Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung

Vom 23. April.2008
(BGBl. I Nr. 16 vom 30.04.2008 S. 749)



Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14a Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, und auf Grund des § 39d Abs. 6 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember.2003 (BGBl. I S. 2510), geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "erheben" die Wörter "nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebühren" eingefügt und nach dem Wort "Arzneimittelrisiken" die Wörter "sowie für andere Amtshandlungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften" durch die Wörter ", für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von Kosten nach der AMG-Kostenverordnung sowie für andere Amtshandlungen" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 werden die Angabe "Ziffern 1 bis 22" durch die Angabe "Nummern 1 bis 18" und das Wort "Kostenschuldners" durch das Wort "Gebührenschuldners" ersetzt.

3. In § 4 wird die Angabe "Ziffern 1 bis 8.2.4 sowie 10 bis 21" durch die Angabe "Nummern 1 bis 12 sowie 14 bis 18" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) § 7 Satz 3 bis 5 und § 11 Abs. 4 und 5 der Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4340) sind weiterhin anzuwenden, wenn die zu Grunde liegende Amtshandlung vor dem 1. Januar 2004 beantragt und bis zu diesem Zeitpunkt nicht beendet worden ist. "(1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin in der Fassung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), anzuwenden, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung, soweit ein Antrag notwendig ist, vor dem 1. Mai 2008 beantragt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn kein Antrag notwendig und die Amtshandlung vor dem 1. Mai.2008 beendet worden ist."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "vor dem 29. Dezember 2004" durch die Wörter "nach dem 31. Dezember.2003 und vor dem 1. Mai.2008" ersetzt.

5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage (zu § 1) Begriffserläuterungen

Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:

Neuer Stoff:
Ein Arzneimittel, das der automatischen Verschreibungspflicht nach § 49 AMG unterliegt.

Bekannter Stoff:
Ein Arzneimittel, bei dem eine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 AMG vorliegt.

Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers gemäß § 24a AMG mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen.

Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.

Weitere Darreichungsform:
Vergleichbare Darreichungsform im Sinne von § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG.

Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.

Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.

Gebühren- Ziffer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 62.314
2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 17.833
3 Zulassung eines Arzneimittels, das der Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist 5.420
4 Zulassung eines Arzneimittels, das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt 3.780
5 Zulassung eines Arzneimittels bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
5.1 Arzneimittel mit neuem Stoff 35.140
5.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff 13.382
5.3 Zulassung nach Ziffer 5.2 auf der Grundlage eines Musters 13.382
6 Zulassung eines Arzneimittels bei vollständiger Bezugnahme
6.1 Arzneimittel mit neuem Stoff 16.482
6.1.1 wie Ziffer 6.1, Dublette 3.469
6.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff 10.710
6.2.1 wie Ziffer 6.2, Dublette 3.186
6.3 Arzneimittel nach Ziffer 3 2.910
6.4 Arzneimittel nach Ziffer 4 1.840
6.5 parallelimportiertes Arzneimittel, das nicht nach § 105 Abs. 1 AMG als zugelassen gilt 2.934
7 Zulassung weiterer Darreichungsformen oder Konzentrationen, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
7.1 Arzneimittel mit neuem Stoff, Serie 7.199
7.1.1 wie Ziffer 7.1 bei teilweiser Bezugnahme 6.856
7.1.2 wie Ziffer 7.1 bei vollständiger Bezugnahme 6.388
7.1.3 wie Ziffer 7.1, gleichartige Serie 2.075
7.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff, Serie 6.328
7.2.1 wie Ziffer 7.2 bei teilweiser Bezugnahme 5.897
7.2.2 wie Ziffer 7.2 bei vollständiger Bezugnahme 5.462
7.2.3 wie Ziffer 7.2, gleichartige Serie 1.548
8 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung (MRP), wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist *, zusätzlich zu den Gebühren nach den Ziffern 1 bis 7
8.1 Arzneimittel mit neuem Stoff 35.556
8.1.1 Arzneimittel mit neuem Stoff, teilweise Bezugnahme 24.344
8.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff 33.776
8.2.1 Arzneimittel mit bekanntem Stoff, teilweise Bezugnahme 23.454
8.2.2 wie Ziffer 8.1 oder 8.2, vollständige Bezugnahme 19.220
8.2.3 wie Ziffer 8.1 oder 8.2, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 5.568
8.2.4 wie Ziffer 8.1 oder 8.2, gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 1.433
8.3 Erstellung eines Beurteilungsberichts gemäß § 25 Abs. 5a AMG, soweit nicht bereits von den Ziffern 8.1 und 8.2 erfasst
8.3.1 zu einem Arzneimittel mit einem neuen Stoff 14.320
8.3.2 zu einem Arzneimittel mit einem bekannten Stoff 6.140
8.3.3 für jede weitere Darreichungsform/Stärke zu einem Arzneimittel mit einem neuen Stoff  4.860
8.3.4 für jede weitere Darreichungsform/Stärke zu einem Arzneimittel mit einem bekannten Stoff  
8.4 Aktualisierung eines Beurteilungsberichts gemäß § 25 Abs. 5a AMG
8.4.1 im Falle der Ziffer 8.3.1 7.160
8.4.2 im Falle der Ziffer 8.3.2 3.070
8.4.3 im Falle der Ziffer 8.3.3 2.430
8.4.4 im Falle der Ziffer 8.3.4 1.025
9 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung (MRP), wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist *
9.1 Arzneimittel mit neuem Stoff, auch bei teilweiser Bezugnahme 22.330
9.1.1 wie Ziffer 9.1, vollständige Bezugnahme 19.432
9.1.2 wie Ziffer 9.1, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 5.927
9.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff, auch bei teilweiser Bezugnahme 18.741
9.2.1 wie Ziffer 9.2, vollständige Bezugnahme 15.843
9.2.2 wie Ziffer 9.2, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 5.023
9.2.3 wie Ziffer 9.1 oder 9.2, gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 3.109
10 Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG
10.1 chemisch definiertes Arzneimittel 13.640
10.1.1 wie Ziffer 10.1, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 3.770
10.2 phytotherapeutisches Arzneimittel 10.400
10.2.1 wie Ziffer 10.2, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 2.875
10.3 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel, mit Beteiligung der Kommission (§ 25 Abs. 7 AMG) 8.283
10.3.1 wie Ziffer 10.3, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 6.450
10.4 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel, ohne Kommissionsbeteiligung 7.488
10.4.1 wie Ziffer 10.4, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 5.655
10.5 Arzneimittel nach § 109a AMG 6.226
10.5.1 wie Ziffer 10.5, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 1.720
11 Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG
11.1 Arzneimittel mit neuem oder mit bekanntem Stoff, Grundgebühr 4.757
11.2 weitere Darreichungsformen, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 2.608
11.3 weitere Konzentrationen, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 2.216
11.4 gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 1.857
11.5 Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters 3.467
11.5.1 wie Ziffer 11.5, weitere Darreichungsformen, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 2.220
11.5.2 wie Ziffer 11.5, weitere Konzentrationen oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 1.822
11.6 Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels 2.226
11.6.1 wie Ziffer 11.6, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 1.410
12 Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung MRP), wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist *
12.1 Grundgebühr 13.466
12.2 Weitere Konzentrationen oder Darreichungsformen oder Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 6.730
13 Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung (MRP), wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist *
13.1 Grundgebühr 5.083
13.2 Weitere Konzentration oder Darreichungsform oder Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 2.540
14 Änderungen nach § 29 AMG
14.1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG, mit Ausnahme der in Ziffer 14.4 genannten Änderungen 500
14.2 Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG mit Ausnahme der in Ziffer 14.3 genannten Änderungen 310
14.3 Änderungen der Firma, der Anschrift des Antragstellers oder des Herstellers, Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Änderung der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile 280
14.4 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapiegebiet handelt 3.145
14.5 Bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein Arzneimittel, zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz (Grundgebühr), für jede weitere Änderung 50 Prozent der Gebühr nach den Ziffern 14. 1 bis 14.4
Die Gebühr nach Ziffer 14.5 darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr nicht überschreiten.  
15 Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EU Nr. L 159 S. 1),
15.1 Deutschland ist Referenzmitgliedstaat (RMS) 700
15.1.1 wie Ziffer 15.1, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 546
15.2 Deutschland ist betroffener Mitgliedstaat (CMS) 388
15.2.1 wie Ziffer 15.2, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 322
16 Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003
16.1 Deutschland ist Referenzmitgliedstaat (RMS) 2.454 bis 6.290
16.2 Deutschland ist betroffener Mitgliedstaat (CMS) 680 bis 1.798
16.3 wie Ziffer 16.1 und 16.2, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 530
17 Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Abs. 5 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand, maximal 25.560
18 Amtshandlungen im Rahmen der klinischen Prüfung  
18.1 Genehmigungserteilung nach § 42 Abs. 2 AMG  
18.1.1 Erstmalige Vorlage eines Prüfplans und Prüfung der Unterlagen zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III 3.800
18.1.2 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat in Phase I, II oder III 1.400
18.1.3 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen zur pharmazeutischen Qualität in Phase I, II oder III 1.600
18.1.4 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen zur Präklinik in Phase I, II oder III 1.600
18.1.5 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen zur klinischen Pharmakologie/Klinik  
18.1.5.1 Phase I 1.600
18.1.5.2 Phase II oder III 2.000
18.1.6 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 und 18.1.4, 18.1.3 und 18.1.5 oder 18.1.4 und 18.1.5  
18.1.6.1 Phase I 1.800
18.1.6.2 Phase II oder III 2.200
18.1.7 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen nach Ziffer 18.1.3, 18.1.4 und 18.1.5  
18.1.7.1 Phase I 2.000
18.1.7.2 Phase II oder III 2.500
18.1.8 Phase IIIb 1.400
  Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen  
18.1.8.1 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 oder 18.1.4 1.600
18.1.8.2 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.5.2 2.000
18.1.8.3 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.6.2 2.200
18.1.8.4 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.7.2 2.500
18.1.9 Phase IV 1.400
  Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt unter den zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen  
18.1.10 Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz 900
18.1.11 Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 GCP-V  
18.1.11.1 Vorlage ergänzender Unterlagen, die keine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern 100
18.1.11.2 Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern 200
18.1.11.2.1 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 oder 18.1.4 oder 18.1.5  
18.1.11.2.2 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.6 oder 18.1.7 oder 18.1.8 500
18.1.11.2.3 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.9 1.000
18.1.12 Genehmigung genehmigungspflichtiger Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V  
18.1.12.1 Organisatorische Änderungen, z.B. Wechsel des Sponsors, des Leiters der klinischen Prüfung 100
18.1.12.2 Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bewertung der Unterlagen erfordern, z.B. Änderungen der pharmazeutischen Qualität, Änderungen des Designs des Prüfplans, Prüfplanänderungen infolge neuer Ergebnisse zur Risikobewertung des Prüfpräparates 500
18.2 Bewertung der Jahresberichte zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V  
18.2.1 Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen 500
18.2.2 Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen 1.000
18.2.3 Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit dem gleichen Prüfpräparat 2.500
18.3 Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 5 der GCP-V - GCP-Inspektionen - je nach Personal- und Sachaufwand bis 25.600
19 Anordnung einer Auflage nach § 28 oder § 105 Abs. 5 AMG oder nach § 36 VwVfG 80 bis 380
20 Anordnung eines Warnhinweises nach § 110 AMG 80 bis 380
21 Rücknahme oder Widerruf nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AMG sowie die Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AMG, sofern die Anordnung des Ruhens nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht sowie Maßnahmen nach § 42a AMG bis 1.020
22 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 29 Abs. 1 Satz 4 bis 6 oder § 63b Abs. 5 AMG  
22.1 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland 6360
22.2 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes oder im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes oder im nationalen Zulassungsverfahren innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes 1635
22.3 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung oder im nationalen Zulassungsverfahren später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung 525
22.4 Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Ziffer 22.1, 22.2 oder 22.3 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Ziffer 22.1, 22.2 oder 22.3 nur ein Mal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Gebühr auf 200
23 Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen
23.1 Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels 100 bis 510
23.2 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG 260
23.3 Nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis 500
23.4 Bescheinigungen und Beglaubigungen 10 bis 150
23.5 Herstellung von Kopien oder Abschriften von Zulassungsdokumenten, sofern dies nicht im Rahmen der Ziffern 22.1 bis 22.3 erfolgt  
23.5.1 Grundgebühr 20
23.5.2 für jede angefertigte Kopie 0,5
23.6 Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach den Ziffern 1 bis 21 oder nach Ziffer 22.2 30 bis 260
23.7 Beratung des Antragstellers 1.020 bis 4.600
*) Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1).
"Anlage (zu § 1) Begriffserläuterungen

Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:

Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vorliegen.

Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vorliegt.

Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen.

Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.

Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustimmung des Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen eines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.

Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.

Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.

Die Gebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen werden nach Maßgabe des folgenden Gebührenverzeichnisses wie folgt festgelegt:

Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Nationale Zulassung eines Arzneimittels  
1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff  
1.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme  
1.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 57.500
1.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51.400
1.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt  
1.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 40.000
1.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 33.900
1.1.3 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme  
1.1.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 30.100
1.1.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 24.000
1.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff  
1.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme  
1.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 27.700
1.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21.600
1.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt  
1.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 25.300
1.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 19.200
1.2.3 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme  
1.2.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21.800
1.2.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 15.700
1.2.4 Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a AMG  
1.2.4.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8.900
1.2.4.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2.800
1.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung  
1.3.1 Zulassung einer Serie 6.000
1.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 2.800
1.4 Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105 Abs. 1 AMG als zugelassen gilt 2.800
1.5 Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt 4.500
2 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)*)  
2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 1.1 bis 1.3  
2.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff  
2.1.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme  
2.1.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 59.400
2.1.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51.300
2.1.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme  
2.1.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 49.000
2.1.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 40.900
2.1.1.3 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme  
2.1.1.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 35.700
2.1.1.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 27.600
2.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff  
2.1.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme  
2.1.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 35.400
2.1.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 27.300
2.1.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme  
2.1.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 32.500
2.1.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 24.400
2.1.2.3 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme  
2.1.2.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 29.100
2.1.2.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21.000
2.1.3 Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP nach Abschluss eines MRP nach Nummern 2.1 für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten)  
2.1.3.1 mit neuem Stoff  
2.1.3.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 28.600
2.1.3.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 20.500
2.1.3.2 mit bekanntem Stoff  
2.1.3.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 23.700
2.1.3.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 15.600
2.1.4 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung  
2.1.4.1 Zulassung einer Serie 10.500
2.1.4.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 5.200
2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
2.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff  
2.2.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme  
2.2.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 23.500
2.2.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 18.500
2.2.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme  
2.2.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 20.900
2.2.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 15.900
2.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff  
2.2.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme  
2.2.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 19.900
2.2.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 14.900
2.2.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme  
2.2.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 17.600
2.2.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 12.600
2.2.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung  
2.2.3.1 Zulassung einer Serie 6.200
2.2.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 3.700
3 Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG  
3.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)  
3.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff  
3.1.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme  
3.1.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 110.800
3.1.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 102.700
3.1.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme  
3.1.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 82.900
3.1.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 74.800
3.1.1.3 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme  
3.1.1.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 59.700
3.1.1.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51.600
3.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff  
3.1.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme  
3.1.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 57.000
3.1.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 48.900
3.1.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme  
3.1.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51.700
3.1.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 43.600
3.1.2.3 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme  
3.1.2.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 44.700
3.1.2.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 36.600
3.1.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung  
3.1.3.1 Zulassung einer Serie 16.500
3.1.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 8.000
3.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
3.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff  
3.2.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme  
3.2.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 30.400
3.2.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 25.400
3.2.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme  
3.2.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 26.000
3.2.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21.000
3.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff  
3.2.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme  
3.2.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 25.700
3.2.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 20.700
3.2.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme  
3.2.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 23.100
3.2.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 18.100
3.2.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung  
3.2.3.1 Zulassung einer Serie 7.100
3.2.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 4.000
4 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß § 25 Abs. 5a AMG, soweit nicht bereits von Nummern 2 oder 3 erfasst  
4.1 Erstellung eines Beurteilungsberichtes  
4.1.1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 22.400
4.1.2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 14.000
4.2 Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes  
4.2.1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 8.700
4.2.2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 5.800
4.3 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 4.500
5 Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG  
5.1 chemisch definiertes Arzneimittel  
5.1.1 Grundgebühr 13.600
5.1.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung 3.800
5.2 phytotherapeutisches Arzneimittel  
5.2.1 Grundgebühr 10.400
5.2.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung 2.900
5.3 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel mit Kommissionsbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG  
5.3.1 Grundgebühr 8.300
5.3.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung 6.500
5.4 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel ohne Kommissionsbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG  
5.4.1 Grundgebühr 7.500
5.4.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung 5.700
5.5 Arzneimittel nach § 109a AMG  
5.5.1 Grundgebühr 6.200
5.5.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung 1.700
6 Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG  
6.1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff  
6.1.1 Grundgebühr  
6.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 12.800
6.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 6.700
6.1.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung  
6.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 9.400
6.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 3.300
6.2 Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters  
6.2.1 Grundgebühr  
6.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 8.600
6.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2.500
6.2.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung  
6.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 7.700
6.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 1.600
6.3 Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels 2.200
7 Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)*)  
7.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)  
7.1.1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr  
7.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 17.400
7.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 11.300
7.1.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung  
7.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 11.100
7.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 5.000
7.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
7.2.1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr  
7.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 10.800
7.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 4.700
7.2.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung  
7.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 8.500
7.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2.400
8 Bearbeitung von Änderungen nach § 29 AMG  
8.1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in Nummern 8.6 genannten Änderungen 2.000
8.2 Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG mit Ausnahme der in Nummer 8.4 genannten Änderungen sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport 310
8.3 Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Änderung der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile 250
8.4 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Antragstellers, pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder örtlichen Vertreters, Eintragung oder Änderung von Produktions- oder Betriebsstätten, Änderung der Firma oder der Rechtsform, unbeschadet der Anzahl der betroffenen Zulassungen 140
8.5 Änderungsmitteilungen nach § 29 Abs. 1b und 1c AMG 100
8.6 Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 und Nr. 6 AMG  
8.6.1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapiegebiet handelt, sowie Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 6 AMG  
8.6.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8.500
8.6.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2.400
8.6.2 Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a AMG, die zur Feststellung der Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 AMG führt 2.400
8.7 Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an ein von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachtes Muster, je Zulassung 870
8.8 bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein Arzneimittel, zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz (Grundgebühr), für jede weitere Änderung
Die Gebühr nach Nummer 8.8 darf insgesamt die Gebühr nach Nummer 1.2.3.2 nicht überschreiten.
50 % der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, 8.5 bis 8.7
9 Bearbeitung von Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni.2003 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1)  
9.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)  
9.1.1 Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 410
9.1.2 Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 1.900
9.1.3 Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten 1.900
9.1.4 Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.1.3 erfasst  
9.1.4.1 erste Änderung 4.700
9.1.4.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 2.100
9.1.5 Typ II/komplexe Änderungen  
9.1.5.1 erste Änderung  
9.1.5.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 16.100
9.1.5.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8.000
9.1.5.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 3.100
9.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
9.2.1 Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 230
9.2.2 Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 500
9.2.3 Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten 500
9.2.4 Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.2.3 erfasst  
9.2.4.1 erste Änderung 2.100
9.2.4.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 1.300
9.2.5 Typ II/komplexe Änderungen  
9.2.5.1 erste Änderung  
9.2.5.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8.400
9.2.5.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 3.400
9.2.5.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 1.900
10 Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel gemäß § 39a ff. AMG  
10.1 Nationales Registrierungsverfahren  
10.1.1 Verfahren ohne Listen/Monographien  
10.1.1.1 Registrierung/Grundgebühr 15.700
10.1.1.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 6.000
10.1.1.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten 2.800
10.1.2 Verfahren mit Listen/Monographien  
10.1.2.1 Registrierung/Grundgebühr 10.000
10.1.2.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 5.000
10.1.2.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung, sowie Registrierung von Dubletten 2.800
10.2 Dezentralisiertes Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG  
10.2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)  
10.2.1.1 Registrierung/Grundgebühr 40.800
10.2.1.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 18.600
10.2.1.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 9.000
10.2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
10.2.2.1 Registrierung/Grundgebühr 18.100
10.2.2.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 7.100
10.2.2.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 4.000
10.3 Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung  
10.3.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 10.1.2  
10.3.1.1 Registrierung/Grundgebühr 21.000
10.3.1.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 10.500
10.3.1.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 5.200
10.3.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
10.3.2.1 Registrierung/Grundgebühr 12.600
10.3.2.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 6.200
10.3.2.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung 3.700
10.4 Vorlage nach § 39d Abs. 3 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand 6.000 bis 25.000
10.5 Vorlage nach § 39d Abs. 4 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand 6.000 bis 25.000
11 Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Abs. 5 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand 5.000 bis 25.000
12 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen  
12.1 Genehmigungserteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 AMG  
12.1.1 Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III 3.700
12.1.2 Nachfolgestudie eines nach Nummer 12.1.1 bewerteten Prüfpräparates in Phase I, II oder III  
12.1.2.1 Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen 1.500
12.1.2.2 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase I 1.900
12.1.2.3 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase II oder III 2.100
12.1.3 klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat; die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt innerhalb oder außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen 1.700
12.1.4 Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz 2.100
12.1.5 Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 GCP-V bei Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern 730
12.1.6 Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V  
12.1.6.1 Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern 1.100
12.1.6.2 sonstige Änderungen 720
12.2 Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V  
12.2.1 Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen 500
12.2.2 Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen 1.000
12.2.3 Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit dem gleichen Prüfpräparat 2.500
12.3 Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 5 der GCP-V (GCP-Inspektionen), je nach Personal- und Sachaufwand 5.000 bis 25.000
12.4 Bearbeitung der für die EudraCT-Datenbank bestimmten Angaben nach § 14 Abs. 3 GCP-V, soweit nicht durch Nummern 12.1 erfasst 250
13 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Berichten nach § 63b Abs. 5 und der Durchführung von Überprüfungen nach § 63b Abs. 5a AMG  
13.1 Berichtsbearbeitung im nationalen Verfahren  
13.1.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland 1.300
13.1.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland 650
13.2 Berichtsbearbeitung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder im Dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG  
13.2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)  
13.2.1.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland 4.400
13.2.1.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland 1.300
13.2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
13.2.2.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland 1.300
13.2.2.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland 650
13.3 werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Nummern 13.1 oder 13.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Nummern 13.1 oder 13.2 nur einmal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Gebühr auf 280
13.4 Verlängerung der Berichtsintervalle zur Vorlage der regelmäßig aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b Abs. 5 AMG, je Arzneimittel 230
13.5 Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 63b Abs. 5a AMG, je nach Personal- und Sachaufwand 1.000 bis 25.000
14 Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Abs. 2a, § 105 Abs. 5 oder eines Warnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG, je nach Personal- und Sachaufwand 80 bis 380
15 Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 sowie nach § 42a AMG  
15.1 Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 AMG, sofern die Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand 30 bis 10.000
15.2 Maßnahmen nach § 42a AMG, je nach Personal- und Sachaufwand 30 bis 3.700
16 Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 4 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand 900 bis 6.000
17 Bearbeitung von Anträgen, je Zulassung, im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 AMG 200
18 Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AMG  
18.1 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist 3.000
18.2 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist 1.500
19 Sonstige Amtshandlungen  
19.1 Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels 100 bis.500
19.2 Bearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG 260
19.3 Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG 260
19.4 nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis.500
19.5 Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 11, 19.2 oder 19.3 30 bis 260
19.6 Beratung des Antragstellers 200 bis 8.800
20 Bearbeitung von Widerspruchsverfahren  
20.1 Widersprüche gegen Sachentscheidungen  
20.1.1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit für die nachzuprüfende Sachentscheidung eine geringere Gebühr vorgesehen ist, diese
20.1.2 teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist höchstens die für die im Widerspruchsverfahren nachzuprüfende Sachentscheidung in dieser Verordnung vorgesehene Gebühr, soweit eine Rahmengebühr vorgesehen ist, höchstens deren oberer Wert; jedoch mindestens 160; soweit für die nachzuprüfende Sachentscheidung eine geringere Gebühr vorgesehen ist, diese
20.1.3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung höchstens 75 % der für die im Widerspruchsverfahren nachzuprüfende Sachentscheidung in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühr, soweit eine Rahmengebühr vorgesehen ist, höchstens 75 % deren oberen Wertes; jedoch mindestens 160; soweit für die nachzuprüfende Sachentscheidung eine geringere Gebühr als 160 vorgesehen ist, diese
20.2 Widersprüche gegen Gebühren- und Auslagenentscheidungen  
20.2.1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit der streitige Betrag geringer ist, dieser
20.2.2 teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist höchstens 10 % des streitigen Betrages; jedoch mindestens 160; soweit der streitige Betrag geringer als 160 ist, dieser
20.2.3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung höchstens 7,5 % des streitigen Betrages; jedoch mindestens 160; soweit der streitige Betrag geringer als 160 ist, dieser

*) Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie.2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie.2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.