Änderungstext

Bekanntmachung über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 8. September 2016
(BAnz AT vom 21.09.2016 B4)



Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Mit der oben genannten Bekanntmachung wird die Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (BAnz AT 25.05.2016 B7) wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt.

Die vom DIMDI ermittelten Messzahlen für die Bestimmung der Packungsgrößen gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des DIMDI (www. dimdi.de) abrufbar und steht mit dem Tage der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Änderungsdatei zur Anlage 1
Übersicht der Messzahlen
Stand: September 2016

. Abschnitt 2
Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung
(Mengenangaben in ml oder g)

a) Einzeldosis bis 3 ml oder g

b) Einzeldosis bis 5 ml oder g (Teelöffel)

c) Einzeldosis bis 20 ml oder g (Esslöffel)

N1 N2 N3
Psychopharmaka a) 30 50 100
b) 100 200 -
c) 150 - -
- Quetiapin c) 50 600 2.000

. Abschnitt 4
Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)

N1 N2 N3
Immunsuppressiva/Zytokine 1 5 -
- Interleukin Antagonisten 1 4 28
- Ixekizumab 2 1 3


ENDE