Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung

Vom 15. März 2023
(BGBl. I Nr. 70 vom 17.03.2023)



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter " § 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e" durch die Wörter " § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben "(1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben."

b) Absatz 2

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
  1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
  2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "aufgeführten" durch das Wort "bezeichneten" ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

1. Amfetamin

600 mg,

2. Buprenorphin

800 mg,

2a Cannabis in Form von getrockneten Blüten 100.000 mg,
2b. Cannabisextrakt (bezogen auf den A9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt)

1.000 mg,

3. Codein als Substitutionsmittel

40.000 mg,

3a. Dexamfetamin

600 mg,

3b. Diamorphin

30.000 mg,

4. Dihydrocodein als Substitutionsmittel

40.000 mg,

5. Dronabinol

500 mg,

6. Fenetyllin

2.500 mg,

7. Fentanyl

500 mg,

7a. Flunitrazepam

30 mg,

8. Hydrocodon

1.200 mg,

9. Hydromorphon

5.000 mg,

10. aufgehoben
11. Levomethadon

1.800 mg,

11a Lisdexamfetamindimesilat

2100 mg,

12. Methadon

3.600 mg,

13. Methylphenidat

2.400 mg,

14. bis 22. aufgehoben
15. Morphin 24.000 mg.
23. Piritramid

6.000 mg,

23a Tapentadol

18.000 mg,

24. Tilidin

18.000 mg

oder

b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

"(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "aufgeführten" durch das Wort "bezeichneten" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

1. Amfetamin 600 mg,
2. Buprenorphin 150 mg,
3. Hydrocodon 1 200 mg,
4. Hydromorphon 5.000 mg,
5. Levomethadon 750 mg,
6. Morphin 20.000 mg,
7. Opium, eingestelltes 12.000 mg,
8. Opiumextrakt 6.000 mg,
9. Opiumtinktur 120.000 mg,
10. Pentazocin 15.000 mg,
11. Pethidin 10.000 mg
12. Piritramid 6.000 mg
13 Tilidin 18.000 mg

oder

b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Methadon, Levacetylmethadol, Methadon, sMethylphenidat, Modafinil, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Phenmetrazin, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil.

"(1) Für ein Tier darf der Tierarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben."

b) Absatz 2

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Tierarzt in einem besonders schweren Krankheitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
  1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
  2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "aufgeführten" durch das Wort "bezeichneten" ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 10" jeweils durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.

b) Die Absätze 8 und 9 werden durch folgenden Absatz 8 ersetzt:

alt neu
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten das Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ausnahmsweise dann verschreiben, wenn
  1. die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann,
  2. der Verlauf der Behandlung dies zulässt,
  3. Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung so weit wie möglich ausgeschlossen sind und
  4. die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.

In diesem Fall darf das Substitutionsmittel nur in folgenden Mengen verschrieben werden:

  1. in der für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge oder
  2. in der Menge, die benötigt wird für die Wochenendtage Samstag und Sonntag und für dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage, auch einschließlich eines dazwischen liegenden Werktages, höchstens jedoch in der für fünf Tage benötigten Menge.

Der substituierende Arzt darf dem Patienten innerhalb einer Kalenderwoche nicht mehr als eine Verschreibung aushändigen. Er darf die Verschreibung nur im Rahmen einer persönlichen Konsultation aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben "S" zusätzlich mit dem Buchstaben "Z" zu kennzeichnen.

(9) Sobald und solange der substituierende Arzt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, darf er dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in folgenden Mengen verschreiben:

  1. grundsätzlich in der für bis zu sieben Tage benötigten Menge oder
  2. in begründeten Einzelfällen in der für bis zu 30 Tage benötigten Menge.

Ein Einzelfall nach Satz 1 Nummer 2 kann durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein. Ein durch einen anderen Sachverhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, werden im Rahmen von Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b durch die Bundesärztekammer festgestellt. Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nur im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben "S" zusätzlich mit dem Buchstaben "T" zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.

"(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
  1. sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder
  2. ausnahmsweise, wenn
    1. die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann,
    2. der Verlauf der Behandlung dies zulässt,
    3. Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und
    4. die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.

Der substituierende Arzt darf dem Patienten Substitutionsmittel in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 darf er dem Patienten in begründeten Einzelfällen Substitutionsmittel in der für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. Ein begründeter Einzelfall im Sinne des Satzes 3 kann nur durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein. Ein durch einen anderen Sachverhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, werden durch die Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b festgestellt. Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten aushändigen oder infolge einer telemedizinischen Konsultation an ihn übermitteln; die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden sind einzuhalten. In einem Zeitraum von 30 Tagen hat mindestens eine persönliche Konsultation stattzufinden. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben "S" zusätzlich mit dem Buchstaben "T" zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, zu denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen".

c) Absatz 10 wird Absatz 9 und Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "Personal in" durch die Wörter "oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs,".

cc) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.

d) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 10" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 9" und die Wörter "Absatz 12 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 11 Satz 3" ersetzt.

e) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "Absätzen 8 und 9" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 11" durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.

f) Absatz 13 wird Absatz 12 und in den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "Absatz 12" jeweils durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.

g) Absatz 14 wird Absatz 13 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 12" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.

h) Absatz 15 wird Absatz 14 und die Wörter "Die Absätze 3 bis 11" werden durch die Wörter "Die Absätze 3 bis 10" ersetzt.

6. In § 5a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 12" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.

7. In § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

8. In § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" jeweils durch die Angabe " § 2 Absatz 3" ersetzt.

9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter " § 5 Absatz 8 und 9" durch die Angabe " § 5 Absatz 8" ersetzt und werden die Wörter " § 5 Absatz 9 Satz 8" durch die Wörter " § 5 Absatz 8 Satz 10" ersetzt.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe "A", in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe "S", in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 5 zusätzlich der Buchstabe "Z", in den Fällen des § 5 Absatz 9 Satz 7 zusätzlich der Buchstabe "T", in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buchstabe "K", in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5 der Buchstabe "N", "6. in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe "S", in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 10 zusätzlich der Buchstabe "T", in den Fällen des § 7 Absatz 5 Satz 3 der Buchstabe "K", in den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 5 der Buchstabe "N","

c) In Nummer 8 wird die Angabe " § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2" ersetzt.

10. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3" ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "oder Absatz 9" gestrichen.

b) In Absatz 5 werden die Wörter " §§ 1 und 4 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " §§ 1 und 4 Absatz 1" ersetzt.

12. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 werden die Wörter " § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2" jeweils durch die Wörter " § 5 Absatz 9 Satz 1 und 2" ersetzt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "oder 2 Satz 1" gestrichen.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" und die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.

cc) Im Satzteil nach Buchstabe c werden die Wörter "oder innerhalb von 30 Tagen mehr als ein Betäubungsmittel, im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Betäubungsmittel, über die festgesetzte Höchstmenge hinaus" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3" ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2," gestrichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 5 Absatz 11" durch die Angabe " § 5 Absatz 10" ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Übergangsvorschrift

(1) Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14 Satz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Bis zur Bekanntmachung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 findet die Verordnung in ihrer bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung.

" § 18 Übergangsvorschrift

(1) Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 2 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung hat die Bundesärztekammer Änderungen der nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3, Absatz 13 und 14 Satz 1 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung zu erstellenden Richtlinie, die auf Grund von Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) erforderlich werden, dem Bundesministerium für Gesundheit in einer Neufassung der Richtlinie spätestens bis zum 20. März 2023 zur Genehmigung vorzulegen. Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 4 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung macht das Bundesministerium für Gesundheit die genehmigten, in Satz 1 bezeichneten Änderungen der Richtlinie durch Bekanntmachung einer Neufassung der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Erfolgt die Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 nach dem 7. April 2023, so ist diese Verordnung bis zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der Neufassung in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 2
Änderung der Tierärztegebührenordnung

Die Tierärztegebührenordnung vom 15. August 2022 (BGBl. I S. 1401) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

2. In der Anlage wird in der laufenden Nummer 193 die Angabe "23,51" durch die Angabe "219,42" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 8. April 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 22. November 2022 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 230562

ENDE