Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung

Vom 18. August 2019
(BGBl. I Nr. 32 vom 05.09.2019 S.1356)



Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Übergangsvorschrift

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist

" § 5 Übergangsvorschrift

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden."

2. § 6 wird

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.

aufgehoben.

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Gebührenverzeichnis

Gebührennummer Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung  Gebühr in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes  
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:  
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.1.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden) 380
1.1.3 Binnenhandel 470
1.1.4 - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 7.050
1.1.5 Außenhandel einschließlich Binnenhandel 830
1.1.6 - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 12.450
1.2 Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:  
1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 150
1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) 150
1.2.3 Erwerb 150
1.2.4 Abgabe 150
1.2.5 Einfuhr 150
1.2.6 Ausfuhr 150
1.3 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:  
1.3.1 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden) 380
1.3.2 Einfuhr 400
1.3.3 Ausfuhr 400
2 Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes  
2.1 Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes 70
2.2 Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers 35
3 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:  
3.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen entsprechend Gebührennummer 1
3.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
3.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
4 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:  
4.1 Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung 75
4.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 150
5 Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis 25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
6 Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes 150
7 Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes 150
8 Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes 200 bis 4.000
9 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung 60
10 Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück 30
11 Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung  
11.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
11.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 bis 250
11.3 Fachliche Beratung des Antragstellers 150 bis 1.500

Neu:

"Anlage
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 240
1.1.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) 480
1.1.3 Binnenhandel 590
1.1.4 - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 8.850
1.1.5 Außenhandel einschließlich Binnenhandel 1.040
1.1.6 - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 15.600
1.2 Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) 190
1.2.3 Erwerb 190
1.2.4 Abgabe 190
1.2.5 Einfuhr 190
1.2.6 Ausfuhr 190
1.3 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.3.1 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) 480
1.3.2 Einfuhr 500
1.3.3 Ausfuhr 500
2 Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
2.1 Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes 250
2.2 Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers 110
3 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
3.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)
entsprechend Gebührennummer 1
3.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
3.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
4 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:
4.1 Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung 90
4.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190
5 Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis 25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
6 Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes 190
7 Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes 150
8 Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes 660 bis 15.000
9 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) 70
10 Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück 60
11 Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen
11.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
11.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 bis 250
11.3 Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) 500 bis 5 000".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 191772

ENDE