Verbotsliste 2010 -Welt-Anti-Doping-Code
Vom 23. März 2010
(BGBl. II vom 15.04.2010 S. 206)
Inkrafttreten: 1. Januar 2010
(Übersetzung)
Alle verbotenen Stoffe 1 gelten als "spezifische Stoffe" mit Ausnahme der Stoffe in den Klassen S1, S2.1 bis S2.5, S4.4 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.
Stoffe und Methoden, die zu allen Zeiten (in und außerhalb von Wettkämpfen) verboten sind
Verbotene Stoffe
S1. Anabole Stoffe
Anabole Stoffe sind verboten.
_______________________
*) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff "exogen" auf einen Stoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.**) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff "endogen" auf einen Stoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.
1) Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Soweit in dieser Verbotsliste von "(verbotenen) Stoffen" die Rede ist, handelt es sich hierbei (auch) um verbotene Substanzen i. S. d. NADA-Codes (vgl. dort Anhang 1, S. 52).
2) Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Synonym (Freiname nach INN): Androstanolon.
S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe
Die folgenden Stoffe und ihre Releasingfaktoren sind verboten:
und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
S3. Beta-2-Agonisten
Alle Beta-2-Agonisten (gegebenenfalls auch beide optischen Isomere) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Salbutamol (höchstens 1.600 Mikrogramm über 24 Stunden) und Salmeterol, jeweils in inhalierter Form, für die eine Erklärung zum Gebrauch (DoU) im Einklang mit dem Internationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen erforderlich ist.
Ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1.000 Nanogramm/ml wird nicht als beabsichtigte therapeutische Anwendung des Stoffs angesehen und gilt als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der Anwendung einer therapeutischen Dosis (höchstens 1.600 Mikrogramm über 24 Stunden) von inhaliertem Salbutamol war.
S4. Hormon-Antagonisten und -Modulatoren
Die folgenden Klassen sind verboten:
S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel
Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören
Diuretika, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel Glycerol; intravenös verabreichte(s) Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol) und andere Stoffe mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
Zu den Diuretika gehören
Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, Pamabrom und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).
Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung für Diuretika und Maskierungsmitteln ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten diese Stoffe zusammen mit Mengen exogener verbotener Stoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.
Verbotene Methoden
M1. Erhöhung des Sauerstofftransfers
Folgende Methoden sind verboten:
M2. Chemische und physikalische Manipulation
M3. Gendoping
Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:
PPAR
δ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten (zum Beispiel GW 1516) und AMPK (PPAR
δ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten (zum Beispiel AICAR - aminoimidazole carboxamide riboside) sind verboten.
Im Wettkampf verbotene Stoffe und Methoden
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
Verbotene Stoffe
S6. Stimulanzien
Alle Stimulanzien (gegebenenfalls auch beide optischen Isomere) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2010 * aufgenommenen Stimulanzien.
Zu den Stimulanzien gehören
__________________
*) Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2010 aufgenommenen Stoffe (Bupropion, Coffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Synephrin) gelten nicht als verbotene Stoffe.**) Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.
***) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.
****) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.
*****) Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.
S7. Narkotika
Die folgenden Narkotika sind verboten:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
S8. Cannabinoide
Natürliches oder synthetisches Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-ähnliche Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana, HU-210) sind verboten.
S9. Glucocorticosteroide
Alle Glucocorticosteroide sind verboten, wenn sie oral, intravenös, intramuskulär oder rektal verabreicht werden.
In Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen muss der Athlet bei intraartikulärer, periartikulärer, peritendinöser, epiduraler, intradermaler und inhalativer Verabreichung von Glucocorticosteroiden eine Erklärung zum Gebrauch (DoU) ausfüllen; dabei gelten die nachstehend beschriebenen Ausnahmen.
Präparate zur topischen Anwendung bei Erkrankungen des Ohres, der Wangen, der Haut (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), des Zahnfleisches, der Nase, der Augen und des äußeren Afters sind nicht verboten; für sie ist weder eine Medizinische Ausnahmegenehmigung noch eine Erklärung zum Gebrauch (DoU) erforderlich.
Bei bestimmten Sportarten verbotene Stoffe
P1. Alkohol
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, beträgt 0,10 g/l.
P2. Betablocker
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:
Zu den Betablockern gehören unter anderem
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
________________________
1) Hinzufügung des Bundesinnenministeriums:
Soweit in dieser Verbotsliste von "(verbotenen) Stoffen" die Rede ist, handelt es sich hierbei (auch) um verbotene Substanzen i. S. d. NADA-Codes (vgl. dort Anhang 1, S. 52).
2) Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Synonym (Freiname nach INN): Androstanolon.
Bekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping/ der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport vom 23. März 2010 (BGBl. II Nr. 8.206)
Die Beobachtende Begleitgruppe zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335) hat die Änderung des Anhangs des Übereinkommens beschlossen. Die Änderung ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Die Vertragsstaatenkonferenz des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) hat die Änderung der Anlage I des Übereinkommens beschlossen. Die Änderung ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Die Liste der verbotenen Stoffe und Methoden (zugleich Anhang des Übereinkommens von 1989; zugleich Anlage I des Übereinkommens von 2005) wird in der Fassung, in der sie aufgrund der Änderung ab dem 1. Januar 2010 gilt, nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 368).
| ENDE |