Änderungstext

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Vom 3. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 146 vom 08.05.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 3 wird ein Komma eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "Praxis" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort "Klinik" die Wörter "oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung" eingefügt und nach den Wörtern "(verschreibende Person)" die Wörter "oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils" eingefügt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Salze" die Wörter "oder Hydrate" eingefügt.

b) In der Position "Bilastin und seine Ester" wird folgender Spiegelstrich vorangestellt:

"- ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 10 mg je abgeteilter Form, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Kinder von sechs bis elf Jahren angegeben ist -".

c) Die Position "Natriumthiosulfat - als Antidot -" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Natriumthiosulfat - als Antidot - "Natriumthiosulfat - als Antidot - - zur Vorbeugung einer durch eine Cisplatin-Chemotherapie induzierten Ototoxizität -".

d) Die Position "Olopatadin" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Olopatadin "Olopatadin

- ausgenommen zur Anwendung am Auge, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene angegeben ist, es sei denn, es handelt sich um von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig zugelassene Arzneimittel -".

e) Die Position "Ranelinsäure" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ranelinsäure "Ranelinsäure und ihre Ester".

f) Die Position "Rimazoliummetilsulfat" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Rimazoliummetilsulfat "Rimazolium".

g) Die Position "Rizatriptan" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Rizatriptan "Rizatriptan

- ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach ärztlicher Erstdiagnose einer Migräne, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 10 mg je Packung -".

h) Die Position "Ursodeoxycholsäure" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ursodeoxycholsäure "Ursodesoxycholsäure".

i) Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

"Abrocitinib",

"Angiotensin II",

"Artesunat und seine Ester",

"Asciminib und seine Ester",

"Avacopan",

"Avalglucosidase alfa",

"Capmatinib",

"Cenobamat",

"Daridorexant",

"Desvenlafaxin und seine Ester",

"Deucravacitinib",

"Difelikefalin und seine Ester",

"Diroximelfumarat",

"Efgartigimod alfa",

"Eravacyclin und seine Ester",

"Finerenon",

"Futibatinib",

"Glucarpidase",

"Icosapent-Ethyl",

"Ivosidenib",

"Lasmiditan",

"Lonafarnib",

"Maralixibat",

"Maribavir und seine Derivate",

"Mavacamten",

"Melphalanflufenamid",

"Nirmatrelvir",

"Odevixibat und seine Ester",

"Olipudase alfa",

"Pegcetacoplan",

"Pegunigalsidase alfa",

"Pralsetinib",

"Relebactam",

"Relugolix",

"Remdesivir und seine Ester",

"Ripretinib",

"Roxadustat und seine Ester",

"Selinexor",

"Setmelanotid",

"Somatrogon",

"Sotorasib und seine Ester",

"Tabelecleucel",

"Tagraxofusp",

"Tebentafusp",

"Tepotinib",

"Tirbanibulin",

"Vadadustat und seine Ester",

"Vericiguat",

"Voclosporin und seine Ester",

"Vosoritid",

"Voxelotor und seine Ester",

"Vutrisiran",

"Zanubrutinib".

(Gültig ab 01.08.2024)
j) Die Position "Nifuroxazid" wird alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe j tritt am 1. August 2024 in Kraft.

ID 241027

ENDE