Änderungstext
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 25. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 37 vom 31.10.2019 S. 1490)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Es verordnen
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2020 siehe =>)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen | "4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;" |
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, | "7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird," |
b) Die Absätze 6 und 6a werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht ergänzen.
(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind. | "(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, nach Nummer 5, zur Gebrauchsanweisung nach Nummer 4a oder zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.
(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme oder der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind." |
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Position "Distickstoffmonoxid" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Distickstoffmonoxid | "Distickstoffmonoxid
- zur inhalativen Anwendung -". |
b) Die Position "Indoxacarb" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Indoxacarb
- zur Anwendung bei Tieren - | "Indoxacarb
- zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur Anwendung beim Hund -". |
c) Die Position "Permethrin" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Permethrin
- zur Behandlung der Scabies beim Menschen - - zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen a) als Ohrclip b) zur Anwendung beim Pferd - | "Permethrin
- zur Behandlung der Scabies beim Menschen - - zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen a) als Ohrclip b) zur Anwendung beim Pferd und beim Hund -". |
d) Die Position "Phospholipide" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Phospholipide
- zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile - | "Phospholipide
- zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile - - aus Rinderlunge - - aus Schweinelunge -". |
e) Die Positionen
"Phospholipide aus Rinderlunge
- zur Prophylaxe und Therapie des Atemnotsyndroms bei Frühgeborenen -"
und"Phospholipide aus Schweinelunge"
werden gestrichen.
f) Die Position "Zubereitung aus Indoxacarb und Permethrin" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Zubereitung aus Indoxacarb und Permethrin
- zur Anwendung bei Tieren -" | "Zubereitung aus Indoxacarb und Permethrin
- zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur Anwendung beim Hund -". |
g) Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
"Abemaciclib",
"Bictegravir",
"Binimetinib und seine Ester",
"Brexpiprazol",
"Brigatinib",
"Desfesoterodin",
"Doravirin",
"Encorafenib",
"Inotersen",
"Metreleptin",
"Patisiran",
"Streptozocin und seine Derivate",
"Tezacaftor und seine Ester",
"Vestronidase alfa".
( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2019 in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. November 2020 in Kraft.
ID: 192030
| ENDE |