenes Sicherheitsdatenblatt für Ihre Zubereitung auf. 70
Überschrift 16: Verwendungen, von denen abgeraten wird Unter Überschrift 16 des Sicherheitsdatenblatts sind alle Verwendungen zu nennen, von denen abgeraten wird. Beispielsweise könnte erklärt werden, dass eine Zubereitung nicht von Kindern verwendet werden darf, oder dass bestimmte Expositionswege vermieden werden sollten. Übernehmen Sie die übermittelten Informationen in Ihr eigenes Sicherheitsdatenblatt.
Überschrift 16: Verwendungen, von denen abgeraten wird Unter Überschrift 16 des Sicherheitsdatenblatts sind alle Verwendungen zu nennen, von denen abgeraten wird. Beispielsweise könnte erklärt werden, dass eine Zubereitung nicht von Kindern verwendet werden darf, oder dass bestimmte Expositionswege vermieden werden sollten. Übernehmen Sie die übermittelten Informationen in Ihr eigenes Sicherheitsdatenblatt.

Hinweis r - Bei Zubereitungen anzugebende Informationen, wenn ein Sicherheitsdatenblatt nicht erforderlich ist

Unter Umständen müssen Sie Informationen zu bestimmten Stoffen in Ihrer Zubereitung mitteilen, obwohl gemäß Artikel 31 Absätze 1, 3 oder 4 der REACH-Verordnung ein Sicherheitsdatenblatt für die Zubereitung nicht vorgeschrieben ist. Möglicherweise sind Ihren Kunden zudem Informationen dahingehend zu übermitteln, wie Ihre Zubereitung sicher verwendet werden kann.

Auch wenn ein Sicherheitsdatenblatt für Ihre Zubereitung nicht vorgeschrieben ist, müssen Sie dem Empfänger Ihrer Zubereitung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der REACH-Verordnung die folgenden Informationen übermitteln:

Für Informationen gemäß Artikel 32 ist keine bestimmte Form vorgesehen; die Informationen können aber auf einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden (siehe auch Kapitel 4 dieser Leitlinien Hinweis h "Sonstige Informationen"). Unabhängig von der Form der Übermittlung dieser Informationen wäre eine Erklärung dahingehend hilfreich, dass die Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung bereitgestellt werden.

15 Konformität mit der REACH-Verordnung bei Händlern

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Aspekte der REACH-Verordnung für Händler (einschließlich Einzelhändlern) erläutert.

15.1 Einführung in den Abschnitt über Händler

Bevor Sie dieses Kapitel lesen, sollten Sie aufgrund der Angaben in Kapitel 2 dieser Leitlinien feststellen, ob Sie im Sinne der REACH-Verordnung als Händler oder als Einzelhändler zu betrachten sind.

Im Sinne der REACH-Verordnung ist ein Händler ein Akteur, der - ausschließlich innerhalb der EU - Stoffe und Zubereitungen nur lagert und in Verkehr bringt (z.B. durch Verkauf), 71 ohne jegliche Modifikationen oder Umverpackungen vorzunehmen (siehe Artikel 3 Absatz 14 der REACH-Verordnung). Ein Einzelhändler im Sinne der REACH-Verordnung ist ein Akteur, der Stoffe und Zubereitungen in Einzelhandelsläden an private Verbraucher und/oder gewerbliche Anwender verkauft. Einzelhändler sind eine Untergruppe der Gruppe "Händler". Lagerhalter, die Stoffe oder Zubereitungen ausschließlich lagern, sind ebenfalls eine Untergruppe der Gruppe "Händler". Wenn diese keine Tätigkeiten oder Maßnahmen in Verbindung mit diesen Stoffen oder Zubereitungen durchführen, müssen sie die jeweiligen Informationen nur innerhalb der Lieferkette weiterleiten.

Vielleicht haben Sie bei der Prüfung Ihrer Rollen festgestellt, dass Ihnen gemäß der REACH-Verordnung nicht nur die Rolle eines Händlers/Einzelhändlers zukommt. Am häufigsten kommen Händlern außerdem die folgenden Rollen zu:

Dieser Abschnitt soll Ihnen helfen, Ihre mit ihrer besonderen Rolle als Händler verbundenen Verpflichtungen zu bestimmen. Welche Verpflichtungen Sie vielleicht im Zusammenhang mit sonstigen möglichen Rollen haben, die Ihnen unter Umständen nach Maßgabe der REACH-Verordnung zukommen, können Sie anhand der oben genannten Leitlinien sowie in Abschnitt 2 dieser Leitlinien feststellen. Allgemeine Informationen über die Ziele und das Funktionieren der REACH-Verordnung finden Sie möglicherweise auch über das Navigator-Tool (http://reach.jrc.it/navigator_en.htm) oder in den einleitenden Informationen zur REACH-Verordnung auf der Website der Chemikalienagentur (http://reach.jrc.it/about_reach_en.htm).

15.2 Kurze Übersicht über die für Händler maßgeblichen Bestimmungen der REACH-Verordnung

Als Händler sind Sie verpflichtet, Informationen über die Waren eines Akteurs in der Lieferkette, die Sie an einen anderen Akteur in der Lieferkette vertreiben, entsprechend weiterzugeben. Diese Verpflichtung betrifft auch die Sicherheitsdatenblätter von Stoffen und Zubereitungen. Wenn Sicherheitsdatenblätter nicht vorgeschrieben sind, müssen bestimmte ergänzende Informationen zu Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen vorgelegt werden. Gemäß der REACH-Verordnung sind Sie kein nachgeschalteter Anwender von Stoffen/Zubereitungen; Sie haben aber eine entscheidende Stellung im Hinblick auf den Informationsfluss innerhalb der Lieferkette. Grundsätzlich ist Ihre Rolle sehr ähnlich der Rolle vor der Einführung der REACH-Verordnung. Entsprechend kommen Ihre früheren Erfahrungen und Methoden zur Übermittlung von Informationen innerhalb der Lieferkette möglicherweise auch bei der Umsetzung der REACH-Verordnung zum Tragen.

Vielleicht können Sie Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung unterstützen. 75 Sie könnten etwa Anstöße zur Verständigung zwischen einem Hersteller oder einem Importeur von Stoffen und Ihren Kunden (häufig nachgeschalteten Anwendern) geben. Die nachgeschalteten Anwender könnten Formulierer von Zubereitungen, aber auch Endverbraucher von Stoffen und Zubereitungen sein.

Ein Formulierer oder ein Endverbraucher von Stoffen oder Zubereitungen (d. h. der nachgeschaltete Anwender) kann seinem Lieferanten eine Verwendung schriftlich mitteilen, damit seine Verwendung als identifizierte Verwendung erfasst wird. Außerdem sollte er seinem Lieferanten eine schriftliche Beschreibung seiner Verwendung(en) zukommen lassen. Der nachgeschaltete Anwender kann für seine Verwendungen eines Stoffes oder einer Zubereitung und/oder für die Verwendungen eines Stoffes oder einer Zubereitung durch seine Kunden auch eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen. Dies könnte z.B. dann von Bedeutung sein, wenn er möchte, dass eine Verwendung vertraulich behandelt wird, oder wenn der Lieferant eine bestimmte Verwendung nicht unterstützen möchte. Der nachgeschaltete Anwender ist möglicherweise nicht in der Lage, ausgehend von den Informationen, die ihm auf einem Sicherheitsdatenblatt oder in einem Expositionsszenario übermittelt wurden, die Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen. Vielleicht benötigt er zusätzliche Informationen vom Lieferanten (z.B. über die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder über eine Expositionsbeurteilung), und es müssen Verwendungsbedingungen angenommen und Tools zur Expositionsbeurteilung verwendet werden. Die entsprechenden zusätzlichen Informationen werden in erster Linie mit der Expositionsbeurteilung in Zusammenhang stehen. Daher müssen Verwendungsbedingungen angenommen und Tools zur Expositionsbeurteilung verwendet werden. In diesem Fall sind Sie als Händler dafür zuständig, die Aufforderung zur Übermittlung weiterer Informationen an Ihren Lieferanten weiterzuleiten und die Antwort des Lieferanten an den nachgeschalteten Anwender zu übermitteln.

15.3 Verpflichtungen von Händlern

15.3.1 Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen

Die Weitergabe von Informationen innerhalb der Lieferkette ist Ihre einzige Verpflichtung nach Maßgabe der REACH-Verordnung. Möglicherweise stehen Sie unmittelbar mit dem Hersteller/Importeur und dem Endverbraucher eines Stoffes/einer Zubereitung in Verbindung; die Lieferkette kann aber auch aus mehreren Akteuren bestehen, und möglicherweise stehen Sie als Händler zwischen zwei nachgeschalteten Anwendern in der Lieferkette (siehe Abbildung 15.1). Im Folgenden sind Informationen zusammengestellt, die Sie unter Umständen weitergeben müssen:

Unter Umständen müssen Sie dokumentieren, dass Sie Ihren Lieferanten um Informationen gebeten haben und dass Sie Ihnen übermittelte Informationen an nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette weitergegeben haben. Daher wird empfohlen, dass Sie entsprechende Anfragen schriftlich an Lieferanten richten und Informationen schriftlich auf Papier oder in elektronischer Form an Kunden übermitteln. Verfahren zur Übermittlung und Handhabung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung können im Rahmen Ihrer Qualitätssicherung beschrieben und in Ihr Qualitätssicherungssystem einbezogen werden.

Händler sind verpflichtet, Informationen über Stoffe/Zubereitungen mindestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Lieferung aufzubewahren ( Artikel 36 der REACH-Verordnung).

Abbildung 15-1 Händler innerhalb der Lieferkette

Druck- und Lokalversion

Eine Übersicht über die Informationen, die Sie an vor- und nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette weiterzugeben verpflichtet sind, ist in Tabelle 26 - Informationsfluss innerhalb der Lieferkette zusammengestellt.

15.3.2 Was geschieht, wenn ein Stoff für eine Verwendung eines Ihrer Kunden nicht registriert wurde?

Wenn Ihr Kunde ein nachgeschalteter Anwender ist, muss er seine eigenen Verwendungsbedingungen mit den Informationen auf dem Sicherheitsdatenblatt und (soweit übermittelt) den maßgeblichen Expositionsszenarien abstimmen. Verwendet er den Stoff oder die Zubereitung abweichend von der Beschreibung im Expositionsszenario, und setzt er den Stoff oder die Zubereitung in einer Menge von insgesamt mindestens 1 t/a ein, muss er die Chemikalienagentur über die betreffenden Unterschiede informieren und Maßnahmen treffen, die eine sichere Verwendung gewährleisten. Wenn er allerdings eine Menge von mindestens 1 t/a verwendet, hat der Kunde folgende Möglichkeiten:

Tabelle 26: Informationsfluss innerhalb der Lieferkette

Gegenstand Typ der zugegangenen Informationen Typ der weiterzuleitenden Informationen Anmerkungen
Vorbereitende Maßnahmen
Hersteller/Importeur vor Registrierung eines Stoffes Fragebogen von Lieferanten von Stoffen/Zubereitungen zur Identifizierung von Verwendungen einschließlich der jeweiligen Verwendungsbedingungen Antworten auf die Fragebogen der Lieferanten Die vorbereitenden Tätigkeiten vor Registrierung eines Stoffes könnten die Identifizierung von Verwendungen und Verwendungsbedingungen beinhalten. Es wird erwartet, dass vorbereitende Tätigkeiten im Elfjahreszeitraum erfolgen, binnen dessen sämtliche in Mengen von mindestens 1 t/a pro Hersteller/Importeur verwendeten Stoffe zu registrieren sind.
Vorbereitende Tätigkeiten nachgeschalteter Anwender und Beantragung der Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung 77 Antworten auf Fragen von Lieferanten und zusätzliche Fragen zur Klärung von Verwendungsbedingungen Informationen über die Verwendungen eines Stoffes als solchem oder in Zubereitungen und Erzeugnissen, wahrscheinlich in Verbindung mit einem Antrag auf Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung in der Registrierung des jeweiligen Herstellers/Importeurs
Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationen zu Stoffen und Zubereitungen
Sicherheitsdatenblatt und entsprechende Informationen Sicherheitsdatenblatt mit oder ohne Expositionsszenarien Neue Informationen zu gefährlichen Eigenschaften, Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen, und Aufforderungen zur Übermittlung eines mit der REACH-Verordnung konformen Sicherheitsdatenblatts, wenn dieses nicht binnen der vorgesehenen Frist zugegangen ist 78 Sicherheitsdatenblätter sind an die nachgeschalteten Anwender weiterzugeben. Sie müssen in der jeweiligen Landessprache vorliegen und an die jeweiligen nationalen Vorschriften (z.B. zur Gesundheit von Arbeitnehmern) angepasst sein.

Neue Informationen zu Gefährdungen und Informationen, die empfohlene Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen, müssen weitergeleitet werden.

Sicherheitsdatenblätter für Zubereitungen und von nachgeschalteten Anwendern erstellte Stoffsicherheitsberichte 79 Übermittlung von Informationen zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts und/oder eines Stoffsicherheitsberichts für eine Zubereitung auf Anfrage eines nachgeschalteten Anwenders Anfragen nach zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts durch einen nachgeschalteten Anwender benötigten zusätzlichen Informationen zu Stoffen

Anfragen nach Sicherheitsdatenblättern, wenn gefährliche Stoffe in einer Zubereitung in einer Konzentration oberhalb der Grenzwerte vorkommen, ab denen ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen ist 80

Wenn ein Kunde als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht für einen Stoff oder eine Zubereitung erstellt, kann er Informationen zu mit Stoffen verbundenen Gefährdungen anfordern.

Unter Umständen erkundigen sich Ihre Kunden nach Sicherheitsdatenblättern auch für Zubereitungen, für die keine Einstufung vorgenommen wurde. Wenn gefährliche Stoffe in Konzentrationen oberhalb des in Artikel 31 Absatz 3 der REACH- Verordnung genannten Grenzwerts enthalten sind, stellen Sie die betreffenden Informationen zur Verfügung.

Informationen innerhalb der Lieferkette, wenn Sicherheitsdatenblätter nicht vorgeschrieben sind Informationen

- zu einem zulassungspflichtigen Stoff oder einem einer Beschränkung unterliegenden Stoff

- zur Bestimmung angemessener Risikomanagementmaßnahmen

Selbst wenn ein Sicherheitsdatenblatt nicht vorgeschrieben ist, erhalten Sie vom Lieferanten möglicherweise Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung.

Eine Zubereitung, für die keine Einstufung vorgenommen wurde, kann z.B. einen zulassungspflichtigen Stoff enthalten. Der Lieferant muss die betreffenden Informationen dann zusammen mit der Registrierungsnummer (und der Zulassungsnummer) sowie mit sonstigen erforderlichen Informationen für eine sichere Verwendung der Zubereitung übermitteln.

Informationen für Verbraucher Informationen über

- die Einstufung (mindestens)

- Empfehlungen zu sicheren Verwendungsbedingungen sollten ebenfalls übermittelt werden.

Für eingestufte Stoffe oder Zubereitungen, die zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit vorgesehen sind, wird kein Sicherheitsdatenblatt benötigt, wenn die übermittelten Unterlagen hinreichend sind, um eine sichere Verwendung zu gewährleisten.
Zulassung/Beschränkung 81
Fragen von Lieferanten bezüglich der Verwendungen eines als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffs als solchem oder in Zubereitungen Antworten auf Fragen von Lieferanten bezüglich der Verwendung, aber auch Fragen des nachgeschalteten Anwenders zur

Stoffkonzentration in Zubereitungen (und Erzeugnissen)

Bei (vermutlich) zulassungspflichtigen/Beschränkungen unterliegenden Stoffen kann erwartet werden, dass Mitteilungen in beide Richtungen erfolgen. Dies könnte der Fall sein, wenn Stoffe in die Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden.
Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen 82 (Artikel 33 - siehe Anhang 1)
In der Lieferkette übermittelte Informationen zu Erzeugnissen Typ der zugegangenen Informationen

Bei Erzeugnissen, die einen auf der Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe genannten Stoff in einer Konzentration > 0.1 Gew.-% enthalten.

- Verfügbare Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses; mindestens der Name des Stoffs

Nachgeschaltete Anwender können Auskünfte zum Gehalt von als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffen verlangen, die in Erzeugnissen enthalten sind. Sie müssen die Informationen, die Sie vom Lieferanten eines Erzeugnisses erhalten haben, an Ihre Kunden (nachgeschaltete Anwender und Händler/Einzelhändler) weiterleiten. Außerdem müssen Sie Anfragen ggf. an vorgeschaltete Akteure weitergeben.
Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen Wenn in Erzeugnissen ein auf der Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe genannter Stoff in einer Konzentration von mindestens 0,1 Gew.-% enthalten ist

- Verfügbare Informationen zur sicheren Verwendung der Erzeugnisse; mindestens der Name des Stoffs

Anfragen eines Verbrauchers bezüglich eines Erzeugnisses, das einen als besonders besorgniserregend eingestuften Stoff enthält. Wenn Sie eine Anfrage von einem Verbraucher erhalten, müssen Sie diesem die betreffenden Informationen binnen 45 Tagen nach Zugang der Anfrage kostenlos zukommen lassen.

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Referenzinformationen zu Expositionsszenarien Anhang 1

1.1 Was ist ein Expositionsszenario?

Aus einem Expositionsszenario erfahren Sie, wie Sie einen gefährlichen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis so verwenden können, dass die Verwendung des Stoffs keine Schäden verursacht. Im Expositionsszenario werden die "Bedingungen einer sicheren Verwendung" sowie die "angemessene Beherrschung von Risiken" in Verbindung mit einer besonderen Verwendung eines gefährlichen Stoffs beschrieben. Das Expositionsszenario kann sich auf einen Stoff oder eine Zubereitung beziehen.

  1. Ein Expositionsszenario deckt den gesamten Lebenszyklus eines gefährlichen Stoffs ab (siehe unten).
  2. Ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung kann für mehrere Verwendungen eingesetzt werden, und entsprechend können auch mehre Expositionsszenarien vorliegen.
  3. In einem Expositionsszenario wird die sichere Verwendung eines Stoffes unter Berücksichtigung der verschiedenen Typen von Risiken für Menschen und für die Umwelt beschrieben.
  4. Ein Expositionsszenario hat einen Namen (eine Kurzbezeichnung) und enthält Informationen zu den Verwendungsbedingungen und zu den Risikomanagementmaßnahmen, die eine angemessene Beherrschung der bestehenden Risiken gewährleisten.

1.2 Wer ist nach Maßgabe der REACH-Verordnung verpflichtet, Expositionsszenarien zu erstellen?

In erster Linie müssen die Hersteller und Importeure von Stoffen im Rahmen der Erstellung ihrer Stoffsicherheitsberichte und der Registrierungsdossiers Expositionsszenarien entwickeln. Nur in besonderen Fällen müssen nachgeschaltete Anwender ein Expositionsszenario erstellen. Expositionsszenarien werden nur für gefährliche Stoffe sowie für als PBT/vPvB eingestufte Stoffe benötigt, die in Mengen von über 10 t pro Jahr und Hersteller/Importeur erzeugt und eingeführt werden.

Häufig wissen Registranten nicht, zu welchem Zweck und in welcher Weise ein Stoff in der Lieferkette verwendet wird. Daher können Sie Annahmen treffen oder von ihren nachgeschalteten Anwendern Informationen über die betreffenden Verwendungsbedingungen einholen. Das letztgenannte Verfahren gewährleistet, dass die tatsächliche Verwendungssituation in der Stoffsicherheitsbeurteilung zutreffender berücksichtigt wird und dass die Expositionsszenarien die meisten Verwendungsbedingungen auf Ebene der nachgeschalteten Anwender besser abdecken.

1.3 Was bedeutet die Aussage, dass ein Expositionsszenario den Lebenszyklus eines Stoffes abdeckt?

In der Stoffsicherheitsbeurteilung müssen alle Phasen des Lebenszyklus berücksichtigt werden, um potenzielle Risiken zu bestimmen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen für eine angemessene Beherrschung dieser Risiken festlegen zu können. Als Lebenszyklus eines Stoffes wird die Zeitspanne von der Herstellung bis zur Entsorgung bezeichnet. Die folgende Tabelle enthält Beispiele für Lebenszyklen von Stoffen:

Tabelle A-1 Beispiele für Lebenszyklen von Stoffen

Phase des Lebenszyklus Beispiel Pigment Beispiel
Flammschutzmittel
Beispiel Chrom
Herstellung

Produktion des Stoffs

Synthese Synthese Abbau und Raffination
Formulierung 83

Mischen eines Stoffes mit anderen Stoffen oder Zubereitungen

Mischen von Klebstoff

Mischen von Lacken

Mischen zusätzlicher Packungen --
Industrielle Verwendung

Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung in einer industriellen Tätigkeit

Lackierung von Möbeln oder Bauteilen in Industrieanlagen Umrüstung und Herstellung eines mit einem Flammschutzmittel ausgerüsteten Computers Galvanisieren von Stahl für Kfz-Stoßfänger
Gewerbliche Verwendung

Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung in einer gewerblichen Tätigkeit

Beschichten mit Dekolack -- Schweißen und

Schleifen von Stoßfängern in einer Werkstatt zur Reparatur der Stoßfänger

Verwendung durch Verbraucher

Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung durch Verbraucher

Beschichtung mit einem Dekolack -- --
Nutzungsdauer

Verwendung von Erzeugnissen

Innenanstriche in Wohngebäuden Verwendung des Rechners Nutzung des Stoßfängers
Entsorgung

Entsorgung des Stoffs, der Zubereitung oder des Erzeugnisses

Entsorgung von Lackresten, Entsorgung gestrichener Tapete Entsorgung des Computers und Rückgewinnung von Material/Recycling Zerlegen des Fahrzeugs und Rückgewinnung von Material/Recycling

1.4 Wozu wird ein Expositionsszenario verwendet?

Gemäß der REACH-Verordnung haben Expositionsszenarien zweierlei Funktion:

  1. Aufgrund des Expositionsszenarios werden in der vom Hersteller/Importeur vorzunehmenden Stoffsicherheitsbeurteilung die Exposition für Menschen und für die Umwelt abgeschätzt und Risikobeschreibungen vorgenommen. Auch nachgeschaltete Anwender können einen Stoffsicherheitsbericht erstellen.
    Bei der ersten Bewertung wird von den auf den jeweils verfügbaren Informationen beruhenden anfänglichen Expositionsszenarien ausgegangen. Wenn aufgrund des anfänglichen Expositionsszenarios ein Risiko bestimmt wird, kann derjenige, der die Beurteilung vornimmt, Annahmen bezüglich der Verwendungsbedingungen treffen oder weitere Informationen über Gefährdungen erfassen, bis er eine angemessene Beherrschung der bestehenden Risiken belegen kann.
  2. Expositionsszenarien, welche die Verwendungsbedingungen beschreiben, unter denen die bestehenden Risiken angemessen zu beherrschen sind, werden als "endgültige Expositionsszenarien" bezeichnet. Maßgebliche Informationen zur Beherrschung von Risiken werden in einem Expositionsszenario mitgeteilt, das dem betreffenden Sicherheitsdatenblatt als Anhang beigefügt wird.

1.5 Was wird innerhalb der Lieferkette im Expositionsszenario mitgeteilt?

Zurzeit wird davon ausgegangen, dass Expositionsszenarien in unterschiedlicher Form gestaltet werden und unterschiedlich differenziert sein können. Allerdings werden in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts ein Standardformat sowie ein bestimmter Grundbestand an Informationen (die so genannten Expositionsdeterminanten) vorgeschlagen; diese Vorschläge werden sehr wahrscheinlich berücksichtigt werden. Beispiele für Expositionsszenarien sind den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts zu entnehmen.

1.6 Beziehen sich Expositionsszenarien immer auf einen bestimmten Stoff?

Nein. Expositionsszenarien können sich auf Gruppen von Stoffen mit ähnlichen Eigenschaften oder auf unterschiedliche Stoffe beziehen, die z.B. in einer Zubereitung enthalten sind (siehe Beispiele für Expositionsszenarien einer Zubereitung in den Anhängen 4-5).

Die meisten Expositionsszenarien werden als Anhänge zu Sicherheitsdatenblättern von Zubereitungen übermittelt. Sicherheitsdatenblätter von Zubereitungen können folgende Informationen beinhalten:

  1. ein Expositionsszenario für die Zubereitung,
  2. mehrere Expositionsszenarien, die sich jeweils auf einen der gefährlichen Stoffe beziehen, die in der Zubereitung enthalten sind und für die ein Expositionsszenario vorgeschrieben ist, oder
  3. sowohl ein Expositionsszenario für die Zubereitung als auch mehrere Expositionsszenarien für die einzelnen gefährlichen Stoffe.

Expositionsszenarien für Zubereitungen können von Formulierern erstellt werden, die Expositionsszenarien zusammenfassen, die ihnen mit den von ihnen verwendeten Stoffen und Zubereitungen zugehen (siehe Abschnitt 13 dieser Leitlinien).

1.7 Was genau ist mit dem Begriff Exposition gemeint?

Der wissenschaftliche Fachbegriff "Exposition" bedeutet das "Ausgesetztsein gegenüber dem Kontakt mit etwas". Jeglicher Kontakt zwischen einer Person oder der Umwelt und einem Stoff wird als Exposition bezeichnet. Eine Exposition kann auf unterschiedlichen Wegen gegeben sein, da Menschen und die Umwelt Stoffe auf verschiedenen Wegen aufnehmen; diese Wege werden als Expositionswege bezeichnet.

Abbildung A-1 Umweltbereiche ("Kompartimente") und Expositionswege beim Menschen

Druck- und Lokalversion

Die Expositionshöhen beim Menschen oder bei der Umwelt - d. h. die Konzentration oder Dosis, der Menschen oder die Umwelt ausgesetzt sind - werden als Zahlenwerte angegeben, die sich auf den Weg beziehen, über den der betreffende Stoff jeweils aufgenommen wird. Die (Schwere der) Wirkung hängt neben der Höhe der Exposition auch von der Dauer und der Häufigkeit der Exposition ab.

Die Expositionshöhe kann ebenso wie die Dauer und die Häufigkeit der Exposition geschätzt oder gemessen werden. Bei manchen Stoffen ist dies möglicherweise bereits geschehen, um zu prüfen, ob Grenzwerte für die Exposition an Arbeitsplätzen oder für Freisetzungen in die Luft und Einleitungen in Gewässer eingehalten werden. Nach Maßgabe der REACH-Verordnung werden Expositionsabschätzungen - oder Messungen der Expositionshöhen - im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung vorgenommen.

1.8 Wie ist ein Expositionsszenario aufgebaut?

Das Expositionsszenario beschreibt die für die Expositionshöhe maßgeblichen "Verwendungsbedingungen". Im Zusammenhang mit den Verwendungsbedingungen werden zwei Parametertypen unterschieden: Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen.

Die Verwendungsbedingungen erläutern, wie ein Verfahren oder eine Tätigkeit durchgeführt wird. Beispiele für entsprechende Informationen sind Menge, Dauer und Häufigkeit der Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung. Weitere Parameter könnten die Betriebstemperatur, Drücke oder pH-Werte oder der Grad der Emissionsbegrenzung einer technischen Anlage sein. (Z. B. wird der Stoff in einem geschlossenen Behälter gehandhabt oder im Freien verwendet?) Grundsätzlich sind die Verwendungsbedingungen maßgeblich für die Emission eines Stoffes in einem Verfahren.

Die Risikomanagementmaßnahmen beinhalten sämtliche Maßnahmen und Vorrichtungen, die eingesetzt werden, um zu verhindern, dass ein aus einem bestimmten Verfahren freigesetzter Stoff mit Menschen oder mit der Umwelt in Berührung kommt. Beispiele für Risikomanagementmaßnahmen sind lokale Entlüftungen, Luftfilter, Anlagen zur Abwasseraufbereitung oder persönliche Schutzausrüstung z.B. in Form von Handschuhen, Atemmasken und Schutzbrillen.

Informationen über die Umgebung, in der eine Chemikalie verwendet wird, können ebenfalls Bestandteil des Expositionsszenarios sein. Möglicherweise werden Informationen beispielsweise auch zur Verdünnung eines Stoffes im Oberflächenwasser oder zum Luftvolumen am Arbeitsplatz benötigt, in das ein Stoff emittiert wird.

1.9 Warum wird eine Expositionsabschätzung benötigt?

Es muss bekannt sein, in welchem Umfang Menschen und die Umwelt einem Stoff ausgesetzt sind, damit entschieden werden kann, ob ein Risiko gegeben ist. Nach Maßgabe der REACH-Verordnung ist ein Risiko dann gegeben, wenn die Expositionshöhe den Grenzwert überschreitet, unter dem keine schädlichen Wirkungen erwartet werden. Der Vergleich der Exposition und der sicheren Konzentration beruht auf Zahlenwerten; daher muss die Exposition quantifiziert werden. Die beiden in der Risikobeschreibung zu vergleichenden Werte sind:

  1. die höchsten Dosen/Konzentrationen, bei denen wahrscheinlich keine Wirkungen beim Menschen eintreten; dabei sind alle maßgeblichen Endpunkte und die Dauer der Exposition (kurz, lang, wiederholt) zu berücksichtigen. Ähnlich können die höchsten Konzentrationen abgeschätzt werden, bei denen keine Wirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Diese Werte sind spezifisch für den jeweiligen Stoff und einen bestimmten Expositionsweg und werden als DNEL-Werte (Derived No-Effect Level - Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung) 84 beim Menschen bzw. als PNEC-Werte (Predicted No -Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration) bei der Umwelt bezeichnet. Die Werte beruhen auf toxikologischen und ökotoxikologischen Daten des jeweiligen Stoffs, die vom Hersteller/Importeur zu erstellen und zu übermitteln sind.
  2. Der tatsächliche Grad, in dem Menschen oder die Umwelt dem jeweiligen Stoff als solchem oder in Zubereitungen oder in Erzeugnissen ausgesetzt sind, wird für die einzelnen Phasen des Lebenszyklus jeweils getrennt angegeben. Dieser Wert kann ausgehend von den Informationen im Expositionsszenario angegeben oder durch Messungen ermittelt werden. Im letztgenannten Fall beschreibt das Expositionsszenario die Verwendungsbedingungen während der Messungen.

Das Verhältnis zwischen diesen beiden Werten wird für alle potenziellen Risikobereiche bestimmt. Es gibt Aufschluss über den Grad des Risikos des zu schützenden Menschen bzw. der Umwelt bei einer besonderen Verwendung eines Stoffes unter den im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen.

Gleichung 1

tats.Konz. PEC Dosis / Konzentration
Risikoverhältnis =
=
oder
  unerhebl . Konz .   PNEC   DNEL

Wenn die Risikoverhältnisse den Wert 1 überschreiten, werden die mit der Verwendung des betreffenden Stoffs verbundenen Risiken nicht angemessen beherrscht. In diesem Fall sind die Verwendungsbedingungen des (vorläufigen) Expositionsszenarios nicht als sicher zu bewerten, und das Expositionsszenario muss entsprechend angepasst werden. Die Anpassung eines Expositionsszenarios kann in der Aufnahme weiterer Risikomanagementmaßnahmen, in einer Modifizierung der Verwendungsbedingungen oder in der Anpassung der aufgrund ökotoxikologischer Daten bestimmten DNEL-/PNEC-Werte bestehen. Wenn die Verhältnisse kleiner als 1 sind, können die Risiken als angemessen beherrscht betrachtet werden.

Insgesamt ist eine Expositionsabschätzung erforderlich, um festzustellen, ob eine Exposition eintreten könnte, die ein Risiko für Menschen oder für die Umwelt darstellen könnte. Da dies im Allgemeinen nicht einfach nach vernünftigem Ermessen beurteilt werden kann, ist die Quantifizierung der Exposition ein wesentlicher Schritt der Sicherheitsbeurteilung.

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Format des Expositionsszenarios und Erläuterungen Anhang 2

Tabelle A-2 Format des Expositionsszenarios und Erläuterungen zu Verwendungen in verschiedenen Verfahren

Titel des Abschnitts Erläuterungen und potenzielle Informationsquellen
1. Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios Die Kurzbezeichnung kann auch Aufschluss über die im Expositionsszenario berücksichtigten Phasen des Lebenszyklus geben. Informationen zum Deskriptorsystem finden Sie in Abschnitt 7.
2. Beschreibung von im Expositionsszenario berücksichtigten Tätigkeiten/Verfahren Beschreiben Sie mit eigenen Worten, welche Tätigkeiten oder Arbeitsschritte in Verbindung mit dem betreffenden Stoff durchgeführt werden.
3. Verwendungsbedingungen  
3. 1 Dauer und Häufigkeit der Verwendung Geben Sie an, wie lang der Stoff täglich verwendet wird.

Erläutern Sie außerdem, wie häufig der Stoff jeden Tag sowie im Laufe eines Jahres verwendet wird.

Diese Informationen müssten Sie vom Arbeitsschutzbeauftragten oder vom technischen Personal erhalten oder Bewertungen des Risikos am Arbeitsplatz oder Anträgen auf IVU-Genehmigungen entnehmen können.

3.2 Pro Zeitraum oder pro Tätigkeit verwendete Höchstmenge Geben Sie an, in welcher Menge der Stoff täglich sowie im Laufe eines Jahres verwendet wird.

Die entsprechenden Informationen müssten Sie vom Arbeitsschutzbeauftragten oder vom technischen Personal erhalten oder Bewertungen des Risikos an Arbeitsplätzen oder Anträgen auf IVU-Genehmigungen entnehmen können.

3.3 Sonstige für die Exposition maßgebliche Verwendungsbedingungen, wie z.B.

- Temperatur

- Sonstige

Geben Sie die Temperatur bzw. sonstige maßgebliche Verarbeitungsbedingungen an, unter denen Sie den Stoff aufbringen (z.B. sehr niedrige pH-Werte oder Reinraumbedingungen).

Die benötigten Informationen müssten Sie vom Arbeitsschutzbeauftragten oder vom technischen Personal erhalten oder Anweisungen für die Arbeitnehmer, internen Verfahrensbeschreibungen oder sonstigen technischen Unterlagen entnehmen können.

- apazität der aufnehmenden Umgebung (Wasserdurchfluss, Raumgröße x Luftdurchsatz) Hier sollte die Umgebung beschrieben werden, in die der Stoff emittiert wird.

Informationen zur Einrichtung des Arbeitsplatzes müssten Sie vom Arbeitsschutzbeauftragten erhalten oder Anweisungen an die Arbeitnehmer entnehmen können. Wenn sich die Bedingungen am Arbeitsplatz bei Dienstleistern ändern, sollte zunächst ein Worst-Case-Szenarium angenommen und egebenenfalls angepasst werden (z.B. geringste Raumgröße und ohne Entlüftung).

Die Informationen zur aufnehmenden Umgebung werden in erster Linie Aufschluss darüber geben, ob Abwasser in eine kommunale Kläranlage abgeleitet wird und welches Volumen die aufnehmenden Oberflächengewässer (Flüsse) haben. Entsprechende Auskünfte können bei den Gemeinden eingeholt werden.

- missions- oder Freisetzungsfaktoren für die betreffenden Kompartimente; Diese Informationen beziehen sich auf einen Faktor zur Beschreibung des Prozentanteils, in dem ein Stoff in Ihrem Verfahren freigesetzt wird. (Bei diesen Faktoren ist immer anzugeben, in welchem Umfang bereits unter Ziffer 6 beschriebene Risikomanagementmaßnahmen in den Faktor einfließen.)

Diese Faktoren können sich auf Zubereitungen insgesamt (z.B. wenn durch die Aufbringung mit Hilfe einer Spritzpistole ein Aerosol entsteht oder Staubpartikel freigesetzt werden) oder auf in einer Zubereitung enthaltene Stoffe (z.B. wenn während eines Lackierverfahrens Lösungsmittel verdampfen) oder auf als solche aufgebrachte Stoffe beziehen (reine Lösungsmitteldämpfe aus einem Trockenschrank).

4. Aggregatzustand eines Produkts Liegt der Stoff in einer flüssigen, gasförmigen oder festen Zubereitung vor?
5. Produktspezifikation Diese Informationen müssen mit den Informationen in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts übereinstimmen.
6. Risikomanagementmaßnahmen 85

- Arbeitnehmerschutz

- Umweltschutzmaßnahmen

Erläutern Sie, welche Risikomanagementmaßnahmen am Arbeitsplatz und zum Schutz der Umwelt angewendet werden. Die benötigten Informationen entnehmen Sie den betreffenden Anweisungen für Ihren Arbeitsplatz oder dokumentierten Bewertungen der Risiken am Arbeitsplatz, oder erkundigen Sie sich beim Arbeitsschutzbeauftragten oder beim technischen Personal. Außerdem sind Informationen zu Umweltschutzmaßnahmen aufzunehmen (z.B. Informationen in Genehmigungen, Emissionsberichten oder sonstigen für die jeweilige Anlage maßgeblichen Unterlagen).

Bei beiden Maßnahmentypen dokumentieren Sie die Effizienz in Bezug auf den betreffenden Stoff.

7. Entsorgungsmaßnahmen Beschreiben Sie, wie die bei der Verarbeitung entstehenden Abfälle des betreffenden Stoffs entsorgt werden.
8a. Prognose der Exposition bei den beschriebenen Bedingungen Hier dokumentieren Sie, wie Sie die Exposition beurteilt haben, und zu welchem Ergebnis Sie gelangt sind. Sie können mehrere Werte angeben, wenn Sie unterschiedliche Verwendungsbedingungen vorgesehen haben, und Sie können Skalierungen vorschlagen. Geben Sie an, welches Tool zur Expositionsabschätzung verwendet wurde.
9. Ein Satz von Variablen, die gemeinsam eine sichere Verwendung gewährleisten Die Gruppe von Variablen (sowie ein geeigneter Algorithmus), die gemeinsam eine sichere Verwendung gewährleisten, bei denen aber eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der jeweiligen Werte besteht (z.B. aufgrund linearer oder auf einer bekannten Funktion beruhenden Dreisatzberechnungen). Hinweis: Im Allgemeinen sind dies spezifische Bedingungen für bestimmte Produkttypen. Außerdem kann in diesem Abschnitt auf ein geeignetes (z.B. benutzerfreundliches) Berechnungs-Tool verwiesen werden.

Soweit maßgeblich, können hier auch sonstige Methoden zur Konformitätsprüfung bei nachgeschalteten Anwendern genannt werden.

Dieser Abschnitt ist für Endverbraucher nicht von Bedeutung, da diese das Expositionsszenario nicht an Kunden weiterleiten, die prüfen müssten, ob sie bestehende Anforderungen erfüllen.

Tabelle A-3 Wesentliche Expositionsdeterminanten

Wesentliche Expositionsdeterminanten: Determinante Beispiele
(nicht erschöpfend)
Anmerkungen
Stoffmerkmale
Moleküleigenschaften Molekulargewicht Molekülgröße Gibt Aufschluss über die Bioverfügbarkeit
Physikalische und chemische Eigenschaften Physikalische Beschaffenheit, Staubentwicklung Dampfdruck (bei Flüssigkeiten) Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient Wasserlöslichkeit Diese Angabe ist maßgeblich für die Exposition am Arbeitsplatz und die Freisetzung in die Umwelt

Die Genauigkeit der Beschreibung einer Eigenschaft und die Ausführlichkeit der Angaben sind sehr unterschiedlich und hängen von der zu schützenden Zielgruppe sowie davon ab, welche Ausgangsanforderungen an Expositionsmodelle oder Tools gestellt werden.

Biologische Eigenschaften Abbau (Halbwertszeit in Wasser, Boden, Luft) Die betreffenden Angaben sind maßgeblich für den Abbau in Umweltbereichen (einschließlich Kläranlagen).
Merkmale des Expositionsszenarios
Lebenszyklus eines Stoffes oder Produkts, auf den bzw. die sich das Expositionsszenario bezieht Herstellung oder Import, Synthese, Mischung, Formulierung, Verwendung, Nutzungsdauer, Entsorgungsphase Hier wird die maßgebliche Exposition für alle Zielgruppen genannt; die Auswahl eines umfassenden Expositionsszenarios wird unterstützt.
Betriebliche Bedingungen Typ der Tätigkeit/Verwendung

Dauer der Tätigkeit/Verwendung Häufigkeit der Tätigkeit/Verwendung Temperatur, pH-Wert usw.

Emissionsbegrenzung des Verfahrens [offenes/geschlossenes Verfahren]

Maßgeblich für den Typ der Exposition (langzeitig/kurzzeitig) und die Festlegung von PNEC- oder DNEL-Werten
Merkmale der Zubereitung Gewichtsfraktion des Stoffs

Migrationsrate

Maßgeblich für die Exposition von Menschen und der Umwelt bei Zubereitungen oder Produkten
Verwendete Menge Umfang der Verwendung [t/a]

Verwendete Menge [kg/Tag usw.]

Diese Angaben sind maßgeblich für das Expositionspotenzial pro Zeitraum.
Risikomanagementmaßnahmen (unter Kontrolle des betreffenden Akteurs) Lokale Entlüftung 86

Behandlung von Abfällen (Wasser) vor Ort

Persönliche Schutzausrüstung

Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen eines Verfahrens oder unter unmittelbarer Kontrolle des nachgeschalteten Anwenders
Umgebung
Abmessungen Volumen des aufnehmenden Kompartiments, Durchflussmengen, Flächen Raum, Halle, Aufbringungsgeschwindigkeit, behandelte Oberfläche, aufnehmendes Gewässer, Durchfluss
Risikomanagementmaßnahmen (außerhalb der Kontrolle des betreffenden Akteurs) Kläranlage, Abfallbehandlung Außerhalb der Kontrolle von nachgeschalteten Anwendern liegende

Risikomanagementmaßnahmen, z.B. Kläranlagentyp, Durchfluss

Expositionsfaktoren Einatmungsvolumen Staubaufnahme, Boden Maßgeblich für das Expositionspotenzial beim Menschen
Sonstige Merkmale Marktdurchdringung, Menge des verwendeten Produkts Maßgeblich für die Wahrscheinlichkeit sonstiger Emissionen im betreffenden Bereich

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Form der Dokumentation bei Expositionsszenarien, bei denen mindestens die Verwendungsbedingungen eingehalten werden Anhang 3

Diese Vorlage können Sie zur Dokumentation der Konformität mit dem Expositionsszenario verwenden, wenn eine Abdeckung nicht offensichtlich erkennbar ist (quantitative Unterschiede). Anhand der Vorlage können Expositionsszenarien von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen geprüft werden. Das Format dient zur Orientierung bei der Bewertung und Dokumentation der Konformität. Die Aufzählung der in den Tabellen genannten Punkte ist nicht erschöpfend, deckt aber die häufigsten Elemente eines Expositionsszenarios ab. Falls erforderlich, sind während der Prüfung weitere Elemente in der Reihenfolge hinzuzufügen, in der sie in den betreffenden Expositionsszenarien eingeführt werden.

In die Tabellen sollten Abweichungen vom jeweiligen Expositionsszenario eingegeben werden; dabei ist zu prüfen, ob die Unterschiede quantitativer oder qualitativer Art sind (siehe die Hinweise zu Konformitätsprüfungen in Abschnitt 5 dieser Leitlinien). Wenn die Abweichungen qualitativer Art sind, sollten Sie die Hinweise in Abschnitt 6 dieser Leitlinien zu Entscheidungen in den Fällen beachten, in denen die Verwendungsbedingungen durch das Expositionsszenario des Lieferanten nicht abgedeckt sind.

Sind hingegen nur quantitative Abweichungen angegeben, müssen Sie beurteilen, um welchen Faktor sich die Expositionshöhe gegenüber dem Expositionsszenario geändert hat. Aufgrund des Vergleichs aller Abweichungen und der jeweiligen Auswirkungen auf die Expositionshöhe mit Dreisatzberechnungen sowie aufgrund einer Beurteilung nach vernünftigem Ermessen stellen Sie fest, ob mindestens die im Expositionsszenario beschriebenen Verwendungsbedingungen gegeben sind.

Die Unterlagen sind aufzubewahren und für den eigenen Bedarf sowie für potenzielle Inspektionen zu aktualisieren.

Tabelle A-4 Identifizierung von Verwendungen, Titel des Expositionsszenarios und Abdeckung von Verfahren

Position Angabe in Expositionsszenario Derzeitige Situation Schlussfolgerung Erforderliche Maßnahme
Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios       Kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da Abweichungen von der Verwendungsbeschreibung keine rechtlichen
Verpflichtungen nach sich ziehen, wenn Sie die genannten Verwendungsbedingungen einhalten.
Beschreibung von abgedeckten Tätigkeiten/Verfahren      
Nicht ausdrücklich abgedeckte Verfahrensschritte am eigenen Standort (in Abschnitt 2 des Expositionsszenarios nicht genannt)

Erwägungen zu Expositionen aufgrund fehlender Tätigkeiten und Prüfung, ob diese durch die übrigen Tätigkeiten abdeckt sind oder ob eine eingehendere Beurteilung benötigt wird

       

Tabelle A-5 Betriebliche Bedingungen

Position 87 Betriebliche Bedingungen im Expositionsszenario Derzeitige betriebliche Bedingungen 6 Folgen für die Expositionshöhe Erforderliche Maßnahme 6
(Höchst)dauer des Verwendungsereignisses        
(Maximale) Häufigkeit des Verwendungsereignisses        
Verwendete (Höchst)menge pro Zeitraum        
(Maximale) Verarbeitungstemperatur        
Konzentration des Stoffs in der Zubereitung/im Erzeugnis        
Aggregatzustand des Stoffs        
Weitere Indikatoren wie z.B. die maximale Fläche eines Erzeugnisses bezogen auf den jeweiligen Anteil des Stoffs        
pH-Wert während der Verwendung        
...        
Kapazität der aufnehmenden Umgebung

- Wasserdurchfluss

- Bodenfläche

- ...

       
Kapazität des aufnehmenden Arbeitsplatzes

- Luftvolumen/Raumgröße

- Luftdurchsatz

- ...

       
Kapazität der Umgebung beim Verbraucher

- Raumgröße

-

       
Genannte Faktoren für Emission oder Freisetzung        
Spezifische Bedingungen in Bezug auf den Verschleiß von Erzeugnissen (z.B. Abriebbedingungen)        
Emissionsbegrenzung des Verfahrens        
...        
6) Bei quantitativen Abweichungen ist die Möglichkeit einer Skalierung zu bewerten. Dazu sollte der Lieferant angeben, welche Determinanten linear sind und daher skaliert werden können, und welche Berechnungsmethode verwendet werden kann.

Tabelle A-6 Risikomanagementmaßnahmen

Position 7 Risikomanagementmaßnahmen
(und jeweilige Wirksamkeit) im Expositionsszenario
Risikomanagementmaßnahmen
(und Wirksamkeiten)
Folgen für die Expositionshöhe 8 Handlungsbedarf
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Organisatorische Maßnahmen        
Prozesskontrollen        
Technische Risikomanagementmaß nahmen wie z.B. Belüftung (spezifizierte Wirksamkeit)        
Persönliche Schutzausrüstung        
Umweltschutzmaßnahmen
Organisatorische Maßnahmen        
Prozesskontrollen        
Technische Risikomanagementmaß nahmen wie z.B. Abwasserbehandlung (spezifizierte Wirksamkeit)        
Verbraucherschutzmaßnahmen
Produktbezogene Risikomanagementmaß nahmen (z.B. Pellets anstelle von Pulvern oder Verwendung von Schutzschichten)        
Abfallwirtschaftliche Maßnahmen
         
         
7) Für die einzelnen Expositionsszenarien sind unter Umständen nicht alle genannten Punkte maßgeblich, und möglicherweise sind weitere, hier nicht genannte Expositionsfaktoren von Bedeutung. Angaben sind nur bei Abweichungen vorzunehmen.

8) Bei quantitativen Unterschieden ist die Skalierbarkeit zu bewerten. Dazu gibt der Lieferant an, welche Determinanten linear sind und entsprechend skaliert werden können und nach welcher Methode die Berechnung vorzunehmen ist.

Tabelle A-7 Prognostizierte Expositionshöhen

Prognostizierte Expositionshöhe bei den einzelnen Expositionswegen wie im Expositionsszenario angegeben In Messungen oder Modellen nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften ermittelte Expositionshöhen
Arbeitnehmer  
Umwelt  
Verbraucher  

Tabelle A-8 Skalierung von Bedingungen

Wenn Ihr Lieferant Informationen dazu übermittelt hat, unter welchen Bedingungen und in welcher Weise die Verwendungsbedingungen zu skalieren sind, dokumentieren Sie Ihre Bewertung anhand der oben genannten Angaben.

Prognostizierte Expositionshöhe bei den einzelnen Expositionswegen gemäß dem Expositionsszenario Aufgrund von Messungen oder Modellen nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften ermittelte Expositionshöhen
Zu verwendendes Tool oder anzunehmender Algorithmus Dokumentation von Änderungen der Parameter und Argumentation bezüglich der Abdeckung

 

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Beispiele für Expositionsszenarien bei Zubereitungen - Reinigungsprodukte Anhang 4


Vorläufiges Beispiel für ein Expositionsszenario zu einer Zubereitung für die gewerbliche Reinigung harter Oberflächen
1. Kurzbezeichnung Öffentlichkeit (SU22)

Wasch- und Reinigungsprodukte (PC35)

Aufsprühen außerhalb von Anlagen und Anwendungen in der Industrie - gewerblich (PROC11)

2. Tätigkeiten oder Verfahren - Das gelieferte Produkt ist eine konzentrierte Lösung, die vom Anwender mit Wasser verdünnt wird.

- Das verdünnte Produkt wird auf zu reinigende Oberflächen aufgesprüht. Zu diesem Zweck wird ein geeignetes Trigger-Spray verwendet:

- Das Produkt wird mit einem Lappen von der Oberfläche abgewischt.

- Durchfeuchtete Lappen werden in Wasser gereinigt und sorgfältig ausgewrungen.

- Das zum Auswaschen verwendete Wasser wird mindestens einmal pro Stunde gewechselt.

- Reinigung der Ausrüstung

Verwendungsbedingungen
3. Dauer und Häufigkeit Arbeitnehmer (gewerblich)

8 h/tag, 5 Werktage/Woche

Verbraucher

Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen.

Umwelt

Bis zu 365 Tage/Jahr

4.1 Aggregatzustand Das Produkt ist eine Flüssigkeit. Bei der Aufbringung können Aerosole entstehen.
4.2 Konzentration von Stoffen in der Zubereitung Eingestufte Stoffe sind im gelieferten Konzentrat in folgenden Konzentrationen vorhanden:

A (Tensid): 6 %

B (Lösungsmittel): 2 %

C (Duftstoff): 0,3 %

4.3 Menge pro Zeitraum oder Tätigkeit Arbeitnehmer (gewerblich)

2 kg/Tag

Verbraucher

Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen.

Umwelt

-

5. Sonstige für die Exposition maßgebliche Verwendungsbedingungen Arbeitnehmer (beruflich)

Produktkonzentration in Reinigungslösung: 1 % (maßgeblich für Einatmung und dermale Aufnahme)

Temperatur: Raumtemperatur, d. h. 20°C (maßgeblich für Einatmung); möglicher Temperaturbereich 15 bis 30°C

Mehrfacher kurzzeitiger Hautkontakt: zwölfmal pro Stunde, Dauer 30 Sekunden (maßgeblich für dermale Aufnahme), d. h. Kontaktzeit insgesamt 0,8 h/Tag

Umwelt

Es wird davon ausgegangen, dass das Produkt vollständig in das Abwasser entsorgt wird. Wenn das Abwasser nicht über die öffentliche Kanalisation entsorgt wird, muss die Kapazität der aufnehmenden Wasserumgebung mindestens 1000 m3/Tag betragen.

Risikomanagementmaßnahmen
6.1.1 Arbeitnehmerschutz Exposition durch Einatmung

Keine Maßnahmen erforderlich

Dermale Exposition

Tragen Sie beim Verdünnen des Produkts Handschuhe (z.B. Latex-Handschuhe).

Orale Exposition

Es wird nicht davon ausgegangen, dass eine orale Exposition eintritt.

6.1.2 Maßnahmen zum Verbraucherschutz Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen.
6.2.3 Umweltschutzmaßnahmen Entsorgen Sie das Reinigungswasser vorzugsweise in die Kanalisation. Das Reinigungswasser darf nicht in kleine Gewässer gegossen werden.
7. Entsorgungsmaßnahmen Keine Maßnahmen erforderlich
Verweise auf Expositionsprognosen und Hinweise dahingehend, wie der nachgeschaltete Anwender beurteilen kann, ob er die im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen erfüllt
8. Expositionsprognose Exposition für Arbeitnehmer

Einatmung

Prognostizierte Exposition beim Einatmen, ausgehend von ECETOC TRA 88 Für das Risiko maßgebliche Verbindungen: A+C: A: 75 mg/m3; C: 2 mg/m3.

ECETOC-Ergebnisse korrigiert für tatsächliche Konzentration in Reinigungslösung

Dermale Aufnahme

Prognostizierte systemische dermale Exposition ausgehend vom "HERA-Ansatz":

Für das Risiko erhebliche Verbindungen A+C: A: 15,2 mg/kg Körpergewicht/Tag, C: 1,8 mg/kg Körpergewicht/Tag

Lokale dermale Exposition

Bei Verdünnung; Konzentration "A" (6 %) liegt über der DNEL-Konzentration (1 %) für lokale Wirkungen

Exposition für die Umwelt

Keine maßgebliche Information

9. Hinweise dazu, wie der nachgeschaltete Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der im Expositionsszenario
beschriebenen Bedingungen ausführt
Arbeitnehmer

Einatmung:

Die sichere Verwendung unter Berücksichtigung der Einatmung ist unabhängig von der Verdünnung des Produkts gewährleistet.

Dermal:

Vergewissern Sie sich, dass Sie das Produkt mindestens zehnmal verdünnt haben, bevor Sie das Produkt zu Reinigungszwecken einsetzen.

Verwenden Sie einen Wassereimer mit einem Fassungsvermögen von mindestens 10 l, damit Sie den Lappen häufig auswaschen können.

Wechseln Sie das Wasser im Eimer mindestens einmal pro Stunde.

Verwenden Sie pro Tag höchstens 2 kg des Produkts.

Verwenden Sie zum Aufbringen des Produkts ein Trigger-Spray.

Umwelt:

Gießen Sie das zur Reinigung verwendete Wasser vorzugsweise in die Kanalisation.

Entsorgen Sie das zur Reinigung verwendete Wasser nicht unmittelbar in kleine Gewässer.

Tabelle A-9 Stoffdaten zu den Beispielen

Stoff Einstufung Molekul argewicht Löslichkeit Dampfdruck log Kow Siedepunkt Durchdringung der Haut DNEL (Einatmung) DNEL (dermal, systemisch) DNEL (dermal, lokal)* PNEC (Wasser) PNEC (Sedimente) PNEC (Boden)
(g/mol) (mg/l) (Pa) (-) °C % mg/m3 mg/kg Körpergew./ Tag % μ g/l mg/kg mg/kg
A Xn; R22 Xi;R38-41 302 160 2.10-11 2,18 600   210 60 1 40 1.1 1
B F; R11
Xi;R36 R67
60 1.000 000 6.100 0,05 82   1400 400 10-100 300 0,24 0,043
C Xn; 21/22
Xi; R36/38 R43
164 170 1,6 3,04 266   245 70 0,025 4,8 0,024 0,024
D Xn; R22
Xi;R38-41
302 160 2.10-11 2,18 600   210 60 10 40 1,1 1
E F;R11
Xi;R36
R66 R67
88,1 8.300 9720 0,73   30 250 100   96,5    
F Xi; R36/R38 132,2 85.000 163 0,98 171,5 30 90,8 8,8   560 0,57 0,2
G Xi; R36 162,2 1.000 000 2,7 0,56 231 30 16,8 20   1000 0,57 0,2

*) Max. Konzentration des Stoffs in der Lösung, bei der nicht davon ausgegangen wird, dass ein Hautkontakt Schäden für die Haut nach sich zieht

Vorläufiges Beispiel für ein dem Sicherheitsdatenblatt zu CleanYourHouse beizufügendes Expositionsszenario
1. Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios Verbraucher, breite Öffentlichkeit (SU21) Wasch- und Reinigungsprodukte (PC35)
2. Beschreibung von durch das Expositionsszenario abgedeckten Tätigkeiten/Verfahren - Das Produkt wird auf die zu reinigenden Flächen aufgesprüht.

- Das Produkt wird mit einem Lappen abgewischt.

- Der Lappen wird gewaschen (nach der Benutzung).

Betriebliche Bedingungen
3. Dauer und Häufigkeit der Verwendung, bei der das Expositionsszenario eine Beherrschung des Risikos gewährleistet Arbeitnehmer (beruflich)

-

Verbraucher

1 Einsatz pro Tag; Spritzdauer: 1 Minute pro Einsatz: Expositionsdauer 60 Minuten/Tag

Umwelt

Bis zu 365 Tag/Jahr

4.1 Aggregatzustand des Stoffs oder der Zubereitung (gasförmig, flüssig, Pulver, Granulat, Feststoffe); (ggf.) Oberfläche pro Menge des Erzeugnisses in dem der Stoff enthalten ist Das Produkt ist eine Flüssigkeit. Es wird als formuliertes Reinigungsprodukt in einem Trigger-Spray geliefert. Bei der Aufbringung bewirkt das Produkt die Entstehung von Aerosolen.
4.2 Konzentration des Stoffs in der Zubereitung oder in dem Erzeugnis Eingestufte Stoffe sind in der gelieferten Formulierung in folgenden Konzentrationen enthalten:

D (Tensid): 8 %

B (Lösungsmittel): 8 %

C (Duftstoff): 0,7 %

4.3 Verwendete Menge pro Zeitraum
oder pro Tätigkeit, bei der die Risikomanagementmaßnahmen in Verbindung mit weiteren betrieblichen Bedingungen eine Beherrschung des Risikos gewährleisten
Arbeitnehmer (beruflich)

-

Verbraucher

Max. 500 g Produkt/Tag - realistische Menge: 20 g/Tag

Umwelt

-

5. Sonstige für die Exposition maßgebliche betriebliche Bedingungen Arbeitnehmer (beruflich)

-

Verbraucher

Temperatur: Raumtemperatur, d. h. 20°C (maßgeblich für Einatmung); kann im Bereich 10 bis 30 C liegen.

Umwelt

Es wird davon ausgegangen, dass das Produkt vollständig in das Abwasser entsorgt wird. Wenn das Abwasser nicht über die öffentliche Kanalisation entsorgt wird, muss die Kapazität der aufnehmenden Umgebung mindestens 1.000 m3/Tag betragen.

Risikomanagementmaßnahmen, die in Verbindung mit den Verwendungsbedingungen eine angemessene Beherrschung des Risikos für die verschiedenen Zielgruppen gewährleisten.
6.1.1 Arbeitnehmerschutz Das Produkt ist nicht für die gewerbliche Verwendung vorgesehen.
6.1.2 Verbraucherschutzmaßnahmen Keine Maßnahmen erforderlich
6.2.3 Umweltschutzmaßnahmen Vorzugsweise Entsorgung des Reinigungswassers in die Kanalisation; das Reinigungswasser darf nicht in kleine Gewässer gegossen werden.
7. Entsorgungsmaßnahmen Keine Maßnahmen erforderlich
Verweise auf Expositionsprognosen und Hinweise dahingehend, wie der nachgeschaltete Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der in diesem Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen durchführt
8. Prognose der Exposition bei den oben beschriebenen Bedingungen (Einträge 3- 6) Exposition für Arbeitnehmer

-

Exposition für Verbraucher

Einatmung

Aufgrund von ConsExpo 89 prognostizierte Exposition für Verbraucher durch Einatmung

Für das Risiko maßgebliche Verbindungen:
D+C: tägliche durchschnittliche Konzentration in der Luft:
D: 5.10 mg/m3; C: 4.10-5 mg/m3

Dermal

Prognostizierte systemische, dermale Exposition ausgehend vom "HERA-Ansatz".

Für das Risiko maßgebliche Verbindungen: D+C: D: 0,4 mg/kg Körpergewicht/Tag, C: 0,1 mg/kg Körpergewicht/Tag

Umweltexposition

Mitteilung nicht erheblich

9. Hinweise dazu, wie der nachgeschaltete Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen ausführt Arbeitnehmer

-

Verbraucher

Verwenden Sie pro Tag höchstens 500 g bzw. 1/2 l des Produktes.

Umwelt:

Entsorgen Sie das Reinigungswasser vorzugsweise in die Kanalisation. Das Reinigungswasser darf nicht unmittelbar in kleine Gewässer gegossen werden.

 

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Beispiel eines Expositionsszenarios für eine Zubereitung - Dekolack Anhang 5


Vorläufiges Beispiel für ein dem Sicherheitsdatenblatt für das Produkt NicePaint (einen Dekolack) beizufügendes Expositionsszenario
1. Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios Breite Öffentlichkeit (SU22)

Beschichtungen und Lacke, Füller, Kitte, Verdünnungen (PC9)

Auftrag von Klebern und sonstigen Beschichtungen mit Walze oder Pinsel; gewerblich (PROC10)

2. Beschreibung von durch das Expositionsszenario abgedeckten
Tätigkeiten/Verfahren
- Vorbereitung des Lacks: Aufrühren des Lacks, unter Umständen Zugabe von Wasser

- Manueller Auftrag des Lacks in geschlossenen Räumen mit einem Pinsel oder einer Walze

- Reinigung der Ausrüstung durch Abspülen mit Wasser

Betriebliche Bedingungen
3. Dauer und Häufigkeit der Verwendung, bei der das Expositionsszenario eine Beherrschung des Risikos
gewährleistet
Arbeitnehmer (beruflich)

8 h/Tag, 5 Werktage/Woche

Verbraucher

Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen.

Umwelt

Bis zu 365 Tage pro Jahr

4.1 Aggregatzustand des Stoffs oder der Zubereitung Das Produkt ist eine Flüssigkeit. Es führt beim Auftragen nicht zur Entstehung von Aerosolen.
4.2 Konzentration des Stoffs in der Zubereitung oder in dem Erzeugnis Eingestufte Stoffe sind in der gelieferten Formulierung in folgenden Konzentrationen enthalten:

E (Lösungsmittel): 10 %

F (Lösungsmittel): 2 %

G (Lösungsmittel): 5 %

4.3 Pro Zeitraum oder pro Tätigkeit
verwendete Menge, bei der die Risikomanagementmaßnahmen in Verbindung mit sonstigen betrieblichen Bedingungen eine Beherrschung des Risikos
gewährleisten.
Arbeitnehmer (beruflich)

8 kg/Tag

Verbraucher

Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen.

Umwelt

-

5. Sonstige für die Exposition maßgebliche betriebliche
Bedingungen
Arbeitnehmer (beruflich)

Temperatur: Raumtemperatur, d. h. 20° C (maßgeblich für Einatmung);. kann zwischen 10 und 30° C liegen.

Verbraucher

Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen.

Umwelt

Faktor für Emission in Abwasser: 10 %

Wenn das Abwasser nicht über die öffentliche Kanalisation entsorgt wird, muss die Kapazität der aufnehmenden Umgebung mindestens 12 m3/Tag betragen.

Risikomanagementmaßnahmen, die in Verbindung mit den Verwendungsbedingungen eine angemessene Beherrschung des Risikos für die verschiedenen Zielgruppen gewährleistet.
6.1.1 Arbeitnehmerschutz Keine Maßnahmen erforderlich
6.1.2 Verbraucherschutz Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen.
6.2.3 Umweltschutz Das Abwasser ist vorzugsweise in die Kanalisation zu entsorgen und darf nicht in kleine Gewässer gegossen werden.
7. Entsorgungsmaßnahmen Lackreste und leere Dosen sind über die kommunale Abfallsammlung zu entsorgen. Besondere Entsorgungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Verweise auf Expositionsprognosen und Hinweise dazu, wie ein nachgeschalteter Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der in diesem Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen ausführt
8. Prognose der Exposition bei den oben beschriebenen Bedingungen (Einträge 3-6) Exposition für Arbeitnehmer

Einatmung - berechnet von StoffenManager 90

Konzentration in der Luft: 154 mg/m3 bei Stoff "E"; Konzentration bei "F" und "G": 2,3 bzw. 0,1 mg/m3; RCR insgesamt (E+F+G): 0,6.

Dermal - berechnet gemäß der Richtlinie über Biozid-Produkte 91

4,4 mg/kg Körpergewicht/Tag des Stoffs "F" (kritischer Bestandteil); RCR insgesamt (E+F+G): 0,8

Exposition für Verbraucher

-

Exposition der Umwelt

Mitteilung nicht erheblich

9. Hinweise dazu, wie ein nachgeschalteter Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der im Expositionsszenario beschriebenen
Bedingungen durchführt
Arbeitnehmer

-

Verbraucher

-

Umwelt:

Das Reinigungswasser wird vorzugsweise in die Kanalisation entsorgt und darf nicht unmittelbar in kleine Gewässer gegossen werden.

 

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Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung Anhang 6

Tabelle A-10 Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung maßgeblichen Anforderungen

EU-Richtlinie 1 Anforderung Mögliche Schwierigkeiten Mögliche Hilfestellung durch die REACH-Verordnung 2
Arbeitnehmergesundheit
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe) Sieht vor, dass Arbeitgeber aufgrund von Risikobeurteilungen Risiken beschreiben, die in Verbindung mit chemischen Arbeitsstoffen bestehen. Risiken sollten durch Substitution, Prävention, Schutz und Beherrschung verringert werden.

Wenn ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) überschritten wird, muss der Arbeitgeber dies durch Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen verhindern. Die Produktion, Herstellung und Verwendung bestimmter Chemikalien am Arbeitsplatz sowie die in Anhang III beschriebenen Tätigkeiten sind verboten.

Die Bestimmungen zur Risikobeurteilung sind möglicherweise schwer umzusetzen, insbesondere wenn Sie viele verschiedene Chemikalien verwenden.

OELs sind wichtige Instrumente zur Verringerung von Risiken bei bestimmten Arbeitsszenarien.

Die in Anhang III genannten Verbote sind insbesondere in kleinen Betrieben vielleicht schwer umzusetzen und zu kontrollieren.

Informationen im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB) können zur Bestimmung der mit Stoffen verbundenen Risiken und der Risikomanagementmaßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken beitragen. Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt sollte klare Hinweise zu Maßnahmen enthalten, mit denen die betreffenden OELs eingehalten werden können.

Anhand des erweiterten Sicherheitsdatenblatts können Sie feststellen, ob diese Stoffe in verwendeten Zubereitungen (und Erzeugnissen, in denen eine Freisetzung des Stoffs vorgesehen ist) enthalten sind.

Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit Sieht vor, dass Arbeitgeber Risiken beurteilen, karzinogene und erbgutverändernde Produkte durch weniger gefährliche Produkte ersetzen (wenn möglich) und bei Herstellung und Verwendung geschlossene Systeme einsetzen. Wenn der Einsatz eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich ist, muss die Expositionshöhe so weit wie möglich reduziert werden. Außerdem müssen Arbeitgeber Verfahren und technische Steuerungsmaßnahmen entwickeln, um Freisetzungen am Arbeitsplatz zu vermeiden oder auf ein Minimum zu begrenzen. Diese Vorschriften sind wichtige Instrumente zur Verringerung der mit bestimmten Arbeitsszenarien verbundenen Risiken; unter Umständen sind die Vorschriften für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aber schwierig umzusetzen. Zu Kontrollzwecken werden entsprechende Ressourcen benötigt. Erweiterte Sicherheitsdatenblätter können Ihnen mit klaren Empfehlungen zu den am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen helfen, die zur Begrenzung der Exposition durch karzinogene Stoffe erforderlich sind.
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Art, Umfang und Dauer der Exposition im betreffenden Unternehmen und/oder in der betreffenden Einrichtung zu beurteilen, um Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken sowie mögliche Wirkungen bei Schwangerschaften oder in der Stillzeit beurteilen und entscheiden zu können, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die Vorschriften sind wichtige Instrumente zur Verringerung der Risiken in Verbindung mit bestimmten Arbeitsszenarien; in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind die Vorschriften unter Umständen aber schwierig umzusetzen. Zu Kontrollzwecken werden entsprechende Ressourcen benötigt. Informationen im erweiterten Sicherheitsdatenblatt können dabei helfen, die mit Stoffen verbundenen Risiken zu bestimmen und enthalten klare Hinweise zu den zur Begrenzung dieser Risiken erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen.
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Arbeitgeber müssen persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung stellen und Arbeitnehmer über Risiken aufklären, gegen die sie die persönliche Schutzausrüstung schützt. Die Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die persönliche Schutzausrüstung für die betreffenden Risiken angemessen ist; dazu müssen sie eine Risikobeurteilung durchführen, die jedoch keinerlei Erhöhung des Risikos mit sich bringen darf. Die Richtlinie enthält keine näheren Informationen dahingehend, wie die Arbeitgeber die jeweils geeignete persönliche Schutzausrüstung auswählen. Die Bestimmungen zur Risikobeurteilung sind unter Umständen schwierig umzusetzen, insbesondere für kleine Betriebe. Informationen auf dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt können Ihnen helfen, die mit Stoffen verbundenen Risiken zu bestimmen und enthalten klare Hinweise zu Risikomanagementmaßnahmen, die zur Begrenzung dieser Risiken erforderlich sind.
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) Arbeitgeber führen eine Risikobeurteilung durch; dabei sollten soweit technisch möglich, alle lärmbedingte Reaktionen und auf für die Arbeit maßgebliche toxische Stoffe zurückzuführende Wirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Unter Umständen ist es schwierig für Sie, festzustellen, ob toxische Stoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind. Selbst wenn diese identifiziert werden können, kann die Berechnung der Auswirkungen von Reaktionen auf Lärmpegel Probleme bereiten. Informationen auf dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt können Ihnen helfen, die mit toxischen Stoffen verbundenen Risiken zu bestimmen und enthalten klare Hinweise zu Risikomanagementmaßnahmen, die zur Begrenzung dieser Risiken erforderlich sind.
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Diese Richtlinie ist maßgeblich für Geräte mit eigener Zündquelle, die zur Verwendung in potenziell explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen sind und bei normalen atmosphärischen Bedingungen eingesetzt werden. Die Richtlinie berücksichtigt wesentliche Komponenten für eine sichere Verwendung sowie Sicherheitsvorrichtungen, die zur sicheren Verwendung dieser Geräte beitragen. - Wenn Sie bereits Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie getroffen haben, finden Sie in dieser Richtlinie möglicherweise gute Hinweise und Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen nach Maßgabe der REACH-Verordnung.
Produktsicherheit
Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit Diese Richtlinie verpflichtet Importeure und Hersteller von zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehenen Produkten sicherzustellen, dass ihre Produkte unter normalen und bei vernünftiger Betrachtungsweise absehbaren Verwendungsbedingungen keine unannehmbaren Risiken für die menschliche Gesundheit oder für Sachwerte darstellen. Hersteller müssen Verbrauchern maßgebliche Informationen zukommen lassen, damit diese die mit einem Produkt verbundenen Risiken bewerten und Vorsichtsmaßnahmen gegen diese Risiken treffen können. Eine zufrieden stellende Bewertung der mit in Produkten enthaltenen Stoffen verbundenen Risiken ist unter Umständen schwierig, wenn keine zuverlässigen Informationen der Lieferanten vorliegen. Die auf einem erweiterten Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen können Herstellern helfen, die mit von ihnen verwendeten Stoffen und Zubereitungen verbundenen Risiken zu bestimmen und festzustellen, ob die Stoffe und Zubereitungen für Verbraucherprodukte geeignet sind.

Mit der REACH-Verordnung werden erstmals Vorschriften zu in

Erzeugnissen enthaltenen Stoffen eingeführt. Dank dieser Vorschriften können Sie feststellen, ob eingeführte Erzeugnisse die Anforderungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit erfüllen.

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug In Verkehr gebrachtes Spielzeug darf die Sicherheit und/oder Gesundheit von Anwendern oder Dritten nicht gefährden. Das Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen in Mengen enthalten, die für die Gesundheit von Kindern, die das Spielzeug verwenden, gefährlich sein könnten (außer - vorbehaltlich der Einhaltung einer bestimmten Höchstkonzentration - wenn sie wesentlich für das Funktionieren des Spielzeugs sind). Bschränkungen für die Verwendung spezifizierter Stoffe sind nicht vorgesehen; die Verwendung hängt vom tatsächlichen Risiko ab. Eine zufrieden stellende Bewertung der mit in Produkten enthaltenen Stoffen verbundenen Risiken ist unter Umständen schwierig, wenn keine zuverlässigen Informationen der Lieferanten vorliegen.
Wenn keine Daten von Lieferanten vorhanden sind, kann es schwierig sein, die Konzentration von Stoffen in Ausgangsmaterialien zu bewerten.
Informationen auf einem erweiterten Sicherheitsdatenblatt können Herstellern helfen, gefährliche Stoffe in von ihnen verwendeten Zubereitungen (und Erzeugnissen) zu bestimmen. Die genannten Risikomanagementmaßnahmen können Ihnen bei der Beurteilung helfen, ob die Stoffe bei der Herstellung von Spielzeug sicher verwendet werden können.
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte Gebäude müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner durch sie nicht gefährdet werden. Wenn die technische Leistungsfähigkeit im Widerspruch zur Notwendigkeit einer Reduzierung von Risiken in Verbindung mit schädlichen Stoffen steht, können entsprechende Normen entwickelt werden. Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt kann Bauunternehmen helfen, sichere Verwendungen von Zubereitungen und erforderliche Risikomanagementmaßnahmen zu bestimmen.
Umweltschutz
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVURichtlinie) Ein Genehmigungsantrag muss Beschreibungen von Roh- und Hilfsstoffen sowie Angaben zu Art und Menge der zu vorhersehbaren Emissionen, Informationen zur vorgesehenen Technologie und zu sonstigen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen und Angaben zu geplanten Maßnahmen zur Überwachung von Emissionen enthalten. Wenn in den betreffenden BVT-Merkblättern nicht auf eine Notwendigkeit zur Verringerung von Emissionen hingewiesen wird, muss mit entsprechendem Fachwissen beurteilt werden, wo die jeweilige Chemikalie voraussichtlich in wesentlichen Mengen freigesetzt wird. Außerdem müssen Antragsteller Möglichkeiten zur Verringerung von Emissionen bestimmen und bewerten; dies kann mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sein. Erweiterten Sicherheitsdatenblättern können nützliche Informationen zur Beschaffenheit und zur Konzentration von Stoffen entnommen werden, die in Roh- und Hilfsstoffen enthalten sind; diese Informationen können zur Bestimmung absehbarer Emissionen beitragen. Außerdem können erweiterte Sicherheitsdatenblätter hilfreiche Angaben zu Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen enthalten.
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Die Richtlinie begrenzt die Verwendung spezifizierter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten. Wenn Sie elektrische und elektronische Geräte herstellen, ist Ihnen die Zusammensetzung der in diesen Geräten verwendeten Bestandteile möglicherweise nicht bekannt. Sie müssen in der Lage sein, die Konformität mit der Richtlinie zu dokumentieren; Voraussetzung dafür ist die Kenntnis der Zusammensetzung von Bestandteilen. Mit der REACH-Verordnung werden zum ersten Mal Anforderungen in Bezug auf in Erzeugnissen enthaltene Stoffe eingeführt. Aufgrund dieser Anforderungen werden Sie feststellen können, ob eingeführte Erzeugnisse die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle Die Richtlinie sieht die Erstellung einer Liste "gefährlicher Abfälle" vor. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Standorte zu erfassen und zu benennen, an denen gefährliche Abfälle entsorgt werden; außerdem müssen sie das Mischen unterschiedlicher Kategorien gefährlicher Abfälle verbieten und sicherstellen, dass Abfälle beim Sammeln, Transportieren und vorübergehenden Lagern ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind. Auf der Liste genannte Abfälle werden als gefährlich betrachtet und unterliegen hinsichtlich ihrer Entsorgung besonderen Anforderungen. Unter Umständen ist Ihnen aber nicht bewusst, dass Ihre Abfälle auf dieser Liste enthaltene Erzeugnisse enthalten. Aus erweiterte Sicherheitsdatenblättern können nützliche Informationen zur Beschaffenheit und zur Konzentration von in Roh- und Hilfsstoffen enthaltenen Stoffen hervorgehen, die Ihnen bei der Bestimmung gefährlicher Abfälle helfen.

Darüber hinaus können sie hilfreiche Informationen zu einer sicheren Entsorgung von Abfällen enthalten.

Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen Diese Richtlinie legt Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in Abgasen und Höchstwerte für flüchtige Emissionen fest. Die Richtlinie bietet Betreibern in der Industrie die Möglichkeit einer Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzwerten, wenn sie durch andere Mittel die gleiche Reduzierung erreichen, die auch nach Maßgabe der ansonsten bestehenden Verpflichtung erzielt würde. Dazu könnten Produkte mit einem Lösungsmittelanteil durch Produkte mit einem geringen Lösungsmittelanteil oder durch lösungsmittelfreie Produkte ersetzt und Verfahren auf lösungsmittelfreie Prozesse umgestellt werden. Die Anforderungen der Richtlinie über flüchtige organische Verbindungen sind in Kleinbetrieben schwierig zu erfüllen, weil der Erwerb vieler Vorrichtungen zur Erfassung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen mit einem hohen Kostenaufwand einhergeht. Wenn Sie bereits Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinie getroffen haben, liegen Ihnen möglicherweise wertvolle Informationen und gutes Material zu Risikomanagementmaßnahmen gemäß der REACH-Verordnung vor. Insbesondere erhalten Sie unter Umständen hilfreiche Informationen zu prozessintegrierten Lösungen und zu Substitutionsmöglichkeiten, bei denen sich der Einsatz von Endof-Pipe- Technologien erübrigt.
1) Die REACH-Verordnung kann Ihnen auch helfen, nationale Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit, Produktsicherheit und Umweltschutz zu erfüllen.

2) Die REACH-Verordnung kann Ihnen zwar helfen, die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu erfüllen; die Konformität mit einem Expositionsszenario ist jedoch nicht mit der Erfüllung der sonstigen geltenden Rechtsvorschriften gleichzusetzen. Unbeschadet der Konformität mit Expositionsszenarien sind die sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beachten.

 

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Eine strukturierte Übersicht über den Kommunikationsbedarf innerhalb der Lieferkette Anhang 7

Diese Übersicht soll als Checkliste des "gesamten" Kommunikationsbedarfs sowohl zwischen nachgeschalteten Anwendern und anderen Akteuren in der Lieferkette als auch zwischen nachgeschalteten Anwendern und Behörden dienen. Die Checkliste trägt dazu bei sicherzustellen, dass geeignete Tools und Formate entwickelt werden, die nachgeschalteten Anwendern bei der Erfüllung der vorgeschriebenen Kommunikationsschritte helfen.

Tabelle 1: Kommunikationsbedarf - Übersicht

(A) Gegenstand (B) Übermittelnder (C) Empfänger (D) Zeitpunkt (E) Abschnitt in technischen Leitlinien (F) Verfügbare Tools und Formate
Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung
1. (Freiwillige) Anforderung von Informationen, die bei der Registrierung helfen können Lieferant (Hersteller/Importeur; Händler; nachgeschaltete Anwender) Alle nachgeschalteten Anwender Jederzeit vor der Registrierung TGD 3 Hinweise in RIP 3.2-2
2. (Freiwillige) Bereitstellung von für die Registrierung hilfreichen Informationen zu Verwendungen (Artikel 37 Absatz 1) Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Jederzeit vor der Registrierung TGD 3 Hinweise in RIP 3.2-2
3. (Freiwillige) Anfrage dahingehend, ob für einen Stoff eine Registrierung beabsichtigt ist Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Jederzeit vor der Registrierung TGD 3 Liste vorregistrierter Stoffe
4. (Freiwillige) Anfrage, ob vorgesehen ist, eine Verwendung in einer Registrierung/in einem Expositionsszenario zu berücksichtigen Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Jederzeit vor der Registrierung TGD 3  
5. (Freiwillige) Bekundung von Interesse an einem in der Vorregistrierungsliste der Chemikalienagentur nicht genannten Stoff Alle nachgeschalteten Anwender Agentur Nach Veröffentlichung der Vorregistrierungsliste TGD 3 Bestandteil von REACH-IT?
Nach entsprechenden Informationen erforderliche Maßnahmen - Stoffe als solche oder in Zubereitungen
6. . (Freiwillige) Anforderung eines mit der REACH- Verordnung konformen Sicherheitsdatenblatts, wenn dieses nicht fristgerecht zugegangen ist Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Erste Lieferung nach der Registrierung TGD 4  
7. (Freiwillige) Anforderung von Informationen gemäß Artikel 32 (bei nicht gefährlichen Stoffen), wenn nicht fristgerecht zugegangen Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Erste Lieferung nach der Registrierung TGD 4  
8. [Format für Informationen gemäß Artikel 32] Lieferant (Hersteller/Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Alle nachgeschalteten Anwender Erste Lieferung nach der Registrierung TGD 4 Anhang II, Sicherheitsdatenblatt, Hinweise von Branchenverbänden
Aufgrund von Informationen erforderliche Maßnahmen - Stoffe in Erzeugnissen
9. (Freiwillige) Anforderung von Informationen dahingehend, ob in einem Erzeugnis einer Beschränkung unterliegende Stoffe enthalten sind Nachgeschaltete Anwender, denen Erzeugnisse geliefert werden Lieferant (Produzent/ Importeur) von Erzeugnissen Sobald mit der Durchführung von Verfahren begonnen wird, die Beschränkungen unterliegen TGD 4  
10. (Freiwillige) Anforderung von Informationen dahingehend, ob in einem Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC = Substances of Very High Concern) in Konzentrationen > 0,1 % enthalten sind Nachgeschaltete Anwender, an die Erzeugnisse geliefert werden Lieferant (Produzent/ Importeur) von Erzeugnissen Nach Veröffentlichung der

Kandidatenliste

TGD 4  
11. Informationen zu SVHC in Erzeugnissen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Lieferant (Produzent/Importeur) von Erzeugnissen Empfänger von Erzeugnissen Binnen 45 Tagen nach Zugang der Anforderung TGD 4  
12. [Format zur Übermittlung von Informationen zu SVHC in Erzeugnissen gemäß Artikel 7 Absatz 2] Lieferant (Produzent/Importeur) von Erzeugnissen Agentur [Nicht spezifiziert] TGD 4 Die Chemikalienagentur wird dies in REACH IT aufnehmen.
Prüfung auf Konformität mit dem Expositionsszenario
13. Mitteilung der Verwendung eines gefährlichen Stoffs, der im Expositionsszenario des Lieferanten nicht abgedeckt ist (Artikel 38 Absatz 1); dabei sind die verschiedenen Ausnahmen und möglicherweise entsprechend andere Aufklärungsanforderungen zu beachten. Nachgeschaltete Anwender Agentur Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung TGD 5 Die Chemikalienagentur wird dies in REACH IT berücksichtigen.
14. (Freiwillige) Dokumentation der Konformität mit dem Expositionsszenario, insbesondere, wenn die Bedingungen nicht genau übereinstimmen Alle nachgeschalteten Anwender Lokale Regulierungsbehörden Nach Zugang des Sicherheitsdatenblatts/ Expositionsszenariums des Lieferanten TGD 5 Anhang 1 dieser Leitlinien
Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts als nachgeschalteter Anwender
15. (Freiwillige) Prüfung, ob ein generisches Expositionsszenario erstellt wurde (von einem Branchenverband) Nachgeschalteter Anwender prüft die Möglichkeit der Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts Branchen- verband, sonst. Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung TGD 7 Hinweise in RIP 3.2- 2; Standardcodes weiter gefasster Verwendungsbeschreibungen, Branchenverbände
16. (Freiwillige) Einholung weiterer Informationen vom Lieferanten, um als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen zu können Nachgeschalteter Anwender prüft die Möglichkeit der Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung TGD 7 Ausgehend von dem Format für Verwendungsbeschreibungen/Expositionsszenarien in RIP 3.2-2, Abschnitt 9 dieser TGD
17. (Freiwillige) Einholung von Informationen zu Stoffeigenschaften, um einen Stoffsicherheitsbericht als nachgeschalteter Anwender erstellen zu können Nachgeschalteter Anwender erstellt Stoffsicherheitsbericht Eigener Lieferant, anderer Hersteller/Importeur eines Stoffes oder SIEF (Substance information Exchange Forum) Nach Registrierung eines Stoffes vor Beginn der Verwendung TGD 7 SIEF möglichst zu prüfen, u. U. IT-gestützt
18. (Freiwillige) Einholung von Informationen zur Verwendung eines Stoffes durch einen Kunden, um eine Stoffsicherheitsbeurteilung als nachgeschalteter Anwender vornehmen zu können. Alle nachgeschalteten Anwender, vorwiegend Formulierer Nachgeschaltete Anwender (Kunden, Händler) Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung TGD 9 Ausgehend von Beispiel in RIP 3.2-2, Fragebogen
Beantragung der Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung
19. Beantragung der Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung ( Artikel 37 Absatz 2) Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Mindestens 12 Monate vor Ablauf der Registrierungsfrist TGD 8 RIP 3.2-2 TGD Teil A und Abschnitt 8 dieser Leitlinien
20. (Freiwillige) Prüfung, ob ein generisches Expositionsszenario erstellt wurde (von einem Branchenverband) Nachgeschalteter Anwender möchte eigene Verwendung vertraulich behandeln. Branchenverband oder sonst. Mindestens 12 Monate vor Ablauf der Registrierungsfrist TGD 8 Hinweise in RIP 3.2-2; Standardcodes für weit gefasste Verwendungsbeschreibung
21. Mitteilung, dass eine Verwendung aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht als identifizierte Verwendung erfasst werden kann Lieferant (Hersteller/Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Nachgeschalteter Anwender beantragt, dass eine Verwendung als identifizierte Verwendung erfasst wird "unverzüglich" TGD 8  
Erfassung von Informationen zu Verwendungen
22. (Freiwillige) Erfassung von Informationen zur eigenen Verwendung eines Stoffes Alle nachgeschalteten Anwender, vorwiegend aber gewerbliche Anwender [sonstige Abteilungen/ Bereiche innerhalb des eigenen Unternehmens] Jederzeit vor der Registrierung oder vor der Erstellung einer

Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen

nachgeschalteten Anwender

TGD 9 RIP 3.2-2 TGD Teil A
23. (Freiwillige) Einholung von Informationen über die Verwendung eines Stoffes beim Kunden, um als nachgeschalteter Anwender eine Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen zu können. Alle nachgeschalteten Anwender, vorwiegend jedoch Formulierer Nachgeschaltete Anwender (Kunden,

Händler)

Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung TGD 9 Beispiel in RIP 3.2-2
Mitteilung neuer Gefährdungsinformationen an Lieferanten
24. Mitteilung neuer Informationen zu gefährlichen Eigenschaften (Artikel 34) Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Jederzeit (nicht spezifiziert) TGD 10 Standardformate nicht hilfreich
25. Benachrichtigung, wenn die Einstufung eines Stoffes von der Einstufung des Lieferanten abweicht (Artikel 38 Absatz 4) Alle nachgeschalteten Anwender   Jederzeit (nicht spezifiziert) TGD 10 Die Chemikalienagentur wird dies in REACH IT berücksichtigen.
Aufklärung von Lieferanten über Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen
26. Weitergabe von Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Jederzeit (nicht spezifiziert) TGD 11 Kein Standardformat, Expositionsszenarium (ggf.) mit Expositionsabschätzung
Erfüllung von Anforderungen im Zusammenhang mit der Zulassung
27. Notifizierung der Verwendung eines zulassungspflichtigen Stoffs (Artikel 66 Absatz 1) Nachgeschaltete Anwender   Binnen drei Monaten nach der erstmaligen Lieferung des Stoffs TGD 12 Die Chemikalienagentur wird dies in REACH IT berücksichtigen.
28. (Freiwillige) Anfrage, ob ein Lieferant die Beantragung einer Zulassung für die Verwendung eines Stoffes beabsichtigt Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/Importe ur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) Nachdem ein Stoff in Anhang XIV aufgenommen wurde TGD 12  
29. (Freiwillige) Verständigung mit potenziellen Partnern hinsichtlich der Möglichkeit eines gemeinsamen Antrags auf Zulassung der Verwendung eines Stoffes Alle nachgeschalteten Anwender Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender); Kunden; Wettbewerber Nachdem ein Stoff in Anhang XIV aufgenommen wurde TGD 12 Mögliche Hinweise in RIP 3.7??
_______________
1) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, 30.12.2006).
2) REACH (Registration, Evaluation Authorisation und Restriction of Chemicals = Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe); siehe auch http://echa.europa.eu.
3) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern; Lieferanten in der Schweiz werden als Lieferanten außerhalb der EU betrachtet. Lieferanten in Norwegen, Island und Liechtenstein werden als EU-Lieferanten betrachtet, sobald die betreffenden Länder die REACH-Verordnung umgesetzt haben.
4) Erkundigen Sie sich bei Ihren außerhalb der EU ansässigen Lieferanten, ob diese einen Alleinvertreter haben.
5) Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass keine der Ausnahmeregelungen des Artikels 37 Absatz 4 Buchstaben a bis f auf Sie anwendbar ist.
6) Über einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren gilt die Registrierungspflicht nicht für Stoffe, die für die Zwecke einer produkt- und verfahrensorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von einem Hersteller oder einem Produzenten von Erzeugnissen hergestellt oder von einem Importeur eingeführt werden. In diesen Fällen muss der Hersteller/Importeur bzw. der Produzent des betreffenden Erzeugnisses die Agentur benachrichtigen. Weitere Informationen in diesem Zusammenhang finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung.
7) Wenn bestehende Mengenschwellen überschritten werden, müssen Hersteller/Importeure möglicherweise weitere Informationen vorlegen. Wirkstoffe zur Verwendung in Bioziden und in Pflanzenschutzerzeugnissen werden ebenfalls als bereits registriert betrachtet.
8) Für Polymere waren in der Richtlinie 67/548/EWG besondere Bestimmungen vorgesehen. Der Begriff "Polymer" wurde in der siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG (Richtlinie 92/32/EWG) näher definiert. Daher gelten einige Stoffe, die gemäß den Vorschriften zur Erfassung von Stoffen im EINECS-Verzeichnis als Polymere betrachtet wurden, in der siebten Änderung nicht mehr als Polymere. Der Ministerrat hat erklärt, dass für diese "Nolonger Polymers" keine rückwirkende Meldepflicht bestehen solle.
9) Wenn ein Unternehmen die Vorregistrierung nicht rechtzeitig vornimmt (oder vorzunehmen wünscht), muss das Unternehmen seine Tätigkeit in Verbindung mit den betreffenden Stoffen aussetzen und die Stoffe unverzüglich registrieren. Für die Herstellung und das Inverkehrbringen dieser Stoffe im Zeitraum vom Ende der Vorregistrierungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die betreffenden Tätigkeiten aussetzt, können nach nationalen Rechtsvorschriften Bußgelder festgesetzt werden. Entsprechend können auch nachgeschaltete Verwendungen dieser Stoffe gefährdet sein. Tätigkeiten in Verbindung mit den betreffenden Stoffen können dann frühestens drei Wochen nach Übermittlung eines vollständigen Registrierungsdossiers wieder aufgenommen werden.
10) Ein Unternehmen, das zum ersten Mal einen Phasein-Stoff herstellt oder einführt, kann die gemäß Artikel 23 verlängerten Fristen selbst dann in Anspruch nehmen, wenn es die Vorregistrierung nicht vor dem 1. Dezember 2008 vorgenommen hat; diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, dass das Unternehmen der Agentur die betreffenden Informationen binnen sechs Monaten nach der erstmaligen Herstellung oder Einfuhr des jeweiligen Stoffs und spätestens 12 Monate vor Ablauf der betreffenden Registrierungsfrist gemäß Artikel 23 (Artikel 28 Absatz 6 der REACH-Verordnung) übermittelt. Wenn ein nachgeschalteter Anwender entsprechend verfahren möchte, wird dieser als Hersteller oder Importeur betrachtet.
11) Jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft.
12) Als Zubereitung wird ein Gemisch (fest, flüssig oder gasförmig) aus mindestens zwei Stoffen bezeichnet.
13) Dies wird als "Reaktion bei der Verwendung" bezeichnet und ist gemäß Anhang V von der Registrierungspflicht ausgenommen.
14) Ein Akteur ("Auftragnehmer") kann einen Dritten beauftragen ("Unterauftragnehmer"), an seiner Stelle eine bestimmte Tätigkeit auszuführen. Wenn Unterauftragnehmer registrierungspflichtige Stoffe herstellen, sind sie verpflichtet, diese Stoffe zu registrieren (siehe Tabelle 2). Diese Regelung steht im Einklang mit dem Begriff der Auftragsfertigung der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Handbuch mit Entscheidungen zur Richtlinie 67/548/EWG). Unterauftragnehmer, welchen die Rolle nachgeschalteter Anwender im Sinne der REACH-Verordnung zukommt, unterliegen den Verpflichtungen für nachgeschaltete Anwender (siehe Tabelle 5). Unterauftragnehmer, die im Sinne der REACH-Verordnung als Händler zu betrachten sind, unterliegen den Verpflichtungen für Händler (siehe Tabelle 4). Möglicherweise möchte der Auftragnehmer zur Wahrung der Vertraulichkeit geschäftlicher Informationen gewisse eigentlich dem Unterauftragnehmer obliegende Aufgaben selbst übernehmen (z.B. die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts/des Expositionsszenarios für die Zubereitung). Dies ändert jedoch nichts an den nach Maßgabe der REACH-Verordnung bestehenden Verpflichtungen für Unterauftragnehmer. Die Art der Verpflichtungen hängt von der von beiden Vertragsparteien vereinbarten Tätigkeit ab. Nach Möglichkeit sollte die Aufteilung der Tätigkeiten zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer im Vertrag geregelt werden.
15) Als "Rebrander" wird ein Akteur bezeichnet, der seine Marke auf einem Produkt anbringt, das er nicht selbst hergestellt hat. Die Anbringung einer Marke auf einem Produkt bedingt jedoch nicht die ansonsten in der REACH-Verordnung für Hersteller und Importeure vorgesehenen Registrierungsverpflichtung. Wenn ein Marktteilnehmer sich darauf beschränkt, seine Marke anzubringen, ist er im Sinne der REACH-Verordnung als Händler zu betrachten und entsprechend verpflichtet, Informationen auf den nachgeschalteten Ebenen der Lieferkette weiterzugeben. Bringt er jedoch nicht nur seine Marke an, sondern "verwendet" er das betreffende Produkt im Sinne der REACH-Verordnung (z.B. indem er den jeweiligen Stoff aus einem Behältnis in ein anderes füllt), wird er als nachgeschalteter Anwender betrachtet und unterliegt daher weiteren Verpflichtungen.
16) Als Alleinvertreter wird eine natürliche oder juristische Person bezeichnet, die vom außerhalb der EU ansässigen Hersteller eines Stoffes (der sowohl Stoffe als auch Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellen kann) zur Erfüllung seiner in der REACH-Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen als Importeur benannt wurde.
17) Um dies nachzuweisen, können Sie die Lieferkette verfolgen und dokumentieren und den ursprünglichen Registranten des jeweiligen Stoffs ermitteln. Dies kann unternehmensintern von Bedeutung sein (z.B. bei transnationalen Unternehmen, bei denen die Produktion auf mehrere Länder verteilt ist), aber auch für Akteure gelten, die nicht demselben Unternehmen angehören. Anschließend können Sie sich das Sicherheitsdatenblatt bzw. die sonstigen in Verbindung mit dem jeweiligen Stoff bereitgestellten Informationen (siehe Artikel 32 der REACH-Verordnung) beim ursprünglichen Registranten besorgen.
18) Die REACH-Verordnung unterscheidet zwar nur zwischen Herstellern/Importeuren, Händlern und nachgeschalteten Anwendern; bestimmte Verpflichtungen gelten jedoch nur für gewisse Typen nachgeschalteter Anwender/Händler. Maßgeblich sind die jeweilige Rolle in der Lieferkette und die durchgeführte Tätigkeit. In dieser Tabelle werden verschiedene Rollentypen innerhalb von Lieferketten bestimmten Verpflichtungen zugeordnet, um unter Verweis auf die jeweiligen Abschnitte in den Leitlinien das Auffinden der maßgeblichen Informationen zu erleichtern.
19) Für alle registrierungspflichtigen Stoffe, die pro Registrant in Mengen von über 10 t/a geliefert werden, muss ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden. Bei als gefährlich eingestuften und persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen (PBT) muss der Stoffsicherheitsbericht Expositionsszenarien gemäß Anhang I der REACH-Verordnung enthalten.
20) Weitere Informationen in diesem Zusammenhang finden Sie in Kapitel 2 dieser Leitlinien.
21) Eine grafische Darstellung finden Sie am Ende dieses Kapitels.
22) Wenn kein Sicherheitsdatenblatt benötigt wird (siehe Artikel 31 der REACH-Verordnung), muss der Lieferant die Registrierungsnummer(n) der jeweiligen Stoffe angeben und erklären, ob die Stoffe zulassungspflichtig sind oder Beschränkungen unterliegen; außerdem muss der Lieferant alle sonstigen maßgeblichen Informationen bereitstellen, die zur Durchführung von Risikomanagementmaßnahmen benötigt werden (siehe Artikel 32 der REACH-Verordnung).
23) In der REACH-Verordnung wird der Begriff "Verwendung" definiert als "Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch". Der Begriff "Verwendung" bezieht sich also nicht nur auf Prozessbedingungen und auf die Handhabung des jeweiligen Stoffs, sondern auch auf die Anwendungen, in denen ein Stoff eingesetzt wird (z.B. "Siebdruck mit unter UV-Licht aushärtenden Farben").
24) Ein Unternehmen, das erstmalig einen Phasein-Stoff herstellt oder einführt, kann selbst dann gemäß Artikel 23 der REACH-Verordnung die verlängerten Registrierungsfristen in Anspruch nehmen, wenn es der Chemikalienagentur die betreffenden Informationen binnen sechs Monaten nach der erstmaligen Herstellung oder Einfuhr des Stoffs und spätestens 12 Monate vor Ablauf der maßgeblichen Registrierungsfrist gemäß Artikel 23 (Artikel 28 Absatz 6) übermittelt. Wenn ein nachgeschalteter Anwender so verfahren möchte, übernimmt er die Rolle eines Herstellers oder Importeurs.
25) Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Island, Norwegen und Liechtenstein beabsichtigen die Einführung der REACH-Verordnung, und nach erfolgter Einführung in diesen Ländern werden auch Stoffe aus diesen Ländern im Sinne der REACH-Verordnung als Importe betrachtet.
26) Hinweis: Manche Produkte werden nicht als Erzeugnisse betrachtet, bei denen eine Freisetzung von Stoffen vorgesehen ist, sondern als Zubereitungen in Spezialbehältern oder auf speziellen Trägermaterialien (z.B. Schreibwerkzeuge, Druckerpatronen und -kartuschen oder Feuchttücher). Entsprechend erhalten Sie Sicherheitsdatenblätter für diese Zubereitungen, bzw. Sie müssen die benötigten Sicherheitsdatenblätter selbst besorgen. Beachten Sie dazu bitte die Leitlinien für Erzeugnisse.
27) Wenn ein Stoff in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gew.-% (bei nicht gasförmigen Zubereitungen) bzw. von mindestens 0,2 Gew.-% (bei gasförmigen Zubereitungen) vorliegt; wenn Sie ein Sicherheitsdatenblatt für eine Zubereitung mit einem Stoff anfordern, für den ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde, wird dem Sicherheitsdatenblatt möglicherweise ein Expositionsszenario beigefügt.
28) Siehe Artikel 39 Absatz 1 der REACH-Verordnung
29) Die Registrierungsnummer muss angegeben werden.
30) Registranten sehen möglicherweise von der Prüfung bestimmter Merkmale ihrer Stoffe ab (so genannter Verzicht), wenn Sie eine Exposition beim Menschen oder in der Umwelt ausschließen. Eine Möglichkeit zur Ausschließung einer Exposition könnte darin bestehen, entsprechende Verwendungsbedingungen mitzuteilen.
31) Artikel 33 Absatz 2 der REACH-Verordnung.
32) Zur Wahrung der Vertraulichkeit geschäftlicher Informationen können Konzentrationsklassen genannt werden.
33) Wenn die Informationen erforderlich sind, um eine sichere Handhabung des Erzeugnisses durch den Anwender sicherzustellen, ist die Weitergabe verpflichtend.
34) Expositionsszenarien können auch von nachgeschalteten Anwendern erstellt werden, die ihrer Verpflichtung nach Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung durch den jeweiligen nachgeschalteten Anwender nachkommen müssen (siehe Kapitel 7 dieser Leitlinien), oder die ein Expositionsszenario für eine Zubereitung erstellen, indem sie die erhaltenen Expositionsszenarien zusammenfassen und konsolidieren (siehe Kapitel 14 dieser Leitlinien).
35) Abfälle sind zwar von der Registrierungspflicht ausgenommen; bei der Sicherheitsbewertung ist aber auch die Entsorgung zu berücksichtigen.
36) Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn am Arbeitsplatz ein erheblich größeres oder geringeres Luftvolumen zur Verfügung steht als im Expositionsszenario beschrieben, da dann die Luftströmung in den Räumen unregelmäßig sein kann und entsprechend kurzzeitige Spitzenkonzentrationen auftreten können. In diesen Fällen sollte eine Beratung durch Fachleute erfolgen.
37) Die Exposition von Arbeitnehmern und der Umwelt kann durch zeitliche Streckung reduziert werden. (Als intermittierende Freisetzung in die Umgebung wird die einmalige Freisetzung pro 30 Tage betrachtet (Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts, Abschnitt über die Abschätzung der Umweltexposition); diese intermittierende Freisetzung ermöglicht die Annahme eines niedrigeren Anwendungsfaktors). Außerdem können die Umweltbereiche selbst die Verdünnung eines emittierten Stoffs bewirken. (Je größer z.B. das Volumen des aufnehmenden Wassers, desto geringer ist die Konzentration des enthaltenen Stoffs.)
38) Sie müssen die Verwendung Ihrer Kunden nicht beurteilen. Als Formulierer werden Sie dies vielfach trotzdem tun, um Informationen zu Ihren Produkten zusammenzustellen. Wenn die Verwendung Ihres Kunden nicht durch mindestens ein Expositionsszenario Ihrer Lieferanten abgedeckt ist, können Sie für die betreffende Verwendung als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen. In diesem Fall sind die in dieser Tabelle genannten Ausnahmen anwendbar. Die Ausnahmen werden ausführlicher in Kapitel 7 dieser Leitlinien behandelt.
39) In der REACH-Verordnung wird wie folgt definiert: "Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Zubereitungen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses und/oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden." Weitere Hinweise dahingehend, welche Tätigkeiten als PPORD (Product and process orientated research and development = Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung) betrachtet werden, finden Sie in den Leitlinien zu den Bestimmungen betreffend die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung und die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung.
40) Wenn der Stoff oder die Zubereitung als gefährlich eingestuft wurde, muss ein Sicherheitsdatenblatt vorgelegt werden. Ist ein Sicherheitsdatenblatt nicht vorschrieben, müssen Informationen zu den gemäß der PPORD-Mitteilung herzustellenden Bedingungen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung übermittelt werden.
41) Nachgeschaltete Anwender, die sich auf diese Ausnahmeregelung berufen, müssen die Verwendungen des jeweiligen Stoffs bzw. der jeweiligen Zubereitung berücksichtigen und alle angemessenen Risikomanagementmaßnahmen bestimmen und anwenden, um sicherzustellen, dass die Risiken für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt angemessen beherrscht werden. Außerdem müssen nachgeschaltete Anwender die Chemikalienagentur entsprechend benachrichtigen (siehe Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe c REACH-Verordnung).
42) Wenn Sie sich auf diese Ausnahmeregelung berufen, müssen Sie die Chemikalienagentur entsprechend informieren. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie einen Stoff für die betreffende Verwendung in einer Menge unter 1 t/a einsetzen (siehe Artikel 38 Absatz 5 der REACH-Verordnung).
43) Nicht abgedeckt könnten z.B. Verwendungen Ihres unmittelbaren Kunden oder weiter nachgeschalteter Kunden in der Lieferkette sein; in Betracht kämen etwa Formulierungsprozesse und Endverwendungen einschließlich der Aufnahme von Stoffen und Zubereitungen in Erzeugnisse.
44) Bei Kunden, die als Endverbraucher zu betrachten sind, sollte der Formulierer sich nicht auf die bloße Weiterleitung der Expositionsszenarien beschränken, sondern diese zusammenfassen. Beliefert der Formulierer jedoch einen anderen Formulierer, wird er die Szenarien vielleicht vorzugsweise ohne Änderungen weiterleiten, da diese dem Kunden hinreichende Informationen zur Durchführung einer ggf. erforderlichen Stoffsicherheitsbeurteilung oder ggf. zur Zusammenfassung der Informationen für den Endverbraucher bieten.
45) Sie können nur dann verpflichtet sein, als nachgeschalteter Anwender eine Stoffsicherheitsbeurteilung zu erstellen, wenn von einem vorgeschalteten Hersteller oder Importeur in Ihrer Lieferkette, der den betreffenden Stoff registriert hat, ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde.
46) Möglicherweise enthält die Zubereitung Stoffe, die zwar eingestuft, aber noch nicht registriert wurden. Sie sind zwar nicht verpflichtet, diese in Ihrer Beurteilung zu berücksichtigen; Sie können dies aber tun, um eine sichere Verwendung der gesamten Zubereitung sicherzustellen. Diese Fälle werden hier allerdings nicht behandelt, da sie als freiwillige Maßnahmen zu betrachten sind.
47) Siehe Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts, Teil D1.
48) Nähere Informationen sowie Hinweise dazu, wie Sie Zugang zu diesen Tools erhalten, finden Sie in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts.
49) Bei Wirkungen, für die keine Schwellenwerte angegeben werden können (z.B. bei der Mutagenität), können keine DNEL-Werte abgeleitet werden. Zur Beschreibung von Risiken können Sie eine Mindestexposition ableiten. Die Mindestexposition wird mit einem Schwellenwert angegeben, bei dem Risiken in gewissem Umfang als annehmbar betrachtet werden; insoweit ist dieser Wert mit DNEL-Werten nicht vergleichbar. Wenn ein DNEL-Wert oder ein PNEC-Wert nicht ermittelt werden kann, ist eine qualitative Bewertung dahingehend vorzunehmen, wie wahrscheinliche Auswirkungen für das betreffende Expositionsszenario vermieden werden können. Bei als PBT und als vPvB eingestuften Stoffen sollen die empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen die Exposition für Menschen und für die Umwelt minimieren.
50) Die Informationen zu systemischen und lokalen Auswirkungen werden zur Ableitung der Werte benötigt. Für die Beurteilung ist der niedrigere Wert anzunehmen. Wenn ein Stoff z.B. die Atemwege reizt (lokale Wirkung) und sich außerdem bei Einatmung auf das zentrale Nervensystem auswirkt (systemische Auswirkung), können die DNEL-Werte für beide Wirkungen abgeleitet werden. Zur Bestimmung der Risikomanagementmaßnahmen für akute Expositionen muss nur der niedrigere Wert mitgeteilt und für die Beurteilung verwendet werden, da mit diesem auch die jeweils andere Auswirkung abgedeckt ist.
51) Siehe Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts.
52) Sie sind verpflichtet, neue Informationen in Verbindung mit Gefährdungen Ihrem Lieferanten mitzuteilen. Sie müssen Ergebnisse allerdings nicht unmittelbar übermitteln. Außerdem sollten Sie sicherstellen, dass auch eine anteilige Kostenübernahme erfolgt, wenn Sie Daten weitergeben.
53) Wegen der Umstellung auf ein neues Einstufungssystem und der nach Maßgabe der REACH-Verordnung zusätzlich zu erfassenden Informationen wird sich künftig die Anzahl der Stoffe erhöhen, für die eine Einstufung vorzunehmen und eine Stoffsicherheitsbeurteilung zu erstellen ist, und es werden andere Stoffe eingestuft und beurteilt. Insoweit ist die derzeitige Einstufung nur als Anhaltspunkt zu betrachten.
54) Diese Möglichkeit ist für Empfänger von Erzeugnissen nicht vorgesehen.
55) Referenzdokumente zu besten verfügbaren Techniken (BVT) sollen die jeweils besten verfügbaren Techniken in allen der IVU-Richtlinie (http://www.jrc.es/pub/english.cgi/0/733169) unterliegenden Sektoren beschreiben.
56) Dokumente zu Emissionsszenarien für verschiedene Sektoren (verfügbar als Technische Leitlinien für die Beurteilung von Risiken gemäß der Richtlinie über "neue Stoffe" und der Richtlinie über Biozid-Produkte) sind auf Gemeinschaftsebene und über die OECD zu beziehen. Sie beschreiben bestimmte Verfahren und geben Aufschluss über Standardfaktoren für Emissionen in die Umwelt.
57) Als "Lebenszyklus" werden die verschiedenen Typen der Verwendung eines Stoffes bezeichnet. Abhängig vom betreffenden Stofftyp kommen als Phasen in Betracht: Herstellung, Formulierung, Verwendung in einer Zubereitung, Aufnahme in ein Erzeugnis, Verwendung des Erzeugnisses und Entsorgung.
58) [...]Der nachgeschaltete Anwender braucht in folgenden Fällen einen solchen Stoffsicherheitsbericht nicht zu erstellen: [ ... ] c) der nachgeschaltete Anwender verwendet den Stoff oder die Zubereitung in einer Gesamtmenge von weniger als 1 Tonne pro Jahr (Artikel 37 Absatz 4).
59) Wenn Sie die Zulassung selbst beantragt haben, muss die Agentur nicht benachrichtigt werden.
60) Artikel 57 Buchstaben d, e und f; unter Umständen müssen Sie sich bei Ihrem Lieferanten erkunden.
61) Artikel 57 Buchstaben a, b und c; unter Umständen müssen Sie sich bei Ihrem Lieferanten erkundigen.
62) Artikel 57 Buchstabe f; unter Umständen müssen Sie sich bei Ihrem Lieferanten erkundigen.
63) Eine Zubereitung kann eine Flüssigkeit, ein Gas oder eine feste Phase sein (z.B. Legierungen oder Kunststoff-Pellets). Die Phase der Vorbereitung auf eine identifizierte Verwendung kann sich auf die Expositionshöhe eines in der Zubereitung enthaltenen Stoffs auswirken. Dies ist vom Hersteller/Importeur des betreffenden Stoffs bei der Erstellung seiner Stoffsicherheitsbeurteilung zu berücksichtigen und dem Formulierer im Expositionsszenario mitzuteilen.
64) Der Begriff "Zubereitungen" wird im GHS (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) durch den Begriff "Mischung" ersetzt.
65) Siehe Anhang II, Methoden zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften von Zubereitungen nach Artikel 6 der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen ( 1999/45/EG).
66) Berücksichtigen Sie dabei auch die verwendungsrelevanten Informationen aus einem Stoffsicherheitsbericht, den Sie möglicherweise als nachgeschalteter Anwender erstellt haben.
67) Wenn erforderlich, nach kurzzeitiger und/oder länger dauernder Verwendung zu unterscheiden.
68) Der Begriff Risikoverhältnis (RCR = Risk Characterisation Ratio) wird in diesen Leitlinien in Kapitel 7 erläutert.
69) Kurzfassung Technische Leitlinien zur Durchführung der Stoffsicherheitsbeurteilung - Kapitel D.
70) Darüber hinaus müssen Sie auch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften beachten.
71) Eine Person, die ausschließlich Erzeugnisse (d. h. Stoffe weder als solche noch in einer Zubereitung) für Dritte lagert und in Verkehr bringt, ist gemäß der Begriffsbestimmung in der REACH-Verordnung kein Händler.
72) http://reach.jrc.it/docs/guidance_document/registration_en.htm.
73) http://ecb.jrc.it/documents/REACH/RIP_FINAL_REPORTS/RIP_3.8_Artikel/RIP_3.8 Final report Draft TGD May 2006.pdf.
74) http://echa.europa.eu/.
75) Siehe Kapitel 3 dieser Leitlinien -- Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung.
76) Der Händler kann das Sicherheitsdatenblatt und das Expositionsszenario in der jeweiligen Landessprache und angepasst an bestimmte nationale Vorschriften vorlegen. Vielleicht hat er unter Überschrift 1 des Sicherheitsdatenblatts eigene Informationen hinzugefügt (z.B. eine Notrufnummer). Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Tabelle 26 Informationsfluss innerhalb der Lieferkette
77) Siehe Kapitel 3 und 8 dieser Leitlinien.
78) Siehe Kapitel 10, 11 und 4 dieser Leitlinien.
79) Siehe Kapitel 14 und 7 dieser Leitlinien.
80) Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2006 (REACH-Verordnung).
81) Siehe Kapitel 12 dieser Leitlinien - Erfüllung der Zulassungsanforderungen -- und Kapitel 13 -- Konformität mit bestehenden Beschränkungen.
82) Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen.
83) Eine Lieferkette kann mehrere Formulierer umfassen.
84) Bei einigen Stoffen, insbesondere bei karzinogenen, mutagenen und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen, kann keine Expositionshöhe ermittelt werden, unter der keine Wirkungen eintreten könnten. Um einen den DNEL-Werten vergleichbaren Wert für die Risikobeschreibung nach Maßgabe der REACH-Verordnung angeben zu können, wurde die Annahme eines DMEL-Wertes (Derived Minimum Effect Level - Abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung) vorgeschlagen. Nähere Informationen finden Sie in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts.
85) Die beschriebenen Maßnahmen dienen dem Schutz von Arbeitnehmern und/oder der Umwelt (Luft, Wasser, Boden) gegenüber möglichen Expositionen.
86) Diese Angaben sind nur als Beispiele zu betrachten.
87) Unter Umständen sind nicht alle genannten Punkte für alle Expositionsszenarien von Bedeutung, und möglicherweise werden aufgrund anderer hier nicht genannter Punkte weitere Expositionsfaktoren benötigt. Eintragungen sind nur bei Abweichungen vorzunehmen!
88) ECETOC-Verwendungsszenarium: "Weit dispergierend -- Aufsprühen auf den Stoff oder die Zubereitung".
89) Angenommenes ConsExpos-Szenarium: "Reinigen und Waschen" - "Allzweckreiniger" -- "Sprühreiniger -Aufsprühen" (Einatmung)".
90) Stoffenmanager, siehe http://www.stoffenmanager.nl/; Bedingungen bei Szenarien zur Berechnung bei Aufbringung in geschlossenen Räumen, manuell, Belüftung: mechanisch/natürlich, Raumvolumen <100 m3, Fläche: mittel, Dauer 8 Stunden.
91) Lackieren/Beschichten mit Pinsel, Richtlinie über Biozid-Produkte, Technische Leitlinien (TNsG) Teil 2, S. 200 ).

*) Rechtlicher Hinweis
In den vorliegenden Leitlinien zu REACH wird erläutert, welche Verpflichtungen sich aus der REACH-Verordnung ergeben und wie sie zu erfüllen sind. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der REACH-Verordnung. Bei den hier vorliegenden Informationen handelt es sich nicht um Rechtsauskünfte. Die Europäische Chemikalienagentur übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Leitlinien.
Haftungsausschluss
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Arbeitsübersetzung aus der Quellsprache Englisch. Diese Übersetzung wurde vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt und auf Vollständigkeit geprüft. Der wissenschaftlichfachliche Wortlaut wird noch einer Überprüfung unterzogen. Es sei darauf hingewiesen, dass ausschließlich die ebenfalls von dieser Website abrufbare englische Fassung als Originalfassung anzusehen ist.



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