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Freizeitlärm-Richtlinie - Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Juli 1998
(AmtsBl. M-V 1998 S. 960)
Gl.-Nr.: 2129-4
Erlaß des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt - VIII 520 - 5724.0.06 -
1. Allgemeines
(1) Für den Vollzug der §§ 22 bis 26 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes vom 14. April 1997 (BGBl. I S. 805), erläßt das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt die folgende Richtlinie zur einheitlichen Ermittlung und Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche. Der Gesetzgeber hat keine rechtsverbindlichen Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Freizeitanlagen erlassen und auch nicht in Aussicht gestellt.
(2) Anlagen, die der Freizeitgestaltung dienen, verursachen oftmals Geräuschimmissionen, die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Dabei können die Geräusche durch den Betrieb der Anlage selbst, durch technische Nebenanlagen (z.B. Lautsprecher, Entlüftungsanlagen), durch Äußerungen von Benutzern und Zuschauern sowie durch die zur Anlage gehörenden Parkplätze oder durch den in einem räumlich überschaubaren Bereich auftretenden und überwiegend von der Anlage bestimmten Straßenverkehr entstehen. Alle diese Geräusche sind der Anlage zuzuordnen.
(3) Geräusche von Freizeitanlagen treten oft in Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist. Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen erhöhte Nutzungsansprüche an Freizeitanlagen gegenüber. Andererseits werden manche Freizeitanlagen nur selten genutzt, so daß besondere Geräuschbelastungen nur an wenigen Tagen im Jahr entstehen. Daraus folgt, daß die Geräuscheinwirkungen durch Freizeitanlagen einer besonderen Beurteilung bedürfen. Hierzu dienen die nachstehenden Regelungen.
2. Anwendungsbereich
(1) Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 des BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden.
(2) Als Freizeitanlagen gelten Grundstücke, die nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.
(3) Diese Richtlinie gilt insbesondere für folgende Anlagen:
(4) Keine Freizeitanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind:
(5) Die Richtlinie gilt auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.
(6) Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, einem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse, wie Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur (z.B. Partys, Musikspielen), sind nicht nach diesen Hinweisen, sondern als verhaltensbezogener Lärm zu beurteilen. Hier ist der § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156), zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
3. Immissionsschutzrechtliche Grundsätze
(1) Freizeitanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG. Es gelten die allgemeinen Grundpflichten aus § 22 BImSchG; danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beachtung dieser Pflichten kann im Baugenehmigungsverfahren und durch Anordnung nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden.
(2) Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen.
(3) Von Bedeutung für die Beurteilung der Geräusche von Freizeitanlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten. Bei der Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage ist grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebietes maßgebend. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder hat ein aufgestellter Bebauungsplan nicht den Stand nach § 33 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 BGBl. I S. 137), so ist die tatsächliche Nutzung zugrunde zu legen; eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen.
(4) Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiete und Freizeitanlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Sofern an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, daß die Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Die im Einzelfall noch hinzunehmende Geräuscheinwirkung hängt von der Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Geräuschemissionen ab. Die zu duldenden Geräuscheinwirkungen sollen aber die Immissionsrichtwerte nach Abschnitt 5.1 unterschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten.
(5) Soweit die Einhaltung der Grundpflichten nach § 22 BImSchG nicht durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt ist, kann sie durch Anordnung nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden. Als Gegenstand von Anordnungen kommen technische Maßnahmen sowie zeitliche Beschränkungen des Betriebes in Betracht. Technische Maßnahmen und zeitliche Beschränkungen können ganz oder teilweise entbehrlich sein, wenn der Betreiber der Anlage durch Bau- oder Gewerbegenehmigung verpflichtet ist, den Benutzern ein geräuscharmes Verhalten vorzuschreiben, und wenn er in der Lage ist, die Einhaltung seiner Vorschriften zu überwachen und Verstöße abzustellen. Der Erlaß solcher Benutzungsordnungen, die als Satzungs- oder Vertragsrecht die Benutzer binden, kann ebenfalls Gegenstand einer Anordnung sein.
(6) Eine Stillegung von Anlagen nach § 25 Abs. 2 BImSchG kommt nur in Betracht, wenn ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt. Diese Voraussetzungen dürften bei Freizeitanlagen in der Regel nicht gegeben sein.
4. Ermittlung des Beurteilungspegels der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche
(1) Bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Bundesanz. Nr. 137), der 18. BImSchV und der VDI - Richtlinie 2058, Blatt 1 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) vom September 1985 festgehalten sind, zurückgegriffen werden. Der Meßort ist entsprechend den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft der Anlage auszuwählen. Dabei sollen die Regelungen der Nummer 1.2 in Verbindung mit der Nummer 3.2.2.1 des Anhangs der 18. BImSchV herangezogen werden.
(2) Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ist grundsätzlich vom Mittelungspegel LAeq gemäß Gleichung
Lr = 10 lg (1/T Σι (Ti 10 0,1 (LAeqi + KIi + Kri) ) dB (A)
auszugehen.
(3) Bei der Berücksichtigung
des Schutzanspruches während der ruhebedürftigen Zeiten sowie der Sonn- und Feiertagegilt folgendes:
4.1 Zuschlag KI für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen
(1) Enthält das zu beurteilende Geräusch Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, ist dem Mittelungspegel ein Zuschlag für die Zeit Ti, während der die Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen auftreten, hinzuzurechnen. Unter impulsartigen Geräuschen und/oder Geräuschen mit auffälligen Pegeländerungen sind Geräusche zu verstehen, deren Pegel nach dem subjektiven Eindruck schnell über den mittleren Pegel des Geräusches ansteigt und bei denen diese Pegelerhöhung von kurzer Dauer ist. Als Impulszuschlag gilt die Differenz zwischen dem Mittelungspegel LAeq und dem Wirkpegel nach dem Taktmaximalverfahren LAFTeqi.
KIi = LAFTeqi - LAeqi
(2) Für die von Freizeitanlagen hervorgerufenen Geräusche (z.B. auch für Musik) ist im allgemeinen ein Impulszuschlag erforderlich.
(3) Wird bei einer Prognoseberechnung vom Schalleistungspegel ausgegangen, ist der Zuschlag für die Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
4.2 Zuschlag Kr für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit
(1) Wenn sich aus dem Geräusch von Freizeitanlagen ein Einzelton heraushebt, ist ein Tonzuschlag KToni von 3 dB(A) oder 6 dB(A) zu dem Mittelungspegel für die Zeit Ti, während der der Ton auftritt, hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonderer Auffälligkeit des Tons zu wählen.
(2) Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit ein Informationszuschlag KInfi von 3 dB(A) oder 6 dB(A) zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag ist dem Mittelungspegel hinzuzurechnen, der für den Zeitraum ermittelt wird, in dem das informationshaltige Geräusch auftritt. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonders hohem Informationsgehalt (z.B. laute und gut verständliche Lautsprecherdurchsagen, deutlich hörbare Musikwiedergaben) zu wählen.
(3) Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, daß der Gesamtzuschlag Kri auf max. 6 dB(A) begrenzt bleibt.
Kri = KToni + KInfi ≤6 dB(A)
4.3 Schutz ruhebedürftiger Zeiten und der Sonn- und Feiertage
Der Schutz der ruhebedürftigen Zeiten und der Sonn- und Feiertage wird durch die in Nummer 5.1 für die Ruhezeiten und Sonn- und Feiertage genannten niedrigeren Immissionsrichtwerte berücksichtigt. Ein Zuschlag für Ruhezeiten kommt daher nicht in Betracht.
4.4 Beurteilungszeiten
(1) An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen:
(2) An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen:
(3) Ruhezeiten sind:
| - | an Werktagen | 6.00 | bis | 8.00 Uhr |
| und | 20.00 | bis | 22.00 Uhr, | |
| - | an Sonn- und Feiertagen | 7.00 | bis | 9.00 Uhr, |
| 13.00 | bis | 15.00 Uhr | ||
| und | 20.00 | bis | 22.00 Uhr. |
5. Immissionsschutzrechtliche Bewertung
Die nachfolgenden Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel markieren die Schwelle, oberhalb der in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist. Die Richtwerte haben keinen Grenzwertcharakter und sind deshalb bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht schematisch anzuwenden. Dabei sind die Bedeutung des Ereignisses (politische, kulturelle, traditionelle, volkstümliche, touristische Bedeutung), die Höhe der auftretenden Pegel, Dauer und Häufigkeit der Störereignisse, Möglichkeiten der Durchführung von Maßnahmen zur Verminderung der Geräuscheinwirkungen und der hierfür erforderliche Aufwand in die Abwägung mit einzubeziehen.
5.1 Immissionsrichtwerte "Außen"
Die Immissionsrichtwerte "Außen" betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
| - | in Industriegebieten | |
| tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit | 70 dB(A) | |
| tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen | 70 dB(A) | |
| nachts | 70 dB(A) | |
| - | in Gewerbegebieten | |
| tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit | 65 dB(A) | |
| tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen | 60 dB(A) | |
| nachts | 50 dB(A) | |
| - | in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | |
| tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit | 60 dB(A) | |
| tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen | 55 dB(A) | |
| nachts | 45 dB(A) | |
| - | in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | |
| tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit | 55 dB(A) | |
| tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen | 50 dB(A) | |
| nachts | 40 dB(A) | |
| - | in reinen Wohngebieten | |
| tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit | 50 dB(A) | |
| tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen | ||
| nachts | 35 dB(A) | |
| - | in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten | |
| tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit | 45 dB(A) | |
| tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen | 45 dB(A) | |
| nachts | 35 dB(A) |
5.2 Immissionsrichtwerte "Innen"
Bei der Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung betragen die Richtwerte für Wohnräume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der oben genannten Gebiete:
| - | tags | 35 dB(A) |
| - | nachts | 25 dB(A) |
5.3 Maximalpegel
Einzelne Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte "Außen" tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Ferner sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte "Innen" um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
5.4 Besonderheiten bei seltenen Störereignissen
(1) Bei seltenen Veranstaltungen oder nur kurzzeitig auftretenden Störereignissen, die sich während eines Kalenderjahres nicht häufiger als an zehn Tagen oder Nächten auf den zu betrachtenden Immissionsort auswirken, ist im Einzelfall zu prüfen, ob den Betroffenen für diese Zeit eine Belastung zugemutet werden kann, bei der die in Nummer 5.1 Buchstabe b bis f aufgeführten Immissionsrichtwerte überschritten werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind in diesem Fall nicht anzunehmen, wenn der Beurteilungspegel aller einwirkenden Freizeitanlagen vor dem Fenster (im Freien) der Betroffenen die folgenden Werte nicht überschreitet:
| - | tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit | 70 dB(A) |
| - | tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen | 65 dB(A) |
| - | nachts | 55 dB(A). |
Werden während der Sommerzeit bei im Freien stattfindenden Veranstaltungen unverzichtbare Illuminationseffekte dargeboten, so kann im Einzelfall die Beurteilungszeit "nachts" um bis zu eine Stunde hinausgeschoben werden. Voraussetzung ist aber, daß eine achtstündige Nachtruhe des Nachbarn gewährleistet werden kann. Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
(2) Soweit die in Nummer 5.1 und 5.3 genannten Beurteilungskriterien weniger strenge Anforderungen stellen, sind diese auch für seltene Störereignisse maßgeblich.
6. Auswahl technischer Maßnahmen zur Lärmminderung
6.1 Schallpegelbegrenzung
Lautsprecher und ähnliche Einrichtungen können in ihrer Lautstärke begrenzt werden. Hierzu sind geeignete Begrenzer vorzuschreiben, die die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte "Außen" ermöglichen. Durch mehrere Lautsprecher kleinerer Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber einem Lautsprecher großer Leistung die Immissionen vermindert werden, indem Flächen (z.B. Spielflächen und Zuschauerränge) gezielt beschallt werden.
6.2 Ort und Lage der Schallquellen
Sollen mehrere geräuschintensive Anlagen anläßlich einer Veranstaltung auf einem Freizeitgelände (z.B. Rummelplatz) betrieben werden, kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch dadurch sichergestellt werden, daß die lauteste Anlage von der Wohnbebauung am entferntesten aufgestellt wird. Auch die Richtwirkung von Schallquellen ist zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden.
6.3 Verkehrslenkende Maßnahmen
An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze sind durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen des Betreibers so zu gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob ein "Park- and- Ride- System" mit dem Träger des Öffentlichen Personennahverkehrs unter Benutzung eines von der Wohnbebauung entfernt liegenden Parkplatzes die zu erwartende Lärmbelastung vermindern kann.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.
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