Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

Vom 26. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 42 vom 29. Juni 2261)



Drucksachen: BT 8387, 8882 BR 1088/01, 352/02



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes Das Grundstoffüberwachungsgesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.  "2. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen."

2. In § 2 Nr. 8 werden nach dem Wort "Verarbeiten" das Komma und das Wort "Reinigen" gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "betriebenen" die Wörter "erlaubnis- oder anzeigepflichtigen" eingefügt.

4. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit, die von ihnen mit der Untersuchung von Grundstoffen beauftragten Behörden sowie entsprechende ausländische Behörden.  "2. Behörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit."

5. In § 14 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "sowie Behörden und behördliche Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, europäische und internationale Behörden und behördliche Einrichtungen, jeweils mit Sitz in der Gemeinschaft für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit" eingefügt.

6. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Anzeige

Wer die in Kategorie 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen oder an Dritte abgeben, veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will, muß dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt oder von denen aus er mit ihnen Handel treibt, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich anzeigen. Satz 1 gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersendet dem Anzeigenden innerhalb eines Monats eine Bestätigung; dies gilt auch im Falle einer Anzeige nach Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung

 " § 15 Anzeige

Wer die in Kategorie 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen oder an Dritte abgeben, veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will, muss dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt oder von denen aus er mit ihnen Handel treibt, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich anzeigen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist auch für Anzeigen nach Artikel 2a Abs. 2 der

Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersendet dem Anzeigenden innerhalb eines Monats eine Bestätigung. Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2, Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke sowie die in § 7 Abs. 3 Nr. 2 genannten Behörden sind von den vorgenannten Anzeigepflichten befreit."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringen, müssen über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen führen:
  1. die Bezeichnung des Grundstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs oder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien,
  3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.

Der Verpflichtete nach Satz 1 hat den Unterlagen außerdem eine Erklärung des Kunden beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Grundstoffe ersichtlich ist. Bei einem ständigen Kunden genügt eine Erklärung, die alle Vorgänge der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer eines Jahres abdeckt. Die Angaben nach Satz 1 müssen auch in allen Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke.

 "(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringen, müssen jeden einzelnen Vorgang anhand der Rechnungen, Lieferscheine, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstiger Handels-, Geschäfts- oder Beförderungsunterlagen vollständig dokumentieren, so dass diese sicheren Aufschluss geben über:
  1. die Bezeichnung des Grundstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs oder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien,
  3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.

Der Verpflichtete nach Satz 1 hat den Unterlagen außerdem eine Erklärung des Kunden beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Grundstoffe ersichtlich ist. Bei einem ständigen Kunden genügt für einen Grundstoff der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung eine einmalige Erklärung, die alle Vorgänge mit diesem Grundstoff für die Dauer eines Jahres abdeckt. Die vorstehenden Erklärungen sind nicht erforderlich bei der Lieferung an den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie den Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke, sofern es sich um übliche Bezugsmengen im Rahmen des Betriebs einer Apotheke oder einer tierärztlichen Hausapotheke handelt. Satz 1 gilt nicht für den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie den Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die Überwachung unmittelbar zur Verfügung zu halten. Sie können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Es muß sichergestellt sein, daß die gespeicherten Daten
  1. mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten zu fertigen, von dem Verantwortlichen zu unterschreiben und während der in Satz 1 genannten Frist aufzubewahren.

 "(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind sechs Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die Überwachung unmittelbar zur Verfügung zu halten. Sie können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten
  1. mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können."

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Bestätigung nach § 15 Satz 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Grundstoff der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung die jeweilige Menge zu melden, die
  1. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
  2. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern und Nummer der Ausfuhrgenehmigungen,
  3. abgegeben wurde.

Auf Verlangen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben.

 "(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder einer Bestätigung nach § 15 Satz 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Grundstoff der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung die jeweilige Menge zu melden, die

1. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,

2. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern und Nummern der Ausfuhrgenehmigungen,

3. abgegeben wurde,

4. be- oder verarbeitet oder zum Be- oder Verarbeiten verwendet wurde.

Eine Meldung hat auch zu erfolgen, wenn meldepflichtige Vorgänge nicht stattgefunden haben. Auf Verlangen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Meldepflichtige nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise von den Meldepflichten befreien, wenn sie nur mit allgemein üblichen Kleinmengen am Verkehr teilnehmen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Makler, Kommissionäre und andere Geschäftsvermittler sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Geschäftsvorgängen, an denen sie mitgewirkt haben, alle weiteren Wirtschaftsbeteiligten, die Art und Menge der Grundstoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie das Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.  "(3) Makler, Kommissionäre, andere Geschäftsvermittler oder sonstige Wirtschaftsbeteiligte, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Geschäftsvorgängen, an denen sie mitgewirkt haben, alle weiteren Wirtschaftsbeteiligten oder andere Handeltreibende, die Art und Menge der Grundstoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie das Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vergangene Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten.  "(5) Die Meldung der Ausfuhren von Grundstoffen der Kategorie 2 oder 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage einer offenen Einzelgenehmigung erfolgten, ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vergangene Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten. Alle übrigen Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils für das vergangene Kalenderhalbjahr bis zum 31. Januar und 31. Juli schriftlich zu erstatten."

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "besitzen" das Komma gestrichen und werden die Wörter "oder nach § 15 oder Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig sind," eingefügt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz l Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

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3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Gemeinschaft, die Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.  "3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung über die Genehmigung zur Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden können, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In besonders schweren Fällen sind die §§ 43a und 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden."

c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern "Rechtsakte der" das Wort "Europäischen" eingefügt.

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,  "4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Vorgang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt,".

b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder eine Handelsunterlage nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt, "5. entgegen § 16 Abs. 2 die in § 16 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt,".

c) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

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9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Gemeinschaft, die Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.  "9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 oder der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils gelten den Fassung, die Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 als Straftat geahndet werden kann."

d) In Absatz 2 wird die Angabe "50 000 Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Gemeinschaft erforderlich ist.  "(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können."

Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

In § 32 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch die Verordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.