|
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
- Geräuschimmissionen -
Vom 19. August 1970
(Beilage zum BAnz. Nr. 160)
Emmissionsmeßverfahren siehe =>
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes 2 und § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1214), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die nachstehende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1. Sachlicher Geltungsbereich
Diese Vorschrift gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Sie enthält Bestimmungen über Richtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschimmissionen, das Meßverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen.
2. Begriffe
2.1 Baustelle
Baustelle im Sinne des Gesetzes ist der Bereich, in dem Baumaschinen zur Durchführung von Bauarbeiten Verwendung finden, einschließlich der Plätze, auf denen Baumaschinen zur Herstellung von Bauteilen und zur Aufbereitung von Baumaterial für bestimmte Bauvorhaben betrieben werden.
2.2 Baumaschinen
Zu den Baumaschinen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes gehören auch die auf der Baustelle betriebenen Kraftfahrzeuge.
2.3 Bauarbeiten
Bauarbeiten im Sinne des Gesetzes sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen sowie Abbrucharbeiten. Bauarbeiten sind nicht Arbeiten im Rahmen der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen, auch solcher Bodenschätze, die als Baustoffe bei der Herstellung baulicher Anlagen Verwendung finden (Steine, Sand, Kies usw.).
2.4 Immission
Immission im Sinne dieser Vorschrift ist das auf Menschen einwirkende Geräusch, das durch Baumaschinen auf einer Baustelle hervorgerufen wird.
3. Immissionsrichtwerte
3.1. Festsetzung der Immissionsrichtwerte
3.1.1. Als Immissionsrichtwerte werden festgesetzt für
| a) | Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, | 70 dB (A) |
| b) | Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, | tagsüber 65 dB(A) nachts 50 dB (A) |
| c) | Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, | tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB (A) |
| d) | Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, | tagsüber 55 dB(A) nachts 40 dB (A) |
| e) | Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, | tagsüber 50 dB(A) nachts 35 dB(A) |
| f) | Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | tagsüber 45 dB(A) nachts 35 dB (A) |
3.1.2. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.
3.1.3. Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der nach Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner überschritten, wenn ein Meßwert oder mehrere Meßwerte (Nummer 6.5) den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB (A) überschreiten.
3.2. Zuordnung der Gebiete
Für die Zuordnung zu den in Nummer 3.1.1 genannten Gebieten gelten die folgenden Grundsätze:
3.2.1. Sind im Bebauungsplan Baugebiete festgesetzt, die den in Nummer 3.1.1 aufgeführten Gebieten entsprechen (auf die Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 429 - in der Fassung der Verordnung vom 26. November 1968- Bundesgesetzblatt I S. 1233 - wird hingewiesen), so ist vom Bebauungsplan auszugehen.
3.2.2. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebietes auszugehen.
3.2.3. Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen.
4 Maßnahmen zur Minderung des Baulärms
4.1 Grundsatz
Überschreitet der nach Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB (A), sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden.
Es kommen insbesondere in Betracht:
Von Maßnahmen zur Lärmminderung kann abgesehen werden, soweit durch den Betrieb von Baumaschinen infolge nicht nur gelegentlich einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen eintreten.
4.2 Einzelne Maßnahmen
Für Anordnungen nach Nummer 4.1 gibt die Anlage 5 fachtechnische Hinweise.
4.3 Nach dem Stand der Technik vermeidbare Geräusche
4.3.1 Zur Beurteilung, ob Geräusche von Baumaschinen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sind im Hinblick auf die Geräuschminderung fortschrittliche Maschinen derselben Bauart und vergleichbarer Leistung, die sich im Betrieb bewährt haben, heranzuziehen.
4.3.2 Sofern für Baumaschinen Emissionsrichtwerte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes festgesetzt sind, ist der Stand der Technik eingehalten, wenn die Emissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
5 Stillegung von Baumaschinen
5.1 Grundsatz
Die Stillegung von Baumaschinen nach § 5 Satz 2 des Gesetzes kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, um die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Baulärm zu schützen.
5.2 Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 4.1
5.2.1 Die Stillegung von Baumaschinen soll angeordnet werden" wenn
5.2.2 Von der Stillegung der Baumaschine kann trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte abgesehen werden, wenn die Bauarbeiten
dringend erforderlich sind und die Bauarbeiten ohne die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.
6. Ermittlung des Beurteilungspegels
6.1 Grundsatz
Der Beurteilungspegel ist für das auf den Immissionsort einwirkende Geräusch, das von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufen wird, zu ermitteln.
6.2 Schallpegelmesser
Es dürfen verwendet werden
Die Meßgeräte sind auf die Frequenzbewertung "A" und "schnelle Anzeige" einzustellen; sie sind vor und nach den Messungen gemäß Bedienungsanleitung zu kalibrieren. In Abständen von etwa zwei Jahren sollen die Meßgeräte durch eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte Prüfstelle auf die Zuverlässigkeit ihrer Anzeige geprüft werden, soweit nicht eine Eichpflicht nach eichrechtlichen Vorschriften besteht.
6.3 Ort der Messung
6.3.1 Wirkt das von der Baustelle ausgehende Geräusch auf ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude ein, so ist der Schallpegel 0,5 m vor dem geöffneten, von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster zu messen. In anderen Fällen ist der Schallpegel in mindestens 1,20 m Höhe über dem Erdboden und in mindestens 3 m Abstand von reflektierenden Wänden zu messen.
6.3.2 Kann das Geräusch einer Baumaschine am Immissionsort nicht gemessen werden, so ist die Messung, sofern es die Schallausbreitungsverhältnisse zulassen, an einem anderen Ort in gleichem oder kleinerem Abstand durchzuführen, wobei jedoch ein Abstand von 7 m vom Umriß der Baumaschine nicht unterschritten werden darf. Aus dem Schallpegel am Meßort ist der Schallpegel am Immissionsort nach Anlage 1 zu berechnen.
6.3.3 Sind der Schallpegel der Geräuschemission einer Baumaschine und der Abstand des Immissionsortes bekannt, so kann der Schallpegel am Immissionsort, sofern es die Schallausbreitungsverhältnisse zulassen, nach Anlage 1 berechnet werden.
6.4 Zeit und Dauer der Messung
6.4.1 Für die Messung sind Zeitabschnitte zu wählen, in denen die Baumaschinen unter normalen Arbeitsbedingungen betrieben werden.
6.4.2 Die Dauer einer Messung richtet sieh nach der Regelmäßigkeit eines Geräusches; sie wird im allgemeinen kurz sein gegenüber der Betriebsdauer der Baumaschinen.
6.5 Meßwerte
Als Meßwert gilt jeweils der aus der höchsten Anzeige des Schallpegelmessers während einer Beobachtungsdauer von 5 Sekunden (Meßtakt) ermittelte Wert. Meßwerte sind in dB (A) anzugeben. Die Zahlenwerte sind auf ganze Zahlen zu runden.
6.6 Wirkpegel
6.6.1 Aus den Meßwerten ist der mittlere Pegel nach Anlage 2 zu bestimmen.
6.6.2 Ist der Unterschied zwischen dem größten und kleinsten Meßwert kleiner als 10 dB (A), kann der mittlere Pegel abweichend von Nummer 6.6.1 vereinfachend als arithmetischer Mittelwert aus den Meßwerten bestimmt werden.
6.6.3 Wenn in dem Geräusch deutlich hörbare Töne hervortreten (z.B. Singen, Heulen, Pfeifen, Kreischen), ist dem mittleren Pegel nach Nummer 6.6.1 oder Nummer 6.6.2 zur Ermittlung des Wirkpegels ein Lästigkeitszuschlag bis zu 5 dB (A) hinzuzufügen; andernfalls gilt der nach Nummer 6.6.1 oder Nummer 6.6.2 bestimmte mittlere Pegel als Wirkpegel.
6.7 Beurteilungspegel
6.7.1 Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist von dem Wirkpegel unter Berücksichtigung der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen die in der letzten Spalte der folgenden Tabelle angegebene Zeitkorrektur abzuziehen.
| Durchschnittliche tägliche Betriebsdauer in der Zeit von | Zeitkorrektur | |
| 7 Uhr bis 20 Uhr | 20 Uhr bis 7 Uhr | |
| bis 2 1/2h | bis 2 h | 10 dB (A) |
| über 2 1/2 h bis 8 h | über 2 h bis 6 h | 5 dB (A) |
| über 8 h | über 6 h | 0 dB (A) |
6.7.2 Soweit nicht das Gesamtgeräusch der Baumaschinen, sondern das Geräusch einzelner Baumaschinen gemessen wird, sind die einzelnen Beurteilungspegel zu einem Gesamtbeurteilungspegel nach Anlage 3 zusammenzufassen.
Der Beurteilungspegel bzw. der Gesamtbeurteilungspegel ist mit den Immissionsrichtwerten nach Nummer 3.1.1 zu vergleichen.
6.8 Meßprotokoll
Das Meßprotokoll muß alle Meßwerte, Angaben über Art und Zahl der Baumaschinen und ihre durchschnittliche Betriebsdauer, über den Ort der Messung (möglichst Lageplan), die Zeit der Messung und die benutzten Meßgeräte enthalten. Besondere Merkmale des Geräusches sind anzugeben, z.B. gleichbleibender oder pulsierender Verlauf, hervortretende Töne, Fremdgeräusche, Wind- und Witterungsverhältnisse.
Ein Vordruck für das Meßprotokoll ist in Anlage 4 angegeben.
| Berechnung des Schallpegels am Immissionsort aus dem Schallpegel am Meßort | Anlage 1 |
Lageplan
| I | Immissionsort |
| M | Meßort |
| B | Standort der Baumaschine (Zentrum) |
| SM | Entfernung zwischen Meßort und Baumaschine |
| SI | Entfernung zwischen Immissionsort und Baumaschine |
| --- | Mindestabstand des Meßorts |
1) Nach der Formel v = SM / SI ist das Verhältnis der Entfernung zwischen dem Meßort und der Baumaschine und zwischen dem Immissionsort und der Baumaschine zu bilden.
Soll der Schallpegel am Immissionsort nach Nummer 6.3.3 aus dem Schallpegel der Geräuschemission berechnet werden, ist sM = 10 m zu setzen.
Tafel 1
| (Berechnungsformel: D = -020 lg v) | ||||||||||||||||||||||
| v | D | |||||||||||||||||||||
| 1,0 | 0 | |||||||||||||||||||||
| 0,94 |
| |||||||||||||||||||||
| 0,84 | ||||||||||||||||||||||
| 0,75 | ||||||||||||||||||||||
| 0,67 | ||||||||||||||||||||||
| 0,60 | ||||||||||||||||||||||
| 0,53 | ||||||||||||||||||||||
| 0,47 | ||||||||||||||||||||||
| 0,42 | ||||||||||||||||||||||
| 0,38 | ||||||||||||||||||||||
| 0,34 | ||||||||||||||||||||||
| 0,30 | ||||||||||||||||||||||
| 0,27 | ||||||||||||||||||||||
| 0,24 | ||||||||||||||||||||||
| 0,21 | ||||||||||||||||||||||
| 0,19 | ||||||||||||||||||||||
| 0,17 | ||||||||||||||||||||||
| 0,15 | ||||||||||||||||||||||
| 0,13 | ||||||||||||||||||||||
| 0,12 | ||||||||||||||||||||||
| 0,11 | ||||||||||||||||||||||
| 0,094 | ||||||||||||||||||||||
| 0,084 | ||||||||||||||||||||||
2) In der Tafel 1 ist in Spalte v der durch zwei übereinanderstehende Zahlen gebildete Bereich aufzusuchen, in den das nach 1) ermittelte Entfernungsverhältnis fällt. Die obere Zahl ist jeweils in dem betreffenden Bereich eingeschlossen. Aus Spalte D ist die dem Bereich zugehörige Entfernungskorrektur in Dezibel zu entnehmen und von dem Schallpegel am Meßort abzuziehen.
Beispiel:
| Schallpegel am Meßort | 70 dB(A) |
| Entfernung zwischen Meßort und Baumaschine | 25 |
| Entfernung zwischen Immissionsort und Baumaschine | 50 m |
v = 25 m / 50 m = 0,5
Nach Tafel 1
D = 6 dB (A)
Schallpegel am Immissionsort
70 dB (A) - 6 dB (A) = 64 dB (A)
Anmerkung:
Die Entfernungskorrektur kann sowohl an den einzelnen Meßwerten als auch am Wirkpegel vorgenommen werden.
| Verfahren zur Bestimmung des mittleren Pegels aus den Meßwerten | Anlage 2 |
Tafel II
| ΔL od. ΔL̅ | k od. k̿ | ΔL od. ΔL̅ | k od. k̿ | |
| 20 | 100 | 4 | 2,5 | |
| 19 | 79 | 3 | 2,0 | |
| 18 | 63 | 2 | 1,6 | |
| 17 | 50 | 1 | 1,3 | |
| 16 | 40 | 0 | 1,0 | |
| 15 | 32 | -1 | 0,79 | |
| 14 | 25 | -2 | 0,63 | |
| 13 | 20 | -3 | 0,50 | |
| 12 | 16 | -4 | 0,40 | |
| 11 | 13 | -5 | 0,32 | |
| 10 | 10 | -6 | 0,25 | |
| 9 | 7,9 | -7 | 0,20 | |
| 8 | 6,3 | - 8 | 0,16 | |
| 7 | 5,0 | -9 | 0,13 | |
| 6 | 4,0 | -10 | 0,10 | |
| 5 | 3,2 | |||
| Berechnungsformel: k = 100,1ΔL | ||||
1) Mit einem gewählten Bezugspegel L0 ist für jeden Meßwert L die Pegeldifferenz ΔL = (ΔL = L - L0) zu berechnen. Der Bezugspegel ist so zu wählen, daß möglichst alle Pegeldifferenzen in den Bereich der Tafel II fallen.
2) Zu jedem Zahlenwert der Pegeldifferenzen ΔL ist aus Tafel II die zugehörige Zahl k zu entnehmen.
3) Aus allen Zahlen k einer Meßreihe ist k̿ nach der Formel
| k̿ = | k1 + k 2 + ...kn |
|
| |
| n |
zu berechnen und auf 2 Ziffern zu runden. n ist dabei die Anzahl der Meßwerte einer Meßreihe.
4) Die dem gerundeten k̿ nächstgelegene Zahl ist in Tafel II, Spalte k̿, aufzusuchen, der zugehörige Zahlenwert der Pegeldifferenz ΔL zu entnehmen und die Pegeldifferenz ΔL̅ zu dem Bezugspegel L0 zu addieren.
Beispiel:
Es liegt eine Meßreihe von 10 Meßwerten vor. Unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 4 ist der mittlere Pegel wie folgt zu berechnen:
| Meßwert L (Zur Nachtzeit Nummer 3.1.3 Satz 2 beachten) | dB(A) | 62 | 63 | 65 | 67 | 64 | ||||||
| 60 | 58 | 64 | 65 | 62 | ||||||||
| Bezugspegel L0 (Anlage 2 Nr. 1) | dB(A) | 60 | ||||||||||
| Pegeldifferenz ΔL (L-L0) | dB(A) | 2 | 3 | 5 | 7 | 4 | ||||||
| 0 | -2 | 4 | 5 | 2 | ||||||||
| k nach Tafel II (Anlage 2) | 1,6 | 2,0 | 3,2 | 5,0 | 2,5 | |||||||
| 1,0 | 0,63 | 2,5 | 3,2 | 1,6 | ||||||||
| 23,23 / 10 = 2,323 | |||||||||||
| gerundet (Anlage 2 Nr. 3) | 2,3 | |||||||||||
| Pegeldifferenz ΔL̅ (Anlage 2 Nr. 4) | dB(A) | 4 | ||||||||||
| mittl. Pegel nach Nummer 6.6.1 (ΔL̅ + L0,) | dB(A) | 64 | ||||||||||
| Zusammenfassung einzelner Beurteilungspegel zu einem Gesamtbeurteilungspegel | Anlage 3 |
1) Als Bezugspegel L0 ist ein Pegel zu wählen, der um 10 dB(A) über dem kleinsten der zusammenzufassenden Beurteilungspegel liegt. Für jeden Beurteilungspegel L ist die Pegeldifferenz ΔL (ΔL = L0) zu berechnen.
2) Zu jedem Zahlenwert der Pegeldifferenz ΔL ist aus Tafel II (Anlage 2) die zugehörige Zahl k zu entnehmen.
3) Die Zahlen k sind zu addieren und auf 2 Ziffern zu runden.
4) Die der gerundeten Summe nächstgelegene Zahl ist in Tafel II, Spalte k (Anlage 2), aufzusuchen, der zugehörige Zahlenwert der Pegeldifferenz ΔL zu entnehmen und die Pegeldifferenz ΔL zu dem Bezugspegel L0 zu addieren.
Beispiel:
Es sind die Beurteilungspegel von 5 Baumaschinen einer Baustelle ermittelt worden. Unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 ist der Gesamtbeurteilungspegel wie folgt zu berechnen:
| Beurteilungspegel L | dB(A) | 67 | 64 | 55 | 55 | 55 |
| Bezugspegel L0 (Anlage 3 Nr. 1) | dB(A) | 65 | ||||
| Pegeldifferenz ΔL (L - L0) | dB(A) | 2 | -1 | -10 | -10 | -10 |
| k nach Tafel II (Anlage 2) | 1,6 | 0,79 | 0,10 | 0,10 | 0,10 | |
| Summe der k gerundet (Anlage 3 Nr. 3) | 2,69 | |||||
| 2,7 | ||||||
| Pegeldifferenz ΔL(Anlage 3 Nr. 4) | dB(A) | 4 | ||||
| Gesamtbeurteilungspegel (ΔL + L0) | dB(A) | 69 |
| Meßprotokoll | Anlage 4 |
Allgemeine Angaben
| Baustelle ( 2.1) (Ort und Art) | ||||||||
| Baumaschinen ( 2.2) | ||||||||
| Immissionsort (Art und Lage) | ||||||||
| Lageplan (Skizze) mit Angaben über: | Immissionsort (1) Standort der Baumaschinen (A, B usw.) | Meßort (M) Entfernungen in Meter (s) Nordpfeil | ||||||
| Angaben zur Messung | ||||||||
| Baumaschine | ||||||||
| Meßwert L dB(A) (Zur Nachtzeit Nummer 3.1.3 Satz 2 beachten) | ||||||||
| Bezugspegel L0 dB(A) (Anlage 2 Nr. 1) | ||||||||
| Pegeldifferenz ΔL (L - L0) dB(A) | ||||||||
| k nach Tafel II (Anlage 2) | ||||||||
gerundet | ||||||||
| Pegeldifferenz ΔL̅ dB(A) (Anlage 3 Nr. 4) | ||||||||
| mittl.
Pegel nach Nummer 6.6.1 (ΔL̅ + L0) dB(A) oder mittl. Pegel nach Nummer 6.6.2 (auf volle dB(A) gerundet) dB(A) | ||||||||
| + evtl.
Lästigkeitszuschlag nach Nummer 6.6.3 (unten begründen!) evtl. dB(A) | ||||||||
| Wirkpegel ( 6.6) dB(A) | ||||||||
| Entfernungskorrektur nach Anlage 1 dB(A) | ||||||||
| Durchschn. Betriebsdauer der Baumaschinen in Stunden Zeitkorrektur nach Nummer 6.7.1 dB(A) | ||||||||
| Beurteilungspegel ( 6.7) dB(A) | ||||||||
| Beurteilungspegel L dB(A) | ||||||||
| Bezugspegel L0 (Anlage 3 Nr. 1) dB(A) | ||||||||
| Pegeldifferenz ΔL (L-L0) dB(A) | ||||||||
| k nach Tafel II (Anlage 2) | ||||||||
| Summe aller k gerundet (Anlage 3 Nr. 3) | ||||||||
| Pegeldifferenz ΔL (Anlage 3 Nr. 4) dB(A) | ||||||||
| Gesamtbeurteilungspegel (ΔL + L0) dB(A) | ||||||||
Immissionsrichtwert
| Der für den Immissionsort geltende Immissionsrichtwert ( 3.1): | tagsüber | dB(A) |
| nachts | dB(A) | |
| Besonderheiten bei der Zuordnung des Gebietes ( 3.2): | ||
Da der Unterschied zwischen dem größten und kleinsten Meßwert in diesem Beispiel kleiner als 10 dB(A) ist, kann man auch nach Nummer 6.6.2 verfahren:
| Summe aller Zahlenwerte L | 630 | ||
|
| = |
| = 63 |
| Anzahl der Meßwerte | 10 |
Der arithmetische Mittelwert nach Nummer 6.6.2 ist 63 dB(A).
| weiter . | |