Frame öffnen

RLS-19 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen
- Bayern -

Vom 15. März 2021
(BayMBl. vom 07.04.2021 Nr. 255; 27.07.2026 Nr. 354 26)
(Ausgabe 2019)
Gl.-Nr.: 913-B



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, Az. 49-43812-1-2

Regierungen

Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

Landesbaudirektion

nachrichtlich

Bayerischer Oberster Rechnungshof

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Südbayern

Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Nordbayern

Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Städtetag

Bayerischer Gemeindetag

Anlage: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 19/2020

1. Allgemeines 26

Am 1. März 2021 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) (Bundesgesetzblatt - BGBl. 2020, I, S. 2334) in Kraft. Die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 sowie die Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 31. Oktober 2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, Heft 20, S. 698) bereits amtlich bekannt gemacht. Unter Beachtung der Übergangsregelung nach § 6 der 16. BImSchV gilt das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der RLS-19 somit rechtsverbindlich für den Geltungsbereich der 16. BImSchV, sofern nicht bis zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Mit dem Allgemeinem Rundschreiben des Straßenbau Nr. 22/2025 vom 6. November 2025 hat das Bundesministerium für Verkehr zudem die Ergänzung der Tabelle 4a der RLS-19 bekannt gegeben.

2. Anwendung 26

Die Abschnitte 1 und 3 der RLS-19 sind direkt Teil der Verkehrslärmschutzverordnung und bedürfen keiner gesonderten Einführung. Die weiteren Abschnitte der RLS-19 sind ab dem 1. März 2021 für den Bereich der Lärmvorsorge an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung hiermit ebenfalls anzuwenden, sofern nicht zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Planungsgenehmigungsverfahren gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. In diesem Fall sind noch die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 anzuwenden. Die RLS-19 ist ab dem 1. März 2021 ebenfalls für die Lärmsanierung an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Im Vorgriff auf eine Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 gilt damit auch für die Lärmsanierung das Berechnungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 3 der RLS-19. Die entsprechende Änderung der VLärmSchR 97 wird zu gegebener Zeit erfolgen. Die Tabelle 4a der RLS-19 wird um eine Zeile für den Straßendeckschichttyp SDT "Texturgrinding Typ S nach M TG", Ausgabe 2023 mit folgenden Werten ergänzt:

DSD,SDT,Pkw(v > 60 km/h) = -1,3 dB

DSD,SDT,Lkw(v > 60 km/h) = -2,5 dB

Die Ergänzung ist für Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 26

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. Die Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau zur RLS-90 gelten ebenso wie die zugehörigen bayerischen Bekanntmachungen lediglich für die Fälle der Lärmvorsorge weiter fort, für die auf Grund der Übergangsregelung des § 6 der 16. BImSchV noch die RLS-90 anzuwenden sind. Dabei handelt es sich um folgende Allgemeine Rundschreiben Straßenbau:

Das ARS Nr. 16/1992 vom 16. März 1992 ist aufgehoben. Die konsolidierte Fassung der Bekanntmachung einschließlich der ergänzten Tabelle 4a tritt zum 15. September 2026 in Kraft.

4. Künftige Änderungen 26

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, künftige Anpassungen der RLS-19 durch Ministerialerlasse vorzunehmen.

5. Bezugsmöglichkeit 26

Die RLS-19 können unter der FGSV-Nr. 052 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.

.

ARS 19/2020 Anlage

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Postfach 20 01 00, 53170 Bonn

Oberste Straßenbaubehörden der Länder
Autobahn GmbH des Bundes
Dr. Stefan Krause
Leiter der Abteilung Bundesfernstraßen
HAUSANSCHRIFT
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
POSTANSCHRIFT
Postfach 20 01 00
53170 Bonn

TEL +49 (0)228 99-300-5133
FAX +49 (0)228 99-300-807 5133
nachrichtlich: alstb@bmvi.bund.de
Bundesanstalt für Straßenwesen www.bmvi.de

Bundesrechnungshof

Fernstraßenbundesamt

DEGES Deutsche Einheit

Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/2020
Sachgebiet 12: Umweltschutz;
12.1: Lärmschutz

(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)

Betreff: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - (RLS-19)

Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)

ARS Nr.8/1990 - StB 11/14.86.22-01/25 Va vom 10. April 1990

ARS Nr. 17/1992 - StB 11/14.86.22-01/43 Va 92 vom 18 März 1992

Aktenzeichen: StB 13/7144.2/02-20/3411587

Datum: Bonn, 24.11.2020

I.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat am 31. Oktober 2019 die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 sowie die Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, Heft 20, S. 698) amtlich bekannt gemacht.

Mit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) (BGBl. 2020, I, S. 2334) am 1. März 2021 gilt unter Beachtung der Übergangsregelung nach § 6 der 16. BImSchV das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der neuen RLS-19 rechtsverbindlich für den Geltungsbereich der 16. BImSchV, sofern nicht bis zum 1. März 2021 das Baurechtsverfahren für den jeweiligen Straßenabschnitt eingeleitet worden ist. In diesem Fall sind noch die RLS-90 für den jeweiligen Straßenabschnitt anzuwenden.

§ 3 der 16. BImSchV nimmt auf Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der RLS-19 Bezug. Die Abschnitte 1 und 3 der RLS-19 sind somit direkt Teil der Verordnung und bedürfen keiner gesonderten Einführung. Die weiteren Abschnitte der RLS-19 bitte ich für den Bereich der Lärmvorsorge an Bundesfernstraßen einzuführen. Eine entsprechende Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 wird zu gegebener Zeit erfolgen.

II.

Ich bitte Sie, die RLS-19 ab dem 1. März 2021 ebenfalls für die Lärmsanierung entlang von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes anzuwenden. Im Vorgriff auf eine Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 gilt damit auch für die Lärmsanierung das Berechnungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 3 der RLS-19.

III.

Folgende Allgemeine Rundschreiben Straßenbau gelten lediglich für die o. g. Fälle der Lärmvorsorge, bei denen aufgrund der von § 6 der 16. BImSchV noch die RLS-90 anzuwenden sind, weiter fort.

ARS Nr. 08/1990 vom 10. April 1990

ARS Nr. 14/1991 vom 25. April 1991

ARS Nr. 17/1992 vom 18. März 1992

ARS Nr. 35/1992 vom 15. Oktober 1992

ARS Nr. 37/1994 vom 14. Dezember 1994

ARS Nr. 05/2002 vom 26. März 2002

ARS Nr. 05/2006 vom 17. Februar 2006

ARS Nr. 03/2009 vom 31. März 2009

ARS Nr. 22/2010 vom 04. September 2010

Das ARS Nr. 16/1992 vom 16. März 1992 wird aufgehoben.

IV.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die o. g. Vorgaben auch für die freiwillige Lärmsanierung der in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu übersenden.

Der Text der RLS-19 ist erhältlich beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 15 - 17, 50999 Köln. Ferner kann der Text unter: www.fgsv.de in digitaler Form erworben werden.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen