Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes *)

Vom 16. Juni 1998
(BGBl. S. 1304)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:

"5. Schädlingsbekämpfungsmittel: Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der

a) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26),

b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37),

c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43)und

d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71)

in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; ausgenommen sind Stoffe nach Anhang 1 der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 38 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung."

b) Nummer 11 wird durch folgende Nummern ersetzt:

"11. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;

12. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört; .

13. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft;

14. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland;

15. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr."


2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

"5. den Höchstgehalt an

a) unerwünschten Stoffen und

b) Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln festzusetzen;".

b) Absatz 2 Nr. 1 wird Wie folgt gefaßt:

"1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutztiere oder".

c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind."

3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

"2. die Angabe der Masse oder des Volumens und".

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten "Ruhens der Anerkennung" die Worte "oder der Registrierung" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Anerkennung" die Worte "oder die Registrierung" eingefügt.

c) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Stoffen" die Worte "oder Schädlingsbekämpfungsmittel" eingefügt.

5. In § 10 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 4 Abs. 3, 4" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 4 Abs. 3, 4" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Worte "oder unerwünschte Stoffe" durch die Worte ", unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel" ersetzt.

7. In § 12 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "oder unerwünschten Stoffen" durch die Worte", unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln" ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "eingeführt" die Worte "oder in das Inland verbracht" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Stoffe" die Worte "oder Schädlingsbekämpfungsmittel" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von

1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde,

2. einer Untersuchung oder der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder

3. der Vorlage oder der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen

abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über bestimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen.Das Bundesministerium gibt die in Satz 2 genannten Eingangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt." .

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 dürfen Futtermittel mit höheren Gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln als durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzt ausgeführt werden, sofern nachgewiesen wird, daß

1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt,um der Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder

2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen." 

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einfuhr` die Worte ", der Durchfuhr" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Einfuhr" die Worte "oder der Durchfuhr" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

"(2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr führen

1. die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen)bei jeder Lieferung eine Dokumentenkontrolle und stichprobenweise eine Nämlichkeitskontrolle sowie

2. die für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen stichprobenweise eine Warenkontrolle durch.

(3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem Ergebnis, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Einfuhr genehmigen,

1. zur Behebung der festgestellten Mängel, insbesondere durch geeignete Behandlung,

2. zur Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken oder

3. zur unschädlichen Beseitigung,

wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt, daß die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, so stellen die Zollstellen,erforderlichenfalls in Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten ein Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse aus."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5; in ihm wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "den Absätzen 1,2 Nr. 1 und Absatz 4" ersetzt.

d) Folgender Absatz wird angefügt:

"(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln."

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) nach dem Wort "Stoffe" die Worte "und Schädlingsbekämpfungsmittel" und

bb) nach dem Wort "Inland" die Worte "oder in anderen Mitgliedstaaten"

eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Inland" die Worte "oder in anderen Mitgliedstaaten" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen erfolgt unter 1zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses."

11. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist,

1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln,Zusatzstoffen und Vormischungen einschließlich des Probenahmeverfahrens und der Analysemethoden zu regeln,

2. Mindestanforderungen an

a) die Beschaffenheit und Ausstattung der Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen, und

b) die Sachkunde der mit den amtlichen Untersuchungen befaßten Personen festzusetzen

sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde zu regeln,

3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellerbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben."

12. In § 19 Abs.3 Satz 1 werden nach dem Wort "sind," die Worte "sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.

13. Nach § 19 werden folgende Vorschriften eingefügt:

" § 19a ... . § 19b wie eingefügt"

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

"2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs1. 1 Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.1 Nr. 1 a, Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr.2 oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel in den Verkehr bringt;".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

"3. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs1. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 5 Abs. 2 oder 3in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht;" .

cc) In Nummer 7 werden die Worte "Ausnahmegenehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5" durch die Worte "Genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1, § l4 Abs. 5 oder § l5 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

dd) in Nummer 8 werden nach dem Wort "einführt" die Worte "oder in das Inland verbringt" angefügt.

ee) Nummer 8a wird wie folgt gefaßt:

"8a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel ausführt;"

ff) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer eingefügt:

"12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Satz 1 zuwiderhandelt;".

gg) In Nummer 13 wird das Semikolon am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.

hh) In Nummer 14 wird die Angabe " § 15 Abs. 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 5" und die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel verfüttert oder".

c) In Absatz 3 wird die Angabe "12" durch die Angabe "12a" ersetzt.

15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

" § 24
Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen1 Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes sowie 1der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Futtermittelrechts erforderlich sind."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann 1das Futtermittelgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71);

2. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die 1Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen {ABl. EG Nr. L 265 S. 17);

3. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15);

4. Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 125 S. 33);

5. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);

6. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG. 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide,Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184S. 33).