Änderungstext
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 27. März 2019
(BGBl. I Nr. 9 vom 28.03.2019 S. 366)
Es verordnen
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 2018 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Abweichend von § 2 Abs. 5 ist eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig. | "(4) Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig." |
2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
" § 3b
(1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.
(2) Verschreibungen von Arzneimitteln nach Absatz 1 sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig."
§ 7Intranasal anzuwendende Arzneimittel mit dem Wirkstoff Beclometasondipropionat, die am 30. September 2016 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen und sich am 30. September 2016 im Verkehr befinden, dürfen mit der am 30. September 2016 gültigen Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 30. Juni 2017 und vom pharmazeutischen Großhandel und von Apotheken noch bis zum 30. September 2018 weiter in den Verkehr gebracht werden (§ 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes).
wird aufgehoben.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Position wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"Diclofenac
| "Diclofenac
|
b) Die Position "Exenatide" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Exenatide | "Exenatid". |
c) Die Position
"Gonadorelin[6-D-Phe]acetat
- zur Anwendung bei Tieren -"
wird gestrichen.
d) Die Position wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Hydrocortison und seine Ester - ausgenommen in Zubereitungen für den äußeren Gebrauch
und sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr angegeben ist -" | "Hydrocortison und seine Ester - ausgenommen in Zubereitungen für den äußeren Gebrauch
und sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr angegeben ist -". |
e) Die Position "Levocetiricin" wird wie folgt gefasst:
"Levocetiricin
- ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 5 mg je abgeteilter Form, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr angegeben ist -".
f) Die Position wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Poly-O-{3-[(2-aminoethyl)sulfanyl]propyl}x-poly-O-[3-({2-[2-(d-mannopyranosylsulfanyl)ethanimidamido]ethyl}sulfanyl)propyl]y-poly-O-{3-[(2-pentetamidoethyl)sulfanyl]propyl}z-dextran 10 ("Tilmanocept") - als Trägersubstanz für (99m Tc)Technetium - | Poly-O-{3-[(2aminoethyl)sulfanyl]propyl}x-poly-O-[3-({2-[2-(D-mannopyranosylsulfanyl) ethanimidamido]ethy}lsulfanyl)propyl]y-poly-O-{3-[(2-pentetamidoethyl)sulfanyl]propyl}z-dextran 10 ("Tilmanocept") - als Trägersubstanz für (99m Tc)Technetium - |
g) Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
"Amprolium
- zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur Anwendung bei Brieftauben -",
"Distickstoffmonoxid",
"Ertugliflozin und seine Ester",
"Grapiprant
- zur Anwendung bei Tieren -",
"Letermovir und seine Ester",
"Methacetin",
"Natriumzirconiumhydrogencyclohexasilicat-Hydrat (3:2:1:1:x)",
"Rucaparib",
"Semaglutid",
alfa",
"Zubereitung aus Fluralaner und Moxidectin
- zur Anwendung bei Tieren -".
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2019 in Kraft.
( 2) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g tritt die Position "Distickstoffmonoxid" am 1. Juli 2019 in Kraft.
ID: 190699
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