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Freizeitlärm-Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 15. Juni 2020
(ABl. Nr. 26 vom 01.07.2020 S. 573)



1 Anwendungsbereich

Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer l oder 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG), die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden . Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden . Dies können auch Grundstücke sein, die sonst zum Beispiel der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen . Zur Berücksichtigung des Zu- und Abgangs von Gästen/Besuchern zur beziehungsweise von der Freizeitanlage und des damit verbundenen Fahrzeugverkehrs wird auf Nummer 7.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm) verwiesen. Soweit für die behördliche Prüfung erforderlich, sind entsprechende Konzepte mit vorzulegen .

Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere:

Zu den sonstigen Freizeitanlagen gehören nicht Sportanlagen und Gaststätten . Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden .

Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, zum Beispiel Partys, Musikspielen) sind nicht nach diesen Hinweisen, sondern nach dem Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 3 Absatz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes, den Anforderungen an den Schutz der Nachtruhe gemäß § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes, den Anforderungen an die Benutzung von Tongeräten gemäß § 11 des Landesimmissionsschutzgesetzes und gegebenenfalls besonderen gemeindlichen Regelungen (ordnungsbehördliche Verordnungen, gemeindliche Satzungen usw .) zu beurteilen . Außerdem ist § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen .

2 Immissionsschutzrechtliche Bewertung

Freizeitanlagen werden wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm betrachtet . Ihre Beurteilung und Messung erfolgt nach den entsprechenden Vorgaben der TA Lärm, insbesondere zu den Immissionsrichtwerten nach den Nummern 6 .1 bis 6 .3, unter Beachtung der gemäß den Nummern A 2.5.2 und A 2.5.3 TA Lärm (Anhang) im Rahmen von Schallimmissionsprognosen zu berücksichtigenden Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit und der Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nummer 6.5 TA Lärm in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstabe e bis g mit folgender Ausnahme:

Weitergehende Abweichungen von den Immissionsrichtwerten nach den Nummern 6.1 bis 6.3 TA Lärm können nur im Einzelfall entschieden werden und entziehen sich damit einer generellen Regelung. Im Anhang zu dieser Richtlinie werden besondere Umstände aufgelistet, die in Sonderfällen eine Zulässigkeit einer entsprechenden Veranstaltung ermöglichen.

3 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt Anhang B "Freizeitlärm-Richtlinie" der Leitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12. August 1996 (ABl. S. 878) außer Kraft.

Abweichend von § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 gilt diese Richtlinie unbefristet.

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Sonderfallbeurteilung bei besonderen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz Anhang

1 Standortgebundenheit, soziale Adäquanz und Akzeptanz der Veranstaltungen

In Sonderfällen können Veranstaltungen in Freizeitanlagen mit weitergehenden Abweichungen von den Immissionsrichtwerten nach Nummer 6.3 TA Lärm (seltene Ereignisse) im Ausnahmefall nach § 10 Absatz 3 oder 4 beziehungsweise § 11 Absatz 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes gleichwohl zulässig sein, wenn sie

Eine hohe Standortgebundenheit ist bei besonderem örtlichem oder regionalem Bezug gegeben. Dies setzt voraus, dass ein weniger belästigender Standort nicht zur Verfügung steht oder der Charakter der Veranstaltung maßgeblich durch den gewählten Standort bestimmt wird. In diesem Sinne sind standortgebunden beispielsweise Großveranstaltungen wie der BRANDENBURG-TAG, das Baumblütenfest in Werder (Havel) und mancherorts auch einzelne Konzerte oder Aufführungen in exponierter Innenstadtlage. Ebenso können hierunter Feste mit kommunaler Bedeutung - wie ein örtliches Stadt- oder Gemeindefest - oder gemeinschaftsprägende Veranstaltungen örtlicher Vereine sowie sonstige Musik-, Kunst- und Kulturveranstaltungen mit regionalem Bezug fallen.

Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine verbindende soziale Funktion und Bedeutung hat, den allgemeinen Wertvorstellungen nicht entgegensteht und mehrheitlich befürwortet oder zumindest geduldet wird. Sozial adäquat und akzeptiert können Veranstaltungen wie Jubiläumsveranstaltungen, Sonderschauen, Gartenschauen, Kirchentage, Popularmusik-, Kunst- und Kulturfestivals und Ähnliches sowie regionalspezifische Brauchtumsfeste sein.

2 Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit

In derartigen Sonderfällen prüft die zuständige Behörde zunächst die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen durch die Freizeitanlage:

Trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen ist eine Überschreitung aufgrund der Umgebungsbedingungen und der Mindestversorgungspegel entsprechend VDI 3770:2012-09 unvermeidbar. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn geeignete Ausweichstandorte nicht zur Verfügung stehen.

Voraussetzung ist die Zumutbarkeit der Immissionen unter Berücksichtigung von Schutzwürdigkeit und Sensibilität des Einwirkungsbereichs.

  1. Sofern bei seltenen Veranstaltungen, die eine Sonderfallbeurteilung erfordern, Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts zu erwarten sind, ist deren Zumutbarkeit explizit zu begründen. Hierzu sind entsprechende Unterlagen insbesondere zur voraussichtlichen Geräuschbelastung vorzulegen. Gegebenenfalls ist für die Beurteilung durch die Immissionsschutzbehörde eine Schallimmissionsprognose erforderlich.
  2. Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr sind grundsätzlich zu vermeiden. Dies gilt auch für Hintergrundmusik im Rahmen des geordneten Abgangs der Besucher bei Großveranstaltungen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr kann eine Überschreitung des Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) im Einzelfall zumutbar sein, wobei die Überschreitung eines Beurteilungspegels von 70 dB(A) grundsätzlich zu vermeiden ist.
  3. Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche gemäß DIN 45680, Ausgabe März 1997, stehen bei seltenen Veranstaltungen, die eine Sonderfallbeurteilung erfordern, in der Tageszeit einer ausnahmsweisen Zulassung nicht grundsätzlich entgegen, soweit die Immissionen solcher Geräusche durch dem Stand der Technik entsprechende technische oder organisatorische zumutbare Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Ausmaß und Dauer der Einwirkung tieffrequenter Immissionen sind bei der Genehmigung der Veranstaltung besonders zu berücksichtigen. Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche sind in der Nachtzeit nicht zulässig.
  4. Je bedeutender der standortgebundene Anlass (einmalige Jahrestage historischer Ereignisse, bedeutende ortsbezogene Jubiläen, Kulturveranstaltungen, Festivals und Ähnliches) oder je herausragender der Charakter der Veranstaltung ist (landesweiter, nationaler oder internationaler Charakter), desto eher kann eine Zumutbarkeit im Einzelfall gegeben sein.

    Im Rahmen einer Lärmaktionsplanung gemäß § 47d Absatz 2 BImSchG festgelegte ruhige Gebiete können einer Zumutbarkeit von Veranstaltungen, die eine Sonderfallbeurteilung erfordern, entgegenstehen. Zusätzliche oder weitergehende Einschränkungen können sich auch aus bauplanungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen ergeben.

  5. Die in einer Ausnahmezulassung nach Sonderfallbeurteilung festgelegten zulässigen Immissionspegel dürfen kurzzeitig am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschritten werden. Dies ist durch den Antragsteller nachzuweisen.

Die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen ist schriftlich nachvollziehbar zu begründen. Da das Spektrum derjenigen Veranstaltungen, die die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 TA Lärm nicht einhalten können, groß ist und vom Dorffest bis zu überregionalen Großereignissen reicht, gilt:

In je größerem Umfang die Abweichungen der Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 TA Lärm in Anspruch genommen werden sollen und an je mehr Tagen (24-Stunden-Zeitraum von 6 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages) besondere Veranstaltungen im Ergebnis einer Sonderfallbeurteilung stattfinden sollen, desto intensiver hat die zuständige Behörde die in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen zu prüfen, zu bewerten und zu begründen. Bei herausragenden Veranstaltungen sind in der Begründung gerade der sozialen Adäquanz und Akzeptanz besondere Bedeutung beizumessen.

3 Nebenbestimmungen/Maßnahmen

In so definierten Sonderfällen können Veranstaltungen von der zuständigen Behörde nach Maßgabe folgender, gegebenenfalls als Nebenbestimmung festzulegender Maßnahmen zugelassen werden:

Überwachung durch Schallmessungen; Verwendung von Schallpegelbegrenzern:

Es empfiehlt sich, den Veranstalter zur Überwachung durch eine zugelassene und nach § 29b BImSchG bekannt gegebene, anerkannte Messstelle zu verpflichten. Dies kann zum Beispiel durch Überwachungsmessungen oder durch Einpegelungen oder den Einsatz von Schallpegelbegrenzern erfolgen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Kann der Veranstalter nachweisen, dass er selbst die gebotene Sachkunde/Befähigung besitzt, kommt auch eine Eigenüberwachung in Frage.

Vorherige Information der Nachbarschaft:

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Nachbarschaft im Umfeld der Anlage rechtzeitig, das heißt in der Regel mindestens 14 Tage vorher, über Art, Dauer und Ende der Veranstaltung zu unterrichten. Für exponierte Standorte mit saisonbedingter Mehrbelastung kann ein kontinuierlicher Einbindungsprozess von Anwohnern geboten sein. Bei einer Vielzahl potenzieller Veranstaltungsorte ist die Entwicklung einer kommunalen Veranstaltungskonzeption empfehlenswert.

Optimale Ausrichtung von Bühne und Beschallungstechnik:

Bühne und Beschallungstechnik sind so auszurichten und auszuwählen, dass die Belastung der Nachbarschaft minimiert wird. Insbesondere ist auf eine Reduzierung der abgestrahlten tiefen Frequenzanteile hinzuwirken (zum Beispiel durch kardioide Aufstellung der Basslautsprecher als Array oder Minimierung einzelner nicht relevanter Terzen).

Ansprechpartner, Beschwerdetelefon:

Vom Veranstalter ist ein Ansprechpartner für Anfragen beziehungsweise Beschwerden zu benennen und inclusive Telefonnummer öffentlich bekannt zu geben. Die telefonische Erreichbarkeit des Ansprechpartners ist für den gesamten Veranstaltungszeitraum zu gewährleisten.

Weitere mögliche Maßnahmen:

Lautsprecher und ähnliche Einrichtungen können in ihrer Lautstärke begrenzt werden. Hierzu können geeignete Begrenzer vorgeschrieben werden, die die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte "Außen" ermöglichen. Durch mehrere Lautsprecher kleinerer Leistung können unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber einem Lautsprecher großer Leistung die Immissionen vermindert werden, indem Flächen (zum Beispiel Spielflächen und Zuschauerränge) gezielt beschallt werden.

Der Veranstalter ist auf seine Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen . Empfehlungen, wie der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf eine Gehörgefährdung durch Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik nachgekommen werden kann, enthält die DIN 15905-5:2007-11 "Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik" .

Sollen mehrere geräuschintensive Anlagen anlässlich einer Veranstaltung auf einem Freizeitgelände (zum Beispiel Rummelplatz) betrieben werden, kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch dadurch sichergestellt werden, dass die lauteste Anlage von der Wohnbebauung am entferntesten aufgestellt wird . Auch die Richtwirkung von Schallquellen ist zu berücksichtigen . Gegebenenfalls sollte ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden .

An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze sind durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen des Betreibers so zu gestalten, dass die Geräuscheinwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden . Dabei ist auch zu prüfen, ob ein "Parkand-Ride-System" mit dem ÖPNV-Träger unter Benutzung eines von der Wohnbebauung entfernt liegenden Parkplatzes die zu erwartende Lärmbelastung vermindern kann .

Sollten die für seltene Ereignisse nach Nummer 6 .3 TA Lärm zugelassenen Pegel erheblich überschritten werden, besteht die Möglichkeit, die Zumutbarkeit herzustellen, indem Ersatzunterkünfte gestellt werden .

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