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BApO - Bundes-Apothekerordnung

Vom 19. Juli 1989
(BGBl. I 1989 S. 1478; 31.08.1990 S. 889; 18.09.1990 S. 1239; 23.03.1992 S. 719; 26.02.1993 S. 278; 27.04.1993 S. 512; 16.12.1993 S. 2436; 27.09.1993 S. 1666; 16.12.1993 S. 2436; 04.12.2001 S. 3320; 27.04.2002 S. 1467; 20.06.2002 S. 1946; 25.11.2003 S. 2304; 30.07.2004 S. 1950; 15.12.2004 S. 3396; 15.06.2005 S. 1645; 31.10.2006 S. 2407; 02.12.2007 S. 2686 07; 17.12.2007 S. 2945; 24.07.2010 S. 983 10; 06.12.2011 S. 2515 11; 21.07.2014 S. 1301; 18.04.2016 S. 886 16; 20.12.2016 S. 3048 16a; 23.12.2016 S. 3191 16b; 04.04.2017 S. 778 17a; 15.08.2019 S. 1307 19; 27.09.2021 S. 4530 21; 22.07.2026 Nr. 225 26)
Gl.-Nr.: 2121-1




§ 1 21

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen.Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

§ 2 07 16 16a 26

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) (Gültig bis 31.10.2026 Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. )(Gültig ab 01.11.2026 Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. ) Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(Gültig ab 01.11.2026)
(2b) Zur Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 11a Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung "Apothekerin" oder "Apotheker" führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis

  1. auf den Namen dieses Staats und
  2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder" Apothekerin". Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

  1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
  2. Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
  3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
  4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
  5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
  6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
  7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
  8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
  9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
  10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
  11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
  12. Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

§ 3 07

Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 3a 26

(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.

(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Drittstaat, der hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.

(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Apotheker niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.

(Gültig bis 31.10.2026)
§ 4 07 10 11 16 19 26

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. (aufgehoben)
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
  5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

  1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
  2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
  3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,

ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1 d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

  1. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
  2. der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 9entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. a. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
  3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
  4. a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
  5. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
  6. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
  7. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
  8. in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
  9. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
    1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
    2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
    3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 4 07 10 11 16 19 26

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. (weggefallen)
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet ist,
  4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
  5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine pharmazeutische Prüfung oder ein Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 5 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anlage anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(3) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(4) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(5) Die nach § 12 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen nach § 12 zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.

(Gültig bis 31.10.2026)
§ 4a 16 26

(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über

  1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
  2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des Apothekerberufs,
  3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaubnis,
  4. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
  5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:

  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 4a 16 26

(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

  1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
  2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des Apothekerberufs oder der partiellen Berufsausübung,
  3. den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,
  4. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs oder der partiellen Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
  5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:

  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 oder nach Widerruf des Verzichts nach Absatz 1 Nummer 3.

(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

  1. die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und
  2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.

Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu beachten.

§ 5 07 11 16 19 26

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Dabei soll vorgesehen werden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung sind Fristen festzulegen. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer pharmazeutischen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Pharmazie abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Pharmazie an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der pharmazeutischen Ausbildung tritt.

(1a) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:

  1. das Verfahren, die Durchführung und der Inhalt
    1. der Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 sowie
    2. der Kenntnisprüfung nach § 10c Absatz 2 und 3,
  2. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11,
  3. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a und
  4. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 2 an neue Abkommen und an Änderungen bestehender Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 10b Absatz 1 bis 3 und § 15, insbesondere die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.

(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

(Gültig bis 31.10.2026)
§ 6 10 11 26

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung

  1. eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
  2. die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
  3. die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.

Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1 d Satz 2 , Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 6 10 11 26

Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung

  1. eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat,
  2. die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht bestanden oder
  3. die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach den §§ 10b, 10c oder 14 Absatz 1a nicht abgeschlossen war.

Eine nach § 10b Absatz 5, § 10c Absatz 1, § 15 Absatz 1 und 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung in tatsächlicher Hinsicht doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(Gültig bis 31.10.2026)
§ 7 11 26

(1) (aufgehoben)

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 7 11 26

(1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist.

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.

§ 8 07 26

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

  1. gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
  2. (gültig bis 31.10.2026 eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist, )
    (gültig ab 01.11.2026
    die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ni cht mehr gegeben ist, )
  3. (gültig bis 31.10.2026 Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, )
    (gültig ab 01.11.2026
    Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 noch erfüllt ist und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder
  4. wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation ersetzt wird.

(3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den Apothekerberuf nicht ausüben.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 9 26

(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Apothekers ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wenn

  1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs des Apothekers auswirken kann,
  2. die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angeordnet worden ist oder
  3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.

(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Apothekers in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 10b, die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 11b oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.

(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 10b, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.

§ 10 26

Auf die Approbation kann durch schriftliche (gültig ab 01.11.2026 oder elektronische ) Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 10a 26

(1) Wird die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 10b 26

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage

  1. eines Europäischen Berufsausweises,
  2. eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder
  3. eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht,

nachgewiesen wird.

(2) Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder dem in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Staats nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Gleichwertig den in Absatz 1 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte pharmazeutische Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie

  1. eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
  2. den für diesen Staat in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(4) Der Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.

(5) Ist die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter § 15 Absatz 1 fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.

(6) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

  1. die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
  2. in dem Staat, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Apothekers nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Apothekers entspricht, und wenn sich dadurch die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile seiner Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.

Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Apothekers in Deutschland sind.

(7) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem des Apothekers entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

(8) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 6 und 7 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 10c 26

(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn

  1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Apothekers entsprechenden Berufs erforderlich ist und
  2. der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeiten der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.

(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 10b Absatz 6 und 7 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.

(Gültig bis 31.10.2026)
§ 11 10 11 19 26

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 10 erteilt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die § § 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 11 10 11 19 26

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch in den Fällen nicht erteilt, in denen Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt und in einem anderen Mitgliedstaat, einem andern Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannt wurde.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die § § 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats und eines gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur beaufsichtigten Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 auf Antrag Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine pharmazeutische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

  1. der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden hat und
  2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss der ausländischen pharmazeutischen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Die §§ 6, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.

(Gültig bis 31.10.2026)
§ 11a 07 16 17a

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des Apothekerberufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 oder Absatz 2 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach § 4 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

  1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
  3. seinen Berufsqualifikationsnachweis und
  4. eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf auf Grund einer Approbation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufs niedergelassen ist,
  2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 11a 26

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. eine abgeschlossene Qualifikation für bestimmte, den Apothekerberuf prägende pharmazeutische Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 3 nachweist,
  2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
  3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
    1. die der Tätigkeit eines Apothekers nach diesem Gesetz nur partiell entspricht und
    2. die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Apothekers nach diesem Gesetz prägen,
  4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt,
  5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung

  1. zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder
  2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.

Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, für die der Antragsteller gemäß Absatz 1 Nummer 1 eine abgeschlossene Qualifikation nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.

(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Apotheker.

(5) Die §§ 6, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 11b 26

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, die zur Ausübung des Apothekerberufs in einem der anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG, eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 oder in § 10b Absatz 2 und 3 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach § 10b Absatz 5 bis 8 berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

  1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
  3. seinen Berufsqualifikationsnachweis und
  4. eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten Staats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, für jede Erbringung einer Dienstleistung die folgenden Informationen anfordern:

  1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie
  2. Informationen über
    1. das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,
    2. die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und
    3. das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.

Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf auf Grund einer Approbation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufs niedergelassen ist,
  2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

(Gültig bis 31.10.2026)
§ 12 07 10 11 16b 26

(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat. In Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wie die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll

(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.

(3a) Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(4) Die Entscheidungen nach den § § 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

(5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Apothekers ausübt.

(6) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 12 07 10 11 16b 26

(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Absatz 1a wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 10a bis 10c trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der pharmazeutische Beruf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der pharmazeutische Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(3) Die Entscheidungen nach § 11 Absatz 1 bis 2 und 5, den §§ 11a, 14 sowie 15 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2 und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(3a) Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(4) Die Entscheidungen nach den § § 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Absatz 3 Satz 7. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

(5) Die Meldung nach § 11b Absatz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 11b Absatz 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 11b Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11b Absatz 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Apothekers ausübt.

(6) Wenn ein anderer Mitgliedstaat, ein anderer Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.

(Gültig bis 31.10.2026)
§ 13 26

Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 13 26

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ohne Approbation nach § 2 Absatz 1 oder ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 den Apothekerberuf ausübt,
  2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2b Satz 1 eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt oder
  3. entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 6 oder § 11a Absatz 5, den Apothekerberuf oder eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 13a
26

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Absatz 2b Satz 2 die Berufsbezeichnung des dort genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 14 26

(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.

(Gültig ab 01.11.2026)
(1a) Eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs, die in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworben worden ist, gilt als Ausbildung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende eingeschränkte Approbation für eine pharmazeutische Tätigkeit auf experimentell pharmakologischtoxikologischem und chemischanalytischem Gebiet nach Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker von 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" nur mit dem Zusatz "für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie".

(3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebiet geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 11 weiter.

(4) Eine widerrufliche Gestattung der Ausübung des Apothekerberufs nach § 3 Abs. 1 der Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 457) gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 15 26

(1) Die von einem Mitgliedstaat, von einem Vertragsstaat oder von einem gleichgestellten Staat ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern

  1. diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in dem Mitgliedstaat, dem Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig eine pharmazeutische Tätigkeit nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeübt hat.

In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt § 10b Absatz 5 bis 8 entsprechend.

(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,

  1. deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
  2. deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
  3. deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,

ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat; in den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt § 10b Absatz 5 bis 8 entsprechend.

(Gültig ab 01.11.2026)
§ 16 26

Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 4 Absatz 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung.

§ 17 (aufgehoben) 07

§ 18 (Inkrafttreten)

.

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers Anlage 26
(zu § 4 Absatz 2)

(Gültig bis 31.10.2026)

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

(Gültig ab 01.11.2026)

Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche
Bezeichnung
Stichtag
Ísland/Island Próf i lyfjafræði Háskóli Íslands 1. Januar 1994
Liechtenstein Die in diesem Anhang aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den die Richtlinie 85/433/EWG gilt, zusammen mit einem Prüfungsnachweis über die abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von der zuständigen Behörde 1. Januar 1995
Norge/ Norwegen Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm. Universitetsfakultet 1. Januar 1994
Schweiz Eidgenössisches Apothekerdiplom

Diplôme fédéral de
pharmacien

Diploma federale di
farmacista

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l'intérieur

Dipartimento federale dell'interno

1. Juni 2002".


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