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RLS-19 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen
- Bayern -
Vom 15. März 2021
(BayMBl. vom 07.04.2021 Nr. 255; 27.07.2026 Nr. 354 26)
(Ausgabe 2019)
Gl.-Nr.: 913-B
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, Az. 49-43812-1-2
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
nachrichtlich
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Nordbayern
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Anlage: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 19/2020
Am 1. März 2021 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) (Bundesgesetzblatt - BGBl. 2020, I, S. 2334) in Kraft. Die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 sowie die Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 31. Oktober 2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, Heft 20, S. 698) bereits amtlich bekannt gemacht. Unter Beachtung der Übergangsregelung nach § 6 der 16. BImSchV gilt das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der RLS-19 somit rechtsverbindlich für den Geltungsbereich der 16. BImSchV, sofern nicht bis zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Mit dem Allgemeinem Rundschreiben des Straßenbau Nr. 22/2025 vom 6. November 2025 hat das Bundesministerium für Verkehr zudem die Ergänzung der Tabelle 4a der RLS-19 bekannt gegeben.
Die Abschnitte 1 und 3 der RLS-19 sind direkt Teil der Verkehrslärmschutzverordnung und bedürfen keiner gesonderten Einführung. Die weiteren Abschnitte der RLS-19 sind ab dem 1. März 2021 für den Bereich der Lärmvorsorge an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung hiermit ebenfalls anzuwenden, sofern nicht zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Planungsgenehmigungsverfahren gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. In diesem Fall sind noch die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 anzuwenden. Die RLS-19 ist ab dem 1. März 2021 ebenfalls für die Lärmsanierung an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Im Vorgriff auf eine Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 gilt damit auch für die Lärmsanierung das Berechnungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 3 der RLS-19. Die entsprechende Änderung der VLärmSchR 97 wird zu gegebener Zeit erfolgen. Die Tabelle 4a der RLS-19 wird um eine Zeile für den Straßendeckschichttyp SDT "Texturgrinding Typ S nach M TG", Ausgabe 2023 mit folgenden Werten ergänzt:
DSD,SDT,Pkw(v > 60 km/h) = -1,3 dB
DSD,SDT,Lkw(v > 60 km/h) = -2,5 dB
Die Ergänzung ist für Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 26
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. Die Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau zur RLS-90 gelten ebenso wie die zugehörigen bayerischen Bekanntmachungen lediglich für die Fälle der Lärmvorsorge weiter fort, für die auf Grund der Übergangsregelung des § 6 der 16. BImSchV noch die RLS-90 anzuwenden sind. Dabei handelt es sich um folgende Allgemeine Rundschreiben Straßenbau:
Das ARS Nr. 16/1992 vom 16. März 1992 ist aufgehoben. Die konsolidierte Fassung der Bekanntmachung einschließlich der ergänzten Tabelle 4a tritt zum 15. September 2026 in Kraft.
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, künftige Anpassungen der RLS-19 durch Ministerialerlasse vorzunehmen.
Die RLS-19 können unter der FGSV-Nr. 052 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
| ARS 19/2020 | Anlage |
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Postfach 20 01 00, 53170 Bonn
| Oberste Straßenbaubehörden der Länder Autobahn GmbH des Bundes | Dr. Stefan Krause Leiter der Abteilung Bundesfernstraßen HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn |
| POSTANSCHRIFT Postfach 20 01 00 53170 Bonn TEL +49 (0)228 99-300-5133 | |
| Bundesrechnungshof
Fernstraßenbundesamt DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/2020
Sachgebiet 12: Umweltschutz;
12.1: Lärmschutz
(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)
Betreff: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - (RLS-19)
Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)
ARS Nr.8/1990 - StB 11/14.86.22-01/25 Va vom 10. April 1990
ARS Nr. 17/1992 - StB 11/14.86.22-01/43 Va 92 vom 18 März 1992
Aktenzeichen: StB 13/7144.2/02-20/3411587
Datum: Bonn, 24.11.2020
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat am 31. Oktober 2019 die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 sowie die Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, Heft 20, S. 698) amtlich bekannt gemacht.
Mit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) (BGBl. 2020, I, S. 2334) am 1. März 2021 gilt unter Beachtung der Übergangsregelung nach § 6 der 16. BImSchV das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der neuen RLS-19 rechtsverbindlich für den Geltungsbereich der 16. BImSchV, sofern nicht bis zum 1. März 2021 das Baurechtsverfahren für den jeweiligen Straßenabschnitt eingeleitet worden ist. In diesem Fall sind noch die RLS-90 für den jeweiligen Straßenabschnitt anzuwenden.
§ 3 der 16. BImSchV nimmt auf Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der RLS-19 Bezug. Die Abschnitte 1 und 3 der RLS-19 sind somit direkt Teil der Verordnung und bedürfen keiner gesonderten Einführung. Die weiteren Abschnitte der RLS-19 bitte ich für den Bereich der Lärmvorsorge an Bundesfernstraßen einzuführen. Eine entsprechende Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 wird zu gegebener Zeit erfolgen.
Ich bitte Sie, die RLS-19 ab dem 1. März 2021 ebenfalls für die Lärmsanierung entlang von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes anzuwenden. Im Vorgriff auf eine Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 gilt damit auch für die Lärmsanierung das Berechnungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 3 der RLS-19.
Folgende Allgemeine Rundschreiben Straßenbau gelten lediglich für die o. g. Fälle der Lärmvorsorge, bei denen aufgrund der von § 6 der 16. BImSchV noch die RLS-90 anzuwenden sind, weiter fort.
ARS Nr. 08/1990 vom 10. April 1990
ARS Nr. 14/1991 vom 25. April 1991
ARS Nr. 17/1992 vom 18. März 1992
ARS Nr. 35/1992 vom 15. Oktober 1992
ARS Nr. 37/1994 vom 14. Dezember 1994
ARS Nr. 05/2002 vom 26. März 2002
ARS Nr. 05/2006 vom 17. Februar 2006
ARS Nr. 03/2009 vom 31. März 2009
ARS Nr. 22/2010 vom 04. September 2010
Das ARS Nr. 16/1992 vom 16. März 1992 wird aufgehoben.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die o. g. Vorgaben auch für die freiwillige Lärmsanierung der in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu übersenden.
Der Text der RLS-19 ist erhältlich beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 15 - 17, 50999 Köln. Ferner kann der Text unter: www.fgsv.de in digitaler Form erworben werden.
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