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VeranstLärmVO - Veranstaltungslärm-Verordnung
Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien

- Berlin -

Vom 30. September 2015
(GVBl. Nr. 21 vom 20.10.2015 S. 371; 01.09.2020 S. 683 20; 07.12.2023 S. 406 23; 24.03.2025 S. 170 25)
Gl.-Nr.: 2190-7-1



Überschirft geändert 23

Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735, 2006 S. 42), geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38), verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

§ 1 Geltungsbereich und Zweck der Verordnung 23

(1) Diese Verordnung gilt für die Ermittlung und Beurteilung sowie die Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, die durch im Freien stattfindende Veranstaltungen im Sinne von § 1 Absatz 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes verursacht werden. Veranstaltungen, die in Zelten stattfinden, sind im Freien stattfindenden Veranstaltungen gleichgestellt.

(2) Zweck dieser Verordnung ist es, insbesondere die Anwohner sowie die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen, die durch Veranstaltungen im Freien verursacht werden, zu schützen.

§ 2 (aufgehoben) 23

§ 3 Begriffsbestimmungen 23

(1) Immissionswert im Sinne dieser Verordnung ist die Begrenzung des Beurteilungspegels, die dieser maximal an einem Immissionsort erreichen darf.

(2) LAF95 bezeichnet den Abewerteten, mit der Zeitbewertung "fast" ermittelten Perzentilpegel, der den Pegel kennzeichnet, der in 95 Prozent der Messzeit überschritten wird.

(3) Tieffrequente Geräusche sind Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich der Terzen mit den Mittenfrequenzen von 8 bis 100 Hz besitzen.

§ 4 Erfasste Geräuschimmissionen 23

In die Bewertung der Zumutbarkeit der durch eine Veranstaltung verursachten Geräuschimmissionen werden alle Geräusche einbezogen, die durch den Veranstaltungsbetrieb verursacht werden oder ihm zuzurechnen sind und auf dem Veranstaltungsgelände entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Beschallung, Geräusche des Publikums, der Proben, der Soundchecks und des Auf- und Abbaus sowie Verkehrsgeräusche. Verkehrsgeräusche durch das der Veranstaltung zuzuordnende Verkehrsaufkommen einschließlich der durch den Zu- und Abgang des Publikums verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Veranstaltungsgeländes sind gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten. Wirken auf einen Immissionsort an mehr als 18 Tagen eines Jahres durch Veranstaltungen bedingte Verkehrsgeräusche ein, können diese entsprechend Nummer 1.1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, zugerechnet werden. Die zuständige Behörde kann organisatorische Maßnahmen zur Minderung dieser Geräuschimmissionen treffen.

§ 5 Kriterien für die Beurteilung 23

(1) Geräusche, die von Veranstaltungen ausgehen, werden anhand des Beurteilungspegels, der Maximalpegel und ihres Störpotenzials beurteilt.

(2) Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, erfolgen die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von Veranstaltungen im Freien, die nicht auf Wohnungen, sondern auf besondere Nutzungen einwirken, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.

§ 6 Zeiten

(1) Tageszeit ist die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Nachtzeit ist die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(2) In der Tageszeit gilt eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung in der Nachtzeit ist die lauteste volle Stunde der Nacht.

(3) Für folgende Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist in allgemeinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ein Zuschlag (KR) zu berücksichtigen:

  1. an Werktagen
    6 Uhr bis 7 Uhr
    20 Uhr bis 22 Uhr
  2. an Sonn- und Feiertagen
    6 Uhr bis 9 Uhr
    13 Uhr bis 15 Uhr
    20 Uhr bis 22 Uhr

Der Zuschlag beträgt 6 dB.

§ 7 Hinausschieben der Nachtzeit 25

(1) Der Beginn der Nachtzeit kann abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 im Einzelfall unter Beachtung der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hinausgeschoben werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Der Beurteilungszeitraum während der Tageszeit wird rechnerisch mit 16 Stunden berücksichtigt. Eine achtstündige Nachtruhe muss im Einwirkungsbereich der Veranstaltung gewährleistet sein.

(2) Bei nicht störenden Veranstaltungen und wenig störenden Veranstaltungen ist vor Sonnabenden sowie vor Sonn- und Feiertagen eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit bis 23 Uhr zulässig. Das Ende der morgendlichen und der Beginn der abendlichen Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit bleiben durch diese Regelung unverändert.

(3) Bei störenden Veranstaltungen ist eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit an allen Wochentagen bis 23 Uhr zulässig. Bei störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung kann in Ausnahmefällen der Beginn der Nachtzeit über 23 Uhr hinaus verschoben werden.

(4) Jeweils am 30. April und 2. Oktober kann bei störenden Veranstaltungen die Nachtzeit bis 24 Uhr sowie am 21. Juni vor Werktagen bis 23 Uhr und vor Sonn- und Feiertagen bis 24 Uhr hinausgeschoben werden.

§ 8 Tieffrequente Geräusche 23

(1) Veranstaltungen, die ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche nach DIN 45680, Ausgabe März 1997, und dem dazugehörigen Beiblatt 1 aufweisen, gelten auch bei Einhaltung der in § 9 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 1 und 2 genannten Immissionsrichtwerte als störende Veranstaltungen.

(2) Eine Genehmigung kann auch für Veranstaltungen erteilt werden, die in der Tageszeit ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, sofern die Geräuschimmissionen durch dem Stand der Technik entsprechende technische oder organisatorische zumutbare Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Ausmaß und Dauer der Einwirkung tieffrequenter Geräusche sind bei der Genehmigung der Veranstaltung besonders zu berücksichtigen.

(3) Veranstaltungen sind unzulässig, soweit sie in der Nachtzeit ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne des Absatzes 1 aufweisen.

§ 9 Zumutbarkeit nicht störender Veranstaltungen 23

(1) Vorbehaltlich § 8 Absatz 1 sind Veranstaltungen nicht störend, wenn durch sie die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:

Gebiete/ Anlagen Immissionsrichtwert
Tageszeit Nachtzeit
Industriegebiete 70 dB(A) 70 dB(A)
Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A)
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)
allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 dB(A) 40 dB(A)
reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A).

(2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 während der Tageszeit um nicht mehr als 30 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Einzelfall auch beim Überschreiten der dort genannten Immissionsrichtwerte eine Veranstaltung ausnahmsweise nicht störend sein. Im Einzelfall kann aber auch schon beim Vorliegen eines niedrigeren Beurteilungspegels eine Veranstaltung wenig störend ( § 10) oder störend (§ 11) sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere akustische Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Überdeckung des Veranstaltungsgeräuschs durch Fremdgeräusche (LAF95) oder ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne von § 8 Absatz 1.

(4) Zur Beurteilung, ob von einer Veranstaltung Geräusche ausgehen können, die zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 führen können, ist darauf abzustellen, in welchem Umfang Geräuschimmissionen zu erwarten sind, wenn kein behördliches Eingreifen, zum Beispiel in Form von Auflagen, erfolgt.

(5) Die zulässige Anzahl von Veranstaltungstagen ist bei nicht störenden Veranstaltungen nicht begrenzt.

§ 10 Zumutbarkeit von wenig störenden Veranstaltungen 23

(1) Vorbehaltlich § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 sind Veranstaltungen wenig störend, wenn durch sie die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:

Gebiete/ Anlagen Immissionsrichtwert
Tageszeit Nachtzeit
Gewerbegebiete 70 dB(A) 55 dB(A)
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 65 dB(A) 50 dB(A)
allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)
reine Wohngebiete 55 dB(A) 40 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 50 dB(A) 40 dB(A)

In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden. In diesen Gebieten sind die Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.

(2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 während der Tageszeit um nicht mehr als 25 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 15 dB(A) überschreiten.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Einzelfall auch beim Überschreiten der dort genannten Immissionsrichtwerte eine Veranstaltung ausnahmsweise wenig störend sein. Im Einzelfall kann aber auch schon beim Vorliegen eines niedrigeren Beurteilungspegels eine Veranstaltung störend ( § 11) sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere akustische Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Überdeckung des Veranstaltungsgeräuschs durch Fremdgeräusche (LAF95) oder ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne von § 8 Absatz 1.

(4) Wenig störende Veranstaltungen sollen an nicht mehr als 60 Tagen pro Jahr und Immissionsort genehmigt werden. Die Veranstaltungstage störender Veranstaltungen werden nicht angerechnet. Von Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden. Eine Abweichung über 60 Tage hinaus ist insbesondere dann zulässig, wenn bestimmte Veranstaltungsorte mit besonderer Bedeutung oder besonderer Akzeptanz betroffen sind oder die Art der Veranstaltung dies rechtfertigt. Die Abweichung ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.

(5) Wenig störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23 Uhr und vor Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen spätestens um 24 Uhr beendet sein.

§ 11 Zumutbarkeit von störenden Veranstaltungen 23

(1) Unbeschadet § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 sind Veranstaltungen störend, wenn durch sie die in § 10 Absatz 1 genannten Immissionsrichtwerte überschritten werden oder wenn sie ein besonderes Störpotential durch tieffrequente Geräusche im Sinne von § 8 Absatz 1 aufweisen. Durch störende Veranstaltungen dürfen folgende Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:

Gebiete/Anlagen Immissionsrichtwert
Tageszeit Nachtzeit
Kern-, Dorf- und Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 70 dB(A) 55 dB(A)

In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden. In Gewerbegebieten dürfen die für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 10 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden.

(2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 während der Tageszeit um nicht mehr als 20 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

(3) Von den Beschränkungen des Absatzes 1 kann während der Tageszeit im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Veranstaltung eine besondere Bedeutung hat oder eine besondere Akzeptanz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft genießt und auf Grund der Örtlichkeit die Sicherstellung eines Mindestversorgungspegels am entferntesten Zuschauerplatz nur möglich ist, wenn von den Beschränkungen des Absatzes 1 abgewichen wird. In solchen Fällen ist ein Immissionswert von bis zu 75 dB(A) zulässig. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Immissionswert um nicht mehr als 15 dB(A) überschreiten.

(4) Für störende Veranstaltungen wird kein Zuschlag nach § 6 Absatz 3 in Ansatz gebracht.

(5) Störende Veranstaltungen sind an bis zu 18 Tagen pro Kalenderjahr und Immissionsort zulässig. Die Veranstaltungen sollen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Veranstaltungen sollen an nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden.

(6) Störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23 Uhr und vor Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen spätestens um 24 Uhr beendet sein.

§ 12 Störende Veranstaltungen von herausragender Bedeutung

(1) Von den Bestimmungen des § 11 kann bei störenden Veranstaltungen, die eine herausragende politische, kulturelle, soziale, historische oder sportliche Bedeutung für das Land Berlin, für einen Bezirk oder das Gemeinwesen haben, abgewichen werden. Dies kann zum Beispiel bei Staatsbesuchen, bei Veranstaltungen der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes Berlin oder internationaler Organisationen, bei Veranstaltungen anlässlich besonderer politischer oder historischer Ereignisse, bei Begleitveranstaltungen zu internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, bei dem Auftreten international bekannter Künstler oder Persönlichkeiten oder bei Veranstaltungen mit einer langen Tradition der Fall sein. Hierbei muss sich die Bedeutung der Veranstaltung in besonderer Weise von anderen Veranstaltungen abheben.

(2) Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 sind bezogen auf die jeweiligen Immissionsorte grundsätzlich nur in sehr seltenen Fällen zulässig.

(3) Für die Geräuschimmissionen von störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung wird der zulässige Immissionswert und die Begrenzung der einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veranstaltung und der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft im Einzelfall festgelegt.

§ 13 Zugänglichkeit der Normblätter 20

Die in dieser Verordnung genannten DIN-Normblätter sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, schriftlich oder elektronisch zu beziehen. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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