Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Vom 17. Februar 2011
(BGBl. I Nr. 7 vom 25.02.2011 S. 269)



Es verordnen

Artikel 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8

Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 darf, soweit der Stoff "Lactobacillus Salivarius" oder der Stoff "Nifurpirinol" betroffen ist, ein Tierarzneimittel, das ausschließlich zur Anwendung bei den in § 60 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarten bestimmt und vor dem 1. Oktober 2007 in Verkehr gebracht worden ist, noch bis zum 1. Oktober 2010 ohne Verschreibung abgegeben werden.

wird aufgehoben.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Acetylisovaleryltylosin" wird gestrichen.

b) Die Position "Dexamethason und seine Ester" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dexamethason und seine Ester "Dexamethason und seine Ester

- ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes -".

c) Die Position "Epinephrin" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Epinephrin "Epinephrin

- ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes -".

d) Die Position

wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Lokalanästhetika

- ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain -

- zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut -

- ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung -

- zur Anwendung am Auge -

- Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) -

- Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -

- ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut -"

"Lokalanästhetika

- zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im Rahmen der Neuraltherapie -

  • ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration von bis zu 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung -

- zur Anwendung am Auge -

- Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration von bis zu 4 Gewichtsprozenten) -

- Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -

- ausgenommen Benzocain, Lidocain, Myrtecain, Prilocain, Procain und Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut -".

e) Die Position "Tocofersolan und seine Ester" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Tocofersolan und seine Ester "Tocofersolan und seine Ester

- bei Vitamin-E-Mangel auf Grund digestiver Malabsorption bei pädiatrischen Patienten -".

f) Die Position "Triamcinolon sowie seine Ester und Ether - ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen -" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Triamcinolon sowie seine Ester und Ether
- ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen -
"Triamcinolon sowie seine Ester und Ether (einschließlich der Acetale)".

g) Die Position "Triamcinolonacetonid" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Triamcinolonacetonid "Triamcinolonacetonid und seine Ester

- ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen -".

h) Die Position "Tropicamidbromid" wird durch die Position "Tropicamid" ersetzt.

i) Die Position wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Tylvalosin - zur Anwendung bei Tieren -" "Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin)".

j) Die folgenden Positionen werden jeweils in die bestehende alphabetische Reihenfolge eingefügt:

"Articain",

"Bupivacain",

"Cinchocain",

"Dimethocain",

"Eltrombopag",

"Etidocain",

"Levobupivacain",

"Mepivacain",

"Oxetacain",

"Pazopanib",

"Pseudoephedrin
- ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung
beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von
insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung -", "Roflumilast", "Ropivacain", "Tetracain".

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe j, sofern die Position "Pseudoephedrin - ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung -" betroffen ist, am 1. Mai 2011 in Kraft.