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HeilM-RL - Heilmittel-Richtlinie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung *
Vom 20. Januar 2011
(BAnz. Nr. 96 vom 30.06.2011 S. 2247; 19.05.2011 S. 2312)
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Erster Teil
Richtlinientext
A. Allgemeine Grundsätze
§ 1 Grundlagen
(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 6 in Verbindung mit § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln.
(2) Den besonderen Belangen psychisch Kranker, behinderter oder von Behinderung bedrohter sowie chronisch kranker Menschen ist bei der Versorgung mit Heilmitteln Rechnung zu tragen.
(3) Die Richtlinie ist für die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses, deren Mitglieder und Mitgliedskassen, für die Versicherten; für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen (im Folgenden "Vertragsärztinnen" und "Vertragsärzte" genannt) sowie die weiteren Leistungserbringer verbindlich. Die Richtlinie gilt nicht für die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und auf eine enge Zusammenarbeit zwischen der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt und der ausführenden Therapeutin oder dem ausführenden Therapeuten hin.
(5) Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe der gemäß § 124 SGB V durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zugelassenen Leistungserbringer. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Anforderung ein Verzeichnis der zugelassenen Leistungserbringer zur Verfügung.
(6) In den Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln und Verträgen nach § 125 SGB V wird der in dieser Richtlinie beschriebene Leistungsrahmen nicht überschritten.
(7) Die Krankenkassen sowie ihre Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Anforderung Vergütungsvereinbarungen über die mit den nach § 124 SGB V zugelassenen Leistungserbringern vereinbarten Leistungen (einschließlich der Regelbehandlungszeiten) zur Verfügung.
(8) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, dass die Versicherten eigenverantwortlich durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorge- und aktive Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen dazu beitragen, Krankheiten zu verhindern und deren Verlauf und Folgen zu mildern.
(9) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können.
§ 2 Heilmittel
(1) Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Heilmittel sind
(2) Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Verordnung von kurortsspezifischen bzw. ortsspezifischen Heilmitteln ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
B. Grundsätze der Heilmittelverordnung
§ 3 Voraussetzungen der Verordnung
(1) Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt voraus. Die Therapeutin oder der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt
(2) Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
(3) Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.
(4) Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig. Der indikationsbezogene Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V (im Folgenden Heilmittelkatalog genannt), der Bestandteil dieser Richtlinie ist, regelt
(5) Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen / strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist.
(6) Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte stellen sicher, dass für sie tätig werdende Vertreterinnen und Vertreter sowie ärztliche Assistentinnen und Assistenten diese Richtlinie kennen und beachten.
§ 4 Heilmittelkatalog
(1) Der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V ist Zweiter Teil dieser Richtlinie Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert.
(2) Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosengruppen zusammengefasst. Den Diagnosengruppen sind die jeweiligen Leitsymptomatiken (funktionellen / strukturellen Schädigungen), Therapieziele, die einzeln verordnungsfähigen Heilmittel, Angaben zur Verordnung, die Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet.
(3) Der Heilmittelkatalog führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. Kontraindikationen wurden bewusst nicht aufgeführt. Bei der Verordnung hat die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen.
(4) Neue Heilmittel oder zugelassene Heilmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Behandlung nicht im Heilmittelkatalog genannter Indikationen dürfen nur verordnet oder gewährt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor in dieser Richtlinie den therapeutischen Nutzen anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. Das Verfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfG).
§ 5 Nichtverordnungsfähige Heilmittel
In der Anlage zu dieser Richtlinie ist die Übersicht über
gelistet. Diese sind im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verordnungsfähig. Die Übersicht wird in regelmäßigen Abständen dem Stand der medizinischen Erkenntnisse folgend ergänzt oder aktualisiert.
§ 6 Verordnungsausschlüsse
(1) Beim Vorliegen von geringfügigen Gesundheitsstörungen dürfen Heilmittel nicht anstelle der nach § 34 Absatz 1 SGB V von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel ersatzweise verordnet werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Physikalischen Therapie zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten.
(2) Maßnahmen, die nicht aufgrund der in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen veranlasst und durchgeführt werden, dürfen nicht zu Lasten der GKV verordnet und durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen von nach § 124 SGB V zugelassenen Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern durchgeführt werden. Weiterhin dürfen Heilmittel bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische pädagogische, heilpädagogische oder sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung von Schädigungen geboten sind (insbesondere Leistungen nach dem Kapitel 7 des SGB IX). Sind solche Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Heilmittel nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben pädagogischen, heilpädagogischen oder sonderpädagogischen Maßnahmen dürfen Heilmittel nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser Maßnahmen verordnet werden.
(3) Heilmittel dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der Frühförderung nach den §§ 30, 32 Nummer 1 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden.
§ 7 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung
(1) Der Heilmittelverordnung nach der Richtlinie liegt in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges ein definierter Regelfall zugrunde. Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann.
(2) Die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung im Regelfall ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog.
(3) Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls; nicht jede Schädigung / Funktionsstörung bedarf der Behandlung mit der Höchstverordnungsmenge je Verordnung bzw. der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls.
(4) Eine Heilmittelverordnung im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Verordnungsmengen je Diagnosengruppe nicht überschritten werden. Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppen auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen für die jeweils separate Verordnungsvordrucke auszustellen sind. Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls sind bis auf die in der Richtlinie genannten Ausnahmen nicht zulässig.
(5) Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt. Sofern das behandlungsfreie Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung nach § 8 Absatz 1 und 2 zu verfahren.
(6) Heilmittel im Regelfall können wie folgt verordnet werden:
(7) Die Heilmittel sind nach Maßgabe des Kataloges im Regelfall verordnungsfähig als:
(8) Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.
(9) Folgeverordnungen im Regelfall können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bis zur Erreichung der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls ausgestellt werden. Sofern mehrere Heilmittel verordnet werden, ist die Verordnungsmenge des vorrangigen Heilmittels entscheidend Für die Gesamtverordnungsmenge.
(10) Die maximale Verordnungsmenge bei Erst- und Folgeverordnungen beträgt bis zum Erreichen der Gesamtverordnungsmenge jedes Regelfalls in der
Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt.
(11) Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.
§ 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls
(1) Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden. Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
(2) Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heilmittelanwendungen kein behandlungsfreies Intervall zu beachten.
(3) Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt störungsbildabhängig eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, um auf der Basis des festgestellten Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der Therapieprognose und des Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzuführen oder andere Maßnahmen einzuleiten.
(4) Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung. Sie informiert hierüber die Kassenärztliche Vereinigung.
(5) Auf Antrag der oder des Versicherten entscheidet die Krankenkasse darüber, ob der oder dem Versicherten wegen der sich aus der ärztlichen Begründung ergebenden besonderen Schwere und Langfristigkeit ihrer oder seiner funktionellen / strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und des nachvollziehbaren Therapiebedarfs die insoweit verordnungsfähigen Leistungen in dem insoweit verordnungsfähigen Umfang langfristig genehmigt werden können. Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen.
§ 9 Wirtschaftlichkeit
(1) Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch
unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann. Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heilmittelverordnung.
(2) Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird. Das Nähere hierzu wird in den § § 12 und 13 bestimmt
§ 10 Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung
Heilmittel können, sofern in den Abschnitten D bis G nichts anderes bestimmt ist, als Einzel- oder Gruppentherapie verordnet werden. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots Gruppentherapie zu verordnen.
§ 11 Ort der Leistungserbringung
(1) Heilmittel können, sofern nichts anderes bestimmt ist,
verordnet werden.
(2) Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn die Patientin oder der Patient aus medizinischen Gründen die Therapeutin oder den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Behandlung in einer Einrichtung (z.B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs. Ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind, soweit § 6 Absatz 2 dem nicht entgegensteht. Voraussetzung ist, dass sich aus der ärztlichen Begründung eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen / strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten ergibt und die Tageseinrichtung auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet ist und die Behandlung in diesen Einrichtungen durchgeführt wird.
§ 12 Auswahl der Heilmittel
(1) Die Auswahl und die Anwendung (insbesondere Einheiten pro Verordnung, Gesamtverordnungsmenge, Empfehlung zur Behandlungsfrequenz) des Heilmittels hängt von Ausprägung und Schweregrad der Erkrankung (funktionelle / strukturelle Schädigung, Beeinträchtigung der Aktivitäten unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren) sowie von dem mit dieser Verordnung angestrebten Ziel (Therapieziel) ab.
(2) Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Heilmittel nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel.
(3) Vorrangig soll eine im Heilmittelkatalog als "vorrangiges Heilmittel" (A) genannte Maßnahme zur Anwendung kommen. Ist dies aus in der Person der Patientin oder des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes "optionales Heilmittel" (B) verordnet werden.
(4) Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem "vorrangigen Heilmittel" (A) oder "optionalen Heilmittel" (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes "ergänzendes Heilmittel" (C) verordnet werden (d. h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung). Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie / -stimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden. Auf dem Verordnungsvordruck ist das ergänzende Heilmittel explizit zu benennen.
(5) "Standardisierte Heilmittelkombinationen" (D) dürfen nur verordnet werden, wenn
Wurden "standardisierte Heilmittelkombinationen" (D) nicht innerhalb des Regelfalls verordnet, können sie außerhalb des Regelfalls einmalig bis zu der im Regelfall vorgesehenen Gesamtverordnungsmenge verordnet werden.
(6) Die gleichzeitige Verordnung einer "standardisierten Heilmittelkombination" (D) der Physikalischen Therapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physikalischen Therapie ist nicht zulässig.
(7) Die gleichzeitige Verordnung eines "vorrangigen Heilmittels" (A) und eines "optionalen Heilmittels" (B) bei derselben Schädigung ist nicht zulässig. Bei Maßnahmen der Ergotherapie kann die Verordnungsmenge je Verordnungsvordruck auf verschiedene vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog in der Diagnosengruppe mehrere vorrangige Heilmittel vorsieht. Die Aufteilung der Verordnungsmenge ist auf dem Verordnungsvordruck unter "Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges" zu spezifizieren (z.B. bei EN2: Verordnungsmenge 10, davon 6 x sensomotorisch perzeptive Behandlung und 4 x Hirnleistungstraining).
(8) Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges (z.B. gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig. Dabei sind jeweils getrennte Verordnungsvordrucke zu verwenden.
(9) Erscheint der Erfolg der Heilmitteltherapie fraglich, ist zu prüfen, ob der Behandlungserfolg durch andere therapeutische Maßnahmen zu erreichen ist. Dabei ist auch die Indikation für eine Rehabilitation zu prüfen.
§ 13 Verordnungsvordruck
(1) Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
(2) In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe der vereinbarten Vordrucke die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Anzugeben sind insbesondere
C. Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern
§ 14 Grundlagen
(1) Eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Heilmitteln, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet, ist nur zu gewährleisten, wenn die verordnenden Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte mit den ausführenden Therapeutinnen und Therapeuten eng zusammenwirken. Dies setzt voraus, dass zwischen den Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten, die bei der Auswahl der Heilmittel definierte Therapieziele zur Grundlage ihrer Verordnung gemacht haben, und den Therapeutinnen oder Therapeuten, die die sachgerechte und qualifizierte Durchführung der verordneten Maßnahme gewährleisten, eine Kooperation sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere für den Beginn und die Durchführung der Heilmittelbehandlung.
§ 15 Beginn der Heilmittelbehandlung
(1) Sofern die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, soll die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden, bei Podologinnen und Podologen innerhalb von 28 Tagen. Ist eine Genehmigung einzuholen, beginnt die Frist mit dem Genehmigungszeitpunkt.
(2) Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
§ 16 Durchführung der Heilmittelbehandlung
(1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(2) Sind auf dem Verordnungsvordruck Angaben zur Frequenz der Heilmittelbehandlung gemacht, ist eine Abweichung davon nur zulässig, wenn zuvor zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und der Therapeutin oder dem Therapeuten ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die einvernehmliche Änderung ist von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
(3) Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für die Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie.
(4) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass die Patientin oder der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat die Therapeutin oder der Therapeut darüber unverzüglich die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt, die oder der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Therapieplans, eine neue Verordnung oder die Beendigung der Behandlung.
(5) Hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme aus Gründen, die die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat die Therapeutin oder der Therapeut die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zu informieren und die Änderung auf dem Verordnungsvordruck zu begründen.
(6) Sofern die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie für notwendig hält, kann sie oder er diesen auf dem Verordnungsvordruck bei der Therapeutin oder dem Therapeuten anfordern.
D. Maßnahmen der Physikalischen Therapie
§ 17 Grundlagen
(1) Maßnahmen der Physikalischen Therapie entfalten ihre Wirkung insbesondere nach physikalischbiologischem Prinzip durch überwiegend von außen vermittelte kinetische, mechanische, elektrische und thermische Energie. Bei Bädern und Inhalationen können auch chemische Inhaltsstoffe mitwirken.
(2) Für bestimmte Maßnahmen der Physikalischen Therapie bedarf es spezieller Qualifikationen, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Solche Maßnahmen, für deren Durchführung eine zusätzliche, abgeschlossene Weiterbildung / Fortbildung erforderlich ist, sind mit *) gekennzeichnet.
(3) Zu den Maßnahmen der Physikalischen Therapie gehören die in den § § 18 bis 25 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. Die in der Anlage dieser Richtlinie genannten
sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie.
Gleiches gilt für Maßnahmen, deren therapeutisch er Nutzen nachgewiesen, deren Einsatz jedoch bei den in der Anlage genannten Indikationen nicht anerkannt ist.
§ 18 Massagetherapie
(1) Die Massagetherapie ist eine in Ruhelage der Patientin oder des Patienten durchgeführte Maßnahme, die aktive körperliche Reaktionen bewirkt. Die Massagetherapie setzt bestimmte manuelle Grifftechniken ein, die in planvoll kombinierter Abfolge je nach Gewebebefund über mechanische Reizwirkung direkt Haut, Unterhaut, Muskeln, Sehnen und Bindegewebe einschließlich deren Nerven, Lymph- und Blutgefäße beeinflussen. Indirekt wird eine therapeutische Beeinflussung innerer Organe über cutiviscerale Reflexe erreicht.
(2) Die Massagetherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:
bei schwergradigen Lymphödemen mit Komplikationen durch Strahlenschädigungen (mit z.B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung) zur Behandlung eines Körperteils wie
§ 19 Bewegungstherapie
(1) Die einzelnen Maßnahmen der Bewegungstherapie bauen auf der Kenntnis der normalen und krankhaft veränderten Funktionen der Bewegungsorgane, der Bewegungslehre sowie auf Übungs- und Trainingsprinzipien auf. Dabei dient der gezielte, dosierte, methodisch planmäßige Einsatz dieser Maßnahmen der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Leistungen der Stütz- und Bewegungsorgane, des Nervensystems und der dabei beteiligten Funktionen des Herz- / Kreislaufsystems, der Atmung und des Stoffwechsels.
(2) Soweit krankheitsbedingt möglich, soll das Erlernen von Eigenübungsprogrammen im Vordergrund stehen.
(3) Die Bewegungstherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:
Die Übungsbehandlung im Bewegungsbad kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
Sie wird grundsätzlich als parallele Einzelbehandlung mit maximal 3 Patientinnen oder Patienten verordnet. Unabdingbar ist die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle unmittelbar durch die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten.
§ 20 Traktionsbehandlung
Die Traktionsbehandlung besteht in der Anwendung eines gezielten mechanischen apparativen Zuges zur Entlastung komprimierter Nervenwurzeln und Gelenkstrukturen. Die Traktionsbehandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
§ 21 Elektrotherapie
(1) Die Maßnahmen der Elektrotherapie wenden nieder- und mittelfrequente Stromformen an zur Schmerzlinderung, Durchblutungsverbesserung, Tonisierung und Detonisierung der Muskulatur. Besondere Stromformen haben entzündungshemmende und resorptionsfördernde Wirkung und vermögen darüber hinaus Muskeln zu kräftigen und gezielt zur Kontraktion zu bringen.
(2) Die Elektrotherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:
§ 22 Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder (Voll- oder Teilbäder)
Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder wirken durchblutungsfördernd und stoffwechselstimulierend, wenn eine standardisierte Konzentration von Kohlendioxid (CO2) auf die Haut einwirkt.
§ 23 Inhalationstherapie
(1) Die Inhalationstherapie wird ausschließlich als Einzeltherapie mittels Gerät, mit dem eine alveolengängige Teilchengröße erreicht wird, angewendet.
(2) Zur längerfristigen Behandlung sind Inhalationen als Heilmittel nur verordnungsfähig, sofern eine Eigenbehandlung mit verordnungsfähigen, als Arzneimittel zugelassenen Inhalaten, ggf. in Verbindung mit zusätzlich notwendigen Geräten, nicht möglich ist.
§ 24 Thermotherapie (Wärme- / Kältetherapie)
(1) Sowohl Wärme- als auch Kälteanwendungen wirken je nach Indikation schmerzlindernd, beeinflussen den Muskeltonus und wirken reflektorisch auch auf innere Organe. Kälteanwendung wirkt zusätzlich entzündungshemmend.
(2) Die Thermotherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:
(3) Die Wärme- oder Kälteapplikation kann mit Ausnahme der Ultraschallwärmetherapie nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung .in Kombination mit Krankengymnastik, Manueller Therapie, Übungsbehandlung, Chirogymnastik oder Massagetherapie verordnet werden, es sei denn, im Heilmittelkatalog ist indikationsbezogen etwas anderes bestimmt
§ 25 Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ("Standardisierte Heilmittelkombinationen")
(1) Die "standardisierten Heilmittelkombinationen" aus den in den §§ 18 bis 24 genannten einzelnen Maßnahmen können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur dann verordnet werden, wenn komplexe Schädigungsbilder vorliegen und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.
(2) Soweit von der Ärztin oder dem Arzt die Verordnung nicht näher spezifiziert wird, kann die Therapeutin oder der Therapeut über die bei der jeweiligen Behandlung einzusetzenden Maßnahmen entscheiden. Dabei muss die Therapeutin oder der Therapeut alle in der "standardisierten Heilmittelkombination" genannten Maßnahmen zur Verfügung stellen können.
§ 26 Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Physikalischen Therapie
(1) Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen, zu dokumentieren und / oder ggf. zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen und Funktionsstörungen zu erhalten.
(2) Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtig werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.
(3) Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Therapie. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt bzw. veranlasst.
E. Maßnahmen der Podologischen Therapie
§ 27 Grundlagen
(1) Maßnahmen der Podologischen Therapie sind nur dann verordnungsfähige Heilmittel, wenn sie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) dienen. Hierzu zählen Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühls- und / oder Durchblutungsstörungen der Füße (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie).
(2) Die Podologische Therapie kommt nur in Betracht bei Patientinnen und Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße, wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen erleiden würden.
(3) Die Verordnung der Podologischen Therapie beim diabetischen Fußsyndrom ist nur zulässig bei vorliegender Neuro- und / oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0, d. h. ohne Hautulkus). Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung.
(4) Ziel der Podologischen Therapie ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion von Haut und Zehennägeln an den Füßen bei diabetischem Fußsyndrom.
§ 28 Inhalt der Podologischen Therapie
(1) Die Podologische Therapie umfasst das verletzungsfreie Abtragen bzw. Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen, das Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln sowie die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen.
(2) Zur Podologischen Therapie gehört auch die regelmäßige Unterweisung in der sachgerechten eigenständigen Durchführung der Fuß-, Haut- und Nagelpflege sowie die Vermittlung von Verhaltensmaßregeln, um Fußverletzungen und Folgeschäden zu vermeiden.
(3) Bei jeder Behandlung ist die Inspektion des getragenen Schuhwerkes und der Einlagen erforderlich. Bei Auffälligkeiten sind im Rahmen der Mitteilung an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt ggf. Hinweise zur orthopädietechnischen Versorgung (z.B. Einlagen, orthopädische Schuhzurichtungen) zu geben.
(4) Die Podologische Therapie als verordnungsfähiges Heilmittel umfasst folgende Maßnahmen:
§ 29 Ärztliche Diagnostik bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom)
(1) Vor der Erstverordnung einer Podologischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen:
(2) Jede Folgeverordnung der Podologischen Therapie setzt die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Fußbefundes voraus. Das Befundergebnis ist auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.
F. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
§ 30 Grundlagen
(1) Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie entfalten ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit, die Stimmgebung, das Sprechen, die Sprache und den Schluckakt bei krankheitsbedingten Störungen wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden.
(2) Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sind in Abhängigkeit vom Störungsbild und der Belastbarkeit als 30-, 45- und 60-minütige Behandlung mit der Patientin oder dem Patienten verordnungsfähig. Sie können einzeln oder in Gruppen verordnet werden.
(3) Zu den Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gehören die in den § § 31 bis 33 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. Die in der Anlage dieser Richtlinie genannten
sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie. Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, jedoch nicht für die in der Anlage genannte Indikation anerkannt ist.
§ 31 Stimmtherapie
(1) Die Stimmtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und Erhaltung der stimmlichen Kommunikationsfähigkeit und des Schluckaktes sowie der Vermittlung von Kompensationsmechanismen (z.B. Bildung einer Ersatzstimme, Üben des Gebrauchs elektronischer Sprechhilfen).
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zur Regulation von
§ 32 Sprechtherapie
(1) Die Sprechtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der koordinierten motorischen und sensorischen Sprechleistung sowie des Schluckvorganges.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zur gezielten Anbahnung und Förderung
ggf. unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes in das Therapiekonzept.
§ 33 Sprachtherapie
(1) Die Sprachtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie des Schluckvorganges.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur
(3) Maßnahmen der Sprachtherapie dürfen bei einer auditiven Wahrnehmungsstörung mit Krankheitswert nur aufgrund neuropsychologischer Untersuchung und zentraler Hördiagnostik mit entsprechender Dokumentation verordnet werden.
§ 34 Ärztliche Diagnostik bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
(1) Vor der Erstverordnung einer Stimm-, Sprech- und / oder Sprachtherapie ist eine Eingangsdiagnostik (gemäß Verordnungsvordruck) notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die in Absatz 4 genannten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen.
(2) Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtig werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.
(3) Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die notwendige Einleitung operativer, psychotherapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen oder für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Stimm-, Sprech- und / oder Sprachtherapie. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik sie oder er durchführt bzw. veranlasst.
(4) Die ärztliche Diagnostik umfasst folgende Maßnahmen:
| 1. | Stimmtherapie bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen | |
| a. | Eingangsdiagnostik
bei begleitenden Schluckstörungen
| |
| b. | weiterführende Diagnostik
| |
| 2. | Sprechtherapie bei Erwachsenen | |
| a. | Eingangsdiagnostik
bei begleitenden Schluckstörungen
| |
| b. | weiterführende Diagnostik
| |
| c. | Sprachtherapie bei Erwachsenen | |
| d. | Eingangsdiagnostik
bei begleitenden Schluckstörungen
| |
| e. | weiterführende Diagnostik
| |
| 3. | Sprech- und / oder Sprachtherapie bei Kindern und Jugendlichen | |
| a. | Eingangsdiagnostik
bei begleitenden Schluckstörungen
| |
| b. | weiterführende Diagnostik
| |
§ 35 Grundlagen
(1) Die Maßnahmen der Ergotherapie dienen der Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten.
(2) Sie bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren, unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial, funktionellen, spielerischen, handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen.
(3) Sie umfassen auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz-, Wohnraum- und Umfeldanpassung.
(4) Zu den Maßnahmen der Ergotherapie gehören die in den § § 36 bis 40 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. Die in der Anlage zu dieser Richtlinie genannten
sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie. Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, jedoch nicht für die in der Anlage genannte Indikation anerkannt ist.
§ 36 Motorischfunktionelle Behandlung
(1) Eine motorischfunktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der motorischen Funktionen mit und ohne Beteiligung des peripheren Nervensystems und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur
(3) Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
§ 37 Sensomotorischperzeptive Behandlung
(1) Eine sensomotorischperzeptive Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur
(3) Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
§ 38 Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung
(1) Ein Hirnleistungstraining / eine neuropsychologisch orientierte Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven Störungen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur
(3) Die neuropsychologisch orientierte Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet. Das Hirnleistungstraining kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
§ 39 Psychischfunktionelle Behandlung
(1) Eine psychischfunktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum / zur
(3) Die psychischfunktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
§ 40 Therapieergänzende Maßnahmen
(1) Thermotherapie (Wärme- / Kältetherapie) nach § 24 ist zusätzlich zu einer motorischfunktionellen oder sensomotorischperzeptiven Behandlung als ergänzendes Heilmittel nach Vorgabe des Heilmittelkataloges dann verordnungsfähig, wenn sie einer notwendigen Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient.
(2) Sind zu den Heilmitteln nach den § § 36 und 37 temporäre ergotherapeutische Schienen zur Durchführung der ergotherapeutischen Behandlung notwendig, können diese gesondert auf dem vereinbarten Vordruck verordnet werden. Temporäre ergotherapeutische Schienen ergänzen im Einzelfall die motorischfunktionelle oder sensomotorisch / perzeptive ergotherapeutische Behandlung, indem sie störungsbezogen für eine sachgerechte Lagerung oder Fixation sorgen (statische Lagerungsschiene) oder der Unterstützung von physiologischen Funktionen (dynamische Funktionsschiene) im Sinne der Wiederherstellung von alltagsrelevanten Aktivitäten (Fähigkeiten) dienen.
§ 41 Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Ergotherapie
(1) Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu funktionellen / strukturellen Schädigungen sowie Fähigkeitsstörungen zu erhalten.
(2) Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dies betrifft insbesondere psychische bzw. psychiatrische Krankheitsbilder mit entsprechenden Schädigungen und Fähigkeitsstörungen. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtigt werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.
(3) Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Ergotherapie. Der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt bzw. veranlasst.
| Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie | Anlage |
Nachfolgend werden benannt
Zweiter Teil
Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
(Heilmittelkatalog)
Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V
I.A Maßnahmen der Physikalischen Therapie
Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog
| BGM | = | Bindegewebsmassage | ||
| CM | = | Colonmassage | ||
| KG | = | allgemeine Krankengymnastik | ||
| KG-Gerät | = | Gerätegestützte Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten und / oder Hebel- und Seilzugapparaten | ||
| KG-Muko | = | Krankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung der Mukoviszidose | ||
| KG-ZNS | = | spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks nach Vollendung des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation) | ||
| KG-ZNS-Kinder | = | Spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks längstens bis Vollendung des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath oder Vojta | ||
| KMT | = | Klassische Massagetherapie | ||
| MLD-30 | = | Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 30 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Teilbehandlung) | ||
| MLD-45 | = | Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 45 Min. an der Patientin der dem Patienten (Großbehandlung) | ||
| MLD-60 | = | Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 60 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Ganzbehandlung) | ||
| MT | = | Manuelle Therapie | ||
| PM | = | Periostmassage | ||
| SM | = | Segmentmassage | ||
| UWM | = | Unterwasserdruckstrahlmassage | ||
| Erst-VO | = | Erstverordnung | / VO | = pro Verordnung |
| Folge-VO | = | Folgeverordnung | + | = und (zusätzlich) |
| / | = oder (alternativ) | |||
1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgange
| Indikation | Ziel der Physikalischen Therapie | Heilmittelverordnung im Regelfall | ||
| Diagnosengruppe | Leitsymptomatik: Funktionelle / strukturelle Schädigung | A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittelkombinationen | Verordnungsmengen je Diagnose | |
| weitere Hinweise | ||||
| WS1 Wirbelsäulenerkrankungen
z.B.
| a
Funktionsstörungen / Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Gelenkblockierung (auch ISG oder Kopf- gelenke) | Funktionsverbesserung, Schmerzreduktion durch Verringern o. Beseitigen der Gelenkfunktionsstörung | A.KG / MT
C. Traktion / Wärme- / | Erst-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: |
| b
Funktionsstörungen / Schmerzen durch Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen | Funktionsverbesserung, Verringerung, Beseitigung der Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen | A. KG
C. Traktion | ||
| c
Muskeldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion | A. KG / KG-Gerät
B. Übungsbehandlung / Chirogymnastik | ||
| d
segmentale Bewegungsstörungen | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit | A.KG / MT
B. Übungsbehandlung / Chirogymnastik C. Wärmetherapie / Kältetherapie | ||
| e
Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen, | Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen, -verhärtungen und - verklebungen | A. KMT
B. UWM / SM / PM / BGM C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder | ||
| WS2 Wirbelsäulenerkrankungen
z.B.
| a
Funktionsstörungen / Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Gelenkblockierung (auch ISG oder Kopf- gelenke) | Funktionsverbesserung, Schmerzreduktion durch Verringern o. Beseitigen der Gelenkfunktionsstörung | A. KG / MT
C. Traktion / Wärmetherapie / Kältetherapie | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: Hinweise: Ein Wechsel von WS2 |
| b
Funktionsstörungen / Schmerzen durch Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen | Funktionsverbesserung, Verringerung, Beseitigung der Fehl- oder Überbelastung discoliga- mentärer Strukturen | A. KG
C. Traktion | ||
| c
Muskeldysbalance, | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion | A. KG / KG-Gerät
B. Übungsbehandlung / Chirogymnastik | ||
| d
segmentale Bewegungsstörungen | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit | A. KG / MT
B. Übungsbehandlung / Chirogymnastik C. Wärmetherapie / Kältetherapie | ||
| e
motorische Parese von Extremitätenmuskeln / sensomotorische Defizite | Erhalt der kontraktilen Strukturen, Verbesserung der Kraft der paretischen Muskulatur bei prognostisch reversibler Denervierung | A. KG / KG-Gerät
B. Übungsbehandlung C. Elektrostimulation | ||
| f
Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen, | Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen, - verhärtungen und - verklebungen | A. KMT
B. UWM / SM / PM / BGM C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder | ||
| g
D1 komplexe Schädigungen / Funktionsstörungen bei zwei führenden Schädigungen / Funktionsstörungen a bis d neben f | siehe a bis f | D1. KG + KG-Gerät + MT + KMT + Wärme- / Kältetherapie + Elektrotherapie zusätzlich: | ||
| EX1 Verletzungen / Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens
z.B.
| a
Gelenkfunktionsstörungen, Bewegungsstörungen, Kontrakturen | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit | A. KG / MT
B. Übungsbehandlung C. Wärmetherapie / Keiltetherapie / Elektrotherapie | Erst-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: |
| b
Funktionsstörungen durch Muskeldysbalance, | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion | A. KG / KG-Gerät
B. Übungsbehandlung | ||
| c
Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen, | Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen, - verhärtungen und - verklebungen | A. KMT
B. UWM / SM / PM / BGM C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder | ||
| EX2 Verletzungen / Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens
z.B.
| a
Gelenkfunktionsstörungen, Bewegungsstörungen, Kontrakturen | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit | A. KG / MT
B. Übungsbehandlung C. Wärme- / Kältetherapie / Elektrotherapie | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: Hinweise: Ein Wechsel von EX2 zu EX1 ist nicht möglich. Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4 |
| b
Funktionsstörungen durch Muskeldysbalance, | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion | A. KG / KG-Gerät
B. Übungsbehandlung | ||
| c
Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen, | Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen, - verhärtungen und - 'verklebungen | A. KMT
B. UWM / SM / PM / BGM C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder | ||
| d
D1 komplexe Schädigungen / Funktionsstörungen - bei zwei führenden Schädigungen / Funktionsstörungen a und b neben c | siehe a bis c | D1 KG + KG-Gerät + MT + KMT
+ Wärme- / Kältetherapie + Elektrotherapie zusätzlich: - ggf. hydroelektrische Bäder | ||
| EX3 Verletzungen / Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens
z.B.
| a
Gelenkfunktionsstörungen, Bewegungsstörungen, Kontrakturen | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit | A. KG / MT
B. Übungsbehandlung C. Wärme- / Kältetherapie / Elektrotherapie | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: Hinweise: Ein Wechsel von EX3 zu EX1 oder EX2 ist nicht möglich. Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4 |
| b
Funktionsstörungen durch Muskeldysbalance, | Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion | A. KG / KG-Gerät
B. Übungsbehandlung | ||
| c
Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen, | Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen, -verhärtungen und -verklebungen | A. KMT
B. UWM / SM / PM / BGM C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder | ||
| d
D1 komplexe Schädigungen / Funktionstörungen - bei zwei führenden Schädigungen / Funktionsstörungen a und b neben c | siehe a bis c | D1 KG + KG-Gerät + MT + KMT + Wärme- / Kältetherapie + Elektrotherapie zusätzlich: | ||
| EX4 Miss- und Fehlbildungen, Strukturschäden der Stütz- und Bewegungsorgane im Säuglings-, Kleinkind- und Kindesalter z.B. bei
| a
Funktionsstörungen durch Muskelverkürzungen, Sehnenverkürzungen, Kontrakturen, Muskelinsuffizienz, | Wiederherstellung, Besserung der Beweglichkeit der betroffenen und benachbart en Gelenke, der Muskel-, Sehnen- und Gewebedehnbarkeit | A. KG / MT
C. Wärme- / Költetherapie | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: Hinweis: |
| CS chronifiziertes Schmerzsyndrom z.B. bei
| a
unspezifische schmerzhafte Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung | Besserung der Beweglichkeit, Entlastung schmerzender Strukturen, Verbesserung von Ausdauer, Beweglickeit oder Stabilität; physikalische Therapie mit aktivierendem Ansatz | A. KG / KG-Gerät
B. Übungsbehandlung | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: Hinweise: Störungsbildabhängige Eingangsdiagnostik und dokumentiertes Schmerzstadium erforderlich. Beim Wechsel von anderen Diagnosegruppen des Abschnittes Physikalische Therapie ist die bereits erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge CS anzurechnen. Ein Wechsel zu einer anderen Diagnosegruppe des Abschnittes Physikalische Therapie ist nicht möglich. |
| b
Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelverspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen, | Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblutung, des Stoffwechsels, Beseitigung der Gewebequellungen, - verhärtungen und - verklebungen; physikalische Therapie mit entspannend sedierendem Ansatz | A. KTM
B. UWM / SM / PM / BGM C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie / hydroelektrische Bäder | ||
2 Erkrankungen des Nervensystems
| Indikation | Ziel der Physikalischen Therapie | Heilmittelverordnung im Regelfall | ||
| Diagnosengruppe | Leitsymptomatik: Funktionelle / strukturelle Schädigung | A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittelkombinationen | Verordnungsmengen je Diagnose | |
| weitere Hinweise | ||||
| ZN1 ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks
z.B.
| a
Bewegungsstörungen von Extremitäten, Rumpf- und Kopfmuskulatur z.B. mit Hemi-, Tetra-, Paraplegie / -parese | Förderung und Besserung der Motorik und Sensomotorik | A. KG-ZNS-Kinder / KG
C. Wärmetherapie / | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Hinweise: |
| b
Funktionsstörungen durch Muskeltonusstörungen, z.B. Spastik, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrakturen, zentral bedingte Muskel-Hypotonie | Regulierung des Muskeltonus, Vermeidung von Kontrakturen | A. KG-ZNS-Kinder / KG
C. Wärmetherapie / | ||
| c
zentrale Koordinationsstörungen und Störungen der Grob- und Feinmotorik wie z.B. Dystonie, choreatischathetotische Störungen, ataktische Störungen | Förderung und Besserung der Koordination und der Grob- und Feinmotorik, Sicherung der Mobilität | A. KG-ZNS-Kinder / KG
C. Wärmetherapie / | ||
| ZN2
ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks
z.B.
| a
Bewegungsstörungen von Extremitäten, Rumpf- und Kopfmuskulatur z.B. mit Hemi-, Tetra-, Paraplegie / -parese | Förderung und Besserung der Motorik und Sensomotorik | A. KG-ZNS / KG
C. Wärmetherapie / | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Hinweise: |
| b
Funktionsstörungen durch Muskeltonusstörungen, z.B. Spastik, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrakturen, zentral bedingte Muskel-Hypotonie | Regulierung des Muskeltonus, Vermeidung von Kontrakturen | A. KG-ZNS / KG
C. Wärmetherapie / | ||
| c
zentrale Koordinationsstörungen und Störungen der Grob- und Feinmotorik wie z.B. Dystonie, choreatischathetotische Störungen, ataktische Störungen | Förderung und Besserung der Koordination und der Grob- und Feinmotorik, Sicherung der Mobilität | A. KG-ZNS / KG
C. Wärmetherapie / | ||
| PN periphere Nervenläsionen z.B.
| a
komplette / inkomplette motorische Paresen der Extremitäten | Förderung und Verbesserung der Motorik, Kraft und Ausdauer | A. KG
C. Elektrostimulation / Wärmetherapie / Kältetherapie | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Hinweis: |
| b
Funktionsstörungen durch Muskeltonusstörungen, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrakturen, Muskel- Hypotonie | Regulierung des Muskeltonus, Vermeidung von Kontrakturen | A. KG
C. Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie | ||
| C
Koordinationsstörungen und Störungen der rob- und Feinmotorik | Förderung und Besserung der Koordination und der Grob- und Feinmotorik, Sicherung der Mobilität | A. KG | ||
3 Erkrankungen der inneren Organe
| Indikation | Ziel der Physikalischen Therapie | Heilmittelverordnung im Regelfall | ||
| Diagnosengruppe | Leitsymptomatik: Funktionelle / strukturelle Schädigung | A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittelkombinationen | Verordnungsmengen je Diagnose | |
| weitere Hinweise | ||||
| AT1 Störungen der Atmung
z.B. bei
| a
Atemnot, auch anfallsweise auftretend, ggf. auch Auswurf | Erlernen einer physiologischen Atmung, Verbesserung der Thoraxeweglichkeit einschl. der Atemhilfsmuskulatur, der Expektoration und Hustentechnik | A. KG (Atemtherapie) C. KMT / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Inhalation | Erst-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: |
| b Auswurf | Sekretlockerung, Sekretverflüssigung, Entzündungshemmung | A. Inhalation | ||
| c
Husten, spastische Atmungsstörungen | Spasmolyse der Bronchialmuskulatur | A. BGM
C. Inhalation / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) | ||
| AT2 Störungen der Atmung
z.B. bei
| a
Atemnot, auch anfallsweise auftretend, ggf. auch Auswurf | Erlernen einer physiologischen Atmung, Verbesserung der Thoraxbeweglichkeit einschl. der Atemhilfsmuskulatur, der Expektoration und Hustentechnik | A. KG (Atemtherapie)
C. KMT / Wärmetherapie / Inhalation | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: Hinweise: Ein Wechsel von AT2 zu ATI. ist nicht möglich. |
| b Auswurf | Sekretlockerung, Sekretverflüssigung, Entzündungshemmung | A. Inhalation | ||
| c
Husten, spastische | Spasmolyse der Bronchialmuskulatur | A. BGM
C. Inhalation / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) | ||
| AT3 Störungen der Atmung bei Mukoviszidose
z.B. bei
| a
Atemnot, auch anfallsweise auftretend | Erlernen einer physiologischen Atmung, Verbesserung der Thoraxbeweglichkeit einschl. der Atemhilfsmuskulatur, der Expektoration und Hustentechnik | A. KG-Muko / KG-Atemtherapie
C. KMT / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Inhalation | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: |
| b Auswurf | Sekretlockerung, Sekretverflüssigung, Entzündungshemmung | A. Inhalation | ||
| c
Husten, spastische | Spasmolyse der Bronchialmuskulatur | A. BGM
C. Inhalation / Wärmetherapie | ||
| GE Arterielle Gefäßerkrankungen (bei konservativer Behandlung, nach interventioneller / operativer Behandlung) z.B.
| a
Belastungsschmerz der Extremitäten (z.B. Claudicatio intermittens), Funktionsstörungen durch Muskeldysbalance, | Besserung der Durchblutung und des Stoffwechsels, Besserung von Ausdauer, Kraft und Koordination | A. KG / Übungsbehandlung
C. Wärmetherapie / Kältetherapie | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: |
| LY1 Lymphabflussstörungen
z.B.
| a
schmerzlose oder schmerzhafte, zeitweise bzw. vorübergehende lymphatische / lymphostatische Schwellung | Entstauung sowie Besserung des Lymphflusses, der aktiven Muskel- Venen-Pumpe, des Haut- und Unterhautstoffwechsels, auch zur Vermeidung weiterer Sekundärkomplikationen | A. MLD-30 / MLD-45 / MLD-60 (einschl.
Kompressionsbandagierung *
C. Kältetherapie / Elektrotherapie / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Übungsbehandlung | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: |
| b
Schmerzen, Funktions-, Belastungsstörungen durch lokale Schwellung (z.B. Ödem, Hämatom) | Schmerzreduktion durch Reduzierung von Schwellung und Reizung | A. MLD-30
C. Elektrotherapie / | ||
| LY2 Lymphabflussstörungen
z.B.
| a
chronisches schmerzloses oder schmerzhaftes länger bestehendes bzw. dauerhaftes manifestes | Entstauung sowie Besserung des lymphatischen Rückflusses, der aktiven Muskel-Venen-Pumpe, des Haut- und Unterhautstoffwechsels, auch zur Vermeidung weiterer Sekundärkomplikationen | A. MLD-45 / MLD-60 (einschl.
Kompressionsbandagierung *
C. Kältetherapie / Elektrotherapie / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Übungsbehandlung | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: Hinweise: Ein Wechsel von LY2 zu LY1 ist nicht möglich. |
| LY3 chronische Lymphabflussstörungen bei bösartigen Erkrankungen z.B. nach OP / Radiatio
| a
chronisches schmerzloses oder schmerzhaftes länger bestehendes bzw. dauerhaftes manifestes | Entstauung sowie Besserung des lymphatischen Rückflusses, der aktiven Muskel-Venen-Pumpe, des Haut- und Unterhautstoffwechsels, auch zur Vermeidung weiterer Sekundärkomplikationen | A. MLD-45 / MLD-60 (einschl. Kompressionsbandagierung * C. Kältetherapie / Elektrotherapie / Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) / Übungsbehandlung | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: Hinweise: Ein Wechsel von LY3 zu LY2 ist nicht möglich. |
| SO1 Störung der Dickdarmfunktion z.B.
| a
vorübergehende oder dauerhafte chronische Schädigung der intestinalen Funktion mit Schmerzen, Durchfall, Obstipation oder Flatulenz | Besserung des Stoffwechsels Regulierung der Darmmotilität | A. CM / BGM
C. Wärmetherapie | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| SO2 Störungen der Ausscheidung
| a
motorische, funktionelle Störungen des Schließmuskels bzw. der Beckenbodenmuskulatur | Verbesserung der Sphinkter- und Beckenbodenmuskulatur | A. KG
B. Übungsbehandlung C. Elektrotherapie | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: |
| SO3 Schwindel unterschiedlicher Genese und Ätiologie z.B.
| a
Gang- und Standunsicherheit, Verunsicherung, Angstzustände | Gewöhnung (Habituation) durch Reizexposition Beseitigung des Schwindels | A. KG
B. Übungsbehandlung | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Ziel: |
| SO4 periphere trophische Störungen bei Erkrankungen
| a
trophische Störungen, lokale Durchblutungs- und Regulationsstörungen | Verbesserung des vegetativen Regulationsprozesses, des Stoffwechsels, der Durchblutung | A. CO2-Bad
C. BGM / SM / PM / Elektrotherapie / Wärmetherapie / Kältetherapie | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
So5
| a
Schmerzen mit Schwellungen und Entzündungen | Schmerzen lindern, Entzündung hemmen | A. Wärmetherapie (Peloidbäder) C. BGM | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| *) ggf. erforderliche Kompressionsbinden sind als Verbandsmittel gesondert zu verordnen, sofern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind | ||||
I.B Maßnahmen der Podologischen Therapie
Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Podologische Therapie
| Erst-VO | = | Erstverordnung |
| Folge-VO | = | Folgeverordnung |
| / VO | = | pro Verordnung |
1 Diabetisches Fußsyndrom
| Indikation | Ziel der Podologischen Therapie | Heilmittelverordnung im Regelfall | ||
| Diagnosengruppe | Leitsymptomatik: Funktionelle / strukturelle Schädigung | A. Heilmittel | Verordnungsmengen je Diagnose | |
| weitere Hinweise | ||||
| DF Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und / oder Angiopathie z.B.
| a
schmerzlose und schmerzhafte Hyperkeratose | Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie
| A. Hornhautabtragung | Erst-VO:
Folge-VO:
Frequenzempfehlung:
Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fußpflege sowie Inspektionen des Schuhwerks und der Einlagen |
| b
Pathologisches Nagelwachstum
| Vermeidung von drohenden Nagelwall- und Nagelbettschädigungen wie
| A. Nagelbearbeitung | ||
| c
gleichzeitige Schädigung a und b | siehe a und b | A. Podologische Komplexbehandlung | ||
II. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
| Erst-VO | = | Erstverordnung |
| Folge-VO | = | Folgeverordnung |
| / VO | = | pro Verordnung |
| + | = | und (zusätzlich) |
| / | = | oder (alternativ) |
1 Störungen der Stimme
| Indikation | Ziel der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | Heilmittelverordnung im Regelfall | ||
| Diagnosengruppe | Leitsymptomatik: Funktionelle / strukturelle Schädigung | Heilmittel | Verordnungsmengen je Diagnose | |
| weitere Hinweise | ||||
| 1.1 Organische Störungen der Stimme | ||||
| ST1 Organisch bedingte Erkrankungen der Stimme
z.B. durch
| Stimmstörungen mit:
| Verbesserung der Stimmqualität und der stimmlichen Belastbarkeit bis zur Normalisierung oder Wiederherstellung einer stimmlichen Kommunikationsfähigkeit | Stimmtherapie
30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere
Ursachen zur
Frequenzempfehlung:
|
| 1.2 Funktionelle Störungen der Stimme | ||||
| ST2 Funktionell bedingte Erkrankungen der Stimme z.B. durch
| Stimmstörungen in Form von
| Verbesserung der Stimmqualität und der stimmlichen Belastbarkeit bis zur Normalisierung oder Wiederherstellung einer stimmlichen Kommunikationsfähigkeit | Stimmtherapie
30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere
zur
Frequenzempfehlung:
|
| 1.3 Psychogene Störungen der Stimme | ||||
| ST3 Psychogene Erkrankungen der Stimme Aphonie | Plötzlich eingetretene Stimmlosigkeit | Wiederherstellung der stimmlichen Kommunikationsfähigkeit | Stimmtherapie
30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung: täglich, bis zu mehrere Einheiten pro Tag ggf. Einleitung einer Psychotherapie |
| ST4 Psychogene Erkrankungen der Stimme Dysphonie | Stimmstörungen in Form von
| Verbesserung der Stimmqualität und der stimmlichen Belastbarkeit bis zur Normalisierung oder Wiederherstellung einer stimmlichen Kommunikationsfähigkeit | Stimmtherapie
30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
weiterführende Diagnostik erforderlich nach 10 Einheiten insbesondere
zur
Frequenzempfehlung:
|
2 Störungen der Sprache
| Indikation | Ziel der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | Heilmittelverordnung im Regelfall | |||
| Diagnosengruppe | Leitsymptomatik: Funktionelle / strukturelle Schädigung | Heilmittel | Verordnungsmengen je Diagnose | ||
| weitere Hinweise | |||||
| 2.1 Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung | |||||
| SP1 Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung z. B . bei
| Sprachentwicklungsstörungen in Form von
| Verbesserung bzw. Normalisierung der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten | Sprech- und Sprachtherapie
30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
weiterführende Diagnostik erforderlich vor bzw. während der 10 Einheiten der Erst-VO bzw. nach einem Therapiezeitraum von 3 Monaten; insbesondere:
zur
Frequenzempfehlung:
| |
| SP2 Störungen der auditiven Wahrnehmung | Störungen der zentralen Hörfunktionen | Verbesserung bzw. Normalisierung der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten | Sprachtherapie
30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten Verordnungsfähig nur aufgrund einer neuropsychologischen Untersuchung und zentralen Hördiagnostik | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Eine weiterführende Diagnostik ist nach 10 Einheiten erforderlich; insbesondere:
zur
Frequenzempfehlung:
| |
| 2.2 Störungen der Artikulation | |||||
| SP3 Störungen der Artikulation Dyslalie z.B. bei
| Störungen
| Normalisierung und Verbesserung der Laut- und Lautverbindungsbildung | Sprech- und Sprachtherapie
30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 30 Einheiten weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich; insbesondere:
zur
Frequenzempfehlung:
| |
| 2.3 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit | |||||
| SP4 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit z.B.
| Störungen in Form von
| Ausbildung der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation Erhalt der Lautsprache | Sprachtherapie
30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO: bis zu 20 x / VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 50 Einheiten weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere:
zur
Frequenzempfehlung:
| |
| 2.4 Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung | |||||
| SP5
Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung Aphasien / Dysphasien z.B. durch
| Störungen im Bereich
| Verbesserung der sprachlichen Fähigkeit bis zur Normalisierung oder Erreichen einer sprachlichen Kommunikationsfähigkeit Erforderlichenfalls Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten | Sprachtherapie
30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 60 Einheiten geeignete standardisierte Tests (z.B. AAT) zu Beginn und im Verlauf der Therapie erforderlich (Eingangstest bis spätestens zur 5. laufenden Therapiesitzung); weiterführende Diagnostik nach 30 Einheiten erforderlich; insbesondere:
zur
Frequenzempfehlung:
| |
| 2.5 Störungen der Sprechmotorik | |||||
| SP6 Störungen der Sprechmotorik ysarthrie / Dysarthrophonie / Sprechapraxie z.B. bei
| Störungen der
| Verbesserung bzw. Normalisierung des Sprechens Erreichen einer Kommunikationsfähigkeit (erforderlichenfalls Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten) | Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
geeignete standardisierte Tests (z.B. Frenchay-D.-Test) zu Beginn und im Verlauf der Therapie erforderlich (Eingangstest bis spätestens zur 5. laufenden Therapiesitzung)
insbesondere:
zur
Frequenzempfehlung:
| |
3 Störungen des Redeflusses
| Indikation | Ziel der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | Heilmittelverordnung im Regelfall | ||
| Diagnosengruppe | Leitsymptomatik: Funktionelle / strukturelle Schädigung | Heilmittel | Verordnungsmengen je Diagnose | |
| weitere Hinweise | ||||
| RE1 Störungen des Redeflusses Stottern z.B. durch
Physiologische Sprechunflüssigkeiten sind keine Indikation für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | Störungen des Redeflusses in Form von
| Verbesserung bzw. Normalisierung des Redeflusses unter Berücksichtigung der Entwicklungsphase
Aufbau von Kommunikationsstrategien Koordinierung von Atmungs- und Sprechablauf Regulierung der Phonationsatmung Abbau der Begleitsymptomatik Aufklärung des sozialen Umfeldes | Sprechtherapie
30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
VO, wenn möglich, als Gruppentherapie; weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere:
Frequenzempfehlung:
|
| RE2 Poltern z.B. durch
| Störungen des Redeflusses in Form von
| Verbesserung bzw. Normalisierung des Redeflusses
Aufbau gezielter Steuerungsvorgänge Verbesserung der Artikulation Aufklärung des sozialen Umfeldes | Sprechtherapie
30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
VO, wenn möglich, als Gruppentherapie; Frequenzempfehlung:
|
4 Störungen der Stimm- und Sprechfunktion
| Indikation | Ziel der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | Heilmittelverordnung im Regelfall | ||
| Diagnosengruppe | Leitsymptomatik: Funktionelle / strukturelle Schädigung | Heilmittel | Verordnungsmengen je Diagnose | |
| weitere Hinweise | ||||
| SF Störungen der Stimm- und Sprechfunktion Rhinophonie z.B.
| Störungen in Form
| Verbesserung bzw. Normalisierung
| Sprech- und Sprachtherapie
30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
5 Störungen des Schluckaktes
| Indikation | Ziel der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | Heilmittelverordnung im Regelfall | ||
| Diagnosengruppe | Leitsymptomatik: Funktionelle / strukturelle Schädigung | Heilmittel | Verordnungsmengen je Diagnose | |
| weitere Hinweise | ||||
| SC1 Krankhafte Störungen des Schluckaktes Dysphagie (Schluckstörung, soweit sie nicht primär eine Indikation zur Operation darstellt) z.B.
| Störungen
| Verbesserung bzw. Normalisierung des Schluckaktes
ggf. Erarbeitung von Kompensationsstrategien Ermöglichung der oralen Nahrungsaufnahme | Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere:
zur
Frequenzempfehlung:
|
| SC2 Schädigungen im Kopf-Hals-Bereich z.B.
| Störungen
| Verbesserung bzw. Normalisierung des Schluckaktes
ggf. Erarbeitung von Kompensationsstrategien Ermöglichung der oralen Nahrungsaufnahme | Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten | Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere:
zur
Frequenzempfehlung:
|
III. Maßnahmen der Ergotherapie
Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Ergotherapie
| Erst-VO | = | Erstverordnung |
| Folge-VO | = | Folgeverordnung |
| / VO | = | pro Verordnung |
| + | = | und (zusätzlich) |
| / | = | oder (alternativ) |
1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems
| Indikation | Ziel der Ergotherapie | Heilmittelverordnung im Regelfall A. vorrangiges Heilmittel | |||
| Diagnosengruppe | Funktionelle / strukturelle Schädigung | Leitsymptomatik: Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) | |||
| Verordnungsmengen je Diagnose | |||||
| 1.1 Wirbelsäulenerkrankungen | |||||
| SB1 Wirbelsäulenerkrankungen z.B. bei
|
| Einschränkung:
|
| A. Motorischfunktionelle Behandlung
Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
| |
| 1.2 Becken- und Extremitätenverletzungen / -operationen | |||||
| SB2 Störunge nnach
vorwiegend im Bereich Schulter, Arm, Hand z.B. nach
|
| Einschränkung:
|
| A. Motorischfimktionelle Behandlung*
B. sensomotorischperzeptive Behandlung* C. Thermische Anwendungen Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
| |
| SB3 Amputationen nach Abschluss der Wundheilung Angeborene Fehlbildungen z.B.
vorwiegend Arm / Hand-Region |
| Einschränkung:
|
| A. Motorischfunktionelle Behandlung
B. sensomotorischperzeptive Behandlung C. Thermische Anwendungen Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Verordnung bei Amputationen nur bis zu 9 Monate nach Operation möglich | |
| 1.3 Knochen-, Gelenk- und Weichteilerkrankungen | |||||
| SB4 Gelenkerkrankungen Vorwiegend Schulter / Ellbogen / Hand mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A. Motorischfunktionelle Behandlung
Erst-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
| |
| SB5 Gelenkerkrankungen / Störung der Gelenkfunktion mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A. Motorischfunktionelle Behandlung *
C. Thermische Anwendungen Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
Hinweise: Ein Wechsel von SB5 zu SB4 ist nicht möglich. | |
| SB6 Sympathische Reflex- dystrophie Sudecksches Syndrom CRPS (chronisch regionales Schmerzsyndrom)
vorwiegend obere Extremität |
| Einschränkung:
|
| A. Motorischfunktionelle Behandlung *
B. Sensomotorischperzeptive Behandlung * G. Thermische Anwendungen Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
| |
| 1.4 Gefäß-, Muskel- und Bindegewebserkrankungen | |||||
| SB7 Erkrankungen mit Gefäß-, Muskel- und Bindegewebsbeteiligung, insbesondere systemische Erkrankungen z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A1. Motorischfunktionelle Behandlung *
A2. Sensomotorisch perzeptive Behandlung * Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
| |
| *) ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen | |||||
2 Erkrankungen des Nervensystems
| Indikation | Ziel der Ergotherapie | Heilmittelverordnung im Regelfall A. vorrangiges Heilmittel | ||
| Diagnosengruppe | Funktionelle / strukturelle Schädigung | Leitsymptomatik: Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) | ||
| Verordnungsmengen je Diagnose | ||||
| 2.1 ZNS-Schädigungen | ||||
| EN1 ZNS-Erkrankungen und / oder Entwicklungsstörungen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A1. Sensomotorischperzeptive Behandlung *
A2. Motorischfunktionelle Behandlung * A3. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung B. Psychischfunktionelle Behandlung C. Thermische Anwendung, nur als Ergänzung zu A1. / A2. Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| EN2 ZNS-Erkrankungen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A1. Sensomotorischperzeptive Behandlung *
A2. Motorischfunktionelle Behandlung * A3. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung B. Psychischfunktionelle Behandlung C. Thermische Anwendung, nur als Ergänzung zu A1. / A2. Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| 2.2 Rückenmarkserkrankungen | ||||
| EN3 Rückenmarkserkrankungen z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A1. Sensomotorischperzeptive Behandlung *
A2. Motorischfunktionelle Behandlung * B Psychisch.-funktionelle Behandlung Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| 2.3 Erkrankungen peripherer Nerven | ||||
| EN4 periphere Nervenläsionen z.B. bei
|
| Einschränkung:
|
| A1. Sensomotorischperzeptive Behandlung *
A2. Motorischfunktionelle Behandlung * Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| *) ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen | ||||
3 Psychische Störungen
| Indikation | Ziel der Ergotherapie | Heilmittelverordnung im Regelfall A. vorrangiges Heilmittel | ||
| Diagnosengruppe | Funktionelle / strukturelle Schädigung | Leitsymptomatik: Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) | ||
| Verordnungsmengen je Diagnose | ||||
| 3.1 Geistige und psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter | ||||
| PS1 Entwicklungsstörungen z.B.
z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A1. Psychischfunktionelle Behandlung
A2. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung B. Sensomotorischperzeptive Behandlung Verordnung nur möglich aufgrund einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diagnostik Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| 3.2 Neurotische, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen | ||||
| PS2 Neurotische-, Belastungs- und somatoforme Störungen z.B.
z.B.
z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A. Psychischfunktionelle Behandlung
Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| 3.3 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, affektive Störungen | ||||
| PS3 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen z.B.
z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A. Psychischfunktionelle Behandlung
B. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| 3.4 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen | ||||
| PS4 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A1. Psychischfunktionelle Behandlung (in der Regel Behandlung in Gruppen)
A2. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
| 3.5 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen | ||||
| PS5 Dementielle Syndrome z.B.
|
| Einschränkung:
|
| A1. Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung
A2. Psychischfunktionelle Behandlung Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik Erst-VO:
Folge-VO:
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls:
Frequenzempfehlung:
|
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Heilmittel-Richtlinie / HeilM-RL)
Formale und inhaltliche Überarbeitung
Vom 20. Januar 2011 / 19. Mai 2011
(BAnz. Nr. 96 vom 30.06.2011 S. 2247)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 20. Januar 2011 und am 19. Mai 2011 die Neufassung der Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien / HeilM-RL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 / 16. März 2004 (BAnz. Nr. 106a vom 9. Juni 2004), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. 2005 S. 4995) beschlossen.
I. Die bisherigen Heilmittel-Richtlinien werden neu gefasst.
II. Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
| ENDE | |