umwelt-online: Leitlinien für nachgeschaltete Anwender - Leitlinien zur Umsetzung von REACH (3)
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Hinweis f - Prüfung der Registrierung und Übermittlung eines Expositionsszenarios
Wenn ein Stoff (bereits) registriert wurde, ist die Registrierungsnummer auf dem Sicherheitsdatenblatt anzugeben (bei einzelnen Stoffen unter Überschrift 1 und bei Zubereitungen unter Überschrift 3). In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass die Informationen über Gefährdungen auf Tests und auf Beurteilungen beruhen, die nach Maßgabe der REACH-Verordnung durchgeführt wurden.
Wenn ein registrierter gefährlicher Stoff in einer Menge von mindestens 10 t pro Jahr und Registrant hergestellt oder eingeführt wird, gehen Ihnen die Expositionsszenarien für die betreffenden Stoffe als solche und für die Zubereitungen zu, in denen diese Stoffe enthalten sind. In den Expositionsszenarien können die Verwendungen des jeweiligen Stoffs oder einer Zubereitung unter unterschiedlichen Bedingungen sowie Verwendungen Ihrer Zubereitung berücksichtigt werden.
Hinweis g - Prüfung, ob der betreffende Stoff in einer Konzentration oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte vorkommt
Bei Stoffen, die in Ihrer Zubereitung in Konzentrationen unterhalb der niedrigsten in Artikel 14 Absatz 2 genannten Werte vorkommen, müssen Sie in den folgenden Schritten Ihrer Beurteilung keine Expositionsszenarien erstellen. Dabei ist zu prüfen,
Vergleichen Sie die berechnete bzw. die gemessene Konzentration der einzelnen gefährlichen Stoffe in Ihrer Zubereitung mit den verschiedenen Grenzwerten, um festzustellen, welche Stoffe nicht berücksichtigt werden müssen.
Wenn ein Stoff registriert und ein Expositionsszenario vorgelegt wurde und die Konzentration des Stoffs in der Zubereitung oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte liegt, kennzeichnen Sie den Stoff auf der von Ihnen erstellten Liste.
Hinweis h - Auswahl der für Ihre Verwendungen Ihrer Zubereitung maßgeblichen Expositionsszenarien
Wählen Sie die maßgeblichen Expositionsszenarien für die identifizierten Verwendungen Ihrer Zubereitung unter Berücksichtigung sämtlicher Verwendungen durch Verbraucher für die verschiedenen auf Ihrer Liste gekennzeichneten Stoffe aus. Die betreffenden Verwendungen sind als vorgesehene Verwendungen zu betrachten, die Ihnen von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender schriftlich mitgeteilt wurden (siehe auch Kapitel 5 und 8 dieser Leitlinien). Ihnen zugegangene Expositionsszenarien, die für die Verwendungen Ihrer Zubereitung nicht maßgeblich sind, müssen nicht berücksichtigt werden. Wenn Ihnen z.B. ein Expositionsszenario für ein Lösungsmittel mit der Kurzbezeichnung "Lack" und eines mit der Kurzbezeichnung "Reinigung harter Oberflächen" zugegangen ist, und Sie das Lösungsmittel nur für die "Reinigung harter Oberflächen" verwenden, müssen Sie das Expositionsszenario "Lack" nicht berücksichtigen.
Bewahren Sie die ausgewählten Expositionsszenarien auf.
Hinweis i - Sortieren der ausgewählten Expositionsszenarien
Sortieren Sie die ausgewählten Expositionsszenarien nach den Phasen im Lebenszyklus. Sie finden die Phasen im Lebenszyklus unter Überschrift 1 des Expositionsszenarios. Beim Sortieren ergeben sich Gruppen von Expositionsszenarien, die z.B. für Formulierungen, Endverwendungen der betreffenden Zubereitung und die Nutzungsdauer von Stoffen in aufgrund von Reaktionen entstandenen Zubereitungen und Erzeugnissen sowie für Entsorgungsmaßnahmen von Bedeutung sind.
Hinweis j - Prüfung auf Konformität mit den Bedingungen der Expositionsszenarien
Gehen Sie die einzelnen Expositionsszenarien Gruppe für Gruppe für die identifizierten Verwendungen durch, um sicherzustellen, dass die in den Expositionsszenarien genannten Verwendungen mit den identifizierten Verwendungen Ihrer Zubereitung übereinstimmen. Berücksichtigen Sie dabei die in Kapitel 5 dieser Leitlinien genannten Grundsätze für Prüfungen auf Erfüllung der bestehenden Bedingungen. In Kapitel 5 finden Sie ebenfalls eine Erläuterung wichtiger Begriffe in Expositionsszenarien ("Verwendung", "Verwendungsbedingungen", "Risikomanagementmaßnahme", "Skalierung" usw.).
Nach der Prüfung auf Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen können Sie beurteilen, ob Ihre Zubereitung die Bedingungen der zugegangenen Expositionsszenarien erfüllt.
Nach diesem Schritt wissen Sie auch, wo eingehendere Untersuchungen und Abstimmungen mit Ihrem Lieferanten erforderlich sein könnten, und ob eine bestimmte Verwendung Ihrer Zubereitung durch ein Expositionsszenario möglicherweise nicht abgedeckt ist. Wie Sie dann verfahren können, wird in Kapitel 6 dieser Leitlinien erläutert:
Hinweis k - Auswahl der endgültigen Verwendungsbedingungen
Legen Sie aufgrund der Ergebnisse der Konformitätsprüfung die endgültigen Bedingungen für die Verwendung Ihrer Zubereitung fest. Beschreiben Sie unter Zusammenfassung der Informationen konsistente Verwendungsbedingungen (z.B. in Bezug auf das Aufbringungsverfahren, Dauer und Häufigkeit der Verwendung, kritische Mengen und kritische lokale Umweltbedingungen), damit angemessene Risikomanagementmaßnahmen ausgewählt werden können. Wenn eine Zubereitung unter unterschiedlichen Verwendungsbedingungen verwendet werden kann und entsprechend unterschiedliche Risikomanagementmaßnahmen durchzuführen sind, werden unter Umständen mehrere konsolidierte Beschreibungen der Verwendungsbedingungen benötigt.
Hinweis l - Auflistung von Risikomanagementmaßnahmen bei möglichen Expositionswegen
Stellen Sie ausgehend vom Sicherheitsdatenblatt und von den maßgeblichen Expositionsszenarien die folgenden Informationen für die verschiedenen gefährlichen Stoffe zusammen, die Sie in dieser Phase bereits einer Gruppe zugeordnet haben: 66
Erfassen Sie die die Risikomanagementmaßnahmen für die einzelnen Expositionswege in einer Liste und sortieren Sie diese Liste. Setzen Sie die Maßnahmen in Beziehung zu den sonstigen Informationen, die z.B. in einer Tabelle dargestellt werden könnten (siehe z.B. folgende Tabelle 24):
Tabelle 24: Zusammenstellung von Daten der verschiedenen gefährlichen Stoffe für die jeweilige Verwendung und die betreffende Phase im Lebenszyklus in einer Liste
| Stoff | Konzentrationsbereich | |||
| Verwendung: (z.B. Erbringung von fachlichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (NACE M-74), Wasch- und Reinigungsmittel, Sprayprozesse) | ||||
| Phase im Lebenszyklus (z.B. Art der Anwendung) | ||||
| Möglicher Expositionsweg 67 | Maßgeblicher Expositionsweg | DNEL-, DMEL-, PNEC-Werte | Risikomanagementmaßnahmen | |
| Beim Menschen: Oral | ||||
| Beim Menschen: Dermal | ||||
| Beim Menschen: Augen | ||||
| Beim Menschen: Einatmung | ||||
| Umwelt: Wasser | ||||
| Umwelt: Kläranlage | ||||
| Umwelt: Sedimente | ||||
| Umwelt: Luft | ||||
| Umwelt: Boden | ||||
In diesem Schritt werden definierte Datensätze für die Zubereitung erstellt, die zur Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen für die Zubereitung zu verwenden sind.
Möglicherweise liegen Ihnen auch toxikologische oder sonstige Daten zur von Ihnen formulierten Zubereitung vor. Diese Daten können ergänzend zur Unterstützung der Beurteilung herangezogen werden, die aufgrund der Daten zu den einzelnen Stoffen vorgenommen wurde.
Hinweis m - Zusammenfassung von Risikomanagementmaßnahmen für die einzelnen Expositionswege
Identifizieren Sie die Stoffe, die bei jeweils einem Expositionsweg (z.B. bei Einatmung) eine Gefährdung darstellen; gehen Sie dabei von den für die einzelnen Stoffe erstellten Datentabellen aus. Berücksichtigen Sie die verschiedenen Verwendungen und die einzelnen Phasen im Lebenszyklus jeweils getrennt.
Im Zusammenhang mit der "Einatmung beim Menschen" könnten z.B. die folgenden Risikomanagementmaßnahmen oder Sicherheitssätze aufgelistet sein:
Wenn Sie die Risiken von zwei oder mehr Stoffen addieren müssen, gehen Sie von den
Risikoverhältnissen aus 68 oder verwenden sonstige gleichwertige Verfahren zur Beschreibung der mit den betreffenden Stoffen verbundenen Gefährdungen (unter Überschrift 8 der jeweiligen Expositionsszenarien). Sie können auch wie folgt verfahren:
Hinweis n - Zusammenfassen einer Gruppe konsistenter Risikomanagementmaßnahmen
Stellen Sie in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmende konsistente Risikomanagementmaßnahmen zusammen. Bedenken Sie, dass die Risikomanagementmaßnahmen auf dem Sicherheitsdatenblatt und in den von Ihnen beizufügenden Expositionsszenarien untereinander konsistent sein müssen.
Wenn Sie die Risikomanagementmaßnahmen für Ihre Zubereitung beschreiben, sollten Sie ferner sicherstellen, dass keine Risikomanagementmaßnahmen gefordert werden, die zu Ihren Risikomanagementmaßnahmen im Widerspruch stehen würden. Achten Sie darauf, dass die Einführung einer Risikomanagementmaßnahme zur Verringerung der Emissionen für einen Expositionsweg nicht zu einer Erhöhung der Emissionen über einen anderen Expositionsweg führt.
Ein Beispiel ist etwa die Risikomanagementmaßnahme "Entlüftung" als Maßnahme in Verbindung mit einer Exposition durch Einatmung am Arbeitsplatz. Durch eine "Entlüftung" werden Emissionen in die Luft beschleunigt; dadurch könnte sich die Exposition für die allgemeine Bevölkerung in der Umgebung der betreffenden Anlage erhöhen. Wenn diese erhöhte Freisetzung des betreffenden Stoffs in die Luft bei der Beurteilung der Umweltsicherheit nicht berücksichtigt wurde, ist die Beurteilung unter Berücksichtigung der durch die Einführung einer "Entlüftung" verursachten Freisetzung in die Luft zu wiederholen. Weitere Beispiele sind die Verwendung von Handschuhen (am Arbeitsplatz) oder der Einbau einer Filteranlage (Schutz der Umwelt); durch beide Maßnahmen erhöht sich die Freisetzung in Abfälle. Auch die Auswirkungen des Umgangs mit der Filterausrüstung im Hinblick auf eine Exposition am Arbeitsplatz sind zu berücksichtigen. 69
Hinweis o - Ggf. Konsolidierung des Expositionsszenarios
Bevor Sie mit den folgenden Schritten fortfahren, müssen Sie entscheiden, welchen Szenariumstyp
Sie Ihrem Kunden zukommen lassen möchten. Sie können die maßgeblichen Expositionsszenarien der einzelnen Stoffe weiterleiten (möglichst nach entsprechender Anpassung), oder Sie können konsolidierte Expositionsszenarien für Ihre Zubereitung erstellen. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Möglichkeit für Ihren Kunden am besten wäre, können Sie sich an den folgenden Empfehlungen orientieren:
Die Weiterleitung von Expositionsszenarien ist einfach. Sie müssen allerdings sicherstellen, dass die Informationen in den Expositionsszenarien, die Sie dem Sicherheitsdatenblatt Ihrer Zubereitung beifügen, im Einklang mit dem Hauptteil des Sicherheitsdatenblatts stehen. Bei entsprechender Verfügbarkeit haben Sie auch die Möglichkeit, ein generisches Expositionsszenario auszuwählen (z.B. aus einer Bibliothek mit für die betreffenden Verwendungen Ihrer Zubereitung maßgeblichen Szenarien). In diesem Fall müssen Sie sicherstellen, dass das generische Expositionsszenario die Bedingungen der von Ihren Lieferanten übermittelten Expositionsszenarien erfüllt.
Nachdem Sie die im Ablaufdiagramm beschriebenen Schritte so weit durchgeführt haben, liegen Ihnen nun alle erforderlichen Informationen zur Erstellung der konsolidierten Expositionsszenarien vor:
Orientieren Sie sich bei der Erstellung der Expositionszenarien für Ihre Zubereitung an der Vorlage, die den Beispielen in den Anhängen 3 bis 5 zugrunde liegt. Berücksichtigen Sie unter der jeweiligen Überschrift der Expositionsszenarien alle erforderlichen Informationen zu Ihrer Zubereitung.
Hinweis p - Zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehene Zubereitungen
Wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Verbraucher verkauft werden, braucht dann kein Sicherheitsdatenblatt übermittelt zu werden, wenn hinreichende Informationen vorgelegt werden können, um eine sichere Verwendung zu gewährleisten und kein nachgeschalteter Anwender oder Händler die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts gewünscht hat.
Die Ihren Kunden zu übermittelten Informationen müssen gemäß Richtlinie 67/548/EWG (Artikel 6) und Richtlinie 1999/45/EG (Artikel 4 und 10) den Handelsnamen, Ihren Namen und Ihre Anschrift, den Namen des der Einstufung zugrunde liegenden Stoffs, Gefahrensymbole, Risiko- und Sicherheitssätze gemäß der jeweiligen Einstufung und Kennzeichnung Ihrer Zubereitung usw. enthalten. Außerdem sind die Risikomanagementmaßnahmen zu berücksichtigen, die Sie in Ihren Verbraucherinformationen genannt haben.
Beachten Sie, dass unter Überschrift 16 eines von Ihrem Lieferanten übermittelten Sicherheitsdatenblatts von Verwendungen durch Verbraucher abgeraten werden kann. In diesen Fällen hat der Lieferant die Verwendung durch Verbraucher als nicht sicher beurteilt, und Sie verstoßen gegen die Vorschriften der REACH-Verordnung, wenn Sie den betreffenden Stoff der breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Allerdings können Sie Ihre eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen und als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen (siehe Kapitel 7 dieser Leitlinien).
Hinweis q - Erstellen eines Sicherheitsdatenblatts
Artikel 14 (Sicherheitsdatenblatt) der Richtlinie 1999/45/EG und die Richtlinie über Sicherheitsdatenblätter ( 1991/155/EWG) wurden mit Wirkung zum 1. Juni 2007 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Anforderungen an die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts gemäß Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung.
Schließen Sie die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ab und fügen Sie die maßgeblichen Expositionsszenarien bei, wie sie sich aus den vorherigen Schritten des Ablaufs ergeben. Auch wenn kein Expositionsszenario beizufügen ist, müssen Sie gemäß Anhang II der REACH-Verordnung geeignete und angemessene Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen beifügen, um die Exposition für Menschen und für die Umwelt zu begrenzen.
Das allgemeine Verfahren zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts für eine Zubereitung wurde nicht geändert; allerdings sind unter mehreren Überschriften zusätzliche Informationen vorgeschrieben (siehe Tabelle 25).
Bei Erstellung des Sicherheitsdatenblatts sind auch Ihnen zugegangene Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung zu berücksichtigen.
Hinweise dazu, wie Informationen aus einem Expositionsszenario in den Hauptteil eines Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen sind, finden Sie in Teil G der Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts. Aus der folgenden Tabelle ersehen Sie, welche Informationen aus den zugegangenen Sicherheitsdatenblättern des Lieferanten in das Sicherheitsdatenblatt für Ihre eigene Zubereitung zu übernehmen sind.
Tabelle 25: Neue Informationen auf einem Sicherheitsdatenblatt (siehe auch Anhang II der REACH-Verordnung)
| Aufgabe: Erstellung Ihres Sicherheitsdatenblatts | Aus den Sicherheitsdatenblättern von Lieferanten sowie aus Informationen gemäß Artikel 32 oder aus Stoffsicherheitsberichten Ihrer nachgeschalteten Anwender zu übernehmende Informationen | In das Sicherheitsdatenblatt Ihrer eigenen Zubereitung einzubeziehende Informationen |
| Überschrift 1.1: Hier wird die Registrierungsnummer eines Stoffes angegeben. | Stellen Sie die Registrierungsnummern von bereits registrierten Stoffen zusammen, damit diese unter Überschrift 3 in das Sicherheitsdatenblatt Ihrer Zubereitung aufgenommen werden können. | |
| Überschrift 1.2: Unter dieser Überschrift stellen Sie identifizierte Verwendungen zusammen.
Bei Stoffen mit einem Sicherheitsdatenblatt werden alle für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts maßgeblichen identifizierten Verwendungen zusammengestellt. | Unter Überschrift 1.2 werden die wichtigsten Verwendungen eines Stoffes oder einer Zubereitung genannt.
Bei registrierten Stoffen in Zubereitungen orientiert sich die Beschreibung wahrscheinlich am Deskriptorsystem zur Beschreibung von Verwendungen, das in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts erläutert wird.
Sind dem Sicherheitsdatenblatt eines oder mehrere Expositionsszenarien beigefügt, geben die betreffenden Kurzbezeichnungen Aufschluss über die identifizierten Verwendungen. | Stellen Sie die für Ihre eigene Zubereitung maßgeblichen Verwendungen in Ihrem Sicherheitsdatenblatt zusammen. Wenn Sie die Verwendungen Ihrer Zubereitungen hier nicht finden, erkundigen Sie sich bei Ihrem Lieferanten, ob Ihre Verwendung identifiziert wurde. |
| Überschrift 3: Stellen Sie die vorgeschriebenen Informationen zusammen. Neu sind die Erfassung von als PBT/vPvB eingestuften Stoffen und die Aufnahme von Registrierungsnummern. | Bei einer Zubereitung finden Sie hier den Namen des Stoffs, die Einstufung, die Registrierungsnummer (wenn bereits eine Registrierung erfolgt ist) und die Konzentrationsbereiche. | Prüfen Sie, ob gefährliche Stoffe in Ihrer Zubereitung auf Konzentrationen unterhalb der in Anhang II Abschnitt 3 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte verdünnt werden. Geben Sie auf Ihrem Sicherheitsdatenblatt unter Überschrift 3 die Stoffe an, bei denen die Konzentration oberhalb der Grenzwerte liegt. Übertragen Sie die Registrierungsnummer und die Einstufung. |
| Überschrift 7.1: Verschiedene technische Steuerungsverfahren | Hinweise zu technischen Maßnahmen | Nennen Sie die maßgeblichen technischen Maßnahmen für die Verwendungen Ihrer Zubereitung. |
| Überschrift 7.3: Verweisen Sie auf die betreffenden sektorbezogenen Leitlinien. | Soweit vorhanden, finden Sie hier Verweise auf zugelassene branchen- oder sektorbezogene Leitlinien. | Übernehmen Sie die Verweise in Ihr Sicherheitsdatenblatt. |
| Überschrift 8: Geben Sie die verfügbaren DNEL-, OEL- und PNEC-Werte sowie maßgebliche UQN (Umweltqualitätsnormen, Environmental Quality Standards/EQS) an. | Die DNEL-Werte, bei denen eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit gegeben ist, sowie die PNEC-Werte, bei denen eine Gefährdung der Umwelt besteht, sind neue Daten, die Sie ebenfalls unter Überschrift 8 finden. Diese Werte werden jedoch vorwiegend für registrierte Stoffe genannt, die bereits einer Stoffsicherheitsbeurteilung unterzogen wurden. | Nehmen Sie die für Ihre Zubereitung maßgeblichen DNEL-, DMEL- und PNEC-Werte unter Überschrift 8 in das Sicherheitsdatenblatt auf. Diese Werte beziehen Sie für alle Stoffe ein, bei denen die jeweilige Konzentration oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte liegt; außerdem sind diese Werte mindestens für Expositionswege einzubeziehen, die als für Ihre Verwendung maßgeblich beurteilt wurden.
Ferner sind OEL-Werte und UQN unter Überschrift 8 des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen. |
| Überschrift 8.2: Hier werden alle Risikomanagementmaßnahmen sowie Zusammenfassungen von Risikomanagementmaßnahmen für identifizierte Verwendungen genannt. | Außerdem finden Sie hier Risikomanagementmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition am Arbeitsplatz und der Exposition für die Umwelt im Zusammenhang mit der betreffenden Verwendung des jeweiligen Stoffs/der jeweiligen Zubereitung. Wenn ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde, werden hier auch im beigefügten Expositionsszenario enthaltene zusammenfassende Beschreibungen von Risikomanagementmaßnahmen genannt. | Nehmen Sie eine Gruppe konsistenter Risikomanagementmaßnahmen sowie die entsprechenden Zusammenfassungen des jeweiligen Expositionsszenarios auf. Die im Hauptteil des Sicherheitsdatenblatts und in einem beigefügten Expositionsszenario genannten Risikomanagementmaßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zueinander stehen. |
| Überschrift 12: Nehmen Sie die Ergebnisse von PB/vPvB- Bewertungen auf (nur für Stoffe e 0,1 %). | Das Ergebnis einer PBT-/vPvB-Bewertung eines Stoffes wird unter Überschrift 12 des Sicherheitsdatenblatts genannt. Das Ergebnis wird nur dann verfügbar sein, wenn die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts vorgeschrieben war. | Erfassen Sie die verfügbaren Ergebnisse der Stoffe in Ihrer Zubereitung, und nehmen Sie diese Ergebnisse unter Überschrift 12 des Sicherheitsdatenblatts auf, wenn Sie Ihr eigenes Sicherheitsdatenblatt erstellen. |
| Überschrift 13: Nehmen Sie Informationen zu Entsorgungsmaßnahmen auf. | Entsorgungsmaßnahmen werden weiterhin unter Überschrift 13 des Sicherheitsdatenblatts genannt. Wenn eine Expositionsbeurteilung vorgeschrieben ist, müssen die Entsorgungsmaßnahmen im Einklang mit dem Expositionsszenario stehen, das dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt wurde. | Nehmen Sie die für die Verwendungen Ihrer Zubereitung erheblichen Entsorgungsmaßnahmen unter Überschrift 13 in das Sicherheitsdatenblatt auf. Vergewissern Sie sich, dass diese Maßnahmen im Einklang mit den Angaben im Expositionsszenario stehen, das Ihrem Sicherheitsdatenblatt beigefügt wird. |
| Überschrift 15: Nehmen Sie Informationen zu Zulassungen und Beschränkungen auf | Zulassungspflichtige Stoffe und nähere Informationen zu erteilten oder verweigerten Zulassungen werden unter Überschrift 15 des Sicherheitsdatenblatts zusammengestellt.
Außerdem werden unter dieser Überschrift Stoffe genannt, die bestimmten Beschränkungen unterliegen. | Nehmen Sie die Ihnen übermittelten Informationen in Ihr eigenes Sicherheitsdatenblatt für Ihre Zubereitung auf. 70 |
| Überschrift 16: Verwendungen, von denen abgeraten wird | Unter Überschrift 16 des Sicherheitsdatenblatts sind alle Verwendungen zu nennen, von denen abgeraten wird. Beispielsweise könnte erklärt werden, dass eine Zubereitung nicht von Kindern verwendet werden darf, oder dass bestimmte Expositionswege vermieden werden sollten. | Übernehmen Sie die übermittelten Informationen in Ihr eigenes Sicherheitsdatenblatt. |
| Überschrift 16: Verwendungen, von denen abgeraten wird | Unter Überschrift 16 des Sicherheitsdatenblatts sind alle Verwendungen zu nennen, von denen abgeraten wird. Beispielsweise könnte erklärt werden, dass eine Zubereitung nicht von Kindern verwendet werden darf, oder dass bestimmte Expositionswege vermieden werden sollten. | Übernehmen Sie die übermittelten Informationen in Ihr eigenes Sicherheitsdatenblatt. |
Hinweis r - Bei Zubereitungen anzugebende Informationen, wenn ein Sicherheitsdatenblatt nicht erforderlich ist
Unter Umständen müssen Sie Informationen zu bestimmten Stoffen in Ihrer Zubereitung mitteilen, obwohl gemäß Artikel 31 Absätze 1, 3 oder 4 der REACH-Verordnung ein Sicherheitsdatenblatt für die Zubereitung nicht vorgeschrieben ist. Möglicherweise sind Ihren Kunden zudem Informationen dahingehend zu übermitteln, wie Ihre Zubereitung sicher verwendet werden kann.
Auch wenn ein Sicherheitsdatenblatt für Ihre Zubereitung nicht vorgeschrieben ist, müssen Sie dem Empfänger Ihrer Zubereitung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der REACH-Verordnung die folgenden Informationen übermitteln:
Für Informationen gemäß Artikel 32 ist keine bestimmte Form vorgesehen; die Informationen können aber auf einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden (siehe auch Kapitel 4 dieser Leitlinien Hinweis h "Sonstige Informationen"). Unabhängig von der Form der Übermittlung dieser Informationen wäre eine Erklärung dahingehend hilfreich, dass die Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung bereitgestellt werden.
15 Konformität mit der REACH-Verordnung bei Händlern
In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Aspekte der REACH-Verordnung für Händler (einschließlich Einzelhändlern) erläutert.
15.1 Einführung in den Abschnitt über Händler
Bevor Sie dieses Kapitel lesen, sollten Sie aufgrund der Angaben in Kapitel 2 dieser Leitlinien feststellen, ob Sie im Sinne der REACH-Verordnung als Händler oder als Einzelhändler zu betrachten sind.
Im Sinne der REACH-Verordnung ist ein Händler ein Akteur, der - ausschließlich innerhalb der EU - Stoffe und Zubereitungen nur lagert und in Verkehr bringt (z.B. durch Verkauf), 71 ohne jegliche Modifikationen oder Umverpackungen vorzunehmen (siehe Artikel 3 Absatz 14 der REACH-Verordnung). Ein Einzelhändler im Sinne der REACH-Verordnung ist ein Akteur, der Stoffe und Zubereitungen in Einzelhandelsläden an private Verbraucher und/oder gewerbliche Anwender verkauft. Einzelhändler sind eine Untergruppe der Gruppe "Händler". Lagerhalter, die Stoffe oder Zubereitungen ausschließlich lagern, sind ebenfalls eine Untergruppe der Gruppe "Händler". Wenn diese keine Tätigkeiten oder Maßnahmen in Verbindung mit diesen Stoffen oder Zubereitungen durchführen, müssen sie die jeweiligen Informationen nur innerhalb der Lieferkette weiterleiten.
Vielleicht haben Sie bei der Prüfung Ihrer Rollen festgestellt, dass Ihnen gemäß der REACH-Verordnung nicht nur die Rolle eines Händlers/Einzelhändlers zukommt. Am häufigsten kommen Händlern außerdem die folgenden Rollen zu:
Dieser Abschnitt soll Ihnen helfen, Ihre mit ihrer besonderen Rolle als Händler verbundenen Verpflichtungen zu bestimmen. Welche Verpflichtungen Sie vielleicht im Zusammenhang mit sonstigen möglichen Rollen haben, die Ihnen unter Umständen nach Maßgabe der REACH-Verordnung zukommen, können Sie anhand der oben genannten Leitlinien sowie in Abschnitt 2 dieser Leitlinien feststellen. Allgemeine Informationen über die Ziele und das Funktionieren der REACH-Verordnung finden Sie möglicherweise auch über das Navigator-Tool (http://reach.jrc.it/navigator_en.htm) oder in den einleitenden Informationen zur REACH-Verordnung auf der Website der Chemikalienagentur (http://reach.jrc.it/about_reach_en.htm).
15.2 Kurze Übersicht über die für Händler maßgeblichen Bestimmungen der REACH-Verordnung
Als Händler sind Sie verpflichtet, Informationen über die Waren eines Akteurs in der Lieferkette, die Sie an einen anderen Akteur in der Lieferkette vertreiben, entsprechend weiterzugeben. Diese Verpflichtung betrifft auch die Sicherheitsdatenblätter von Stoffen und Zubereitungen. Wenn Sicherheitsdatenblätter nicht vorgeschrieben sind, müssen bestimmte ergänzende Informationen zu Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen vorgelegt werden. Gemäß der REACH-Verordnung sind Sie kein nachgeschalteter Anwender von Stoffen/Zubereitungen; Sie haben aber eine entscheidende Stellung im Hinblick auf den Informationsfluss innerhalb der Lieferkette. Grundsätzlich ist Ihre Rolle sehr ähnlich der Rolle vor der Einführung der REACH-Verordnung. Entsprechend kommen Ihre früheren Erfahrungen und Methoden zur Übermittlung von Informationen innerhalb der Lieferkette möglicherweise auch bei der Umsetzung der REACH-Verordnung zum Tragen.
Vielleicht können Sie Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung unterstützen. 75 Sie könnten etwa Anstöße zur Verständigung zwischen einem Hersteller oder einem Importeur von Stoffen und Ihren Kunden (häufig nachgeschalteten Anwendern) geben. Die nachgeschalteten Anwender könnten Formulierer von Zubereitungen, aber auch Endverbraucher von Stoffen und Zubereitungen sein.
Ein Formulierer oder ein Endverbraucher von Stoffen oder Zubereitungen (d. h. der nachgeschaltete Anwender) kann seinem Lieferanten eine Verwendung schriftlich mitteilen, damit seine Verwendung als identifizierte Verwendung erfasst wird. Außerdem sollte er seinem Lieferanten eine schriftliche Beschreibung seiner Verwendung(en) zukommen lassen. Der nachgeschaltete Anwender kann für seine Verwendungen eines Stoffes oder einer Zubereitung und/oder für die Verwendungen eines Stoffes oder einer Zubereitung durch seine Kunden auch eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen. Dies könnte z.B. dann von Bedeutung sein, wenn er möchte, dass eine Verwendung vertraulich behandelt wird, oder wenn der Lieferant eine bestimmte Verwendung nicht unterstützen möchte. Der nachgeschaltete Anwender ist möglicherweise nicht in der Lage, ausgehend von den Informationen, die ihm auf einem Sicherheitsdatenblatt oder in einem Expositionsszenario übermittelt wurden, die Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen. Vielleicht benötigt er zusätzliche Informationen vom Lieferanten (z.B. über die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder über eine Expositionsbeurteilung), und es müssen Verwendungsbedingungen angenommen und Tools zur Expositionsbeurteilung verwendet werden. Die entsprechenden zusätzlichen Informationen werden in erster Linie mit der Expositionsbeurteilung in Zusammenhang stehen. Daher müssen Verwendungsbedingungen angenommen und Tools zur Expositionsbeurteilung verwendet werden. In diesem Fall sind Sie als Händler dafür zuständig, die Aufforderung zur Übermittlung weiterer Informationen an Ihren Lieferanten weiterzuleiten und die Antwort des Lieferanten an den nachgeschalteten Anwender zu übermitteln.
15.3 Verpflichtungen von Händlern
15.3.1 Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen
Die Weitergabe von Informationen innerhalb der Lieferkette ist Ihre einzige Verpflichtung nach Maßgabe der REACH-Verordnung. Möglicherweise stehen Sie unmittelbar mit dem Hersteller/Importeur und dem Endverbraucher eines Stoffes/einer Zubereitung in Verbindung; die Lieferkette kann aber auch aus mehreren Akteuren bestehen, und möglicherweise stehen Sie als Händler zwischen zwei nachgeschalteten Anwendern in der Lieferkette (siehe Abbildung 15.1). Im Folgenden sind Informationen zusammengestellt, die Sie unter Umständen weitergeben müssen:
Unter Umständen müssen Sie dokumentieren, dass Sie Ihren Lieferanten um Informationen gebeten haben und dass Sie Ihnen übermittelte Informationen an nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette weitergegeben haben. Daher wird empfohlen, dass Sie entsprechende Anfragen schriftlich an Lieferanten richten und Informationen schriftlich auf Papier oder in elektronischer Form an Kunden übermitteln. Verfahren zur Übermittlung und Handhabung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung können im Rahmen Ihrer Qualitätssicherung beschrieben und in Ihr Qualitätssicherungssystem einbezogen werden.
Händler sind verpflichtet, Informationen über Stoffe/Zubereitungen mindestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Lieferung aufzubewahren ( Artikel 36 der REACH-Verordnung).
Abbildung 15-1 Händler innerhalb der Lieferkette
Eine Übersicht über die Informationen, die Sie an vor- und nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette weiterzugeben verpflichtet sind, ist in Tabelle 26 - Informationsfluss innerhalb der Lieferkette zusammengestellt.
15.3.2 Was geschieht, wenn ein Stoff für eine Verwendung eines Ihrer Kunden nicht registriert wurde?
Wenn Ihr Kunde ein nachgeschalteter Anwender ist, muss er seine eigenen Verwendungsbedingungen mit den Informationen auf dem Sicherheitsdatenblatt und (soweit übermittelt) den maßgeblichen Expositionsszenarien abstimmen. Verwendet er den Stoff oder die Zubereitung abweichend von der Beschreibung im Expositionsszenario, und setzt er den Stoff oder die Zubereitung in einer Menge von insgesamt mindestens 1 t/a ein, muss er die Chemikalienagentur über die betreffenden Unterschiede informieren und Maßnahmen treffen, die eine sichere Verwendung gewährleisten. Wenn er allerdings eine Menge von mindestens 1 t/a verwendet, hat der Kunde folgende Möglichkeiten:
Tabelle 26: Informationsfluss innerhalb der Lieferkette
| Gegenstand | Typ der zugegangenen Informationen | Typ der weiterzuleitenden Informationen | Anmerkungen |
| Vorbereitende Maßnahmen | |||
| Hersteller/Importeur vor Registrierung eines Stoffes | Fragebogen von Lieferanten von Stoffen/Zubereitungen zur Identifizierung von Verwendungen einschließlich der jeweiligen Verwendungsbedingungen | Antworten auf die Fragebogen der Lieferanten | Die vorbereitenden Tätigkeiten vor Registrierung eines Stoffes könnten die Identifizierung von Verwendungen und Verwendungsbedingungen beinhalten. Es wird erwartet, dass vorbereitende Tätigkeiten im Elfjahreszeitraum erfolgen, binnen dessen sämtliche in Mengen von mindestens 1 t/a pro Hersteller/Importeur verwendeten Stoffe zu registrieren sind. |
| Vorbereitende Tätigkeiten nachgeschalteter Anwender und Beantragung der Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung 77 | Antworten auf Fragen von Lieferanten und zusätzliche Fragen zur Klärung von Verwendungsbedingungen | Informationen über die Verwendungen eines Stoffes als solchem oder in Zubereitungen und Erzeugnissen, wahrscheinlich in Verbindung mit einem Antrag auf Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung in der Registrierung des jeweiligen Herstellers/Importeurs | |
| Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationen zu Stoffen und Zubereitungen | |||
| Sicherheitsdatenblatt und entsprechende Informationen | Sicherheitsdatenblatt mit oder ohne Expositionsszenarien | Neue Informationen zu gefährlichen Eigenschaften, Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen, und Aufforderungen zur Übermittlung eines mit der REACH-Verordnung konformen Sicherheitsdatenblatts, wenn dieses nicht binnen der vorgesehenen Frist zugegangen ist 78 | Sicherheitsdatenblätter sind an die nachgeschalteten Anwender weiterzugeben.
Sie müssen in der jeweiligen Landessprache vorliegen und an die jeweiligen nationalen Vorschriften (z.B. zur Gesundheit von Arbeitnehmern) angepasst sein.
Neue Informationen zu Gefährdungen und Informationen, die empfohlene Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen, müssen weitergeleitet werden. |
| Sicherheitsdatenblätter für Zubereitungen und von nachgeschalteten Anwendern erstellte Stoffsicherheitsberichte 79 | Übermittlung von Informationen zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts und/oder eines Stoffsicherheitsberichts für eine Zubereitung auf Anfrage eines nachgeschalteten Anwenders | Anfragen nach zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts durch einen nachgeschalteten Anwender benötigten zusätzlichen Informationen zu Stoffen
Anfragen nach Sicherheitsdatenblättern, wenn gefährliche Stoffe in einer Zubereitung in einer Konzentration oberhalb der Grenzwerte vorkommen, ab denen ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen ist 80 | Wenn ein Kunde als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht für einen Stoff oder eine Zubereitung erstellt, kann er Informationen zu mit Stoffen verbundenen Gefährdungen anfordern.
Unter Umständen erkundigen sich Ihre Kunden nach Sicherheitsdatenblättern auch für Zubereitungen, für die keine Einstufung vorgenommen wurde. Wenn gefährliche Stoffe in Konzentrationen oberhalb des in Artikel 31 Absatz 3 der REACH- Verordnung genannten Grenzwerts enthalten sind, stellen Sie die betreffenden Informationen zur Verfügung. |
| Informationen innerhalb der Lieferkette, wenn Sicherheitsdatenblätter nicht vorgeschrieben sind | Informationen
- zu einem zulassungspflichtigen Stoff oder einem einer Beschränkung unterliegenden Stoff - zur Bestimmung angemessener Risikomanagementmaßnahmen | Selbst wenn ein Sicherheitsdatenblatt nicht vorgeschrieben ist, erhalten Sie vom Lieferanten möglicherweise Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung.
Eine Zubereitung, für die keine Einstufung vorgenommen wurde, kann z.B. einen zulassungspflichtigen Stoff enthalten. Der Lieferant muss die betreffenden Informationen dann zusammen mit der Registrierungsnummer (und der Zulassungsnummer) sowie mit sonstigen erforderlichen Informationen für eine sichere Verwendung der Zubereitung übermitteln. | |
| Informationen für Verbraucher | Informationen über
- die Einstufung (mindestens) - Empfehlungen zu sicheren Verwendungsbedingungen sollten ebenfalls übermittelt werden. | Für eingestufte Stoffe oder Zubereitungen, die zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit vorgesehen sind, wird kein Sicherheitsdatenblatt benötigt, wenn die übermittelten Unterlagen hinreichend sind, um eine sichere Verwendung zu gewährleisten. | |
| Zulassung/Beschränkung 81 | |||
| Fragen von Lieferanten bezüglich der Verwendungen eines als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffs als solchem oder in Zubereitungen | Antworten auf Fragen von Lieferanten bezüglich der Verwendung, aber auch Fragen des nachgeschalteten Anwenders zur
Stoffkonzentration in Zubereitungen (und Erzeugnissen) | Bei (vermutlich) zulassungspflichtigen/Beschränkungen unterliegenden Stoffen kann erwartet werden, dass Mitteilungen in beide Richtungen erfolgen. Dies könnte der Fall sein, wenn Stoffe in die Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden. | |
| Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen 82 (Artikel 33 - siehe Anhang 1) | |||
| In der Lieferkette übermittelte Informationen zu Erzeugnissen | Typ der zugegangenen Informationen
Bei Erzeugnissen, die einen auf der Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe genannten Stoff in einer Konzentration > 0.1 Gew.-% enthalten. - Verfügbare Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses; mindestens der Name des Stoffs | Nachgeschaltete Anwender können Auskünfte zum Gehalt von als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffen verlangen, die in Erzeugnissen enthalten sind. | Sie müssen die Informationen, die Sie vom Lieferanten eines Erzeugnisses erhalten haben, an Ihre Kunden (nachgeschaltete Anwender und Händler/Einzelhändler) weiterleiten. Außerdem müssen Sie Anfragen ggf. an vorgeschaltete Akteure weitergeben. |
| Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen | Wenn in Erzeugnissen ein auf der Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe genannter Stoff in einer Konzentration von mindestens 0,1 Gew.-% enthalten ist
- Verfügbare Informationen zur sicheren Verwendung der Erzeugnisse; mindestens der Name des Stoffs | Anfragen eines Verbrauchers bezüglich eines Erzeugnisses, das einen als besonders besorgniserregend eingestuften Stoff enthält. | Wenn Sie eine Anfrage von einem Verbraucher erhalten, müssen Sie diesem die betreffenden Informationen binnen 45 Tagen nach Zugang der Anfrage kostenlos zukommen lassen. |
| Referenzinformationen zu Expositionsszenarien | Anhang 1 |
1.1 Was ist ein Expositionsszenario?
Aus einem Expositionsszenario erfahren Sie, wie Sie einen gefährlichen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis so verwenden können, dass die Verwendung des Stoffs keine Schäden verursacht. Im Expositionsszenario werden die "Bedingungen einer sicheren Verwendung" sowie die "angemessene Beherrschung von Risiken" in Verbindung mit einer besonderen Verwendung eines gefährlichen Stoffs beschrieben. Das Expositionsszenario kann sich auf einen Stoff oder eine Zubereitung beziehen.
1.2 Wer ist nach Maßgabe der REACH-Verordnung verpflichtet, Expositionsszenarien zu erstellen?
In erster Linie müssen die Hersteller und Importeure von Stoffen im Rahmen der Erstellung ihrer Stoffsicherheitsberichte und der Registrierungsdossiers Expositionsszenarien entwickeln. Nur in besonderen Fällen müssen nachgeschaltete Anwender ein Expositionsszenario erstellen. Expositionsszenarien werden nur für gefährliche Stoffe sowie für als PBT/vPvB eingestufte Stoffe benötigt, die in Mengen von über 10 t pro Jahr und Hersteller/Importeur erzeugt und eingeführt werden.
Häufig wissen Registranten nicht, zu welchem Zweck und in welcher Weise ein Stoff in der Lieferkette verwendet wird. Daher können Sie Annahmen treffen oder von ihren nachgeschalteten Anwendern Informationen über die betreffenden Verwendungsbedingungen einholen. Das letztgenannte Verfahren gewährleistet, dass die tatsächliche Verwendungssituation in der Stoffsicherheitsbeurteilung zutreffender berücksichtigt wird und dass die Expositionsszenarien die meisten Verwendungsbedingungen auf Ebene der nachgeschalteten Anwender besser abdecken.
1.3 Was bedeutet die Aussage, dass ein Expositionsszenario den Lebenszyklus eines Stoffes abdeckt?
In der Stoffsicherheitsbeurteilung müssen alle Phasen des Lebenszyklus berücksichtigt werden, um potenzielle Risiken zu bestimmen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen für eine angemessene Beherrschung dieser Risiken festlegen zu können. Als Lebenszyklus eines Stoffes wird die Zeitspanne von der Herstellung bis zur Entsorgung bezeichnet. Die folgende Tabelle enthält Beispiele für Lebenszyklen von Stoffen:
Tabelle A-1 Beispiele für Lebenszyklen von Stoffen
| Phase des Lebenszyklus | Beispiel Pigment | Beispiel Flammschutzmittel | Beispiel Chrom |
| Herstellung
Produktion des Stoffs | Synthese | Synthese | Abbau und Raffination |
| Formulierung 83
Mischen eines Stoffes mit anderen Stoffen oder Zubereitungen | Mischen von Klebstoff
Mischen von Lacken | Mischen zusätzlicher Packungen | -- |
| Industrielle Verwendung
Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung in einer industriellen Tätigkeit | Lackierung von Möbeln oder Bauteilen in Industrieanlagen | Umrüstung und Herstellung eines mit einem Flammschutzmittel ausgerüsteten Computers | Galvanisieren von Stahl für Kfz-Stoßfänger |
| Gewerbliche Verwendung
Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung in einer gewerblichen Tätigkeit | Beschichten mit Dekolack | -- | Schweißen und
Schleifen von Stoßfängern in einer Werkstatt zur Reparatur der Stoßfänger |
| Verwendung durch Verbraucher
Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung durch Verbraucher | Beschichtung mit einem Dekolack | -- | -- |
| Nutzungsdauer
Verwendung von Erzeugnissen | Innenanstriche in Wohngebäuden | Verwendung des Rechners | Nutzung des Stoßfängers |
| Entsorgung
Entsorgung des Stoffs, der Zubereitung oder des Erzeugnisses | Entsorgung von Lackresten, Entsorgung gestrichener Tapete | Entsorgung des Computers und Rückgewinnung von Material/Recycling | Zerlegen des Fahrzeugs und Rückgewinnung von Material/Recycling |
1.4 Wozu wird ein Expositionsszenario verwendet?
Gemäß der REACH-Verordnung haben Expositionsszenarien zweierlei Funktion:
1.5 Was wird innerhalb der Lieferkette im Expositionsszenario mitgeteilt?
Zurzeit wird davon ausgegangen, dass Expositionsszenarien in unterschiedlicher Form gestaltet werden und unterschiedlich differenziert sein können. Allerdings werden in den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts ein Standardformat sowie ein bestimmter Grundbestand an Informationen (die so genannten Expositionsdeterminanten) vorgeschlagen; diese Vorschläge werden sehr wahrscheinlich berücksichtigt werden. Beispiele für Expositionsszenarien sind den Leitlinien zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts zu entnehmen.
1.6 Beziehen sich Expositionsszenarien immer auf einen bestimmten Stoff?
Nein. Expositionsszenarien können sich auf Gruppen von Stoffen mit ähnlichen Eigenschaften oder auf unterschiedliche Stoffe beziehen, die z.B. in einer Zubereitung enthalten sind (siehe Beispiele für Expositionsszenarien einer Zubereitung in den Anhängen 4-5).
Die meisten Expositionsszenarien werden als Anhänge zu Sicherheitsdatenblättern von Zubereitungen übermittelt. Sicherheitsdatenblätter von Zubereitungen können folgende Informationen beinhalten:
Expositionsszenarien für Zubereitungen können von Formulierern erstellt werden, die Expositionsszenarien zusammenfassen, die ihnen mit den von ihnen verwendeten Stoffen und Zubereitungen zugehen (siehe Abschnitt 13 dieser Leitlinien).
1.7 Was genau ist mit dem Begriff Exposition gemeint?
Der wissenschaftliche Fachbegriff "Exposition" bedeutet das "Ausgesetztsein gegenüber dem Kontakt mit etwas". Jeglicher Kontakt zwischen einer Person oder der Umwelt und einem Stoff wird als Exposition bezeichnet. Eine Exposition kann auf unterschiedlichen Wegen gegeben sein, da Menschen und die Umwelt Stoffe auf verschiedenen Wegen aufnehmen; diese Wege werden als Expositionswege bezeichnet.
Abbildung A-1 Umweltbereiche ("Kompartimente") und Expositionswege beim Menschen
Die Expositionshöhen beim Menschen oder bei der Umwelt - d. h. die Konzentration oder Dosis, der Menschen oder die Umwelt ausgesetzt sind - werden als Zahlenwerte angegeben, die sich auf den Weg beziehen, über den der betreffende Stoff jeweils aufgenommen wird. Die (Schwere der) Wirkung hängt neben der Höhe der Exposition auch von der Dauer und der Häufigkeit der Exposition ab.
Die Expositionshöhe kann ebenso wie die Dauer und die Häufigkeit der Exposition geschätzt oder gemessen werden. Bei manchen Stoffen ist dies möglicherweise bereits geschehen, um zu prüfen, ob Grenzwerte für die Exposition an Arbeitsplätzen oder für Freisetzungen in die Luft und Einleitungen in Gewässer eingehalten werden. Nach Maßgabe der REACH-Verordnung werden Expositionsabschätzungen - oder Messungen der Expositionshöhen - im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung vorgenommen.
1.8 Wie ist ein Expositionsszenario aufgebaut?
Das Expositionsszenario beschreibt die für die Expositionshöhe maßgeblichen "Verwendungsbedingungen". Im Zusammenhang mit den Verwendungsbedingungen werden zwei Parametertypen unterschieden: Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen.
Die Verwendungsbedingungen erläutern, wie ein Verfahren oder eine Tätigkeit durchgeführt wird. Beispiele für entsprechende Informationen sind Menge, Dauer und Häufigkeit der Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung. Weitere Parameter könnten die Betriebstemperatur, Drücke oder pH-Werte oder der Grad der Emissionsbegrenzung einer technischen Anlage sein. (Z. B. wird der Stoff in einem geschlossenen Behälter gehandhabt oder im Freien verwendet?) Grundsätzlich sind die Verwendungsbedingungen maßgeblich für die Emission eines Stoffes in einem Verfahren.
Die Risikomanagementmaßnahmen beinhalten sämtliche Maßnahmen und Vorrichtungen, die eingesetzt werden, um zu verhindern, dass ein aus einem bestimmten Verfahren freigesetzter Stoff mit Menschen oder mit der Umwelt in Berührung kommt. Beispiele für Risikomanagementmaßnahmen sind lokale Entlüftungen, Luftfilter, Anlagen zur Abwasseraufbereitung oder persönliche Schutzausrüstung z.B. in Form von Handschuhen, Atemmasken und Schutzbrillen.
Informationen über die Umgebung, in der eine Chemikalie verwendet wird, können ebenfalls Bestandteil des Expositionsszenarios sein. Möglicherweise werden Informationen beispielsweise auch zur Verdünnung eines Stoffes im Oberflächenwasser oder zum Luftvolumen am Arbeitsplatz benötigt, in das ein Stoff emittiert wird.
1.9 Warum wird eine Expositionsabschätzung benötigt?
Es muss bekannt sein, in welchem Umfang Menschen und die Umwelt einem Stoff ausgesetzt sind, damit entschieden werden kann, ob ein Risiko gegeben ist. Nach Maßgabe der REACH-Verordnung ist ein Risiko dann gegeben, wenn die Expositionshöhe den Grenzwert überschreitet, unter dem keine schädlichen Wirkungen erwartet werden. Der Vergleich der Exposition und der sicheren Konzentration beruht auf Zahlenwerten; daher muss die Exposition quantifiziert werden. Die beiden in der Risikobeschreibung zu vergleichenden Werte sind:
Das Verhältnis zwischen diesen beiden Werten wird für alle potenziellen Risikobereiche bestimmt. Es gibt Aufschluss über den Grad des Risikos des zu schützenden Menschen bzw. der Umwelt bei einer besonderen Verwendung eines Stoffes unter den im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen.
Gleichung 1
| tats.Konz. | PEC | Dosis / Konzentration | |||
| Risikoverhältnis = |
| = |
| oder |
|
| unerhebl . Konz . | PNEC | DNEL |
Wenn die Risikoverhältnisse den Wert 1 überschreiten, werden die mit der Verwendung des betreffenden Stoffs verbundenen Risiken nicht angemessen beherrscht. In diesem Fall sind die Verwendungsbedingungen des (vorläufigen) Expositionsszenarios nicht als sicher zu bewerten, und das Expositionsszenario muss entsprechend angepasst werden. Die Anpassung eines Expositionsszenarios kann in der Aufnahme weiterer Risikomanagementmaßnahmen, in einer Modifizierung der Verwendungsbedingungen oder in der Anpassung der aufgrund ökotoxikologischer Daten bestimmten DNEL-/PNEC-Werte bestehen. Wenn die Verhältnisse kleiner als 1 sind, können die Risiken als angemessen beherrscht betrachtet werden.
Insgesamt ist eine Expositionsabschätzung erforderlich, um festzustellen, ob eine Exposition eintreten könnte, die ein Risiko für Menschen oder für die Umwelt darstellen könnte. Da dies im Allgemeinen nicht einfach nach vernünftigem Ermessen beurteilt werden kann, ist die Quantifizierung der Exposition ein wesentlicher Schritt der Sicherheitsbeurteilung.
| Format des Expositionsszenarios und Erläuterungen | Anhang 2 |
Tabelle A-2 Format des Expositionsszenarios und Erläuterungen zu Verwendungen in verschiedenen Verfahren
| Titel des Abschnitts | Erläuterungen und potenzielle Informationsquellen |
| 1. Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios | Die Kurzbezeichnung kann auch Aufschluss über die im Expositionsszenario berücksichtigten Phasen des Lebenszyklus geben. Informationen zum Deskriptorsystem finden Sie in Abschnitt 7. |
| 2. Beschreibung von im Expositionsszenario berücksichtigten Tätigkeiten/Verfahren | Beschreiben Sie mit eigenen Worten, welche Tätigkeiten oder Arbeitsschritte in Verbindung mit dem betreffenden Stoff durchgeführt werden. |
| 3. Verwendungsbedingungen | |
| 3. 1 Dauer und Häufigkeit der Verwendung | Geben Sie an, wie lang der Stoff täglich verwendet wird.
Erläutern Sie außerdem, wie häufig der Stoff jeden Tag sowie im Laufe eines Jahres verwendet wird. Diese Informationen müssten Sie vom Arbeitsschutzbeauftragten oder vom technischen Personal erhalten oder Bewertungen des Risikos am Arbeitsplatz oder Anträgen auf IVU-Genehmigungen entnehmen können. |
| 3.2 Pro Zeitraum oder pro Tätigkeit verwendete Höchstmenge | Geben Sie an, in welcher Menge der Stoff täglich sowie im Laufe eines Jahres verwendet wird.
Die entsprechenden Informationen müssten Sie vom Arbeitsschutzbeauftragten oder vom technischen Personal erhalten oder Bewertungen des Risikos an Arbeitsplätzen oder Anträgen auf IVU-Genehmigungen entnehmen können. |
| 3.3 Sonstige für die Exposition maßgebliche Verwendungsbedingungen, wie z.B.
- Temperatur - Sonstige | Geben Sie die Temperatur bzw. sonstige maßgebliche Verarbeitungsbedingungen an, unter denen Sie den Stoff aufbringen (z.B. sehr niedrige pH-Werte oder Reinraumbedingungen).
Die benötigten Informationen müssten Sie vom Arbeitsschutzbeauftragten oder vom technischen Personal erhalten oder Anweisungen für die Arbeitnehmer, internen Verfahrensbeschreibungen oder sonstigen technischen Unterlagen entnehmen können. |
| - apazität der aufnehmenden Umgebung (Wasserdurchfluss, Raumgröße x Luftdurchsatz) | Hier sollte die Umgebung beschrieben werden, in die der Stoff emittiert wird.
Informationen zur Einrichtung des Arbeitsplatzes müssten Sie vom Arbeitsschutzbeauftragten erhalten oder Anweisungen an die Arbeitnehmer entnehmen können. Wenn sich die Bedingungen am Arbeitsplatz bei Dienstleistern ändern, sollte zunächst ein Worst-Case-Szenarium angenommen und egebenenfalls angepasst werden (z.B. geringste Raumgröße und ohne Entlüftung). Die Informationen zur aufnehmenden Umgebung werden in erster Linie Aufschluss darüber geben, ob Abwasser in eine kommunale Kläranlage abgeleitet wird und welches Volumen die aufnehmenden Oberflächengewässer (Flüsse) haben. Entsprechende Auskünfte können bei den Gemeinden eingeholt werden. |
| - missions- oder Freisetzungsfaktoren für die betreffenden Kompartimente; | Diese Informationen beziehen sich auf einen Faktor zur Beschreibung des Prozentanteils, in dem ein Stoff in Ihrem Verfahren freigesetzt wird. (Bei diesen Faktoren ist immer anzugeben, in welchem Umfang bereits unter Ziffer 6 beschriebene Risikomanagementmaßnahmen in den Faktor einfließen.)
Diese Faktoren können sich auf Zubereitungen insgesamt (z.B. wenn durch die Aufbringung mit Hilfe einer Spritzpistole ein Aerosol entsteht oder Staubpartikel freigesetzt werden) oder auf in einer Zubereitung enthaltene Stoffe (z.B. wenn während eines Lackierverfahrens Lösungsmittel verdampfen) oder auf als solche aufgebrachte Stoffe beziehen (reine Lösungsmitteldämpfe aus einem Trockenschrank). |
| 4. Aggregatzustand eines Produkts | Liegt der Stoff in einer flüssigen, gasförmigen oder festen Zubereitung vor? |
| 5. Produktspezifikation | Diese Informationen müssen mit den Informationen in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts übereinstimmen. |
| 6. Risikomanagementmaßnahmen 85
- Arbeitnehmerschutz - Umweltschutzmaßnahmen | Erläutern Sie, welche Risikomanagementmaßnahmen am Arbeitsplatz und zum Schutz der Umwelt angewendet werden.
Die benötigten Informationen entnehmen Sie den betreffenden Anweisungen für Ihren Arbeitsplatz oder dokumentierten Bewertungen der Risiken am Arbeitsplatz, oder erkundigen Sie sich beim Arbeitsschutzbeauftragten oder beim technischen Personal.
Außerdem sind Informationen zu Umweltschutzmaßnahmen aufzunehmen (z.B. Informationen in Genehmigungen, Emissionsberichten oder sonstigen für die jeweilige Anlage maßgeblichen Unterlagen).
Bei beiden Maßnahmentypen dokumentieren Sie die Effizienz in Bezug auf den betreffenden Stoff. |
| 7. Entsorgungsmaßnahmen | Beschreiben Sie, wie die bei der Verarbeitung entstehenden Abfälle des betreffenden Stoffs entsorgt werden. |
| 8a. Prognose der Exposition bei den beschriebenen Bedingungen | Hier dokumentieren Sie, wie Sie die Exposition beurteilt haben, und zu welchem Ergebnis Sie gelangt sind. Sie können mehrere Werte angeben, wenn Sie unterschiedliche Verwendungsbedingungen vorgesehen haben, und Sie können Skalierungen vorschlagen. Geben Sie an, welches Tool zur Expositionsabschätzung verwendet wurde. |
| 9. Ein Satz von Variablen, die gemeinsam eine sichere Verwendung gewährleisten | Die Gruppe von Variablen (sowie ein geeigneter Algorithmus), die gemeinsam eine sichere Verwendung gewährleisten, bei denen aber eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der jeweiligen Werte besteht (z.B. aufgrund linearer oder auf einer bekannten Funktion beruhenden Dreisatzberechnungen). Hinweis:
Im Allgemeinen sind dies spezifische Bedingungen für bestimmte Produkttypen.
Außerdem kann in diesem Abschnitt auf ein geeignetes (z.B. benutzerfreundliches) Berechnungs-Tool verwiesen werden.
Soweit maßgeblich, können hier auch sonstige Methoden zur Konformitätsprüfung bei nachgeschalteten Anwendern genannt werden. Dieser Abschnitt ist für Endverbraucher nicht von Bedeutung, da diese das Expositionsszenario nicht an Kunden weiterleiten, die prüfen müssten, ob sie bestehende Anforderungen erfüllen. |
Tabelle A-3 Wesentliche Expositionsdeterminanten
| Wesentliche Expositionsdeterminanten: Determinante | Beispiele (nicht erschöpfend) | Anmerkungen |
| Stoffmerkmale | ||
| Moleküleigenschaften | Molekulargewicht Molekülgröße | Gibt Aufschluss über die Bioverfügbarkeit |
| Physikalische und chemische Eigenschaften | Physikalische Beschaffenheit, Staubentwicklung Dampfdruck (bei Flüssigkeiten) Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient Wasserlöslichkeit | Diese Angabe ist maßgeblich für die Exposition am Arbeitsplatz und die Freisetzung in die Umwelt
Die Genauigkeit der Beschreibung einer Eigenschaft und die Ausführlichkeit der Angaben sind sehr unterschiedlich und hängen von der zu schützenden Zielgruppe sowie davon ab, welche Ausgangsanforderungen an Expositionsmodelle oder Tools gestellt werden. |
| Biologische Eigenschaften | Abbau (Halbwertszeit in Wasser, Boden, Luft) | Die betreffenden Angaben sind maßgeblich für den Abbau in Umweltbereichen (einschließlich Kläranlagen). |
| Merkmale des Expositionsszenarios | ||
| Lebenszyklus eines Stoffes oder Produkts, auf den bzw. die sich das Expositionsszenario bezieht | Herstellung oder Import, Synthese, Mischung, Formulierung, Verwendung, Nutzungsdauer, Entsorgungsphase | Hier wird die maßgebliche Exposition für alle Zielgruppen genannt; die Auswahl eines umfassenden Expositionsszenarios wird unterstützt. |
| Betriebliche Bedingungen | Typ der Tätigkeit/Verwendung
Dauer der Tätigkeit/Verwendung Häufigkeit der Tätigkeit/Verwendung Temperatur, pH-Wert usw. Emissionsbegrenzung des Verfahrens [offenes/geschlossenes Verfahren] | Maßgeblich für den Typ der Exposition (langzeitig/kurzzeitig) und die Festlegung von PNEC- oder DNEL-Werten |
| Merkmale der Zubereitung | Gewichtsfraktion des Stoffs
Migrationsrate | Maßgeblich für die Exposition von Menschen und der Umwelt bei Zubereitungen oder Produkten |
| Verwendete Menge | Umfang der Verwendung [t/a]
Verwendete Menge [kg/Tag usw.] | Diese Angaben sind maßgeblich für das Expositionspotenzial pro Zeitraum. |
| Risikomanagementmaßnahmen (unter Kontrolle des betreffenden Akteurs) | Lokale Entlüftung 86
Behandlung von Abfällen (Wasser) vor Ort Persönliche Schutzausrüstung | Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen eines Verfahrens oder unter unmittelbarer Kontrolle des nachgeschalteten Anwenders |
| Umgebung | ||
| Abmessungen | Volumen des aufnehmenden Kompartiments, Durchflussmengen, Flächen | Raum, Halle, Aufbringungsgeschwindigkeit, behandelte Oberfläche, aufnehmendes Gewässer, Durchfluss |
| Risikomanagementmaßnahmen (außerhalb der Kontrolle des betreffenden Akteurs) | Kläranlage, Abfallbehandlung | Außerhalb der Kontrolle von nachgeschalteten Anwendern liegende
Risikomanagementmaßnahmen, z.B. Kläranlagentyp, Durchfluss |
| Expositionsfaktoren | Einatmungsvolumen Staubaufnahme, Boden | Maßgeblich für das Expositionspotenzial beim Menschen |
| Sonstige Merkmale | Marktdurchdringung, Menge des verwendeten Produkts | Maßgeblich für die Wahrscheinlichkeit sonstiger Emissionen im betreffenden Bereich |
| Form der Dokumentation bei Expositionsszenarien, bei denen mindestens die Verwendungsbedingungen eingehalten werden | Anhang 3 |
Diese Vorlage können Sie zur Dokumentation der Konformität mit dem Expositionsszenario verwenden, wenn eine Abdeckung nicht offensichtlich erkennbar ist (quantitative Unterschiede). Anhand der Vorlage können Expositionsszenarien von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen geprüft werden. Das Format dient zur Orientierung bei der Bewertung und Dokumentation der Konformität. Die Aufzählung der in den Tabellen genannten Punkte ist nicht erschöpfend, deckt aber die häufigsten Elemente eines Expositionsszenarios ab. Falls erforderlich, sind während der Prüfung weitere Elemente in der Reihenfolge hinzuzufügen, in der sie in den betreffenden Expositionsszenarien eingeführt werden.
In die Tabellen sollten Abweichungen vom jeweiligen Expositionsszenario eingegeben werden; dabei ist zu prüfen, ob die Unterschiede quantitativer oder qualitativer Art sind (siehe die Hinweise zu Konformitätsprüfungen in Abschnitt 5 dieser Leitlinien). Wenn die Abweichungen qualitativer Art sind, sollten Sie die Hinweise in Abschnitt 6 dieser Leitlinien zu Entscheidungen in den Fällen beachten, in denen die Verwendungsbedingungen durch das Expositionsszenario des Lieferanten nicht abgedeckt sind.
Sind hingegen nur quantitative Abweichungen angegeben, müssen Sie beurteilen, um welchen Faktor sich die Expositionshöhe gegenüber dem Expositionsszenario geändert hat. Aufgrund des Vergleichs aller Abweichungen und der jeweiligen Auswirkungen auf die Expositionshöhe mit Dreisatzberechnungen sowie aufgrund einer Beurteilung nach vernünftigem Ermessen stellen Sie fest, ob mindestens die im Expositionsszenario beschriebenen Verwendungsbedingungen gegeben sind.
Die Unterlagen sind aufzubewahren und für den eigenen Bedarf sowie für potenzielle Inspektionen zu aktualisieren.
Tabelle A-4 Identifizierung von Verwendungen, Titel des Expositionsszenarios und Abdeckung von Verfahren
| Position | Angabe in Expositionsszenario | Derzeitige Situation | Schlussfolgerung | Erforderliche Maßnahme |
| Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios | Kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da Abweichungen von der Verwendungsbeschreibung keine rechtlichen Verpflichtungen nach sich ziehen, wenn Sie die genannten Verwendungsbedingungen einhalten. | |||
| Beschreibung von abgedeckten Tätigkeiten/Verfahren | ||||
| Nicht ausdrücklich abgedeckte Verfahrensschritte am eigenen Standort (in Abschnitt 2 des Expositionsszenarios nicht genannt)
Erwägungen zu Expositionen aufgrund fehlender Tätigkeiten und Prüfung, ob diese durch die übrigen Tätigkeiten abdeckt sind oder ob eine eingehendere Beurteilung benötigt wird |
Tabelle A-5 Betriebliche Bedingungen
| Position 87 | Betriebliche Bedingungen im Expositionsszenario | Derzeitige betriebliche Bedingungen 6 | Folgen für die Expositionshöhe | Erforderliche Maßnahme 6 |
| (Höchst)dauer des Verwendungsereignisses | ||||
| (Maximale) Häufigkeit des Verwendungsereignisses | ||||
| Verwendete (Höchst)menge pro Zeitraum | ||||
| (Maximale) Verarbeitungstemperatur | ||||
| Konzentration des Stoffs in der Zubereitung/im Erzeugnis | ||||
| Aggregatzustand des Stoffs | ||||
| Weitere Indikatoren wie z.B. die maximale Fläche eines Erzeugnisses bezogen auf den jeweiligen Anteil des Stoffs | ||||
| pH-Wert während der Verwendung | ||||
| ... | ||||
| Kapazität der aufnehmenden Umgebung
- Wasserdurchfluss - Bodenfläche - ... | ||||
| Kapazität des aufnehmenden Arbeitsplatzes
- Luftvolumen/Raumgröße - Luftdurchsatz - ... | ||||
| Kapazität der Umgebung beim Verbraucher
- Raumgröße - | ||||
| Genannte Faktoren für Emission oder Freisetzung | ||||
| Spezifische Bedingungen in Bezug auf den Verschleiß von Erzeugnissen (z.B. Abriebbedingungen) | ||||
| Emissionsbegrenzung des Verfahrens | ||||
| ... | ||||
| 6) Bei quantitativen Abweichungen ist die Möglichkeit einer Skalierung zu bewerten. Dazu sollte der Lieferant angeben, welche Determinanten linear sind und daher skaliert werden können, und welche Berechnungsmethode verwendet werden kann. | ||||
Tabelle A-6 Risikomanagementmaßnahmen
| Position 7 | Risikomanagementmaßnahmen (und jeweilige Wirksamkeit) im Expositionsszenario | Risikomanagementmaßnahmen (und Wirksamkeiten) | Folgen für die Expositionshöhe 8 | Handlungsbedarf |
| Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz | ||||
| Organisatorische Maßnahmen | ||||
| Prozesskontrollen | ||||
| Technische Risikomanagementmaß nahmen wie z.B. Belüftung (spezifizierte Wirksamkeit) | ||||
| Persönliche Schutzausrüstung | ||||
| Umweltschutzmaßnahmen | ||||
| Organisatorische Maßnahmen | ||||
| Prozesskontrollen | ||||
| Technische Risikomanagementmaß nahmen wie z.B. Abwasserbehandlung (spezifizierte Wirksamkeit) | ||||
| Verbraucherschutzmaßnahmen | ||||
| Produktbezogene Risikomanagementmaß nahmen (z.B. Pellets anstelle von Pulvern oder Verwendung von Schutzschichten) | ||||
| Abfallwirtschaftliche Maßnahmen | ||||
| 7) Für die einzelnen Expositionsszenarien sind unter Umständen nicht alle genannten Punkte maßgeblich, und möglicherweise sind weitere, hier nicht genannte Expositionsfaktoren von Bedeutung.
Angaben sind nur bei Abweichungen vorzunehmen.
8) Bei quantitativen Unterschieden ist die Skalierbarkeit zu bewerten. Dazu gibt der Lieferant an, welche Determinanten linear sind und entsprechend skaliert werden können und nach welcher Methode die Berechnung vorzunehmen ist. | ||||
Tabelle A-7 Prognostizierte Expositionshöhen
| Prognostizierte Expositionshöhe bei den einzelnen Expositionswegen wie im Expositionsszenario angegeben | In Messungen oder Modellen nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften ermittelte Expositionshöhen |
| Arbeitnehmer | |
| Umwelt | |
| Verbraucher |
Tabelle A-8 Skalierung von Bedingungen
Wenn Ihr Lieferant Informationen dazu übermittelt hat, unter welchen Bedingungen und in welcher Weise die Verwendungsbedingungen zu skalieren sind, dokumentieren Sie Ihre Bewertung anhand der oben genannten Angaben.
| Prognostizierte Expositionshöhe bei den einzelnen Expositionswegen gemäß dem Expositionsszenario | Aufgrund von Messungen oder Modellen nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften ermittelte Expositionshöhen |
| Zu verwendendes Tool oder anzunehmender Algorithmus | Dokumentation von Änderungen der Parameter und Argumentation bezüglich der Abdeckung |
| Beispiele für Expositionsszenarien bei Zubereitungen - Reinigungsprodukte | Anhang 4 |
| Vorläufiges Beispiel für ein Expositionsszenario zu einer Zubereitung für die gewerbliche Reinigung harter Oberflächen | |
| 1. Kurzbezeichnung | Öffentlichkeit (SU22)
Wasch- und Reinigungsprodukte (PC35) Aufsprühen außerhalb von Anlagen und Anwendungen in der Industrie - gewerblich (PROC11) |
| 2. Tätigkeiten oder Verfahren | - Das gelieferte Produkt ist eine konzentrierte Lösung, die vom Anwender mit Wasser verdünnt wird.
- Das verdünnte Produkt wird auf zu reinigende Oberflächen aufgesprüht. Zu diesem Zweck wird ein geeignetes Trigger-Spray verwendet: - Das Produkt wird mit einem Lappen von der Oberfläche abgewischt. - Durchfeuchtete Lappen werden in Wasser gereinigt und sorgfältig ausgewrungen. - Das zum Auswaschen verwendete Wasser wird mindestens einmal pro Stunde gewechselt. - Reinigung der Ausrüstung |
| Verwendungsbedingungen | |
| 3. Dauer und Häufigkeit | Arbeitnehmer (gewerblich)
8 h/tag, 5 Werktage/Woche Verbraucher Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen. Umwelt Bis zu 365 Tage/Jahr |
| 4.1 Aggregatzustand | Das Produkt ist eine Flüssigkeit. Bei der Aufbringung können Aerosole entstehen. |
| 4.2 Konzentration von Stoffen in der Zubereitung | Eingestufte Stoffe sind im gelieferten Konzentrat in folgenden Konzentrationen vorhanden:
A (Tensid): 6 % B (Lösungsmittel): 2 % C (Duftstoff): 0,3 % |
| 4.3 Menge pro Zeitraum oder Tätigkeit | Arbeitnehmer (gewerblich)
2 kg/Tag Verbraucher Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen. Umwelt - |
| 5. Sonstige für die Exposition maßgebliche Verwendungsbedingungen | Arbeitnehmer (beruflich)
Produktkonzentration in Reinigungslösung: 1 % (maßgeblich für Einatmung und dermale Aufnahme) Temperatur: Raumtemperatur, d. h. 20°C (maßgeblich für Einatmung); möglicher Temperaturbereich 15 bis 30°C Mehrfacher kurzzeitiger Hautkontakt: zwölfmal pro Stunde, Dauer 30 Sekunden (maßgeblich für dermale Aufnahme), d. h. Kontaktzeit insgesamt 0,8 h/Tag Umwelt Es wird davon ausgegangen, dass das Produkt vollständig in das Abwasser entsorgt wird. Wenn das Abwasser nicht über die öffentliche Kanalisation entsorgt wird, muss die Kapazität der aufnehmenden Wasserumgebung mindestens 1000 m3/Tag betragen. |
| Risikomanagementmaßnahmen | |
| 6.1.1 Arbeitnehmerschutz | Exposition durch Einatmung
Keine Maßnahmen erforderlich Dermale Exposition Tragen Sie beim Verdünnen des Produkts Handschuhe (z.B. Latex-Handschuhe). Orale Exposition Es wird nicht davon ausgegangen, dass eine orale Exposition eintritt. |
| 6.1.2 Maßnahmen zum Verbraucherschutz | Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen. |
| 6.2.3 Umweltschutzmaßnahmen | Entsorgen Sie das Reinigungswasser vorzugsweise in die Kanalisation. Das Reinigungswasser darf nicht in kleine Gewässer gegossen werden. |
| 7. Entsorgungsmaßnahmen | Keine Maßnahmen erforderlich |
| Verweise auf Expositionsprognosen und Hinweise dahingehend, wie der nachgeschaltete Anwender beurteilen kann, ob er die im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen erfüllt | |
| 8. Expositionsprognose | Exposition für Arbeitnehmer
Einatmung Prognostizierte Exposition beim Einatmen, ausgehend von ECETOC TRA 88 Für das Risiko maßgebliche Verbindungen: A+C: A: 75 mg/m3; C: 2 mg/m3. ECETOC-Ergebnisse korrigiert für tatsächliche Konzentration in Reinigungslösung Dermale Aufnahme Prognostizierte systemische dermale Exposition ausgehend vom "HERA-Ansatz": Für das Risiko erhebliche Verbindungen A+C: A: 15,2 mg/kg Körpergewicht/Tag, C: 1,8 mg/kg Körpergewicht/Tag Lokale dermale Exposition Bei Verdünnung; Konzentration "A" (6 %) liegt über der DNEL-Konzentration (1 %) für lokale Wirkungen Exposition für die Umwelt Keine maßgebliche Information |
| 9. Hinweise dazu, wie der nachgeschaltete Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen ausführt | Arbeitnehmer
Einatmung: Die sichere Verwendung unter Berücksichtigung der Einatmung ist unabhängig von der Verdünnung des Produkts gewährleistet. Dermal: Vergewissern Sie sich, dass Sie das Produkt mindestens zehnmal verdünnt haben, bevor Sie das Produkt zu Reinigungszwecken einsetzen. Verwenden Sie einen Wassereimer mit einem Fassungsvermögen von mindestens 10 l, damit Sie den Lappen häufig auswaschen können. Wechseln Sie das Wasser im Eimer mindestens einmal pro Stunde. Verwenden Sie pro Tag höchstens 2 kg des Produkts. Verwenden Sie zum Aufbringen des Produkts ein Trigger-Spray. Umwelt: Gießen Sie das zur Reinigung verwendete Wasser vorzugsweise in die Kanalisation. Entsorgen Sie das zur Reinigung verwendete Wasser nicht unmittelbar in kleine Gewässer. |
Tabelle A-9 Stoffdaten zu den Beispielen
| Stoff | Einstufung | Molekul argewicht | Löslichkeit | Dampfdruck | log Kow | Siedepunkt | Durchdringung der Haut | DNEL (Einatmung) | DNEL (dermal, systemisch) | DNEL (dermal, lokal)* | PNEC (Wasser) | PNEC (Sedimente) | PNEC (Boden) |
| (g/mol) | (mg/l) | (Pa) | (-) | °C | % | mg/m3 | mg/kg Körpergew./ Tag | % | μ g/l | mg/kg | mg/kg | ||
| A | Xn; R22 Xi;R38-41 | 302 | 160 | 2.10-11 | 2,18 | 600 | 210 | 60 | 1 | 40 | 1.1 | 1 | |
| B | F; R11 Xi;R36 R67 | 60 | 1.000 000 | 6.100 | 0,05 | 82 | 1400 | 400 | 10-100 | 300 | 0,24 | 0,043 | |
| C | Xn; 21/22 Xi; R36/38 R43 | 164 | 170 | 1,6 | 3,04 | 266 | 245 | 70 | 0,025 | 4,8 | 0,024 | 0,024 | |
| D | Xn; R22 Xi;R38-41 | 302 | 160 | 2.10-11 | 2,18 | 600 | 210 | 60 | 10 | 40 | 1,1 | 1 | |
| E | F;R11 Xi;R36 R66 R67 | 88,1 | 8.300 | 9720 | 0,73 | 30 | 250 | 100 | 96,5 | ||||
| F | Xi; R36/R38 | 132,2 | 85.000 | 163 | 0,98 | 171,5 | 30 | 90,8 | 8,8 | 560 | 0,57 | 0,2 | |
| G | Xi; R36 | 162,2 | 1.000 000 | 2,7 | 0,56 | 231 | 30 | 16,8 | 20 | 1000 | 0,57 | 0,2 |
*) Max. Konzentration des Stoffs in der Lösung, bei der nicht davon ausgegangen wird, dass ein Hautkontakt Schäden für die Haut nach sich zieht
| Vorläufiges Beispiel für ein dem Sicherheitsdatenblatt zu CleanYourHouse beizufügendes Expositionsszenario | |
| 1. Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios | Verbraucher, breite Öffentlichkeit (SU21) Wasch- und Reinigungsprodukte (PC35) |
| 2. Beschreibung von durch das Expositionsszenario abgedeckten Tätigkeiten/Verfahren | - Das Produkt wird auf die zu reinigenden Flächen aufgesprüht.
- Das Produkt wird mit einem Lappen abgewischt. - Der Lappen wird gewaschen (nach der Benutzung). |
| Betriebliche Bedingungen | |
| 3. Dauer und Häufigkeit der Verwendung, bei der das Expositionsszenario eine Beherrschung des Risikos gewährleistet | Arbeitnehmer (beruflich)
- Verbraucher 1 Einsatz pro Tag; Spritzdauer: 1 Minute pro Einsatz: Expositionsdauer 60 Minuten/Tag Umwelt Bis zu 365 Tag/Jahr |
| 4.1 Aggregatzustand des Stoffs oder der Zubereitung (gasförmig, flüssig, Pulver, Granulat, Feststoffe); (ggf.) Oberfläche pro Menge des Erzeugnisses in dem der Stoff enthalten ist | Das Produkt ist eine Flüssigkeit. Es wird als formuliertes Reinigungsprodukt in einem Trigger-Spray geliefert. Bei der Aufbringung bewirkt das Produkt die Entstehung von Aerosolen. |
| 4.2 Konzentration des Stoffs in der Zubereitung oder in dem Erzeugnis | Eingestufte Stoffe sind in der gelieferten Formulierung in folgenden Konzentrationen enthalten:
D (Tensid): 8 % B (Lösungsmittel): 8 % C (Duftstoff): 0,7 % |
| 4.3 Verwendete Menge pro Zeitraum oder pro Tätigkeit, bei der die Risikomanagementmaßnahmen in Verbindung mit weiteren betrieblichen Bedingungen eine Beherrschung des Risikos gewährleisten | Arbeitnehmer (beruflich)
- Verbraucher Max. 500 g Produkt/Tag - realistische Menge: 20 g/Tag Umwelt - |
| 5. Sonstige für die Exposition maßgebliche betriebliche Bedingungen | Arbeitnehmer (beruflich)
- Verbraucher Temperatur: Raumtemperatur, d. h. 20°C (maßgeblich für Einatmung); kann im Bereich 10 bis 30 C liegen. Umwelt Es wird davon ausgegangen, dass das Produkt vollständig in das Abwasser entsorgt wird. Wenn das Abwasser nicht über die öffentliche Kanalisation entsorgt wird, muss die Kapazität der aufnehmenden Umgebung mindestens 1.000 m3/Tag betragen. |
| Risikomanagementmaßnahmen, die in Verbindung mit den Verwendungsbedingungen eine angemessene Beherrschung des Risikos für die verschiedenen Zielgruppen gewährleisten. | |
| 6.1.1 Arbeitnehmerschutz | Das Produkt ist nicht für die gewerbliche Verwendung vorgesehen. |
| 6.1.2 Verbraucherschutzmaßnahmen | Keine Maßnahmen erforderlich |
| 6.2.3 Umweltschutzmaßnahmen | Vorzugsweise Entsorgung des Reinigungswassers in die Kanalisation; das Reinigungswasser darf nicht in kleine Gewässer gegossen werden. |
| 7. Entsorgungsmaßnahmen | Keine Maßnahmen erforderlich |
| Verweise auf Expositionsprognosen und Hinweise dahingehend, wie der nachgeschaltete Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der in diesem Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen durchführt | |
| 8. Prognose der Exposition bei den oben beschriebenen Bedingungen (Einträge 3- 6) | Exposition für Arbeitnehmer
- Exposition für Verbraucher Einatmung Aufgrund von ConsExpo 89 prognostizierte Exposition für Verbraucher durch Einatmung Für das Risiko maßgebliche Verbindungen: Dermal Prognostizierte systemische, dermale Exposition ausgehend vom "HERA-Ansatz". Für das Risiko maßgebliche Verbindungen: D+C: D: 0,4 mg/kg Körpergewicht/Tag, C: 0,1 mg/kg Körpergewicht/Tag Umweltexposition Mitteilung nicht erheblich |
| 9. Hinweise dazu, wie der nachgeschaltete Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen ausführt | Arbeitnehmer
- Verbraucher Verwenden Sie pro Tag höchstens 500 g bzw. 1/2 l des Produktes. Umwelt: Entsorgen Sie das Reinigungswasser vorzugsweise in die Kanalisation. Das Reinigungswasser darf nicht unmittelbar in kleine Gewässer gegossen werden. |
| Beispiel eines Expositionsszenarios für eine Zubereitung - Dekolack | Anhang 5 |
| Vorläufiges Beispiel für ein dem Sicherheitsdatenblatt für das Produkt NicePaint (einen Dekolack) beizufügendes Expositionsszenario | |
| 1. Kurzbezeichnung des Expositionsszenarios | Breite Öffentlichkeit (SU22)
Beschichtungen und Lacke, Füller, Kitte, Verdünnungen (PC9) Auftrag von Klebern und sonstigen Beschichtungen mit Walze oder Pinsel; gewerblich (PROC10) |
| 2. Beschreibung von durch das Expositionsszenario abgedeckten Tätigkeiten/Verfahren | - Vorbereitung des Lacks:
Aufrühren des Lacks, unter Umständen Zugabe von Wasser
- Manueller Auftrag des Lacks in geschlossenen Räumen mit einem Pinsel oder einer Walze - Reinigung der Ausrüstung durch Abspülen mit Wasser |
| Betriebliche Bedingungen | |
| 3. Dauer und Häufigkeit der Verwendung, bei der das Expositionsszenario eine Beherrschung des Risikos gewährleistet | Arbeitnehmer (beruflich)
8 h/Tag, 5 Werktage/Woche Verbraucher Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen. Umwelt Bis zu 365 Tage pro Jahr |
| 4.1 Aggregatzustand des Stoffs oder der Zubereitung | Das Produkt ist eine Flüssigkeit. Es führt beim Auftragen nicht zur Entstehung von Aerosolen. |
| 4.2 Konzentration des Stoffs in der Zubereitung oder in dem Erzeugnis | Eingestufte Stoffe sind in der gelieferten Formulierung in folgenden Konzentrationen enthalten:
E (Lösungsmittel): 10 % F (Lösungsmittel): 2 % G (Lösungsmittel): 5 % |
| 4.3 Pro Zeitraum oder pro Tätigkeit verwendete Menge, bei der die Risikomanagementmaßnahmen in Verbindung mit sonstigen betrieblichen Bedingungen eine Beherrschung des Risikos gewährleisten. | Arbeitnehmer (beruflich)
8 kg/Tag Verbraucher Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen. Umwelt - |
| 5. Sonstige für die Exposition maßgebliche betriebliche Bedingungen | Arbeitnehmer (beruflich)
Temperatur: Raumtemperatur, d. h. 20° C (maßgeblich für Einatmung);. kann zwischen 10 und 30° C liegen. Verbraucher Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen. Umwelt Faktor für Emission in Abwasser: 10 % Wenn das Abwasser nicht über die öffentliche Kanalisation entsorgt wird, muss die Kapazität der aufnehmenden Umgebung mindestens 12 m3/Tag betragen. |
| Risikomanagementmaßnahmen, die in Verbindung mit den Verwendungsbedingungen eine angemessene Beherrschung des Risikos für die verschiedenen Zielgruppen gewährleistet. | |
| 6.1.1 Arbeitnehmerschutz | Keine Maßnahmen erforderlich |
| 6.1.2 Verbraucherschutz | Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen. |
| 6.2.3 Umweltschutz | Das Abwasser ist vorzugsweise in die Kanalisation zu entsorgen und darf nicht in kleine Gewässer gegossen werden. |
| 7. Entsorgungsmaßnahmen | Lackreste und leere Dosen sind über die kommunale Abfallsammlung zu entsorgen. Besondere Entsorgungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. |
| Verweise auf Expositionsprognosen und Hinweise dazu, wie ein nachgeschalteter Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der in diesem Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen ausführt | |
| 8. Prognose der Exposition bei den oben beschriebenen Bedingungen (Einträge 3-6) | Exposition für Arbeitnehmer
Einatmung - berechnet von StoffenManager 90 Konzentration in der Luft: 154 mg/m3 bei Stoff "E"; Konzentration bei "F" und "G": 2,3 bzw. 0,1 mg/m3; RCR insgesamt (E+F+G): 0,6. Dermal - berechnet gemäß der Richtlinie über Biozid-Produkte 91 4,4 mg/kg Körpergewicht/Tag des Stoffs "F" (kritischer Bestandteil); RCR insgesamt (E+F+G): 0,8 Exposition für Verbraucher - Exposition der Umwelt Mitteilung nicht erheblich |
| 9. Hinweise dazu, wie ein nachgeschalteter Anwender beurteilen kann, ob er seine Tätigkeit im Rahmen der im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen durchführt | Arbeitnehmer
- Verbraucher - Umwelt: Das Reinigungswasser wird vorzugsweise in die Kanalisation entsorgt und darf nicht unmittelbar in kleine Gewässer gegossen werden. |
| Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung | Anhang 6 |
Tabelle A-10 Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung maßgeblichen Anforderungen
| EU-Richtlinie 1 | Anforderung | Mögliche Schwierigkeiten | Mögliche Hilfestellung durch die REACH-Verordnung 2 |
| Arbeitnehmergesundheit | |||
| Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe) | Sieht vor, dass Arbeitgeber aufgrund von Risikobeurteilungen Risiken beschreiben, die in Verbindung mit chemischen Arbeitsstoffen bestehen.
Risiken sollten durch Substitution, Prävention, Schutz und Beherrschung verringert werden.
Wenn ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) überschritten wird, muss der Arbeitgeber dies durch Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen verhindern. Die Produktion, Herstellung und Verwendung bestimmter Chemikalien am Arbeitsplatz sowie die in Anhang III beschriebenen Tätigkeiten sind verboten. | Die Bestimmungen zur Risikobeurteilung sind möglicherweise schwer umzusetzen, insbesondere wenn Sie viele verschiedene Chemikalien verwenden.
OELs sind wichtige Instrumente zur Verringerung von Risiken bei bestimmten Arbeitsszenarien. Die in Anhang III genannten Verbote sind insbesondere in kleinen Betrieben vielleicht schwer umzusetzen und zu kontrollieren. | Informationen im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB) können zur Bestimmung der mit Stoffen verbundenen Risiken und der Risikomanagementmaßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken beitragen.
Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt sollte klare Hinweise zu Maßnahmen enthalten, mit denen die betreffenden OELs eingehalten werden können.
Anhand des erweiterten Sicherheitsdatenblatts können Sie feststellen, ob diese Stoffe in verwendeten Zubereitungen (und Erzeugnissen, in denen eine Freisetzung des Stoffs vorgesehen ist) enthalten sind. |
| Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit | Sieht vor, dass Arbeitgeber Risiken beurteilen, karzinogene und erbgutverändernde Produkte durch weniger gefährliche Produkte ersetzen (wenn möglich) und bei Herstellung und Verwendung geschlossene Systeme einsetzen. Wenn der Einsatz eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich ist, muss die Expositionshöhe so weit wie möglich reduziert werden. Außerdem müssen Arbeitgeber Verfahren und technische Steuerungsmaßnahmen entwickeln, um Freisetzungen am Arbeitsplatz zu vermeiden oder auf ein Minimum zu begrenzen. | Diese Vorschriften sind wichtige Instrumente zur Verringerung der mit bestimmten Arbeitsszenarien verbundenen Risiken; unter Umständen sind die Vorschriften für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aber schwierig umzusetzen. Zu Kontrollzwecken werden entsprechende Ressourcen benötigt. | Erweiterte Sicherheitsdatenblätter können Ihnen mit klaren Empfehlungen zu den am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen helfen, die zur Begrenzung der Exposition durch karzinogene Stoffe erforderlich sind. |
| Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Art, Umfang und Dauer der Exposition im betreffenden Unternehmen und/oder in der betreffenden Einrichtung zu beurteilen, um Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken sowie mögliche Wirkungen bei Schwangerschaften oder in der Stillzeit beurteilen und entscheiden zu können, welche Maßnahmen zu treffen sind. | Die Vorschriften sind wichtige Instrumente zur Verringerung der Risiken in Verbindung mit bestimmten Arbeitsszenarien; in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind die Vorschriften unter Umständen aber schwierig umzusetzen. Zu Kontrollzwecken werden entsprechende Ressourcen benötigt. | Informationen im erweiterten Sicherheitsdatenblatt können dabei helfen, die mit Stoffen verbundenen Risiken zu bestimmen und enthalten klare Hinweise zu den zur Begrenzung dieser Risiken erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen. |
| Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit | Arbeitgeber müssen persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung stellen und Arbeitnehmer über Risiken aufklären, gegen die sie die persönliche Schutzausrüstung schützt. Die Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die persönliche Schutzausrüstung für die betreffenden Risiken angemessen ist; dazu müssen sie eine Risikobeurteilung durchführen, die jedoch keinerlei Erhöhung des Risikos mit sich bringen darf. | Die Richtlinie enthält keine näheren Informationen dahingehend, wie die Arbeitgeber die jeweils geeignete persönliche Schutzausrüstung auswählen. Die Bestimmungen zur Risikobeurteilung sind unter Umständen schwierig umzusetzen, insbesondere für kleine Betriebe. | Informationen auf dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt können Ihnen helfen, die mit Stoffen verbundenen Risiken zu bestimmen und enthalten klare Hinweise zu Risikomanagementmaßnahmen, die zur Begrenzung dieser Risiken erforderlich sind. |
| Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) | Arbeitgeber führen eine Risikobeurteilung durch; dabei sollten soweit technisch möglich, alle lärmbedingte Reaktionen und auf für die Arbeit maßgebliche toxische Stoffe zurückzuführende Wirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. | Unter Umständen ist es schwierig für Sie, festzustellen, ob toxische Stoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind. Selbst wenn diese identifiziert werden können, kann die Berechnung der Auswirkungen von Reaktionen auf Lärmpegel Probleme bereiten. | Informationen auf dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt können Ihnen helfen, die mit toxischen Stoffen verbundenen Risiken zu bestimmen und enthalten klare Hinweise zu Risikomanagementmaßnahmen, die zur Begrenzung dieser Risiken erforderlich sind. |
| Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen | Diese Richtlinie ist maßgeblich für Geräte mit eigener Zündquelle, die zur Verwendung in potenziell explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen sind und bei normalen atmosphärischen Bedingungen eingesetzt werden. Die Richtlinie berücksichtigt wesentliche Komponenten für eine sichere Verwendung sowie Sicherheitsvorrichtungen, die zur sicheren Verwendung dieser Geräte beitragen. | - | Wenn Sie bereits Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie getroffen haben, finden Sie in dieser Richtlinie möglicherweise gute Hinweise und Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen nach Maßgabe der REACH-Verordnung. |
| Produktsicherheit | |||
| Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit | Diese Richtlinie verpflichtet Importeure und Hersteller von zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehenen Produkten sicherzustellen, dass ihre Produkte unter normalen und bei vernünftiger Betrachtungsweise absehbaren Verwendungsbedingungen keine unannehmbaren Risiken für die menschliche Gesundheit oder für Sachwerte darstellen. Hersteller müssen Verbrauchern maßgebliche Informationen zukommen lassen, damit diese die mit einem Produkt verbundenen Risiken bewerten und Vorsichtsmaßnahmen gegen diese Risiken treffen können. | Eine zufrieden stellende Bewertung der mit in Produkten enthaltenen Stoffen verbundenen Risiken ist unter Umständen schwierig, wenn keine zuverlässigen Informationen der Lieferanten vorliegen. | Die auf einem erweiterten Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen können Herstellern helfen, die mit von ihnen verwendeten Stoffen und Zubereitungen verbundenen Risiken zu bestimmen und festzustellen, ob die Stoffe und Zubereitungen für Verbraucherprodukte geeignet sind.
Mit der REACH-Verordnung werden erstmals Vorschriften zu in Erzeugnissen enthaltenen Stoffen eingeführt. Dank dieser Vorschriften können Sie feststellen, ob eingeführte Erzeugnisse die Anforderungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit erfüllen. |
| Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug | In Verkehr gebrachtes Spielzeug darf die Sicherheit und/oder Gesundheit von Anwendern oder Dritten nicht gefährden. Das Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen in Mengen enthalten, die für die Gesundheit von Kindern, die das Spielzeug verwenden, gefährlich sein könnten (außer - vorbehaltlich der Einhaltung einer bestimmten Höchstkonzentration - wenn sie wesentlich für das Funktionieren des Spielzeugs sind). | Bschränkungen für die Verwendung spezifizierter Stoffe sind nicht vorgesehen; die Verwendung hängt vom tatsächlichen Risiko ab. Eine zufrieden stellende Bewertung der mit in Produkten enthaltenen Stoffen verbundenen Risiken ist unter Umständen schwierig, wenn keine zuverlässigen Informationen der Lieferanten vorliegen. Wenn keine Daten von Lieferanten vorhanden sind, kann es schwierig sein, die Konzentration von Stoffen in Ausgangsmaterialien zu bewerten. | Informationen auf einem erweiterten Sicherheitsdatenblatt können Herstellern helfen, gefährliche Stoffe in von ihnen verwendeten Zubereitungen (und Erzeugnissen) zu bestimmen. Die genannten Risikomanagementmaßnahmen können Ihnen bei der Beurteilung helfen, ob die Stoffe bei der Herstellung von Spielzeug sicher verwendet werden können. |
| Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte | Gebäude müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner durch sie nicht gefährdet werden. | Wenn die technische Leistungsfähigkeit im Widerspruch zur Notwendigkeit einer Reduzierung von Risiken in Verbindung mit schädlichen Stoffen steht, können entsprechende Normen entwickelt werden. | Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt kann Bauunternehmen helfen, sichere Verwendungen von Zubereitungen und erforderliche Risikomanagementmaßnahmen zu bestimmen. |
| Umweltschutz | |||
| Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVURichtlinie) | Ein Genehmigungsantrag muss Beschreibungen von Roh- und Hilfsstoffen sowie Angaben zu Art und Menge der zu vorhersehbaren Emissionen, Informationen zur vorgesehenen Technologie und zu sonstigen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen und Angaben zu geplanten Maßnahmen zur Überwachung von Emissionen enthalten. | Wenn in den betreffenden BVT-Merkblättern nicht auf eine Notwendigkeit zur Verringerung von Emissionen hingewiesen wird, muss mit entsprechendem Fachwissen beurteilt werden, wo die jeweilige Chemikalie voraussichtlich in wesentlichen Mengen freigesetzt wird. Außerdem müssen Antragsteller Möglichkeiten zur Verringerung von Emissionen bestimmen und bewerten; dies kann mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sein. | Erweiterten Sicherheitsdatenblättern können nützliche Informationen zur Beschaffenheit und zur Konzentration von Stoffen entnommen werden, die in Roh- und Hilfsstoffen enthalten sind; diese Informationen können zur Bestimmung absehbarer Emissionen beitragen. Außerdem können erweiterte Sicherheitsdatenblätter hilfreiche Angaben zu Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen enthalten. |
| Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten | Die Richtlinie begrenzt die Verwendung spezifizierter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten. | Wenn Sie elektrische und elektronische Geräte herstellen, ist Ihnen die Zusammensetzung der in diesen Geräten verwendeten Bestandteile möglicherweise nicht bekannt. Sie müssen in der Lage sein, die Konformität mit der Richtlinie zu dokumentieren; Voraussetzung dafür ist die Kenntnis der Zusammensetzung von Bestandteilen. | Mit der REACH-Verordnung werden zum ersten Mal Anforderungen in Bezug auf in Erzeugnissen enthaltene Stoffe eingeführt. Aufgrund dieser Anforderungen werden Sie feststellen können, ob eingeführte Erzeugnisse die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. |
| Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle | Die Richtlinie sieht die Erstellung einer Liste "gefährlicher Abfälle" vor. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Standorte zu erfassen und zu benennen, an denen gefährliche Abfälle entsorgt werden; außerdem müssen sie das Mischen unterschiedlicher Kategorien gefährlicher Abfälle verbieten und sicherstellen, dass Abfälle beim Sammeln, Transportieren und vorübergehenden Lagern ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind. | Auf der Liste genannte Abfälle werden als gefährlich betrachtet und unterliegen hinsichtlich ihrer Entsorgung besonderen Anforderungen. Unter Umständen ist Ihnen aber nicht bewusst, dass Ihre Abfälle auf dieser Liste enthaltene Erzeugnisse enthalten. | Aus erweiterte Sicherheitsdatenblättern können nützliche Informationen zur Beschaffenheit und zur Konzentration von in Roh- und Hilfsstoffen enthaltenen Stoffen hervorgehen, die Ihnen bei der Bestimmung gefährlicher Abfälle helfen.
Darüber hinaus können sie hilfreiche Informationen zu einer sicheren Entsorgung von Abfällen enthalten. |
| Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen | Diese Richtlinie legt Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in Abgasen und Höchstwerte für flüchtige Emissionen fest. Die Richtlinie bietet Betreibern in der Industrie die Möglichkeit einer Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzwerten, wenn sie durch andere Mittel die gleiche Reduzierung erreichen, die auch nach Maßgabe der ansonsten bestehenden Verpflichtung erzielt würde. Dazu könnten Produkte mit einem Lösungsmittelanteil durch Produkte mit einem geringen Lösungsmittelanteil oder durch lösungsmittelfreie Produkte ersetzt und Verfahren auf lösungsmittelfreie Prozesse umgestellt werden. | Die Anforderungen der Richtlinie über flüchtige organische Verbindungen sind in Kleinbetrieben schwierig zu erfüllen, weil der Erwerb vieler Vorrichtungen zur Erfassung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen mit einem hohen Kostenaufwand einhergeht. | Wenn Sie bereits Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinie getroffen haben, liegen Ihnen möglicherweise wertvolle Informationen und gutes Material zu Risikomanagementmaßnahmen gemäß der REACH-Verordnung vor. Insbesondere erhalten Sie unter Umständen hilfreiche Informationen zu prozessintegrierten Lösungen und zu Substitutionsmöglichkeiten, bei denen sich der Einsatz von Endof-Pipe- Technologien erübrigt. |
| 1) Die REACH-Verordnung kann Ihnen auch helfen, nationale Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit, Produktsicherheit und Umweltschutz zu erfüllen.
2) Die REACH-Verordnung kann Ihnen zwar helfen, die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu erfüllen; die Konformität mit einem Expositionsszenario ist jedoch nicht mit der Erfüllung der sonstigen geltenden Rechtsvorschriften gleichzusetzen. Unbeschadet der Konformität mit Expositionsszenarien sind die sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beachten. | |||
| Eine strukturierte Übersicht über den Kommunikationsbedarf innerhalb der Lieferkette | Anhang 7 |
Diese Übersicht soll als Checkliste des "gesamten" Kommunikationsbedarfs sowohl zwischen nachgeschalteten Anwendern und anderen Akteuren in der Lieferkette als auch zwischen nachgeschalteten Anwendern und Behörden dienen. Die Checkliste trägt dazu bei sicherzustellen, dass geeignete Tools und Formate entwickelt werden, die nachgeschalteten Anwendern bei der Erfüllung der vorgeschriebenen Kommunikationsschritte helfen.
Tabelle 1: Kommunikationsbedarf - Übersicht
| (A) Gegenstand | (B) Übermittelnder | (C) Empfänger | (D) Zeitpunkt | (E) Abschnitt in technischen Leitlinien | (F) Verfügbare Tools und Formate | |
| Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung | ||||||
| 1. | (Freiwillige) Anforderung von Informationen, die bei der Registrierung helfen können | Lieferant (Hersteller/Importeur; Händler; nachgeschaltete Anwender) | Alle nachgeschalteten Anwender | Jederzeit vor der Registrierung | TGD 3 | Hinweise in RIP 3.2-2 |
| 2. | (Freiwillige) Bereitstellung von für die Registrierung hilfreichen Informationen zu Verwendungen (Artikel 37 Absatz 1) | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Jederzeit vor der Registrierung | TGD 3 | Hinweise in RIP 3.2-2 |
| 3. | (Freiwillige) Anfrage dahingehend, ob für einen Stoff eine Registrierung beabsichtigt ist | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Jederzeit vor der Registrierung | TGD 3 | Liste vorregistrierter Stoffe |
| 4. | (Freiwillige) Anfrage, ob vorgesehen ist, eine Verwendung in einer Registrierung/in einem Expositionsszenario zu berücksichtigen | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Jederzeit vor der Registrierung | TGD 3 | |
| 5. | (Freiwillige) Bekundung von Interesse an einem in der Vorregistrierungsliste der Chemikalienagentur nicht genannten Stoff | Alle nachgeschalteten Anwender | Agentur | Nach Veröffentlichung der Vorregistrierungsliste | TGD 3 | Bestandteil von REACH-IT? |
| Nach entsprechenden Informationen erforderliche Maßnahmen - Stoffe als solche oder in Zubereitungen | ||||||
| 6. | . (Freiwillige) Anforderung eines mit der REACH- Verordnung konformen Sicherheitsdatenblatts, wenn dieses nicht fristgerecht zugegangen ist | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Erste Lieferung nach der Registrierung | TGD 4 | |
| 7. | (Freiwillige) Anforderung von Informationen gemäß Artikel 32 (bei nicht gefährlichen Stoffen), wenn nicht fristgerecht zugegangen | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Erste Lieferung nach der Registrierung | TGD 4 | |
| 8. | [Format für Informationen gemäß Artikel 32] | Lieferant (Hersteller/Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Alle nachgeschalteten Anwender | Erste Lieferung nach der Registrierung | TGD 4 | Anhang II, Sicherheitsdatenblatt, Hinweise von Branchenverbänden |
| Aufgrund von Informationen erforderliche Maßnahmen - Stoffe in Erzeugnissen | ||||||
| 9. | (Freiwillige) Anforderung von Informationen dahingehend, ob in einem Erzeugnis einer Beschränkung unterliegende Stoffe enthalten sind | Nachgeschaltete Anwender, denen Erzeugnisse geliefert werden | Lieferant (Produzent/ Importeur) von Erzeugnissen | Sobald mit der Durchführung von Verfahren begonnen wird, die Beschränkungen unterliegen | TGD 4 | |
| 10. | (Freiwillige) Anforderung von Informationen dahingehend, ob in einem Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC = Substances of Very High Concern) in Konzentrationen > 0,1 % enthalten sind | Nachgeschaltete Anwender, an die Erzeugnisse geliefert werden | Lieferant (Produzent/ Importeur) von Erzeugnissen | Nach Veröffentlichung der
Kandidatenliste | TGD 4 | |
| 11. | Informationen zu SVHC in Erzeugnissen gemäß Artikel 32 Absatz 2 | Lieferant (Produzent/Importeur) von Erzeugnissen | Empfänger von Erzeugnissen | Binnen 45 Tagen nach Zugang der Anforderung | TGD 4 | |
| 12. | [Format zur Übermittlung von Informationen zu SVHC in Erzeugnissen gemäß Artikel 7 Absatz 2] | Lieferant (Produzent/Importeur) von Erzeugnissen | Agentur | [Nicht spezifiziert] | TGD 4 | Die Chemikalienagentur wird dies in REACH IT aufnehmen. |
| Prüfung auf Konformität mit dem Expositionsszenario | ||||||
| 13. | Mitteilung der Verwendung eines gefährlichen Stoffs, der im Expositionsszenario des Lieferanten nicht abgedeckt ist (Artikel 38 Absatz 1); dabei sind die verschiedenen Ausnahmen und möglicherweise entsprechend andere Aufklärungsanforderungen zu beachten. | Nachgeschaltete Anwender | Agentur | Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung | TGD 5 | Die Chemikalienagentur wird dies in REACH IT berücksichtigen. |
| 14. | (Freiwillige) Dokumentation der Konformität mit dem Expositionsszenario, insbesondere, wenn die Bedingungen nicht genau übereinstimmen | Alle nachgeschalteten Anwender | Lokale Regulierungsbehörden | Nach Zugang des Sicherheitsdatenblatts/ Expositionsszenariums des Lieferanten | TGD 5 | Anhang 1 dieser Leitlinien |
| Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts als nachgeschalteter Anwender | ||||||
| 15. | (Freiwillige) Prüfung, ob ein generisches Expositionsszenario erstellt wurde (von einem Branchenverband) | Nachgeschalteter Anwender prüft die Möglichkeit der Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts | Branchen- verband, sonst. | Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung | TGD 7 | Hinweise in RIP 3.2- 2; Standardcodes weiter gefasster Verwendungsbeschreibungen, Branchenverbände |
| 16. | (Freiwillige) Einholung weiterer Informationen vom Lieferanten, um als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen zu können | Nachgeschalteter Anwender prüft die Möglichkeit der Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung | TGD 7 | Ausgehend von dem Format für Verwendungsbeschreibungen/Expositionsszenarien in RIP 3.2-2, Abschnitt 9 dieser TGD |
| 17. | (Freiwillige) Einholung von Informationen zu Stoffeigenschaften, um einen Stoffsicherheitsbericht als nachgeschalteter Anwender erstellen zu können | Nachgeschalteter Anwender erstellt Stoffsicherheitsbericht | Eigener Lieferant, anderer Hersteller/Importeur eines Stoffes oder SIEF (Substance information Exchange Forum) | Nach Registrierung eines Stoffes vor Beginn der Verwendung | TGD 7 | SIEF möglichst zu prüfen, u. U. IT-gestützt |
| 18. | (Freiwillige) Einholung von Informationen zur Verwendung eines Stoffes durch einen Kunden, um eine Stoffsicherheitsbeurteilung als nachgeschalteter Anwender vornehmen zu können. | Alle nachgeschalteten Anwender, vorwiegend Formulierer | Nachgeschaltete Anwender (Kunden, Händler) | Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung | TGD 9 | Ausgehend von Beispiel in RIP 3.2-2, Fragebogen |
| Beantragung der Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung | ||||||
| 19. | Beantragung der Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung ( Artikel 37 Absatz 2) | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Mindestens 12 Monate vor Ablauf der Registrierungsfrist | TGD 8 | RIP 3.2-2 TGD Teil A und Abschnitt 8 dieser Leitlinien |
| 20. | (Freiwillige) Prüfung, ob ein generisches Expositionsszenario erstellt wurde (von einem Branchenverband) | Nachgeschalteter Anwender möchte eigene Verwendung vertraulich behandeln. | Branchenverband oder sonst. | Mindestens 12 Monate vor Ablauf der Registrierungsfrist | TGD 8 | Hinweise in RIP 3.2-2; Standardcodes für weit gefasste Verwendungsbeschreibung |
| 21. | Mitteilung, dass eine Verwendung aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht als identifizierte Verwendung erfasst werden kann | Lieferant (Hersteller/Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Nachgeschalteter Anwender beantragt, dass eine Verwendung als identifizierte Verwendung erfasst wird | "unverzüglich" | TGD 8 | |
| Erfassung von Informationen zu Verwendungen | ||||||
| 22. | (Freiwillige) Erfassung von Informationen zur eigenen Verwendung eines Stoffes | Alle nachgeschalteten Anwender, vorwiegend aber gewerbliche Anwender | [sonstige Abteilungen/ Bereiche innerhalb des eigenen Unternehmens] | Jederzeit vor der Registrierung oder vor der Erstellung einer
Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender | TGD 9 | RIP 3.2-2 TGD Teil A |
| 23. | (Freiwillige) Einholung von Informationen über die Verwendung eines Stoffes beim Kunden, um als nachgeschalteter Anwender eine Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen zu können. | Alle nachgeschalteten Anwender, vorwiegend jedoch Formulierer | Nachgeschaltete Anwender (Kunden,
Händler) | Nach Registrierung des Stoffs vor Beginn der Verwendung | TGD 9 | Beispiel in RIP 3.2-2 |
| Mitteilung neuer Gefährdungsinformationen an Lieferanten | ||||||
| 24. | Mitteilung neuer Informationen zu gefährlichen Eigenschaften (Artikel 34) | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Jederzeit (nicht spezifiziert) | TGD 10 | Standardformate nicht hilfreich |
| 25. | Benachrichtigung, wenn die Einstufung eines Stoffes von der Einstufung des Lieferanten abweicht (Artikel 38 Absatz 4) | Alle nachgeschalteten Anwender | Jederzeit (nicht spezifiziert) | TGD 10 | Die Chemikalienagentur wird dies in REACH IT berücksichtigen. | |
| Aufklärung von Lieferanten über Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen | ||||||
| 26. | Weitergabe von Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Jederzeit (nicht spezifiziert) | TGD 11 | Kein Standardformat, Expositionsszenarium (ggf.) mit Expositionsabschätzung |
| Erfüllung von Anforderungen im Zusammenhang mit der Zulassung | ||||||
| 27. | Notifizierung der Verwendung eines zulassungspflichtigen Stoffs (Artikel 66 Absatz 1) | Nachgeschaltete Anwender | Binnen drei Monaten nach der erstmaligen Lieferung des Stoffs | TGD 12 | Die Chemikalienagentur wird dies in REACH IT berücksichtigen. | |
| 28. | (Freiwillige) Anfrage, ob ein Lieferant die Beantragung einer Zulassung für die Verwendung eines Stoffes beabsichtigt | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/Importe ur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender) | Nachdem ein Stoff in Anhang XIV aufgenommen wurde | TGD 12 | |
| 29. | (Freiwillige) Verständigung mit potenziellen Partnern hinsichtlich der Möglichkeit eines gemeinsamen Antrags auf Zulassung der Verwendung eines Stoffes | Alle nachgeschalteten Anwender | Lieferant (Hersteller/ Importeur, Händler, sonstige nachgeschaltete Anwender); Kunden; Wettbewerber | Nachdem ein Stoff in Anhang XIV aufgenommen wurde | TGD 12 | Mögliche Hinweise in RIP 3.7?? |
*) Rechtlicher Hinweis
In den vorliegenden Leitlinien zu REACH wird erläutert, welche Verpflichtungen sich aus der REACH-Verordnung ergeben und wie sie zu erfüllen sind.
Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der REACH-Verordnung.
Bei den hier vorliegenden Informationen handelt es sich nicht um Rechtsauskünfte.
Die Europäische Chemikalienagentur übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Leitlinien.
Haftungsausschluss
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Arbeitsübersetzung aus der Quellsprache Englisch.
Diese Übersetzung wurde vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt und auf Vollständigkeit geprüft. Der wissenschaftlichfachliche Wortlaut wird noch einer Überprüfung unterzogen.
Es sei darauf hingewiesen, dass ausschließlich die ebenfalls von dieser Website abrufbare englische Fassung als Originalfassung anzusehen ist.
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