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HeilM-RL - Heilmittel-Richtlinie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
*

Vom 20. Januar 2011
(BAnz. Nr. 96 vom 30.06.2011 S. 2247; 19.05.2011 S. 2312)



(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Erster Teil
Richtlinientext

A. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Grundlagen

(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 6 in Verbindung mit § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln.

(2) Den besonderen Belangen psychisch Kranker, behinderter oder von Behinderung bedrohter sowie chronisch kranker Menschen ist bei der Versorgung mit Heilmitteln Rechnung zu tragen.

(3) Die Richtlinie ist für die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses, deren Mitglieder und Mitgliedskassen, für die Versicherten; für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen (im Folgenden "Vertragsärztinnen" und "Vertragsärzte" genannt) sowie die weiteren Leistungserbringer verbindlich. Die Richtlinie gilt nicht für die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und auf eine enge Zusammenarbeit zwischen der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt und der ausführenden Therapeutin oder dem ausführenden Therapeuten hin.

(5) Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe der gemäß § 124 SGB V durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zugelassenen Leistungserbringer. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Anforderung ein Verzeichnis der zugelassenen Leistungserbringer zur Verfügung.

(6) In den Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln und Verträgen nach § 125 SGB V wird der in dieser Richtlinie beschriebene Leistungsrahmen nicht überschritten.

(7) Die Krankenkassen sowie ihre Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Anforderung Vergütungsvereinbarungen über die mit den nach § 124 SGB V zugelassenen Leistungserbringern vereinbarten Leistungen (einschließlich der Regelbehandlungszeiten) zur Verfügung.

(8) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, dass die Versicherten eigenverantwortlich durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorge- und aktive Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen dazu beitragen, Krankheiten zu verhindern und deren Verlauf und Folgen zu mildern.

(9) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können.

§ 2 Heilmittel

(1) Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Heilmittel sind

(2) Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Verordnung von kurortsspezifischen bzw. ortsspezifischen Heilmitteln ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

B. Grundsätze der Heilmittelverordnung

§ 3 Voraussetzungen der Verordnung

(1) Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt voraus. Die Therapeutin oder der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt

(2) Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

(3) Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.

(4) Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig. Der indikationsbezogene Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V (im Folgenden Heilmittelkatalog genannt), der Bestandteil dieser Richtlinie ist, regelt

(5) Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen / strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist.

(6) Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte stellen sicher, dass für sie tätig werdende Vertreterinnen und Vertreter sowie ärztliche Assistentinnen und Assistenten diese Richtlinie kennen und beachten.

§ 4 Heilmittelkatalog

(1) Der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V ist Zweiter Teil dieser Richtlinie Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert.

(2) Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosengruppen zusammengefasst. Den Diagnosengruppen sind die jeweiligen Leitsymptomatiken (funktionellen / strukturellen Schädigungen), Therapieziele, die einzeln verordnungsfähigen Heilmittel, Angaben zur Verordnung, die Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet.

(3) Der Heilmittelkatalog führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. Kontraindikationen wurden bewusst nicht aufgeführt. Bei der Verordnung hat die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen.

(4) Neue Heilmittel oder zugelassene Heilmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Behandlung nicht im Heilmittelkatalog genannter Indikationen dürfen nur verordnet oder gewährt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor in dieser Richtlinie den therapeutischen Nutzen anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. Das Verfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfG).

§ 5 Nichtverordnungsfähige Heilmittel

In der Anlage zu dieser Richtlinie ist die Übersicht über

gelistet. Diese sind im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verordnungsfähig. Die Übersicht wird in regelmäßigen Abständen dem Stand der medizinischen Erkenntnisse folgend ergänzt oder aktualisiert.

§ 6 Verordnungsausschlüsse

(1) Beim Vorliegen von geringfügigen Gesundheitsstörungen dürfen Heilmittel nicht anstelle der nach § 34 Absatz 1 SGB V von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel ersatzweise verordnet werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Physikalischen Therapie zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten.

(2) Maßnahmen, die nicht aufgrund der in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen veranlasst und durchgeführt werden, dürfen nicht zu Lasten der GKV verordnet und durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen von nach § 124 SGB V zugelassenen Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern durchgeführt werden. Weiterhin dürfen Heilmittel bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische pädagogische, heilpädagogische oder sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung von Schädigungen geboten sind (insbesondere Leistungen nach dem Kapitel 7 des SGB IX). Sind solche Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Heilmittel nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben pädagogischen, heilpädagogischen oder sonderpädagogischen Maßnahmen dürfen Heilmittel nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser Maßnahmen verordnet werden.

(3) Heilmittel dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der Frühförderung nach den §§ 30, 32 Nummer 1 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden.

§ 7 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung

(1) Der Heilmittelverordnung nach der Richtlinie liegt in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges ein definierter Regelfall zugrunde. Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann.

(2) Die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung im Regelfall ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog.

(3) Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls; nicht jede Schädigung / Funktionsstörung bedarf der Behandlung mit der Höchstverordnungsmenge je Verordnung bzw. der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls.

(4) Eine Heilmittelverordnung im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Verordnungsmengen je Diagnosengruppe nicht überschritten werden. Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppen auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen für die jeweils separate Verordnungsvordrucke auszustellen sind. Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls sind bis auf die in der Richtlinie genannten Ausnahmen nicht zulässig.

(5) Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt. Sofern das behandlungsfreie Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung nach § 8 Absatz 1 und 2 zu verfahren.

(6) Heilmittel im Regelfall können wie folgt verordnet werden:

  1. in der Physikalischen Therapie als:
  2. in der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie:
  3. in der Ergotherapie als:
  4. in der Podologischen Therapie:

(7) Die Heilmittel sind nach Maßgabe des Kataloges im Regelfall verordnungsfähig als:

(8) Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.

(9) Folgeverordnungen im Regelfall können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bis zur Erreichung der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls ausgestellt werden. Sofern mehrere Heilmittel verordnet werden, ist die Verordnungsmenge des vorrangigen Heilmittels entscheidend Für die Gesamtverordnungsmenge.

(10) Die maximale Verordnungsmenge bei Erst- und Folgeverordnungen beträgt bis zum Erreichen der Gesamtverordnungsmenge jedes Regelfalls in der

Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt.

(11) Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.

§ 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls

(1) Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden. Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.

(2) Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heilmittelanwendungen kein behandlungsfreies Intervall zu beachten.

(3) Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt störungsbildabhängig eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, um auf der Basis des festgestellten Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der Therapieprognose und des Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzuführen oder andere Maßnahmen einzuleiten.

(4) Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung. Sie informiert hierüber die Kassenärztliche Vereinigung.

(5) Auf Antrag der oder des Versicherten entscheidet die Krankenkasse darüber, ob der oder dem Versicherten wegen der sich aus der ärztlichen Begründung ergebenden besonderen Schwere und Langfristigkeit ihrer oder seiner funktionellen / strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und des nachvollziehbaren Therapiebedarfs die insoweit verordnungsfähigen Leistungen in dem insoweit verordnungsfähigen Umfang langfristig genehmigt werden können. Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen.

§ 9 Wirtschaftlichkeit

(1) Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch

unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann. Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heilmittelverordnung.

(2) Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird. Das Nähere hierzu wird in den § § 12 und 13 bestimmt

§ 10 Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung

Heilmittel können, sofern in den Abschnitten D bis G nichts anderes bestimmt ist, als Einzel- oder Gruppentherapie verordnet werden. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots Gruppentherapie zu verordnen.

§ 11 Ort der Leistungserbringung

(1) Heilmittel können, sofern nichts anderes bestimmt ist,

verordnet werden.

(2) Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn die Patientin oder der Patient aus medizinischen Gründen die Therapeutin oder den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Behandlung in einer Einrichtung (z.B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs. Ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind, soweit § 6 Absatz 2 dem nicht entgegensteht. Voraussetzung ist, dass sich aus der ärztlichen Begründung eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen / strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten ergibt und die Tageseinrichtung auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet ist und die Behandlung in diesen Einrichtungen durchgeführt wird.

§ 12 Auswahl der Heilmittel

(1) Die Auswahl und die Anwendung (insbesondere Einheiten pro Verordnung, Gesamtverordnungsmenge, Empfehlung zur Behandlungsfrequenz) des Heilmittels hängt von Ausprägung und Schweregrad der Erkrankung (funktionelle / strukturelle Schädigung, Beeinträchtigung der Aktivitäten unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren) sowie von dem mit dieser Verordnung angestrebten Ziel (Therapieziel) ab.

(2) Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Heilmittel nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel.

(3) Vorrangig soll eine im Heilmittelkatalog als "vorrangiges Heilmittel" (A) genannte Maßnahme zur Anwendung kommen. Ist dies aus in der Person der Patientin oder des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes "optionales Heilmittel" (B) verordnet werden.

(4) Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem "vorrangigen Heilmittel" (A) oder "optionalen Heilmittel" (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes "ergänzendes Heilmittel" (C) verordnet werden (d. h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung). Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie / -stimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden. Auf dem Verordnungsvordruck ist das ergänzende Heilmittel explizit zu benennen.

(5) "Standardisierte Heilmittelkombinationen" (D) dürfen nur verordnet werden, wenn

Wurden "standardisierte Heilmittelkombinationen" (D) nicht innerhalb des Regelfalls verordnet, können sie außerhalb des Regelfalls einmalig bis zu der im Regelfall vorgesehenen Gesamtverordnungsmenge verordnet werden.

(6) Die gleichzeitige Verordnung einer "standardisierten Heilmittelkombination" (D) der Physikalischen Therapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physikalischen Therapie ist nicht zulässig.

(7) Die gleichzeitige Verordnung eines "vorrangigen Heilmittels" (A) und eines "optionalen Heilmittels" (B) bei derselben Schädigung ist nicht zulässig. Bei Maßnahmen der Ergotherapie kann die Verordnungsmenge je Verordnungsvordruck auf verschiedene vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog in der Diagnosengruppe mehrere vorrangige Heilmittel vorsieht. Die Aufteilung der Verordnungsmenge ist auf dem Verordnungsvordruck unter "Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges" zu spezifizieren (z.B. bei EN2: Verordnungsmenge 10, davon 6 x sensomotorisch perzeptive Behandlung und 4 x Hirnleistungstraining).

(8) Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges (z.B. gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig. Dabei sind jeweils getrennte Verordnungsvordrucke zu verwenden.

(9) Erscheint der Erfolg der Heilmitteltherapie fraglich, ist zu prüfen, ob der Behandlungserfolg durch andere therapeutische Maßnahmen zu erreichen ist. Dabei ist auch die Indikation für eine Rehabilitation zu prüfen.

§ 13 Verordnungsvordruck

(1) Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

(2) In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe der vereinbarten Vordrucke die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Anzugeben sind insbesondere

  1. Angaben zur Verordnung nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks,
  2. die Art der Verordnung (Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls),
  3. Hausbesuch (ja oder nein),
  4. Therapiebericht (ja oder nein),
  5. die Durchführung der Therapie als Einzel- oder Gruppentherapie,
  6. ggf. der späteste Zeitpunkt des Behandlungsbeginns, soweit abweichend von § 15 notwendig,
  7. die Verordnungsmenge,
  8. das / die Heilmittel gemäß dem Katalog,
  9. ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. KG oder Übungsbehandlung im Bewegungsbad),
  10. die Frequenzempfehlung,
  11. die Therapiedauer mit der Patientin oder dem Patienten bei Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Manueller Lymphdrainage, als MLD-30, MLD-45 oder MLD-60,
  12. der vollständige Indikationsschlüssel.
    Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und der Leitsymptomatik zusammen (z.B. Maßnahmen der Physikalischen Therapie "ZN1a"). Abweichend davon ist für die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie für die Ergotherapie lediglich die Bezeichnung der Diagnosengruppe anzugeben.
  13. Die konkrete Diagnose mit Therapieziel(en) nach Maßgabe des jeweiligen Heilmittelkataloges, ergänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- und Begleiterkrankungen). Für die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie für die Ergotherapie ist zudem die Leitsymptomatik nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs anzugeben. Die Therapieziele sind nur anzugeben, wenn sie sich nicht aus der Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben.
  14. die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls,
  15. spezifische für die Heilmitteltherapie relevante Befunde, insbesondere bei Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls.

C. Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern

§ 14 Grundlagen

(1) Eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Heilmitteln, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet, ist nur zu gewährleisten, wenn die verordnenden Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte mit den ausführenden Therapeutinnen und Therapeuten eng zusammenwirken. Dies setzt voraus, dass zwischen den Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten, die bei der Auswahl der Heilmittel definierte Therapieziele zur Grundlage ihrer Verordnung gemacht haben, und den Therapeutinnen oder Therapeuten, die die sachgerechte und qualifizierte Durchführung der verordneten Maßnahme gewährleisten, eine Kooperation sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere für den Beginn und die Durchführung der Heilmittelbehandlung.

§ 15 Beginn der Heilmittelbehandlung

(1) Sofern die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, soll die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden, bei Podologinnen und Podologen innerhalb von 28 Tagen. Ist eine Genehmigung einzuholen, beginnt die Frist mit dem Genehmigungszeitpunkt.

(2) Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

§ 16 Durchführung der Heilmittelbehandlung

(1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.

(2) Sind auf dem Verordnungsvordruck Angaben zur Frequenz der Heilmittelbehandlung gemacht, ist eine Abweichung davon nur zulässig, wenn zuvor zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und der Therapeutin oder dem Therapeuten ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die einvernehmliche Änderung ist von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.

(3) Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für die Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie.

(4) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass die Patientin oder der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat die Therapeutin oder der Therapeut darüber unverzüglich die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt, die oder der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Therapieplans, eine neue Verordnung oder die Beendigung der Behandlung.

(5) Hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme aus Gründen, die die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat die Therapeutin oder der Therapeut die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zu informieren und die Änderung auf dem Verordnungsvordruck zu begründen.

(6) Sofern die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie für notwendig hält, kann sie oder er diesen auf dem Verordnungsvordruck bei der Therapeutin oder dem Therapeuten anfordern.

D. Maßnahmen der Physikalischen Therapie

§ 17 Grundlagen

(1) Maßnahmen der Physikalischen Therapie entfalten ihre Wirkung insbesondere nach physikalischbiologischem Prinzip durch überwiegend von außen vermittelte kinetische, mechanische, elektrische und thermische Energie. Bei Bädern und Inhalationen können auch chemische Inhaltsstoffe mitwirken.

(2) Für bestimmte Maßnahmen der Physikalischen Therapie bedarf es spezieller Qualifikationen, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Solche Maßnahmen, für deren Durchführung eine zusätzliche, abgeschlossene Weiterbildung / Fortbildung erforderlich ist, sind mit *) gekennzeichnet.

(3) Zu den Maßnahmen der Physikalischen Therapie gehören die in den § § 18 bis 25 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. Die in der Anlage dieser Richtlinie genannten

sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie.

Gleiches gilt für Maßnahmen, deren therapeutisch er Nutzen nachgewiesen, deren Einsatz jedoch bei den in der Anlage genannten Indikationen nicht anerkannt ist.

§ 18 Massagetherapie

(1) Die Massagetherapie ist eine in Ruhelage der Patientin oder des Patienten durchgeführte Maßnahme, die aktive körperliche Reaktionen bewirkt. Die Massagetherapie setzt bestimmte manuelle Grifftechniken ein, die in planvoll kombinierter Abfolge je nach Gewebebefund über mechanische Reizwirkung direkt Haut, Unterhaut, Muskeln, Sehnen und Bindegewebe einschließlich deren Nerven, Lymph- und Blutgefäße beeinflussen. Indirekt wird eine therapeutische Beeinflussung innerer Organe über cutiviscerale Reflexe erreicht.

(2) Die Massagetherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:

  1. Klassische Massagetherapie (KMT) als überwiegend muskuläre Massageform einzelner oder mehrerer Körperteile zur Erzielung einer entstauenden, tonisierenden, detonisierenden, schmerzlindernden und hyperämisierenden Wirkung
  2. Bindegewebsmassage (BGM)
  3. Segmentmassage (SM)
  4. Periostmassage (PM)
  5. Colonmassage (CM)
    Die unter den Nummern 2 bis 5 aufgeführten Massagetechniken wirken über nervös reflektorische Wege zur Beeinflussung innerer Organe und peripherer Durchblutungsstörungen über segmentale Regulationsmechanismen.
  6. Unterwasserdruckstrahlmassage (UWM) als manuell geführtes Verfahren am unter Wasser befindlichen Patienten, unterstützt vom entspannenden Effekt der Wassertemperatur und von der Auftriebskraft des Wassers, zur verbesserten Rückstromförderung und Mehrdurchblutung, Schmerzlinderung sowie Detonisierung der Muskulatur durch individuell einstellbaren Druckstrahl.
  7. Manuelle Lymphdrainage * (MLD) der Extremitäten, des Kopfes und / oder des Rumpfes einschließlich der ggf. erforderlichen Kompressionsbandagierung (Lymphologischer Kornpressionsverband) zur entstauenden Behandlung bei Odemen verschiedener Ursachen. Gegebenfalls erforderliche Kompressionsbinden sind gesondert als Verbandmittel zu verordnen, sofern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind. In Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf sind verordnungsfähig:
    1. MLD-30 Minuten Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten (Teilbehandlung) bei leichtgradigen Lymphödemen, Ödemen oder Schwellungen zur Behandlung eines Körperteils wie
      • eines Armes oder Beines oder
      • des Rückens
      • des Kopfes einschließlich des Halses oder
      • des Rumpfes.
    2. MLD-45 Minuten Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten (Großbehandlung) bei Lymphödemen sowie phlebolymphostatischen Ödemen zur Behandlung von zwei Körperteilen wie
      • eines Armes und eines Beines,
      • eines Armes und des Kopfes einschließlich des Halses
      • beider Arme oder
      • beider Beine.
    3. MLD-60 Minuten Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten (Ganzbehandlung)

      bei schwergradigen Lymphödemen zur Behandlung von zwei Körperteilen wie
      • eines Armes und eines Beines,
      • eines Armes und des Kopfes einschließlich des Halses
      • beider Arme
      • beider Beine

      bei schwergradigen Lymphödemen mit Komplikationen durch Strahlenschädigungen (mit z.B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung) zur Behandlung eines Körperteils wie

      • des Kopfes einschließlich des Halses
      • eines Armes oder
      • eines Beines.

§ 19 Bewegungstherapie

(1) Die einzelnen Maßnahmen der Bewegungstherapie bauen auf der Kenntnis der normalen und krankhaft veränderten Funktionen der Bewegungsorgane, der Bewegungslehre sowie auf Übungs- und Trainingsprinzipien auf. Dabei dient der gezielte, dosierte, methodisch planmäßige Einsatz dieser Maßnahmen der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Leistungen der Stütz- und Bewegungsorgane, des Nervensystems und der dabei beteiligten Funktionen des Herz- / Kreislaufsystems, der Atmung und des Stoffwechsels.

(2) Soweit krankheitsbedingt möglich, soll das Erlernen von Eigenübungsprogrammen im Vordergrund stehen.

(3) Die Bewegungstherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:

  1. Übungsbehandlungen
    1. Übungsbehandlung
      Die Übungsbehandlung als gezielte und kontrollierte Maßnahme dient der Dehnung verkürzter Muskel- und Sehnenstrukturen und Vermeidung von Kontrakturen sowie Kräftigung der Muskulatur bei krankhafter Muskelinsuffizienz und -dysbalance und Funktionsverbesserung funktionsgestörter Gelenke, des Herz-Kreislauf-Systems, der Atmung und des Stoffwechsels.
      Die Übungsbehandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
    2. Übungsbehandlung im Bewegungsbad
      Übungsbehandlung unter Ausnutzung der Wärmewirkung des temperierten Wassers, des Auftriebes und des Reibungswiderstandes des Wassers mit und ohne Auftriebskörper.

    Die Übungsbehandlung im Bewegungsbad kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

  2. Chirogymnastik *
    Chirogymnastik als spezielle funktionelle Wirbelsäulengymnastik dient der Kräftigung von Muskelketten, Koordinierung und Stabilisierung des muskulären Gleichgewichtes sowie der Dehnung von bindegewebigen Strukturen.
    Die Chirogymnastik wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
  3. Krankengymnastik
    1. Allgemeine Krankengymnastik (KG bzw. KG-Atemtherapie)
      Krankengymnastische Behandlungstechniken dienen z.B. der Behandlung von Fehlentwicklungen, Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und Funktionsstörungen der Haltungs- und Bewegungsorgane sowie innerer Organe und des Nervensystems mit mobilisierenden und stabilisierenden Übungen und Techniken. Sie dienen der Kontrakturvermeidung und -lösung, der Tonusregulierung, der Funktionsverbesserung bei krankhaften Muskelinsuffizienzen und -dysbalancen sowie der Beeinflussung der Atmungsmechanik und der Atmungsregulation (Atemtherapie). Dabei werden ggf. auch z.B. Gymnastikbänder und -bälle, Therapiekreisel und Schlingentische eingesetzt.
      Die allgemeine Krankengymnastik (KG bzw. KG-Atemtherapie) kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
    2. Allgemeine Krankengymnastik (KG) im Bewegungsbad
      Krankengymnastische Behandlung unter Ausnutzung der Wärmewirkung des temperierten Wassers, des Auftriebes und des Reibungswiderstandes des Wassers mit und ohne Auftriebskörper.
      Die Krankengymnastik im Bewegungsbad kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit maximal 5 Patientinnen oder Patienten verordnet werden.
    3. Krankengymnastik zur Behandlung von schweren Erkrankungen der Atmungsorgane wie der Mukoviszidose (KGMuko)
      KG-Mukoviszidose umfasst neben Techniken der allgemeinen Krankengymnastik (KG bzw. KG-Atemtherapie) auch eine Bewegungs- und Verhaltensschulung, insbesondere zur Verbesserung der Atemfunktion und zur Sekretlösung.
      Die KG-Mukoviszidose (KG-Muko) wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
  4. Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät *)
    Sie dient der Behandlung krankhafter Muskelinsuffizienz, -dysbalance und -verkürzung sowie motorischer Paresen mittels spezieller medizinischer Trainingsgeräte, vor allem bei chronischen Erkrankungen der Wirbelsäule sowie bei posttraumatischen oder postoperativen Eingriffen mit

    Sie wird grundsätzlich als parallele Einzelbehandlung mit maximal 3 Patientinnen oder Patienten verordnet. Unabdingbar ist die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle unmittelbar durch die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten.

  5. KG-ZNS-Kinder *
    Zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Erleichterung des Bewegungsablaufs durch Ausnutzung komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innervation und Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz der Techniken nach Bobath oder Vojta.
    Die Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
  6. KG-ZNS *
    Zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Förderung und Erleichterung des Bewegungsablaufs durch Einsatz komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innervation und Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz der Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation).
    Die Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
  7. Manuelle Therapie *
    Als Einzeltherapie zur Behandlung reversibler Funktionseinschränkungen der Gelenke und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte (impulslose) Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken.

§ 20 Traktionsbehandlung

Die Traktionsbehandlung besteht in der Anwendung eines gezielten mechanischen apparativen Zuges zur Entlastung komprimierter Nervenwurzeln und Gelenkstrukturen. Die Traktionsbehandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

§ 21 Elektrotherapie

(1) Die Maßnahmen der Elektrotherapie wenden nieder- und mittelfrequente Stromformen an zur Schmerzlinderung, Durchblutungsverbesserung, Tonisierung und Detonisierung der Muskulatur. Besondere Stromformen haben entzündungshemmende und resorptionsfördernde Wirkung und vermögen darüber hinaus Muskeln zu kräftigen und gezielt zur Kontraktion zu bringen.

(2) Die Elektrotherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:

  1. Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen (z.B. diadynamische Ströme, mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme),
  2. Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen mit definierten Einzel-Impulsen nach Bestimmung von Reizparametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Nervenschädigung),
  3. Hydroelektrisches Teilbad oder Vollbad (Stangerbad).

§ 22 Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder (Voll- oder Teilbäder)

Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder wirken durchblutungsfördernd und stoffwechselstimulierend, wenn eine standardisierte Konzentration von Kohlendioxid (CO2) auf die Haut einwirkt.

§ 23 Inhalationstherapie

(1) Die Inhalationstherapie wird ausschließlich als Einzeltherapie mittels Gerät, mit dem eine alveolengängige Teilchengröße erreicht wird, angewendet.

(2) Zur längerfristigen Behandlung sind Inhalationen als Heilmittel nur verordnungsfähig, sofern eine Eigenbehandlung mit verordnungsfähigen, als Arzneimittel zugelassenen Inhalaten, ggf. in Verbindung mit zusätzlich notwendigen Geräten, nicht möglich ist.

§ 24 Thermotherapie (Wärme- / Kältetherapie)

(1) Sowohl Wärme- als auch Kälteanwendungen wirken je nach Indikation schmerzlindernd, beeinflussen den Muskeltonus und wirken reflektorisch auch auf innere Organe. Kälteanwendung wirkt zusätzlich entzündungshemmend.

(2) Die Thermotherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:

  1. Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft,
  2. Wärmetherapie mittels Heißluft als strahlende und geleitete Wärme zur Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung,
  3. Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisierung mit spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder und reflektorischer Wirkung auf innere Organe,
  4. Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Verbesserung der Durchblutung und des Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten,
  5. Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z.B. Fango), Paraffin oder Paraffin-Peloidgemischen zur Applikation intensiver Wärme,
  6. Wärmetherapie mittels Vol und Teilbäder mit Peloiden / Paraffin.

(3) Die Wärme- oder Kälteapplikation kann mit Ausnahme der Ultraschallwärmetherapie nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung .in Kombination mit Krankengymnastik, Manueller Therapie, Übungsbehandlung, Chirogymnastik oder Massagetherapie verordnet werden, es sei denn, im Heilmittelkatalog ist indikationsbezogen etwas anderes bestimmt

§ 25 Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ("Standardisierte Heilmittelkombinationen")

(1) Die "standardisierten Heilmittelkombinationen" aus den in den §§ 18 bis 24 genannten einzelnen Maßnahmen können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur dann verordnet werden, wenn komplexe Schädigungsbilder vorliegen und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.

(2) Soweit von der Ärztin oder dem Arzt die Verordnung nicht näher spezifiziert wird, kann die Therapeutin oder der Therapeut über die bei der jeweiligen Behandlung einzusetzenden Maßnahmen entscheiden. Dabei muss die Therapeutin oder der Therapeut alle in der "standardisierten Heilmittelkombination" genannten Maßnahmen zur Verfügung stellen können.

§ 26 Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Physikalischen Therapie

(1) Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen, zu dokumentieren und / oder ggf. zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen und Funktionsstörungen zu erhalten.

(2) Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtig werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.

(3) Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Therapie. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt bzw. veranlasst.

E. Maßnahmen der Podologischen Therapie

§ 27 Grundlagen

(1) Maßnahmen der Podologischen Therapie sind nur dann verordnungsfähige Heilmittel, wenn sie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) dienen. Hierzu zählen Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühls- und / oder Durchblutungsstörungen der Füße (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie).

(2) Die Podologische Therapie kommt nur in Betracht bei Patientinnen und Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße, wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen erleiden würden.

(3) Die Verordnung der Podologischen Therapie beim diabetischen Fußsyndrom ist nur zulässig bei vorliegender Neuro- und / oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0, d. h. ohne Hautulkus). Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung.

(4) Ziel der Podologischen Therapie ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion von Haut und Zehennägeln an den Füßen bei diabetischem Fußsyndrom.

§ 28 Inhalt der Podologischen Therapie

(1) Die Podologische Therapie umfasst das verletzungsfreie Abtragen bzw. Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen, das Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln sowie die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen.

(2) Zur Podologischen Therapie gehört auch die regelmäßige Unterweisung in der sachgerechten eigenständigen Durchführung der Fuß-, Haut- und Nagelpflege sowie die Vermittlung von Verhaltensmaßregeln, um Fußverletzungen und Folgeschäden zu vermeiden.

(3) Bei jeder Behandlung ist die Inspektion des getragenen Schuhwerkes und der Einlagen erforderlich. Bei Auffälligkeiten sind im Rahmen der Mitteilung an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt ggf. Hinweise zur orthopädietechnischen Versorgung (z.B. Einlagen, orthopädische Schuhzurichtungen) zu geben.

(4) Die Podologische Therapie als verordnungsfähiges Heilmittel umfasst folgende Maßnahmen:

  1. Hornhautabtragung
    Die Abtragung der verdickten Hornhaut dient der Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht.
  2. Nagelbearbeitung
    Die Nagelbearbeitung dient der verletzungsfreien Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall durch spezifische Techniken wie Schneiden, Schleifen und / oder Fräsen.
  3. Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
    Die Podologische Komplexbehandlung dient der gleichzeitigen Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung, sofern diese medizinisch erforderlich sind.
  4. Eine geschlossene Fehlbeschwielung (Wagner-Stadium 0) an einem anderen Ort an einem Fuß mit bereits vorliegenden Hautdefekten und Entzündungen im Bereich Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5, welche einer Behandlung podologischer Maßnahmen bedarf, darf durch einen Podologen behandelt werden.

§ 29 Ärztliche Diagnostik bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom)

(1) Vor der Erstverordnung einer Podologischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen:

  1. Angiologischer Befund
    Als Hinweis auf das Vorliegen einer Angiopathie kann gelten
  2. Neurologischer Befund
    Als Hinweise auf das Vorliegen einer Neuropathie können pathologische Befunde gelten, die z.B. erhoben werden mit
  3. Dermatologischer Befund
  4. Muskuloskeletaler Befund des Fußes
    Feststellung von Deformitäten ggf. als erstes Zeichen einer motorischen Neuropathie

(2) Jede Folgeverordnung der Podologischen Therapie setzt die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Fußbefundes voraus. Das Befundergebnis ist auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.

F. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

§ 30 Grundlagen

(1) Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie entfalten ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit, die Stimmgebung, das Sprechen, die Sprache und den Schluckakt bei krankheitsbedingten Störungen wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden.

(2) Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sind in Abhängigkeit vom Störungsbild und der Belastbarkeit als 30-, 45- und 60-minütige Behandlung mit der Patientin oder dem Patienten verordnungsfähig. Sie können einzeln oder in Gruppen verordnet werden.

(3) Zu den Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gehören die in den § § 31 bis 33 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. Die in der Anlage dieser Richtlinie genannten

sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie. Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, jedoch nicht für die in der Anlage genannte Indikation anerkannt ist.

§ 31 Stimmtherapie

(1) Die Stimmtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und Erhaltung der stimmlichen Kommunikationsfähigkeit und des Schluckaktes sowie der Vermittlung von Kompensationsmechanismen (z.B. Bildung einer Ersatzstimme, Üben des Gebrauchs elektronischer Sprechhilfen).

(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zur Regulation von

§ 32 Sprechtherapie

(1) Die Sprechtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der koordinierten motorischen und sensorischen Sprechleistung sowie des Schluckvorganges.

(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zur gezielten Anbahnung und Förderung

ggf. unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes in das Therapiekonzept.

§ 33 Sprachtherapie

(1) Die Sprachtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie des Schluckvorganges.

(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur

(3) Maßnahmen der Sprachtherapie dürfen bei einer auditiven Wahrnehmungsstörung mit Krankheitswert nur aufgrund neuropsychologischer Untersuchung und zentraler Hördiagnostik mit entsprechender Dokumentation verordnet werden.

§ 34 Ärztliche Diagnostik bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen

(1) Vor der Erstverordnung einer Stimm-, Sprech- und / oder Sprachtherapie ist eine Eingangsdiagnostik (gemäß Verordnungsvordruck) notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die in Absatz 4 genannten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen.

(2) Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtig werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.

(3) Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die notwendige Einleitung operativer, psychotherapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen oder für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Stimm-, Sprech- und / oder Sprachtherapie. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik sie oder er durchführt bzw. veranlasst.

(4) Die ärztliche Diagnostik umfasst folgende Maßnahmen:

1. Stimmtherapie bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
a. Eingangsdiagnostik
  • Tonaudiogramm
  • lupenlaryngoskopischer Befund
  • stroboskopischer Befund
  • Stimmstatus

bei begleitenden Schluckstörungen

  • bildgebende Verfahren
  • endoskopische Untersuchung
  • neurologische Untersuchung
b. weiterführende Diagnostik
  • Videostroboskopie
  • Stimmfeldmessung
  • Elektroglottographie
  • schallspektographische Untersuchung der Stimme
  • pneumographische Untersuchungen
2. Sprechtherapie bei Erwachsenen
a. Eingangsdiagnostik
  • Organbefund
  • lupenlaryngoskopischer Befund
  • stroboskopischer Befund
  • Sprachstatus / Stimmstatus

bei begleitenden Schluckstörungen

  • bildgebende Verfahren
  • endoskopische Untersuchung
  • neurologische Untersuchung
b. weiterführende Diagnostik
  • audiologische Diagnostik
  • neuropsychologische Tests
  • elektrophysiologische Tests
  • stroboskopischer Befund
  • Hirnleistungsdiagnostik
  • endoskopische Diagnostik
c. Sprachtherapie bei Erwachsenen
d. Eingangsdiagnostik
  • Sprachstatus
  • Organbefund
  • neurologischer Befund
  • Aachener Aphasietest (AAT) (sobald der Patient testfähig ist)

bei begleitenden Schluckstörungen

  • bildgebende Verfahren
  • endoskopische Untersuchung
  • neurologische Untersuchung
e. weiterführende Diagnostik
  • Hirnleistungsdiagnostik
  • audiologische Diagnostik
  • neurologische Untersuchungen
  • Sprachanalyse
  • Aachener Aphasietest (AAT)
3. Sprech- und / oder Sprachtherapie bei Kindern und Jugendlichen
a. Eingangsdiagnostik
  • Tonaudiogramm
  • Organbefund
  • Sprachstatus

bei begleitenden Schluckstörungen

  • bildgebende Verfahren
  • endoskopische Untersuchung
  • neurologische Untersuchung
b. weiterführende Diagnostik
  • Entwicklungsdiagnostik
  • zentrale Hördiagnostik
  • neuropädiatrische / neurologische Untersuchungen
  • Sprach- und Sprechanalyse
  • Aachener Aphasietest (AAT) G. Maßnahmen der Ergotherapie

§ 35 Grundlagen

(1) Die Maßnahmen der Ergotherapie dienen der Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten.

(2) Sie bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren, unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial, funktionellen, spielerischen, handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen.

(3) Sie umfassen auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz-, Wohnraum- und Umfeldanpassung.

(4) Zu den Maßnahmen der Ergotherapie gehören die in den § § 36 bis 40 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. Die in der Anlage zu dieser Richtlinie genannten

sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie. Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, jedoch nicht für die in der Anlage genannte Indikation anerkannt ist.

§ 36 Motorischfunktionelle Behandlung

(1) Eine motorischfunktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der motorischen Funktionen mit und ohne Beteiligung des peripheren Nervensystems und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.

(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur

(3) Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

§ 37 Sensomotorischperzeptive Behandlung

(1) Eine sensomotorischperzeptive Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.

(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur

(3) Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

§ 38 Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung

(1) Ein Hirnleistungstraining / eine neuropsychologisch orientierte Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven Störungen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.

(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur

(3) Die neuropsychologisch orientierte Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet. Das Hirnleistungstraining kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

§ 39 Psychischfunktionelle Behandlung

(1) Eine psychischfunktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.

(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur

(3) Die psychischfunktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

§ 40 Therapieergänzende Maßnahmen

(1) Thermotherapie (Wärme- / Kältetherapie) nach § 24 ist zusätzlich zu einer motorischfunktionellen oder sensomotorischperzeptiven Behandlung als ergänzendes Heilmittel nach Vorgabe des Heilmittelkataloges dann verordnungsfähig, wenn sie einer notwendigen Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient.

(2) Sind zu den Heilmitteln nach den § § 36 und 37 temporäre ergotherapeutische Schienen zur Durchführung der ergotherapeutischen Behandlung notwendig, können diese gesondert auf dem vereinbarten Vordruck verordnet werden. Temporäre ergotherapeutische Schienen ergänzen im Einzelfall die motorischfunktionelle oder sensomotorisch / perzeptive ergotherapeutische Behandlung, indem sie störungsbezogen für eine sachgerechte Lagerung oder Fixation sorgen (statische Lagerungsschiene) oder der Unterstützung von physiologischen Funktionen (dynamische Funktionsschiene) im Sinne der Wiederherstellung von alltagsrelevanten Aktivitäten (Fähigkeiten) dienen.

§ 41 Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Ergotherapie

(1) Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu funktionellen / strukturellen Schädigungen sowie Fähigkeitsstörungen zu erhalten.

(2) Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dies betrifft insbesondere psychische bzw. psychiatrische Krankheitsbilder mit entsprechenden Schädigungen und Fähigkeitsstörungen. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtigt werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.

(3) Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Ergotherapie. Der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt bzw. veranlasst.

.

  Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie Anlage

Nachfolgend werden benannt

  1. Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfG) nicht nachgewiesen ist
    1. Hippotherapie
    2. Isokinetische Muskelrehabilitation
    3. Höhlentherapie
    4. Musik- und Tanztherapie
    5. Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen (Magnetfeldgeräte zur Anwendung bei der invasiven Elektroosteostimulation unterliegen den Regelungen über die Verordnung von Hilfsmitteln)
    6. Fußreflexzonenmassage
    7. Akupunktmassage
    8. Atlas-Therapie nach Arien
    9. Mototherapie
    10. Zilgrei-Methode
    11. Atemtherapie nach Middendorf
    12. Konduktive Förderung nach Petö
  2. Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist
    1. Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter
    2. 2 Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbruchs
    3. Alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der Psychotherapie-Richtlinie sind
    4. Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige isolierte Lernstörungen
  3. Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind
    1. Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen)
    2. Massage mittels Gerät / Unterwassermassage mittels automatischer Düsen
    3. Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind
    4. Sauna, römischirische und russischrömische Bäder
    5. Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern
    6. Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen
    7. Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des Sexualtriebes dienen sollen

Zweiter Teil
Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
(Heilmittelkatalog)

Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V

I.A Maßnahmen der Physikalischen Therapie

Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog

BGM = Bindegewebsmassage
CM = Colonmassage
KG = allgemeine Krankengymnastik
KG-Gerät = Gerätegestützte Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten und / oder Hebel- und Seilzugapparaten
KG-Muko = Krankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung der Mukoviszidose
KG-ZNS = spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks nach Vollendung des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation)
KG-ZNS-Kinder = Spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks längstens bis Vollendung des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath oder Vojta
KMT = Klassische Massagetherapie
MLD-30 = Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 30 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Teilbehandlung)
MLD-45 = Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 45 Min. an der Patientin der dem Patienten (Großbehandlung)
MLD-60 = Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 60 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Ganzbehandlung)
MT = Manuelle Therapie
PM = Periostmassage
SM = Segmentmassage
UWM = Unterwasserdruckstrahlmassage
Erst-VO = Erstverordnung / VO = pro Verordnung
Folge-VO = Folgeverordnung + = und (zusätzlich)
      / = oder (alternativ)

1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgange

Indikation Ziel der
Physikalischen Therapie
Heilmittelverordnung im Regelfall
Diagnosengruppe Leitsymptomatik:
Funktionelle / strukturelle
Schädigung
A. vorrangige Heilmittel
B. optionale Heilmittel
C. ergänzende Heilmittel
D. standardisierte Heilmittelkombinationen
Verordnungsmengen
je Diagnose
weitere Hinweise
WS1
Wirbelsäulenerkrankungen
  • mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf

z.B.

  • Discopathien
  • Myotendopathien
  • Blockierungen
  • Osteochondrosen
  • Spondyl- oder Uncovertebralarthrosen
  • reflektorische
    Störungen
  • Osteoporose
  • Skoliosen / Kyphosen
  • Behandlungsbedürftige Haltungsstörungen (obligat positiver Mathiaß-Test)
  • statische Störungen
a

Funktionsstörungen / Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Gelenkblockierung (auch ISG oder Kopf- gelenke)

Funktionsverbesserung, Schmerzreduktion durch Verringern o. Beseitigen der Gelenkfunktionsstörung A.KG / MT

C. Traktion / Wärme- /
Kältetherapie

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 6 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 2 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

b

Funktionsstörungen / Schmerzen durch Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen

Funktionsverbesserung, Verringerung, Beseitigung der Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen A. KG

C. Traktion

c

Muskeldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion A. KG / KG-Gerät

B. Übungsbehandlung / Chirogymnastik

d

segmentale Bewegungsstörungen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit A.KG / MT

B. Übungsbehandlung / Chirogymnastik

C. Wärmetherapie / Kältetherapie

e

Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen,
-verhärtungen,
-verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen,
-verhärtungen und
- verklebungen
A. KMT

B. UWM / SM / PM / BGM

C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder

WS2
Wirbelsäulenerkrankungen
  • mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf (insbesondere Einschränkungen von relevanten Aktivitäten des täglichen Lebens, multistrukturelle oder funktionelle Schädigung)

z.B.

  • Bandscheibenprolaps insbesondere mit radiculären Syndromen
  • Spondylolisthesis
  • Foramenstenosen
  • Korsettversorgte Skoliosen / Kyphosen
  • Floride juvenile Hyperkyphosen
  • Seronegative Spondarthritis / M. Bechterew
  • Entzündlichrheumatische WS-Erkrankungen
a

Funktionsstörungen / Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Gelenkblockierung (auch ISG oder Kopf- gelenke)

Funktionsverbesserung, Schmerzreduktion durch Verringern o. Beseitigen der Gelenkfunktionsstörung A. KG / MT

C. Traktion / Wärmetherapie / Kältetherapie

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 18 Einheiten

    davon für Massagetechniken
    bis zu 10 Einheiten

    davon für standardisierte Heilmittelkombination
    bis zu 10 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 2 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

Hinweise:
Sofern im Einzelfall verlaufsabhängig unmittelbar ein Wechsel von WS1. zu WS2 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu WS1 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge von WS2 anzurechnen.

Ein Wechsel von WS2
zu WS1 ist nicht möglich.

b

Funktionsstörungen / Schmerzen durch Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen

Funktionsverbesserung, Verringerung, Beseitigung der Fehl- oder Überbelastung discoliga- mentärer Strukturen A. KG

C. Traktion

c

Muskeldysbalance,
- insuffizienz,
- verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion A. KG / KG-Gerät

B. Übungsbehandlung / Chirogymnastik

d

segmentale Bewegungsstörungen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit A. KG / MT

B. Übungsbehandlung / Chirogymnastik

C. Wärmetherapie / Kältetherapie

e

motorische Parese von Extremitätenmuskeln / sensomotorische Defizite

Erhalt der kontraktilen Strukturen, Verbesserung der Kraft der paretischen Muskulatur bei prognostisch reversibler Denervierung A. KG / KG-Gerät

B. Übungsbehandlung

C. Elektrostimulation

f

Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen,
-verhärtungen,
-verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen,
- verhärtungen und
- verklebungen
A. KMT

B. UWM / SM / PM / BGM

C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder

g

D1 komplexe Schädigungen / Funktionsstörungen bei zwei führenden Schädigungen / Funktionsstörungen a bis d neben f

siehe a bis f D1. KG + KG-Gerät
+ MT
+ KMT
+ Wärme- / Kältetherapie
+ Elektrotherapie

zusätzlich:
- ggf. hydroelektrische Bäder
- ggf. Elektrostimulation
- ggf. Traktion
- ggf. Peloid-Vollbäder

EX1
Verletzungen / Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens
  • mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf

z.B.

  • Distorsionen, Kontusionen
  • Arthrosen
  • Entzündlichrheumatische Gelenkerkrankung (ohne akut entzündlichen Schub)
  • Periarthropathien
  • Bursitis
  • Fußfehlhaltungen
    (wie nicht fixierte Klump-, Spitz- und Sichelfußhaltungen)
a

Gelenkfunktionsstörungen, Bewegungsstörungen, Kontrakturen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit A. KG / MT

B. Übungsbehandlung

C. Wärmetherapie / Keiltetherapie / Elektrotherapie

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 6 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes, Gelenkschulung

b

Funktionsstörungen durch Muskeldysbalance,
- insuffizienz,
- verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion A. KG / KG-Gerät

B. Übungsbehandlung

c

Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen,
- verhärtungen,
- verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen,
- verhärtungen und
- verklebungen
A. KMT

B. UWM / SM / PM / BGM

C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder

EX2
Verletzungen / Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens
  • mit prognostisch mittelfristigem Behandlungsbedarf (insbesondere Einschränkungen von relevanten Aktivitäten des täglichen Lebens, multistrukturelle funktionelle Schädigungen)

z.B.

  • Frakturen
  • Sehnenrupturen
  • Kreuzbandersatz, Arthrodesen, Materialentfernung nach Osteosynthesen
  • Erkrankungen mit Gefäß-, Muskel- und / oder Bindegewebsbeteiligung, insbesondere entzündlichrheumatische Gelenkerkrankung mit akut entzündlichem Schub und systemische Erkrankungen
  • Sympathische Reflexdystrophie - Stadium I bis II
a

Gelenkfunktionsstörungen, Bewegungsstörungen, Kontrakturen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit A. KG / MT

B. Übungsbehandlung

C. Wärme- / Kältetherapie / Elektrotherapie

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • 18 Einheiten

    davon für Massagetechniken insgesamt
    bis zu 10 Einheiten

    davon für standardisierte Heilmittelkombinationen
    bis zu 10 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 2 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

Hinweise:
Sofern im Einzelfall verlaufsabhängig unmittelbar ein Wechsel von EX1 zu EX2 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu EX1 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge von EX2 anzurechnen.

Ein Wechsel von EX2 zu EX1 ist nicht möglich.

Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4

b

Funktionsstörungen durch Muskeldysbalance,
- insuffizienz,
- verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion A. KG / KG-Gerät

B. Übungsbehandlung

c

Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen,
- verhärtungen,
- verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen,
- verhärtungen und
- 'verklebungen
A. KMT

B. UWM / SM / PM / BGM

C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder

d

D1 komplexe Schädigungen / Funktionsstörungen

- bei zwei führenden Schädigungen / Funktionsstörungen a und b neben c

siehe a bis c D1 KG + KG-Gerät + MT + KMT

+ Wärme- / Kältetherapie + Elektrotherapie

zusätzlich:

- ggf. hydroelektrische Bäder

EX3
Verletzungen / Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens
  • mit prognostisch längerem Behandlungsbedarf (insbesondere Einschränkungen von relevanten Aktivitäten des täglichen Lebens, multistrukturelle funktionelle Schädigungen)

z.B.

  • Beckenfrakturen, Gelenk- / gelenksnahe Frakturen, Stück- / Trümmerfrakturen
  • komplexe Sehnen-, Band-, Gelenkschäden
  • Osteotomien großer Röhrenknochen, Endoprothesen, Girdlestone Hüfte, Amputationen, Exartikulationen
  • Erkrankungen mit Gefäß-, Muskel- und / oder Bindegewebsbeteiligung, insbesondere entzündlichrheumatische Gelenkerkrankung mit akut entzündlichem Schub und systemische Erkrankungen
  • Sympathische Reflexdystrophie Stadium III
a

Gelenkfunktionsstörungen, Bewegungsstörungen, Kontrakturen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit A. KG / MT

B. Übungsbehandlung

C. Wärme- / Kältetherapie / Elektrotherapie

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • 30 Einheiten

    davon für Massagetechniken insgesamt
    bis zu 10 Einheiten

    davon für standardisierte Heilmittelkombinationen
    bis zu 10 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

Hinweise:
Sofern im Einzelfall verlaufsabhängig unmittelbar ein Wechsel von EX1 bzw. EX2 zu EX3 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu EX1 bzw. EX2 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge von EX3 anzurechnen.

Ein Wechsel von EX3 zu EX1 oder EX2 ist nicht möglich.

Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4

b

Funktionsstörungen durch Muskeldysbalance,
- insuffizienz,
-verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion A. KG / KG-Gerät

B. Übungsbehandlung

c

Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen,
- verhärtungen,
- verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen, -verhärtungen und -verklebungen A. KMT

B. UWM / SM / PM / BGM

C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder

d

D1 komplexe Schädigungen / Funktionstörungen

- bei zwei führenden Schädigungen / Funktionsstörungen a und b neben c

siehe a bis c D1 KG + KG-Gerät + MT
+ KMT
+ Wärme- / Kältetherapie
+ Elektrotherapie

zusätzlich:
- ggf. hydroelektrische Bäder

EX4
Miss- und Fehlbildungen, Strukturschäden der Stütz- und Bewegungsorgane im Säuglings-, Kleinkind- und Kindesalter

z.B. bei

  • fixierter Klump-, Spitz- und Sichelfuß
  • Dysmelie
  • Muskulärer Schiefhals
  • Hüftgelenksluxation
  • Fehlbildungsskoliosen
  • Arthrogryposis multiplex congenita
a

Funktionsstörungen durch Muskelverkürzungen, Sehnenverkürzungen, Kontrakturen, Muskelinsuffizienz,
- dysbalance,
- verkürzung, segmentale Bewegungsstörungen

Wiederherstellung, Besserung der Beweglichkeit der betroffenen und benachbart en Gelenke, der Muskel-, Sehnen- und Gewebedehnbarkeit A. KG / MT

C. Wärme- / Költetherapie

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 50 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes und Anleitung der Bezugsperson

Hinweis:
Störungen der Atmung, des Darmes und der Ausscheidung siehe ATM oder SON

CS
chronifiziertes Schmerzsyndrom

z.B. bei

  • Phantomschmerzen nach Amputationen
  • Neuralgie, Kausalgie
  • Neuropathischen Schmerzen
  • Chronisches regionales Schmerzsyndrom
  • Fibromyalgie
a

unspezifische schmerzhafte Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung

Besserung der Beweglichkeit, Entlastung schmerzender Strukturen, Verbesserung von Ausdauer, Beweglickeit oder Stabilität; physikalische Therapie mit aktivierendem Ansatz A. KG / KG-Gerät

B. Übungsbehandlung

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 18 Einheiten

    davon für Massagetechniken
    bis zu 10 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes und von Schmerzbewältigungsstrategien

Hinweise: Störungsbildabhängige Eingangsdiagnostik und dokumentiertes Schmerzstadium erforderlich.

Beim Wechsel von anderen Diagnosegruppen des Abschnittes Physikalische Therapie ist die bereits erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge CS anzurechnen.

Ein Wechsel zu einer anderen Diagnosegruppe des Abschnittes Physikalische Therapie ist nicht möglich.

b

Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelverspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen,
- verhärtungen,
- verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen,
- verhärtungen und
- verklebungen;
physikalische Therapie mit entspannend sedierendem Ansatz
A. KTM

B. UWM / SM / PM / BGM

C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder

2 Erkrankungen des Nervensystems

Indikation Ziel der
Physikalischen Therapie
Heilmittelverordnung im Regelfall
Diagnosengruppe Leitsymptomatik:
Funktionelle / strukturelle
Schädigung
A. vorrangige Heilmittel
B. optionale Heilmittel
C. ergänzende Heilmittel
D. standardisierte Heilmittelkombinationen
Verordnungsmengen
je Diagnose
weitere Hinweise
ZN1
ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks
  • längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs

z.B.

  • prä-, peri-, postnatale
    Schädigungen (z.B.
    Meningomyelocele,
    infantile Cerebral-
    parese, Spina bifida)
  • zerebrale Blutung,
    Tumor, Hypoxie
  • Schädelhirn- und Rückenmarkverletzungen
  • Meningoencephalitis, Poliomyelitis
  • Querschnittssyndrome
  • Vorderhornerkrankungen des Rückenmarks
  • Muskeldystrophie
a

Bewegungsstörungen von Extremitäten, Rumpf- und Kopfmuskulatur z.B. mit Hemi-, Tetra-, Paraplegie / -parese

Förderung und Besserung der Motorik und Sensomotorik A. KG-ZNS-Kinder / KG

C. Wärmetherapie /
Kältetherapie

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 50 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich

Hinweise:
Störungen der Atmung, des Darmes und der Ausscheidung siehe AT oder SO Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4

b

Funktionsstörungen durch Muskeltonusstörungen, z.B. Spastik, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrakturen, zentral bedingte Muskel-Hypotonie

Regulierung des Muskeltonus, Vermeidung von Kontrakturen A. KG-ZNS-Kinder / KG

C. Wärmetherapie /
Kältetherapie

c

zentrale Koordinationsstörungen und Störungen der Grob- und Feinmotorik wie z.B. Dystonie, choreatischathetotische Störungen, ataktische Störungen

Förderung und Besserung der Koordination und der Grob- und Feinmotorik, Sicherung der Mobilität A. KG-ZNS-Kinder / KG

C. Wärmetherapie /
Kältetherapie

ZN2

ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks

  • nach Vollendung des 18. Lebensjahrs

z.B.

  • prä-, peri-, postnatale
    Schädigungen (z.B.
    Meningomyelocele,
    infantile Cerebralparese, Spina bifida)
  • zerebrale Blutung,
    Tumor, Hypoxie
  • Schädelhirn- und Rückenmarkverletzungen
  • Meningoencephalitis, Poliomyelitis
  • Querschnittssyndrome
  • M. Parkinson
  • Multipe Sklerose
  • Syringomyelie
  • Amyotrophe Lateralsklerose
  • Spinalis anterior Syndrom
  • Vorderhornerkrankungen des Rückenmarks
  • Muskeldystrophie
a

Bewegungsstörungen von Extremitäten, Rumpf- und Kopfmuskulatur z.B. mit Hemi-, Tetra-, Paraplegie / -parese

Förderung und Besserung der Motorik und Sensomotorik A. KG-ZNS / KG

C. Wärmetherapie /
Kältetherapie

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 30 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich

Hinweise:
Störungen der Atmung, des Darmes und der Ausscheidung siehe AT oder SO Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4

b

Funktionsstörungen durch Muskeltonusstörungen, z.B. Spastik, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrakturen, zentral bedingte Muskel-Hypotonie

Regulierung des Muskeltonus, Vermeidung von Kontrakturen A. KG-ZNS / KG

C. Wärmetherapie /
Kältetherapie

c

zentrale Koordinationsstörungen und Störungen der Grob- und Feinmotorik wie z.B. Dystonie, choreatischathetotische Störungen, ataktische Störungen

Förderung und Besserung der Koordination und der Grob- und Feinmotorik, Sicherung der Mobilität A. KG-ZNS / KG

C. Wärmetherapie /
Kältetherapie

PN
periphere Nervenläsionen

z.B.

  • periphere Paresen
    (auch orofazial)
  • Plexusparesen
  • Polyneuritis
  • Polyneuropathien
  • Verletzungen der Nerven
a

komplette / inkomplette motorische Paresen der Extremitäten

Förderung und Verbesserung der Motorik, Kraft und Ausdauer A. KG

C. Elektrostimulation / Wärmetherapie / Kältetherapie

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 30 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich

Hinweis:
Störungen der Atmung, des Darmes und der Ausscheidung siehe AT oder SO Störungen des Lymphabflusses siehe LYI. Trophische Störungen siehe SO4

b

Funktionsstörungen durch Muskeltonusstörungen, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrakturen, Muskel- Hypotonie

Regulierung des Muskeltonus, Vermeidung von Kontrakturen A. KG

C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie

C

Koordinationsstörungen und Störungen der rob- und Feinmotorik

Förderung und Besserung der Koordination und der Grob- und Feinmotorik, Sicherung der Mobilität A. KG

3 Erkrankungen der inneren Organe

Indikation Ziel der
Physikalischen Therapie
Heilmittelverordnung im Regelfall
Diagnosengruppe Leitsymptomatik:
Funktionelle / strukturelle
Schädigung
A. vorrangige Heilmittel
B. optionale Heilmittel
C. ergänzende Heilmittel
D. standardisierte Heilmittelkombinationen
Verordnungsmengen
je Diagnose
weitere Hinweise
AT1
Störungen der Atmung
  • mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf

z.B. bei

  • Pneumonie, Pleuritis
  • Asthma bronchiale
  • Lungenfibrose
  • Thoraxoperation
a

Atemnot, auch anfallsweise auftretend, ggf. auch Auswurf

Erlernen einer physiologischen Atmung, Verbesserung der Thoraxeweglichkeit einschl. der Atemhilfsmuskulatur, der Expektoration und Hustentechnik A. KG (Atemtherapie)
C. KMT / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Inhalation
Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 6 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

b Auswurf Sekretlockerung, Sekretverflüssigung, Entzündungshemmung A. Inhalation
c

Husten, spastische Atmungsstörungen

Spasmolyse der Bronchialmuskulatur A. BGM

C. Inhalation / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle)

AT2
Störungen der Atmung
  • mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf

z.B. bei

  • ZNS-Erkrankungen
  • Erkrankungen des Rückenmarks
  • bei chronisch persistierenden Atemwegserkrankungen wie
  • Lungenfibrosen
  • chronischer Bronchitis
  • chronischem
    Emphysem
a

Atemnot, auch anfallsweise auftretend, ggf. auch Auswurf

Erlernen einer physiologischen Atmung, Verbesserung der Thoraxbeweglichkeit einschl. der Atemhilfsmuskulatur, der Expektoration und Hustentechnik A. KG (Atemtherapie)

C. KMT / Wärmetherapie / Inhalation

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 18 Einheiten

    davon für Massagetechniken
    bis zu 10 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

Hinweise:
Sofern im Einzelfall verlaufsabhängig unmittelbar ein Wechsel von AT1 zu AT2 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu ATI. erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge von AT2 anzurechnen.

Ein Wechsel von AT2 zu ATI. ist nicht möglich.

b Auswurf Sekretlockerung, Sekretverflüssigung, Entzündungshemmung A. Inhalation
c

Husten, spastische
Atmungsstörungen

Spasmolyse der Bronchialmuskulatur A. BGM

C. Inhalation / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle)

AT3
Störungen der Atmung bei Mukoviszidose
  • mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf bei schwerwiegenden Bronchialerkrankun-en

z.B. bei

  • Muskoviszidose
  • Lungenerkrankungen,
    die der Muskoviszidose vergleichbare
    pulmonale Schädigungen aufweisen
a

Atemnot, auch anfallsweise auftretend

Erlernen einer physiologischen Atmung, Verbesserung der Thoraxbeweglichkeit einschl. der Atemhilfsmuskulatur, der Expektoration und Hustentechnik A. KG-Muko / KG-Atemtherapie

C. KMT / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Inhalation

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 50 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

b Auswurf Sekretlockerung, Sekretverflüssigung, Entzündungshemmung A. Inhalation
c

Husten, spastische
Atmungsstörungen

Spasmolyse der Bronchialmuskulatur A. BGM

C. Inhalation / Wärmetherapie

GE
Arterielle Gefäßerkrankungen (bei konservativer Behandlung, nach interventioneller / operativer Behandlung)

z.B.

  • periphere arterielle Verschlusskrankheit (Stadium Ra und Rb nach Fontaine)
  • M. Raynaud
  • offene oder perkutane Angioplastie
  • peripherer Bypass
  • arterieller Embol- / Thrombektomie und Rekonstruktion
a

Belastungsschmerz der Extremitäten (z.B. Claudicatio intermittens), Funktionsstörungen durch Muskeldysbalance,
- insuffizienz,
- verkürzung

Besserung der Durchblutung und des Stoffwechsels, Besserung von Ausdauer, Kraft und Koordination A. KG / Übungsbehandlung

C. Wärmetherapie / Kältetherapie

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 12 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes Trophische Störungen siehe SO4

LY1
Lymphabflussstörungen
  • mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf

z.B.

  • bei venöser Insuffizienz mit Hautschädigungen (z.B. Ulcus cruris)
  • bei postthrombotischem Syndrom
  • nach interventioneller / operativer Behandlung von Gefäßerkrankungen
  • primäre (angeborene) Schädigung des Lymphsystems
  • sekundäre (erworbene) Schädigung des Lymphsystems, z.B. nach Operationen, Verletzungen, Entzündungen
a

schmerzlose oder schmerzhafte, zeitweise bzw. vorübergehende lymphatische / lymphostatische Schwellung

Entstauung sowie Besserung des Lymphflusses, der aktiven Muskel- Venen-Pumpe, des Haut- und Unterhautstoffwechsels, auch zur Vermeidung weiterer Sekundärkomplikationen A. MLD-30 / MLD-45 / MLD-60 (einschl. Kompressionsbandagierung *

C. Kältetherapie / Elektrotherapie / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Übungsbehandlung

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 12 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

b

Schmerzen, Funktions-, Belastungsstörungen durch lokale Schwellung (z.B. Ödem, Hämatom)

Schmerzreduktion durch Reduzierung von Schwellung und Reizung A. MLD-30

C. Elektrotherapie /
Kältetherapie

LY2
Lymphabflussstörungen
  • mit prognostisch längerandauerndem Behandlungsbedarf

z.B.

  • primäre (angeborene) Schädigung des Lymphsystems
  • sekundäre (erworbene) Schädigung des Lymphsystems, z.B. nach Operationen, Bestrahlungen, Verletzungen, Entzündungen
  • bei venöser Insuffizienz mit Hautschädigungen (z.B. Ulcus cruris)
  • bei postthrombotischem Syndrom
  • nach interventioneller / operativer Behandlung von Gefäßerkrankungen
  • primäre (angeborene) Schädigung des Lymphsystems
  • sekundäre (erworbene) Schädigung des Lymphsystems, z.B. nach Operationen, Bestrahlungen, Verletzungen, Entzündungen
a

chronisches schmerzloses oder schmerzhaftes länger bestehendes bzw. dauerhaftes manifestes
Lymphödem (auch mit Sekundärschäden an Haut und Unterhautgewebe oder mit Bewegungseinschränkungen, Stauungsdermatosen)

Entstauung sowie Besserung des lymphatischen Rückflusses, der aktiven Muskel-Venen-Pumpe, des Haut- und Unterhautstoffwechsels, auch zur Vermeidung weiterer Sekundärkomplikationen A. MLD-45 / MLD-60 (einschl. Kompressionsbandagierung *

C. Kältetherapie / Elektrotherapie / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Übungsbehandlung

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 30 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

Hinweise:
Sofern im Einzelfall verlaufsabhängig unmittelbar ein Wechsel von LY1 zu LY2 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu LY1 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge von LY2 anzurechnen.

Ein Wechsel von LY2 zu LY1 ist nicht möglich.

LY3
chronische Lymphabflussstörungen bei bösartigen Erkrankungen

z.B. nach OP / Radiatio

  • Mammakarzinom
  • Malignome Kopf / Hals
  • Malignome des kleinen Beckens
a

chronisches schmerzloses oder schmerzhaftes länger bestehendes bzw. dauerhaftes manifestes
Lymphödem (auch mit Sekundärschäden an Haut und Unterhautgewebe oder mit Bewegungseinschränkungen, Stauungsdermatosen)

Entstauung sowie Besserung des lymphatischen Rückflusses, der aktiven Muskel-Venen-Pumpe, des Haut- und Unterhautstoffwechsels, auch zur Vermeidung weiterer Sekundärkomplikationen A. MLD-45 / MLD-60
(einschl. Kompressionsbandagierung *

C. Kältetherapie / Elektrotherapie / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Übungsbehandlung

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 50 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

Hinweise:
Sofern im Einzelfall verlaufsabhängig unmittelbar ein Wechsel von LY2 zu LY3 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu LY2 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge von LY3 anzurechnen.

Ein Wechsel von LY3 zu LY2 ist nicht möglich.

SO1
Störung der Dickdarmfunktion

z.B.

  • neurogene Darmlähmungen bei ZNS-Erkrankungen / Rückenmarkserkrankungen
  • Colon irritable
  • Colitis ulcerosa
  • M. Crohn
  • Megakolon
a

vorübergehende oder dauerhafte chronische Schädigung der intestinalen Funktion mit Schmerzen, Durchfall, Obstipation oder Flatulenz

Besserung des Stoffwechsels Regulierung der Darmmotilität A. CM / BGM

C. Wärmetherapie

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 12 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich
SO2
Störungen der Ausscheidung
  • Stuhlinkontinenz
  • Harninkontinenz
a

motorische, funktionelle Störungen des Schließmuskels bzw. der Beckenbodenmuskulatur

Verbesserung der Sphinkter- und Beckenbodenmuskulatur A. KG

B. Übungsbehandlung

C. Elektrotherapie

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 12 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogrammes

SO3
Schwindel unterschiedlicher Genese und Ätiologie

z.B.

  • benigner Lagerungsschwindel
  • vestibulärer Schwindel
a

Gang- und Standunsicherheit, Verunsicherung, Angstzustände

Gewöhnung (Habituation) durch Reizexposition Beseitigung des Schwindels A. KG

B. Übungsbehandlung

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 12 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 3 x wöchentlich

Ziel:
Erlernen eines Eigenübungsprogramms

SO4
periphere trophische Störungen bei Erkrankungen
  • der Stütz- und Bewegungsorgane
  • des Nervensystems
  • peripherer Gefäße
a

trophische Störungen, lokale Durchblutungs- und Regulationsstörungen

Verbesserung des vegetativen Regulationsprozesses, des Stoffwechsels, der Durchblutung A. CO2-Bad

C. BGM / SM / PM / Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 12 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich
So5
  • Prostatitis
  • Adnexitis
a

Schmerzen mit Schwellungen und Entzündungen

Schmerzen lindern, Entzündung hemmen A. Wärmetherapie
(Peloidbäder)

C. BGM

Erst-VO:
  • bis zu 6 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 12 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich
*) ggf. erforderliche Kompressionsbinden sind als Verbandsmittel gesondert zu verordnen, sofern keine
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind

I.B Maßnahmen der Podologischen Therapie

Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Podologische Therapie

Erst-VO = Erstverordnung
Folge-VO = Folgeverordnung
/ VO = pro Verordnung

1 Diabetisches Fußsyndrom

Indikation Ziel der
Podologischen Therapie
Heilmittelverordnung im Regelfall
Diagnosengruppe Leitsymptomatik:
Funktionelle / strukturelle
Schädigung
A. Heilmittel Verordnungsmengen
je Diagnose
weitere Hinweise
DF
Diabetisches
Fußsyndrom

mit Neuropathie und / oder Angiopathie
- im Stadium Wagner 0

z.B.

  • abgeheiltes Plantar- Ulcus
a

schmerzlose und schmerzhafte Hyperkeratose

Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie
  • Fissuren
  • Ulzera und
  • Entzündungen
A. Hornhautabtragung Erst-VO:
  • bis zu 3 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Frequenzempfehlung:

  • alle 4 bis 6 Wochen

Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fußpflege sowie Inspektionen des Schuhwerks und der Einlagen

b

Pathologisches Nagelwachstum

  • Verdickung
  • Tendenz zum
    Einwachsen
Vermeidung von drohenden Nagelwall- und Nagelbettschädigungen wie
  • Verletzungen und
  • Entzündungen
A. Nagelbearbeitung
c

gleichzeitige Schädigung a und b

siehe a und b A. Podologische Komplexbehandlung

II. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Erst-VO = Erstverordnung
Folge-VO = Folgeverordnung
/ VO = pro Verordnung
+ = und (zusätzlich)
/ = oder (alternativ)

1 Störungen der Stimme

Indikation Ziel der
Stimm-, Sprech-
und Sprachtherapie
Heilmittelverordnung im Regelfall
Diagnosengruppe Leitsymptomatik:
Funktionelle / strukturelle
Schädigung
Heilmittel Verordnungsmengen
je Diagnose
weitere Hinweise
1.1 Organische Störungen der Stimme
ST1
Organisch bedingte Erkrankungen der Stimme
  • lokal bedingt
  • ZNS bedingt
  • hormonell bedingt
  • OP-Folgen
  • lähmungsbedingt

z.B. durch

  • Kehlkopfasymmetrien
  • Kehlkopftraumen
  • Missbildungen
  • Stimmlippenlähmung nach internistischen und neurologischen Erkrankungen oder operativen Eingriffen
  • operative Eingriffe an Stimmlippen und Kehlkopf
  • krankhafter Verlauf
    des Stimmbruchs
  • Zustand nach Laryngektomie
Stimmstörungen mit:
  • eingeschränkter stimmlicher Belastbarkeit
  • Heiserkeit bis zur Aphonie
  • Veränderung der Stimmlage und Tonhöhe
  • gestörte Phonationsatmung
  • Räusperzwang, Reizhusten
  • Druck- und Schmerzempfindung
  • neuromuskuläre Störung im Halswirbelbereich
Verbesserung der Stimmqualität und der stimmlichen Belastbarkeit bis zur Normalisierung oder Wiederherstellung einer stimmlichen Kommunikationsfähigkeit Stimmtherapie

30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 20 Einheiten

weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere

  • Videostroboskopie
  • Stimmfeldmessung
  • Elektroglottographie
  • Klärung psychogener

Ursachen zur

  • Indikationsstellung operativer Maßnahmen oder Abklärung einer Rehabilitationsnotwendigkeit
  • Beendigung oder Begründung der Fortsetzung
    der Verordnung

Frequenzempfehlung:

  • mind 2 x wöchentlich
1.2 Funktionelle Störungen der Stimme
ST2
Funktionell bedingte Erkrankungen der Stimme

z.B. durch

  • hypofunktionelle Dysphonie
  • hyperfunktionelle Dysphonie
Stimmstörungen in Form von
  • eingeschränkter stimmlicher Beisstbarkeit
  • Heiserkeit bis zur Aphonie
  • Veränderung von Stimmlage, Tonhöhe und -umfang
  • gestörte Phonationsatmung
  • Räusperzwang, Reizhusten
  • Druck- und Schmerzempfindung
  • fehlende stimmliche Kommunikationsfähigkeit
Verbesserung der Stimmqualität und der stimmlichen Belastbarkeit bis zur Normalisierung oder Wiederherstellung einer stimmlichen Kommunikationsfähigkeit Stimmtherapie

30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:


  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 20 Einheiten

weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere

  • Videostroboskopie
  • Stimmfeldmessung
  • Elektroglottographie
  • Klärung psychogener Ursachen

zur

  • Indikationsstellung operativer Maßnahmen oder Abklärung einer Rehabilitationsnotwendigkeit
  • Beendigung oder Begründung der Fortsetzung
    der Verordnung

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich
1.3 Psychogene Störungen der Stimme
ST3
Psychogene Erkrankungen der Stimme

Aphonie

Plötzlich eingetretene Stimmlosigkeit Wiederherstellung der stimmlichen Kommunikationsfähigkeit Stimmtherapie

30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 5 x / VO

Folge-VO:

  • keine

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 5 Einheiten

Frequenzempfehlung:

täglich, bis zu mehrere Einheiten pro Tag ggf. Einleitung einer Psychotherapie

ST4
Psychogene Erkrankungen der Stimme

Dysphonie

Stimmstörungen in Form von
  • Heiserkeit bis zur Aphonie
  • fehlender bzw. eingeschränkter stimmlicher Kommunikationsfähigkeit
  • eingeschränkter stimmlicher Belastbarkeit
  • gestörter Phonationsatmung
Verbesserung der Stimmqualität und der stimmlichen Belastbarkeit bis zur Normalisierung oder Wiederherstellung einer stimmlichen Kommunikationsfähigkeit Stimmtherapie

30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 20 Einheiten

weiterführende Diagnostik erforderlich nach 10 Einheiten insbesondere

  • Videostroboskopie
  • Stimmfeldmessung
  • Elektroglottographie
  • Klärung psychogener Ursachen

zur

  • Abklärung einer Rehabilitationsnotwendigkeit
  • Beendigung oder Begründung der Fortsetzung
    der Verordnung

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich

2 Störungen der Sprache

Indikation Ziel der
Stimm-, Sprech-
und Sprachtherapie
Heilmittelverordnung im Regelfall
Diagnosengruppe Leitsymptomatik:
Funktionelle / strukturelle
Schädigung
Heilmittel Verordnungsmengen
je Diagnose
weitere Hinweise
2.1 Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung
SP1
Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung

z. B . bei

  • Entwicklungsstörungen
  • frühkindlichen Hirnschädigungen
  • peripheren und zentralen Hörstörungen
  • peripheren Anomalien der Sprechorgane
  • genetisch bedingten Krankheiten
  • Mehrfachbehinderungen
  • - familiärer Sprachschwäche mit Krankheitswert
Sprachentwicklungsstörungen in Form von
  • eingeschränktem aktiven und passiven Wortschatz und / oder
  • Wortfindungsstörungen und / oder
  • Störungen des Satzbaues und der Flexionsformen (Dysgrammatismus) und / oder
  • Störungen der Diskrimination, Selektion und Bildung von Sprachlauten und / oder
  • Störungen der auditiven Merkspanne / des auditiven Gedächtnisses und / oder
  • Störung der Motorik und motorischer Koordination bei Respiration, Phonation und Artikulation
Verbesserung bzw. Normalisierung der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten Sprech- und Sprachtherapie

30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 60 Einheiten

weiterführende Diagnostik erforderlich vor bzw. während der 10 Einheiten der Erst-VO bzw. nach einem Therapiezeitraum von 3 Monaten; insbesondere:

  • Entwicklungsdiagnostik
  • Sprach- und Sprechanalyse
  • zentrale Hördiagnostik
  • neuropädiatrische / neurologische Untersuchung

zur

  • Abklärung einer Rehabilitationsnotwendigkeit
  • Beendigung oder Begründung der Fortsetzung
    der Verordnung

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich
SP2
Störungen der auditiven Wahrnehmung
Störungen der zentralen Hörfunktionen Verbesserung bzw. Normalisierung der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten Sprachtherapie

30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten Verordnungsfähig nur aufgrund einer neuropsychologischen Untersuchung und zentralen Hördiagnostik

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 20 Einheiten

Eine weiterführende Diagnostik ist nach 10 Einheiten erforderlich; insbesondere:

  • Entwicklungsdiagnostik
  • zentrale Hördiagnostik

zur

  • Abklärung einer Rehabilitationsnotwendigkeit
  • Beendigung oder Begründung der Fortsetzung
    der Verordnung

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich
2.2 Störungen der Artikulation
SP3
Störungen der Artikulation Dyslalie

z.B. bei

  • Hörstörungen
  • frühkindlichen Hirnschäden
  • orofazialen Störungen
  • Anomalien der Zahnstellung des Kiefers und des Gaumens im Rahmen einer sprachlichen Reifestörung
Störungen
  • in der Laut- und Lautverbindungsbildung
  • des orofazialen Muskelgleichgewichts
  • der rezeptiven Diskrimination und der zentralen phonologischen und expressiv phonetischen, motorischen Musterbildung (außer Entwicklungsstammeln)
Normalisierung und Verbesserung der Laut- und Lautverbindungsbildung Sprech- und Sprachtherapie

30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

bis zu 30 Einheiten weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich; insbesondere:

  • Entwicklungsdiagnostik
  • zentrale Hördiagnostik
  • Sprach- und Sprechanalyse
  • Kieferorthopädische Diagnostik

zur

  • Beendigung oder Fortsetzung der Therapie

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
2.3 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit
SP4
Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit

z.B.

  • angeboren
  • erworben durch Infektionen, ototoxisch, Traumata, Hörsturz, Missbildungen, Tubenbelüftungsstörung
  • nach Cochlea-Implantat-Versorgung
Störungen in Form von
  • gestörter bzw. fehlender lautsprachlicher Kommunikation
Ausbildung der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation Erhalt der Lautsprache Sprachtherapie

30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

bis zu 20 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

bis zu 50 Einheiten weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere:

  • zentrale Hördiagnostik
  • Hörgeräteüberprüfung
  • Sprachprozessorüberprüfung

zur

  • Beendigung od. Fortsetzung der Therapie
  • Indikationsstellung zur Rehabilitationsnotwendigkeit
  • möglichen Hörgeräteumversorgung
  • Entwicklung und dem Aufbau einer alternativen Kommunikation

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich
2.4 Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung
SP5

Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung Aphasien / Dysphasien

z.B. durch

  • ischämische Insulte
  • intracerebrale Blutungen
  • Subarachnoidalblutungen
  • Hirnkontusionen
  • Encephalitiden
  • Hirntumoren
  • Hirnoperation
  • Degenerative Erkrankungen
  • Schädel-Hirn-Traumen
Störungen im Bereich
  • der Wortfindung
  • des Sprechens
  • des Lesens
  • des Schreibens
  • der Artikulation
  • des Satzbaus
  • des Sprachverständnisses in Begleitung von neurologischen, psychischen und neuropsychologischen Störungen
Verbesserung der sprachlichen Fähigkeit bis zur Normalisierung oder Erreichen einer sprachlichen Kommunikationsfähigkeit Erforderlichenfalls Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten Sprachtherapie

30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 20 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

bis zu 60 Einheiten geeignete standardisierte Tests (z.B. AAT) zu Beginn und im Verlauf der Therapie erforderlich (Eingangstest bis spätestens zur 5. laufenden Therapiesitzung); weiterführende Diagnostik nach 30 Einheiten erforderlich; insbesondere:

  • audiologische Diagnostik
  • neurologische Untersuchung
  • neuropsychologische Diagnostik

zur

  • Beendigung oder Fortsetzung der Therapie
  • Abklärung einer Rehabilitationsnotwendigkeit

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich
2.5 Störungen der Sprechmotorik
SP6
Störungen der Sprechmotorik ysarthrie / Dysarthrophonie / Sprechapraxie

z.B. bei

  • cerebralen Durchblutungsstörungen
  • Tumorerkrankungen
  • Entzündungen
  • Traumata
  • infantilen Cerebralparesen
  • Bulbärparalysen
  • Choreatischen Krankheitsbildern
  • Multipler Sklerose
  • Amyotrophen Lateralsklerosen
  • Ataxien
  • Myasthenia gravis
  • Dystonien
Störungen der
  • Stimmgebung
  • Sprechatmung
  • neuralen Steuerungs- und Regelungsmechanismen hinsichtlich der Sprechmotorik (z.B. Schwäche, Verlangsamung, Fehlkoordination, veränderter Muskeltonus, hyperkinetische Symptome)
  • Prosudie
  • Artikulation
Verbesserung bzw. Normalisierung des Sprechens Erreichen einer Kommunikationsfähigkeit (erforderlichenfalls Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten) Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 20 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 60 Einheiten

geeignete standardisierte Tests (z.B. Frenchay-D.-Test) zu Beginn und im Verlauf der Therapie erforderlich (Eingangstest bis spätestens zur 5. laufenden Therapiesitzung)

  • weiterführende Diagnostik nach 30 Einheiten erforderlich;

insbesondere:

  • audiologische Diagnostik
  • endoskopische Diagnostik
  • neuropsychol. Diagnostik
  • elektrophysiol. Diagnostik

zur

  • Beendigung oder Fortsetzung der Therapie
  • Abklärung einer Rehabilitationsnotwendigkeit

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich

3 Störungen des Redeflusses

Indikation Ziel der
Stimm-, Sprech-
und Sprachtherapie
Heilmittelverordnung im Regelfall
Diagnosengruppe Leitsymptomatik:
Funktionelle / strukturelle
Schädigung
Heilmittel Verordnungsmengen
je Diagnose
weitere Hinweise
RE1
Störungen des Redeflusses Stottern

z.B. durch

  • hirnorganische Ursachen
  • psychische Ursachen
  • konstitutionelle Ursachen
  • traumatische Ursachen

Physiologische Sprechunflüssigkeiten sind keine Indikation für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Störungen des Redeflusses in Form von
  • klonischen Laut-, Silben- und Wortwiederholungen
  • Dehnungen oder tonischen Blockierungen
  • Ausgeprägtem Störungsbewusstsein
  • Vermeidungsverhalten
  • mimischen und ganzkörperlichen Mitbewegungen
Verbesserung bzw. Normalisierung des Redeflusses unter Berücksichtigung der Entwicklungsphase

Aufbau von Kommunikationsstrategien

Koordinierung von Atmungs- und Sprechablauf

Regulierung der Phonationsatmung

Abbau der Begleitsymptomatik

Aufklärung des sozialen Umfeldes

Sprechtherapie

30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 50 Einheiten

VO, wenn möglich, als Gruppentherapie;

weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere:

  • Entwicklungsdiagnostik bzw. Hirnleistungsdiagnostik
  • Sprachanalyse
  • neurolog. / psychiatrische Untersuchung
  • neuropädiatrische Untersuchung zur
  • Beendigung od. Fortsetzung der Therapie
  • Abklärung einer Rehabilitationsnotwendigkeit
  • Abklärung einer psychotherapeutischen Behandlung

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
RE2
Poltern

z.B. durch

  • hirnorganische Ursachen
  • konstitutionelle Ursachen
Störungen des Redeflusses in Form von
  • einem ausgeprägten Störungsbewusstsein
  • einem überhasteten und beschleunigten Sprechablauf
  • undeutlicher und verwaschener Artikulation
Verbesserung bzw. Normalisierung des Redeflusses

Aufbau gezielter Steuerungsvorgänge

Verbesserung der Artikulation

Aufklärung des sozialen Umfeldes

Sprechtherapie

30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 20 Einheiten

VO, wenn möglich, als Gruppentherapie;

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich

4 Störungen der Stimm- und Sprechfunktion

Indikation Ziel der
Stimm-, Sprech-
und Sprachtherapie
Heilmittelverordnung im Regelfall
Diagnosengruppe Leitsymptomatik:
Funktionelle / strukturelle
Schädigung
Heilmittel Verordnungsmengen
je Diagnose
weitere Hinweise
SF
Störungen der Stimm- und Sprechfunktion Rhinophonie

z.B.

  • entzündlich bedingt
  • neurologisch bedingt
  • degenerativ bedingt
  • Tumor bedingt
  • funktionell bedingt - Operationsfolgen
  • - Lippen-Kiefer- Gaumen-Trauma
Störungen in Form
  • eines dumpfen farblosen, nasalen Stimmklanges
  • verwaschener Sprache
  • einer Entstellung von Vokalen und Konsonanten bis zur Unkenntlichkeit
  • einer Hyperfunktion
    der Kehlkopf- und Zungenmuskulatur mit Stimmveränderungen und Atemstörungen
Verbesserung bzw. Normalisierung
  • des Sprachklanges
  • der Hyperfunktion der Kehlkopf- und Zungenmuskulatur und der Stimmveränderungen
  • der Atemstörungen
Sprech- und Sprachtherapie

30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 20 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich

5 Störungen des Schluckaktes

Indikation Ziel der
Stimm-, Sprech-
und Sprachtherapie
Heilmittelverordnung im Regelfall
Diagnosengruppe Leitsymptomatik:
Funktionelle / strukturelle
Schädigung
Heilmittel Verordnungsmengen
je Diagnose
weitere Hinweise
SC1
Krankhafte Störungen des Schluckaktes Dysphagie (Schluckstörung, soweit sie nicht primär eine Indikation zur Operation darstellt)

z.B.

  • cerebrale Durchblutungsstörungen
  • Tumor
  • Entzündungen
  • Trauma
  • infantile Cerebralparesen
  • Bulbärparalysen
  • Morbus Parkinson
  • Multipler Sklerose
  • Amyotrophen
  • Lateralsklerosen
  • Ataxien- Dystonien
  • Mysathenia gravis
Störungen
  • des Schluckaktes (motorisch und sensorisch) in der oralen, pharyngealen und oesophagealen Phase
  • in Form einer Aspirationsgefahr
  • der Stimme
Verbesserung bzw. Normalisierung des Schluckaktes

ggf. Erarbeitung von Kompensationsstrategien

Ermöglichung der oralen Nahrungsaufnahme

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 60 Einheiten

weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere:

  • endoskopische Untersuchungen
  • Videostroboskopie
  • Röntgenkontrastuntersuchungen
  • Sonographie
  • neurolog. Untersuchung

zur

  • Beendigung oder Fortsetzung der Therapie
  • Abklärung operativer Maßnahmen

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
SC2
Schädigungen im Kopf-Hals-Bereich

z.B.

  • Operationsfolgen
Störungen
  • des Schluckaktes (motorisch und sensorisch) in der oralen, pharyngealen und oesophagealen Phase
  • in Form einer Aspirationsgefahr
  • der Stimme
Verbesserung bzw. Normalisierung des Schluckaktes

ggf. Erarbeitung von Kompensationsstrategien

Ermöglichung der oralen Nahrungsaufnahme

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO:
  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 30 Einheiten

weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere:

  • endoskopische Untersuchungen
  • Videostroboskopie
  • Röntgenkontrastuntersuchungen
  • Sonographie
  • neurolog. Untersuchung

zur

  • Beendigung oder Fortsetzung der Therapie
  • Abklärung operativer Maßnahmen

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich

III. Maßnahmen der Ergotherapie

Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Ergotherapie

Erst-VO = Erstverordnung
Folge-VO = Folgeverordnung
/ VO = pro Verordnung
+ = und (zusätzlich)
/ = oder (alternativ)

1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems

Indikation Ziel
der Ergotherapie
Heilmittelverordnung
im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel
B. optionales Heilmittel
C. ergänzendes Heilmittel

Diagnosengruppe Funktionelle / strukturelle
Schädigung
Leitsymptomatik:
Beeinträchtigungen
der Aktivitäten
(Fähigkeitsstörungen)
Verordnungsmengen
je Diagnose
1.1 Wirbelsäulenerkrankungen
SB1
Wirbelsäulenerkrankungen

z.B. bei

  • M. Bechterew
  • rheumatoide Arthritis mit Befall der Wirbelsäule
  • WS-Frakturen (auch postoperativ)
  1. aktive und passive Bewegungsstörungen
  2. Schmerz
  3. Störung der Haltung
Einschränkung:
  1. der Selbstversorgung / Alltagsbewältigung
  2. der Beweglichkeit
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung (z.B. Ankleiden / Hygiene / Haushalt)
  • Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit
  • Steigerung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
  • Verminderung der schmerzbedingten Reaktionen
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
A. Motorischfunktionelle Behandlung

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • 20 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
1.2 Becken- und Extremitätenverletzungen / -operationen
SB2
Störunge nnach
  • traumatischer Schädigung
  • Operationen Verbrennungen
  • Verätzungen

vorwiegend im Bereich Schulter, Arm, Hand

z.B. nach

  • Endoprothesen-Implantationen
  • Arthrodesen
  • Kontrakturen / Narben
  1. aktive und passive Bewegungsstörungen
  2. Kontrakturen, Narbenzüge
  3. Schmerz
  4. Störungen der Körperwahrnehmung
  5. Sensibilitätsstörungen.
Einschränkung:
  1. der Selbstversorgung / Alltagsbewältigung
  2. der Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung (Ankleiden / Hygiene)
  • Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit
  • Verbesserung der manuellen Geschicklichkeit
  • Steigerung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
A. Motorischfimktionelle Behandlung*

B. sensomotorischperzeptive Behandlung*

C. Thermische Anwendungen

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 20 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich
SB3
Amputationen nach Abschluss der Wundheilung

Angeborene Fehlbildungen

z.B.

  • Dysmeliesyndrom

vorwiegend Arm / Hand-Region

  1. Bewegungsstörungen durch z.B. Kontrakturen, auch benachbarter Gelenke
  2. Muskelinsuffizienz, -verkürzung
  3. Sensibilitätsstörungen (z.B. des Stumpfes)
  4. Schmerz
  5. Störungen der Körperwahrnehmung
Einschränkung:
  1. der Selbstversorgung / Alltagsbewältigung
  2. der Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  • Erlernen des Umgangs mit der Prothese
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung
    (Ankleiden / Hygiene)
  • Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit
  • Verbesserung der manuellen Geschicklichkeit
  • Steigerung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
A. Motorischfunktionelle Behandlung

B. sensomotorischperzeptive Behandlung

C. Thermische Anwendungen

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 30 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich

Verordnung bei Amputationen nur bis zu 9 Monate nach Operation möglich

1.3 Knochen-, Gelenk- und Weichteilerkrankungen
SB4
Gelenkerkrankungen Vorwiegend Schulter / Ellbogen / Hand mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf

z.B.

  • reaktive Arthritis degenerativ / traumatisch
  • Arthritis psoriatica
  • Arthritis bei Kollagenosen
  • Schultersteife
  • Arthrosen
  1. Bewegungsstörungen der Gelenke mit Bewegungseinschränkungen, Instabilität / Deviation, Sublu Kation
  2. Muskeldysbalance,
    - insuffizienz,
    - verkürzung
  3. Schmerzen
Einschränkung:
  1. der Selbstversorgung / Alltagsbewältigung
  2. der Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung (Ankleiden / Hygiene)
  • Verbesserung und Erhalt der körperlichen Beweglichkeit
  • Verbesserung der manuellen Geschicklichkeit
  • Wiederherstellung / Besserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
A. Motorischfunktionelle Behandlung

Erst-VO:

  • bis zu 6 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 6 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 2 x wöchentlich
SB5
Gelenkerkrankungen / Störung der Gelenkfunktion mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf

z.B.

  • Arthritis / Arthrose
  • rheumatoide Arthritis und Sonderformen
  • Arthritis psoriatica
  • Arthritis bei Kollagenosen
  • Schultersteife
  • Arthrogryposis
    congenita
  1. Bewegungsstörungen der Gelenke mit Bewegungseinschränkungen, Instabilität / Deviation, Subluxation
  2. Muskeldysbalance,
    - insuffizienz,
    - verkürzung
  3. Schmerzen
Einschränkung:
  1. der Selbstversorgung / Alltagsbewältigung
  2. der Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung (Ankleiden / Hygiene)
  • Verbesserung und Erhalt der körperlichen Beweglichkeit
  • Verbesserung der manuellen Geschicklichkeit
  • Wiederherstellung / Besserung der Betastungsfähigkeit und der Ausdauer
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
A. Motorischfunktionelle Behandlung *

C. Thermische Anwendungen

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 20 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich

Hinweise:
Sofern verlaufsabhängig ein Wechsel von SB4 zu SB5 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu SB4 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge der SB5 anzurechnen.

Ein Wechsel von SB5 zu SB4 ist nicht möglich.

SB6
Sympathische Reflex- dystrophie Sudecksches Syndrom CRPS (chronisch regionales Schmerzsyndrom)
  • Stadium II und III

vorwiegend obere Extremität

  1. Bewegungsstörungen, Schonhaltung
  2. lokale Durchblutungs- und Regulationsstörungen
  3. Schmerzen
  4. Sensibilitätsstörungen
Einschränkung:
  1. der Selbstversorgung /
    Alltagsbewältigung
  2. der Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung (Ankleiden / Hygiene)
  • Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit
  • Verbesserung der manuellen Geschicklichkeit
  • Steigerung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
A. Motorischfunktionelle Behandlung *

B. Sensomotorischperzeptive Behandlung *

G. Thermische Anwendungen

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 30 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
1.4 Gefäß-, Muskel- und Bindegewebserkrankungen
SB7
Erkrankungen mit Gefäß-, Muskel- und Bindegewebsbeteiligung, insbesondere systemische Erkrankungen

z.B.

  • Muskeldystrophie
  • Myotonie
  • Myasthenie
  • Sklerodermie
  • Dermatomyositis
  • Lupus erythematodes
  • Polymyositis
  • Sharp Syndrom
  1. Störung von Koordination, Kraft
  2. Störung der Grob- und Feinmotorik
  3. Störung der Körperwahrnehmung
Einschränkung:
  1. der Selbstversorgung / Alltagsbewältigung
  2. der Beweglichkeit / Fortbewegung und Geschicklichkeit
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung (Ankleiden / Hygiene / Exkretion)
  • Erhalt / Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit
  • Erhalt / Verbesserung der manuellen Geschicklichkeit
  • Erhalt der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
A1. Motorischfunktionelle Behandlung *

A2. Sensomotorisch perzeptive Behandlung *

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 30 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
*) ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen

2 Erkrankungen des Nervensystems

Indikation Ziel
der Ergotherapie
Heilmittelverordnung
im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel
B. optionales Heilmittel
C. ergänzendes Heilmittel

Diagnosengruppe Funktionelle / strukturelle
Schädigung
Leitsymptomatik:
Beeinträchtigungen
der Aktivitäten
(Fähigkeitsstörungen)
Verordnungsmengen
je Diagnose
2.1 ZNS-Schädigungen
EN1
ZNS-Erkrankungen und / oder Entwicklungsstörungen

längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs

z.B.

  • Schädelhirntrauma
  • Meningoencephalitis
  • zerebrale Blutung
  • zerebraler Tumor
  • zerebrale Hypoxie
  • Cerebralparese
  • genetisch bedingte,
    peri- / postnatale Strukturschäden
  1. der Körperhaltung, Körperbewegung und Koordination
  2. der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung
  3. der kognitionsstützenden und höheren ognitiven Funktionen,
    wie:
    • Aufmerksamkeit
    • Konzentration
    • Ausdauer
    • psychomotor. Tempo und Qualität
    • Handlungsfähigkeit und Problemlösung einschl. der Praxie
Einschränkung:
  1. der Beweglichkeit, Geschicklichkeit
  2. der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung
  3. in der zwischenmenschlichen Interaktion
  4. 4. im Verhalten
  • Selbstständigkeit in
    der altersentsprechenden Versorgung (Ankleiden / Hygiene)
  • Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit und der Geschicklichkeit
  • Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
  • Verbesserung im Verhalten und in zwischenmenschlichen Beziehungen
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
A1. Sensomotorischperzeptive Behandlung *

A2. Motorischfunktionelle Behandlung *

A3. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung

B. Psychischfunktionelle Behandlung

C. Thermische Anwendung, nur als Ergänzung zu A1. / A2.

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 60 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich störungsbildabhängige Zwischendiagnostik nach 20 Behandlungen erforderlich
EN2
ZNS-Erkrankungen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs

z.B.

  • Schädelhirntrauma
  • M. Parkinson
  • Multiple Sklerose
  • Apoplex, Blutung
  • zerebraler Tumor
  • Z. n. zerebraler Hypoxie
  • Cerebralparese
  1. der Körperhaltung, Körperbewegung und Koordination
  2. der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung
  3. der geistigen und psychischen Funktionen / Stimmungen
  4. des Gesichtsfeldes in Verbindung mit und ohne Neglect
  5. der kognitionsstützenden und höheren kognitiven Funktionen wie:
    • Aufmerksamkeit
    • Konzentration
    • Ausdauer
    • Psychomotor. Tempo und Qualität
    • Handlungsfähigkeit und Problemlösung einschl. der Praxie
Einschränkung:
  1. der Beweglichkeit,
    Geschicklichkeit
  2. der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung
  3. in der zwischenmenschlichen Interaktion
  4. im Verhalten
  • Selbstständigkeit in
    der altersentsprechenden Versorgung (Ankleiden / Hygiene)
  • Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit und der Geschicklichkeit
  • Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
  • Verbesserung im Verhalten und in zwischenmenschlichen Beziehungen
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
A1. Sensomotorischperzeptive Behandlung *

A2. Motorischfunktionelle Behandlung *

A3. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung

B. Psychischfunktionelle Behandlung

C. Thermische Anwendung, nur als Ergänzung zu A1. / A2.

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 40 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
2.2 Rückenmarkserkrankungen
EN3
Rückenmarkserkrankungen

z.B.

  • Querschnittssyndrom, komplett / inkomplett
  • Vorderhornschädigungen (z.B. Poliomyelitis)
  • Amyotrophe Lateralsklerose (ALS)
  1. in der Koordination und aktiven Körperbewegung bei
    Paraparese / Paraplegie
    Tetraparese / Tetraplegie
  2. der Sensibilität und Körperwahrnehmung
Einschränkung:
  1. der körperlichen Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  2. der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung
  3. in der Kommunikation
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung (Ankleiden / Hygiene)
  • Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen
  • Wiederherstellung / Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
A1. Sensomotorischperzeptive Behandlung *

A2. Motorischfunktionelle Behandlung *

B Psychisch.-funktionelle Behandlung

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 40 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
2.3 Erkrankungen peripherer Nerven
EN4
periphere Nervenläsionen

z.B. bei

  • Plexusparese
  • periphere Parese
  • - Polyneuropathie
  1. Störung der Grob- und Feinmotorik, Koordination
  2. Störungen der Sensibilität und Körperwahrnehmung
Einschränkung:
  1. der körperlichen Beweglichkeit / Geschicklichkeit
  2. der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung
    (Ankleiden / Hygiene)
  • Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit und Geschicklichkeit - Erlernen von Kompensationsmechanismen
  • Wiederherstellung / Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
A1. Sensomotorischperzeptive Behandlung *

A2. Motorischfunktionelle Behandlung *

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 20 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • 1 bis 3 x wöchentlich
*) ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen

3 Psychische Störungen

Indikation Ziel
der Ergotherapie
Heilmittelverordnung
im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel
B. optionales Heilmittel
C. ergänzendes Heilmittel

Diagnosengruppe Funktionelle / strukturelle
Schädigung
Leitsymptomatik:
Beeinträchtigungen
der Aktivitäten
(Fähigkeitsstörungen)
Verordnungsmengen
je Diagnose
3.1 Geistige und psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter
PS1
Entwicklungsstörungen

z.B.

  • frühkindlicher Autismus Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend

z.B.

  • Störung des Sozialverhaltens
  • depressive Störung / Angststörung
  • Essstörungen
  1. in der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung
  2. des psychomotorischen Tempos und der Qualität
  3. der kognitionsstützenden und höheren kognitiven Funktionen
  4. der emotionalen und Willensfunktionen
Einschränkung:
  1. der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung
  2. im Verhalten
  3. in der zwischenmenschlichen Interaktion
  4. der Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  • Verbesserung des ituationsgerechten erhaltens
  • Verbesserung der Beziehungsfähigkeit
  • Selbstständigkeit n der altersentsprechenden Selbstversorgung
  • Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
A1. Psychischfunktionelle Behandlung

A2. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung

B. Sensomotorischperzeptive Behandlung

Verordnung nur möglich aufgrund einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diagnostik

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • 40 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
3.2 Neurotische, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
PS2
Neurotische-, Belastungs- und somatoforme Störungen

z.B.

  • Angststörung Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen oder Faktoren

z.B.

  • Essstörung Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

z.B.

  • Borderline-Störung
  1. der emotionalen und Willensfunktionen
  2. der Anpassungs- und Verhaltensmuster
Einschränkung:
  1. im Verhalten
  2. in der zwischenmenschlichen Interaktion
  3. in der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung
  • Verbesserung des situationsgerechten Verhaltens, auch der sozioemotionalen Kompetenzen und Interaktionsfähigkeit
  • Verbesserung der Tagesstrukturierung
  • Verbesserung der Beziehungsfähigkeit
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung
  • Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
A. Psychischfunktionelle Behandlung

Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 40 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
3.3 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, affektive Störungen
PS3
Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen

z.B.

  • postschizophrene Depression affektive Störungen

z.B.

  • depressive Episode
  1. des Denkens / der Denkinhalte
  2. der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung
  3. der emotionalen und Willensfunktionen
  4. der Verhaltensmuster
  5. der kognitionsstützenden und höheren kognitiven Funktion
Einschränkung:
  1. im Verhalten
  2. in der zwischenmenschlichen Interaktion
  3. der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung
  4. der Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  • Verbesserung des situationsgerechten Verhaltens, auch der sozioemotionalen Kompetenzen und Interaktionsfähigkeit
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung
  • Verbesserung der Beziehungsfähigkeit
  • Verbesserung der Tagesstrukturierung
  • Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
A. Psychischfunktionelle Behandlung

B. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung

Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 40 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich
3.4 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
PS4
Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

z.B.

  • Abhängigkeitssyndrom
  1. des Antriebs und des Willens
  2. der Verhaltensmuster
  3. der Merkfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses
  4. im Realitätsbewusstsein und in der Selbsteinschätzung
Einschränkung:
  1. in der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung
  2. im Verhalten
  • Selbstständigkeit in der Selbstversorgung
  • Verbesserung des situationsgerechten Verhaltens
  • Verbesserung der Tagesstrukturierung
  • Verbesserung der Beziehungsfähigkeit
  • Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer
A1. Psychischfunktionelle Behandlung (in der Regel Behandlung in Gruppen)

A2. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung

Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 40 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind. 1 x wöchentlich
3.5 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen
PS5
Dementielle Syndrome

z.B.

  • Morbus Alzheimer,
    insbesondere im Stadium der leichten Demenz (CDR 0,5 und 1,0)
  1. der Merkfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses
  2. der Orientierung zu Raum, Zeit und Personen
  3. der psychomotorischen Funktionen
Einschränkung:
  1. im Verhalten
  2. in der Selbstversorgung
  3. in der zwischenmenschlichen Interaktion
  4. der kognitiven Fähigkeiten
  5. der Beweglichkeit und Geschicklichkeit
  • Erhalt und Verbesserung der Selbstversorgung
  • Erhalt und Verbesserung kognitiver Funktionen
  • Erhalt und Verbesserung der Orientierung zu Raum, Zeit und Personen
A1. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung

A2. Psychischfunktionelle Behandlung

Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik

Erst-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Folge-VO:

  • bis zu 10 x / VO

Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:

  • bis zu 40 Einheiten

Frequenzempfehlung:

  • mind 1 x wöchentlich

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Heilmittel-Richtlinie / HeilM-RL)
Formale und inhaltliche Überarbeitung

Vom 20. Januar 2011 / 19. Mai 2011
(BAnz. Nr. 96 vom 30.06.2011 S. 2247)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 20. Januar 2011 und am 19. Mai 2011 die Neufassung der Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien / HeilM-RL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 / 16. März 2004 (BAnz. Nr. 106a vom 9. Juni 2004), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. 2005 S. 4995) beschlossen.

I. Die bisherigen Heilmittel-Richtlinien werden neu gefasst.

II. Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

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