Bekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping/
der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport
Vom 16. Juli 2014
(BGBl. II Nr. 18 vom 12.08.2014 S. 484)
Die Beobachtende Begleitgruppe zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335) hat die Änderung des Anhangs des Übereinkommens beschlossen. Die Änderung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Die Vertragsstaatenkonferenz des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) hat die Änderung der Anlage I des Übereinkommens beschlossen. Die Änderung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Die Liste der verbotenen Stoffe und Methoden (zugleich Anhang des Übereinkommens von 1989; zugleich Anlage I des Übereinkommens von 2005) wird in der Fassung 2.0 (geänderte Fassung 2014), in der sie aufgrund der Änderung ab dem 1. September 2014 gilt, nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2013 (BGBl. II S. 1612).
Verbotsliste 2014
Welt-Anti-Doping-Code
Inkrafttreten: 1. September 2014
In Einklang mit Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten alle verbotenen Stoffe 1 als "spezifische Stoffe" mit Ausnahme der Stoffe in den Klassen S1, S2, S4.4, S4.5 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.
Stoffe und Methoden, die zu allen Zeiten (in und außerhalb von Wettkämpfen) verboten sind Verbotene Stoffe
S0. Nicht zugelassene Stoffe
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Stoffe), sind zu jeder Zeit verboten.
S1. Anabole Stoffe
Anabole Stoffe sind verboten.
S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe
Die folgenden Stoffe und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkungen) sind verboten:
Darüber hinaus sind die folgenden Wachstumsfaktoren verboten:
Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs), Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs), Blutplättchen-Wachstumsfaktor (PDGF), vaskulärendothelialer Wachstumsfaktor (VEGF) sowie alle anderen Wachstumsfaktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese/den Proteinabbau, die Gefäßbildung/-versorgung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen, und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkungen).
S3. Beta-2-Agonisten
Alle Beta-2-Agonisten, gegebenenfalls auch alle optischen Isomere (zum Beispiel D- und L-), sind verboten; hiervon ausgenommen sind inhaliertes Salbutamol (höchstens 1.600 Mikrogramm über 24 Stunden), inhaliertes Formoterol (abgegebene Dosis höchstens 54 Mikrogramm über 24 Stunden) und Salmeterol, wenn es entsprechend den therapeutischen Empfehlungen der Hersteller inhaliert wird.
Ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1.000 Nanogramm/ml oder ein Formoterolwert im Urin von mehr als 40 Nanogramm/ml wird nicht als beabsichtigte therapeutische Anwendung des Stoffes angesehen und gilt als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der Anwendung einer therapeutischen inhalierten Dosis bis zu dem oben genannten Höchstwert war.
S4. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren Es gelten folgende Verbote:
S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören
Diuretika, Desmopressin, Plasmaexpander (zum Beispiel Glycerol; intravenös verabreichtes Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol), Probenecid und andere Stoffe mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkungen).
Die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie ist nicht verboten.
Zu den Diuretika gehören
Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren, Vaptane (zum Beispiel Tolvaptan)
und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkungen) (ausgenommen Drospirenon, Pamabrom und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).
Für die Verwendung in und gegebenenfalls außerhalb von Wettkämpfen jeglicher Menge eines Stoffes, der Grenzwerten unterliegt (das heißt Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin), in Verbindung mit einem Diuretikum oder einem anderen Maskierungsmittel muss neben der Medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder ein anderes Maskierungsmittel auch eine gesonderte Medizinische Ausnahmegenehmigung für diesen Stoff vorgelegt werden.
Verbotene Methoden
M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen
Folgende Methoden sind verboten:
M2. Chemische und physikalische Manipulation
Folgende Methoden sind verboten:
M3. Gendoping
Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sport lichen Leistung sind verboten:
Im Wettkampf verbotene Stoffe und Methoden
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S0 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
Verbotene Stoffe
S6. Stimulanzien
Alle Stimulanzien, gegebenenfalls auch alle optischen Isomere (zum Beispiel D- und L-), sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2014 4 aufgenommenen Stimulanzien.
Zu den Stimulanzien gehören
S7. Narkotika Die folgenden Narkotika sind verboten:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
S8. Cannabinoide
Natürliches (zum Beispiel Cannabis, Haschisch, Marihuana) oder synthetisches Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabinomimetika (zum Beispiel "Spice", JWH018, JWH073, HU-21 0) sind verboten.
S9. Glucocorticosteroide
Alle Glucocorticosteroide sind verboten, wenn sie oral, intravenös, intramuskulär oder rektal verabreicht werden.
In bestimmten Sportarten verbotene Stoffe
P1. Alkohol
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 g/l.
P2. Betablocker
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:
Zu den Betablockern gehören unter anderem
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
1) Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Soweit in dieser Verbotsliste von "(verbotenen) Stoffen" die Rede ist, handelt es sich hierbei (auch) um verbotene Substanzen i. S. d. Nationalen Anti Doping-Codes (NADC 2009, Version 2.0, vgl. dort Anhang 1: Begriffsbestimmungen, S. 86).
2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff "exogen" auf einen Stoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert wird.
) Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Synonym (Freiname nach INN): Norboleton.
3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff "endogen" auf einen Stoff, der vom Körper normalerweise auf natürlichem Wege produ - ziert wird.
) Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Synonym (Freiname nach INN): Androstanolon.
4) Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2014 aufgenommenen Stoffe (Bupropion, Koffein, Nikotin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Synephrin) gelten nicht als verbotene Stoffe.
5) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.
6) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.
7) Die lokale Verabreichung (zum Beispiel nasal, ophthalmologisch) von Epinephrin (Adrenalin) oder die Verabreichung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum ist nicht verboten.
8) Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.
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