|
Einsatz von akustischen Vergrämungsanlagen
Hinweise zur überschlägigen Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Knallschussapparate zur Vergrämung sowie Vorschläge für Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Juli 2016
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 32 vom 01.08.2016 S. 616; 10.06.2021 S. 1171 umwelt-online.de/preview/251098" target="_blank"> 21)
Gl.-Nr.: 7914.13
Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume
vom 14. Juli 2016 - V 645 - 572.03-Lärm-Erlasse-
426/2016-2533/2016-45209/2016 -
Allgemeines
Die Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Knallschussapparate zur Vergrämung kann aufgrund der vielfältigen Variablen (wechselnde Standorte, Schusszahlen, Einstellungen, unterschiedliche Betreiber etc.) insbesondere messtechnisch nur sehr aufwändig erfolgen; dies gilt auch für die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch diese Anlagen. Daher sollen den zuständigen Behörden - in der Regel den örtlichen Ordnungsämtern - aber auch Betreiberinnen/Betreibern und Betroffenen als Hilfestellung bei der Einzelfallprüfung mit diesen Hinweisen einfache Kriterien an die Hand gegeben werden, um mit vertretbarem Aufwand das mögliche Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen durch solche Anlagen abschätzen und daraus gegebenenfalls Maßnahmen ableiten zu können. Sie sind ausdrücklich nicht schematisch anwendbar und bedürfen der Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Der Einsatz von Knallschussapparaten ist in der Regel unzulässig, wenn die Vergrämung auch mit anderen verhältnismäßig geeigneten Mitteln erreicht werden kann.
Rechtliche Grundlagen/Zuständigkeiten
Bei den Knallschussapparaten handelt es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG). Zuständig für durch die Gaskanonen verursachte Immissionen sind nach § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) die örtlichen Ordnungsbehörden.
Grundlage für den Betrieb sowie für die Ermittlung und Bewertung von Geräuschimmissionen ist das BImSchG und die gemäß § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm) in den jeweils geltenden Fassungen. Obwohl die TA Lärm für die Knallschussapparate der Landwirtschaft grundsätzlich nicht anwendbar ist, kann sie gleichwohl unter Hinzuziehung der VDI 3745 Blatt 1 - Beurteilung von Schießgeräuschen - und unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse analog herangezogen werden.
Während die Mittel des BImSchG (Anordnungen nach §§ 24 ff. BImSchG) erst bei Eintritt schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zum Zuge kommen können, bietet die Ermächtigungsgrundlage aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) die Möglichkeit, bereits präventiv vor erheblichen Belästigungen zu schützen. Danach können Gemeinden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen durch Verordnung vorschreiben, dass der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren von empfindlichen landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den die Nachbarschaft und die Allgemeinheit erheblich belästigt werden kann, untersagt ist, soweit die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Gemäß § 3 Abs. 2 LImSchG kann, soweit erforderlich in einer Verordnung nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht einschließlich der Festlegung von Art und Umfang der Anzeige vorgesehen werden.
Schalltechnische Bewertungshilfen
Geht man davon aus, dass üblicherweise rotierende Schussapparate mit einem Schallleistungspegel von ca. 1,1-2 dB (A) eingesetzt werden, lassen sich bei freier Schallausbreitung in Anlehnung an die TA Lärm für die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Beurteilungspegel in Abhängigkeit von Schusszahl pro lag und dem Abstand abschätzen 1, 2 (im Außenbereich nach TA Lärm Nummer 6.1 c, nicht bei Wohngebieten).
Überschlägige Beurteilungspegel für eine solche Einzelanlage sind für mehrere Abstände und Schusszahlen in Tabelle 1 berechnet und in Grafik 1 dargestellt.
Tabelle 1: Abschätzung der Beurteilungspegel bei freier Schallausbreitung ohne Berücksichtigung von Ruhezeiten bei einem Schallleistungspegel eines rotierenden Schussapparates von 142 dB(A).
| Abstand [m] | Schusszahl pro Tag | |||||||||||
| 27 | 30 | 36 | 48 | 60 | 75 | 90 | 120 | 150 | 210 | 300 | 600 | |
| 300 | 58,2 | 58,6 | 59,4 | 60,7 | 61,7 | 62,6 | 63,4 | 64,7 | 65,6 | 67,1 | 68,6 | 71,7 |
| 400 | 55,7 | 56,1 | 56,9 | 58,2 | 59,2 | 60,1 | 60,9 | 62,2 | 63,1 | 64,6 | 66,1 | 69,2 |
| 500 | 53,8 | 54,2 | 55,0 | 56,3 | 57,2 | 58,2 | 59,0 | 60,2 | 61,2 | 62,7 | 64,2 | 67,2 |
| 600 | 52,2 | 52,6 | 53,4 | 54,7 | 55,6 | 56,6 | 57,4 | 58,6 | 59,6 | 61,1 | 62,6 | 65,6 |
| 700 | 50,8 | 51,3 | 52,1 | 53,3 | 54,3 | 55,3 | 56,1 | 57,3 | 58,3 | 59,7 | 61,3 | 64,3 |
| 800 | 49,7 | 50,1 | 50,9 | 52,2 | 53,1 | 54,1 | 54,9 | 56,1 | 57,1 | 58,6 | 60,1 | 63,1 |
| 900 | 48,6 | 49,1 | 49,9 | 51,1 | 52,1 | 53,1 | 53,9 | 55,1 | 56,1 | 57,6 | 59,1 | 62,1 |
| 1.000 | 47,7 | 48,2 | 49,0 | 50,2 | 51,2 | 52,2 | 53,0 | 54,2 | 55,2 | 56,6 | 58,2 | 61,2 |
| 1.200 | 46,1 | 46,6 | 47,4 | 48,6 | 49,6 | 50,6 | 51,4 | 52,6 | 53,6 | 55,1 | 56,6 | 59,6 |
Grafik 1: Abschätzung des Beurteilungspegels bei freier Schallausbreitung ohne Berücksichtigung von Ruhezeiten und Vorbelastungen (Schallleistungspegel des Schussapparates von 142 dB(A))
Wenn mehrere Anlagen auf einen Immissionsort (IO) einwirken, sind deren Pegel logarithmisch zu addieren 3. Ein relevanter Beitrag einer weiteren Anlage zu einer Richtwertüberschreitung ist nicht zu erwarten, wenn die von der weiteren Anlage ausgehende Zusatzbelastung den Innmissionsrichtwert (IRW) am IO um mindestens sechs dB(A) unterschreitet. Die Addition von zwei gleichen Pegeln ergibt einen um drei dB (A) höheren Gesamtpegel. Eine Abstandsverdoppelung mindert einen Pegel um sechs dB(A).
Daraus lassen sich auch Mindestabstände in Abhängigkeit von der Schusszahl abschätzen, um einen vorgegebenen IRW einzuhalten. Grafik 2 zeigt beispielhaft eine solche Abschätzung für einen Schussapparat mit einem Schallleistungspegel von 142 dB(A)
Ist eine einzeln stehende Anlage zu beurteilen, kann aus der unteren Linie von 60 dB(A) bei bestimmten Schusszahlen der Mindestabstand abgeschätzt werden, der zur Einhaltung des zulässigen Pegels von 60 dB(A) am IO notwendig ist.
Wird eine zweite Anlage betrieben, sollte zur Festlegung des Mindestabstandes die höher liegende Linie gewählt werden, die die Einhaltung eines Pegels von 57 dB(A) am IO ermöglicht. Wird auch für die hinzukommende Anlage von den gleichen Rahmenbedingungen ausgegangen, halten beide Anlagen mit je 57 dB(A) zusammen den zulässigen IRW am Tage (60 dB (A)) ein.
Damit ist es möglich, relativ einfach abzuschätzen, ob schädliche Umwelteinwirkungen auch im Zusammenwirken mehrerer Anlagen vorliegen. Grundsätzlich bedarf es aber stets der Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls - z.B. Vorbelastung, Geländeeigenheiten - durch die zuständige Behörde.
Grafik 2: Abschätzung von Mindestabständen in Abhängigkeit von der Schusszahl zur Einhaltung eines Immissionspegels von 60 bzw. 57 dB(A) im Tagesbetrieb
Immissionsbeurteilung
Lässt die Abschätzung eine Überschreitung der zu-lässigen IRW erwarten oder wird diese im Betrieb festgestellt, sollten die Betreiber/Betreiberinnen der Schussapparate aufgefordert werden, die erforderlichen Mindestabstände oder Schusszahlen einzuhalten. Sofern dies nicht erfolgt, ist ein Einschreiten der zuständigen Behörde erforderlich und Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegeben Messstelle sollten veranlasst werden. Zur Kostenübernahme wird auf § 52 BImSchG verwiesen. Danach sind die Kosten vom Betreiber zu tragen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass eine Überschreitung der Richtwerte festgestellt wird und eine Anordnung geboten ist. Die Durchführung der Messung gegenüber den Betreibern nach § 26 BImSchG selber anzuordnen, ist in der Regel nur dann zielführend, wenn vorab der oder die tatsächlich Verursachende klar festzustellen ist. Nach Vorlage der Messergebnisse ist zu prüfen, ob und welche Maßnahmen (Stilllegung, Anordnung) getroffen werden müssen.
Maßnahmen/Anforderungen an einen Betrieb nach dem Stand der Technik
Der Betrieb von Knallschussanlagen ist insbesondere aus immissionsschutzrechtlicher Sicht in der Regel möglich, sofern nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und gegebenenfalls gleichwohl auftretende erhebliche Belästigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden 4. Der Stand der Technik und der Gesundheitsschutz erfordert die Einhaltung insbesondere folgender Punkte:
Soweit die o.g. Punkte behördlich überwacht werden, ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde ihrer immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeit ausreichend nachkommt. Eine Genehmigung zum Betrieb von Schussanlagen durch das Ordnungsamt kann nicht erteilt werden, da hierzu die Rechtsgrundlage fehlt. Bei Beschwerden wäre - wenn die Einhaltung der o.g. Punkte gewährleistet ist - auf den privatrechtlichen Weg zu verweisen, da mit öffentlich-rechtlichen Mitteln keine darüber hinaus gehende Abhilfe möglich ist.
Inkrafttreten umwelt-online.de/preview/251098" target="_blank"> 21
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2026 außer Kraft.
______
1) Lr = Lwa -10 * lg (2πγ2/N) - 40,6 (dB(A)]
Lr -= Beurteilungspegel, mit IRW der Ziffer 6.1 der TA Lärm abzugleichen
Lwa = Schallleistungspegel, kann mit 142 dB (A) beim Triplex-Karussell-Apparat mit rotierendem Betrieb angenommen werden. Bei anderen Anlagen könnte gegebenenfalls der Schallleistungspegel der Betriebsanleitungen entnommen werden.
r = Abstand zum Immissionsort in Metern
N = Anzahl der Schüsse Zuschläge für Zelten mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinne der VDI 3745 sind gemäß Ziffer A 1.6 TA Lärm im Außenbereich nicht zu berücksichtigen.
2) Gutachten des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, - Schalltechnische Untersuchung von Schreckschussanlagen; Bericht Nummer 3053, vom 26. August 2003.
3) Die Addition der Pegel mehrerer Anlagen erfolgt nach der Formel:
Lres = 10*lg(100,1 *Lf + 100,1* L2 + .... + 100,1*/x
Lres = resultierender Pegel
L1 = Pegel der ersten Quelle
L2 = Pegel der zweiten Quelle u.s.w.
| ENDE | |