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DüMV - Düngemittelverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. Nr. 58 vom 13.12.2012 S. 2482; 27.05.2015 S. 886 15; 12.04.2017 S. 842 17; 05.05.2017 S. 1068 17a; 26.05.2017 S. 1305 17b; 02.10.2019 S. 1414 19)
Gl.-Nr.: 7820-15-2
Notification: 2019/124/D
Siehe Fn. 1
Archiv: 2003 2008
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Im Sinne dieser Verordnung sind:
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a.
(3) Die § § 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.
§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen 15 19
(1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
enthalten sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 15 19
(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Dünge-mittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
enthalten sind.
(2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für
deutlich gekennzeichnet sind.
(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn
Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht
(4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.
(5) Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben
Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene 15
(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten:
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.
(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn
und
(4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung 15 19
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
| Stickstoff | N |
| Phosphat | P2O5 |
| Kaliumoxid | K2O |
| Calcium | Ca |
| Calciumoxid | CaO |
| Calciumcarbonat | CaCO3 |
| Magnesium | Mg |
| Magnesiumoxid | MgO |
| Magnesiumcarbonat | MgCO3 |
| Natrium | Na |
| Schwefel | S |
| Bor | B |
| Eisen | Fe |
| Kobalt | Co |
| Kupfer | Cu |
| Mangan | Mn |
| Molybdän | Mo |
| Zink | Zn, |
| P2O5 | x 0,436 | = P (Phosphor) |
| K2O | x 0,83 | = K (Kalium) |
| CaO | x 0,715 | = Ca |
| CaCO3 | x 0,4 | = Ca |
| CaCO3 | x 0,56 | = CaO |
| MgCO3 | x 0,478 | = MgO |
| MgO | x 0,6 | = Mg |
| MgCO3 | x 0,288 | = Mg, |
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt
eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,
(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:
(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger in den Verkehr gebrachte Düngemittel.
(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.
(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.
(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.
(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.
(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als "EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein.
§ 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1) gekennzeichnet ist.
§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes 19
Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff
gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden
§ 8 Toleranzen
(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.
(2) Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kaliumoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen 50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils jedoch höchstens ein Prozentpunkt.
(3) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.
(4) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.
(5) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht über- schreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.
(6) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:
(7) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
(8) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nummer 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 17a 17b
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist.
§ 10 Übergangsvorschriften 15 17 19
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.
(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Verkehr gebracht werden.
(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden.
(4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Verkehr gebracht werden.
(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Tabelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforderungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen.
(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
(7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Nummer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, außer Kraft.
| Definition von Düngemitteltypen | Anlage 1 15 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) |
Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen.
Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.
Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1 Allgemeine Vorgaben:
1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
2 Herstellung:
2.1 Zugabe von Kalk:
Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,
2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.
2.3 Umhüllung:
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.
2.4 Granulierung:
2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
Abschnitt 1 15
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
| Typenbezeichnung | Mindest- gehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 1.1.1 | Ammoniumsulfat | 20 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff
Toleranz: N 0,3 %-Punkt | Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel | Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
|
| 1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen: bis 32 % N: 0,8 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums;
auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen an den Anwender abgegeben werden.
Das Düngemittel darf als "Kalkammonsalpeter" bezeichnet sein, wenn
|
| 1.1.3 | Ammonium- sulfatsalpeter | 24 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid Toleranzen: | Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von:
auch Umhüllung | Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a:
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b:
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c:
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| 1.1.4 | Harnstoff | 44 % N | Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: | Carbamid;
auch Zugabe von elementarem Schwefel, auch Umhüllung | Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
Bei Umhüllung:
|
| 1.1.5 | Harnstoff - Isobutylidendiharnstoff | 32 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff,
mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranzen: | Isobutylidendiharnstoff, Carbamid | |
| 1.1.6 | Harnstoff - Formaldehydhamstoff | 38 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff,
mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich Toleranzen: | Formaldehydharnstoff, Carbamid | |
| 1.1.7 | Stickstoffdünger mit [Harnstoffderivat] | 18 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff,
ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ein Drittel als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d
vom Formaldehydhamstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N, Höchstgehalt an Biuret: Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat-Stickstoff x 0,026 Toleranzen: | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 - mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter - und
enthält. | In der Typenbezeichnung ist das Wort "Harnstoffderivat" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt. |
| 1.1.8 | [Harnstoffderivat] | 28 % N | Gesamtstickstoff,
Nach Spalte 5 Buchstabe a: Crotonylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe b: Isobutylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe c: Formaldehydharnstoff
Nach Spalte 5 Buchstabe d: Acetylendiharnstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
Nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d:
Nach Spalte 5 Buchstabe c:
Toleranzen: | Jeweils nur einer der nachfolgenden Ausgangsstoffe
| In der Typenbezeichnung ist das Wort "Harnstoffderivate" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss eingegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N. |
| 1.1.9 | Kalksalpeter- Harnstoff flüssig | 10 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff,
mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Toleranzen: | Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid;
auf chemischem Wege, durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein:
"Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten". |
| 1.1.10 | Oxamid | 28 % N | Gesamtstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: | Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat | Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten.
Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein. |
| 1.1.11 | Ammoniak flüssig | 10 % N | Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff
Toleranzen: | Ammoniak;
auch lösen in Wasser | Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. |
| 1.1.12 | Ammoniumsulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1] | 5 % N 6 % S | Ammoniumstickstoff, wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, Schwefel bewertet als S
Toleranzen: | Ammoniumsulfat;
nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.1, unter Verwendung von
| In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Der pH-Wert ist zu kennzeichnen. Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: "Nicht zur Blattdüngung geeignet!". Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
Ergänzung der Kennzeichnung: |
| 1.1.13 | Ammoniumsulfat - Harnstoff | 30 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Carbamid- und Ammoniumstickstoff
Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: | Carbamid, Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
|
| 5 % S | wasserlöslicher Schwefel | |||||
| 1.1.14 | Stickstoff - Magnesium | 19 % N | Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammoniumstickstoff, | Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat;
auch Zugabe von Natriumsalzen | Bei Zugabe von Natriumsalzen:
|
| 5 % MgO | wasserlösliches Magnesiumoxid | wasserlösliches Magnesiumoxid;
Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: | ||||
| 1.1.15 | Stickstoff - Calcium | 10 % N | Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Carbamidstickstoff
Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N Calcium bewertet als Ca Toleranzen: | Calciumnitrat, Carbamid, auch Calciumchlorid | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: "Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten". |
| 10 % Ca | Calcium | |||||
| 1.1.16 | Stickstoffdünger- Lösung | 15 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026, für Ammoniumnitrat- Harnstoff-Lösung 0,5 % Toleranzen: | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis,
ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.
Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen. Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat- Harnstoff-Lösung:
|
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 1.2.1 | Dicalciumphosphat mit Magnesium | 20 % P2O5 6 % MgO | Alkalisch-ammoncitrat-lösliches Phosphat
Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitrat- lösliches P2O5;
Siebdurchgang: Toleranzen: | Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von | Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. |
| 1.2.2 | Dicalciumphosphat mit Tricalciumphosphat | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat
Toleranzen: | Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate | |
| 1.2.3 | Phosphat mit Silicium | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, 50 % des angegebenen Gehaltes an P2O5wasserlöslich
Toleranzen: wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt | Siliciumoxide, Natriumhydrogenphosphate, Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat;
Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure | Mindestgehalt an Silicat 20 %. |
| 1.2.4 | Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium | 16 % P2O5 6 % MgO | Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat, Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich
Siebdurchgang: Toleranzen: wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt | Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat | Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. |
| 1.2.5 | Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat,
wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat,
mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des Toleranzen: in Ameisensäure lösliches P2O5: wasserlösliches P2O5: 0,9 %-Punkt, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. | Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure | |
| 1.2.6 | Rohphosphat | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat | Rohphosphat bewertet als Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: Toleranzen: in Ameisensäure lösliches P2O5: die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden | Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, aus weicherdigem Rohphosphat;
vermahlen | Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein. |
| 1.2.7 | Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium | 16 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat;
mindestens 55 % des | Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat; | Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein. |
| 6 % MgO | Gesamt-Magnesiumoxid | an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,
Siebdurchgang: Toleranzen: in Ameisensäure die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden, MgO: 0,9 %-Punkt | Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,
Zugabe von Magnesiumsulfat, Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat, Calcium Magnesium-Carbonat | |||
| 1.2.8 | Phosphatdünger- Lösung | 20 % P2O5 | wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat;
pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2 Toleranzen: | Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
| 1.2.9 | Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2] | 10 % P2O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat,
Siebdurchgang: Toleranzen: | Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2 | In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben. |
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 1.3.1 | Kaliumsulfat | 35 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kalium bewertet als wasserlösliches K2O;
Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: | Kaliumsulfat; umhüllt | |
| 1.3.2 | Kaliumdünger- Lösung | 20 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kali bewertet als wasserlösliches K2O
Toleranzen: | Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in Wasser | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
| 1.3.3 | Kaliumsulfat- Lösung | 6 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid; | Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Schwefel bewertet als S
Toleranzen: S 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
| 6 % S | wasserlöslicher Schwefel | |||||
| 1.3.4 | Kaliumdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1] | 10 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kali bewertet als wasserlösliches K2O
Toleranzen: bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte. | Kaliumsalze;
nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, auch als Lösung | In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben. |
1.4 Vorgaben für Kalkdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO3 | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 %MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: | Calciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung oder aus Meeralgen; auch Zugabe von
| Das Düngemittel darf als "Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "leicht umsetzbar" gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Bei der Herstellung aus Meeralgen:
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
Bei der Zugabe von Azotobakter nach Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1.000 wirksame Azotobakterzellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält. Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5:
|
| 1.4.2 | Branntkalk | 65 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: Toleranzen: | Calciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander durch Brennen | Das Düngemittel darf als "Branntkalk, körnig" oder "Magnesium-Branntkalk, körnig" bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten". |
| 1.4.3 | Mischkalk | 50 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: Toleranzen: | Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen, auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung | Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten". Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungsgeschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich". |
| 1.4.4 | Hüttenkalk | 42 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
Toleranzen: | Silikate von Calcium und Magnesium; aus Hochofenschlacke | Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein. |
| 1.4.5 | Konverterkalk | 40 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe
Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranzen: | Silikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle;
auch Zugabe von
jeweils in die flüssige Schmelze (> 1.400 °C);
| Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.
Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5:
Kennzeichnung der Phosphatlöslichkeiten nach Anlage 2 Tabelle 4 Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2. |
| 1.4.6 | Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1] | 30 % CaO in der TM | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: | Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4 | In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein. |
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 1.5.1 | Calciumchlorid | 15 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als wasserlösliches Ca
Toleranzen: | Calciumchlorid | |
| 1.5.2 | Calciumformiat | 27 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als wasserlösliches Ca
Toleranzen: | Calciumformiat;
auch Suspendieren oder Lösen in Wasser | Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser.
|
| 1.5.3 | Magnesiumcarbonat | 70 % MgCO3 | Magnesiumcarbonat | Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat;
Siebdurchgang: Toleranzen: Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 Reaktivität: | Magnesiumcarbonat;
mechanisches Aufbereiten von Magnesit | Das Düngemittel darf auch als "Magnesit" bezeichnet sein. |
| 1.5.4 | Magnesiumoxid | 70 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid;
Siebdurchgang: Toleranzen: | Magnesiumoxid
Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur < 1 800 °C | |
| 1.5.5 | Magnesiumsilikat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang: Toleranzen: | Magnesiumsilikate;
mechanisches Aufbereiten | |
| 1.5.6 | Keserit mit Magnesiumcarbonat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich
Siebdurchgang: Dolomit: 97 % bei 3,15 mm und 70 % bei 1 mm Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Toleranzen: | Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat;
Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit, auch unter Zugabe von Kaliumsulfat | Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
|
| 1.5.7 | Magnesiumdünger-Suspension | 15 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid
Toleranzen: | Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze;
Suspendieren in Wasser | |
| 1.5.9 | Elementarer Schwefel | fest: 80 % S
flüssig: 40 % S | Schwefel | Schwefel bewertet als S
Siebdurchgang: Toleranz: | Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften | |
| 1.5.10 | Schwefel-Magnesiumdünger | 6 % S
6 % MgO | Schwefel; Magnesiumoxid | Schwefel bewertet als S;
Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: Toleranzen: | Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften | |
| 1.5.11 | Schwefel-Calciumdünger | 11 % S
25 % Ca | Schwefel; Calcium | Schwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca;
Siebdurchgang: Toleranzen: | Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium;
aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte "Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten". |
Abschnitt 2 15
Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 2.1 | NP-Dünger | fest: 3 % N 5 % P2O5 als Lösung: | Stickstoff in den Stickstoffformen:
fest: als Lösung: Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: als Lösung: | Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen;
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
|
| 2.2 | NK-Dünger | fest: 3 % N 5 % K2O als Lösung: | Stickstoff in den Stickstoffformen:
fest: wasserlösliches Kaliumoxid | Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung | Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
|
| 2.3 | PK-Dünger | fest: 5 % P2O5 5 % K2O als Suspension: als Lösung: | Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches Kaliumoxid | Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung | Bei Verwendung von Aschen
|
| 2.4 | NPK-Dünger | fest: 3 % N 5 % P2O5 5 % K2O auf Träger- material: als Lösung: als Suspension: | Stickstoff in den Stickstoffformen:
fest: Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: wasserlösliches Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.
Für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
fest: auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial:
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen | Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als "verkapselt" zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: "Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen". Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
|
Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
| Typenbezeichnung | Mindestgehalte (bezogen auf TM) | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere eitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 3.1 | Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | Einnährstoffdünger nach Spalte 1:
3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1 % N 0,3 % P2O5 oder 0,5 % K2O | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Toleranzen: für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4;
auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen. |
| 3.2 | Organisch- Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK- PK- oder NPK-Dünger | Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff
Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1,5 % N 0,5 % P2O5 oder 1,0 % K2O | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Toleranzen: für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.
Bei Verwendung mineralischer Düngemittel Mindestgehalt nach Spalte 2:
|
Abschnitt 4 15
Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z.B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z.B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen
| Typenbezeichnung | Ergänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM) | Zusätzliche typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 4.1.1 | Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt durch die Angabe "mit Spurennährstoff" oder durch die Angabe "mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 | 0,02 % B 0,004 % Co 0,02 % Cu 0,04 % Fe 0,02 % Mn 0,002 % Mo oder 0,02 % Zn | Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink | Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt Toleranzen für jeden Spurennährstoff:
| Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3;
auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2 | Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2:
Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen auf TM und Zink
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen. |
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 4.2.1 | Kupferhydroxid- Suspension | 22 % Cu | Kupfer | Kupfer bewertet als Gesamtkupfer;
Siebdurchgang: Toleranzen: | Suspendieren von Kupferhydroxid | |
| 4.2.2 | Eisensalz | 8 % Fe | wasserlösliches Eisen | Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen
Toleranzen: | Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit; auch chelatisiert mit Glycin | Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen |
| 4.2.3 | Eisen-Dünger | 6 % Fe | Eisen | Eisen bewertet als Gesamt-Eisen
Toleranzen: | Eisensalz der Huminsäure, Eisenhumat, Eisenhuminat;
Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und Eisensulfatlösung | Zur Blattapplikation.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein. |
| 4.2.4 | Spurennährstoff- Mischdünger | 0,2 % B 1 % Fe 0,5 % Cu 1 % Mn 0,01 % Mo oder 0,5 % Zn | Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink | Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt;
Siebdurchgang: bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm Toleranzen: | Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher Form | Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein. |
Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkung
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
| Typenbezeichnung | Mindestgehalte (bezogen auf TM) | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 5.1 | N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | 1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2O | Stickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen,
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 0,25 %-Punkt, Gehalte > 5 %: | Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7
auch umhüllt oder auf Trägermaterial auch in flüssiger Form | Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.
Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort "auf" und um die Angabe verwendete Trägermaterialien zu ergänzen. Das Düngemittel muss mit dem Hinweis "Anwendungsvorgabe: oder "Anwendungsvorgabe: gekennzeichnet sein. Bei flüssigen Düngern, die bezogen auf die TM die Mindestgehalte erreichen, jedoch bezogen auf die Frischmasse diese unterschreiten, ist dis Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu ergänzen: "Düngemittel in gebrauchsfertiger Lösung!" |
| Tabellen | Anlage 2 15 17 19 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) |
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
2. Angaben zur "Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
Tabelle 1: Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ... 15
| Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab ... % TM bzw. ... mg/l | Toleranz | Einschränkungen / Ergänzungen der Kennzeichnung / Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| ... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern | ||||
| 1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
| 1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
| 1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
| 1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
| 1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO. |
| 1.1.6 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
| 1.1.7 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel. |
| ... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln | ||||
| 1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
| 1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
| 1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
| 1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
| 1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
| 1.2.2 | Stickstoff (N) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| 1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 100 mg/l | 50% | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| 1.2.6 | Kalium (K2O) | 100 mg/l | 50% | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| 1.2.8 | Magnesium (Mg) | 100 mg/l | 50% | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| 1.2.10 | Schwefel (S) | 100 mg/l | 50% | Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen.
Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| 1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten "Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen". Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge" und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| 1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge" und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| 1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge" und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| 1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| ... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 | ||||
| 1.3.2 | Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. |
| 1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen: Kennzeichnung bei ... % organischer Substanz: |
| 1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate. |
| 1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren". |
| 1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe "chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. |
| 1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate. |
| Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab ... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu | Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Einschränkungen / Ergänzungen der Kennzeichnung / Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
| 1.4 | ... Schadstoffe | ||||
| 1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 | |
| 1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 | |
| 1.4.3 | Cadmium (Cd) | 1,0 | 50 % | 1,5 | Für die Anwendung von Rindenprodukten im Garten- und Landschaftsbau, ausgenommen Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Nur für die Anwendung im Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen." |
| Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM) | 20 mg/kg P2O5 | 50 mg/kg P2O5 | |||
| 1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | - | |
| 1.4.5 | Chrom (CrVI) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. |
| 1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. |
| 1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
| 1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
| 1.4.9 | Perfluorierte Tenside (PFT) | 0,05 | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). | |
| 1.4.10 | Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005) | 30 ng | Bei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 8 ng. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 5 ng WHO-TEQ Dioxine ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen:
"Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen." | ||
| 1) Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil. | |||||
Tabelle 2: Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe 15 19
| Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen | |
| 1 | 2 | 3 | |
| Nitrifikationshemmstoffe | |||
| 2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 | |
| 2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat | Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8 | |
| 2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15:1.
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. |
| 2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10:1. |
| 2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 | |
| 2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2:1. |
| 2.1.7 | N-((3(5)-Methyl-1-H-pyrazol-1-yl) methyl)acetamid |
0,05 | Maximal 0,4 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff. |
| 2.1.8 | Nitrapyrin [2chloro-6- (trichloromethylpyridin] | Die zugegebene Anwendungsmenge darf 500 g je ha und Jahr nicht überschreiten | |
| 2.1.9 | Isomerengemisch von 2-(3,4-Dimethyl-1 Hpyrazol-1ylbernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethyl-1 Hpyrazol-1ylbernsteinsäure (DMPSA) |
0,8 | Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff. |
| Ureasehemmstoffe | |||
| 2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure-triamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 % | |
| 2.2.2 | Gemisch aus N-Butylthiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid | Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,02 % bis 0,2 % | Gemisch aus N-Butylthiophosphortriamid und N-Propylthio-phosphortriamid im Verhältnis 3:1.
Toleranz auf den Anteil an NPPT: 20 % |
Tabelle 3: Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
| 3.1 | Gesamtstickstoff |
| 3.2 | Nitratstickstoff |
| 3.3 | Ammoniumstickstoff |
| 3.4 | Carbamidstickstoff |
| 3.5 | Cyanamidstickstoff |
| 3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff |
| 3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff |
| 3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff |
| 3.9 | Dicyandiamidstickstoff |
| 3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff |
Tabelle 4: Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
| 4.1 Phosphorverbindungen | |
| 4.1.1 | Phosphat (P2O5) |
| 4.2 Phosphatlöslichkeiten | |
| 4.2.1 | wasserlösliches Phosphat |
| 4.2.2 | neutral-ammoncitratlösliches Phosphat |
| 4.2.3 | neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat |
| 4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat |
| 4.2.5 | alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) |
| 4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat |
| 4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich |
| 4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich |
| 4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat |
| 4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat |
| 4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat) |
Tabelle 5: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil 15
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
|
Mineralische Mehrnährstoffdünger mit |
Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein |
Mindestlöslichkeit (Masseprozent) |
Nicht enthalten sein dürfen: | |
|
1 |
2 |
3 |
4 | |
| 5.1 | a) weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5 1) | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, | ||
| b) 2 % und mehr wasserlöslichem P2O5 1) | teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat | |||
| 5.2 | Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil | "mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil" | Löslichkeit 4.2.1: 2 % | andere Phosphatarten |
| 5.3 | Thomasphosphat, Konverterkalk mit Phosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat | verwendete Phosphatarten |
| andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten |
| 5.4 | Dicalciumphosphat | "mit Dicalciumphosphat" | andere Phosphatarten | |
| 5.5 | Rohphosphat | "mit Rohphosphat" | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat |
| 5.6 | teilaufgeschlossenem Rohphosphat | "mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat |
| 5.7 | Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2] | "mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]" | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | andere Phosphatarten |
| 5.8 | weicherdigem Rohphosphat | "mit weicherdigem Rohphosphat" | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | andere Phosphatarten |
| 1) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. | ||||
Tabelle 6: Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1 15 19
Vorbemerkungen und Hinweise
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind.
Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.
| Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 6.1 | Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12 | ||
| 6.1.1 | Abluftreinigung | Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung, Energieerzeugung, Tierhaltungsanlagen Kläranlagen Behandlung von Bioabfällen mechanisch-biologische Abfallbehandlung | |
| 6.1.2 | Abgasreinigung | Verbrennungsanlagen | |
| 6.1.4 | Abwasserbehandlung | kommunale und betriebliche Abwasserbehandlung | |
| 6.1.3 | aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 | |
| 6.1.5 | biotechnologische Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 | |
| 6.1.6 | Herstellung von Blausäure | leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM | |
| 6.1.9 | Herstellung von Lebens- und Genussmitteln | Herstellung von Süßstoff Verarbeitung von Zuckerrüben | |
| 6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | ||
| 6.1.10 | Aufbereitung von Aluminiumsalzschlacken | Absorption von Ammoniakgas | |
| 6.1.11 | Metallverarbeitung | Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram | |
| 6.1.12 | Behandlung von Holz mit Ammoniakgas | Holzräucherei mit Ammoniakgas | |
| 6.1.20 | Wiederverwertung von bereits gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen | |
| 6.2 | Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9 | ||
| 6.2.1 | Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1 | |
| 6.2.2 | Verbrennung von Stoffen tierischer Herkunft | Brennraumaschen von tierischen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang
|
| 6.2.3 | Verbrennung von Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang
|
| 6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
| Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe. |
| 6.2.5 | Schmelzvergasung | Stoffe nach Tabelle 7 | Prozesstemperatur > 1.450 °C
Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3. |
| 6.3 | Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4 | ||
| 6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | ||
| 6.3.2 | Verarbeitung von Ölen und Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
| Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %. |
| 6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | Auch Auslaugen von Aschen für die Herstellung von Kaliumcarbonat. |
| 6.4 | Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 | ||
| 6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit | Siebdurchgang:
| |
| 6.4.2 | Herstellung von Stickstoffdüngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 | |
| 6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. |
| 6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben. Aus der Verarbeitung von Milchzucker. | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden. |
| 6.4.5 | Verwertung von Eierschalen | Siebdurchgang:
Hinweis: Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. | |
| 6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. | Siebdurchgang:
Eisen bewertet als Fe2O3 < 5 % bezogen auf TM. Mangan bewertet als MnO < 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. |
| 6.4.7 | Phosphatfällung in Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen. | Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm. |
| 6.4.8 | Acetylenherstellung | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. | |
| 6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Bioziden. |
| 6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen. |
| 6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Siebdurchgang:
|
| 6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | |
| 6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV), durch Trockenadditivverfahren (TAV), durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren. |
| 6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid Sole, Rohsole oder Kavernensole. | |
| 6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | ||
| 6.4.16 | anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. | |
| 6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern | Eisen bewertet als Fe2O3 < 5 % bezogen auf TM | |
| 6.4.18 | Aufbereitung von Wiesen- kalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus ... ]: 15 % CaO i. d.TM. |
| 6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | ||
| 6.4.20 | Sodaherstellung | ||
| 6.4.21 | Aufbereitung von Ziegeleikalken | Ergänzung der Kennzeichnung:
"Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen". | |
| 6.4.22 | Herstellung von Porenbeton | Rückstände aus der Herstellung von Porenbeton. | Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2. |
| 6.4.23 | Herstellung von Blockbeton | Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. | Ohne Zusatz von Ölen und Additiven. Mindestens 65 % Kalksteinanteil. |
Tabelle 7: Hauptbestandteile 15 17 19
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Die Tabelle 7 enthält
1.1 als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),
1.2 die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
2. Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % < 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.
Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.
3. Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch
4. Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen.
Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
| Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 7.1 | Pflanzliche Stoffe | ||
| 7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf, | Corg > 10 % |
| Moorschlamm, | Für Torf: Angabe "Hochmoor-" oder "Niedermoortorf" mit Zersetzungsgrad. | ||
| Heilerde | Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände. | ||
| 7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | aus
sowie
| Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden. Bei Reet oder Holz nur chemisch unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung. Kein Rizinusschrot. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden. |
| 7.1.3 | Organische Stoffe aus der Filtration | Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
| 7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind. |
| 7.1.5 | Rizinusschrot | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot)
in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang:
Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen, nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sach-gerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: "Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich." Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist direkt in den Boden einzubringen bzw. direkt einzuarbeiten." | |
| 7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der Strandräumung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden. |
| 7.1.7 | Pilzsubstrate |
| Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide.
Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens. Zu Spalte 2 Buchstabe b: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten." |
| 7.1.8 | Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft |
| Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten." |
| 7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
"Anwendungsvorgabe: | |
| 7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz | Verwendung:
|
| Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 7.2 | Tierische Stoffe | ||
| 7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
1. Material nach Artikel 9
2. Material nach Artikel 10 | Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nummer 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c und d:
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 Ergänzung der Kennzeichnung:
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können. Hinweis:
|
| 7.2.2 | Tierische Exkremente nicht von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind unterliegen. | Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis: z.B. auch von Tieren aus Zoos |
| 7.2.3 | Fermentationsrückstände tierischer Herkunft | Aus der Enzymproduktion. | Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. |
| 7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. |
| 7.2.5 | Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Nummer 7.2.1 bis 7.2.3] | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1. | |
| 7.3 | Mineralische Stoffe | ||
| 7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4. Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E. | Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. |
| 7.3.2 | Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist. | Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. |
| 7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | Als Trägersubstanz.
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." | |
| 7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z.B. Bauschutt). | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
| 7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z.B. Bauschutt). | Auch in aufbereiteter Form.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
| 7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
| 7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). |
| 7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. |
| 7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
| 7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
| 7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite,
keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. |
| 7.3.15 | Ziegelbruch |
| Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln. Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton. Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe: "Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen". |
| 7.3.16 | Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Abgabe in granulierter oder staubgebundener Form.
Siebdurchgang: Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen. |
| 7.3.17 | Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie Gemüsewasch- und -anhangerde | Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
| 7.3.18 | Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle |
| Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel.
In granulierter oder staubgebundener Form. Keine Filteraschen. Siebdurchgang: |
| 7.3.19 | Herstellung von Papier | Faserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Altpapier. Im Rahmen der Hinweise zur sach-gerechten Anwendung ist bei einer Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. |
| Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 7.4 | Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische | ||
| 7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
"Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung." | |
| 7.4.2 | Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie | Aus Abwässern der
| Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z.B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
| 7.4.3 | Klärschlämme | Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. | Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht.
Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z.B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z.B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in %. |
| 7.4.4 | Organische Abfälle | Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfallverordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis:
Die TierNebV und BioAbfV sind zu beachten. Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben. |
| 7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien,
Pilze. | Verwendung
Die verwendeten Organismen sind anzugeben. Hinweis: Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen. |
| 7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. | Nur bei zerstörter DNS. |
| 7.4.7 | Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und an- schließend entsorgt wer- den, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.
Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: "Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden." Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." |
| 7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. |
| 7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." |
| 7.4.10 | Carbamid-Methanal-Kondensationsprodukt | Organisch-synthetischer Harzschaum | Verwendung als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit. |
| 7.4.11 | Hortensienblau | Ammoniumaluminiumsulfat | Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur Färbung der Blütenblätter bei Hortensien. |
| 7.4.12 | Fischteichschlamm | Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung | |
| 7.4.13 | Stoffe aus der Abluftreinigung von Tierhaltungsanlagen | Im Waschprozess dürfen aus- schließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden. | Insbesondere flüssige Stoffe, soweit diese nicht die Anforderungen des Düngemitteltyps nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.1.12 erfüllen. Keine Filtermaterialien, außer nach Tabelle 7.1 Nummer 7.1.4. |
Tabelle 8: Nebenbestandteile 15 17 19
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel
| Ausgangsstoff oder Stoffgruppe | Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z.B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich). | Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. |
| 8.1.2 | Öle aus nachwachsenden Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion. | |
| 8.1.3 | Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung).
Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: "Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten." Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." |
| 8.1.4 | Fällungsmittel |
| Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. |
| 8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. |
| 8.1.6 | Nickel |
| Zur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung.
Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel entfällt der Grenzwert für Nickel nach Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert. |
| 8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
| Ausgangsstoff oder Stoffgruppe | Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. |
| 8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
| 8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
| 8.2.4 | Hüllsubstanzen | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3. | |
| 8.2.5 | Mittel zur Granulierung | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4. | |
| 8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. |
| 8.2.7 | Aluminiumoxide | Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit "bei Kultursubstraten". Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig." | |
| 8.2.8 | Synthetische organische Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwendung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen. | Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
"Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig." |
| 8.2.9 | Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und an- schließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: "Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden. Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf." Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: "Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." |
| 8.2.11 | Netzmittel |
keine perfluorierte Tenside. | Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser. |
| 8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
| Ausgangsstoff oder Stoffgruppe | Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 8.3.1 | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben. |
| 8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben. |
| 8.3.3 | Alkohol |
| Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist. |
| 8.3.4 | Fett und Fettrückstände |
| Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. |
| 8.3.5 | Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) | Stoffe die nach der Norm
| Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung. |
| 8.3.7 | Mineralisches Filtermaterial |
| Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
|
| 8.3.8 | Reinigungs- und Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen. |
| 8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, Kunststoffe | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen. | |
| 8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5. |
| 8.3.11 | Andere unvermeidbare Stoffe | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4. |
| Komplex | Wirkstoff | Summenformel | |
| 1 | 2 | 3 | |
| Tabelle 9.1 Chelatoren | |||
| 9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14H23O10N3 |
| 9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxy- phenyl)essigsäure | C20H20O10N2 |
| 9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig- säure | C18H20O6N2 |
| 9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphe- nyl)essigsäure | C20H24O6N2 |
| 9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10H16O8N2 |
| 9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10H18O7N2 |
| 9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxy- benzyl)-N, N-diessigsäure | C21H26O6N2 |
| 9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4 |
| 9.1.9 | EDDS | (S, S)-Ethylendiamindisuccinat | C10H16O8N2 |
| Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze | |||
| Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwendung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen."" | |||
| Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner | |||
| 9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2 |
| 9.2.2 | Ligninsulfonat | ||
| 9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7 |
| 9.2.4 | Humat, Huminat | Huminsäuren | |
| 9.2.5 | Glycinat | 2-Aminoethansäure | C2H5NO2 |
Tabelle 10: Kennzeichnung 15 19
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z.B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.
5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).
| Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
| Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 10.1 | Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren | |||
| 10.1.1 | Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben | 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile.
Die Angabe der Gehalte erfolgt:
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte "flüssig", "Lösung" oder "Suspension" gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen. 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort "Magnesium" ergänzt sein. Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als'Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt. | Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2 Düngegesetz. |
| 10.1.2 | Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung mit den Worten: "unter Verwendung von ..." und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.
Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: "unter Verwendung von ..." und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.
Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. |
| 10.1.3 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: "unter Verwendung von ..." und die Angabe der Hauptbestandteile, bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.
2. Zusätzlich sind anzugeben:
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein. |
| 10.1.4 | Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe "mit Nitrifikationshemmstoff" oder "mit Ureasehemmstoff" unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe | 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (z.B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5. 3. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3. 4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. 5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen. |
| 10.1.5 | Zugabe von Komplexbildnem nach Anlage 2 Tabelle 9 | 1. Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein. 3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches. | Kultursubstrate | 1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse mit bis zu zwei Dezimalstellen.
2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7 mit bis zu einer Dezimalstelle. 3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4 bezogen auf das Nettovolumen. |
| 10.1.6 | Zugabe von
| Die Typenbezeichnung ist um das Wort "mit" und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel | 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2. 3. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3. 4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. 5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen. Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen. |
| 10.1.7 | Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein. | ||
| 10.1.8 | Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen | 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutralammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird.
Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
2. Bei Spurennährstoffen:
3. Für organische und organisch-mineralische Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4. 4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z.B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter). 5. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. 6. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammem darf zusätzlich die Bezeichnung "Neutralisationswert" angefügt sein. | ||
| 10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form "als Chelat von ..." oder "als Komplex von ...". | ||
| 10.1.10 | Masse | 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung. 3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. | Masse/Volumen | 1. Bei festen Stoffen
2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens. |
| 10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. |
| Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
| Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 10.2 | ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen | |||
| 10.2.1 | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
| Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalt nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
|
| 10.2.2 | Nährstoffe nach Tabelle Tabelle 1: Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ... und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse, dabei für
| Nährstoffe nach Tabelle 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffender Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei
3. Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5, K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode. |
| 10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B.: "enthält Mittel zur Staubbindung", "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung").
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder "enthält Vinasse zur Staubbindung"). 3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. | Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B.: "enthält Mittel zur Staubbindung", "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung").
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B.: "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder "enthält Vinasse zur Staubbindung"). 3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. |
| 10.2.4 | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. |
| 10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. |
| Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
| Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 10.3 | Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23 | |||
| 10.3.1 | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß Tabellen 1 und 6 bis 9. |
| 10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. | ||
| 10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: "Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten." 2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. | ||
| 10.3.4 | Für organische oder organisch- mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio- abfällen mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften ( AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten". 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis "Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten, soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist. Hinweis: | Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften ( AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten". 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung: der Hinweis "Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten -Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten" soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes bestimmt. Hinweis: |
| Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
| Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 10.4 | Angaben für besondere Zwecke | |||
| 10.4.1 | Schriftliches Angebot | 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. | Schriftliches Angebot | 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3. |
| 10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes | 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes | 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2. 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. |
| 10.4.3 | Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand- teile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. | Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. |
| 10.5 | Zulässige weitere Angaben | |||
| 10.5.1 | Zulässige weitere Angaben | 1. Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.
2. Handelsübliche Warenbezeichnungen. 3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben. 4. Marken, Gütezeichen. 5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen. 6. Sonstige Angaben und Hinweise. | Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise |
| ENDE | |