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Übereinkommen gegen Doping
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping

Vom 2. März 1994
(BGBl. II Nr. 11 vom 11.03.1994 S. 335; 30.08.2000 S. 1156; 21.01.2002 S. 128; 21.03.2003 S. 311; 05.07.2004 S. 996; 07.04.2005 S. 372; 21.02.2006 S. 421; 21.06.2007 S. 812; 14.04.2008 S. 255; 07.04.2009 S. 368; 23.03.2010 S. 206; 19.01.2011 S. 78; 26.01.2012 S. 118; 17.12.2013 S. 1612 13; 16.06.2014 S. 484 14; 22.12.2014 S. 1356 14a; 17.12.2015 S. 1684 15; 21.12.2016 S. 1429 16; 19.12.2017 S. 1566 17; 17.12.2018 S. 784 18; 18.12.2020 S. 1318 20; 14.12.2021 S. 1246 21; 22.12.2022 S. 851 22; 21.12.2023 Nr. 348 23; Nr. 503 vom 13.12.2024 24; Nr. 312 vom 18.12.2025)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 27. Mai 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen gegen Doping wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu erleichtern;

In dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige, und körperliche Erziehung und die Förderung der internationalen Verständigung eine wichtige Rolle spielen soll;

besorgt über die zunehmende Anwendung von Dopingwirkstoffen und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;

im Hinblick darauf, dass dieses Problem die ethischen Grundsätze und erzieherischen Werte gefährdet, die in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta der UNESCO für Sport und Leibeserziehung und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarats, auch bekannt als die "Europäische Charta des Sports für Alle", enthalten sind;

eingedenk der von den internationalen Sportorganisationen angenommenen Vorschriften, Leitlinien und Erklärungen gegen Doping;

in Anbetracht dessen, dass staatliche Behörden und freiwillige Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortung im Kampf gegen Doping im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und gestützt auf den Grundsatz des fairen Spiels durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen;

in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten müssen;

unter Hinweis auf die Entschließungen über Doping, die von der Konferenz der für den Sport zuständigen europäischen Minister angenommen wurden, insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik angenommen wurde;

unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee des Europarats bereits die Entschließung (67) 12 über Doping von Sportlern, die Empfehlung Nr. R (79) 8 über Doping im Sport, die Empfehlung Nr. R (84) 19 über die Europäische Charta gegen Doping im Spott und die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung nicht angekündigter Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat

unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 5 über Doping, die von der 2. von der UNESCO veranstalteten Internationalen Konferenz der für den Sport und die Leibeserziehung zuständigen Ministern und Leitenden Beamten in Moskau (1988) angenommen wurde;

jedoch entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen. die darauf gerichtet ist, Doping im Sport zu verringern und erdgültig auszumerzen, wobei die In diesen Übereinkünften enthaltenen ethischen Werte und praktischen Maßnahmen als Grundlage dienen sollen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Ziel des Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Verringerung und schließlich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen Ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 2 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Doping im Sport" die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportler und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen;
  2. bedeutet "pharmakologische Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmettoden", vorbehaltlich des Absatzes 2, diejenigen Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen verboten wurden und in Listen aufgeführt sind, welche nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b von der Beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden;
  3. bedeutet "Sportler und Sportlerinnen" die Personen, die regelmäßig an Sportveranstaltungen teilnehmen.

(2) Bis eine Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird, gilt die Bezugsliste im Anhang zu diesem Übereinkommen.

Artikel 3 Innerstaatliche Koordinierung

(1) Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen, die sich mit der Bekämpfung des Doping im Sport befassen, aufeinander ab.

(2) Sie sorgen dafür, dass dieses Übereinkommen praktische Anwendung findet und insbesondere die Vorschriften des Artikels 7 eingehalten werden, indem sie gegebenenfalls eine zu diesem Zweck bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche, für den Sport zuständige Stelle oder eine Sportorganisation mit der Durchführung einiger Bestimmungen des Übereinkommens betrauen.

Artikel 4 Maßnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden

(1) Die Vertragsparteien erlassen in geeigneten Fällen Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, um die Verfügbarkeit (einschließlich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken.

(2) Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien beziehungsweise die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Vergebe öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese die Vorschriften gegen Doping wirksam anwenden.

(3) Die Vertragsparteien werden ferner

  1. ihre Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und -analysen entweder durch unmittelbare Fördermittel oder Zuschüsse oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Feststellung der gesamten Fördermittel oder Zuschüsse, die diesen Organisationen zukommen sollen, unterstützen;
  2. angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Vergabe öffentlicher Fördermittel zum Zweck des Trainings an einzelne Sportler und Sportlerinnen, die wegen eines Dopingvergehens im Sport zeitweilig ausgeschlossen worden sind, für die Dauer des Ausschlusses zu versagen;
  3. die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch außerhalb der Wettkämpfe gefordert werden, fördern und, soweit angebracht, erleichtern;
  4. den Abschluss von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen fördern und erleichtern, wonach es erlaubt ist, Ihre Mitglieder einem Test durch ordnungsgemäß befugte Dopingkontrollgruppen anderer Länder unterziehen zu lassen.

(4) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, von sich aus und in eigener Verantwortung Vorschriften gegen Doping zu erlassen und Dopingkontrollen durchzuführen, sofern diese mit den einschlägigen Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sind.

Artikel 5 Laboratorien

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

  1. in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Dopingkontrolllaboratorium einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das geeignet ist, nach den Kriterien anerkannt zu werden, die von den betreffenden Internationalen Sportorganisationen angenommen und von der Beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wurden, oder
  2. den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, zu einem solchen Laboratorium im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Zugang zu erhalten.

(2) Diesen Laboratorien wird nahegelegt,

  1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um befähigte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden;
  2. geeignete Forschungs- und Entwicklungsprogramme über die für Dopingzwecke im Sport verwendeten oder mutmaßlich verwendeten Dopingwirkstoffe und -methoden sowie über den Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, um größere Kenntnisse über die Wirkung der verschiedenen Wirkstoffe auf den menschlichen Körper und die Folgen für die sportliche Leistung zu erlangen;
  3. neue Forschungsergebnisse zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Artikel 6 Erziehung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den betreffenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationsfeldzüge auszuarbeiten und durchzuführen, in denen die Gesundheitsgefahren und die Schädigung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich gemacht werden. Sie richten sich sowohl an junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch an deren Eltern und an erwachsene Sportler und Sportlerinnen, an Sportverantwortliche und -betreuer sowie an Trainer. Für die im medizinischen Bereich Tätigen wird in diesen Erziehungsprogrammen die Bedeutung hervorgehoben, die der Beachtung der medizinischen Ethik zukommt.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den betreffenden regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Aufstellung physiologischer und psychologischer Lehrprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage anzuregen und zu fördern, welche die Unversehrtheit des menschlichen Körpers achten.

Artikel 7 Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei den von ihnen zu ergreifenden Maßnahmen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sportorganisationen und über diese die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden geeigneten Maßnahmen gegen Doping im Sport auszuarbeiten und anzuwenden.

(2) Zu diesem Zweck regen sie an, dass ihre nationalen Sportorganisationen ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klar herausstellen und aufeinander abstimmen, insbesondere durch Abstimmung ihrer

  1. Vorschriften gegen Doping mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Vorschriften;
  2. Listen verbotener pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen und verbotener Dopingmethoden mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen;
  3. Dopingkontrollverfahren;
  4. Disziplinarverfahren, wobei sie die international anerkannten Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit anwenden und die Achtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen gewährleisten; bei diesen Grundsätzen handelt es sich insbesondere um folgende:
    1. die Meldestelle darf nicht gleichzeitig die Disziplinarstelle sein;
    2. die Betroffenen haben das Recht auf eine gerechte Verhandlung, auf Hilfe oder Vertretung;
    3. es müssen klare und durchsetzbare Bestimmungen über Rechtsmittel gegen ergangene Urteile gegeben sein;
  5. Verfahren zur Verhängung wirksamer Strafen für Verantwortliche, Ärzte, Tierärzte, Betreuer, Physiotherapeuten und für andere Personen, die für Verletzungen der Vorschriften gegen Doping durch Sportler und Sportlerinnen verantwortlich oder daran beteiligt sind;
  6. Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die von anderen Sportorganisationen im eigenen Land oder in anderen Ländern verhängt werden.

(3) Darüber hinaus ermutigen die Vertragspartelen ihre nationalen Sportorganisationen,

  1. in wirksamem Umfang Dopingkontrollen nicht nur bei, sondern auch ohne Ankündigung jederzeit außerhalb von Wettkämpfen vorzunehmen; diese Kontrollen sind in einer für alle Sportler und Sportlerinnen gleichen Art und Weise durchzuführen, und die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden, sind gegebenenfalls stichprobenartig auszuwählen;
  2. Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt ist, die in einem anderen Land trainierenden Sportler und Sportlerinnen einem Test durch eine ordnungsgemäß befugte Dopingkontrollgruppe jenes Landes unterziehen zu lassen;
  3. die Vorschriften über die Berechtigung zur Teilnahme an Sportveranstaltungen zu klären und aufeinander abzustimmen, darunter auch die Kriterien gegen Doping;
  4. die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selbst am Kampf der internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern;
  5. die in den in Artikel 5 vorgesehenen Laboratorien für Dopinganalysen zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowohl während als auch außerhalb der Wettkämpfe voll und wirksam zu nutzen;
  6. wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um Sportler und Sportlerinnen jedes Alters entsprechend der einzelnen Sportart zu schützen.

Artikel 8 Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren Sportorganisationen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich,

  1. ihre nationalen Sportorganisationen zu ermutigen, ihre Arbeit so zu gestalten, dass die Anwendung dieses Übereinkommens in allen internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, gefördert wird, insbesondere durch die Weigerung, Wertrekorde oder regionale Rekorde anzuerkennen, wenn dabei kein beglaubigtes negatives Ergebnis eines Dopingtests vorliegt;
  2. die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer aufgrund des Artikels 5 eingerichteten oder betriebenen Dopingkontrolllaboratorien zu fördern;
  3. die zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen, Behörden und Organisationen in die Wege zu leiten, um auch auf internationaler Ebene die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.

(3) Die Vertragsparteien, die über die nach Artikel 5 eingerichteten oder betriebenen Laboratorien verfügen, verpflichten sich, anderen Vertragsparteien behilflich zu sein, die für die Einrichtung eigener Laboratorien notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Techniken zu erwerben.

Artikel 9 Weitergabe von Informationen

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens gerecht zu werden.

Artikel 10 Beobachtende Begleitgruppe

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit eine Beobachtende Begleitgruppe eingesetzt.

(2) Jede Vertragspartei kann in dieser Beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

(3) Jeder in Artikel 14 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann in der Gruppe durch einen Beobachter vertreten sein.

(4) Die Beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede einschlägige Sportorganisation oder andere Fachorganisation einladen, sich auf einer oder mehreren Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.

(5) Die Beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Danach tritt sie bei Bedarf auf Veranlassung des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei zusammen.

(6) Die Beobachtende Begleitgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung vertreten ist.

(7) Die Beobachtende Begleitgruppe tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(8) Die Beobachtende Begleitgruppe gibt sich nach Maßgabe dieses Übereinkommens eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

(1) Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Anwendung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere

  1. die Bestimmungen des Übereinkommens laufend überprüfen und notwendige Änderungen untersuchen;
  2. die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannte Liste - und gegebenenfalls deren Neufassung - der von den betreffenden Sportorganisationen verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden sowie die Kriterien für die Anerkennung von Laboratorien und gegebenenfalls jede Änderung der Kriterien, die von diesen Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a angenommen wurden, bestätigen und den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der betreffenden Beschlüsse festlegen;
  3. Konsultationen mit den betreffenden Sportorganisationen führen;
  4. Empfehlungen an die Vertragsparteien über die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu ergreifenden Maßnahmen richten;
  5. geeignete Maßnahmen empfehlen, um die betreffenden internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte auf dem laufenden zu halten;
  6. Empfehlungen an das Ministerkomitee über die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats richten, diesem Übereinkommen beizutreten;
  7. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe von sich aus Zusammenkünfte von Sachverständigengruppen veranlassen.

Artikel 12

Nach jeder Sitzung erstattet die Beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarats Bericht über ihre Arbeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens.

Artikel 13 Änderungen der Artikel des Übereinkommens

(1) Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarats oder der Beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.

(2) Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den in Artikel 14 genannten Staaten und jedem Staat übermittelt, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder nach Artikel 16 zum Beitritt eingeladen wurde.

(3) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung wird der Beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung übermittelt, auf der die Änderung geprüft werden soll. Die Beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Sportorganisationen ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.

(4) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede von der Beobachtenden Begleitgruppe vorgelegte Stellungnahme; es kann die Änderung beschließen.

(5) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

(6) Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.

Schlussklauseln

Artikel 14

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für andere Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie für Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 15

(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 14 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats In Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 16

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultierung der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss, jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 17

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann In bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 18

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 19

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,

  1. jede Unterzeichnung nach Artikel 14;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikation-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 14 oder 16;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 16;
  4. jede nach Artikel 9 übermittelte Information;
  5. jeden nach Artikel 12 erstellten Bericht;
  6. jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 13 beschlossene Änderung sowie den Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt;
  7. jede nach Artikel 17 abgegebene Erklärung;
  8. jede nach Artikel 18 erfolgte Kündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird;
  9. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der A usarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping *

Vom 16. Mai 2007
(BGBl. II Nr. 15 vom 22.05.2007 S. 706)




Die Vertragsstaaten dieses Protokolls zu dem am 16. November 1989 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommen gegen Doping (SEV Nr. 135) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) -

in der Erwägung, dass eine allgemeine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Dopingkontrollen die Wirksamkeit dieser Kontrollen erhöhen würde, indem sie zur Harmonisierung, Transparenz und Effizienz der bestehenden und zukünftigen in diesem Bereich geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Dopingvereinbarungen beitragen und in Ermangelung solcher Vereinbarungen die notwendige Ermächtigung für die Durchführung solcher Kontrollen darstellen würde,

in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens zu verbessern und zu fördern

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen

(1) Im Bewusstsein des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe d und des Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens erkennen die Vertragsparteien gegenseitig die Zuständigkeit von Sportorganisationen oder nationalen Anti-Doping-Stellen an, in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Regelungen des Gastgeberlands Dopingkontrollen bei Sportlern und Sportlerinnen aus dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien des Übereinkommens durchzuführen. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird gleichzeitig der nationalen Anti-Doping-Stelle und dem nationalen Sportverband des betreffenden Sportlers oder der betreffenden Sportlerin, der nationalen Anti-Doping-Stelle des Gastgeberlands und dem internationalen Sportverband mitgeteilt.

(2) Die Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung solcher Kontrollen erforderlichen Maßnahmen, die zu den auf der Grundlage früherer zweiseitiger oder anderer besonderer Vereinbarungen durchgeführten Maßnahmen hinzukommen können. Um sicherzustellen, dass international anerkannte Normen eingehalten werden, werden die Sportorganisationen oder die nationalen Anti-Doping-Stellen nach den ISO-Qualitätsnormen für Dopingkontrollen, die von der nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzten Beobachtenden Begleitgruppe anerkannt werden, zertifiziert.

(3) Ebenso erkennen die Vertragsparteien die Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und anderer ihr unterstellter Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen bei ihren Sportlern und Sportlerinnen in ihrem Hoheitsgebiet oder andernorts an. Die Ergebnisse dieser Tests werden der nationalen Anti-Doping-Stelle der betreffenden Sportler und Sportlerinnen übermittelt. Diese Kontrollen werden im Einvernehmen mit den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens genannten Sportorganisationen und in Übereinstimmung mit geltenden Regelungen und dem innerstaatlichen Recht des Gastgeberlands durchgeführt.

Artikel 2 Förderung der Anwendung des Übereinkommens

(1) Die nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzte Beobachtende Begleitgruppe überwacht die Anwendung und Durchführung des Übereinkommens in Bezug auf jede der Vertragsparteien. Diese Überwachung wird durch eine Überprüfungsgruppe durchgeführt, deren Mitglieder zu diesem Zweck von der Beobachtenden Begleitgruppe ernannt werden. Die Mitglieder der Überprüfungsgruppe werden aufgrund ihrer anerkannten Kompetenz im Bereich der Dopingbekämpfung ausgewählt.

(2) Die Überprüfungsgruppe prüft die zuvor von den betreffenden Vertragsparteien eingereichten nationalen Berichte und führt notwendigenfalls Besuche vor Ort durch. Auf der Grundlage ihrer Beobachtungen über die Durchführung des Übereinkommens legt sie der Beobachtenden Begleitgruppe einen Überprüfungsbericht mit Schlussfolgerungen und etwaigen Empfehlungen vor. Die Überprüfungsberichte sind öffentlich zugänglich. Die betreffende Vertragspartei hat das Recht, Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen der Überprüfungsgruppe zu machen, die in den Bericht aufgenommen werden.

(3) Nach einem von der Beobachtenden Begleitgruppe angenommenen Zeitplan werden in Absprache mit den betroffenen Vertragsparteien die nationalen Berichte ausgearbeitet und die Evaluierungsbesuche durchgeführt. Die Vertragsparteien genehmigen den Besuch der Überprüfungsgruppe und verpflichten sich, die betroffenen nationalen Stellen zur uneingeschränkten Zusammenarbeit zu ermutigen.

(4) Die Verfahren für die Überprüfungen (einschließlich eines abgestimmten Plans für die Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens), für die Besuche und die Folgemaßnahmen werden in Vorschriften näher erläutert, die von der Beobachtenden Begleitgruppe angenommen werden.

Artikel 3 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 4 Zustimmung, gebunden zu sein

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Ein Unterzeichner des Übereinkommens darf dieses Protokoll nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat oder diese gleichzeitig zum Ausdruck bringt.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Vertragsstaaten des Übereinkommens nach Artikel 4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Staat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 6 Beitritt

(1) Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beitreten wird, auch diesem Protokoll beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 7 Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 8 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 9 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt eingeladen wurde,

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5, 6 und 7;
  4. jede Kündigung;
  5. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Warschau am 12. September 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.

*) In Kraft getreten am 1.5.2008 (BGBl. II Nr. 13 vom 06.06.2008 S. 571)


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