Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Vom 7. Januar 2026
(BGBl. I Nr. 2 vom 12.01.2026)
(Gültig ab: 12.04.2026)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes *
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
| "(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
|
2. § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen; | "1. neuer psychoaktiver Stoff
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3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
(1) Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen. (2) Vom Verbot ausgenommen sind
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. | " § 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
(1) Es ist verboten,
(2) Vom Verbot ausgenommen sind
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." |
4. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
| "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
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5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 7 Absatz 11 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. | "Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen." |
6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat, mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung von Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in der Anlage zu ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. | " § 7 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung von Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in Anlage 1 und die Liste der Stoffe in Anlage 2 zu ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist." |
7. Die Anlage wird zu Anlage 1.
8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
"Anlage 2
| International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation | Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung | Eigenschaften des neuen psychoaktiven Stoffes | Andere nicht geschützte oder Trivialnamen | Chemische Namen nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC) | European Community (EC)-Nummer |
| 1,4-Butandiol | Stoff: Reinstoff
Zubereitungen: jede Zubereitung mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent des in Spalte 1 genannten Stoffes | jeder Stoff | BDO, Tetramethylenglycol, 1,4-Butylenglykol, 1,4-Dihydroxybutan, B1D, Sucol B, Diol 14B, 1,4-BD | Butan-1,4-diol | 203-786-5 |
| γ-Butyrolacton | Stoff: Reinstoff
Zubereitung: jede Zubereitung mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent des in Spalte 1 genannten Stoffes | jeder Stoff | Gamma-Butyrolacton, GBL, Butyro-1,4-lacton, Dihydrofuran-2-on, 1-Oxa-cyclopentan-2-on, 4-Butanolid | Oxolan-2-on | 202-509-5 |
| Distickstoffmonoxid | Stoff: Reinstoff
Zubereitungen: jede Zubereitung | Verpackung in einem Behälter mit einer Füllmenge des in Spalte 1 genannten Stoffes von mehr als 8,4 Gramm;
pro Verkaufsvorgang die Abgabe von mehr als zehn Behältern mit einer Füllmenge von jeweils bis zu 8,4 Gramm des in Spalte 1 genannten Stoffes | Lachgas, Distickstoffoxid, Stickoxydul, Azooxid, E 942 | Distickstoffmonoxid | 233-032-0". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 12. April 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Januar 2026
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1; L 117 vom 03.05.2019 S. 9; L 334 vom 27.12.2019 S. 165; L 241 vom 08.07.2021 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176; L 117 vom 03.05.2019 S. 11; L 334 vom 27.12.2019 S. 167; L 233 vom 01.07.2021 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 151 vom 02.06.2022 S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159 vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024) geändert worden ist
ID: 260056
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